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Zürich Kassationsgericht 31.05.2007 AC060038

May 31, 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,157 words·~21 min·2

Summary

Beweiswürdigung in Strafsachen

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060038/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2007 in Sachen A, …, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. D, …h, Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, … 2 vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend versuchten Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2006 (SE060003/U/eb)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Dem Angeklagten wird unter anderem vorgeworfen, am Abend des 16. März 2004 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Geschädigte, auf deren Heimweg von der Arbeit abgefangen und sie unter einem Vorwand in sein Auto gelockt zu haben. In der Folge sei er mit der Geschädigten gegen deren Willen bis frühmorgens in Zürich und Umgebung herumgefahren und habe unter anderem das Waldstück "M..." in R aufgesucht und dort ausserhalb des Fahrzeugs mit einem mitgeführten Revolver einen Schuss abgegeben. In den frühen Morgenstunden sei er mit der Geschädigten an seinen Wohnort gefahren, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei die Geschädigte ihr Einverständnis aus Angst simuliert habe. Nach einer kurzen Nachtruhe habe der Angeklagte die Geschädigte nicht nach Hause bzw. zur Arbeit gehen lassen, sondern habe sie wiederum gezwungen, mit ihm in der Umgebung von Zürich herumzufahren. Dabei habe er sie erneut gehindert, mit ihrem Natel jemanden anzurufen oder Anrufe entgegenzunehmen. Im Laufe des Nachmittags habe er sie auf einer Sitzbank am Zürichseeufer bei Horgen oder Kilchberg mit dem Revolver bedroht und ihr erklärt, er bringe sie um. Am 17. März 2004 um ca. 21.00 Uhr sei er schliesslich mit der Geschädigten ein weiteres Mal ins Waldgebiet "M..." bei R gefahren, wobei er sich spätestens beim Abzweigen in den Wald definitiv entschieden habe, die Geschädigte zu erschiessen. Als diese im Wald aus dem Auto gestiegen sei, habe er sie angewiesen, wieder einzusteigen, da er schiessen wolle. Nach ca. 5 - 10 Minuten, in denen keine Schüsse gefallen seien, habe die Geschädigte erneut den Wagen verlassen. Nun habe der Angeklagte die Waffen auf sie gerichtet, worauf sie sofort abgedreht habe. Er habe dreimal von hinten auf den Oberkörper der Geschädigten geschossen und, nachdem sie zu Boden gefallen sei, noch die beiden verbleibenden Patronen verfeuert, wobei er wiederum auf ihren Oberkörper gezielt habe. Danach habe er ihren Puls gefühlt. Er habe geglaubt, dass die Geschädigte tot sei, und habe mit seinem Auto in rasanter Fahrt den Tatort verlassen. Die Geschädigte sei von allen fünf auf sie abgegebenen Schüssen getroffen

- 3 worden. Sie habe dabei einen Lungendurchschuss, eine Verletzung der rechten Niere (mit nachfolgendem Verlust dieses Organs), eine Durchtrennung des Dickdarms (mit der Folge der operativen Entfernung des gesamten rechten Teils des Dickdarms), eine Leberverletzung und einen mehrfachen Bruch des vierten Lendenwirbelkörpers (mit Lähmungserscheinungen und sensorischen Ausfällen im rechten Bein) erlitten. Da es der schwer verletzten Geschädigten noch gelungen sei, mit dem Natel die Polizei zu Hilfe zu rufen und sie rasch gefunden, ins Universitätsspital verbracht und notfallmässig operiert worden sei, habe sie die lebensgefährlichen Verletzungen überlebt (Anklageschrift, OG act. 24 S. 3 - 5). Hinsichtlich des eingeklagten direkt vorsätzlichen Tötungsversuchs war der Angeklagte, der sich kurze Zeit nach der Tat bei der Polizei stellte, von Anfang an geständig. Streitig sind Einzelheiten des Tatablaufs und die rechtliche Würdigung (versuchter Mord oder versuchte vorsätzliche Tötung). Das Obergericht (II. Strafkammer) erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 12. Mai 2006 schuldig des Mordversuchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens ohne Führerausweis und bestrafte ihn mit 16 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie mit Fr. 200.-- Busse. Weiter merkte das Obergericht vor, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Umfang von Fr. 16'354.50 und im Übrigen grundsätzlich anerkannt habe. Hinsichtlich des Quantitativs des weiteren Schadenersatzes verwies es die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Sodann verpflichtete das Obergericht den Angeklagten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 70'000.-- zuzüglich Zins an die Geschädigte und merkte vor, dass der Angeklagte eine Genugtuungsforderung seines Sohnes EA im Betrag von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins anerkannt habe (OG act. 43B = KG act. 2). Mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das genannte Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen (KG act. 1). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zur

- 4 - Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 8 und 9). Die Geschädigte beantwortete die Nichtigkeitsbeschwerde nicht. II. 1. a) Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe die Tat mit grosser Kaltblütigkeit zu Ende geführt, indem er auch noch weiter gefeuert habe, als die Geschädigte bereits mehrfach getroffen am Boden gelegen sei (KG act. 2 S. 38 Mitte, Erw. II/10d). Weiter hinten spricht das Obergericht von einer unbarmherzigen, kaltblütigen Art, wie der Beschwerdeführer sein deliktisches Vorhaben zu Ende geführt habe (KG act. 2 S. 43, Erw. III/2b). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhend und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Aktenstellen und gibt seine Würdigung derselben wieder (KG act. 1 S. 3 f. lit A Ziffern 1 - 10). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziffer 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziffer 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen

- 5 - Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, konnte seine Verletzung - gemäss der im Urteilszeitpunkt massgeblich gewesenen eidgenössischen Rechtsmittelordnung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). b) Das Obergericht befasst sich in Erwägung II/3b des angefochtenen Urteils mit der streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer noch zweimal auf die Geschädigte

- 6 geschossen habe, als sie bereits am Boden gelegen sei. Es hält fest, diesbezüglich seien keine Sachbeweise vorhanden. Die beiden Beteiligten machten zu diesem Detail des Tathergangs gegensätzliche Aussagen. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Befragung ausgesagt, er habe die beiden letzten Schüsse abgefeuert, als das Opfer "am Fallen" gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Untersuchung habe er stets zu Protokoll gegeben, dass die Geschädigte nach dem dritten Schuss zu Boden gefallen sei und er dann noch zweimal auf sie geschossen habe. Die Geschädigte sei hierzu zweimal befragt worden und habe jeweils angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht mehr geschossen, als sie auf dem Waldboden gelegen sei. Im gerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer sich den Aussagen der Geschädigten angepasst und den eingeklagten Sachverhalt in diesem Punkt bestritten. Er sei indessen bei seiner früheren, klaren und mehrfach bestätigten Zugabe zu behaften, zweimal auf die am Boden liegende Geschädigte geschossen zu haben. Als Schütze habe er den besseren Überblick als das Opfer, das schon von mehreren Kugeln getroffen worden und zweifellos in höchster Todesangst gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe zugegebenermassen die Absicht gehabt, seine Frau zu töten, und er habe dem entsprechend wiederholt angegeben, auch bei den letzten Schüssen auf den Oberkörper der Geschädigten gezielt zu haben. Dazu habe er sehen müssen, ob diese noch gestanden oder schon auf dem Boden gelegen sei. Selbst wenn man auf seine erste, aus ganz frischer Erinnerung gemachte Aussage abstelle, wonach er die letzten Kugeln auf die fallende Geschädigte abgefeuert habe, stehe jedenfalls fest, dass er seine Absicht, die Geschädigte umzubringen, bis zuletzt konsequent verfolgt habe. Er habe erkannt, dass er sie bereits getroffen habe, und er habe bewusst weitergeschossen, bis beim Abdrücken nur noch ein klickendes Geräusch ertönt habe, welches ihm angezeigt habe, dass der Revolver leergeschossen gewesen sei (KG act. 2 S. 10 f.). Abgesehen von der Rüge betreffend die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe sich im gerichtlichen Verfahren den Aussagen der Geschädigten angepasst und nun den eingeklagten Sachverhalt in diesem Punkt bestritten (KG act. 1 S. 4 Ziffer 7), setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der wieder-

- 7 gegebenen Erwägung des Obergerichts auseinander, sondern setzt lediglich seine eigene Würdigung der Beweislage derjenigen des Obergerichts gegenüber. Der Beschwerdeführer verweist auf die erste polizeiliche Befragung, wo er ausgesagt hatte, die Geschädigte sei gestanden, als er geschossen habe, und er sei zur Geschädigten gegangen und habe versucht, den Puls zu fühlen, als sie am Boden gelegen sei (OG act. 3.1 S. 6 Fragen 47 und 48; KG act. 1 S. 3 unten Ziffer 5). Weiter habe er in einem Brief an seine Schwester die Situation im gleichen Sinn beschrieben, indem er ausgeführt habe: "Fünfmal hab ich sie getroffen. Als sie umfiel, ging ich zu ihr und fühlte ihr den Puls ..." (OG act. 14.2 S. 2; KG act. 1 S. 4 oben Ziffer 6). Unbestritten ist, dass die Geschädigte stand, als der Beschwerdeführer begann, auf sie zu schiessen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage in seiner ersten Einvernahme und die Schilderung im Brief an seine Schwester schliessen nicht aus, dass die letzten Schüsse fielen, als die Geschädigte nicht mehr stand. Insbesondere lassen sich diese Schilderungen ohne weiteres mit der Aussage des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme, er habe noch ein- oder zweimal geschossen während die Geschädigte im Fallen gewesen sei (OG act. 3/1 S. 6 Frage 49), vereinbaren. Auf diese Aussage weist das Obergericht in der zitierten Erwägung hin. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe sich im gerichtlichen Verfahren den Aussagen der Geschädigten angepasst und nun den eingeklagten Sachverhalt in diesem Punkt bestritten, steht somit nicht in Widerspruch zu den beiden vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstellen. Die entsprechende Aktenwidrigkeits- und Willkürrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer räumt im Kassationsverfahren ein, dass er bei der Bezirksbzw. Staatsanwaltschaft mehrfach angegeben habe, noch auf die am Boden liegende Geschädigte geschossen zu haben. Er weist jedoch darauf hin, dass er diese Angabe durch seinen Verteidiger habe widerrufen lassen und auch in der Hauptverhandlung seinen "ehemaligen" Standpunkt vertreten habe (KG act. 1 S. 4 Ziffer 8). Das Obergericht nahm diesen Wechsel im Aussageverhalten bzw. dass der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger bestreiten liess, weitere Schüsse auf die Geschädigte abgegeben zu haben, nachdem diese zu Boden

- 8 gegangen sei, zur Kenntnis (vgl. KG act. 2 S. 9 oben, Erw. II/1c). Inwiefern sich diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Sodann bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass er nicht auf die am Boden liegende Geschädigte geschossen haben könne, ergäbe sich auch aus den Zeugenaussagen von St und aus der Fotodokumentation. Gemäss den Aussagen von St seien zunächst zwei bis drei Schüsse und nach einer Pause von ca. zwei bis drei Sekunden nochmals zwei bis drei Schüsse abgegeben worden (OG act. 5.9 S. 2 oben). Die Fotodokumentation (OG act. 2, Fotos Nr. 6, 7 und 12) weise aus, dass die Geschädigte schliesslich mindestens zwei Meter vom Waldwegrand entfernt auf dem Waldboden gelegen sei. Für das Zurücklegen dieser Strecke vom Waldweg her habe die angeschossene und taumelnde Geschädigte zweifellos mehr als ca. zwei bis drei Sekunden benötigt, weshalb der Beschwerdeführer die letzten Schüsse abgegeben haben müsse, als die Geschädigte noch nicht an dieser Stelle gelegen sei (KG act. 1 S. 4 Ziffer 9). Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Auch wenn die Geschädigte taumelte, ist nicht ausgeschlossen, dass sie nach den ersten Schüssen noch die kurze Distanz bis zur Stelle, wo sie zum Liegen kam, zurücklegen konnte, bevor der Beschwerdeführer die zweite Schussserie auf sie abgab. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage, ob er auf die am Boden liegende oder zumindest bereits im Fallen begriffene Geschädigte weitere Schüsse abgegeben habe, als unbegründet. 2. a) Das Obergericht hält an verschiedenen vom Beschwerdeführer zitierten Stellen des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Ehe die Geschädigte regelmässig bzw. immer wieder geschlagen und ein gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt habe (KG act. 2 S. 34 Mitte, S. 37 oben und S. 44 oben). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzend (KG act. 1 S. 5 Ziffern 1 und 2).

- 9 - Das Obergericht befasst sich in Erwägung II/4/d/aa - oo des angefochtenen Urteils eingehend mit der ehelichen Situation und gibt die Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten und von Drittpersonen wieder (KG act. 2 S. 14 - 24). Mit diesen der gerügten Feststellung zugrundeliegenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur rudimentär auseinander und stellt im wesentlichen seine eigene Würdigung der vorliegenden Beweise derjenigen des Obergerichts gegenüber (KG act. 1 S. 5 - 9 Ziffern 3 - 21). Der Umstand, dass Beweise allenfalls verschieden gewürdigt werden können, bedeutet nicht zwingend, dass eine zum Nachteil des Angeklagten ausfallende Würdigung willkürlich und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend sein muss. b) Die Geschädigte gab an, sie habe wegen Schlägen des Beschwerdeführers zweimal einen Arzt, Dr. med. B, konsultiert (OG act. 4.2 S. 7 oben und OG act. 4.3 S. 15 unten). Dr. B schildert jedoch drei Konsultationen (OG act. 5.6 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich, da dieses die "offensichtliche Lüge" der Geschädigten, sie habe aus Scham nur zweimal einen Arzt aufgesucht, nicht unter dem Gesichtspunkt einer unwahren Aussage würdige, sondern die Aussage des Arztes bezüglich der dritten Konsultation lediglich in dem Sinne wiedergebe, diese sei am 11. Oktober 2002 nochmals gekommen und habe über Nackenschmerzen als Folge von Schlägen geklagt. Damals habe der Arzt kein Zeugnis ausgestellt (KG act. 2 S. 20 Mitte). Damit unterschlage das Obergericht die Aussage des Arztes, wonach er nichts über irgendwelche Verletzungsmerkmale aufgeschrieben, sondern vielmehr der Geschädigten empfohlen habe, bei Fortdauer der Schmerzen einen Rheumatologen aufzusuchen. Damit suggeriere das Obergericht willkürlich, dass die Nackenschmerzen tatsächlich von Schlägen seitens des Beschwerdeführers stammten (KG act. 1 S. 5 f. Ziffern 4 - 8). Ob die Geschädigte ihren Arzt zweimal oder dreimal aufsuchte, weil sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, ändert an der Tatsache, dass die Geschädigte nach Schlägen des Beschwerdeführers ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, nichts. Wie Dr. B aussagte, worauf auch das Obergericht verweist (KG act. 2 S. 20 Mitte), stellte der Arzt bei der dritten Konsultation kein ärztliches Zeugnis

- 10 aus, weil ein solches vermutlich nicht verlangt worden sei. Dass die Geschädigte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nur die beiden Konsultationen erwähnte, welche zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen führte, weist auf eine gewisse Zurückhaltung der Geschädigten in ihren Aussagen hin, ist jedenfalls nicht völlig unverständlich und stellt keine "offensichtliche Lüge" dar. Das Obergericht gibt in der gerügten Erwägung die Aussagen des Arztes Dr. B wieder (KG act. 2 S. 20 Mitte). Es trifft jedoch keine Feststellung, worauf die Nackenschmerzen, welche Grund der Konsultation vom 11. Oktober 2002 bildeten, zurückzuführen seien. Es suggeriert damit auch nicht, diese stammten von Schlägen des Beschwerdeführers. Im übrigen schliesst der Ratschlag des Arztes, bei anhaltenden Nackenschmerzen einen Rheumatologen aufzusuchen, nicht aus, dass die Nakkenschmerzen (auch) auf Schläge des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen sind unbegründet. c) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht führe aus, die Verwandten der Geschädigten hätten durchwegs ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte regelmässig geschlagen (KG act. 2 S. 17 Mitte). Als Beispiel zitiere das Obergericht die Aussagen von D, dass ihr hie und da blaue Flecken aufgefallen seien, doch habe die Geschädigte dafür immer eine Erklärung gehabt. Erst im Juli 2002 sei alles aus ihr herausgebrochen, nachdem sie ziemlich arg geschlagen worden sei (OG act. 5/4 S. 4). Diese Feststellung sei willkürlich und aktenwidrig. D habe die genannte Aussage nicht als Zeugin gemacht, sondern in der polizeilichen Befragung vom 22. Februar 2004. Daher sei der im Urteil (S. 18 oben) enthaltene Satz "Die Zeugin erwähnte ebenso wie ein Bruder der Geschädigten ... " irreführend und aktenwidrig, nachdem D als Zeugin diese Aussage gerade nicht bestätigt habe. Auf die Frage des Bezirksanwalts "Hat Ihre Schwester dann einmal erzählt, dass sie geschlagen worden sei?" habe D als Zeugin geantwortet: "Nein, meine Schwester hat mir dies nie direkt gesagt." (OG act. 5.5 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da D nicht aus eigener Anschauung irgendwelche Schläge seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten beobachtet habe, sei die Berufung auf sie zum Nachweis von dauernden

- 11 - Schlägen seitens des Beschwerdeführers willkürlich (KG act. 1 S. 6 f. Ziffern 9 - 12). Das Obergericht hält nicht fest, D habe ausgesagt, die Geschädigte habe ihr erzählt, sie sei vom Beschwerdeführer geschlagen worden. Die Beobachtung der blauen Flecken am Körper der Geschädigten gab D nicht nur in der polizeilichen Befragung (OG act. 5/4 S. 4), sondern auch in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme - dort als Zeugin - wieder (OG act. 5.5 S. 2). Im Satz, in welchem das Obergericht D als "die Zeugin" bezeichnet, hält es fest, diese erwähne ebenso wie ein Bruder der Geschädigten, AD, sie habe von der Geschädigten einmal gehört, dass der Beschwerdeführer sie im Kofferraum eingeschlossen habe. Dazu verweist das Obergericht auf OG act. 5/5 S. 2 f. und OG 5/10 S. 2, also auf Zeugenaussagen von D und AD. Von einer falschen oder irreführenden Bezeichnung von D als Zeugin kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Es mag wohl zutreffen, dass D selbst nicht beobachtet hatte, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte geschlagen habe. Dies schliesst jedoch nicht aus, Aussagen über Beobachtungen der Zeugin (z.B. die blauen Flecken am Körper der Geschädigten) und über Vorfälle, von denen diese gehört hat, im Rahmen der Urteilsbegründung anzuführen und sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Aktenwidrigkeit oder Willkür ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. d) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Obergericht führe weiter aus, die Mutter der Geschädigten, XDr, habe geschildert, dass ihre Tochter einen Monat nach ihrer Rückkehr zum Beschwerdeführer am Hals rot gewesen sei und gesagt habe, sie sei gewürgt worden. Sie habe auch blaue Flecken im Gesicht gehabt und sei mit einem Halstuch zur Arbeit gegangen. Das Obergericht erwähne an dieser Stelle zwar, dass die Aussagen der Familienangehörigen wegen Parteilichkeit mit grosser Vorsicht zu würdigen seien. Dennoch berufe es sich auf diese Zeugin zum Nachweis von dauernden Schlägen seitens des Beschwerdeführers, was willkürlich sei. Wenn die Geschädigte in dem von ihrer Mutter geschilderten Zustand zur Arbeit gegangen wäre, so hätten diese Flecken und Verfärbungen an ihrem Körper mit Sicherheit dem direkten Vorgesetzten T und der Personalassistentin M auffallen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdefüh-

- 12 rer gibt in der Folge Zeugenaussagen von T und M wieder. T habe nie blaue Flecken festgestellt, und ihm gegenüber habe die Geschädigte nie erwähnt, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. M habe anlässlich eines Gesprächs mit der Geschädigten nur blaue Flecken an der Innenseite des linken Oberarms wahrgenommen, wobei es ausgesehen habe, als ob jemand die Geschädigte dort gepackt und fest zugedrückt habe. Andere Flecken habe die Geschädigte zwar gegenüber M erwähnt, selbst wahrgenommen habe diese solche jedoch nicht. Auf die Frage, ob sie sich an ein Halstuch erinnere, welches die Geschädigte einmal getragen haben soll, habe M ausgesagt: "Ich glaube nicht. Wir haben ja Personalbekleidung. Da gehört ein Halstuch nicht dazu." Der Beschwerdeführer hält dafür, die Berufung des Obergerichts auf die Zeugen T und M zum Nachweis von dauernden Schlägen seitens des Beschwerdeführers erweise sich als willkürlich. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung für die von M festgestellten blauen Flecken an der Innenseite des linken Oberarms der Geschädigten eine glaubhafte Erklärung gegeben. Das Obergericht, so der Beschwerdeführer weiter, berufe sich zum Nachweis dafür, dass er die Geschädigte dauernd geschlagen habe, schliesslich auf die Zeugin H, welche ausgesagt habe, dass die Geschädigte oft am Hals ganz blau gewesen sei. Auch habe sie Flecken im Schulterbereich und an den Armen der Geschädigten gesehen, wobei die Geschädigte ihr gesagt habe, dass ihr Mann sie immer schlage und auch gewürgt habe. Diese Aussagen, so der Beschwerdeführer, stünden jedoch im krassen Widerspruch zu denjenigen der beiden Vorgesetzten der Geschädigten, T und M, und seien daher nicht glaubhaft. Auch arbeite die Zeugin H erst seit Oktober 2003 bei M, weshalb deren Beobachtungszeitraum höchstens 3 ½ Monate, d.h. bis zum Auszug der Geschädigten aus der ehelichen Wohnung am 16. Januar 2004, habe dauern können. Die Berufung des Obergerichts auf diese Zeugin sei daher willkürlich (KG act. 1 S. 7 - 9. Ziffern 13 - 21). Das Obergericht gibt in Erwägung II/4/d/dd (am Ende) die Aussagen der Mutter der Geschädigten, AD, kurz wieder (KG act. 2 S. 18 Mitte). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Widergabe sei fehlerhaft, sinnwidrig oder unvollständig erfolgt. In der folgenden Erwägung II/4/d/ee hält das Obergericht zunächst fest, dass die Aussagen der Familienangehörigen mit grosser Vorsicht zu würdigen

- 13 seien, zumal bei ihnen durchwegs eine deutliche Tendenz erkennbar sei, entsprechend den jeweiligen verwandtschaftlichen Beziehungen entweder den Beschwerdeführer oder die Geschädigte zu unterstützen. Anders verhalte es sich bei den befragten Mitarbeitern der M AG (Arbeitgeberin der Geschädigten). Das Obergericht gibt in der Folge in geraffter Weise die Aussagen von H, T und M wieder. Auch bezüglich dieser Widergaben zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass diese fehlerhaft, sinnwidrig oder unvollständig erfolgt seien. Der Einbezug von Aussagen, sei es von Verwandten oder von Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Geschädigten, aus denen sich allenfalls Anhaltspunkte ergeben können, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität der Beschwerdeführer jeweils gegenüber der Geschädigten gewalttätig geworden sei, in die Urteilsbegründung und damit in die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Dass das Obergericht gestützt auf diese Aussagen willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen habe, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern auf Aussagen von H nicht abzustellen sei, weil diese die Geschädigte nur - aber immerhin - 3 ½ Monate habe beobachten können, ist nicht einsehbar. 3. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde gesamthaft als unbegründet und ist sie abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung (und allfällige der Geschädigtenvertretung, wobei allerdings die Geschädigtenvertreterin keine Beschwerdeantwort einreichte) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 14 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 329.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bundesamt für Polizei (Zentralstelle Waffen), das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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