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Zürich Kassationsgericht 16.12.2005 AC050121

December 16, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·675 words·~3 min·4

Summary

Unzulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050121/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 16. Dezember 2005 in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. A., Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Staatsanwalt mbA lic. iur. Urs Broder, Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2005 (NS050034/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 erstattete X. (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen A. (Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich; nachfolgend Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, übler Nachrede und falschen ärztlichen Zeugnisses sowie wegen möglicher Diskriminierung aus politischen Gründen. Die Anzeige erfolgte im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, welche der angezeigte Psychiatriearzt am 24. November 2004 widerrechtlich veranlasst haben soll. In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 2. März 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden. Die Anklagekammer des Obergerichts beschloss am 23. Mai 2005 mangels hinreichender Tatverdachtselemente Nichteintreten auf die Strafanzeige und wies im Dispositiv den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass bei erneuter haltloser Strafanzeige ihm die Kosten auferlegt würden. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs, welchen die in Fällen der vorliegenden Art zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 14. November 2005 abwies mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen den Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2005 zugestellt (OG act. 10/1). 3.1 Mit Eingabe vom 28. November 2005 (Poststempel) meldete der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Frist (§ 431 Satz 1 StPO) beim Obergericht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 1). Das Obergericht leitete das Schreiben des Beschwerdeführers unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sogleich an das Kassationsgericht zur weiteren Behandlung weiter.

- 3 - 3.2 Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie einleitend dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige im Februar dieses Jahres eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbesondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfahren Anwendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes nicht als erste Instanz, sondern als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig (vgl. auch Kass.-Nr. AC050090, Beschluss vom 20. Juli 2005, in Sachen G., E. 3/3). Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid. 3.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Kassationsgericht von der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung (§ 431 Satz 3 StPO) und von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen. 4. Zufolge Aussichtslosigkeit des angestrengten Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG act. 1 S. 1 unten) abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 5. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 4 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 84.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (ad TB050047) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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