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Zürich Kassationsgericht 12.11.2007 AC070001

November 12, 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,864 words·~34 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit, Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070001/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2007 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Y., Geschädigter und Beschwerdegegner 2 1 vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Tötungsversuch Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2006 (WG060006/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2006 der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 19 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 2 Jahren Gefängnis bestraft (unter Anrechnung von 120 Tagen erstandener Polizei- und Untersuchungshaft). Mit Beschluss vom gleichen Tag entschied das Geschworenengericht (Vorinstanz) sodann über die Verwendung verschiedener beschlagnahmter und sichergestellter Gegenstände (GG act. 67 bzw. KG act. 2). 2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil und den Beschluss des Geschworenengerichts rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (GG act. 65 bzw. KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch eventualiter zur Einholung eines ballistischen Ergänzungsgutachtens - an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft IV (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf Beantwortung der Beschwerde (KG act. 10). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein (KG act. 11), welche den Parteien zugestellt wurde (vgl. KG act. 13). Der Beschwerdeführer äusserte sich innert (mehrmals erstreckter) Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz (KG act. 24). Das Geschworenengericht verzichtete ausdrücklich (KG act. 27), die Staatsanwaltschaft stillschweigend auf Vernehmlassung zur Eingabe des Beschwerdeführers. Der Geschädigte Y. (Beschwerdegegner 2) äusserte sich im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht. 3. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (GG act. 70 - 72).

- 3 - II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für allfällige spätere Eingaben einer beschwerdeführenden Partei, soweit diese Vorbringen überhaupt noch berücksichtigt werden können. Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 StPO) sind nämlich nur insoweit zulässig, als Eingaben der Gegenpartei oder der Vorinstanz dazu Anlass geben; die beschwerdeführende Partei ist insbesondere mit Rügen und/oder Ergänzungen, die bereits in der Beschwerdebegründung hätten erhoben

- 4 werden können, ausgeschlossen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (KG act. 24) wäre deshalb im Folgenden nur dort einzugehen, wo die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 22. März 2006 (und Berichtigung vom 12. April 2006) begab sich der Polizeibeamte Y. zusammen mit drei weiteren Polizeibeamten am frühen Morgen des 8. April 2004 zum Wohnort des Beschwerdeführers an der ____strasse 28 in Z., nachdem bei der Polizei eine Meldung über Suizidabsichten eines Hausbewohners eingegangen war. Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer vor, er habe - nach mehrmaligem Klingeln, Klopfen und Rufen des Polizeibeamten Y. aus dem Fenster im ersten Stock des von ihm bewohnten Hauses mit einer Pistole Marke Czech in Richtung der Hauseingangstüre gezielt und bewusst und gewollt eine Patrone in Richtung des Geschädigten Y., einem vermeintlichen Einbrecher bei der Eingangstüre, verfeuert (GG act. 29). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde einerseits, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich erfolgt, insbesondere sei der Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Anderseits ist der Beschwerdeführer der Meinung, der angefochtene Entscheid stütze sich auf Aktenwidrigkeiten im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO (KG act. 1 S. 3). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, die Vorinstanz habe die Aussage des Geschädigten Y. gänzlich unbeachtet gelassen, wonach dieser gesehen habe, wie der Beschwerdeführer, nachdem er die Waffe zunächst geradeaus aus dem Fenster gehalten habe, mit dem rechten Arm und der Schusswaffe in der Hand eine ziemlich schnelle, zügige Bewegung nach links gemacht habe, die ihn (den Geschädigten) überrascht habe. Im Urteil berücksichtige die Vorinstanz lediglich die Aussage von Y., wonach sich der Beschwerdeführer kontinuierlich zu diesem abgedreht habe. Ein kontinuierliches Abdrehen schliesse indessen die geschilderte zügige Bewegung in die Richtung von Y. nicht aus. Nachdem die erwähnte Aussage des Geschädigten Y. eine Untermauerung des Standpunktes des Beschwerdeführers darstelle, wonach er vom Podest auf den ersten Treppenabsatz abgerutscht sei und dabei ungewollt gegen die Lärmquelle geschossen

- 5 habe, wäre die Aussage zwingend in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gewesen. Gegebenenfalls hätte sich das Geschworenengericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb auf die Aussage nicht abgestellt werden könne oder weshalb sie nicht beweistauglich erscheine. Die Vorinstanz habe somit Teile der Akten gar nicht oder in falscher Gestalt in die Beweiswürdigung miteinbezogen und demzufolge einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 4 Ziff. 3). b) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird, die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegen den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz "iura novit curia" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO). c) Den im vorinstanzlichen Protokoll festgehaltenen Aussagen des Zeugen Y. ist Folgendes zu entnehmen (S. 138 f.): "Konnten Sie im Zeitpunkt der Schussabgabe oder unmittelbar vor der Schussabgabe feststellen, ob der Angeklagte gestolpert ist oder irgendwie sonst das Gleichgewicht verloren hat, bevor er geschossen hat? Da habe ich nichts festgestellt. Können Sie uns diese Bewegung von diesem Arm mit der Waffe noch ein wenig genauer schildern: Sie haben gesagt, dieser sei zuerst geradeaus gerichtet gewesen und dann in Ihre Richtung abgedreht worden? Er hat im Prinzip zuerst den Arm mit der Waffe aus dem Fenster gestreckt ... (Der Zeuge Y. streckt den rechten Arm geradeaus.) ... und nachher nach links gedreht.

- 6 - (Der Zeuge biegt den Arm nach links.) Da war also nichts Ruckartiges, nichts gegen oben und unten? Es war eine ziemlich schnelle Bewegung, ich war jedenfalls sehr überrascht. Hatten Sie das Gefühl, er wolle sich mit dieser Hand, in der er die Waffe hat, irgendwo festhalten? Das habe ich nicht bemerkt." d) Angesichts dieser Aussagen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme erwähnt (KG act. 11 S. 1), versteht es sich von selbst, dass nicht jede Aussage eines Zeugen im Urteil wiedergegeben werden kann und muss. Für die Annahme, das Geschworenengericht habe die Aussage des Geschädigten übersehen, besteht sodann kein Anlass, vielmehr hat die Vorinstanz die wesentlichen Angaben festgehalten ("Die Waffe sei anfänglich mit dem rechten gestreckten Arm geradeaus in Richtung Briefkasten gerichtet gewesen, nachher habe sie sich kontinuierlich in seine Position abgedreht, also nach links. Nachher habe er nur noch eine Waffe gesehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, etwas zu sagen. Denn kaum habe der (der Angeklagte) das gesagt, habe es auch schon "geknallt") (KG act. 2 S. 32). Dass der Zeuge die Bewegung als ziemlich schnell beschrieb, spricht ebenso wenig zwingend für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wie der Umstand, dass der Zeuge überrascht war. Auch eine kontrollierte Bewegung könnte ohne weiteres "ziemlich schnell" erfolgt sein. Ebenfalls erstaunt nicht und vermag auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen, dass der Zeuge überrascht war, plötzlich eine Waffe auf sich gerichtet zu sehen. Es bestand somit für die Vorinstanz kein Anlass, die konkrete Aussage des Zeugen explizit im Urteil zu erwähnen, ebenso wenig musste sie zu einer anderen Würdigung gelangen. 4. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Aussagen des Zeugen A. seien in falscher Gestalt gewürdigt worden. Im angefochtenen Entscheid führe die Vorinstanz einerseits aus, der Zeuge A. habe nur noch die letzte Phase des Abfeuerns beobachtet. Anderseits werde im angefochtenen Entscheid festgehalten, gerade (Hervorhebung gemäss Beschwerde) gestützt auf die Aussagen des Zeu-

- 7 gen A. könne ein Stolpern des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, da diesem sicher aufgefallen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer ruckartig über die Brüstung gelehnt hätte. Nachdem der Zeuge A. - so der Beschwerdeführer offensichtlich die Anfangsphase, insbesondere das Abdrehen des Beschwerdeführers, nicht wahrgenommen habe, könne anhand seiner Aussagen gerade nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gestolpert sei. Die Bestätigung des Zeugen A., dass, wenn er denn im fraglichen Zeitpunkt zum Fenster des Beschwerdeführers hinaufgeschaut hätte, er wohl eine Bewegung hätte sehen können, wenn der Beschwerdeführer gestrauchelt wäre, sei nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Die Vorinstanz habe damit die Aussagen des Zeugen A. nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Aktenstellen gewürdigt (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 4). b) Aus den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Zeugen A. (KG act. 2 S. 36 f.) ergibt sich klar, dass er nicht nur die Geschehnisse in der letzten Phase des Abfeuerns schilderte, sondern er vom Angehen des Lichtes beim fraglichen Fenster an den gesamten Ablauf aus seiner Sicht darlegte. Insofern besteht kein Anlass, davon auszugehen, die Vorinstanz habe nicht alle Aussagen des Zeugen A. in die Würdigung miteinbezogen. Der Zeuge hat im Übrigen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 5) - nicht zu Protokoll gegeben, wenn er denn im fraglichen Zeitpunkt zum Fenster des Beschwerdeführers hinaufgeschaut hätte, er wohl eine Bewegung hätte sehen können, wenn der Beschwerdeführer gestrauchelt wäre. Vielmehr sagte er aus - wie im Urteil festgehalten (KG act. 2 S. 37), wenn er (gemeint der Beschwerdeführer) vor der Schussabgabe gestrauchelt wäre, so nehme er an, dass er dies wahrgenommen hätte, wenn er hinaufschaute (GG Prot. S. 227). Mithin brachte er damit zum Ausdruck, dass er aus seiner damaligen Position ein Straucheln des Beschwerdeführers wahrgenommen hätte, wenn ein solches tatsächlich vorgekommen wäre, und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, dass er ein Straucheln wahrgenommen hätte, wenn er denn überhaupt hinaufgeschaut hätte. Angesichts dieser Aussagen ist die (implizite) Schlussfolgerung des Geschworenengerichts, die Sachdarstellung des Beschwerdeführers finde (auch) in den Aussagen des Zeugen A. keine Stütze, nicht zu beanstanden. Dass die missverständliche Feststellung des Geschworenengerichts (vgl. KG act. 11 S. 2), der Zeuge habe wohl

- 8 nur noch die letzte Phase des Abfeuerns beobachtet, an der gesamthaften Würdigung der Aussagen des Zeugen etwas ändern und sich damit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken würde, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht nachgewiesen. 5. a) Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass der Zeuge B. zum eigentlichen Vorfall überhaupt keine Aussagen habe machen können. Indem diese Tatsache im Urteil gänzlich vernachlässigt werde, würden die Aussagen des Zeugen ebenfalls in falscher Gestalt gewürdigt. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge keinen Unterbruch in der Stimme des Beschwerdeführers gehört habe, beispielsweise einen abgehackten Satz oder Satzteil, könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gestrauchelt sei. Es sei sehr wohl denkbar, dass der Beschwerdeführer erst im Anschluss an seine Zurufe gestrauchelt sei und der Zeuge deshalb nichts Auffälliges habe wahrnehmen können (KG act. 1 S. 5 Ziff. 5). b) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen (zusammengefasst) wiedergegeben und dabei auch die Angabe erwähnt, dass der Zeuge die Person am Fenster nicht gesehen habe (KG act. 2 S. 34). Es versteht sich demzufolge von selbst, dass der Zeuge auch die Schussabgabe durch den Beschwerdeführer nicht beobachtete. Dass und wo der Zeuge davon abweichende Angaben gemacht hätte oder die Vorinstanz von etwas anderem ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde nicht gesagt und ist auch nicht ersichtlich. Wenn im angefochtenen Urteil sodann die Aussage des Zeugen, er habe ein Stolpern an der Stimme des Beschwerdeführers nicht erkennen können, es sei ein fliessender Satz gewesen, bei einem Straucheln hätte es einen Unterbruch gegeben (KG act. 2 S. 35), aufgeführt wird, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Aussage die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers verneint hätte. Der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen B. (KG act. 2 S. 35/36) lässt sich denn auch nichts Entsprechendes entnehmen. Dass das Geschworenengericht schliesslich als Fazit u.a. festhielt, dass keiner der Polizeibeamten auch nur ansatzweise ein Stolpern des Beschwerdeführers bemerkt habe, ist - soweit der Beschwerdeführer diese Würdigung überhaupt kritisieren wollte - nicht zu beanstanden.

- 9 - 6. a) Nach Meinung des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz sodann in aktenwidriger Weise fest, dass er sein Straucheln erst viel später (Hervorhebung gemäss Beschwerde) geltend gemacht habe. Richtig sei vielmehr, dass er das Straucheln bereits bei seiner zweiten Einvernahme erwähnt habe. Er habe dies zudem realistisch und nachvollziehbar geschildert, indem er ausgeführt habe, dass er durch das Abrutschen ein wenig nach unten geraten, so dass seine Schusshand nach hinten gezogen worden sei. In den Schilderungen des Beschwerdeführers seien im Zusammenhang mit seinem Straucheln auch Realitätskriterien erkennbar, insbesondere, dass ihm die Hand vom Schlag an den Fenstersims noch den ganzen Tag wehgetan habe. Diese wirklichkeitsnahe Aussage wäre von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen. Stattdessen werde im angefochtenen Urteil lediglich der vom Beschwerdeführer später in der Einvernahme vom 23. Juni 2004 geltend gemachte Stich im Fuss erwähnt, den er verspürt habe, als er abgerutscht sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen, so der Beschwerdeführer, erweckten damit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer erstmals am 23. Juni 2004 - und nicht schon am 15. April 2004 - Realitätskriterien im Zusammenhang mit seinem Straucheln vorgetragen habe. Die Beweiswürdigung sei somit auch in dieser Hinsicht gestützt auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen erfolgt. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist - und nicht erst nach längerer Zeit für die ihn belastenden Beweise eine nach gesundem Menschenverstand und den konkreten Umständen angemessene Erklärung abgegeben habe, nämlich dafür, weshalb der Schuss in eine Falsche, von ihm ungewollte Richtung ging (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 6). b) Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers u.a., er habe nicht sogleich in der ersten Einvernahme, sondern erst viel später erklärt, er sei bei der Schussabgabe abgerutscht, obwohl sich diese Erklärung schon bei der ersten Einvernahme aufgedrängt hätte. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er schliesslich minutiös geschildert, wo er mit welchem Fuss gestanden sei, wie er mit dem vorderen Fuss abgerutscht und einen Stich im Fuss verspürt habe, wie er den rechten Arm nach links abgewinkelt und mit der Hand am Fenstersims in jenem Moment aufgeschlagen habe, als er den Schuss abgegeben habe, so dass dieser in Richtung des Eingangsbereichs geflogen sei.

- 10 - Die hochgradig detaillierte Schilderung dieses Ereignisses wirke jedoch insbesondere angesichts des Umstandes befremdend, dass der Beschwerdeführer sich an die übrigen Umstände meist nicht einmal ansatzweise zu erinnern vermöge. Seine im Laufe des Verfahrens immer detaillierteren Aussagen zu den Umständen der Schussabgabe seien damit eher als Erklärungsversuch denn als echte Erinnerungen zu werten. Diese Erklärung wirke indessen völlig unglaubhaft. Der Beschwerdeführer selbst habe denn auch andere, plausiblere Erklärungen vorgebracht, wie jene, dass er die Waffe automatisch gegen die Lärmquelle bei der Türe gehalten und dann geschossen habe. Konstant habe der Beschwerdeführer letztlich nur ausgesagt, dass er geschossen und nicht gerufen habe, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärung dafür gegeben habe, weshalb er nicht gerufen haben wollte. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde folglich durch sein Aussageverhalten stark eingeschränkt. Viele seiner ursprünglichen Aussagen habe er im Laufe der Untersuchung angepasst, weshalb schliesslich auf keine seiner Versionen abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 30 f.). c) Eine Aktenwidrigkeit liegt angesichts der vorinstanzlichen Wertung ("erst viel später") offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Verhaftung am 8. April 2004 kurz polizeilich befragt (GG act. 4.1), gleichentags erfolgte eine ausführliche Hafteinvernahme (GG act. 4.2). Eine weitere polizeiliche Befragung - anlässlich welcher der Beschwerdeführer das Straucheln schilderte wurde am 15. April 2004 durchgeführt (GG act. 4.3.1). Angesichts dieser Umstände erscheint die vorinstanzliche Einschätzung, die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers seien erst viel später erfolgt, nicht gerade nahe liegend, als unhaltbar kann sie jedoch nicht bezeichnet werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Vorinstanz den Umstand als wesentlich erachtet, dass der Beschwerdeführer das Abrutschen nicht bereits anlässlich der ersten ausführlichen Befragung erwähnte, obschon dies zu erwarten gewesen wäre. Mithin kommt der Bezeichnung "erst viel später" höchstens marginale Bedeutung zu. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe Realitätskriterien nicht berücksichtigt, verkennt er, dass das Geschworenengericht nicht erwähnt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd oder es fehlten Reali-

- 11 tätskriterien. Vielmehr waren es andere - vorstehend erwähnte - Überlegungen, welche zum Schluss führten, dass die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers als nicht überzeugend einschätzte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als nicht stichhaltig. 7. a) Der Beschwerdeführer argumentiert, sowohl die Aussagen des Beschwerdegegners Y. als auch die Aussagen des Zeugen C. stützten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - seine Darstellung, wonach er seinen Arm wegen des Abrutschens auf der Treppe reflexartig nach links unten zurückgezogen habe und der Schuss deshalb ungewollt in Richtung des Beschwerdegegners abgegangen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach gestützt auf die Zeugenaussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer abgerutscht sei und niemand auch nur den geringsten Hinweis dafür bemerkt habe, sei völlig unzutreffend. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdegegners Y. habe der Beschwerdeführer die Hand mit der Schusswaffe zunächst geradeaus aus dem Fenster (in Richtung Tännchen oder Briefkästen) gestreckt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er geradeaus einen Schuss habe abgeben wollen, wo er niemanden habe stehen sehen, könne somit nicht generell als unglaubhaft betrachtet werden. Sowohl der Beschwerdegegner Y. als auch der Zeuge C. hätten sodann ein Abdrehen des Beschwerdeführers geschildert. Der Zeuge C. habe festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht gut habe bewegen können, weil dieser entweder klein oder das Fenster sehr hoch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Arm nur so bewegen können, dass er auf den oberen Eingangsbereich habe zielen können. Die diesbezüglichen Feststellungen des Zeugen C. seien allesamt zutreffend, was sich insbesondere aus den Fotos der Tatrekonstruktion ergebe. Die Abprallstelle des Schusse befinde sich gemäss den Akten indessen nicht im oberen (rechten) Türbereich, sondern 3 cm von der Hauswand entfernt und 69 cm ab Boden im linken unteren Türbereich. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen C. müsste der Beschwerdeführer den Schuss demzufolge aus einer völlig abwegigen Position abgegeben haben. Auch aus den Aussagen des Zeugen B. gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wohl erst gestrauchelt sei, nachdem er aus dem Fenster gerufen habe, sodass der Schuss ungewollt in Richtung Hauseingangstür gegangen sei. Der Zeuge B. habe nämlich nicht feststellen können, dass die Stimme des Beschwerdeführers unter-

- 12 brochen oder der Satz abgehackt geworden wäre. Als der Beschwerdeführer das Fenster geöffnet und aus dem Fenster gerufen habe, habe er die Waffe gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners Y. bekanntlich geradeaus aus dem Fenster gestreckt. Damit werde der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er die Hand rückwärts nach unten gezogen habe, weil er gestrauchelt sei, mit aller Deutlichkeit untermauert. Bei objektiver Betrachtungsweise hätten sich der Vorinstanz deshalb unüberwindbare Zweifel aufdrängen müssen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie er angeklagt worden sei (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 7-10). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will-

- 13 kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). c) Nicht nachvollziehbar ist zunächst, inwiefern sich die Schilderungen des Geschädigten sowie des Zeugen C., der Beschwerdeführer habe sich abgedreht, zu Gunsten der Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers auswirken würde. Bei der Würdigung der in der Beschwerde aufgeführten Aussagen des Zeugen C., der Beschwerdeführer habe seinen Arm nur so bewegen können, dass er auf den oberen Eingangsbereich habe zielen können, ist sodann die konkrete Position des aussagenden Zeugen (nämlich unterhalb des Fensters; vgl. GG act. 9/1 S. 41 ff., act. 9/2 S. 18 ff.) einerseits sowie die Beweglichkeit der Hand auch bei gestrecktem Arm anderseits zu beachten. Es versteht sich von selbst, dass die Beweglichkeit des Armes des Beschwerdeführers aus der Position des Zeugen C. unterhalb des fraglichen Fensters eingeschränkter erschien, als dies tatsächlich der Fall war. In der Beschwerde wird sodann nicht dargetan, inwiefern die von der Vorinstanz unter (impliziter) Berücksichtigung dieser Umstände getroffene Feststellung, aufgrund der Aussagen der Tatzeugen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend mache - im Zeitpunkt der Schussab-

- 14 gabe auf der Treppe abgerutscht sei, niemand habe auch nur den geringsten Hinweis dafür bemerken können (KG act. 2 S. 45), den Grundsatz in dubio pro reo verletzen würde. 8. a) Eine willkürliche Beweiswürdigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz voll und ganz auf die Aussagen der vier Polizeibeamten abstelle und diese dahingehend würdige, dass es ein Abrutschen des Beschwerdeführers gar nicht gegeben habe. Aus der im Urteil zitierten Vorgeschichte gehe hervor, dass sich alle vier Polizeibeamten im Zeitpunkt der Schussabgabe vor dem Haus an der ____strasse 28 in Z. befunden hätten. Keiner habe sich im Hausinnern aufgehalten, weshalb auch keiner von ihnen deliktsrelevante Beobachtungen hinsichtlich des Abrutschens des Beschwerdeführers auf der Treppe habe machen können. Sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Geschworenengericht seien die vier Polizeibeamten als Zeugen dazu befragt worden, ob sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer abgerutscht sei. Nachdem sie von ihrer Position im Freien aus die Füsse des sich im Hausinnern befindlichen Beschwerdeführers nicht beobachten und in Konsequenz dazu ein Abrutschen derselben nicht wahrnehmen konnten, hätten alle vier Polizeibeamten die Frage verständlicherweise verneinen müssen (KG act. 1 S. 9 Ziff. 12). b) Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es trifft zwar zu, dass keiner der Polizeibeamten die Füsse des Beschwerdeführers und damit das Abrutschen sehen konnte. In der Beschwerde wird jedoch nicht dargelegt, dass und weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abrutschen alleine durch die unmittelbare Beobachtung der Füsse des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können, das Abrutschen mithin keine Auswirkungen auf die übrigen Körperteile des Beschwerdeführers gehabt hätte oder hätte haben können. Entsprechend hielt das Geschworenengericht denn auch fest, es lägen aufgrund der Aussagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schussabgabe auf der Treppe ausgerutscht wäre (KG act. 2 S. 45). 9. a) Die Vorinstanz behafte ihn darauf, wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass er in der Untersuchung einmal ausgeführt habe, es sei möglich, dass er in Richtung Lärmquelle geschossen habe. Im gleichen Zug werde im angefochte-

- 15 nen Urteil indessen festgestellt, dass sämtliche Versionen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, weshalb auf keine seiner Versionen abzustellen sei. Diese Begründung erweise sich als offensichtlich widersprüchlich und in diesem Sinne auch als willkürlich. Die Vorinstanz habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise auf dessen einmalig vorgetragene Hypothese abgestellt, obwohl aus dem Aussageverhalten klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um eine bloss theoretische Mutmassung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gehandelt habe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 13). b) Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers festhielt, er habe auch andere (als das Abrutschen), plausiblere Erklärungen vorgebracht, wie jene, dass er die Waffe automatisch gegen die Lärmquelle bei der Türe gehalten und dann geschossen habe. Konstant habe der Beschwerdeführer letztlich nur ausgesagt, dass er geschossen und nicht gerufen habe, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärung dafür gegeben habe, weshalb er nicht gerufen haben wolle (KG act. 2 S. 30). Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz weiter, werde folglich durch sein Aussageverhalten stark eingeschränkt. Viele seiner ursprünglichen Aussagen habe er im Laufe der Untersuchung angepasst, weshalb schliesslich auf keine seiner Versionen abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 31). Unter dem Titel "Würdigung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen" erwog die Vorinstanz u.a., nachdem der Beschwerdeführer zeitweise selbst erklärt habe, dass er unter Umständen auch ohne Stolpern in Richtung Türe, nämlich automatisch gegen die Lärmquelle, geschossen habe, bestehe insbesondere auch aufgrund seines sich kontinuierlich ändernden Aussageverhaltens kein Zweifel, dass ein solches Abrutschen im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht stattgefunden habe (KG act. 2 S. 45). Schliesslich hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung gemäss Anklageschrift fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und gewollt in Richtung der Lärmquelle bei der Hauseingangstüre und somit in Richtung des Geschädigten geschossen bzw. seine Waffe dabei wohl vielmehr dorthin gerichtet als genau gezielt habe, habe er zeitweise auch selbst als Möglichkeit eingeräumt. Genau dieses Verhalten werde auch durch die Aussagen von Y., A.

- 16 und C. bestätigt und entspreche im Übrigen auch den Schilderungen von D., der vom Beschwerdeführer genau diesen Ablauf gehört habe (KG act. 2 S. 51). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zunächst bei der Würdigung alleine der Aussagen des Beschwerdeführers - ohne Berücksichtigung der übrigen Beweismittel - zum Schluss kam, von den verschiedenen Versionen sei keine überzeugend, hernach unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel jedoch zum Schluss gelangte, eine bestimmte, u.a. auch vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung, sei erstellt. Dies ist weder widersprüchlich noch willkürlich. 10. a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die vom Sachverständigen, Dr. med. E., attestierte Erinnerungslücke nach dem Vorfall offensichtlich nicht, zumindest aber nicht angemessen berücksichtigt habe. Dieser habe explizit ausgeführt, dass alles, was der Beschwerdeführer im Verfahren ausgeführt habe, unter dem Vorbehalt der Erinnerungslücke zu würdigen sei. Der Beschwerdeführer könne alles Mögliche gesehen haben, nur erinnere er sich nicht daran. Er wisse nicht mehr, was in dieser Zeit passiert sei. Es gäbe aber auch dort, wo Erinnerungslücken bestünden, Momente, an die man sich erinnern könne. Manchmal seien dies völlig banale kleine Dinge, manchmal seien es auch wesentliche Dinge, an die man sich erinnern könne. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen häufig die Formulierungen "ich muss irgendwie" oder "womöglich" benutzt habe. Sie lasse dann aber unberücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen gerade auf die von ihm geltend gemachte Erinnerungslücke zurückzuführen seien (KG act. 1 S. 10 Ziff. 14). b) Die Kritik des Beschwerdeführers ist zu allgemein gehalten, als dass sich damit ein Nichtigkeitsgrund nachweisen liesse. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern sich - nach Meinung des Beschwerdeführers - die vom Gutachter diagnostizierte Erinnerungslücke konkret auf die Würdigung der Aussagen zu seinen Gunsten hätte auswirken müssen. Es ist immerhin daran zu erinnern, dass die Vorinstanz willkürfrei festhielt, keiner der Tatzeugen habe auch nur ansatzweise ein Stolpern des Beschwerdeführers bemerkt (KG act. 2 S. 40).

- 17 - 11. a) Ihm sei, so der Beschwerdeführer weiter, sodann in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit in willkürlicher Weise vorgehalten worden, keine Erklärung dafür abgegeben zu haben, weshalb er sich nicht mehr daran erinnern könne, aus dem Fenster gerufen zu haben. Dabei liege die Erklärung in der bereits erwähnten Erinnerungslücke begründet (KG act. 1 S. 10 Ziff. 15). b) Die Vorinstanz erwog (KG act. 2 S. 30), konstant habe der Beschwerdeführer letztlich nur ausgesagt, dass er geschossen und nicht gerufen habe, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärung dafür gegeben habe, weshalb er nicht gerufen haben wolle ("Ich weiss es nicht. Ich wollte eigentlich meine Ruhe haben."). c) Wie sich aus den geschworenengerichtlichen Erwägungen ergibt, ging die Vorinstanz nicht von einer Aussage des Beschwerdeführers aus, dass er sich nicht erinnern könne, ob er gerufen habe oder nicht. Vielmehr verstand die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, dass er ein Rufen verneint und gerade nicht eine Erinnerungslücke geltend gemacht habe. Dass und welche konkreten Aussagen des Beschwerdeführers vom Geschworenengericht allenfalls unzutreffend aufgefasst worden wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet. 12. a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, seine detaillierten Bewegungsschilderungen, anhand derer er habe veranschaulichen wollen, wie er nur auf eine einzige mögliche Weise das fragliche Fenster im ersten Stock überhaupt öffnen könne, hätten nichts mit seinen Erinnerungen zu tun, sondern mit tatsächlichen Gegebenheiten. In willkürlicher Weise habe die Vorinstanz die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf konkrete Fakten bezögen, als völlig unglaubhaft bezeichnet. Da im geschworenengerichtlichen Verfahren bekanntlich das Unmittelbarkeitsprinzip gelte, sei es nach Auffassung des Beschwerdeführers sehr wichtig gewesen, dem Gericht den Ablauf seiner Bewegungen beim Öffnen des Fensters sowie seinen Standort, der dabei immer derselbe sei, vor Augen zu führen, damit sich die Geschworenen und der Gerichtshof ein konkretes Bild über seinen unsicheren Standort hätten verschaffen können. Dies weiter unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall aus dem Schlaf gerissen worden sei und er sich überdies in schwer alko-

- 18 holisiertem Zustand befunden habe. Er habe damit verdeutlichen wollen, dass das Abrutschen auf der Treppe glaubhaft und nachvollziehbar sei und sich auch mit der Aufprallstelle des Geschosses vereinbaren lasse (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 16). b) Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung minutiös geschildert, wo er mit welchem Fuss gestanden sei, wie er mit dem vorderen Fuss abgerutscht und einen Stich im Fuss verspürt habe, wie er den rechten Arm nach links abgewinkelt und mit der Hand am Fenstersims in jenem Moment aufgeschlagen habe, als er den Schuss abgegeben habe, so dass dieser in Richtung des Eingangsbereichs geflogen sei. Die hochgradig detaillierte Schilderung dieses Ereignisses wirke jedoch insbesondere angesichts des Umstandes befremdend, dass der Beschwerdeführer sich an die übrigen Umstände meist nicht einmal ansatzweise zu erinnern vermöge. Seine im Laufe des Verfahrens immer detaillierteren Aussagen zu den Umständen der Schussabgabe seien damit - in Übereinstimmung mit der Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen - eher als Erklärungsversuch denn als echte Erinnerung zu werten. Diese Erklärung wirke indessen völlig unglaubhaft. Der Beschwerdeführer selbst habe denn auch andere, plausiblere Erklärungen vorgebracht, wie jene, dass er die Waffe automatisch gegen die Lärmquelle bei der Türe gehalten und dann geschossen habe (KG act. 2 S. 30). c) Während die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den konkreten Ablauf im Tatzeitpunkt geschildert, geht die Beschwerde offenbar von etwas anderem aus, nämlich dass die Beschreibung des Beschwerdeführers grundsätzlicher Art war, wie er jeweils (immer) das Fenster geöffnet habe und wie bzw. wo er dann üblicherweise gestanden sei. Damit gehen Vorinstanz und Beschwerdeführer von unterschiedlichen Prämissen aus, wobei aus der Beschwerde nicht hervorgeht, weshalb das Verständnis der Vorinstanz unzutreffend wäre. Die Rüge genügt damit den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht, da sich die Beschwerde nicht mit der Auffassung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern lediglich die - abweichende - Meinung des Beschwerdeführers dargelegt wird. 13. Die Ausführungen unter Ziffer 17 der Beschwerde genügen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes ebenfalls nicht. Der Be-

- 19 schwerdeführer nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. 14. a) Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO darin, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines ballistischen Ergänzungsgutachtens verzichtete. Der vor Geschworenengericht als Sachverständiger aussagende Dr. F. (als Vertreter der ursprünglich vorgeladenen Dr. G und Fw H.; vgl. GG Prot. S. 161) habe nahezu sämtliche rein ballistischen Fragen, da diese gemäss seinen eigenen Angaben nicht in seinen Kompetenzbereich fallen würden, nicht beantworten können. Dr. F. sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die von der Verteidigerin gestellten Fragen zur Schussrichtung und zur Flugbahn des Geschosses zu beantworten. Er habe dazu gemeint, dass mit ballistischen Berechnungen, die er aufgrund von Fotos aber nicht anstellen könne, Angaben über die Schussrichtung und den Verlauf des Geschosses gemacht werden könnten. Vor Ort könne man einen Faden ziehen, um die sich stellenden Fragen zu beantworten. Es stehe damit fest, argumentiert der Beschwerdeführer, dass es zur Beantwortung der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen hervorragender Kenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Ballistik und Ingenieurwissenschaften bedürfe. Es erweise sich daher als anmassend, wenn sich die Vorinstanz auf Seite 46 des angefochtenen Urteils als zur Anstellung von Berechnungen kompetent betrachte. Diese seien denn auch nicht nachvollziehbar und auf ihre Korrektheit hin nicht überprüfbar ausgefallen. Da keiner der Zeugen gewusst habe, dass sich hinter dem Fenster eine Treppe befinde, spiele der äussere Handlungsablauf sowie die Position der Schusshand des Beschwerdeführers zur Zeit der Schussabgabe für das geltend gemachte Abrutschen eine wesentliche Rolle. Das Nichteinholen des beantragten Ergänzungsgutachtens wirke sich somit sehr zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (KG act. 1 Ziff. 18-23). Im selben Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die eigenen Berechnungen der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen beruhten, soweit sie die zugrunde gelegten Einflussgrössen, insbesondere Distanzen, beträfen. Die Distanz zwischen der Hauseingangstüre und

- 20 dem Fenster entlang der Hausmauer sei beispielsweise in der Untersuchung nie verbindlich gemessen worden. Bei der von der Vorinstanz als Berechnungsgrundlage angenommenen Länge von 1.50 m bis 2.40 m handle es sich demzufolge um eine blosse Schätzung, welche anhand der Akten nicht ausreichend erhärtet werden könne (KG act. 1 S. 14 ff. Ziff. 22 und 24). b) Zunächst ist festzuhalten, dass den Aussagen des Sachverständigen F. nicht - wie in der Beschwerde suggeriert wird - entnommen werden kann, dass im konkreten Fall lediglich ein Experte die mögliche Flugbahn des Projektils berechnen könnte. Vielmehr stand die Angabe des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Frage der Verteidigerin, ob er aufgrund des Fotos der Abprallstelle etwas über die Schussrichtung und den Verlauf des Geschosses sagen könne (GG Prot. S. 249 f.). Dass angesichts der gegebenen Konstanten, nämlich Hauswand, Abprallstelle und Geländer, nur eine gewisse Bandbreite an möglichen Schussabgabeorten in Frage kommt und diese Bandbreite nur von einem Experten berechnet werden könnte, ist den Aussagen des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Dass bzw. weshalb ein Gutachten präzisere Berechnungen oder Angaben zum Schussabgabeort machen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Soweit der Beschwerdeführer sodann einwendet, die Berechnung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, genügt die Beschwerde nicht. Die Vorinstanz hat ihre Berechnungen umschrieben und mittels Skizze dargestellt (KG act. 2 S. 46). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen darzulegen, welche konkreten Überlegungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sein sollen. Allein eine pauschale Behauptung genügt nicht. In Bezug auf die der vorinstanzlichen Berechnung zugrunde gelegten Distanzen Abprallstelle - Fenstersims geht bereits aus den Angaben per se (150 cm bis 240 cm) hervor, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt. Insofern sticht der Vorwurf der Aktenwidrigkeit von vorneherein nicht. Dass und weshalb es sich bei der Schätzung der Vorinstanz sodann um eine willkürliche Annahme handelte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Auf diese Rügen des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten.

- 21 - 15. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht gelingt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm auch für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der bisherigen Rechtsvertreterin eine amtliche Verteidigerin zu bestellen (KG act. 1 S. 2 und S. 15 Ziff. 25). a) Rechtsanwältin lic. iur. ____ wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 19. April 2004 als amtliche Verteidigerin beigegeben (GG act. 21/2). Ein Entlassung erfolgte nicht und ein Grund für eine solche ist auch nicht ersichtlich. Eine erneute Bestellung für das Kassationsverfahren erübrigt sich somit. b) Der mittlerweile 54-jährige Beschwerdeführer ist seit 2001 ohne Anstellung (GG Prot. S. 16). Er wird durch den Sozialdienst Z. finanziell unterstützt (KG act. 3). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein alkoholbezogenes Abhängigkeitssyndrom (GG Prot. S. 308 und 312). Bei dieser Ausgangslage ist von einer derzeitigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, wobei jedoch nicht ausgeschlossen erscheint, dass er als ausgebildeter und erfahrener Betriebselektromonteur (GG Prot. S. 10 ff.) wieder eine Stelle finden kann. Gemäss kassationsgerichtlicher Praxis (ZR 103 Nr. 56) sind die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens zwar ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO), jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird mittels Präsidialverfügung nach Eingang der Honorarnote zu entscheiden sein.

- 22 c) Der Geschädigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb er nicht als obsiegende Partei zu betrachten ist. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. 2. Der vorliegende Entscheid ergeht (im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid des Geschworenengerichts) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). In dieser Konstellation beginnt grundsätzlich die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des geschworenengerichtlichen Entscheides mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid - wie hier - bereits vor Abschluss des ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahrens die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, d.h. ob nach Abschluss des Kassationsverfahrens eine Ergänzung des bereits eingereichten Rechtsmittels (oder gar die Einreichung einer neuen Beschwerde) zulässig ist, hat gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.

- 23 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 609.-- Schreibgebühren, Fr. 380.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 25. August 2006 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC070001 — Zürich Kassationsgericht 12.11.2007 AC070001 — Swissrulings