Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060032/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2007 in Sachen 1. ..., 2. X., Angeklagte und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. A., 3. B., vertreten durch Rechtsanwalt 4. C., vertreten durch Rechtsanwalt 2 - 4 Geschädigte und Beschwerdegegner betreffend mehrfacher bandenmässiger Raub etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2006 (SE050024/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift vom 21. Juni 2005 vor, sie habe zusammen mit ihrem Lebenspartner Y. im Juni und Juli 2004 in qualifizierter Weise in kurzen zeitlichen Abständen fünf verschiedene Geschädigte gefesselt, erpresst und beraubt. Y. habe jeweils an der mitgeführten Pistole eine Ladebewegung gemacht und von den Geschädigten den PIN-Code ihrer Kreditkarte mit der Drohung, sie bei falscher Angabe mit der Schusswaffe schwer zu verletzen, erpresst. Die mitbeteiligte Beschwerdeführerin habe die Geschädigten auf eine Art und Weise gefesselt, dass sich diese erst einige Zeit nach durchgeführtem Raub befreien konnten. In einem der fünf Fälle habe sich im Verlaufe eines Gerangels zwischen Y. und dem Geschädigten ungewollt ein Schuss gelöst und den Geschädigten nicht lebensgefährlich verletzt (OG act. 22). 2. Im Zulassungsverfahren erhob Y. keine Einwendungen gegen die Anklage, anerkannte den eingeklagten Sachverhalt und die rechtliche Qualifikation durch die Anklagebehörde als mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB und räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (OG act. 27). Die Beschwerdeführerin anerkannte grundsätzlich den eingeklagten Sachverhalt, liess aber u.a. den Vorsatz bestreiten, die Opfer in Lebensgefahr gebracht zu haben, in rechtlicher Hinsicht bestritt sie die Qualifikation der angeklagten Raubtatbestände im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (OG act. 38). 3. Mit Urteil vom 3. März 2006 fand die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung im Sinne von
- 3 - Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bestrafte die Beschwerdeführerin mit 6 Jahren Zuchthaus (KG act. 2). 4. Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben, welche rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 14. Juni 2006 innert Frist begründet wurde (KG act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner 1-4 haben auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9 und 10), die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (KG act. 11). 5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Obergerichts keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 4). II. 1. Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich mit einer Ausnahme ausschliesslich auf die vorinstanzliche Annahme, sie habe eine lebensgefährliche Situation der Raubopfer in Kauf genommen. Diese Annahme beruhe auf willkürlicher Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 9 BV und verletze insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo im Sinne von Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weshalb der Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gegeben sei (KG act. 1 S. 4). Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (KG act. 1 S. 9 und S. 10). Schliesslich rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV hinsichtlich einer vorinstanzlichen Annahme zur Strafzumessung (KG act. 1 S. 11). 2.1 Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichts aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen
- 4 - Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des „Für“ und „Wider“ schlechthin unverständlich ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80; ZR 69 Nr. 50; Von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3/2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller, in: Kommentar (a)BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112-114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). 2.3 Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die Be-
- 5 schwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer zum Beispiel die Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O. N 32 zu § 430; Von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Die Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stütze ihre Annahme, sie habe gewusst, dass die von Y. bei den Raubtaten eingesetzte Waffe schussbereit gewesen sei, auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin früher einmal gesehen habe, dass Y. auf eine Scheunentüre geschossen habe, was unvertretbar sei. Da sich diese Rüge in der blossen Behauptung, die vorinstanzliche Annahme sei unvertretbar, erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 4. Sodann stütze, so die Beschwerdeführerin (S. 5 lit. b), die Vorinstanz dieselbe Annahme auf die Zugabe der Beschwerdeführerin, sie habe in Filmen schon Manipulationen an Waffen gesehen, wonach teilweise geschossen worden sei. Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass die Beschwerdeführerin in HD 3/8 S. 13 ausgeführt habe, es gebe doch noch so einen Knopf, den man drückt. Dadurch
- 6 dass die Vorinstanz einen wesentlichen Teil der Darstellung der Beschwerdeführerin ausblende, würdige sie die Aussagen der Beschwerdeführerin willkürlich. Diese Rüge beruht auf einer unzutreffenden Wiedergabe der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und ist bereits aus diesem Grunde unbegründet. Auf S. 16 verweist die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in act. 3/8 S. 13 und 14 und zitiert ihre Antwort auf den Vorhalt, was in den Filmen jeweils passiere, nachdem der Bösewicht oder der Polizist eine Ladebewegung gemacht habe, wörtlich: „Manchmal gar nichts, manchmal haben die Leute geschossen, aber da gibt es doch noch so einen Knopf, den man drückt.“ Sie verweist auch auf die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, nämlich, es sei ihr nicht so bewusst gewesen, dass durch die Ladebewegung der Hahn gespannt werde, sie habe in den Filmen schon gesehen, wie ab und zu eine Ladebewegung gemacht worden sei und wie danach in einigen Fällen geschossen worden sei, wobei ihr der direkte Zusammenhang nicht bewusst gewesen sei. Es sei da noch ein Knopf gedrückt worden, sie habe doch nie genau darauf geguckt, jeder kenne das doch, dass da irgendwo ein Hahn gespannt werde, sie habe das in den Filmen schon ab und zu gesehen, aber nicht realisiert (KG act. 2 S. 16). In der zusammenfassenden Würdigung S. 23, worauf die Beschwerdeführerin verweist, stützt die Vorinstanz ihre auf S. 24 oben getroffene Annahme, es sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass Y. eine geladene Pistole an die Tatorte mitnahm, vor den Opfern eine Ladebewegung ausführte und die durchgeladene Pistole in Richtung der Opfer hielt, auf mehrere Tatsachen, nämlich: - Die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Aussagen in act. 4/1 S. 10 und 3/5 S. 9 gewusst, dass Y. bei den fünf Überfällen eine geladene Waffe mit sich tragen würde; - sie habe nach ihren eigenen Aussagen bei allen fünf Überfällen entweder gesehen oder gehört, dass Y. an der Pistole eine Ladebewegung ausgeführt habe; - die Beschwerdeführerin habe einige Zeit vor den Überfällen mitbekommen, dass Y. die Waffe auf ein Scheunentor abgeschossen habe;
- 7 - - die Beschwerdeführerin sei sich der Gefährlichkeit der Pistole bewusst gewesen und habe deshalb gewollt, dass Y. diese Waffe zuhause in einem Waffenschrank aufbewahre; - nach ihren eigenen Angaben sei eine geladene Waffe gefährlich wie ein fahrendes Auto; - Y. habe ihr zwar versichert, dass nichts passieren werde, der Umstand, dass Y. die Waffe auf dem eigenen Körper zu den Tatorten transportierte, könne nicht geeignet sein, die Beschwerdeführerin davon zu überzeugen, dass die Waffe gesichert war. Bei jedem einzelnen Delikt habe Y. ja vor Ort eine Ladebewegung ausgeführt, was die Beschwerdeführerin, auch wenn sie keine fundierten Waffenkenntnisse hatte, klar als Ladebewegung erkennen konnte; - die Beschwerdeführerin habe diese Manipulationen aus Filmen gekannt und habe eingeräumt, dass in den Filmen nach den Ladebewegungen teilweise geschossen worden sei; - Y. habe jeweils nach ausgeführter Ladebewegung den Geschädigten gesagt, die Waffe sei echt und geladen; - Y. habe der Beschwerdeführerin nie versichert und habe dies auch nicht können, dass die Waffe gesichert sei; - die Beschwerdeführerin habe schliesslich in act. 3/8 S. 8 (Schlusseinvernahme) selbst eingeräumt, dass sie keine Ahnung über den Sicherungszustand der Pistole gehabt habe. Die Vorinstanz hat somit in ihrer zusammenfassenden Würdigung ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe in Kauf genommen, dass bei den Raubüberfällen eine schussbereite Waffe eingesetzt würde, nicht auf eine einzelne Tatsache, sondern auf, wie die vorstehende Aufzählung belegt, viele Tatsachen gestützt. Es ist deshalb zum Vornherein unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme als willkürlich rügt, indem sie geltend macht, eine einzelne der vielen Tatsachen, auf welche sich diese Annahme stützt, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung, ohne darzulegen, welcher Stellenwert dieser Tat-
- 8 sache nebst den vielen anderen Tatsachen für die vorinstanzliche Annahme zukommt. 5. Die Beschwerdeführerin rügt den vorinstanzlichen Schluss, sie habe vom schussbereiten Zustand der Pistole gewusst, weil Y. den Geschädigten nach ausgeführter Ladebewegung jeweils gesagt habe, die Waffe sei echt und geladen, als willkürlich. Gleiches sage auch ein Räuber mit einer Spielzeugpistole oder einer nicht schussbereiten echten Pistole, um das Opfer gefügig zu machen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz, wie vorne ausgeführt, ihre Annahme auf viele, weitere Tatsachen stützt, kann die Willkürrüge mit dem blossen Hinweis, eine andere Annahme sei vertretbar, nicht begründet werden. 6. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Waffe nicht schussbereit war, weil sie angenommen habe, sie sei gesichert. Letzteres habe sie angenommen, weil Y. ihr erklärt habe, er passe auf, er habe gelernt, mit Schusswaffen umzugehen, und weil sie in Y. grenzenloses Vertrauen hatte (S. 5 Ziff. 3). Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz ihre gegenteilige Annahme u.a. auf das Zugeständnis der Beschwerdeführerin selbst in der Schlusseinvernahme act. 3/8 S. 8 gestützt, sie habe keine Ahnung über den Sicherungszustand der Pistole gehabt (KG act. 2 S. 24 oben). Indem die Beschwerdeführerin sich mit dieser Argumentation nicht auseinandersetzt, sondern lediglich eine Gegenbehauptung aufstellt, weist sie keine willkürliche Beweiswürdigung nach. 7. Die Beschwerdeführerin versucht ihre Rüge, sie habe in Y. grenzenloses Vertrauen gehabt und habe sich deshalb auf seine Zusicherung, er passe auf, verlassen und deshalb angenommen, die Pistole sei gesichert, mit Ausführungen über die besondere Art ihrer Beziehung zu Y. zu begründen. Sie beruft sich dabei auf diesbezügliche Äusserungen im psychiatrischen Gutachten act. 12/3 (zum Teil fälschlicherweise als HD 21 zitiert), auf ihre eigenen Schilderungen über die Art dieser Beziehung (S. 6 und 7 lit. a, aa-ee).
- 9 - Diese Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik und setzen sich insbesondere mit der oben zitierten vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf die Zusicherung von Y. nicht verlassen konnte, nicht auseinander. Diese Rüge ist daher unbegründet. 8. Soweit die Beschwerdeführerin sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft befasst (S. 8 oben), weist sie keinen Nichtigkeitsgrund nach, da sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil und nicht mit der Parteidarstellung zu befassen hat. Ausserdem wiederholt sie an dieser Stelle, weshalb die Beschwerdeführerin auf die Zusicherung von Y., es passiere nichts, auch nach der versehentlichen Schussabgabe vertrauen konnte, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb sie dies nicht konnte, auseinanderzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. 9. Die Beschwerdeführerin verweist auf S. 29 des angefochtenen Urteils und zitiert die Vorinstanz: „Beim zweitletzten Überfall konkretisierte sich diese Gefahr zudem durch den ungewollten Abgang eines Schusses. Mithin ist die qualifizierte Tatbegehung auch bei der Angeklagten X. gegeben“ (S. 8 lit. gg). Sie folgert, daraus gehe hervor, dass die Vorinstanz ihr entgegenhalte, beim letzten Raub habe sie trotz der neuerlichen Versicherung Y.s , es passiere nichts, nicht mehr annehmen können, es werde keine Lebensgefahr geschaffen, womit das Obergericht implicite zugestehe, die Beschwerdeführerin habe die Lebensgefahr bei den ersten fünf Raubtaten nicht in Kauf genommen. Die Argumentation der Vorinstanz sei deshalb willkürlich, wenn sie dies auch bei den fünf Raubtaten annehme. Nachdem die Vorinstanz unmittelbar davor begründete, weshalb sie auch bei den fünf zuvor begangenen Raubtaten eine qualifizierte Tatbegehung annimmt, ist diese Rüge unbegründet. 10. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme, sie habe eine Lebensgefahr in Kauf genommen, angesichts „der enormen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Mitangeklagten Y. “ (S. 9) als unvertretbar und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo rügt, wiederholt sie die bereits als nicht willkürlich gewertete Rüge. Es ist deshalb nicht nochmals darauf einzutreten.
- 10 - 11. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie bei der Prüfung der Frage, ob sie die Lebensgefahr in Kauf genommen oder ob sie Y. geglaubt habe, es könne nichts passieren, auf das bei der Vorinstanz geschilderte und in der Beschwerdebegründung wiederholte besondere Verhältnis zwischen ihr und dem Mitangeklagten Y. nicht eingegangen sei. Das Gleiche gelte für ihre Ausführungen, weshalb sie auch nach der versehentlichen Schussabgabe von Y. seinen Zusicherungen, es passiere nichts, immer noch Glauben geschenkt habe. Oben wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz begründete, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf die erwähnten Zusicherungen von Y. nicht verlassen konnte. Die Vorinstanz hat somit stillschweigend die Ausführungen der Beschwerdeführerin verworfen und deshalb ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. 12. Die Beschwerdeführerin erwähnt schliesslich verschiedene Vorkommnisse aus den Begleitumständen der Raubtaten und ihrem Verhalten gegenüber den Geschädigten, aus denen sich ergebe, dass sie die Geschädigten möglichst schonend behandeln wollte. Sie hält dafür, diese Begleitumstände, aber auch das klaglose Vorleben der Beschwerdeführerin sprächen dagegen, dass sie den Vorsatz gehabt haben soll, die Geschädigten in Lebensgefahr zu bringen. Die Nichtberücksichtigung dieser Begleitumstände und diverser Vorkommnisse bei der Prüfung der Frage, ob sie die Lebensgefahr in Kauf genommen habe oder nicht, bedeute eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (S. 9 und 10). Welche tatsächlichen Umstände bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Lebensgefahr in Kauf nahm, zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (§ 430 b StPO). 13. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie habe unter Verweis auf den Führungsbericht der Anstalt Hindelbank auf ihre extreme Strafempfindlichkeit hingewiesen, dieser Bericht halte fest, sie hätte immer wieder resignative und suizidale Gedanken geäussert. Indem die Vorinstanz keine besondere Strafempfind-
- 11 lichkeit angenommen habe, habe sie ihr das rechtliche Gehör verweigert und den Anstaltsbericht willkürlich gewürdigt (S. 11). Die Vorinstanz hat sich auf S. 64 mit dem Argument, die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, auseinandergesetzt. Sie hat diese Argumentation verworfen mit dem Hinweis, es sei der Beschwerdeführerin schon vorher bewusst gewesen, dass sie im Falle einer Bestrafung, womit sie ja habe rechnen müssen, besonders betroffen werde. Es liege zudem keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und familiären Gegebenheiten zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz hat sich somit mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, ob zutreffend oder nicht ist eine Rechtsfrage und deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 396a StPO).
- 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 261.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: