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Zürich Kassationsgericht 25.08.2008 AC070020

August 25, 2008·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,193 words·~26 min·4

Summary

Umfang der Kostentragungspflicht des Verurteilten,Kosten für Transport eines Untersuchungsgefangenen

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070020/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 25. August 2008 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer verteidigt durch […] gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rekurs- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2007 (UK060087/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die (damalige) Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich stellte mit Verfügung vom 16. April 2004 die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Übergabe von ca. 1 Kilogramm Heroin an Z. ein. Der Bezirksanwalt erhob für die Einstellungsverfügung keine Kosten und stellte fest, dass über die restlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen das Bezirksgericht Zürich mit im gleichen Verfahren ergehenden Urteil befinden werde (BG act. 24). Gleichentags erhob der Bezirksanwalt Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Geldwäscherei. Er warf dem Beschwerdeführer vor, die Wohnung seiner Mutter P. zur Verfügung gestellt zu haben, der diese Wohnung auch zum Aufbewahren und Strecken von grossen Mengen harter Drogen benutzt habe. Weiter warf der Bezirksanwalt dem Beschwerdeführer verschiedene Übernahmen und Übergaben von Geldern vor, die aus Drogenhandel stammten (BG act. 25). Mit Urteil vom 17. Juni 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den geständigen Beschwerdeführer schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 5 und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit 9 Monaten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren). Ferner stellte es in Dispositiv Ziffer 4 als weitere Kosten u.a. Fr. 1'548.-- "Kanzleikosten Untersuchung" und Fr. 19'119.20 "Auslagen Untersuchung" fest und auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in Dispositiv-Ziffer 5 dem Beschwerdeführer (BG act. 34 S. 9). 2. a) Mit Eingabe vom 30. August 2004 an das Bezirksgericht Zürich hielt der Beschwerdeführer fest, es mache den Anschein, als ob ihm mit Urteil vom 17. Juni 2004 auch die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung auferlegt wor-

- 3 den seien. Er beantragte, Dispositiv Ziffer 4 in Wiedererwägung zu ziehen und die Höhe der Untersuchungskosten unter Ausscheidung der Kosten des eingestellten Strafverfahrens angemessen festzusetzen und die Urteilsbegründung insoweit zu ergänzen, dass Gegenstand, Höhe und Rechtsgrundlage der Kosten nachvollziehbar würden. Ferner beantragte er, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Verfahren zu befinden und ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten (BG act. 36). b) Neben dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer einen Tage später, mit Eingabe vom 31. August 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich, einen Rekurs ein mit dem Antrag, Dispositiv Ziffern 4 und 5 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2004 seien aufzuheben (Antrag Ziffer 1), die Kosten des mit Verfügung vom 16. April 2004 eingestellten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag Ziffer 2), dem Beschwerdeführer sei für das eingestellte Strafverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten (Antrag Ziffer 3), und die Kosten des mit Urteil vom 17. Juni 2004 beurteilten Strafverfahrens seien (unter Ausscheidung der Kosten für das eingestellte Strafverfahren) gesetzeskonform festzusetzen, wobei nur Kosten zu berücksichtigen seien, die entweder aktenmässig belegt seien oder sich unmittelbar auf Gesetzesvorschrift stützten (Antrag Ziffer 4) (OG act. 5/1). 3. a) Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 trat das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2004 nicht ein. Zur Begründung führte es an, das Gericht sei an sein Urteil gebunden und das einmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis dürfe die zuständige Instanz nicht widerrufen, d.h. weder aufheben noch ergänzen. Was die beantragte Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Verfahren anbelange, sei dazu die Behörde zuständig, welche das Verfahren eingestellt habe (BG act. 37). b) Das Obergericht, III. Strafkammer, wies den am 31. August 2004 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2005 ab, soweit es auf ihn eintrat (KG act. 5/12).

- 4 - 4. Die gegen den Rekursentscheid des Obergerichts eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom 31. März 2006 infolge Verletzung der richterlichen Begründungspflicht gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz (vgl. OG act. 1). 5. Die III. Strafkammer des Obergerichts hiess den Rekurs mit Beschluss vom 21. Mai 2007 teilweise gut, hob Disp.-Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils auf und ersetzte sie durch eine neue Fassung. Die vormals in Disp.-Ziff. 4 mit Fr. 1'548.– bezifferten "Kanzleikosten Untersuchung" setzte die Rekursinstanz auf Fr. 500.– fest und die zunächst mit Fr. 19'119.20 bezifferten "Auslagen Untersuchung" reduzierte sie auf Fr. 17'279.20. Bei der Auflage der Kosten entschied die Rekursinstanz neu: "Die Gerichtskosten werden vollumfänglich und die Untersuchungskosten werden zur Hälfte dem [Beschwerdeführer] auferlegt. Der Entscheid über eine allfällige Auflage an den [Beschwerdeführer] bzw. Übernahme auf die Staatskasse der anderen Hälfte der Untersuchungskosten wird der Untersuchungsbehörde überlassen." 6. Gegen den zweiten Rekursentscheid erhob der Beschwerdeführer erneut kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein früherer Verteidiger rechtzeitig angemeldet und seine neue Verteidigerin rechtzeitig begründet hat. Mit dieser verlangt er die Aufhebung des angefochten Entscheids und beantragt, es seien ihm Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 550.– aufzuerlegen (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet (vgl. KG act. 10 und 11). II. 1. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses des Kassationsgerichts zunächst, ob die in der Untersuchung angefallenen Kosten ausreichend belegt worden seien oder sich unmittelbar aus einer Gesetzesvorschrift ergäben. In E. II/4.1 hob die Vorinstanz die von der Untersuchungsbehörde auf Fr. 1'500.– festgesetzte Kanzleikostenpauschale mangels entsprechender Belege auf und setzte sie aufgrund des

- 5 - Umfanges der gesamten Strafunteruntersuchung neu auf den (gesetzlichen) Maximalbetrag von Fr. 500.– fest (vgl. KG act. 2 S. 7-8). Daraufhin prüfte die Vorinstanz, ob die auf dem Kostenblatt der Untersuchungsbehörde unter der Rubrik "Barauslagen" aufgeführten weiteren Kosten von Fr. 16'669.20 ausreichend belegt seien. Dabei handelt es sich um Beträge, welche die von der Untersuchungsbehörde beauftragten Dritten für ihre (Dienst-)Leistungen in Rechnung stellten. In E. II/4.2.1 stellte die Vorinstanz für jede einzelne Position fest, dass sie ausreichend belegt seien (vgl. KG act. 2 S. 8 a.E.). Weiter prüfte die Vorinstanz hinsichtlich jeder einzelnen Position, ob die Höhe der entsprechenden Kosten angemessen bzw. ausgewiesen sei und daher in Rechnung gestellt werden durften. Die Höhe der Kosten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) für die ärztliche Untersuchung (Fr. 213.20.–) und das chemisch-toxikologische Gutachten (Fr. 594.-) erachtete die Vorinstanz als angemessen (KG act. 2 S. 9, E. II/4.2.2.1). Die Höhe der Kosten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (WD) für die Untersuchung der aus der Jacke, den Fingernägeln und der Hose sichergestellten Rückstände auf Heroin und Kokain erachtete die Vorinstanz ebenfalls als angemessen (KG act. 2 S. 9-10, E. II/4.2.2.2). Die Höhe der Kosten von Fr. 8'872.– für die Telefonüberwachung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Dauer von 104 Tagen beurteilte die Vorinstanz als korrekt (vgl. KG act. 2 S. 10, E. II/4.2.2.3). Indessen erachtete sie die Kosten der Kantonspolizei Zürich für die im Rahmen der Telefonüberwachung übernommene Dienstleistung (Aufzeichnung der Gespräche) nicht als vollumfänglich ausgewiesen und reduzierte sie auf Fr. 5'200.– (vgl. KG act. 2 S. 10f., E. II/4.2.2.4). Im gleichen Zusammenhang bejahte die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung und verwarf damit die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände (vgl. KG act. 2 S 11f., E. II/4.2.2.5). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Kopierkosten von Fr. 800.– nicht ausreichend belegt seien (vgl. KG act. 2 S. 12, E. II/4.2.3) und setzte die Kosten für Telefon/Telefax auf pauschal Fr. 50.– fest (vgl. KG act. 2 S. 12f., E. II/4.2.4). Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Transportkosten von Fr. 1'600.– (16 Transporte à Fr. 100.– ) als ausgewiesen (vgl. KG act. 2 S. 13, E. II/4.2.5; vgl. auch Kostenzusammenstellung: KG act. 2 S. 13f., E. II/5).

- 6 - Im Anschluss daran erwog die Vorinstanz unter dem Titel "Kausalität bzw. Kostenausscheidung", der eingestellte Teil der Strafuntersuchung und die angeklagten Straftaten gehörten zu einem einheitlichen Gesamtkomplex, nämlich der Tätigkeit eines Drogenhändlerrings. Alle in den Akten dokumentierten Untersuchungshandlungen hätten der Abklärung der Tatbeiträge gedient, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geleistet habe. Dass dabei einzelne Untersuchungshandlungen nicht nötig gewesen wären, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Entsprechendes sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, zumal dem Untersuchungsbeamten bei der Anordnung von Untersuchungshandlungen ein weites Ermessen zukomme (vgl. KG act. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer mache - so die Vorinstanz weiter - jedoch geltend, dass ein Teil der Kosten auf den eingestellten Teil der Untersuchung auszuscheiden sei. Auch das Kassationsgericht habe im Rückweisungsbeschluss festgehalten, es seien die auf den eingestellten Teil der Untersuchung entfallenden Kosten auszuscheiden, oder es sei zumindest eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (vgl. KG act. 2 S. 14). Weiter gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Kosten ausgeschieden werden könnten, die ausschliesslich durch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem eingestellten Teil der Untersuchung stünden. Alle Kosten liessen sich auch alleine durch den angeklagten Teil der Untersuchung rechtfertigen. Selbst wenn sich der aus der Telefonüberwachung stammende Verdacht, der Beschwerdeführer habe selbst ein Kilogramm Kokain transportiert (eingestellter Teil der Untersuchung), nicht ergeben hätte, wäre zu untersuchen gewesen, ob er direkten Kontakt zu Betäubungsmittel gehabt oder solche konsumiert habe. Gemäss dem aus dem angeklagten Teil der Strafuntersuchung resultierenden Schuldspruch habe der Beschwerdeführer sich im Umfeld eines Drogenhändlerrings bewegt und für diesen Geld gewaschen. Ferner habe er die Wohnung seiner Mutter Personen zur Verfügung gestellt, von denen er habe annehmen müssen, dass sie die Wohnung zum Aufbewahren und Strecken von Drogen benützen würden. Ein solches Verhalten erwecke zweifellos immer auch den Verdacht, weitere Tatbeiträge, namentlich Handel oder Transport von Betäu-

- 7 bungsmitteln, geleistet zu haben. Das Kassationsgericht habe in einem Beschluss vom 4. April 2005 (AC040041, E. II/1.3c) beispielsweise festgehalten: "Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass der unerlaubte Besitz bzw. die unerlaubte Weitergabe grosser Mengen von Streckmitteln zum Zwecke der Beimischung in Betäubungsmittel den Verdacht erweckt, die betreffende Person sei als Mittäter in den Betäubungsmittelhandel involviert. Soweit die Verteidigung den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der im Hinblick auf einen Verstoss gegen das BetmG eingeleiteten Strafuntersuchung bestreitet, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden." Das Begehen einer Straftat (im zitierten Fall ein Verstoss gegen das Heilmittelgesetz) könne somit durchaus den Verdacht weiterer Straftaten begründen. Damit sei in solchen Fällen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der einen (später angeklagten) Tat und Untersuchungshandlungen bezüglich weiterer (später eingestellter) Straftaten gegeben. Eine Ausscheidung der einzelnen Untersuchungskosten auf den eingestellten oder angeklagten Teil der Untersuchung sei in solchen Fällen und damit auch im vorliegenden Fall nicht möglich (vgl. KG act. 2 S. 15-16). Für die in solchen Fällen geforderte quotenmässige Aufteilung der Kosten sei zu berücksichtigten, dass dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe selber ein Kilogramm Kokain transportiert, bei der Anordnung einzelner Untersuchungshandlungen eine tragendere Bedeutung zugekommen sein werde, als den restlichen Vorwürfen. Dies dürfte z.B. bei der Anordnung des Voruntersuchungsberichtes des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und der ärztlichen Untersuchung sowie des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich der Fall gewesen sein. Ferner sei festzuhalten, dass bei der Anordnung der Telefonüberwachung zwar der Verdacht betreffend eines schweren Falls der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz BetmG sowie der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben gewesen sei, der Beschwerdeführer aber im Urteil des Bezirksgerichts der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 5 und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden sei. Damit sei er für Straftaten verurteilt worden,

- 8 welche nicht im Katalog von Art. 3 Abs. 2 und 3 BÜPF enthalten seien, für die also die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht zulässig gewesen wäre. Aufgrund dieser Umstände rechtfertige es sich, die Hälfte der belegten bzw. gesetzlich zulässigen Untersuchungskosten dem eingestellten Teil der Untersuchung zuzuordnen. Der Entscheid über eine allfällige Auflage dieser Kosten an den Beschwerdeführer sei der Untersuchungsbehörde zu überlassen. Die andere Hälfte sei dem vorliegenden Strafverfahren zuzuordnen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. KG act. 2 S. 16-17). 2. Der Beschwerdeführer ist mit der vorinstanzlichen Kostenauflage nach wie vor nicht einverstanden. Er wendet ein, dass ihm - mit Ausnahme der Kanzleikostenpauschale von Fr. 500.– und der Telefon/Telefaxgebühren von Fr. 50.– keine weiteren Untersuchungskosten hätten auferlegt werden dürfen. Nach § 188 Abs. 1 StPO - so der Beschwerdeführer weiter - habe der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen. Massgebend sei dabei, ob die Kosten die adäquate Folge des deliktischen Handelns des Angeklagten seien. Folge man diesem Grundsatz dürften die Kosten folgender Untersuchungshandlungen dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden: - Voruntersuchungsbericht WD Fr. 750.-- - ärztliche Untersuchung IRM Fr. 213.20 - Chem.-tox. Analyse IRM Fr. 594.-- - Telefonüberwachung UVEK Fr. 8'872.-- - Telefonüberwachung Kapo Fr. 5'200.-- - Transporte Fr. 1'600.-- Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Gegenantrag des Vorsitzenden der Vorinstanz. Dieser habe zutreffend dargelegt, dass die Kosten des WD, des IRM und der Telefonüberwachung dazu gedient hätten, dem Beschwerdeführer ein über die Anklageschrift hinausgehendes strafbares Verhalten nachzuweisen. Keiner dieser Untersuchungshandlungen habe zu einem entsprechenden Nachweis oder gar einer Anklageerhebung geführt. Die Kausali-

- 9 tät zwischen den Kosten dieser Untersuchungshandlungen und der Delinquenz des Beschwerdeführers sei deshalb nicht gegeben, weshalb ihm die diesbezüglichen Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen (vgl. KG act. 1 S. 3-4, Ziff. 3., 3.1-3.2). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Kausalzusammenhang – so der Beschwerdeführer weiter - seien unbehelflich und das genannte Ausscheidungskriterium sei nicht nachvollziehbar (vgl. KG act. 1 S. 4-6, Ziff. 3.3, 3.3.1-3.3.2). Die vorinstanzliche Behauptung, die Ausscheidung der einzelnen Untersuchungskosten auf den eingestellten oder angeklagten Teil der Untersuchung sei "nicht möglich", widerspreche sodann der Aktenlage. Im Gegenteil, gerade im vorliegenden Fall liessen sich die Untersuchungskosten besonders gut zuordnen (vgl. KG act.1 S. 6, Ziff. 3.3.3). Schwer verständlich sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten der Telefonüberwachung auferlege, obwohl die Vorwürfe der einfachen Geldwäscherei bzw. der fahrlässigen Drogendelinquenz nicht im Katalog von Art. 3 Abs. 2 und 3 BÜPF enthalten seien und demzufolge dem Beschwerdeführer von vornherein nicht hätten auferlegt werden dürfen (vgl. KG act. 1 S. 6-7, Ziff. 3.3.4). 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellen die Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen materielles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 67 Nr. 98, 69 Nr. 68, 72 Nr. 107, 89 Nr. 108; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Ist die richtige Anwendung dieser Regeln strittig, überprüft das Kassationsgericht entsprechende Rügen in freier Kognition (SCHMID, a.a.O.). 3.2 a) Wird der Angeklagte des (der) ihm vorgeworfenen Delikts(e) schuldig gesprochen, so ist davon auszugehen, dass er das Verfahren selbst verschuldete, d.h. das Tätigwerden der Justiz und die dadurch bewirkten Kosten selbst verursachte und deshalb die dem Staat erwachsenen Kosten zu tragen hat. Im Normalfall hat der Verurteilte die gesamten Kosten, bestehend in den besonderen Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass dem Verurteilten nur jene Kosten auferlegt werden können, deren Entstehung die adäquate Folge des deliktischen Verhaltens bilden (SCHMID, a.a.O., N 1 zu § 188). Unnötige Kosten sind dem Verurteilten nicht aufzuerlegen.

- 10 - Es sind dies Kosten, deren Entstehung nicht die adäquate Folge des deliktischen Verhaltens des Verurteilten waren. Dies ist der Fall, wenn eindeutig unnötige, schon bei einer Betrachtungsweise ex ante (zum Voraus) unbehelfliche oder gar klarerweise fehlerhafte Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (SCHMID, a.a.O.). b) In den häufigen Fällen, in welchen die Strafuntersuchung mehrere Delikte umfasst und nur bezüglich einiger Anklage erhoben wird, bezüglich der anderen jedoch eingestellt wird, hat - soweit dies geboten erscheint - eine effektive oder quotenmässige Kostenausscheidung auf den eingestellten bzw. angeklagten Teil der Strafuntersuchung zu erfolgen (vgl. SCHMID, a.a.O., N 39 zu § 42; vgl. ZINDEL, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Dissertation Zürich 1972, S. 45). Die Kosten können effektiv ausgeschieden werden, wenn eindeutig feststeht, dass die entsprechenden Untersuchungshandlungen ausschliesslich und unmittelbar im Zusammenhang mit dem eingestellten bzw. angeklagten Deliktsvorwurf entstanden sind. Betrafen die fraglichen Untersuchungshandlungen aber nicht nur den eingestellten, sondern auch den angeklagten Teil der Strafuntersuchung, weisen der eingestellte und angeklagte Untersuchungskomplex mithin einen Zusammenhang auf, hat eine (approximative) quotenmässige Kostenausscheidung zu erfolgen (vgl. SCHMID, a.a.O.; vgl. ZINDEL, a.a.O.). 3.3 Mit der Vorinstanz ist (insoweit unangefochten) festzuhalten, dass der eingestellte Teil der Strafuntersuchung und die angeklagten Straftaten zu einem einheitlichen Gesamtkomplex gehörten, nämlich der Tätigkeit eines Drogenhändlerrings. Weiter dienten - von zwei Ausnahme abgesehen (vgl. nachstehend lit. b und c) - alle in den Akten dokumentierten Untersuchungshandlungen dazu, die einzelnen Tatbeiträge abzuklären, welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geleistet hatte. a)aa) Die Untersuchung des WD (Voruntersuchungsbericht) der aus der Jacke, den Fingernägeln und der Hose sichergestellten Rückstände auf Heroin und Kokain (Fr. 750.–) zielte primär auf den Nachweis von Drogenhandel ab (vgl. BG act. 18/3). Ebenso die Telefonüberwachungen; sie wurden allesamt wegen

- 11 des Verdachts des (qualifizierten) Drogenhandels angeordnet (vgl. BG act. 10/1- 5). Wie erwähnt (E. 3.3 Ingress hiervor) dienten diese beiden Untersuchungshandlungen der Abklärung der einzelnen Tatbeiträge, welche der Beschwerdeführer im Kontext des untersuchten Drogenhändlerringes geleistet hatte. Da zwischen dem eingestellten und angeklagten Untersuchungskomplex ein Zusammenhang besteht, beschlugen die interessierenden Untersuchungshandlungen nicht nur den eingestellten, sondern auch den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt. Bei dieser Sachlage ist eine effektive Kostenausscheidung nicht möglich. Es gilt wie gesagt der Grundsatz, dass dem Verurteilten nur jene Kosten auferlegt werden können, deren Entstehung die adäquate Folge des deliktischen Verhaltens bilden. Die Adäquanz der Kosten ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn die durchgeführten Untersuchungshandlungen bei einer Betrachtungsweise ex ante (d.h. zum Voraus im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme und nicht ex post) mit Blick auf das deliktische Verhalten sachdienlich und notwendig waren. Im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshandlungen bildete das "deliktische Verhalten" einstweilen der Verdacht, der Beschwerdeführer habe bei der Tätigkeit eines Drogenhändlerringes (qualifizierter Drogenhandel) mitgewirkt. Die Untersuchungshandlungen (Untersuchung des WD/Telefonüberwachung) dienten der Abklärung der einzelnen Tatbeiträge, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit des Drogenhändlerringes geleistet hatte. Dass die Untersuchungshandlungen unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich oder sachdienlich gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich: dem Beschwerdeführer wurden (nur) die Kosten der Telefonüberwachung der Linie AP (Total Fr. 14'072.–) bzw. der auf ihn lautenden Mobiltelefonnummer [...] auferlegt (BG act. 10/5, OG act. 7-8, 9/2 und 9/5). Nach der Darstellung der um Genehmigung der Telefonüberwachung ersuchenden Staatsanwaltschaft konnte der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit eines Drogenhändlerringes in Verbindung gebracht werden und mit der Überwachung sollten weitere Beweismittel gegen den unbekannten "S." und den Beschwerdeführer erhoben werden (vgl. insb. BG act. 10/5/1 S. 3). Dies ergibt sich - zumindest implizit - auch aus der Darstellung der Genehmigungsbehörde (vgl. BG act.

- 12 - 10/5/2 S. 3); die Überwachung diente jedenfalls entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausschliesslich der Abklärung eines Verdachts gegen "I." (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 3.3.3/c). Die durch die Telefonüberwachung und die Untersuchung des WD entstandenen Kosten bilden nach dem Gesagten die adäquate Folge des deliktischen Verhaltens. Daran ist auch festzuhalten, wenn nur ein (allenfalls untergeordneter) Teil der Strafuntersuchung in eine Anklage bzw. einen Schuldspruch mündet. Diesem und ähnlichen Umständen ist vielmehr bei der (quotenmässigen) Ausscheidung der Kosten auf den eingestellten Teil der Strafuntersuchung Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kosten der vorerwähnten Untersuchungshandlungen (Voruntersuchungsbericht des WD und Telefonüberwachungen) effektiv hätten ausgeschieden werden müssen und ihm diese mangels Adäquanz nicht hätten auferlegt werden dürfen, erweist sich die Rüge als unbegründet. bb) Anzufügen ist das Folgende: Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vg. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3.3) stellte die Vorinstanz auf S. 16 nicht fest, der durch eine Delikt bewirkte Verdacht, der Täter könnte weitere Taten oder Tatbeiträge geleistet haben, rechtfertige für sich eine Kostenauflage. In diesem Abschnitt legte die Vorinstanz nur dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine effektive Ausscheidung der Kosten der einzelnen Untersuchungshandlungen auf den eingestellten oder angeklagten Teil nicht möglich sei (vgl. KG act. 2 S. 16, 1. Abschnitt a.E.). Diese obergerichtliche Auffassung ist - was die hier diskutierten Untersuchungshandlungen (Untersuchung des WD und Telefonüberwachungen) angeht - zumindest im Ergebnis zutreffend. Die Frage, ob E. II/1/3c des Sitzungsbeschlusses vom 4. April 2005 (AC040041) im fraglichen Kontext von der Vorinstanz zu Recht herangezogen wurde, braucht daher nicht weiter entschieden zu werden. b) Ein chemisch-toxikologische Gutachten des IRM dient der Sache nach ausschliesslich der Abklärung von Drogenkonsum. Für die Abklärung des delikti-

- 13 schen Verhaltens des Beschwerdeführers (Verdacht auf Drogenhandel) war es nicht erforderlich. Die Kosten für diese Untersuchungshandlung (Fr. 594.–) erweisen sich daher nicht als adäquat kausal und können dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auferlegt werden. Hinsichtlich dieses Kostenpunktes erweist sich die Rüge als begründet. c) Das Gleiche gilt für die ärztliche Untersuchung des IRM. Sie diente ebenfalls ausschliesslich der Abklärung von Drogenkonsum, wie aus dem Bericht selber hervorgeht (vgl. BG act. 17/2). Es handelte sich also nicht um eine körperliche Untersuchung im engeren Sinne, bei welcher der Verdacht auf Drogenhandel (z.B. Transport von sogenannten "body-package" o.ä.) im Vordergrund steht. Die Kosten für diese Untersuchungshandlung erweisen sich daher ebenfalls nicht als adäquat kausal und können dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auferlegt werden. Hinsichtlich dieses Kostenpunktes erweist sich die Rüge als begründet. 3.4 a) In einem weiteren Beschwerdeabschnitt rügt der Beschwerdeführer, die Kosten der Telefonüberwachung könnten ihm mangels der gesetzlich vorgesehenen Eröffnung nicht auferlegt werden (vgl. KG act. 1 S. 8, Ziff. 5.4). Die Gesetzeskonformität einer Telefonüberwachung sei erst dann gegeben, wenn der überwachten Person die Überwachung mitgeteilt worden sei und diese dagegen nicht Beschwerde erhoben habe bzw. die Beschwerde abgewiesen worden sei. Werde eine Strafuntersuchung durch Anklage an das Gericht abgeschlossen, müsse die Mitteilung vor Anklageerhebung erfolgen. Die Mitteilung habe in Form einer formellen fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Eine nachträgliche Mitteilung dürfe nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen und bedürfe der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Mitteilung seien hier nicht erfüllt. Die bei den Akten liegenden Telefonüberwachungen seien dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Eine nicht eröffnete Verfügung entfalte keine Rechtswirkungen. Die Kosten der nicht gesetzeskonform durchgeführten und mitgeteilten Telefonüberwachung dürften ihm deshalb nicht auferlegt werden (vgl. KG act. 1 S. 7-8). Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz - so der Beschwerdeführer

- 14 weiter - überzeuge nicht. Die Unterlassung der Mitteilung könne nicht als Missachtung einer blossen Ordnungsvorschrift qualifiziert werden. Die Unterlassung bewirke vielmehr, dass zufolge der Beschneidung der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit offen bleiben müsse, ob die Telefonüberwachung rechtmässig gewesen sei oder nicht. Damit sei ungeklärt, ob es sich bei den Telefonüberwachungen um rechtskonforme oder rechtswidrige Untersuchungshandlungen handle. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kosten komme deshalb nicht in Frage (vgl. KG act. 2 S. 8, Ziff. 5.5). b) Die Rüge ist begründet. Die nachträgliche Mitteilung der Überwachung soll sicherstellen, dass der Überwachte Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben kann (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 5 BÜPF). Da die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der Überwachung erhoben werden muss, ist eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erforderlich (vgl. HANSJAKOB, Kommentar zum BÜPF/VÜPF, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N 23 zu Art. 10 m.H. auf BGE 1P_15/2003 vom 14. Februar 2003). Eine solche förmliche Mitteilung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, im vom BÜPF vorgesehenen Verfahren die Überwachung seines Mobiltelefonverkehrs wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit anzufechten. Hätte er eine solche Beschwerde erhoben und wäre er damit erfolgreich gewesen, so wären jedenfalls die Kosten der rechtswidrigen/unverhältnismässigen Überwachung vom Staat zu tragen gewesen (vgl. HANSJAKOB, a.a.O., N 51 zu Art. 10 m.H.). Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer Kosten einer Telefonüberwachung aufzuerlegen, obwohl es ihm verunmöglicht wurde, deren Rechtswidrigkeit/Unverhältnismässigkeit im Rahmen des vom BÜPF statuierten Verfahrens geltend zu machen. Es wäre für die Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen, durch Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen, dass die Kosten der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschwerdeführers diesem überbunden werden könnten. Aus diesem Grund können die mit der Telefonüberwachung verbundenen Kosten (Fr. 8'872.– [UVEK] und Fr. 5'200.– [KAPO]) nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sondern sind auf die Staatkasse zu nehmen.

- 15 - 4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kosten für das chemischtoxikologische Gutachten des IRM (Fr. 594.–) und die ärztliche Untersuchung des IRM (Fr. 213.20) mangels Adäquanz dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden können. Weiter können dem Beschwerdeführer die Kosten der Telefonüberwachung aus den genannten Gründen ebenfalls nicht auferlegt werden. Das Total Barauslagen "Fr. 17'279.20 Auslagen Untersuchung" gemäss Disp.-Ziff. 1./4. des angefochtenen Entscheids ist somit mit mehreren Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO behaftet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach § 437 StPO fällt das Kassationsgericht einen neuen Sachentscheid. Die im vorliegenden Verfahren ebenfalls strittige Kostenposition "Transporte Fr. 1'600.–" bildet Bestandteil des Kosten-Totals "Fr. 17'279. 20 Auslagen Untersuchung" gemäss Disp.-Ziff. 1./4. des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 2 S. 14). Da hinsichtlich dieser Disp.-Ziff. 1./4. ein neuer Sachentscheid zu fällen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen weiteren Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Über die Rechtmässigkeit der Kostenauflage dieser Position ist im Rahmen des Sachentscheids zu befinden (nachfolgend E. III.) und auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen (KG act. 1 S. 10-11, Ziff. 7) ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. III. 1. a) Aus dem Kostenblatt (BG act. 23) ergibt sich, dass sich die Transportkosten von Total von Fr. 1'600.– aus 16 Transporten à Fr. 100.– zusammensetzen. Die Vorinstanz erachtete eine Pauschale von Fr. 100.– pro Transport aufgrund des jeweiligen durchschnittlichen Aufwandes des Transportdienstes der Kantonspolizei als ausgewiesen (vgl. KG act. 2 S. 13). b) Mit der Änderung der Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörde vom 28. November 2007 (LS 323.1, in Kraft sei 1. Januar 2008, anwendbar auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren [Ziffer II Übergangsbestimmungen]) wurden (u.a.) die bisherigen §§ 7-

- 16 - 10 aufgehoben. Die im (bisherigen) § 7 angeführten Barauslagen werden damit nicht mehr erwähnt, weil bereits § 201 Ziff. 2 GVG bestimmt, dass die Parteien nach Massgabe der Bestimmungen über die Kostenauflage Auslagen (wie Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, Unkosten bei Augenschein) zu bezahlen haben (vgl. ABl 2007, S. 2226-2230). Diese Aufzählung in § 201 Ziff. 2 GVG ist nicht abschliessend. Die Auslagen der Untersuchungsbehörde sind somit vom Verurteilten zu bezahlen, sofern sie der Untersuchungsbehörde von Dritten für berechtigte Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Unklar ist zunächst, weshalb und inwieweit der Transportdienst der Kantonspolizei Zürich "als Dritte" der Untersuchungsbehörde Leistungen in Rechnung stellen sollte. Es mit andern Worten beim Transportdienst um eine spezielle Tätigkeit geht und nicht um eine gewöhnliche Verrichtung im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Tätigkeit, welche durch eine Staatsgebühr im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörde vom 28. November 2007 abgegolten wäre. Weiter ist eine Pauschalisierung von Auslagen nur in vertretbarem Rahmen zulässig (vgl. SCHMID, a.a.O., N 12 zu § 42 a.E.). Aus den Akten ergibt sich zwar - wie die Vorinstanz erwog -, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit 8 Mal durch die Kantonspolizei Zürich ("Kripogebäude" an der Zeughausstrasse) oder die Staatsanwaltschaft bzw. damals die Bezirksanwaltschaft II für den Kantons Zürich (Neue Börse Selnau) einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer war - soweit ersichtlich - zunächst im Polizeigefängnis Zürich (Kasernenstrasse) und anschliessend im Gefängnis Zürich (Rotwandstrasse) inhaftiert (vgl. BG act. 21/7-8). Im Rahmen der 16 Transporte (Hin- und Rückwege) wurden folglich unterschiedlich lange Distanzen in der Grössenordnung von (wenn überhaupt) wenigen Kilometern zurückgelegt. So gesehen lässt sich eine Pauschale von Fr. 100.– pro Transport nicht rechtfertigen. Mangels Belegen sind keine Detailangaben über mögliche weitere Kosten bekannt, namentlich ist unklar, ob bzw. inwieweit Personalkosten entstanden, weil es sich beim Transportdienst nicht um eine gewöhnliche Verrichtung im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Tätigkeit handelt. Die Transportkosten können nach dem Gesagten nicht als ausgewiesen betrachtet werden und sind auf die Staatskasse zu nehmen.

- 17 - 2. Die Kosten des WD für den Untersuchungsbericht von Fr. 750.– können mit der Vorinstanz indessen als ausgewiesen betrachtet werden (§ 161 GVG; vgl. KG act. 2 S. 9f.). 3. Somit ergibt sich, dass vom Barauslagen-Total "Fr. 17'279.20 Auslagen Untersuchung" die Kosten des IRM von insgesamt Fr. 807.20 (vgl. E. II/3/3/b-c), die Kosten der Telefonüberwachung von insgesamt Fr. 14'072.– (vgl. E. II/3/4) und die Transportkosten von Fr. 1'600.– (vgl. E. III/1) in Abzug zu bringen sind, was neu ein Total von Fr. 800.– (=Kosten WD Fr. 750.– und Kosten Telefon/Telefax Fr. 50.–) ergibt. 4. Sodann ist eine (approximative) quotenmässige Ausscheidung der Kosten vorzunehmen (vgl. vorstehend E. II/3/2/b). Dem nicht zur Anklage gebrachten Vorwurf, der Beschwerdeführer habe direkt und vorsätzlich Umgang mit Drogen (Handel/Transport) gehabt, kam bei der Anordnung der Untersuchung des WD eine tragende Bedeutung zu. Auf der anderen Seite kann jener Teil der Strafuntersuchung, welcher in einen Schuldspruch mündete, nicht als untergeordnet bezeichnet werden. Es erscheint daher als angemessen, die Hälfte der Untersuchungskosten dem eingestellten Teil der Untersuchung und die andere Hälfte dem angeklagten Teil bzw. dem vorliegenden Strafverfahren zuzuordnen. 5. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer nunmehr im Umfang von 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist auch die ihm von der Vorinstanz für seine Anwaltskosten in beiden Rekursverfahren zugesprochene (reduzierte) Prozessentschädigung anzupassen bzw. zu erhöhen. IV. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids durchgedrungen, weshalb er als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO gilt. Entsprechend werden die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen und es ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Disp.-Ziff. 1, 3 und 4 des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich 21. Mai 2007 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: '4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 249.– Schreibgebühren Fr. 76.– Zustellgebühren Fr. 90.– Vorladungsgebühren Fr. 2'415.– Total Gerichtskosten Fr. 500.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 800.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'300.– Total Untersuchungskosten 5. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich und die Untersuchungskosten werden zur Hälfte dem Angeklagten auferlegt. Der Entscheid über eine allfällige Auflage an den Rekurrenten bzw. Übernahme auf die Staatskasse der anderen Hälfte der Untersuchungskosten wird der Untersuchungsbehörde überlassen.' 2. [...] 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu 1/10 dem Rekurrenten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Rekurrenten wird für die beiden Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. [...] 6. [...]."

- 19 - 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UK060087/U - 21.05.2007) und an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (DG040309 - 17.06.2004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC070020 — Zürich Kassationsgericht 25.08.2008 AC070020 — Swissrulings