Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080029/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristische Sekretär Titus Graf Erledigungs-Verfügung vom 31. Dezember 2008 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 12, Postfach, 8026 Zürich 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend schwere Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2008 (SE080008/U/kw)
- 2 - Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 31. Oktober 2008 erstinstanzlich unter anderem der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB und des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde (unter Einbezug von Reststrafen bezüglich früherer Verurteilungen) im Sinne einer Gesamtstrafe mit drei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von erstandener Haft und verbüsstem vorzeitigen Strafvollzug) und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (KG act. 2). 2. Der Beschwerderführer persönlich meldete gegen dieses Urteil bei der II. Strafkammer des Obergerichtes kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 4. Dezember 2008 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben von ihm ein, in welchem er unter anderem ausführte, er wolle bei diesem Gericht gegen das obergerichtliche Urteil "appellieren", weil er mit der ausgefällten Strafe nicht einverstanden sei (KG act. 1). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Kassationsgerichtes mit Brief vom 9. Dezember 2008 unter anderem mitgeteilt, dass er und sein amtlicher Verteidiger in der von der Vorinstanz angesetzten dreissigtägigen Frist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich begründen könnten (KG act. 7). Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers wurde seinem amtlichen Verteidiger zugestellt. Zudem wurde der Verteidiger mit Brief vom 9. Dezember 2008 gestützt auf die gerichtliche Fürsorgepflicht zur Sicherstellung einer hinreichenden Verteidigung auf die anwaltlichen Pflichten nach Zustellung des schriftlich begründeten obergerichtlichen Entscheides hingewiesen (KG act. 9). 3. Am 29. Dezember 2008 ging beim Kassationsgericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, er akzeptiere nunmehr das obergerichtliche Urteil vom 31. Oktober 2008 und insbesondere die darin ausgefällten Strafe von drei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe; er sei zuerst mit der Strafe nicht einverstanden gewesen, doch damals habe er vom schriftlich begründeten Urteil noch keine Kenntnis gehabt; in der Zwischenzeit habe ihm sein Anwalt das begründete Urteil gesandt, und er - der Beschwerdeführer - habe es
- 3 durchgelesen und verstanden, und er akzeptiere das Urteil vollumfänglich (KG act. 13). Dieses Schreiben ist als Rückzug der angemeldeten Kassationsbeschwerde zu verstehen. 4. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte der amtliche Verteidiger dem Kassationsgericht mit, dass der Beschwerdeführer nach einem Gespräch mit ihm die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zurückziehe. Zudem führte der Verteidiger aus, nach gründlichem Studium des obergerichtlichen Urteils sei er zum Schluss gekommen, dass keine Nichtigkeitsgründe vorlägen, insbesondere auch nicht im Kontext mit der ausgefällten Strafe (KG act. 15). 5. Angesichts der eindeutigen Erklärungen des Beschwerdeführers und seines Verteidigers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kassationsbeschwerde vorbehaltlos zurückziehen will. Zudem ist davon auszugehen, dass der Verteidiger seinen Pflichten nach der Zustellung des begründeten obergerichtlichen Entscheides nachgekommen ist. Damit ist das Kassationsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 6. Grundsätzlich wären die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Angesichts seiner schlechten jetzigen und wohl auch zukünftigen finanziellen Verhältnisse sowie seiner schlechten gesundheitlichen Situation (vgl. insb. KG act. 2 S. 16) sind die Kosten (wie es auch die Vorinstanz getan hat) in Anwendung von § 190a StPO jedoch sogleich definitiv abzuschreiben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidiger wird mit separater Verfügung festzusetzen sein. 7. Gegen diese Verfügung kann Einsprache beim Kassationsgericht erhoben werden (damit ist eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit [direkt] nicht möglich). Grundsätzlich beginnt gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides neu mit der Eröffnung der vorliegenden Verfügung, worauf die Parteien gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hinzuweisen sind. Ob im vorliegenden Fall, in dem die kan-
- 4 tonale Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet, nicht jedoch begründet wurde, gegen den obergerichtlichen Entscheid noch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann, ist allerdings fraglich, hätte jedoch gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden. Der Präsident verfügt: 1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben. 4. Gegen diese Verfügung kann Einsprache beim Kassationsgericht erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 31. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang der vorliegenden Verfügung. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, das Bundesamt für Gesundheit, und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: