Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070005/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2008 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Leitender Oberstaatsanwalt Dr.iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. A. Y., geboren ____ 1989, von ____ 3. B. Y., geboren ____ 1988, von ____ Geschädigte und Beschwerdegegner 2 und 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006 (SB030336/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 15. Juli 1999 erhob die Bezirksanwaltschaft ____ gegen X. Anklage u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung, eventuell wegen mehrfacher Schändung. Diesen Vorwürfen liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: a) Im Zeitraum vom Mai 1997 bis zum 1. Juli 1997 habe der Angeklagte X. zu nicht mehr bestimmbaren Gelegenheiten und an nicht mehr bestimmbaren Tagen, jedoch mehrmals und oft über mehrere Tage hinweg, die Brüder A.Y. (geb. am ____ 1989) und B.Y. (geb. ____ 1988) zu sich in die Wohnung genommen, wobei die beiden Knaben jeweils bei ihm übernachtet hätten. Dies sei – zumindest bis zur Klinikeinweisung der Mutter im Juni 1997 – in ihrem Einverständnis erfolgt. Dabei sei es zu einer Vielzahl von sexuellen – im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren – Handlungen zwischen dem Angeklagten und den beiden Geschädigten A. und B. gekommen, wobei der Angeklagte die beiden Knaben unter Anwendung von Gewalt und durch psychischen Druck jeweils zum Widerstand unfähig gemacht habe. b) Eventualiter klagte die Bezirksanwaltschaft ein, der Angeklagte habe die sexuellen Handlungen mit den beiden Knaben ausgeführt, indem er bewusst deren Widerstandsunfähigkeit ausgenützt habe, zumal die Knaben auf Grund ihres damals noch jungen Alters von ca. 8 bzw. ca. 9 Jahren und ihres entsprechend zu wenig ausgebildeten Urteilsvermögens, sowie auf Grund des Umstandes, dass der Angeklagte für sie eine Vertrauensperson dargestellt habe, nicht in der Lage gewesen seien, sich wirksam gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr zu setzen und mithin widerstandsunfähig gewesen seien (BG act. 41). Mit Urteil des Bezirksgerichtes ____, II. Abteilung, vom 28. Oktober 1999 wurde der Angeklagte u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und mit 6 ½ Jah-
- 3 ren Zuchthaus bestraft. Ferner wurde eine Verwahrung ausgesprochen, zu deren Gunsten die Strafe aufgeschoben wurde, und das Gericht entschied über Zivilansprüche der Geschädigten (BG act. 57 = OG act. 60). 2. Gegen dieses Urteil gelangte insbesondere der Angeklagte mit Berufung ans Obergericht (BG act. 55). Mit Beschluss vom 27. Juni 2000 entschied das Obergericht, es seien noch weitere Beweise abzunehmen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (BG act. 64). Das Bezirksgericht ____ überwies den Fall mit Beschluss vom 7. September 2000 sodann an die Bezirksanwaltschaft ____ zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen (BG act. 65). 3. Am 10. September 2001 verfügte der zuständige Bezirksanwalt nach ergänzter Untersuchung, den Fall wieder dem Bezirksgericht ____ zu überweisen. Dabei hielt er an seinen Anträgen gemäss Anklage vom 15. Juli 1999 fest (BG act. 75). Mit Urteil vom 15. November 2001 bestätigte das Bezirksgericht ____, II. Abteilung, im Wesentlichen das Urteil, welches es am 28. Oktober 1999 gefällt hatte. Es reduzierte lediglich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 ½ auf 6 Jahre Zuchthaus, hielt aber u.a. daran fest, dass der Angeklagte zu verwahren sei (BG act. 110). 4. Auch gegen dieses Urteil ging der Angeklagte in Berufung (BG act. 103). Am 16. Mai 2002 erging das obergerichtliche Urteil, mit welchem der Angeklagte vom Vorwurf der vorliegend relevanten Straftaten freigesprochen wurde. Auf Grund weiterer Delikte, bezüglich welchen der Angeklagte geständig war, wurde er nur noch zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei festgestellt wurde, dass die Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden war. Eine Verwahrung wurde nicht ausgesprochen. Zudem trat das Obergericht auf die entsprechenden Zivilforderungen der Geschädigten nicht ein. Für die erlittene Überhaft von 1223 Tagen wurde dem Angeklagten ein Schadenersatz von Fr. 44'300.-- (inkl. Zins) sowie eine Genugtuung von Fr. 120'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen (OG act. 131).
- 4 - 5. Die Geschädigten, die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte meldeten gegen den obergerichtlichen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und begründeten diese auch. Mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Juni 2003 wurde das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts in Gutheissung der Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie der Geschädigten A. und B. Y. aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (OG act. 149 bzw. 153). 6. Mit Beschluss vom 22. August 2003 überwies die I. Strafkammer die Akten der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (OG act. 154). Am 3. Februar 2004 fand eine (weitere) Befragung der Geschädigten statt (OG act. 178/3/6 und 7). Des Weiteren wurde am 4. November 2004 die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens in Auftrag gegeben (OG act. 178/5/2), welches am 29. August 2004 erstellt wurde (OG act. 178/5/6). Am 31. März 2005 reichte die Oberstaatsanwaltschaft die Akten (inklusive Ergänzungsakten) dem Obergericht wieder ein, mit dem Antrag, den Angeklagten im Sinne der Anklage vom 15. Juli 1999 schuldig zu sprechen (OG act. 177). Nach der am 30. Juni 2005 durchgeführten Berufungsverhandlung (OG Prot. S. 6 ff.) beschloss das Obergericht die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten (OG Prot. S. 48). Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 sprach die I. Strafkammer (Vorinstanz) X. (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren aus, unter Anrechnung von 1771 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Überdies wurde der Angeklagte gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB unter Schutzaufsicht gestellt. Auf ein Feststellungsbegehren der Geschädigten wurde nicht eingetreten, der Angeklagte
- 5 aber verpflichtet, den Geschädigten A. und B. Y. (Beschwerdegegner 2 und 3) eine Genugtuung von je Fr. 12'000.-- nebst Zins zu bezahlen (OG act. 236 bzw. KG act. 2). 7. Der Beschwerdeführer liess gegen den Berufungsentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 241 bzw. KG act. 6) und begründen (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (KG act. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2007 ersuchte der Verteidiger – nach Ablauf der Beschwerdefrist – um Berichtigung von Schreibfehlern in der Beschwerdeschrift (KG act. 4). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, wirkt sich keiner der Schreibfehler - insbesondere auch nicht die unzutreffende Bezeichnung von Aktenstücken zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weshalb offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine (verspätete) Berichtigung zulässig ist. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Geschädigtenvertreterin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12 S. 2). Die Stellungnahme der Verteidigung zur Beschwerdeantwort (KG act. 24) ging fristgemäss ein (vgl. KG act. 22). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdegegnern 2 und 3 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass Vorbringen der Parteien nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 StPO) bzw. zur Beschwerdeantwort nur insoweit zulässig sind, als Eingaben der Gegenpartei dazu Anlass geben; insbesondere sind die Beschwerdeführer mit Anträgen in der Sache, Rügen und/oder Ergänzungen der Beschwerde bzw. die Beschwerdegegner mit Ergänzungen der Beschwerdeantwort, die bereits in der Beschwerdebegründung bzw. Beschwerdeantwort hätten erhoben werden können, ausgeschlossen. II. 1. a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E.
- 6 - 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann sodann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (nur) dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht. Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Be-
- 7 trachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt für die Mutter der Geschädigten A. und B. Y., C. Y., sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers mit den beiden Knaben festgestanden hätten (KG act. 1 S. 1 f.). Das Obergericht
- 8 genüge seiner Pflicht zu gewissenhafter Prüfung der Beweise nicht, indem es die zwei Besprechungen, in denen die Polizei der Mutter gesagt habe, X. missbrauche die Knaben, nicht voneinander unterscheide und die Reihenfolge der Besprechungen nicht beachte (KG act. 1 S. 3). Dass die Mutter die zweite polizeiliche Beschuldigung X.s für wahr gehalten habe, sei auf Grund ihrer Erklärung bei der Heimkehr von der Polizei, sie wisse jetzt von der Polizei, dass X. mit den Knaben etwas gehabt habe, erwiesen oder mindestens nicht widerlegbar, namentlich nicht durch das Nichtglauben der ersten polizeilichen Beschuldigung. Daher sei mindestens in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Mutter, bevor sie B. und A. zu befragen begonnen habe, davon überzeugt gewesen sei, die Polizei habe einen Missbrauch ihrer Söhne durch X. bereits festgestellt. Trotzdem stimme das Obergericht der Einschätzung der Gutachterin W. zu, ein Potential zur Erzeugung suggerierter Aussagen könne in der Familie der Brüder nicht gefunden werden, es prüfe aber nicht, ob die Gutachterin durch vollständige und richtige Auswertung der Akten zu ihrer Auffassung gelangt sei. Insbesondere verweigere die Vorinstanz rechtliches Gehör und genüge ihrer Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie eine Aktenwidrigkeit im Gutachten übergehe. Die Gutachterin habe den Aussagen der Knaben entnommen, die Beschuldigungen durch die Knaben seien entstanden, als B. der Mutter von den Übergriffen erzählt und die Mutter mit Empörung reagiert habe. Anscheinend wolle die Gutachterin damit sagen, erst auf B.s Erzählung habe die Mutter mit Empörung reagiert. Wenn die Gutachterin schreibe, B. habe ausgesagt, er habe es der Mutter erzählt, die hässig geworden (Unterstreichung gemäss Beschwerdeschrift) sei, sei dies angesichts der tatsächlichen Äusserung von B. "Han ich das miinere Muetter verzellt sie isch hässig gsi" (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift) aktenwidrig. Dafür, dass die Mutter die zweite Mitteilung der Polizei, der Beschwerdeführer habe mit den Knaben Sex gemacht, als blosse Verdächtigung aufgefasst und ihre Einstellung erst nach Aussagen der Knaben in Hass umgeschlagen habe, gebe es nicht einmal ein Indiz, geschweige denn einen Beweis. Das Gutachten W. sei weder Indiz noch Beweis, da es - wie aufgezeigt - auf teils unvollständiger, teils falscher Aktenauswertung beruhe. Überdies verstehe die Gutacherin C.Y. so, von der Polizei gehört zu haben, der Beschwerdeführer habe ihre Buben sexuell missbraucht, habe sie (C.Y.) so
- 9 schockiert, dass sie sich mit Medikamenten vergiftet habe, seither unter Depressionen leide und noch unabsehbare Zeit krank beziehungsweise im Spital sein werde. Die Gutachterin begründe eine Feststellung mit den Reaktionen der Mutter auf die Information durch die Polizei. Das Obergericht erwähne diese Stellen nicht und werte nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Stellen des Gutachtens aus. Dies sei eine zu Lasten des Beschwerdeführers einseitige und damit willkürliche Würdigung des Gutachtens (KG act. 1 S. 5). b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Aussagen [C.Y.]", erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen Hintergrund hätten, sei ihre vorher sehr positive Einstellung dem Beschwerdeführer gegenüber in Hass umgeschlagen, was nachvollziehbar, ja sogar verständlich sei. Daraus lasse sich deshalb nicht ableiten, dass ihre Aussagen grundsätzlich nicht glaubhaft seien (KG act. 2 S. 95). Im Zusammenhang mit dem Glaubwürdigkeitsgutachten hielt die Vorinstanz fest, gemäss Gutachten könne eine aussagepsychologische Analyse durchgeführt werden, wenn sich bei der Entstehung der Aussage kein oder nur ein geringes suggestives Potential nachweisen lasse. Im vorliegenden Fall könne ein solches Potential zur Erzeugung suggerierter Aussagen in der Familie der Brüder nicht gefunden werden. Im Gegenteil berichte die Kindsmutter, sie habe den Beschwerdeführer als guten Menschen betrachtet, mit dem sie selbst eine gute Beziehung gehabt zu haben scheine (gemeinsame Mittagessen mit ihm und den Kindern, Kaffeetrinken, Gespräche). Auch scheine in den Aussagen von B. und A. immer wieder durch, dass von Seiten der Kindeseltern kein Verdacht geschöpft worden sei und man die von den Brüdern berichteten Weigerungen, nach Z. oder zum Beschwerdeführer zu gehen, nicht hinterfragt habe. Diese Einschätzung könne ohne weiteres übernommen werden (KG act. 2 S. 64). c) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C.Y. unter Ziff. III.3.15 zusammengefasst (KG act. 2 S. 47 ff.). Dabei erwähnt die Vorinstanz, dass C.Y. anlässlich ihrer zweiten Befragung (am 24. Juli 1997) nunmehr ausgeführt habe, dass sie nach der letzten Befragung am 20. Juni 1997 den Beschwerdeführer auf dem Heimweg getroffen und ihn aufgefordert habe, in ihre Wohnung zu kommen. Dort
- 10 habe sie ihm mitgeteilt, sie wisse jetzt von der Polizei, dass er mit den Kindern etwas habe, worauf er ihr geantwortet habe, dass er nicht dasselbe gemacht habe, wie die Leute in Z. In Gegenwart des Beschwerdeführers habe sie B. zu sich gerufen und ihn gefragt, was mit X. gewesen sei. B. habe geantwortet, dass X. ihm die Unterhosen heruntergezogen, das Glied in die Hand und die Vorhaut zurückgezogen habe (KG act. 2 S. 48). Ebenfalls erwähnt die Vorinstanz die Aussagen von C.Y. vom 18. November 1997, wonach eines Tages eine Polizistin mit blondem Haar zu ihr gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie Zwillingsbuben habe. Sie habe ja gesagt und der Polizistin erklärt, diese seien in D. Die habe darauf geantwortet, die Buben seien vom Sozialdienst abgeholt worden, weil der Beschwerdeführer mit ihnen Sex gemacht habe. Darauf habe C.Y. gemeint, dass das nicht stimme. Erst als sie selber zur Polizei habe gehen müssen, hätten ihr die Polizisten mitgeteilt, sie solle die Kinder nicht mehr beim Beschwerdeführer schlafen lassen, weil dieser schon vor fünf Jahren wegen Sex mit Zwillingsbrüdern ins Gefängnis hätte gehen müssen. Als sie von der Polizei gekommen sei, habe sie den Beschwerdeführer zusammen mit B. und A. getroffen und sei mit ihnen nach Hause gegangen. Sie habe ihm erklärt, dass die Kinder nicht mehr bei ihm schlafen dürften, worauf er gemeint habe, sie müssten das weiter tun, weil er Angst habe, dass sie jemand stehlen könnte. Darauf habe sie B. ins Zimmer genommen und ihn gefragt, was X. mit ihnen gemacht habe. B. habe ihr mitgeteilt, er habe bei der Polizei lediglich aus Angst gesagt, dass ihn X. nicht angefasst habe. X. habe ihn nachts oft geweckt und nehme dann seinen Penis in die Hand und ziehe die Vorhaut zurück, dass es ihm Schmerzen mache. A., der auch anwesend gewesen sei, habe bemerkt, X. fasse beide an und sie müssten auch seinen Penis in den Mund nehmen (KG act. 2 S. 49 f.). Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.Y., auf welche auch der Beschwerdeführer verweist, beachtet hat. Hingegen würdigt die Vorinstanz die (unterschiedlichen) Angaben von C.Y. anders als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, C.Y. habe der ersten polizeilichen Mitteilung - zu welcher keine Akten vorhanden sind - nicht geglaubt. Anlässlich der (ersten formellen) polizeilichen Befragung vom 20. Juni 1997 wurde zunächst der vermutete Missbrauch der
- 11 - Kinder in Z. thematisiert (BG act. 11/3 S. 1-8). Hernach wurde C.Y. zwar zum Beschwerdeführer befragt, sie gab dabei an, sie vertraue X. (gemeint dem Beschwerdeführer) voll und ganz (BG act. 11/3 S. 9). Sie habe sehr viel Vertrauen in X. (a.a.O., S. 10). Sie komme sehr gut mit ihm aus. Auch ihr Mann komme gut aus mit ihm. Er finde, X. sei ein guter Mensch (a.a.O., S. 11). Ein Hinweis auf einen (vermuteten) Missbrauch der Kinder durch den Beschwerdeführer lässt sich dem Protokoll hingegen nicht entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist die vorinstanzliche Auffassung, erst nachdem C.Y. von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen Hintergrund hätten, sei ihre vorher positive Einstellung dem Beschwerdeführer gegenüber in Hass umgeschlagen (KG act. 2 S. 95) nicht unhaltbar. Daran ändert nichts, dass C.Y. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 2. Juli 1997 zu Protokoll gab, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie wisse jetzt von der Polizei, dass er mit den Knaben etwas gehabt habe (BG act. 11/4 S. 1). Selbst wenn man davon ausgehen will, dass sich C.Y. gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich in dieser Art geäussert hat (wobei der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass bzw. an welcher Stelle er selber bestätigt habe, sie habe dies ihm gegenüber so gesagt), so bedeutet dies nicht zwingend, dass ein Wissen auch tatsächlich vorhanden war. Dies insbesondere vor dem bereits geschilderten Hintergrund, dass allfällige Übergriffe seitens des Beschwerdeführers anlässlich der vorangegangenen Befragung gemäss Protokoll gar nicht thematisiert worden waren. Wenn der Beschwerdeführer sodann Gegenteiliges aus den Aussagen von B. und A. herauslesen will und damit gleichzeitig Fehler im Gutachten rügt, so überzeugt dies nicht. Zum einen liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf den Meinungsumschwung bei C.Y. ihrer eigenen Angaben mehr Gewicht zukommt als den Aussagen der Kinder, deren Wahrnehmung nicht zwingend mit dem Empfinden der Mutter übereinstimmen muss. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, eine Aktenwidrigkeit im Gutachten übersehen zu haben (KG act. 1). Weder die Aussage von B.: "Han ich das miinere Muetter verzellt sie isch hässig gsi" bzw. noch diejenigen von A.: "Mama ist böse gesi.
- 12 - Böse, ganz böse. Nachher [B.] hat auch Mama gesagt" erscheint geeignet, die obergerichtliche Auffassung als unhaltbar erscheinen zu lassen. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer eine einseitige und damit willkürliche Würdigung des Gutachtens durch das Obergericht (KG act. 1 S. 5). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt die Gutachterin auf Seite 24 des Gutachtens (lediglich) Aussagen von C.Y. wieder, ohne diese irgendwie zu werten. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, die Gutachterin begründe eine Feststellung mit den Reaktionen von C.Y. auf die Information durch die Polizei. Zusammengefasst wird mit der vorinstanzlichen Erwägung, die sehr positive Einstellung von C.Y. dem Beschwerdeführer gegenüber habe erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen Hintergrund hätten, in Hass umgeschlagen, kein Nichtigkeitsgrund gesetzt. 2.2 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich zur Argumentation, die Aussagen der Knaben seien durch die polizeiliche Information der Mutter bzw. ihr "Wissen" beeinflusst worden, nicht angemessen Stellung genommen habe. Es gehe zwar aus keiner Aussage der Knaben unmittelbar hervor, dass sie gehört hätten, wie ihre Mutter zum Beschwerdeführer gesagt habe, sie wisse jetzt von der Polizei, dass er mit den Knaben etwas gehabt habe. Aus den Akten ergebe sich aber auch nicht, dass die Knaben ausser Hörweite gewesen wären. Es liege nahe anzunehmen, dass die Mutter hernach bei der Befragung von B. diesem auch den Grund der Fragen, nämlich die polizeiliche Mitteilung geschehenen Missbrauchs, genannt habe. Die Aussage von B., die Mutter sei zur Polizei gegangen und habe gesagt, X. sei ein guter Mann; nachher sei er nicht so gut gewesen; dann habe die Mutter gesagt, der sei kein guter Mann, könne zwanglos so verstanden werden, die Mutter habe B. gesagt, X. sei kein guter Mann, und zwar habe sie ihm das gleich nach ihrer Rückkehr von der Polizei und mit Berufung auf die Polizei gesagt. Aber auch ohne diese Aussagen wäre es schwer vorstellbar, meint der Beschwerdeführer, dass die
- 13 - Mutter den Knaben nicht zu erkennen gegeben hat, dass die polizeiliche Information, X. habe mit ihnen Sex gehabt, sie zu ihren Fragen veranlasst habe. Zumindest könne dies nicht ausgeschlossen werden. Ausschliessen könne man Suggestionspotential einer mütterlichen Berufung auf die Polizei als Quelle ihres vermeintlichen Wissens über Missbrauch durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht, da kein Grund dafür zu finden sei, warum es Mitteilungen der Knaben an ihre Mutter über Misshandlungen durch den Beschwerdeführer unmöglich habe begünstigen können, von der Mutter zu vernehmen, sie wisse von der Polizei von Sex des Beschwerdeführers mit den Knaben. Dies habe auf sie als Mitteilung wirken können, die Polizei habe Sex des Beschwerdeführers mit ihnen bereits festgestellt, ihnen Verneinung als chancenlos erscheinen lassen und ihnen Furcht erzeugen können, die Mutter würde sie als Lügner einschätzen und vielleicht sogar bestrafen, wenn sie jegliche sexuelle Annäherung des Beschwerdeführers verneinen würden (KG act. 1 S. 5 f.). b) Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf folgende Erwägungen im angefochtenen Entscheid: Die Gutachterin habe sich durchaus mit den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und ausgeführt, gegen eine Falschbezichtigung der Kinder aufgrund eigener Motivation spreche auch, dass die Erstbekundung nicht aus freien Stücken, sondern auf Fragen der Kindsmutter hin erfolgt sei. Diese Fragen der Mutter seien jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht suggestiv ausgefallen und schon gar nicht könne von einer indirekten Suggestion durch die Polizei gesprochen werden. Zudem habe die Gutachterin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine Motivation auf Seiten der Kindsmutter (und damit eine Einflussnahme auf die Kinder) aufgrund ihrer Reaktion auf die Informationen durch die Polizei hin ebenfalls ausschliessen lasse (KG act. 2 S. 65 f.). c) Die Grundsätze zum Anspruch auf rechtliches Gehör wurden bereits unter vorstehender Ziff. II.1 dargelegt. Entsprechend ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie sich nicht zu jeder Mutmassung der Verteidigung explizit äusserte. Wie bereits ausgeführt wurde, findet ein sicheres "Wissen" C.Y. aufgrund von polizeilichen Angaben über Übergriffe seitens des Beschwer-
- 14 deführers in den Akten keine Stütze. Dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht ausführlicher zur Theorie des Beschwerdeführers, die Knaben hätten eventuell die mutmassliche Äusserung der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer gehört und verstanden und sie hätten sie eventuell durch die Äusserung in ihren Angaben beeinflussen lassen, ist nicht zu beanstanden. 2.3 a) Die Vorinstanz erwog, aus der Aussage von B., nur aus Angst habe er seiner Mutter am 20. Juni fälschlicherweise überhaupt von sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers erzählt, lasse sich nicht schliessen, dass die Kinder ihrer Mutter gegenüber wahrheitswidrig ausgesagt haben müssten. Im Gegenteil wäre doch eher zu erwarten gewesen, dass sie vor ihrer Mutter aus Angst vor Sanktionen auch ihnen gegenüber geschwiegen hätten, hätten sie doch nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die Mutter aufgrund ihrer sehr positiven Einstellung zum Beschwerdeführer ihnen sofort glauben würde (KG act. 2 S. 97). b) Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Erwägung einen Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es komme nämlich darauf an, ob Angst vor der Mutter die Knaben zu falschen Angaben bewogen haben könnte (KG act. 1 S. 7). Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer Beeinflussung nicht verkannt bzw. verneint, sie hat diese aber aus den aufgeführten Gründen als nicht wahrscheinlich erachtet. Eine solche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Zeitpunkt des Meinungsumschwunges bei C.Y. aus, wurde dieser Einwand bereits verworfen. Der Rüge (KG act. 1 S. 7) ist somit der Boden entzogen. Eine Aktenwidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz folgende Aussage von B.: "Han ich das minere Muetter erzehlt sie isch hässig gsi" dahingehend darstelle, B. habe es der Mutter erzählt, die hässig geworden sei (KG act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass einer Aussage in Mundart in zeitlicher Hinsicht – insbesondere bei Kindern im Alter der Geschädigten und mit beschränkten Deutschkenntnissen - durchaus verschiedene Bedeutungen zukommen kann. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine isoliert betrachtete, wörtliche Übertragung der Aussagen "sie isch hässig gsi"
- 15 zur Angabe "sie ist hässig gewesen" führte. Bei Berücksichtigung des gesamten Satzes lässt sich jedoch auch die vorinstanzliche Interpretation, er habe es seiner Mutter erzählt, die danach hässig gewesen sei, was dem Text der Vorinstanz im Ergebnis entspricht, vertreten. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden muss, C.Y. sei bereits bei der Befragung ihrer Söhne durch sie selber - aufgrund polizeilicher Information - davon überzeugt gewesen, der Beschwerdeführer habe sich sexueller Übergriffe auf B. und A. zuschulden kommen lassen. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Kritik vom Gegenteil ausgeht, ist dieser Kritik damit der Boden entzogen. Anzufügen bleibt, dass die Aussagen von B. und A. gegenüber ihrer Mutter C.Y. nicht direkt Eingang in das Verfahren gefunden haben und auch nicht gefunden haben konnten. Insofern ist die Bedeutung der damaligen - selbstverständlich nicht protokollierten - Aussagen von vornherein beschränkt. Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich ein Kind nicht von sich aus äussert, sondern von einem Elternteil wegen eines aus welchem Grund auch immer bestehenden Verdachtes befragt wird, sich dieser befragende Elternteil immer in einer speziellen Situation befindet. Dies hat die Gutachterin denn auch berücksichtigt, wenn sie darlegt, in diesen Fällen liessen sich Einwirkungen auf die Erinnerungen des Kindes im Vorfeld einer Strafanzeige nie völlig ausschliessen. Dennoch könne eine aussagepsychologische Analyse durchgeführt werden, wenn sich bei der Entstehung der Aussage kein oder nur ein geringes suggestives Potential nachweisen lasse (OG act. 178/5/6 S. 28). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, die vom Beschwerdeführer in Betracht gezogene unbewusste und durch die heftige Gemütsbewegung bedingte Beeinflussung sei von der Gutachterin berücksichtigt worden und vermöge den Beschwerdeführer letztlich nicht zu entlasten, ist dies nicht zu beanstanden. 2.4 a) Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Gutachten als unvollständig, da die Gutachterin die Emotionen von C.Y. im Zeitpunkt der Entstehung der Aussagen der Kinder unberücksichtigt gelassen habe. Die Gutachterin äussere sich nicht dazu, wie die Mutter auf die Knaben emotional gewirkt habe, als sie sie
- 16 über den Beschwerdeführer befragt habe. Sie übergehe die von der Verteidigung aufgelisteten Aussagen der Knaben über die aggressive Erregung der Mutter. Ob B. und A. vor ihrer Mutter Angst gehabt hätten, als sie von ihr befragt worden seien, oder ob die Knaben eingeschüchtert gewesen seien, sei für die Gutachterin kein Thema (KG act. 1 S. 9). b) Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin nicht die Aussagen der beiden Knaben gegenüber ihrer Mutter zu beurteilen hatte, sondern die im Verfahren erhobenen Aussagen. Bei dieser Beurteilung stehen logischerweise das Verhalten und die Äusserungen des oder der Befragenden sowie der Befragten anlässlich der konkreten Einvernahmen im Vordergrund. Im Weiteren wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz - wovon auch die Gutachterin ausgeht (vgl. OG act. 178/5/6 S. 28) - ohne in Willkür zu verfallen davon ausging, bis zu den Angaben der beiden Knaben ihrer Mutter gegenüber sei das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gut gewesen. Dass C.Y. aufgrund der Angaben ihrer Söhne "böse" geworden ist, erscheint sodann als natürliche Reaktion, welche per se keine übermässige Einwirkung oder Suggestion impliziert. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht stichhaltig. 2.5 a) Die Vorinstanz hielt fest, wenn im erstinstanzlichen sowie im aufgehobenen obergerichtlichen Urteil vom 16. Mai 2002 festgehalten worden sei, dass den Aussagen von C.Y. nur ein geringer Beweiswert zukommen könne, weil sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Beschwerdeführer hasse und ihn am liebsten töten würde, so könne diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlüsse nicht aufrecht erhalten werden. Bevor C.Y. von der Polizei oder anderen Drittpersonen erfahren habe, dass möglicherweise auch der Beschwerdeführer ihre Kinder missbraucht haben könnte was sie selber zunächst gar nicht habe glauben wollen - habe sie voll auf diesen vertraut und ihn als guten Menschen betrachtet, weil er die Kinder gern gehabt, sie zur Schule begleitet und dort wieder abgeholt und ihnen Velos, Kleider, Turnschuhe etc. gekauft habe. Erst nachdem sie von den Kindern aber auch vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Verdächtigungen der Polizei einen realen
- 17 - Hintergrund hätten, habe ihre vorher sehr positive Einstellung dem Beschwerdeführer gegenüber in Hass umgeschlagen, was nachvollziehbar, ja sogar verständlich sei. Daraus lasse sich deshalb nicht ableiten, dass ihre Aussagen grundsätzlich nicht glaubhaft seien (KG act. 2 S. 95). b) Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Vorinstanz nicht bekannt gebe, welche gutachterlichen Schlüsse gemeint seien bzw. inwiefern das Gutachten als Hintergrund der geänderten Einschätzung zu dienen vermöge. Ohne Wissen um die vom Obergericht gemeinten Stellen könne sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussern, ob das Obergericht diese Stellen richtig ausgewertet habe. Die Gutachterin sei nicht gefragt worden und sage weder direkt noch indirekt etwas darüber, ob und allenfalls wie stark C.Y. den Beschwerdeführer zur Zeit derjenigen Einvernahmen, in denen sie zu seinem Nachteil aussagte, gehasst habe und ob Hass die Beweiseignung ihrer Aussagen über den Beschwerdeführer beeinträchtigt habe. Daher sei es auch klarerweise unbegründet, mithin willkürlich, im Gutachten einen Hintergrund zu sehen, um den Beweiswert der mütterlichen Aussagen anders als im Urteil vom 16. Mai 2002 einzuschätzen (KG act. 1 S. 10 f.). Aus dem Kontext der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass sie auf die im Gutachten enthaltenen Ausführungen zum suggestiven Potential im Umfeld der beiden Knaben abzielen (OG act. 178/5/6 S. 28 und S. 76 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Zutreffend ist selbstverständlich, dass sich die Gutachterin nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.Y. äusserte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gutachterlichen Schlüsse sich nicht auf die gerichtliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.Y. auswirken könnte, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. c) Selbst wenn es zutreffe, so der Beschwerdeführer weiter, dass die Einstellung von C.Y. ihm gegenüber erst in Hass umgeschlagen sei, nachdem sie von den Knaben und vom Beschwerdeführer Angaben über einen realen Hintergrund der polizeilichen Verdächtigungen erhalten habe, wäre nicht einzusehen,
- 18 wie es zu weniger Hass anlässlich der Befragungen vom 2. Juli und 18. November 1997 und zu grösserem Beweiswert der an diesen Tagen gemachten Aussagen hätte führen können. Einen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Gefühlsänderung und dem Beweiswert der Aussagen anzunehmen, sei willkürlich, da dafür jeder Anhaltspunkt fehle (KG act. 1 S. 11). Zunächst ist festzuhalten, dass die Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Obergerichts, soweit sie nicht übernommen wurden, nicht mehr zu prüfen sind. Zu beurteilen sind heute vielmehr die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wobei es nicht darum gehen kann abzuwägen, ob diese oder jene eher überzeugen. Als massgebend erweist sich damit die vorinstanzliche Erwägung, dass C.Y. den Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Aussagen vom Juli und November 1997 nach ihren eigenen Angaben gehasst habe, dieser Hass jedoch nicht von Beginn der Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer bestanden habe, sondern auf einem nachvollziehbaren und verständlichen Grund beruhe. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwog, daraus lasse sich nicht ableiten, die Aussagen von C.Y. seien grundsätzlich nicht glaubhaft, ist diese Schlussfolgerung nicht unhaltbar. 2.6 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, die Gespräche des Polizeibeamten E. mit B. und A.Y. sowie seinen daraus gewonnen Eindruck zu Unrecht nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben. Die Vorinstanz genüge damit einerseits ihrer Untersuchungspflicht nicht, sie verweigere aber anderseits das rechtliche Gehör und würdige die Beweise willkürlich. Zudem hätten jene ersten Gespräche vom 16. Juni 1997 auf Band aufgenommen werden müssen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei wegen Verletzung dieser Dokumentationspflicht in analoger Anwendung von RB 1995 Nr. 110 anzunehmen, in einer Tonaufnahme liesse, wenn es sie gäbe, nichts daran denken, B. und A. hätten vielleicht etwas Schlechtes zurückgehalten. Folglich sei E.s Mitteilung an das Kinderspital als Beweis oder mindestens als Indiz zu werten und zu berücksichtigen. Indem sich das Obergericht zu diesem Argument nicht äussere, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert (KG act. 1 S. 12 f.).
- 19 b) Die in der Beschwerde erhobene Kritik ist unbegründet. Zunächst ist daran zu erinnern, dass - wie vom Kassationsgericht bereits mehrfach festgehalten (Kass.-Nr. 94/249, Entscheid vom 24. Januar 1995 i.S. A., Erw. II.4.4; Kass.-Nr. 98/450, Entscheid vom 20. Dezember 1999 i.S. H., Erw. II.5.bc) - im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Pflicht zur Erstellung eigentlicher Protokolle besteht. Von etwas anderem auszugehen erscheint im vorliegenden Fall - angesichts der konkreten Umstände bei der ersten Kontaktnahme bzw. Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 2 S. 20 f.) - als geradezu abwegig. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt klarerweise nicht vor. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte E. sei durch eigene Gespräche mit den Knaben zum Eindruck gelangt, der Beschwerdeführer missbrauche die beiden Knaben nicht, handelt es sich um eine Interpretation der Verteidigung, welche in den Akten keine Stütze findet. Wenn die in der Beschwerde aufgeführten Notizen (BG act. 44/6.1 2. Seite, vgl. dazu auch BG act. 67/2/2 S. 2) die Bemerkung beinhalten "ø Missbrauch seinerseits" (gemeint seitens des nach eigenen Angaben pädophilen Beschwerdeführers) ist daraus nicht zwingend abzuleiten, E. habe den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer missbrauche die Kinder nicht. Näherliegend ist es, der Polizeibeamte habe die Äusserung des Beschwerdeführers, er sei zwar pädophil veranlagt, dank einer Therapie bei einem Psychologen sei aber zwischen ihm und den Knaben nichts passiert (KG act. 2 S. 20), an die Ärztin weitergeben wollen bzw. weitergegeben. Dies umso mehr, als auf der Rückseite der fraglichen Handnotiz festgehalten ist "unklar, in wie fern d. Pädophile "seine Finger mit im Spiel hat". Angesichts dieser Bemerkung entfällt die Grundlage der beschwerdeführerischen Kritik, E. sei nicht von einem Missbrauch durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Die damit zusammenhängenden Vorbringen zielen somit ins Leere. 2.7 a) Die Beschwerde nimmt sodann Bezug auf die Eindrücke der Herren F. (Kinderarzt), G. (Psychotherapeut des Beschwerdeführers) und H. (Lehrer von B. und A.Y.). Entscheidend sei die Frage, ob die Berichte F.s, G.s und H.s erhebliche Zweifel an eingeklagten Misshandlungen B.s und A.s begründen würden. Solche Zweifel seien in Bezug auf schmerzhafte Handlungen, die zu erdulden der Beschwerdeführer die Knaben laut Anklage gezwungen haben solle, zu bejahen.
- 20 - Man vermöge sich schwer vorzustellen, dass ein Kind einem Mann, der es dermassen quäle, herzlich und munter zugetan sein könne. Das Obergericht erwäge betreffend F., aus der fröhlichen und ausgelassenen Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und den Knaben lasse sich nicht ableiten, dass sich die in der Anklage umschriebenen Vorfälle nicht ereignet haben könnten. Können sei jedoch nicht das richtige Kriterium. Verfahrensrechtlich komme es darauf an, ob die eingeklagten Vorfälle sich trotz F.s, G.s und H.s Wahrnehmungen ereignet haben müssten, d.h. ob sie trotz dieser Wahrnehmungen erwiesen seien, oder ob die Wahrnehmungen einen erheblichen Zweifel an ihnen begründe. Indem das Obergericht darüber nicht entschieden habe, genüge es der ihm durch die Regel "in dubio pro reo" auferlegten Pflicht nicht. Und indem das Obergericht das laut des Zeugen I. vom Beschwerdeführer erwähnte (durch die Knaben initiierte) Ereignis verwende, um zu begründen, dass die Wahrnehmungen F.s und H.s die qualitativ wesentlich anderen eingeklagten Taten (die wohl grösstenteils schmerzhaft gewesen wären) nicht ausschlössen, unterlasse es eine sich sachlich aufdrängende Differenzierung der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Verhaltensweisen. Es urteile grob nicht sachgerecht, also willkürlich. Schliesslich verweigere das Obergericht rechtliches Gehör, indem es auf die Darlegungen der Verteidigung, warum die Gutachterin die Frage nicht habe beantworten können und müssen, ob die Berichte F.s, H.s und G.s für oder gegen Missbrauch durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht eingehe, sondern sie summarisch und ohne Begründung erledige. Da die Gutachterin die durch Zulassung durch den Bezirksanwalt - amtliche gestellte Frage nicht beantworte, sei das Gutachten unvollständig im Sinne von § 127 StPO (KG act. 1 S. 13 ff.). b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die beiden Knaben hätten ihn nach den Wahrnehmungen der Herren F., G. und H. nicht nur "irgendwie auch gern", wie das Obergericht festhalte, sondern sie hätten ihn voll und ganz und nur gern (KG act. 1 S. 13), fehlt der Beschwerde ein Hinweis auf eine Aktenstelle, auf welche sich eine solch weitgehende Behauptung stützen könnte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 21 - Wie in der Beschwerde aufgeführt, erwog die Vorinstanz in Bezug auf den Bericht von F., wenn dieser eine fröhliche und ausgelassene Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern festgestellt und keinen Verdacht auf eine missbräuchliche Beziehung gehegt habe, so lasse sich daraus nicht ableiten, dass sich die in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle nicht ereignet haben könnten. Vielmehr sei auf das beim Zeugen I. Festgehaltene hinzuweisen, wonach eben der Beschwerdeführer gegenüber diesem Zeugen eingestanden habe, mit A. und B. nicht näher umschriebene verbotene sexuelle Handlungen begangen zu haben, wobei er Oral- und Analverkehr ausdrücklich verneint habe (KG act. 2 S. 91 f.). Bezüglich den Aussagen von H. (sowie denjenigen von J. und K.) hielt die Vorinstanz fest, die beiden Geschädigten hätten den Beschwerdeführer irgendwie auch gern gehabt und hätten auch deshalb lange geschwiegen, zumal aus zahlreichen Fällen sexuellen Missbrauchs bekannt sei, dass Opfer - vor allem auch Kinder - über Jahre hinweg aus verschiedenen Gründen über ihre Erlebnisse schweigen könnten. Und was die von allen Zeugen geschilderte Vertrautheit zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Knaben betreffe, hätten die aus einem verwahrlosenden Milieu stammenden und ohne elterliche Geborgenheit und Fürsorge aufwachsenden A. und B. vom Beschwerdeführer auch viel Zuwendung erhalten, dies nicht nur in Form von Geschenken, sondern auch in Form gemeinsamer Spiele und körperlicher - nicht nur sexueller Natur - Nähe (KG act. 2 S. 94). Wenn in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten wird, beim Vorliegen schmerzhafter Handlungen hätten die beiden Knaben dem Beschwerdeführer gegenüber ein anderes Verhalten gezeigt, gibt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Meinung wieder, ohne hinreichend darzutun, weshalb die obergerichtliche Einschätzung unhaltbar wäre. Inwiefern die Vorinstanz zudem zwischen den verschiedenen Handlungen hätte differenzieren müssen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schliesslich zu verneinen. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 85) geht genügend klar hervor, dass sich das Obergericht der gutachterlichen Auffassung anschliesst, wonach Angaben von Drittpersonen keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftig-
- 22 keit der kindlichen Aussagen seien (OG act. 178/5/6 S. 81 f.). Weder liegt ein unvollständiges Gutachten noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. 2.8 a) Der Beschwerdeführer argumentiert, A. habe anlässlich seiner Befragung vom 3. Februar 2004 angegeben, er habe nur einmal wahre Aussagen gemacht. Mit diesem "einmal" könne A. nur die Befragung vom 1. Juli 1997 bei der ____ Polizeibeamtin M. (später N.-M.) gemeint haben. Zwar erwähnten sowohl die Vorinstanz als auch die Gutachterin die Aussage von A., doch würden sie die Aussage bei der Prüfung, welche der von den Knaben erlittenen Misshandlungen dem Beschwerdeführer - und nicht der vom Obergericht erwähnten unbekannten Täterschaft - zuzuordnen seien, unberücksichtigt lassen. Das Gutachten sei aus diesem Grund mangelhaft und die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich. Mit dem obergerichtlichen Verweis auf die Ausführungen zur Würdigung der Aussagen des Zeugen I. lasse sich nicht begründen, die Knaben seien bei der ____ Polizei offenbar noch nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten. Vollends als willkürlich erscheine diese Beweiswürdigung, wenn man einbeziehe, dass B. Frau M. gesagt habe, er und sein Bruder müssten in ein Kinderheim gehen, wenn sie das "Pfiffeli" des Beschwerdeführers anfassen würden; für Frau M. habe das den Anschein gemacht, als ob der Beschwerdeführer den Knaben mit dem Kinderheim gedroht hätte. Dieser Zusatz mache es erst recht wahrscheinlich, dass die Knaben beim via I. kommunizierten Ereignis die Aktiven gewesen sein und nicht gelitten hätten, sodass man mit diesem Ereignis nicht widerlegen könne, dass in den Erzählungen der Knaben bei der Polizei D. wahre Verneinungen schmerzhafter Handlungen des Beschwerdeführers zu sehen seien. Das Obergericht verweigere rechtliches Gehör, wenn es auf die Argumentation der Verteidigung nicht eingehe. Pflichtwidrig übergehe die Vorinstanz die Aussage der Zeugin N.-M., die Knaben seien bei ihr offen gewesen. Diese Offenheit spreche gegen die Annahme, die Knaben seien damals offenbar noch nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten. Da zudem eine Tonaufnahme der damaligen Befragung nicht vorliege, sei zu unterstellen, die Knaben würden in einer Ton- oder Videoaufnahme so spontan, unbefangen und offen wirken, dass an der Wahrheit ihrer den Beschwerdeführer entlastenden Erzählungen nicht zu zweifeln sei. Aber
- 23 auch ohne Tonaufnahme gebe es einen Beleg dafür, dass die Aussagen der Knaben auf die ____ Behörden entlastend wirkten: So gute Schauspieler hätten die Knaben kaum gewesen sein können, dass sie tatsachenwidrig den Eindruck hätten schaffen können, "dass gegen [X.] in [D.] derzeit nichts vorliege", wie der ____ Amtsstatthalter am 2. Juli 1997 laut seiner Telefonnotiz dem Zürcher Bezirksanwalt mitgeteilt habe. Aus all diesen Gründen genüge die Berufung der Vorinstanz auf das zum Zeugen I. Gesagte klarerweise nicht, um den Aussagen der Knaben bei der Kantonspolizei D. wesentliche Bedeutung zur Entlastung des Beschwerdeführers von Anklagevorwürfen abzusprechen. Die Verteidigung habe im Übrigen geltend gemacht, es sein ein bedenklicher Mangel des Gutachtens, dass nicht geprüft werde, ob die mit "einmal hämer d'Wahrheit gseit" eingeleitete Aussage zu Zweifeln an den belastenden Angaben Anlass biete. Das Obergericht verweigere erneut rechtliches Gehör, wenn es dazu nicht Stellung nehme (KG act. 1 S. 15 ff.). b) Wie in der Beschwerde aufgeführt, werden die fraglichen Aussagen von A. - er habe nie die Wahrheit gesagt bzw. wann er die Wahrheit gesagt habe sowohl im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 9) als auch im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 36) wiedergegeben. Die Aussage wurde somit nicht übersehen, sondern, da sie nicht mehr erwähnt wird, sowohl von der Gutachterin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen als auch von der Vorinstanz als für den Entscheid nicht wesentlich qualifiziert. Dies ist - soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann - nicht zu beanstanden. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Aussage von A. unter Berücksichtigung der weiteren Angaben anlässlich derselben Befragung eine bestimmte Relevanz zugesprochen werden müsste. So konnte sich A., angesichts des langen Zeitdauer seit den früheren Befragungen verständlicherweise, an diese früheren Befragungen kaum mehr erinnern (OG act. 178/3/6 S. 4 ff.). Die Beschwerde äussert sich zudem auch nicht dazu, wie sich die Aussage, sie hätten einmal die Wahrheit gesagt, zu den belastenden Aussagen in derselben Befragung verhält. Insgesamt ist der Stellenwert, den der Beschwerdeführer der fraglichen Aussage zukommen lässt, in der Beschwerde nicht genügend konkret dargetan.
- 24 - Zu den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den fehlenden Ton- bzw. Videoaufnahmen kann auf das vorstehend Gesagte (Ziff. II.2.6.b) verwiesen werden. 2.9 a) Der Beschwerdeführer weist auf Erzählungen B.s im Kinderspital D. hin und bemängelt, die Vorinstanz habe diese willkürlich gewürdigt (KG act. 1 S. 18). b) Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Bericht des Kinderspitals D. vom 7. Juli 1997, in welchem u.a. Angaben von B. wiedergegeben werden (BG act. 67/4/14). Es versteht sich von selbst, dass solchen von Drittpersonen wiedergegebenen Aussagen – wenn überhaupt - nicht derselbe Stellenwert zukommen kann, wie den direkten Aussagen von B. anlässlich seiner Befragungen einerseits sowie den persönlichen Zugaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen I., auf welche die Vorinstanz verweist. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt damit nicht vor. 2.10 a) Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die Befragung von B.Y. am 23. Juli 1997, anlässlich welcher er von der Polizeibeamtin L. darauf angesprochen worden sei, er habe seiner Mutter erzählt, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen habe. B. habe dies in Abrede gestellt und erklärt, er habe dies nur aus Angst erzählt. Die Ansicht des Obergerichts, diese Aussage müsse ohne Bedeutung bleiben, sei willkürlich. Die Beurteilung der Aussage setze nämlich die Feststellung voraus, aus Angst vor wem B. der Mutter etwas über sexuelle Annäherungen gebeichtet haben wolle. Angst vor dem Beschwerdeführer habe er nicht meinen können, da eine solche ihn höchstens hätte bewegen können, bei der Mutter Sex mit X. zu verneinen. Die Aussage A.s "Mama ist böse gesi. Böse, ganz böse. Nachher [B.] hat auch Mama gesagt" mache unwiderlegbar, dass Angst nur vor der Mutter B. bewogen habe, den Beschwerdeführer ihr gegenüber zu belasten. Dass dies mindestens einen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Belastung begründe, könne ohne Willkür nicht verneint werden. Den Beschwerdeführer schützen habe B. auch können, indem er sowohl bei der Mutter wie auch bei der Polizeibeamtin nicht geschehenen Sex verneinte. Daher wären Bestreben, den Beschwerdeführer zu schützen, nicht
- 25 einmal ein Indiz dafür, dass er der Polizeibeamtin nicht habe sagen wollen, der Mutter nur aus Angst von Sex mit dem Beschwerdeführer erzählt zu haben. Das vom Obergericht angenommene Dilemma könne für die Beurteilung der Aussage, der Mutter nur aus Angst über Sex mit dem Beschwerdeführer erzählt zu haben, schwerlich Bedeutung haben, denn sowohl Angst, den Beschwerdeführer zu belasten, wie auch das Bestreben, ihn zu schützen, hätte ja nur in der Richtung wirken können, dass B. Mitteilungen an die Mutter über Sex mit dem Beschwerdeführer bei der Polizeibeamtin zurückgenommen hätte. Das Urteil, die Aussage B.s müsse ohne Bedeutung bleiben, sei daher ungenügend logisch begründet. Es beruhe auf Missachtung der erwähnten Aussage A.s und auf Mutmassungen, die zum Nachteil des Beschwerdeführers unzulässig seien. Zudem seien vom Gespräch am 23. Juli 1997 nicht einmal Tonaufnahmen erstellt worden. Dies wäre aber unbedingt nötig und durch die Dokumentationspflicht geboten gewesen, da eine Ton- oder Videoaufnahme zeigen würde, dass B. unbefangen, echt und wahrhaftig gewirkt habe (KG act. 1 S. 19). b) Die Vorinstanz erwog, wenn L. ausgeführt habe, B. habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe an ihm keine sexuellen Handlungen vorgenommen, er habe es seiner Mutter nur aus Angst erzählt, so gehe daraus eindrücklich das Dilemma hervor, in welchem sich die Kinder ständig befunden hätten. Einerseits Angst, den Beschwerdeführer zu belasten, anderseits aber wie bereits erwähnt auch ihr Bestreben, ihn zu schützen, weil sie ihn auch gerne gehabt hätten. Wenn daher B. seine gegenüber der Mutter gemachten Aussagen bei L. wieder zurückgenommen habe, müsse dies ohne Bedeutung bleiben und vermöge den Beschwerdeführer nicht entscheidend zu entlasten (KG act. 2 S. 99). c) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Begründung des Dilemmas der Kinder nicht ganz klar sind, wenn die Vorinstanz schreibt, die Kinder hätten den Beschwerdeführer nicht belasten wollen und seien auch bestrebt gewesen, ihn zu schützen. Dies ändert jedoch letztlich nichts an der relevanten Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nämlich die gegenüber L. gemachte Aussage von B. das Dilemma der Kinder aufzeige. Ein Dilemma ist bereits deshalb naheliegend, weil die Kinder vom Be-
- 26 schwerdeführer sowohl Gutes als auch Schlechtes erfahren haben. Im Zeitpunkt der Aussage von B. gegenüber L., am 23. Juli 1997 (vgl. KG act. 2 S. 55), waren die Kinder sodann bereits im Kinderdorf ____ platziert und damit dem Einflussbereich des Beschwerdeführers und der Gefahr weiterer unangenehmer Handlungen entzogen. Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass B. durch die Rücknahme der Beschuldigungen gegenüber der ihm nicht nahestehenden Polizeibeamtin weiteren unerwünschten Befragungen ausweichen wollte und dazu eine naheliegende, aber allgemein gehaltene Begründung - er habe die früheren Angaben aus Angst gemacht - lieferte. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer werde nicht entscheidend entlastet, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Auf die (erneute) Kritik in der Beschwerde, vom Gespräch zwischen L. und B. sei keine Tonaufnahme erstellt worden, braucht einerseits im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. II.2.6.b und II.2.8.b) nicht mehr eingegangen zu werden. Anderseits ist anzufügen, dass sich weder im kantonalen noch in übergeordnetem Recht eine Bestimmung findet, wonach ein Recht auf Video- oder Tonaufnahme einer Befragung bestünde. Solche werden zwar heute immer öfter – gerade bei der Befragung von Kindern – durchgeführt (vgl. dazu etwa Alexandra Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Diss. 2006, S. 202 ff.), ein prozessualer Anspruch darauf besteht jedoch nicht. 2.11 a) Wenn die Verteidigung sodann vorbringe, so das Obergericht, dass A. und B. im Kinderdorf von verschiedenen Personen mit Gewalt und Drohung, ja sogar mit Schlägen zu falschen Aussagen über den Beschwerdeführer bewogen worden seien, so fehlten für diese Behauptungen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte. Die Interpretation einer Antwort A.s anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 durch die Verteidigung überzeuge jedenfalls nicht und komme nicht über eine bloss spekulative, durch nichts erhärtete Vermutung hinaus (KG act. 2 S. 66). b) Dem Protokoll der Befragung von A.Y. vom 3. Februar 2004 ist Folgendes zu entnehmen (BG act. 178/3/6 S. 4):
- 27 - "S: Guet, du bisch am 3. August 1997 und kurz drufabe na ne mal vom Betreuer [O.] über äs paar Sache die du erläbt häsch befrögt worde. Die beidä Gschpröch sind au uf Tonband ufgnah worde. Erinnerisch du dich na die Gschpröch mit em [O.]? B: Also mir händ nie mit Tonband gschproche, also normal so. S: Genau. B: Mir händ gredet über die Sache. S: Ja. B: Weil die im Kinderdorf händ üs zum fertig mache immer [X.] gseit. Dänn händ mir immer Schlägerei mit dene gha. Dänn hät üs mal gesproche über die Gschicht. Händ müesse verzellt ä chli gfrögt aber ohni Tonband." c) Was der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Aussage von A. als Nichtigkeitsgrund vorbringt (KG act. 1 S. 20 ff.), überzeugt nicht. aa) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz gebe seine Argumentation unzutreffend wieder. Dabei ist zunächst unklar, inwiefern der unter Ziffer 1 in der Beschwerde aufgeführte Vorwurf (KG act. 1 S. 20) einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers begründen könnte. Zum Zweiten ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz vergröbere und überspitze seine Argumentation, indem es von Drohung spreche (KG act. 1 S. 20 Ziff. 2). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, führte die Verteidigung doch aus, es bestehe Grund zur Annahme, "dass eine schlechte Meinung über [X.] und damit auch Fehlerinnerungen, erlittene Misshandlungen habe [X.] begangen, in [B.] und [A.] hineingeprügelt, ihnen eingebläut wurden durch Mitbewohner des Kinderdorfes" (inkl. Hervorhebung gemäss Eingabe der Verteidigung OG act. 232 S. 8). Weiter wird in derselben Eingabe festgehalten, A.s Schilderung belege, dass A. und B. mit Gewalt und Druck zu Aussagen über den Beschwerdeführer bewogen worden seien (OG act. 232 S. 9). Angesichts dieser Formulierungen ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zusammenfassend von Gewalt und Drohung sprach. Es kann somit auch keine Rede sein davon, das Obergericht habe nicht zum vorgebrachten Argument Stellung genommen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 21). bb) Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 21 f.) stellen appellatorische Kritik dar, indem eine eigene - von der vorinstanzlichen
- 28 abweichende - Interpretation und Würdigung der Aussagen von A. vorgenommen wird. Auf solche Kritik kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auch den auf dieser Kritik basierenden weiteren Einwänden (KG act. 1 S. 22) der Boden entzogen. 2.12 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren verschiedenste Rügen zu den Ausführungen der Gutachterin die Befragungen von B. und A. betreffend vortragen (KG act. 1 S. 23 - 34). Dabei nimmt der Beschwerdeführer zunächst Bezug auf die vom Betreuer O. durchgeführte und auf Tonband aufgenommene Befragung, wobei das entsprechende schriftliche Protokoll offenbar am 20. August 1997 durch die Polizei erstellt wurde (BG act. 9/2). a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Auffassung der Gutachterin treffe nicht zu, wonach die Aussage A.s "wann ist's rausgekommen das, muss ich trinken. Ist nicht gut gesi von Bauch" ohne nachweisbare suggestive Einflussnahme durch den Befrager entstanden sei. O. habe nämlich vorher auf die Aussage von A. "Und ich seine Mund so machen" gefragt "Du musstest sein Pfiffeli in den Mund nehmen?". Damit habe O. als Befrager orale Befriedigung des Beschwerdeführers durch B. (gemeint A.) suggeriert (KG act. 1 S. 24 f.). Betrachtet man die vollständige Aussage von A., erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Dem Befragungsprotokoll ist nämlich Folgendes zu entnehmen (BG act. 9/2 S. 3): "Papi hat gesagt, dass Ihr mit dem [X.] gehen dürft? Ja. Und nachher, wir sind seine Haus gegangen. Wir haben Nintendo gespielt. Und nachher der hat mich gefragt: mir schmusen. Schmusen weisst Du, weg alles Kleider. Kleider wegnehmen. Und ich seine Mund ... so machen. Musst du bis rauskommt. Weisst Du diese da. Schmutzig was kommt immer raus. Von Pipi diese kommt immer raus, diese. Welche Farbe? Aeh, so weiss, weiss, kommt immer raus. Und wenn der hat .. nachher, nachher wir haben noch, wir haben .... ich will nicht, wir haben.. Du musstest sein Pfiffeli in den Mund nehmen? Ja. Nachher will nicht machen. Der hat mir meine Hand zugemacht. Nachher .."
- 29 - Angesichts dieser Aussagen von A. kann keine Rede davon sein, der Befrager habe orale Befriedigung des Beschwerdeführers durch A. suggeriert. Vielmehr deutet die Umschreibung von A. in der vorstehenden ersten Antwort schon klar auf orale Befriedigung hin. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der Aussage A.s "Der hat mir meine Hand zugemacht" im Gutachten eine Bedeutung zukäme. Die Gutachterin hat vielmehr explizit festgehalten, die kursiv und unterstrichen gekennzeichneten Aussageinhalte seien ohne nachweisbare suggestive Einflussnahme durch den Befrager entstanden und könnten daher in die Aussageanalyse einbezogen werden (OG act. 178/5/6 S. 32). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Angabe A.s gehört nicht dazu. Das Wort "zugemacht" ist zwar kursiv, nicht jedoch unterstrichen, der restliche Satz weder kursiv noch unterstrichen (OG act. 178/5/6 S. 32). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachterin übergehe zu Unrecht den Dialog zwischen A. und dem Betreuer, wonach die Kinder nur einmal bzw. fünfmal "dorthin" gegangen seien. Am 3. Februar 2004 habe A. ausgesagt, er sei ein paar Monate lang eigentlich jeden Tag beim Beschwerdeführer gewesen. Die Gutachterin belege nicht, dass auch ein so grosser Unterschied gestützt auf die von ihr erwähnte generelle Instabilität von Häufigkeitsangaben als unerheblich beurteilt werden könne. Dem Laien leuchte das nicht unmittelbar ein, weshalb nicht ohne fachpsychologischen Beleg angenommen werden könne, A. habe mit dem Mann, bei dem er fünfmal gewesen sei, X. gemeint. Dass A. trotzdem nicht widersprochen habe, als O. dem Täter vorher "X." genannt habe, könne zwei Gründe haben: Entweder habe ein mit dem Beschwerdeführer nicht identischer X. den in act. 9/2 S. 3 und 4 geschilderten Oralsex ausgeführt, oder A. habe aufgrund einer Fehlerinnerung gemeint, der Beschwerdeführer habe ihn ausgeführt. Es sei ein Mangel des Gutachtens, dass die Gutacherin, ohne diese Möglichkeiten zu prüfen, eine Verwechslung von Personen oder Orten als nicht plausibel beurteilt habe (KG act. 1 S. 25). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation einen wesentlichen Aspekt, und zwar einerseits das Alter von A. im Zeitpunkt der fraglichen Aussage vom 20. August 1997, anderseits aber auch dessen soziale und persön-
- 30 liche Situation. A. war damals achtjährig (geb. ____ 1989) und gemäss Schlussbericht zum Gruppen-Einzelunterricht der Geschwister Y. (BG act. 17/1 S. 4) konnte er weder lesen noch schreiben oder rechnen. Sowohl A. als auch B. hätten die elementaren Grundvoraussetzungen gefehlt, die ein Kind bereits in die erste Klasse mitbringen sollte (zur Familiensituation vgl. BG act. 110 S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin angesichts der abweichenden Angaben nach 6 ½ Jahren auf die generelle Instabilität von Häufigkeitsangaben verwies und es besteht diesbezüglich kein konkreter Anhaltspunkt für eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit einem anderen Täter. c) Zu Unrecht übergehe die Gutachterin auch, so der Beschwerdeführer, dass A. anlässlich der Befragung vom 20. August 1997 bejaht habe, vom Vater zu X. gebracht worden zu sein, am 3. Februar 2004 jedoch keiner der Knaben dies angedeutet habe. Dies könne auf zwei Arten erklärt werden: Entweder habe der Vater A. zu einem nicht mit X. identischen X. gebracht, oder A. habe auf Grund einer Fehlerinnerung und/oder beeinflusst durch O.s Frage gemeint, der Vater habe ihn zu X. gebracht, und der habe ihn missbraucht. Das könne für gefährliche Beeinflussbarkeit A.s in der für die Beurteilung des Beschwerdeführers zentralen Frage, wer A. und B. missbraucht habe, sprechen. Der Beschwerdeführer fügt an, wenn das Obergericht erwäge, aus der Erwähnung A.s eines anderen X. könne keinesfalls geschlossen werden, dass A. den Beschwerdeführer mit einem anderen X. hätte verwechseln können und die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Handlungen nicht stattgefunden hätten, verletze dies - das apodiktische "keinesfalls" - den Grundsatz in dubio pro reo. Als Indiz zu Gunsten des Beschwerdeführers genüge, dass die Erwähnung eines anderen X. bedeuten könne, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Y.-Kinder mit mehr als einem X. zu tun gehabt hätten und A. daher Missbrauch auf Grund von Fehlerinnerung dem Beschwerdeführer statt einem anderen X. zugeschrieben habe. Ob dies zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, prüfe das Obergericht pflichtwidrig nicht. Das Obergericht begründe sodann nicht, weshalb es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, wie oft die Kinder beim Beschwerdeführer gewesen seien. Diese Wertung sei, namentlich auch in Anbetracht der entgegen gesetzten Wertung im
- 31 früheren Urteil - wonach die Angabe von A. Grund zu höchsten Zweifeln gegeben habe, ob A. wirklich vom Beschwerdeführer und nicht eher von den unbekannten Personen in Z. gesprochen habe - willkürlich. Die Vorinstanz begründe auch nicht, warum die Kritik der Verteidigung an der Gutachterin lediglich aus durch keinerlei weiteren Anhaltspunkten bestehenden Vermutungen bestehe (KG act. 1 S. 25 f.). Was die Aussage von A., sein Vater habe die beiden Knaben zum Beschwerdeführer gebracht, anbelangt, so erweisen sich die Vorbringen als nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass beide Knaben anlässlich ihrer Befragungen einige Jahre später keine entsprechenden Angaben machten, ist nicht geeignet, der Aussage eine wesentliche Bedeutung zuzusprechen. Die Aussage ist zudem nicht dem Kerngeschehen zuzurechnen und es versteht sich von selbst, dass mangels ausdrücklicher Erwähnung im Gutachten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die entsprechende Äusserung für die gutachterliche Beurteilung nicht von Bedeutung ist. Dies ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann sodann im Gebrauch des Wortes "keinesfalls" durch die Vorinstanz keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo erblickt werden. Wesentlich erscheint, dass die Folgerung des Obergerichts, aus der Erwähnung eines anderen X. könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Verwechslung handle, nicht unhaltbar erscheint. Eine wesentliche Bedeutung des Begriffes "keinesfalls" ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Nach dem vorstehend Gesagten ist es schliesslich nicht als willkürlich zu betrachten, wenn die Aussage von A. der Vorinstanz keinen Anlass zu Zweifeln an der - im Rahmen des Gutachtens bejahten - Glaubhaftigkeit der Angaben bot. Dass in einem früheren - aufgehobenen - Entscheid anders geurteilt wurde, ändert daran nichts. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz vor, hat doch das Obergericht den Einwand der Verteidigung nicht übersehen und klar gemacht, dass es diesen als nicht relevant erachte (KG act. 2 S. 67).
- 32 - 2.13 In einem nächsten Abschnitt befasst sich die Beschwerde mit den Aussagen von A. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. August 1997 (BG act. 9/3). a) Der Beschwerdeführer wirft der Gutachterin vor - wie schon vor Vorinstanz geltend gemacht -, sie befasse sich nicht mit relevanten Aussagen von A. Viermal hintereinander habe A. nach Aufforderungen, über X. zu sprechen, nur von Anderen erzählt. Die Gutachterin übergehe dies und prüfe nicht, ob es an der Bereitschaft A.s, über Misshandlungen durch den Beschwerdeführer zu sprechen (und damit auch an Misshandlungen an sich durch diesen) zu zweifeln gelte. Ebenso prüfe die Gutachterin nicht, ob die befragende Polizeibeamtin, indem sie zwei Erzählungen über Misshandlungen durch Andere mit der Aufforderung, über den Beschwerdeführer zu berichten, die Gefahr geschaffen habe, dass A. im weiteren Verlauf der Befragung Erinnerungen vermischt und Taten Anderer dem Beschwerdeführer zugeschrieben habe. Das Obergericht schreibe dazu, auf eine Tendenz A.s, auf andere Ereignisse abzuschweifen und Fragen nach dem Beschwerdeführer ausweichen zu wollen, habe die Gutachterin bereits an anderer Stelle hingewiesen, ohne diese Stelle aber zu nennen. Das genüge nicht. Die Aussagenanalyse müsse das ganze Frage- und Aussageverhalten berücksichtigen. Das Gutachten sei ohne Prüfung der Seiten 4 und 5 des Protokolls unvollständig (KG act. 1 S. 26 f.). Die Gutachterin hält zur entsprechenden Befragung fest, A. schweife zwischendurch ab zu den angegebenen Vorfällen in Z. und werde von der Befragerin jedes Mal wieder zum Thema X. zurückgeführt. Auch hier zeigten sich demnach Vermischungen verschiedener Vorfälle, die es erschwerten, einige Aussagen den einzelnen Tatbereichen mit Sicherheit zuzuordnen (OG act. 178/5/6 S. 36). Angesichts dieser Ausführungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gutachterin die vom Beschwerdeführer bezeichneten Stellen berücksichtigt hat. Von einem mangelhaften Gutachten kann nicht gesprochen werden. Keine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann darin zu sehen, dass die Vorinstanz nicht auf eine konkrete Stelle des Gutachtens verwies, sondern lediglich festhielt, die Gutachterin habe sich bereits an anderer Stelle zum fraglichen Thema geäu-
- 33 ssert (KG act. 2 S. 27). Die konkrete Bezeichnung wäre allenfalls wünschenswert, ist jedoch nicht zwingend. b) Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachterin nehme nicht Stellung zur Aussage von A., "nachher der hat unser Bein zugemacht". In der Beschwerde wird nicht dargetan, an welcher Stelle des Gutachtens oder des angefochtenen Entscheides von einer Fesselung der Knaben durch den Beschwerdeführer ausgegangen worden wäre. Nicht ersichtlich ist zudem, dass und inwiefern der Aussage von A. und dem Umstand, dass er (und B.) eine Fesselung anlässlich der Einvernahmen im Jahr 2004 nicht bestätigten eine derart wesentliche Bedeutung zugemessen werden müsste, als dass die vorstehenden Ausführungen der Gutachterin bzw. des Obergerichts nicht genügten. c) Der Beschwerdeführer weist auf die Aussage von A. hin: "Ich habe Papa und Mama gesagt. Nachher Papa hat gesagt, ich bringe nicht mehr euch dort". Der Vater habe jedoch die Kinder nie zum Beschwerdeführer gebracht. Daher könne A. mit einem Mann, zu dem der Vater ihn nicht mehr habe bringen wollen, nicht den Beschwerdeführer gemeint haben. Hingegen habe der Vater A. zu denjenigen Leuten gebracht, die ihn gefesselt und ihn unter anderem mit Strom missbraucht hätten. Es sei deshalb mindestens wahrscheinlich, dass A. (nicht nur hier, sondern auch bei Angaben über Missbrauch) mit "X." einen anderen als den Beschwerdeführer gemeint habe oder ihm implantierte Fehlerinnerungen wiedergegeben habe. Die Gutachterin unterlasse es zu Unrecht, diese Möglichkeit zu prüfen. Zudem hätte die Vorinstanz diese erhobene Unvollständigkeitsrüge prüfen und beantworten müssen (KG act. 1 S. 28). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat die Gutachterin zur Frage, ob die Geschädigten den Beschwerdeführer aufgrund einer Verwechslung zu Unrecht belasteten, Stellung genommen. So führte sie aus, in den verwendeten Unterlagen fänden sich - abgesehen von den Erzählungen über Z. - keine Hinweise auf eine andere bzw. frühere mögliche Täterschaft. Verwechslungen der angegebenen Vorkommnisse in Z. mit den X. zugeschriebenen Handlungen erschienen nicht sehr wahrscheinlich, da sexuelle Übergriffe durch konkrete Menschen in ei-
- 34 nem konkreten räumlichen Umfeld begangen würden. Beides sei als Teil des Erlebnisses assoziativ mit diesem verbunden (so gelte die Konstanz der an einem Kerngeschehen beteiligten Personen ebenso wie die eines Tatortes als Erwartungswert bei erlebnisgestützten Angaben). B.s Angaben über die räumlichen Gegebenheiten bei X. seien sehr konkret und spezifisch (Wohnung in Mehrfamilienhaus mit Balkon, grosses Bett als Schlafgelegenheit für alle drei, vorhandenes Nintendo-Spiel). Ferner habe laut der Kindsmutter zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine anscheinend freundschaftlich-väterliche Beziehung bestanden, habe der Beschwerdeführer wiederholte, fast familiäre Kontakte auch mit der Kindsmutter daheim gehabt (z.B. mit ihr Kaffee getrunken, von seinem Leben erzählt, gemeinsam Mittag gegessen mit ihr und den beiden Brüdern) und habe auch den Kindsvater gekannt, der ihn wie die Kindsmutter als "guten Menschen" eingeschätzt habe. Es scheine, als hätten sich beide Knaben während der Zeit der angegebenen Vorfälle fast ausschliesslich beim Beschwerdeführer aufgehalten und die Schule gar nicht besucht oder sie seien vom Beschwerdeführer von D. aus hingebracht und wieder abgeholt worden. Eine Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Personen und einem anderen Ort erscheine nicht plausibel (OG act. 178/5/6 S. 74). Auch wenn sich diese Ausführungen nicht auf die konkrete Einvernahme vom 26. August 1997 beziehen, ist doch eindeutig, dass sich die Gutachterin mit der Thematik befasst hat. Dass sie dies nicht für einzelne Aussagen separat sondern zusammenfassend machte, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich nicht übersehen, sondern vielmehr auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen (KG act. 2 S. 68). Die Angabe von A., wonach auch weitere Geschwister zum Beschwerdeführer nach D. gegangen und dort missbraucht worden seien (KG act. 1 S. 26), wurde offensichtlich weder von der Gutachterin noch vom Obergericht übersehen, nachdem darauf hingewiesen wurde, dass A. immer wieder abgeschweift sei bzw. sich Vermischungen zeigten (vgl. oben lit. a).
- 35 - Bereits behandelt wurde die vom Beschwerdeführer erneut thematisierte Aussage von A., er habe bei Frau L. nie die Wahrheit gesagt (KG act. 1 S. 28). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.8). 2.14 Zur Befragung von B. (durch den Betreuer O. am 3. August 1997; BG act. 10/3) führt der Beschwerdeführer aus, die Gutachterin unterlasse es, eine Erwähnung von P. in die Beurteilung miteinzubeziehen, was das Obergericht übersehe, bzw. weshalb die obergerichtliche Auffassung, das Gutachten widerlege den Einwand der Verteidigung, unzutreffend und willkürlich sei (KG act. 1 S. 28-30). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Ausführungen im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 73) davon auszugehen, dass die Gutachterin die Erwähnung von P. nicht übersehen hat. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu Widersprüchen und Hypothesen behandelt die Gutachterin den Umstand, dass laut B.s Aussagen vom 3. August 1997 sich der Beschwerdeführer an fast allen Kindern sexuell vergangen haben solle (OG act. 178/5/6 S. 72). Die Gutachterin erwähnt sodann bereits die erste, auf Seite 14 der Befragung aufgeführte Frage von O. und fährt dann mit der Beurteilung der weiteren Fragen und Antworten fort (OG act. 178/5/6 S. 73). Dass nicht jede einzelne Frage und Antwort im Gutachten wiedergegeben wird, bedeutet nicht, dass diese übersehen worden wären. Vielmehr versteht sich von selbst – und wie bereits angetönt -, dass solche auch zusammenfassend bewertet werden können. Davon auszugehen, die Gutachterin habe die Aussage von B. übersehen, besteht jedenfalls kein Anlass. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern vorliegend von einem mit ZR 2005 Nr. 77 vergleichbaren Sachverhalt auszugehen wäre. Die Vorinstanz hat mit den vom Beschwerdeführer kritisierten Erwägungen (KG act. 2 S. 71) keine tatsächliche Feststellung getroffen, sondern sie gelangt letztlich zum Schluss, unabhängig davon, ob die Erwähnung P.s durch B. mit oder ohne Anstoss von O. erfolgt sei, ergäben sich keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo kann darin nicht gesehen werden.
- 36 - Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Gutachten nachzuweisen. 2.15 Die nächsten in der Beschwerdeschrift aufgeführten Einwände betreffen die Befragung von B. am 26. August 1997 durch die Polizeibeamtin L. (BG act. 10/4). Auf Seite 2 des entsprechenden Protokolls findet sich folgende Passage: "Okay. Ich möchte mit Dir über Sachen sprechen, die Du nicht gut gefunden hast. Ja. Ich weiss schon ... Möchtest Du mit mir darüber sprechen oder lieber nicht? Ja. Willst Du sprechen, das finde ich gut? Ja. Du kannst mir auch alles erzählen. Du brauchst keine Angst zu haben. Du solltest nicht Geschichte sagen, ich kann das alleine sagen." a) Diese Aussage, ist der Beschwerdeführer der Meinung, lasse sich schwer anders erklären als dadurch, dass jemand (am wahrscheinlichsten Frau L.) B. vorher "eine Geschichte gesagt" habe, denn sonst hätte er kaum Anlass zur Aufforderung gehabt, das nicht (wieder) zu tun. Zumindest lasse B.s Aufforderungen vermuten, er habe eine seine Aussagen lenkende, auf angebliches Vorwissen gestützte Gesprächsführung durch die Polizeibeamtin vorausgesehen, wohl aufgrund von Erfahrungen, die er gemacht habe, möglicherweise im unmittelbaren Vorgespräch der Aufnahme oder am 23. Juli 1997, als die Polizeibeamtin B. den Beschwerdeführer belastende Aussagen vorgehalten habe, die B. bei seiner Mutter gemacht habe (KG act. 1 S. 30). Die Vorinstanz erwog, wenn B. erwähnt habe, "Du solltest nicht Geschichte sagen, ich kann das alleine sagen", so habe er zweifellos nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen, als dass er sich selber äussern wolle und ihm nicht
- 37 einfach frühere Aussagen vorgehalten werden sollten. Von zusätzlichem Suggestionspotenzial könne keine Rede sein (KG act. 2 S. 71). Ob der Gebrauch des Wortes "zweifellos" an dieser Stelle sinnvoll ist – was vom Beschwerdeführer kritisiert wird (KG act. 1 S. 30 f.) – kann offen bleiben. Als wesentlich erweist sich, dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht konkret dargetan ist, inwiefern sich die Vermutungen der Verteidigung bezüglich der von B. erwähnten "Geschichte" auf die Akten stützen liesse. Insbesondere ergeben sich aus den Aussagen der Polizeibeamtin L. keine Anhaltspunkte, welche die Interpretation des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 31) bestätigten oder auch nur nahe legten (vgl. BG act. 66/4 S. 18 und S. 25; BG act. 66/5 S. 11 ff. und S. 15 f.). Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers die obergerichtlichen Überlegungen als willkürlich erscheinen liessen. b) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es sei aufgrund einer Aussage von B. ("Ja [O.], du gelesen") sowie der Angaben der Polizeibeamtin L. praktisch sicher, dass O. an der polizeilichen (Video-)Befragung von B. teilgenommen habe. Dass man O. im Videobildausschnitt nicht sehe, besage nicht, dass er nicht dabei gewesen sei. Die Anwesenheit einer Drittperson könne laut der Gutachterin immer einen unkontrollierten Einfluss auf das aussagende Kind ausüben. Die Anwesenheit einer Bezugsperson könne gemäss Literatur dazu führen, dass das Kind (auch non-verbal und für den Untersucher nicht unbedingt erkennbar) Signale erhalte, die sein Antwortverhalten lenken. Dies habe hier umso mehr geschehen können, als zu vermuten sei, O. habe schon dem Vorgespräch der Polizeibeamtin mit B. beigewohnt und dabei vielleicht auch zu der vorerwähnten "Geschichte" beigetragen. Das hätte es B. noch zusätzlich erschweren können, in der Videobefragung unbeeinflusst zu erzählen. Es sei ein Mangel des Gutachtens, dass die Gutachterin O.s Anwesenheit nicht anzuerkennen scheine und deren Suggestionspotential nicht abgeklärt habe. Wenn die Vorinstanz dazu ohne jeden Beleg schreibe, die Anwesenheit von O. wäre der Gutachterin zweifellos nicht entgangen, sei dies eine unzulässige Mutmassung zulasten des Beschwerdeführers, es sei klarerweise falsch, also willkürlich (KG act. 1 S. 31 f.).
- 38 - Die Polizeibeamtin L. sagte Folgendes aus (BG act. 66/5 S. 17): "Ich sehe es vor meinem geistigen Auge, dass bei einer Befragung, beim [B.], [O.] anwesend war, da [B.] nicht alleine mit [mir] reden wollte, so habe ich es zumindest in Erinnerung. Sonst hätte ich es nicht zugelassen, dass [O.] anwesend war. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, sich ruhig zu verhalten und keine Fragen zu stellen. Ich weiss nicht mehr mit Sicherheit, ob er die ganze Befragung hindurch anwesend gewesen ist. Das müsste man auf dem Video sehen können. Sonst waren keine weiteren Personen anwesend. Der Mann von den mobilen Anlagen, der die Anlage installiert hatte, war bei keiner Befragung anwesend". Angesichts dieser Aussage sowie der protokollierten Bemerkung von B. ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass O. bei der Befragung sehr wahrscheinlich anwesend war. Die Verteidigung liess der Gutachterin u.a. die (Ergänzungs-)Frage stellen, ob die Anwesenheit von O. die Aussagen B.s beeinflussen konnte, warum oder warum nicht und inwiefern (OG act. 178/7/24 S. 5). Zu dieser Frage ist im Gutachten festgehalten, die Anwesenheit einer Drittperson könne immer einen unkontrollierten Einfluss auf das aussagende Kind ausüben. Aus der Videoaufnahme gehe nicht hervor, ob Herr O. am 26.08.1997 an der Befragung B.s durch Frau L. teilgenommen habe (OG act. 178/5/6 S. 84). Dieser Aussage der Gutachterin kann einerseits entnommen werden, dass O. auf der Videoaufnahme nicht zu sehen und/oder zu hören war. Anderseits erscheint es aber auch nicht unhaltbar, davon auszugehen, die Gutachterin habe der Videoaufzeichnung keine Anzeichen von Suggestion durch die Anwesenheit einer Drittperson entnehmen können. Unbeantwortet bleibt somit lediglich die Frage, inwiefern die Anwesenheit von O. die Antworten von B. für die Gutachterin nicht erkennbar hätte beeinflussen können, was als Mangel des Gutachtens betrachtet werden kann. Wenn die Vorinstanz allerdings erwog, die Gutachterin hätte sich zu einem zusätzlichen Suggestionspotential geäussert, wenn sie ein solches ausgemacht hätte, bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensspielraumes. Selbst wenn sich eine Expertise nämlich als mangelhaft erweist, liegt der Entscheid darüber, ob eine Ergänzung oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden solle, im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Ist es dem Richter trotz eines Mangels möglich, mit Bezug auf die massgebende Frage in vertretbarer Weise eine abschliessende Schlussfolgerung zu ziehen, ist sein Informationsbedürfnis mithin gedeckt, so kann auf die Ergänzung oder Einholung eines zusätzlichen
- 39 - Gutachtens verzichtet werden (Donatsch, in Schmid/Donatsch, a.a.O., N 18 zu § 127 StPO). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Rechts auf ein formell mängelfreies Gutachten (Donatsch, in Schmid/Donatsch, a.a.O., N 19 zu § 129 StPO) kann vorliegend nicht gesprochen werden. c) Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf verschiedene Aussagen B.s zu "kleben" oder "Klebband" und bemängelt, die Gutachterin vergleiche diese vielen Erwägungen nirgends mit der Aussage B.s vom 3. Februar 2004, wonach er vom Fesseln beim X. (gemeint der Beschwerdeführer) nichts wisse. Auch das Obergericht gehe auf die bereits früher vorgetragenen Beanstandungen nicht ein, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (KG act. 1 S. 32 f.). Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Durchaus nachvollziehbar ist zunächst, dass eine Aussage unter einem gewissen Gesichtspunkt als geeignet für die Aussageanalyse betrachtet werden kann, aber bei Beachtung weiterer Kriterien nicht mehr als erstellt erachtet wird, wie das vorliegend in Bezug auf eine Fesselung durch den Beschwerdeführer der Fall war (vgl. KG act. 2 S. 88). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann sodann sehr wohl auf die Ausführungen im Gutachten zum Thema Verwechslung bzw. Vermischung mit anderen Erlebnissen verwiesen werden. Bei vorliegender Konstellation, wo sexuelle Übergriffe durch Dritte sehr wahrscheinlich erschienen, ist einsichtig, dass die Gutachterin nicht bei jeder einzelnen Aussage auf eine mögliche Verwechslung hinwies. Weder liegt ein mangelhaftes Gutachten noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. d) Als weiteren Mangel des Gutachtens erachtet der Beschwerdeführer, dass sich die Gutachterin zu den unterschiedlichen Angaben, die Kinder hätten sich "nur ein- oder zweimal" und "ein paar Monate lang eigentlich jeden Tag" beim Beschwerdeführer aufgehalten, nicht speziell äussere. Allein der Hinweis auf generelle Instabilität und Inkonstanz von Häufigkeitsangaben könne nicht genügen und weise ebenfalls auf eine mögliche Verwechslung hin (KG act. 1 S. 33 f.). Bereits vorstehend (Ziff. II.2.12.b) wurde auf die konkrete persönliche und schulische Situation der beiden Kinder hingewiesen. Angesichts dessen sowie
- 40 des Alters der Kinder im Jahr 1997 bzw. 2004 erscheinen die Diskrepanzen in den Aussagen nicht aussergewöhnlich und genügt die von der Gutachterin diesbezüglich angeführte Erklärung (OG act. 178/5/6 S. 80). e) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Gutachterin die Aussage von B., er habe mit seiner Mutter telefoniert und gesagt, der mache schlimme Sachen, übergehe und nicht berücksichtige, dass diese Aussage dafür spreche oder gar beweise, dass B. hier "schlimme Sachen" irrtümlich dem Beschwerdeführer zuschreibe. Die Mutter habe ein solches Telefongespräch nicht erwähnt und es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass der Vater – wie von B. ausgesagt – ihn nach Hause geholt haben könnte (KG act. 1 S. 34). Die Gutachterin führt aus, dass Verwechslungen der angegebenen Vorkommnisse in Z. mit den X. zugeschriebenen Handlungen nicht sehr wahrscheinlich erscheinen würden, da sexuelle Übergriffe durch konkrete Menschen in einem konkreten räumlichen Umfeld begangen würden (OG act. 178/5/6 S. 74). Es erscheint offensichtlich, dass dies beim Randgeschehen, wie etwa der Frage, ob der Vater die Kinder je beim Beschwerdeführer abgeholt habe oder ob die Kinder mit der Mutter telefoniert hätten, nicht der Fall ist. In diesem Bereich erscheinen Verwechslungen durchaus denkbar, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt in Frage zu stellen vermöchte. Wenn die Gutachterin zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Äusserungen nicht explizit Stellung nahm, stellt dies keinen Nichtigkeitsgrund dar. 3. Weitere Rügen des Beschwerdeführer betreffen das Kapitel "Realkennzeichen" des Gutachtens (KG act. 1 S. 34 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwand zu dem im Gutachten aufgeführten Kriterium der phänomengemässen Schilderung unverstandener Handlungselemente. Die Gutachterin subsumiere darunter die Schilderung der beiden Knaben betreffend Austreten von Ejakulat sowie die Aussage von B., wonach dieser "ficken" als "In Arsch ... in die Kursita lassen" umschreibe. Bezüglich beider Umschreibungen könnte jedoch auch ein anderer Täter gemeint sein. Das Obergericht gehe auf den Einwand
- 41 nicht ein, da die Gutachterin an anderen Stellen mehrfach sehr ausführlich und sorgfältig dargelegt habe, welche Handlungen dem Beschwerdeführer und welche Drittpersonen zugeschrieben werden könnten. Entscheidend sei aber und müsste vom Obergericht geprüft werden, ob die Gutachterin das hier tue. Dies sei nicht der Fall. Damit habe sie krass unsorgfältig, den Anforderungen von § 127 StPO nicht genügend gearbeitet. Die Vorinstanz verweigere rechtliches Gehör und missachte ihre Untersuchungspflicht (KG act. 1 S. 34). Aus dem Gutachten geht hinlänglich hervor, dass der Gutachterin die Möglichkeit von Verwechslungen bekannt und bewusst war. Die Methode, wie die Gutachterin diese Möglichkeit behandelt, ist ihr überlassen. Wenn sie demnach unter Ziffer 5 des Gutachtens (OG act. 178/5/6 S. 72 ff.) zusammenfassend dazu Stellung nahm, und nicht – wie von der Verteidigung gefordert – bei jeder belastenden Aussage bzw. bei jedem Realitätskriterium für sich, ist dies nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorzuwerfen. 3.2 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Gutachterin beurteile das Eingeständnis von Erinnerungslücken unzutreffend. Die Wertung als Erinnerungslücke impliziere, dass es geschehen sei, man sich daran aber nicht mehr erinnere. Eine Erklärung, von etwas (vorliegend der Fesselung durch den Beschwerdeführer) nichts zu wissen, könne mindestens ebenso sehr darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer nicht gefesselt habe. Da die Gutachterin die als Erinnerungslükken aufgefassten Verneinungen von Fesseln als Hinweise auf Erlebnisbezogenheit der Aussagen gewertet habe, stehe nicht fest, dass sich an ihren Schlüssen nichts ändern würde, wenn sie Lücken bei besserer Prüfung verneinen würde. Das Obergericht hätte diesen Aspekt prüfen müssen (KG act. 1 S. 35). Die Rüge des Beschwerdeführers basiert auf einem Missverständnis. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann den Ausführungen im Gutachten (OG act. 178/5/6 S. 67 f.) nicht entnommen werden, die Gutachterin gehe von tatsächlich stattgefundenen Fesselungen durch den Beschwerdeführer aus. Das Wort Erinnerungslücke besagt einzig, dass man sich nicht erinnern kann, ob etwas geschehen ist oder nicht. Als wesentlich erweist sich für die gutachterliche
- 42 - Schlussfolgerung sodann, dass beide Knaben trotz entsprechender Suggestion dabei blieben, sie erinnerten sich nicht an eine Fesselung durch den Beschwerdeführer. Wenn schliesslich festgehalten wird, die Angaben könnten als Hinweise auf Erlebnisbezogenheit der Aussagen interpretiert werden, ist die "Erlebnisbezogenheit" (oder Glaubhaftigkeit) der Aussagen insgesamt gemeint, nicht jedoch, dass die Knaben konkret die Fesselung durch den Beschwerdeführer erlebt hätten. Ein Nichtigkeitsgrund ist damit weder hinsichtlich des Gutachtens noch der vorinstanzlichen Erwägung dargetan. 3.3 Der Beschwerdeführer wiederholt seine im vorinstanzlichen Verfahren angebrachte Kritik zu den im Gutachten aufgeführten Kriterien der Suggestionsresistenz und Eigenständigkeit und bemängelt, es stehe nicht fest, ob die gutachterlichen Schlüsse – wie das Obergericht annehme – auch stimmten, wenn die Beanstandungen am Gutachten zutreffend seien. Die Vorinstanz verweigere rechtliches Gehör und erfülle ihre Untersuchungspflicht nicht, indem sie auf die Beanstandungen nicht eingehe (KG act. 1 S. 36). Auch diesbezüglich ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass er das Vorgehen der Gutachterin verkennt. Bei ihren Ausführungen zur Inhaltsanalyse (OG act. 178/5/6 S. 63) geht es um die grundsätzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, und nicht um die Zuordnung zu einer bestimmten Täterschaft. Diese Zuordnung wird an anderer Stelle des Gutachten thematisiert. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt deshalb ins Leere. 4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann eine falsche Beweislastverteilung, indem die Gutachterin nur die nachweisbar suggestiven Interventionen erfasse. Auch bloss nicht auszuschliessende Einflüsse suggestiver Interventionen wären jedoch zu berücksichtigen gewesen. Prozessrechtlich richtig wäre es, die Analyse auf nachweislich nicht suggestiv beeinflusste Aussagen zu beschränken. Korrekt verteile die Gutachterin die Beweislast dort, wo sie darauf abstelle, ob es Hinweise auf Einflüsse gebe, die eine Falschaussage initiiert haben könnten. Der Beschwerdeführer verweist auf Luise Greuel, welche festhalte:"Sofern in der Vorgeschichte massive Suggestionseinflüsse identifizierbar bzw. nicht ausschliessbar
- 43 sind, wird man – nach gegenwärtigem Kenntnisstand – auch qualitativ hochwertige und damit auf einen Erlebnisbezug hinweisende Aussagen nicht mehr als hinreichend zuverlässig und damit nicht als glaubhaft bestätigen können". Das Obergericht prüfe diesen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwand nicht, was eine Verletzung des Gehörsanspruches sowie des Grundsatzes in dubio pro reo darstelle (KG act. 1 S. 36 f.). Der Beschwerdeführer lässt die im Gutachten ausdrücklich aufgezeigte Unterscheidung zwischen allfälligen suggestiven Einflüssen durch das soziale Umfeld oder andere Drittpersonen einerseits und suggestivem Potenzial anlässlich der konkreten Befragungen der beiden Kinder ausser Acht. Das Zitat von Greuel zielt auf Suggestionseinflüsse in der Vorgeschichte ab, welche von der Gutachterin im konkreten Fall verneint werden ("Es gibt in den vorliegenden Unterlagen weder im Vorfeld der Anzeigeerstattung noch danach Hinweise auf irgendwelche suggestiven Einflüsse durch das soziale Umfeld oder andere Drittpersonen, die eine Falschaussage initiiert haben könnten"; OG act. 178/5/6 S. 76 f.). Dass sich sodann bei der Analyse der konkreten Aussagen nur diejenigen erfassen lassen, welchen nachweisbar suggestive Interventionen vorausgegangen sind, liegt auf der Hand, da eine nachweislich nicht suggestive beeinflusste Aussage kaum je praktikabel herauszufiltern sein wird. Die Kritik des Beschwerdeführers ist sowohl in Bezug auf das Gutachten als auch in Bezug auf das – implizite – Verwerfen der Argumente durch die Vorinstanz unbegründet. 5. Im nächsten Abschnitt der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer mit der Begründung von B., weshalb er nicht (immer) die Wahrheit gesagt habe (KG act. 1 S. 37 - 43). Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe ungenügend geprüft, ob B. in Gesprächen mit O. den Beschwerdeführer – und nicht O. – habe schützen wollen und ob er den Beschwerdeführer mit unzutreffender Verneinung von Missbrauch habe schützen wollen. Die Gutachterin erwähne in diesem Zusammenhang, die Aussagen der Mutter, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine sehr enge Bindung an die Knaben als ihr dauernder Betreuer eingegangen zu sein scheine. Ein aus enger Bindung entstandenes Bedürfnis, den Beschwerdeführer zu schützen, könnte
- 44 - B. aber auch motiviert haben, auf Vorhalte, namentlich O.s, tatsachengerecht zu antworten, der Beschwerdeführer habe ihn und A. nicht missbraucht. Indem das Obergericht diesen Einwand übergehe, verweigere es rechtliches Gehör und genüge seiner Pflicht, das Gutachten zu prüfen, nicht (KG act. 1 S. 43). 5.1 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde übergeht die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung nicht, sondern hält dazu fest, die Kritik der Verteidigung ändere nichts an den sorgfältigen und nachvollziehbaren Schlüssen der Gutachterin (KG act. 2 S. 84). Indem die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringt, dass sie die Kritik des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung geprüft und verworfen hat, genügt dies dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob der Beschwerdeführer mit seiner "Vorbemerkung" (KG act. 1 S. 37) einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, bleibt unklar. Weiterungen dazu erübrigen sich. 5.2 Was unter Ziffer 1 (KG act. 1 S. 37 ff.) vorgetragen wird, ist grösstenteils als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass und welche Aussagen man abweichend vom Gutachten interpretieren könnte. Mit solchen Spekulationen lässt sich jedoch ein Mangel des Gutachtens eines Sachverständigen nicht nachweisen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. sich anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 während des Unterbruches (zwecks Erkundigung nach Ergänzungsfragen) mit O. besprochen haben könnte (KG act. 1 S. 41), sind dafür keine Anhaltspunkt aus den Akten ersichtlich. Vielmehr kann aufgrund des entsprechenden Protokolls (OG act. 178/3/7 S. 12 "Guet jetzt würdisch na en Momänt warte. Ich gang g