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Zürich Kassationsgericht 08.07.2009 AC080027

July 8, 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,292 words·~16 min·3

Summary

Wiederaufnahme in Strafsachen

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC080027/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2009

in Sachen

X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. …

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den stv. leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Bebié, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2008 (UW070005/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

- 2 - 1. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2006 wurde dem Angeklagten X. vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2006, um ca. 20:46 bis 20:55 Uhr, beginnend ab Flurstrasse 15 in Zürich 9, als Lenker des Fahrzeuges der Marke ..., Modell ..., Kontrollschilder ZH ..., eine Fahrt unternommen und dabei 14 Verkehrsregelverletzungen (unter anderem mehrfaches Missachten von Rotlichtern und zweifaches Nichtbefolgen von Haltezeichen einer Polizeipatrouille) begangen. Damit habe er insgesamt eine ernstliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, so insbesondere die Gefahr einer den Tod oder schwere Verletzungen hervorrufenden Kollision mit anderen Fahrzeugen oder Fussgängern, was er zumindest in Kauf genommen habe (vgl. OG Proz.-Nr. UW070005 [nachstehend: OG], act. 3 Anhang). 2. In Bestätigung des Urteils des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 28. November 2006 sprach die II. Strafkammer des Obergerichtes den Angeklagten X. mit Berufungsurteil vom 2. Oktober 2007 der mehrfachen (einfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 78 SSV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig; vom Vorwurf weiterer Delikte – insbesondere der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG – wurde der Angeklagte freigesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Da der Angeklagte im Verfahren geltend gemacht hatte, er habe zur Tatzeit das genannte Fahrzeug nicht gelenkt, sondern er habe vielmehr damals in einer Garage gearbeitet, hatte (auch) die II. Strafkammer den Nachweis zu führen, dass der Angeklagte der fehlbare Lenker sei. Dabei würdigte sie die belastenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten A. und B. wie auch die Einwendungen des Angeklagten. Sie erachtete die Aussagen dieser Polizeibeamten als überzeugend und als ein gewichtiges Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten. Zudem legte sie unter anderem dar, weshalb der Angeklagte mit seinen unplausiblen und schwankenden Ausführungen über den angeblichen Fahrer und mit der Nennung eines von Anfang an anrufbaren Alibi-Zeugen erst mehr als ein Jahr nach der Tat die belastenden Schilderungen der Polizeibeamten nicht ins Wanken zu bringen vermöge;

- 3 vielmehr deuteten die Vorbringen des Angeklagten zusätzlich darauf hin, dass er der wirkliche Täter sei (OG act. 3 S. 6-14). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Angeklagte mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen (vgl. OG act. 7). Gleichzeitig liess er durch seinen Verteidiger bei der Revisionskammer des Obergerichtes ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens, welches zum Urteil der II. Strafkammer vom 2. Oktober 2007 geführt hatte, einreichen (OG act. 2). Das Bundesgericht sistierte am 23. Januar 2008 ihr Verfahren bis zur Erledigung des vor der Revisionskammer des Obergerichtes hängigen Revisionsverfahrens (OG act. 8). 4. Mit Beschluss vom 5. September 2008 wies die Revisionskammer des Obergerichtes das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab (OG act. 17 bzw. KG act. 2). 5. Gegen diesen Beschluss der Revisionskammer meldete der Verteidiger des Angeklagten (fortan: Beschwerdeführer) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 19) und begründete innert angesetzter Frist dieses Rechtsmittel (KG act. 1). In der Beschwerdebegründung wird die Aufhebung des Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 12), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 13). 6. Das Bundesgericht hob am 11. September 2008 die Sistierung ihres Verfahrens auf. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 (Proz.-Nr. 6B_3/2008) wurde die (gemäss Bundesgericht an Mutwilligkeit grenzende) Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. KG act. 15).

II.

- 4 - 1. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde zulässig ist (anstatt vieler vgl. ZR 105 Nr. 47 und Kass.-Nr. AC050107, Beschluss vom 11.6.06 i.S. F. Erw. II/1). 2.1 Der Beschwerdeführer liess durch seinen Verteidiger zusammen mit seiner Revisionseingabe (OG act. 2) ein Schreiben des (offenbar) in W./D lebenden Y., in welchem dieser unter anderem ausführte, er habe "das Auto am Abend des 25. Januar 2006 gelenkt" (OG act. 4), einreichen. In der Revisionseingabe wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des genannten Schreibens von Y. seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben (OG act. 2, insb. Ziff. 6 a.E.). 2.2 Nach einleitenden allgemeinen Ausführungen zum Revisionsverfahren und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit der namentlichen Bezeichnung des angeblichen Lenkers samt Adressangabe ein neues Beweismittel genannt habe, prüfte die Vorinstanz, ob die neu behauptete Tatsache bzw. das eingereichte Schreiben von Y. und die Vorbringen im Revisionsgesuch glaubhaft seien. Zuerst befasste sie sich mit diesem Schreiben und hielt dazu zusammenfassend fest, es erscheine wenig aussagekräftig und damit fragwürdig (KG act. 2 Erw. II/4.1). Anschliessend legte die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Auffassung nach die Vorbringen im Revisionsgesuch nicht geeignet seien, der Bestätigung von Y. mehr Gewicht zu geben, die Vorbringen das Schreiben gar noch weiter in Frage stellen würden (KG act. 2 Erw. II/4.2-3). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, der geltend gemachte Revisionsgrund sei als unglaubhaft zu bezeichnen und er sei nicht geeignet, den Schuldspruch der Berufungskammer, welcher auf den belastenden Schilderungen der als Zeugen befragten beiden Polizisten beruhe, zu erschüttern. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens sei es auch nicht angezeigt, Y. auf dem Wege der Rechtshilfe befragen zu lassen (KG act. 2 Erw. II/5). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu seinem Nachteil gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt (KG act. 1 Ziff. II Ingress). Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht und in willkürlicher Weise erwogen, dass die neuen von ihm vorgebrachten

- 5 - Umstände nicht glaubhaft seien sowie das Revisionsgesuch zu wenig substanziert gewesen sei, und sie nicht gehalten sei, das Gesuch zu ergänzen oder selbst nach Revisionsgründen zu suchen (KG act. 1 Ziff. 5). 3.2 Zuerst bringt er vor, die Vorinstanz habe festgehalten, es sei ein neues Beweismittel genannt worden und das Revisionsbegehren sei zulässig bzw. deren entsprechende Voraussetzungen seien gegeben, weshalb darauf einzutreten sei. Allein dieser Umstand - so der Beschwerdeführer - spreche für eine ausreichende Glaubhaftmachung der revisionsrechtlichen Umstände. Wenn die Vorinstanz dennoch den geltend gemachten Revisionsgrund als unglaubhaft bezeichne, setze sie sich in einen Widerspruch (KG act. 1 Ziff. 6/7). Der Beschwerdeführer hat sich im Revisionsbegehren vor Vorinstanz (zwar nicht ausdrücklich, aber klarerweise implizit) auf § 449 Ziff. 3 StPO berufen (OG act. 2). Diese Norm setzt voraus, dass der Revisionskläger neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel geltend macht (vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 449 StPO; s.a. KG act. 2 Erw. II/2). Nur wenn dies der Fall ist, mithin in abstracto Wiederaufnahmegründe vorliegen, ist auf das Revisionsbegehren überhaupt einzutreten (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, Rz 35/36 zu § 102; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 1161). Im Eintretensfall stellt sich in der Folge für die Revisionsinstanz die Frage, ob das Revisionsgesuch begründet ist, d.h., ob die (in abstracto Wiederaufnahmegründe bildenden) neuen und erheblichen (bzw. urteilsrelevanten) Umstände in concreto hinreichend dargetan wurden (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 39 zu § 102; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., Rz 1162), wobei - wovon auch die Vorinstanz ausgeht (KG act. 2 Erw. II/2, Abschnitt 2) - Glaubhaftmachung genügt (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass kein Widerspruch im gerügten Sinne vorliegt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die namentliche Bezeichnung des angeblichen Lenkers samt Adressangabe ein neues Beweismittel sei (KG act. 2 Erw. II/4). Zudem ist sie implizit davon ausgegangen, dass das Beweismittel in abstracto erheblich sein könne; dies ergibt sich bereits daraus, dass sie prüfte, ob

- 6 das Beweismittel (in concreto) hinreichend glaubhaft sei, welche Prüfung nicht notwendig gewesen wäre, wenn es von vornherein (d.h. bei einer abstrakten Betrachtungsweise) unerheblich gewesen wäre. Mit diesen Feststellungen, die ein Eintreten auf das Revisionsgesuch bzw. dessen Prüfung zur Folge hatten, hat sich die Vorinstanz nicht in Widerspruch zu ihren nachfolgenden Erwägungen gesetzt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. 3.3 a) Die Vorinstanz erwog zum vorgenannten, im Revisionsverfahren eingereichten Schreiben von Y. (OG act. 4), es scheine auf den ersten Blick das zu bestätigen, was der Beschwerdeführer immer geltend gemacht habe, nämlich dass er zur Tatzeit sein Fahrzeug nicht gelenkt habe. Näher betrachtet erweise sich die Bestätigung jedoch als dürre Behauptung, die das Wesentliche offen lasse. So bezeichne sich Y. als Führer "des Fahrzeuges". Welches Fahrzeug damit konkret gemeint sei, bleibe unklar; es könnte irgendein Fahrzeug sein, das er in Zusammenhang mit dem Gesuchsteller bringe. Man könne nicht einfach unterstellen, es sei dasjenige Fahrzeug gemeint, mit welchem die Verkehrsregelverletzungen begangen worden seien, die dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt wurden. Damit bleibe ungewiss, ob Y. überhaupt wisse, dass ursprünglich nicht weniger als 14 Verkehrsregelverletzungen, darunter grobe, Thema gewesen seien. Er lasse denn in seinem Schreiben auch offen, inwieweit er über das Verfahren unterrichtet worden sei und von wem. Er lasse auch offen, wo er "das Fahrzeug" gelenkt haben wolle und begnüge sich mit der weiten Zeitbestimmung "am Abend des 25. Januar 2006"; diese Zeitangabe sei jedoch sehr unbestimmt. Zusammengefasst erscheine daher das eingereichte Schreiben als wenig aussagekräftig und fragwürdig (KG act. 2 Erw. II/4.1). An anderer Stelle erwog die Vorinstanz, das Schreiben von Y. erscheine nicht plausibel (KG act. 2 Erw. II/4.2). b) Zu den vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. II/4.1 bringt der Beschwerdeführer vor, die obergerichtliche Würdigung des Schreibens von Y. sei unzutreffend. Das Schreiben bestätige, was der Beschwerdeführer immer geltend gemacht habe, nämlich dass er zur Tatzeit sein Fahrzeug nicht gelenkt habe. Y. habe unter Bezugnahme auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Verkehrsregelverletzungen festgehalten, dass dieser das Fahrzeug am

- 7 - Tatabend nicht gelenkt habe, sondern er, Y. Damit räume er ein, die Verkehrsregelverletzungen selber begangen zu haben und der wahre Täter zu sein. Es sei spitzfindig, wenn die Vorinstanz sich in Mutmassungen ergehe und erwäge, das Schreiben würde sich zu diversen Aspekten nicht klar äussern und sei deshalb wenig aussagekräftig bzw. fragwürdig. Bei objektiver Betrachtungsweise könne kein Zweifel aufkommen, dass mit "Fahrzeug" nur das fragliche Fahrzeug, mit dem die Verkehrsregelverletzungen begangen worden seien, gemeint sein könne. Zudem nehme Y. spezifisch auf das Verfahren wegen Verkehrsregelverletzungen Bezug, was impliziere, dass er hierüber Bescheid wisse. Damit seien mit dem eingereichten Schreiben die Revisionsgründe im notwendigen Mindestmass glaubhaft gemacht worden (KG act. 1 Ziff. 9/10, Ziff. 11 a.A. und Ziff. 14). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorerwähnten vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern hält den Erwägungen bloss seine Auslegung des Schreibens von Y. entgegen. Damit genügt die Beschwerdebegründung in diesem Punkt den formellen Anforderungen nicht, denn ein Nichtigkeitsgrund lässt sich nicht dadurch nachweisen, indem in der Beschwerde einfach die eigene Auffassung den vorinstanzlichen Erwägungen gegenübergestellt wird (vgl. etwa Kass.-Nr. A090001, Beschluss vom 21.4.2009 i.S. S., Erw. 7.1). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Doch selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre die genannte vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. In der Tat erweist sich das Schreiben von Y. (OG act. 4) als dürre Behauptung bzw. Bestätigung, die Wesentliches offen lässt. Es wird darin das Fahrzeug nicht bezeichnet, die befahrene Ortschaft und Fahrstrecke nicht erwähnt, die Zeit der Fahrt nicht konkret genannt, auf die Verkehrsregelverletzungen keinerlei Bezug genommen und nicht ausgeführt, weshalb und inwieweit Y. vom gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wusste bzw. darüber unterrichtet wurde. Im Übrigen hat die Vorinstanz dieses Schreiben wie bereits erwähnt - auch im Lichte der Vorbringen in der Revisionseingabe gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, diese Vorbringen würden die Bestätigung von Y. gar noch weiter in Frage stellen; auf diese Erwägungen ist nachfolgend soweit gerügt - einzugehen.

- 8 - 3.4 a) Die Vorinstanz hielt zu den Revisionsvorbringen (OG act. 2) fest, der Beschwerdeführer mache (nunmehr) geltend, ein Bekannter von ihm habe sein Fahrzeug an Y. weitergegeben. Wann der Wagen in den Gewahrsam des Bekannten des Beschwerdeführers gekommen sei und wann der Bekannte es für welche Zeit an Y. weitergegeben haben soll, werde offen gelassen. Damit bleibe nicht bloss unklar, ob zur Tatzeit Y. oder der Bekannte über das Auto verfügt haben soll, sondern diese Unbestimmtheit lasse immer noch zu, dass im relevanten Zeitraum der Beschwerdeführer selber sein Auto gelenkt habe (KG act. 2 Erw. II/4.2 Abschnitt 1). Die blosse, durch keine konkreten Ausführungen nachvollziehbar gemachte Behauptung, der tatsächliche Lenker habe "per Zufall" eruiert werden können, sei so dürftig, dass sie geradezu Argwohn wecken müsse. Wie schon die Berufungsinstanz zutreffend festgehalten habe, hätte der Beschwerdeführer, wenn er nicht selber der Lenker gewesen wäre, von Anfang an alles Interesse gehabt, den wirklich Fehlbaren so schnell wie möglich ausfindig zu machen. Er habe aber bloss den Tatvorwurf von sich gewiesen und sich im Übrigen unkooperativ gezeigt. Erst rund 22 Monate später, nach abgeschlossener Untersuchung sowie erstinstanzlicher und rechtskräftiger zweitinstanzlicher Verurteilung solle ihm nun der Zufall geholfen haben. Dabei falle auf, dass er den Bekannten, welcher sein Auto weitergereicht haben soll, nicht beim Namen nenne und auch seine Beziehung zu diesem verschweige. Er scheine damit diese Person von einer Überprüfung abschirmen und die näheren Umstände lieber im Dunkeln lassen zu wollen. Statt dessen nenne er als Lenker einen im Ausland wohnhaften Mann, dessen Bestätigung aber nach dem Gesagten keineswegs plausibel erscheine (KG act. 2 Erw. II/4.2 Abschnitt 2). b) Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, es sei spitzfindig, wenn die Vorinstanz erwäge, er würde Y. nicht einmal kennen, womit dessen Schreiben ohnehin kein Gewicht zukommen könne. Angesichts der klaren Darstellung von Y. betreffend seine Täterschaft erscheine es unwesentlich, an welche Person der Beschwerdeführer das Fahrzeug übergeben habe (KG act. 1 Ziff. 12). Die Vorinstanz hat nicht (auch nicht implizit) ausgeführt, wenn bzw. weil der Beschwerdeführer Y. nicht kenne, könne dessen Schreiben ohnehin (bzw. apriori)

- 9 kein Gewicht zukommen; der Einwand trifft somit nicht zu. Entgegen der Beschwerde hat Y. in seinem Schreiben nach dem Gesagten eben gerade keine klaren Angaben gemacht, weshalb der Rüge der Boden entzogen ist. Abgesehen davon sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Bekannten nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es naheliegend gewesen wäre, im Revisionsgesuch Ausführungen zu diesem Bekannten zu machen, insbesondere diesen namentlich zu bezeichnen; solche Ausführungen sind jedoch im Gesuch ausgeblieben. Damit ist unklar geblieben, wann der Beschwerdeführer seinem Bekannten am 25. Januar 2006 sein Fahrzeug anvertraut (vgl. OG act. 2 S. 4 oben) bzw. gegeben (KG act. 1 Ziff. 12) haben bzw. wann es in den Gewahrsam des Bekannten gekommen sein soll, und damit ist auch offen, wer zur Tatzeit überhaupt über das Auto verfügt hat. Im Übrigen, dies nur am Rande, hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie ausgeführt, er habe sein Fahrzeug einem Bekannten anvertraut bzw. gegeben. Wenn in der Beschwerde nunmehr bzw. zum ersten Mal der Name des Bekannten genannt wird (KG act. 1 Ziff. 13), ist dies vorliegend ohne Belang, weil im Kassationsverfahren nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Ein Kassationsgrund ist somit mit den genannten Vorbringen nicht dargetan. c) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Erwägung der Vorinstanz, die fehlenden Ausführungen bezüglich der Eruierung des tatsächlichen Lenkers seien unhaltbar (KG act. 1 Ziff. 13 Abschnitt 1). Dieser Einwand basiert jedoch (zumindest massgebend) wiederum auf dem unzutreffenden Vorbringen, die Angaben von Y. seien "dermassen klar". d) Mit den weiteren Ausführungen in Ziff. 13 der Beschwerde wird ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Die Vorinstanz hat nicht bloss erwogen, die fehlenden Ausführungen bezüglich der Eruierung des tatsächlichen Lenkers würden Argwohn erwecken. Vielmehr hat sie entscheidend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Frage des Lenkers immer wieder neue, sich widersprechende Darstellungen zu Protokoll gab (KG act. 2 Ziff. II/4.2-4.3); mit diesen Er-

- 10 wägungen setzt sich die Beschwerde nicht - jedenfalls nicht hinreichend - auseinander. 3.5 a) Der Beschwerdeführer rügt überdies, es wäre der Vorinstanz ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um von Y. nähere (bzw. konkrete) Darlegungen zu verlangen (KG act. 1 Ziff. 11 und 14) oder den Bekannten, dem er sein Fahrzeug gegeben habe, namentlich zu nennen (KG act. 1 Ziff. 13 Abschnitt 1). Wenn gemäss Praxis schon bei fehlender Begründung oder Nichteinreichung von Belegen eine Nachfrist anzusetzen sei, müsse dies erst Recht für allenfalls nicht ganz klare Urkunden gelten (KG act. 1 Ziff. 11). b) Die Vorinstanz erwog in diesem Kontext, der geltend gemachte Revisionsgrund sei als unglaubhaft zu bezeichnen und nicht geeignet, den Schuldspruch der Berufungskammer, welcher auf den belastenden Schilderungen der als Zeugen befragten Polizeibeamten beruhe, zu erschüttern; es werde im Revisionsbegehren nichts vorgebracht, was die Würdigung der Berufungskammer in Frage stellen könnte. Anschliessend erwog die Vorinstanz, unter Hinweis auf Schmid (Kommentar, a.a.O.) und einen Entscheid des Kassationsgerichtes, unter diesen Umständen sei es auch nicht angezeigt, Y. auf dem Wege der Rechtshilfe befragen zu lassen. Das Revisionsverfahren unterscheide sich in grundsätzlicher Hinsicht vom ordentlichen Strafverfahren. Im Vorprüfungsverfahren zur Revision bzw. im Bewilligungsverfahren sei nicht von der Unschuldsvermutung auszugehen. Es gelte hier vielmehr: "Im Zweifel für die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids". Deshalb müsse der Gesuchsteller die Revisionsgründe selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen. Die Revisionsinstanz müsse weder unter Beachtung der Offizialbzw. Instruktionsmaxime selbst nach Revisionsgründen suchen bzw. ein zu wenig substanziertes Gesuch ergänzen, noch auf nicht geltend gemachte Gründe greifen (KG act. 2 Erw. II/4.3-5). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern er bringt bloss vor, diese Darlegungen gingen fehl (KG act. 1 Ziff. 14). Abgesehen davon, entsprechen die vorinstanzlichen Erwägungen auch der Praxis

- 11 des Kassationsgerichtes bezüglich geltend gemachten, jedoch unglaubhaften Revisionsgründen (vgl. nebst dem von der Vorinstanz genannten Entscheid auch Kass.-Nr. 99/394, Beschluss vom 5.6.2000 i.S. B. Erw. II/2.2 und Kass.-Nr. 2002/077, Beschluss vom 26.2.2003 i.S. M. Erw. II/10, je m.H.). Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht dargetan. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Kassationsverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). 5. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem ist in Anwendung von Art. 100 Abs. 6 BGG neu die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 5. September 2008 beim Bundesgericht anzusetzen. 6. Der vorliegende Beschluss ist gestützt auf den entsprechenden Antrag (KG act. 14/15), welcher sich auf eine rechtliche Grundlage stützt (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV und § 8 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte [LS 211.15]), auch der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) zuzustellen.

Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 12 - 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 5. September 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Obergerichtes, die II. Strafkammer des Obergerichtes (ad Proz.-Nr. SB070245) und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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