Skip to content

Zürich Kassationsgericht 16.06.2006 AC060029

June 16, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,500 words·~8 min·4

Summary

Sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichtes

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060029/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 16. Juni 2006 in Sachen X., Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Rechtsanwälte gegen 1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-3, Unt. Nr. 03/00055, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 2. Y., vertreten durch Rechtsanwalt 1 und 2 Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Einstellungsverfügung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirkgerichtes Zürich vom 9. Januar 2006 (GR040074/U1) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die damalige Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heutige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; fortan: Beschwerdegegnerin 1) eröff-

- 2 nete am 11. Juli 2001 aufgrund einer Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der Z. eine Strafuntersuchung gegen Y. (fortan: Beschwerdegegner 2) wegen Betruges zum Nachteil von X. (fortan: Beschwerdeführerin). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden Bankkonten des Beschwerdegegners 2 und seiner Firmen gesperrt sowie bezüglich zweier Liegenschaften Kanzleisperren angeordnet. Zufolge einer von der Beschwerdeführerin abgegebenen Desinteressementserklärung wurde die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 eingestellt. 2. Die Beschwerdeführerin erstattete bei der Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2003 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 mit den Anträgen, es sei ein Strafverfahren wegen Betruges, eventualiter wegen Wuchers zu eröffnen beziehungsweise das am 3. Oktober 2001 eingestellte Verfahren sei wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wies die Beschwerdegegnerin 1 den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Betruges ab und stellte das Strafverfahren wegen Wuchers ein; zugleich wurde die Aufhebung der genannten Konten- und Kanzleisperren angeordnet (ER act. 4). 3.1 Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2004 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich (ER act. 1 und act. 3) und stellte unter anderem den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Strafverfahren wegen Betruges und wegen Wuchers wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Zudem beantragte sie, die aufgehobenen Konten- und Kanzleisperren seien aufrechtzuerhalten, und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu verleihen. 3.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 ordnete der zuständige bezirksgerichtliche Einzelrichter unter anderem an, dass die angeordneten Konten- und Kanzleisperren bis zur rechtskräftigen Erledigung (des Rekursverfahrens) aufrechtzuerhalten seien (ER act. 6). 3.3 Der Einzelrichter entschied mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (ER act. 18 bzw. KG act. 2), dass auf den Rekurs betreffend Wiederaufnahme bzw. Einstellung der Strafuntersuchung wegen Betruges bzw. Wuchers nicht eingetreten werde. In Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung hielt er fest, der Entscheid sei endgül-

- 3 tig; dementsprechend wurde im Dispositiv auch kein gegen die Verfügung zulässiges Rechtsmittel erwähnt. 3.4 Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. März 2006 zugestellt (ER act. 19/2). Mit Schreiben vom 30. März 2006 meldete er beim genannten Einzelrichter die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (ER act. 20), worauf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2006 Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bei der III. Strafkammer des Obergerichtes angesetzt wurde (ER act. 22). 4.1 Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht die Beschwerdebegründung ein (KG act. 1). Sie beantragt unter anderem die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Januar 2006 und die Aufrechterhaltung der in der Untersuchung angeordneten Konten- und Kanzleisperren. Zudem stellt sie den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 9. Januar 2006 zudem staatsrechtliche Beschwerde (KG act. 4/3) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 4/4) erhoben. Überdies hat sie ("aus Gründen der Vorsicht") eine Kopie der beim Kassationsgericht eingereichten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch beim Obergericht eingereicht (KG act. 1 S. 7 oben). Deren III. Strafkammer fasste diese Eingabe als (auch) bei ihr anhängig gemachte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auf und trat darauf mit Beschluss vom 30. Mai 2006 zufolge Unzulässigkeit nicht ein (KG act. 9). 4.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichtes vom 30. Mai 2006 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheine die Zuständigkeit des Kassationsgerichtes äusserst fraglich, doch sei für die Beurteilung dieser Frage letztlich der Spruchkörper zuständig; nach Eingang der Verfahrensakten sei hierüber - entweder mittels Zwischenbeschluss oder Erledigungsbeschluss - zu ent-

- 4 scheiden. Die Verfahrensakten sind mittlerweile eingegangen, weshalb der erwähnte Entscheid zu fällen ist. 4.3 a) Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung, weshalb ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit des Kassationsgerichtes gegeben sei, zusammengefasst aus, da sie den Rekurs vor dem 1. Januar 2005 - also vor dem Inkrafttreten der Teilrevision der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) vom 27. Januar 2003 - erhoben habe, müsse die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Teilrevision zulässig sein. Der bezirksgerichtliche Einzelrichter habe in seiner Verfügung vom 12. April 2006 offenbar gestützt auf § 428 Ziff. 1 aStPO - die III. Strafkammer des Obergerichtes als für die Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zulässige Instanz bezeichnet. Das Obergericht sei jedoch nach revidiertem Prozessrecht nicht mehr Kassationsinstanz. Da das Kassationsgericht nunmehr die einzige Kassationsinstanz im Kanton Zürich sei, erscheine die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde durch dieses Gericht sachlich gerechtfertigt bzw. liege dessen Zuständigkeit im Geist und Sinn der Teilrevision der StPO (KG act. 1 S. 5-7). b) Vor dem per 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten der Teilrevision der StPO vom 27. Januar 2003 konnten beim Kassationsgericht in Strafsachen gemäss § 428 Ziff. 2 aStPO (vgl. auch § 69a aGVG) ausschliesslich Entscheide des Obergerichtes und des Geschworenengerichtes angefochten werden. Nach neuer Regelung können beim Kassationsgericht nebst geschworenengerichtlichen Endentscheiden nur noch solche des Obergerichtes, welche dieses als erste Instanz gefällt hat, angefochten werden (§ 428 StPO; § 69a Abs. 2 GVG). Bezirksgerichtliche Entscheide - sei es von Abteilungen oder Einzelrichtern - konnten somit vor dem Inkrafttreten der genannten Teilrevision der StPO und können auch nach revidiertem Prozessrecht (direkt) nie Anfechtungsobjekt im kassationsgerichtlichen Verfahren sein. Diese Tatsache spricht klarerweise gegen die Zuständigkeit des Kassationsgerichtes zur Behandlung des Rekursentscheides des bezirksgerichtlichen Einzelrichters vom 9. Januar 2006. Nichts anderes ergibt sich aus dem Geist und Sinn der erwähnten Teilrevision bzw. den entsprechenden Schlussbestimmungen (SchlB). Die Teilrevision be-

- 5 zweckt bezüglich allen Straffällen die Beschränkung des kantonalen Rechtsmittelzuges auf insgesamt zwei Instanzen (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 52 m.H.). Mit anderen Worten ist gegen einen Rechtsmittelentscheid - und um einen solchen handelt es sich bei der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung - kein weiteres kantonales Rechtsmittel mehr gegeben. Eine generelle Ausnahme gilt gemäss § 3 Abs. 1 SchlB dann, wenn der Rechtsmittelentscheid vor dem Inkrafttreten der Teilrevision gefällt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Rekursentscheid des bezirksgerichtlichen Einzelrichters - wie erwähnt - am 9. Januar 2006 gefällt wurde. § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen (SchlB) sieht zudem vor, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichtes als Berufungsinstanz insofern zulässig ist, wenn die Berufung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist. Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes findet diese Ausnahmeregelung nicht nur für Berufungen, sondern auch für Rekurse Anwendung (Kass.-Nr. AC050119, Beschluss vom 29. Januar 2006 i.S. M. Erw. 4.a m.H. auf Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75, sowie auf Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38; Kass.-Nr. AC060020, Beschluss vom 17. Mai 2006 i.S. G. Erw. 4.3). Selbstverständlich kann es sich dabei nur um Rekursentscheide des Obergerichtes handeln, weil dieses Gericht - wie erwähnt - im Strafverfahren vor Kassationsgericht (nebst dem Geschworenengericht) einzige Vorinstanz ist. Die Teilrevision der StPO samt den dazu gehörenden übergangsrechtlichen Bestimmungen bezweckten keinesfalls, dass das Kassationsgericht neuerdings Endentscheide von Abteilungen oder Einzelrichtern eines Bezirksgerichtes überprüfen kann. Solches ergibt sich weder aus den Normen der revidierten StPO, noch den Schlussbestimmungen dazu noch aus den entsprechenden Materialien. An der Unzuständigkeit des Kassationsgerichtes ändert nichts, dass es mit dem Inkrafttreten der Teilrevision einzige kantonale Kassationsinstanz ist. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursentscheid des bezirksgerichtlichen Einzelrichters vom 9. Januar 2006 nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden kann.

- 6 - 5. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr beigelegte aufschiebende Wirkung. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 StPO abgesehen werden. 6. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 396a StPO). Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich mangels Anhörung im Kassationsverfahren nicht und ist daher nicht obsiegende Partei im Sinne von § 396a Satz 1 StPO, weshalb die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht fällt. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich (ad Proz.Nr. GR040074/U1), die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht unter Beilage der Akten der Untersuchung und des einzelrichterlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein.

- 7 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC060029 — Zürich Kassationsgericht 16.06.2006 AC060029 — Swissrulings