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Zürich Kassationsgericht 29.06.2006 AC050113

June 29, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,028 words·~25 min·4

Summary

Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, Anfechtung eines geschworenengerichtlichen Urteils - Beweiswürdigung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050113/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006 in Sachen X., Geschädigte und Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Pius Schmid, c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich 2. Y., Angeklagte und Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend schwere Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005 (WG040009/U1)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004 wird der Angeklagten Y. vorgeworfen, sie habe am frühen Morgen des 10. Juli 2002 an der Theke der ____ Bar in Zürich ein vor ihr stehendes Trinkglas über die Tresenkante geschlagen und dieses mit einer schneidenden Bewegung in das Gesicht von X. gedrückt, nachdem sie von X. gepackt und an den Haaren gerissen worden sei. Die Geschädigte X. sei dabei, wie von Y. beabsichtigt oder zumindest bewusst in Kauf genommen, im Gesicht schwer verletzt worden (GG act. 31). Mit Beschluss der Anklagekammer vom 8. Juni 2004 wurde die Anklage zugelassen und gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 1 StPO dem Geschworenengericht zur Aburteilung überwiesen (GG act. 36). 2. Mit Urteil vom 28. Januar 2005 sprach das Geschworenengericht (Vorinstanz) Y. (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend als Angeklagte bezeichnet) vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB frei und trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten X. (nachfolgend als Beschwerdeführerin oder Geschädigte bezeichnet) nicht ein (GG act. 83 bzw. KG act. 2). 3. Die Geschädigte hat gegen das Urteil des Geschworenengerichts rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (KG act. 5) und begründet (KG act. 1). Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8), ebenso die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) wie auch die Angeklagte auf Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 11). 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben.

- 3 - II. 1. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen der Geschädigten lägen zwar vor, doch könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie diese zu Stande gekommen seien. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass auch andere Verletzungsabläufe, als der im Anklagesachverhalt aufgezeigte, in Betracht zu ziehen seien. Somit verblieben unüberwindliche Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, weshalb die Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB freizusprechen sei (KG act. 2 S. 49). 2. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

- 4 - Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). b) Hinzuweisen ist sodann vorgängig auf den das geschworenengerichtliche Verfahren prägenden Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Mitglieder des Gerichts haben den rechtserheblichen Sachverhalt nicht aufgrund der Untersuchungsakten, sondern aufgrund des direkten Kontaktes mit dem/der Angeklagten und den Zeugen zu ermitteln. Neben der eigenen Erinnerung und Notizen stehen ihnen bei der Beratung und Urteilsfällung nur die produzierten Urkunden und Beweisgegenstände zur Verfügung (§ 264 StPO). Daran ändert nichts, dass der Präsident und der Gerichtsschreiber die Akten kennen und der Umstand, dass ein untersuchungsrichterliches Einvernahmeprotokoll in der Beweismittelliste der Staatsanwaltschaft aufgeführt ist, bedeutet noch nicht, dass alle darin protokollierten Aussagen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wären. Der Präsident befragt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und den Gegenstand der Anklage (§ 231 Abs. 2 StPO). Ankläger und Verteidiger befragen in der Folge die von ihnen angerufenen Zeugen, Auskunftspersonen und Experten selbst (§§ 233ff. StPO; zum geschworenengerichtlichen Verfahren vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 848 ff.; derselbe, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., zu §§ 198 ff. StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N 14; ZR 88 Nr. 47). Im Hinblick auf die vorgehenden Erwägungen zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde folgt daraus, dass der alleinige Verweis auf polizeiliche oder untersuchungsrichterliche Einvernahmeprotokolle zum Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht genügt, sondern (unter Verweis auf die entsprechenden Stellen des geschworenengerichtlichen Protokolls) aufgezeigt

- 5 werden muss, inwieweit in der Untersuchung gemachte Aussagen Eingang ins gerichtliche Verfahren gefunden haben. Soweit daher in der Beschwerde auf Aussagen der Beteiligten in polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahmen verwiesen wird, ohne dass dabei aufgezeigt würde, inwieweit diese Gegenstand der Verhandlung vor Vorinstanz waren, ist auf das entsprechende Vorbringen grundsätzlich nicht weiter einzutreten (RB 2002 Nr. 134; 2000 Nr. 156). c) Anzumerken ist schliesslich, dass der Grundsatz in dubio pro reo den Angeklagten vor ungerechtfertigter strafrechrechtlicher Verfolgung schützt und nicht vom Opfer zu Ungunsten des Angeklagten angerufen werden kann. Bei der Anfechtung von Freisprüchen mittels Opferbeschwerde ist lediglich zu prüfen, ob die richterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürfrei sind und ob die Annahme von erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln an der strafrechtlichen Schuld sachlich vertretbar erscheint (SZIER 1999, S. 554, Ziff. 6.2.3). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst - und als konkrete Rüge erkennbar -, die Vorinstanz habe die Angeklagte zu Unrecht als glaubwürdig eingeschätzt (KG act. 1 S. 4 f.). 3.1 a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe nicht nur den Grundsatz, dass ein Angeklagter ein berechtigtes Interesse daran habe, sich selbst in einem möglichst günstigen und das Opfer in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, weshalb die Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien, unberücksichtigt gelassen. Vielmehr habe die Vorinstanz diesen Grundsatz gegenteilig angewendet, indem im Urteil ausgeführt werde, es sei das gute Recht der Angeklagten, sich selbst in einem guten und die Geschädigte in einem schlechten Licht zu präsentieren, dies könne der Angeklagten nicht angelastet werden (KG act. 1 S. 4 Ziff. 1.2). b) Die Vorinstanz erwog, die Angeklagte habe vor Geschworenengericht grundsätzlich einen guten Eindruck hinterlassen. Auffallend sei gewesen, dass sie sehr ruhig erschienen sei und kaum Emotionen gezeigt habe. Nicht zu verkennen sei eine gewisse Neigung der Angeklagten gewesen - so die Vorinstanz weiter -, sich selbst in einem guten und die Geschädigte in einem schlechten Licht zu prä-

- 6 sentieren. Anzumerken sei jedoch, dass dies ihr gutes Recht sei und ihr nicht angelastet werden könne. In der Folge führt das Geschworenengericht die seiner Meinung nach relevanten Aussagen der Angeklagten auf und weist auch auf einen Widerspruch in den Aussagen der Angeklagten hin. Im Ergebnis sei festzuhalten - kommt die Vorinstanz zum Schluss -, dass die Angeklagte grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe (KG act. 2 S. 20). c) Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen nicht in Abrede stellt, die Angeklagte habe ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang. Vielmehr ist die vorinstanzliche Erwägung so zu verstehen, dass die im Urteil konkret aufgeführten Äusserungen der Angeklagten keinen Anlass bieten würden, deren Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass bzw. weshalb und gestützt auf welche Aktenstellen davon auszugehen wäre, die konkreten Schilderungen der Angeklagten verlangten eine andere Einschätzung. 3.2 a) Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen könnten die Aussagen der Angeklagten zu ihrem Nachtatverhalten nicht als Nebenpunkt qualifiziert werden. Die Angaben eines Tatverdächtigen zum Nachtatverhalten seien in hohem Masse geeignet, Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zuzulassen. Würden diesbezüglich krass widersprüchliche Angaben gemacht, wie es die Angeklagte getan habe, sei dies wiederum in hohem Masse geeignet, die generelle Glaubwürdigkeit der Angeklagten mit Bezug auf den ihr zur Last gelegten Vorfall zu beeinträchtigen. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei schlichtweg nicht mehr nachzuvollziehen und deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 5). b) Es trifft zwar zu, dass das Geschworenengericht festhielt, die widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten seien erwähnenswert, diese vermöchten jedoch ihre grundsätzliche Glaubwürdigkeit - da einen Nebenpunkt betreffend nicht zu beeinträchtigen (KG act. 2 S. 21 f.). Zu beachten ist nun, dass die im angefochtenen Entscheid aufgeführten (widersprüchlichen) Aussagen der Angeklagten nicht das unmittelbare Nachtatverhalten betreffen, sondern dass es darum ging, wann bzw. wie viele Tage nach dem Vorfall die Angeklagte in die Türkei ge-

- 7 reist war (KG act. 2 S. 22). Dass solche - auch nicht einheitliche - Angaben über eine Zeitraum von mehreren Tagen bzw. Wochen nach einem Vorfall als einen Nebenpunkt betreffend und die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer Person nicht tangierend eingestuft werden, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan, inwiefern die konkreten Aussagen der Angeklagten besonders aufhorchen lassen müssten. Die Kritik ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3.3 Was die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die Einschätzung der Reise der Angeklagten als "ambivalentes Indiz", dessen Beweiswert erst aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweise ermittelt werden könne (KG act. 2 S. 45), vorbringt (KG act. 1 S. 5), überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Vorinstanz den Umstand der Reise zu unrecht als ambivalentes Indiz betrachtete. Insofern fehlt es der Beschwerdeschrift am Nachweis eines Nachteils zulasten der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht zulässig wäre, ein sowohl zugunsten als auch zulasten eines Angeklagten interpretierbares und damit per se neutrales Indiz im Lichte einer Gesamtwürdigung (nochmals) zu beurteilen. 4. a) Unter Ziffer 2 der Beschwerdeschrift bemängelt die Beschwerdeführerin - soweit über allgemeine und appellatorische Kritik hinausgehend -, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen ungleichen Massstab angewendet und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin habe das Geschworenengericht nämlich ihr Interesse am Verfahrensausgang und die negativen Äusserungen über die Angeklagte zulasten der Glaubwürdigkeit berücksichtigt, währenddem die Vorinstanz dies auf Seiten der Angeklagten nicht getan habe (KG act. 1 S. 5 ff.). b) Zum einen ist anzumerken, dass das Geschworenengericht die Angeklagte nicht als uneingeschränkt glaubwürdig einschätzte, sondern festgehalten hat, die Angeklagte habe grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen (KG act. 2 S. 22). Angesichts dieses Wortlautes ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Interesse der Angeklagten am Verfahrensausgang - wenn auch implizit - durchaus berücksichtigt hat. Dass die Vorinstanz das Interesse der

- 8 - Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang demgegenüber ausdrücklich erwähnt, stellt keine willkürliche Beweiswürdigung dar. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt (KG act. 1 S. 6 f.), es könne dahingestellt bleiben, wie weit die Vorinstanz die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin negativ über die Angeklagte geäussert habe, berücksichtigt habe. Denn, so die Beschwerde, wäre dies der Fall, so bestünde die durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin, dass bei der Angeklagten der Umstand, dass diese ihrerseits die Geschädigte in einer sehr negativen Art und Weise beschrieben habe (Urk. 83 S. 21), ihre Glaubwürdigkeit nach Ansicht der Vorinstanz nicht zu beeinträchtigen vermochte. Auf Seite 21 des vorinstanzlichen Urteils finden sich jedoch keine Beschreibungen der Beschwerdeführerin durch die Angeklagte. In Ziff. 3.1.2 a wird wiedergegeben, was die Angeklagte über sich selbst und ihr Leben in der Schweiz ausgesagt hat; in lit. b danach folgen die negativen Beschreibungen der Angeklagten durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin substantiiert damit ihre Rüge ungenügend bzw. belegt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht, so dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. 5. a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Geschworenengericht im Weiteren vor, es habe die in einem Punkt als widersprüchlich eingeschätzte Aussage der Angeklagten willkürlich gewürdigt. Insbesondere sei die Begründung der Angeklagten, sich aufgrund von Schluckbeschwerden an den Armgriff der Beschwerdeführerin um den Hals zu erinnern, entgegen der geschworenengerichtlichen Auffassung nicht einleuchtend, sondern es handle sich klar um eine Schutzbehauptung. Die Angeklagte habe die Schluckbeschwerden erstmals vor Schranken erwähnt, obschon sie sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch bei der Bezirksanwaltschaft zwar Verletzungen, nicht aber Schluckbeschwerden angegeben habe (KG act. 1 S. 8 f.). b) In der Beschwerde wird nicht dargetan, dass und an welcher Stelle die konkreten Aussagen der Angeklagten in der Untersuchung über ihre erlittenen Verletzungen Gegenstand des geschworenengerichtlichen Verfahrens gewesen wären. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, angesichts der früheren Angaben

- 9 der Angeklagten hätte sie Anlass gehabt, die Schluckbeschwerden schon damals zu erwähnen, weshalb diese Unterlassung die Angaben der Angeklagten unglaubhaft erscheinen lasse, ist deshalb nicht einzutreten. 6. Mit den Ausführungen unter Ziffer 4 der Beschwerdeschrift übt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht weitere Kritik an der Würdigung der Aussagen der Angeklagten durch das Geschworenengericht. Auf diese Kritik wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als sie den vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes (Ziff. II.2.) genügt. 6.1 Die Ausführungen unter Ziffer 4.1 der Beschwerdeschrift sind von vorneherein nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Zum einen bezieht sich die Erwägung, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche die nachvollziehbare und plausible Stellungnahme der Angeklagten zum Tatvorwurf (KG act. 2 S. 23), entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 9) nicht auf die Bestreitung der Tat, sondern auf die Angaben der Angeklagten zum Vorfall insgesamt. Insofern geht der Einwand der Beschwerdeführerin an der angefochtenen Erwägung vorbei. Zum anderen fehlt es der Beschwerde in Bezug auf die als Verdrängungssignal qualifizierte Ablehnung der Angeklagten, die Fotos der Verletzungen der Beschwerdeführerin anzusehen, am Nachweis, dass dieser Umstand in das geschworenengerichtliche Verfahren Eingang gefunden hätte. Im Übrigen erscheint es nicht ungewöhnlich, wenn jemand sich scheut, Verletzungsbilder der vorliegenden Art, nämlich Verletzungen des Gesichts und des Auges, zu betrachten. Es wäre demnach nicht als willkürlich zu betrachten, diesen Umstand nicht als Verminderung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten zu berücksichtigen. 6.2 a) Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, die Vorinstanz habe völlig unkritisch den Standpunkt der Angeklagten übernommen, wonach diese aufgrund der Dynamik der Geschehnisse sowie aufgrund des Überraschungseffektes des Angriffs gar nicht in der Lage gewesen sei, die ihr vorgeworfene Handlung vorzunehmen. Die Angeklagte sei - so die Beschwerdeschrift - ihren eigenen Angaben zufolge trotz des Überraschungseffektes in der Lage gewesen, sich an der Theke und an dem links neben ihr sitzenden Mann zu halten bzw. es zu versuchen, es

- 10 sei in dieser Situation sowieso unmöglich gewesen, an etwas anderes zu denken. Wäre die Angeklagte tatsächlich so unvermittelt von der Beschwerdeführerin mit dem Arm um den Hals vom Hocker gezogen worden, hätte die Angeklagte auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu überlegen, sich an etwas festzuhalten, oder solches auch nur reflexartig zu tun. Da sie nach ihren eigenen Angaben aber in der Lage gewesen sei, überhaupt auf den Angriff zu reagieren, so sei nicht einzusehen, weshalb dies nur auf die von ihr geschilderte Weise möglich gewesen sein solle. Wer noch in der Lage sei, sich an der Theke oder an jemandem festzuhalten, der könne der Angreiferin auch ein Glas ins Gesicht schlagen - beides sei im Bruchteil einer Sekunde zu bewerkstelligen. Die Anklage behaupte auch nicht, dass die Angeklagte das Glas beim oder nach dem Fallen der Beschwerdeführerin auf das Auge gedrückt habe, vielmehr gehe sie davon aus, die beiden seien erst danach gestürzt. Gerade wenn man auf die Aussagen der Angeklagten abstellen wolle, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie, bevor sie zu Boden gerissen worden sei, sehr wohl Zeit und auch die Möglichkeit gehabt habe, auf die in der Anklage umschriebene Weise auf den Angriff zu reagieren. Die Angeklagte habe angesichts ihrer Aussagen das Geschehen in verschiedene Phasen aufgeteilt, welche es ihr durchaus ermöglicht hätten, den Angriff zu realisieren und darauf zu reagieren (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 4.3-4.5) b) Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung besteht durchaus ein Unterschied, ob eine überraschenderweise angegriffene Person reflexartig versucht, sich irgendwo festzuhalten, oder ob diese Person ein Glas - selbst wenn sie dieses bereits in der Hand hält - über den Thekenrand schlägt, um es der Angreiferin ins Gesicht zu drücken. Aufgrund der Aussage, die Angeklagte habe reflexartig versucht, sich an der Theke oder/und an einem neben ihr sitzenden Gast festzuhalten, muss nicht zwingend geschlossen werden, sie hätte auch Zeit gehabt, das Glas zu zerschlagen und damit die Beschwerdeführerin zu verletzen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Aussage der Angeklagten vor Schranken (Prot. S. 87): "Ich sass dort und dann kam dieser Angriff von hinten. Ich wurde an den Haaren gerissen, Zu[ ]erst diese Karateschläge und dann zog sie mich an den Haaren. Dann spürte ich, wie sie mich mit dem Arm am Hals packte und mich nach hinten zog". Auch wenn die

- 11 - Angeklagte hier einzelne Handlungen nacheinander schildert, bedeutet das nicht, dass diese Handlungen in einer derartigen zeitlichen Abfolge stattfanden, dass der Angeklagten offensichtlich genügend Zeit für das ihr vorgeworfene Handeln und die damit verbundenen Überlegungen - verblieben wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 7.1 a) Die Beschwerdeführerin rügt, aufgrund der Zeugenaussagen sei widerlegt, dass die Angeklagte aufgrund der Dynamik der Geschehnisse und des Überraschungseffektes von vornherein nicht in der Lage gewesen sei zu realisieren, was mit ihr geschehen sei, und auf die inkriminierte Art zu reagieren. Der Angriff sei nämlich seitlich und nicht von hinten erfolgt, womit sie in der Lage gewesen sei zu erkennen, von wem der Angriff ausgegangen sei (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 5.1 und 5.2). b) Zunächst ist festzuhalten, dass in erster Linie die Aussagen der Beteiligten betreffend Standort von Beschwerdeführerin und Angeklagter zur Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte vom Angriff völlig überrascht wurde, massgebend erscheinen. In Bezug auf den Zeugen A. fällt dabei auf, dass er wiederholt betonte, es sei blitzartig gegangen (Prot. S. 144, 149, 150, 152, 166). Zudem gab er an, die Handlung der Angeklagten könnte ein Reflex auf den Angriff von hinten gewesen sein (Prot. S. 149), es sei in kürzester Zeit passiert (Prot. S. 150). Weiter sagte er aus, die Beschwerdeführerin habe die Angeklagte "so seitwärts" an der Bluse festgehalten, sie sei nebenan gestanden, auf Nachfrage, man könne festhalten, vorne an der Bluse (Prot. S. 156). Unmittelbar darauf bestätigte der Zeuge allerdings, dass die Angeklagte (auch) rücklings zu Boden gefallen sei (Prot. S. 156) und hernach, er habe nur gesehen, dass sie eine Hand vorne an der Bluse gehabt habe, deshalb sei sie dann so schräg seitwärts vom Stuhl gefallen (Prot. S. 157). Weiter sagte der Zeuge aus, die Beschwerdeführerin sei herein gekommen und "schnurstracks" zur Angeklagten gelaufen und habe ihr die Perücke vom Kopf gerissen. Die Beschwerdeführerin sei so leicht seitwärts gestanden (Prot. S. 161/162). Die Zeugin B. sagte aus, sie habe gesehen, dass die Beschwerdeführerin hereingekommen und zur Angeklagten hingegangen sei, die Angeklagte habe der

- 12 - Beschwerdeführerin den Rücken zugedreht gehabt (Prot. S. 181). Weiter gab die Zeugin an, sie habe einen Schlag ins Gesicht der Beschwerdeführerin nicht gesehen. Es sei doch ganz normal, wenn jemand von hinten komme, dann komme das unerwartet. Man schlage dann nicht irgendjemandem einfach ein Glas ins Gesicht (Prot. S. 186). Sie habe gesehen, als die Beschwerdeführerin die Angeklagte mit ihren Händen am Hinterkopf gepackt habe (Prot. S. 188). Ausserdem sagte die Zeugin, die Angeklagte habe in Richtung des Mannes, der neben ihr gesessen sei, geschaut, sie habe den Rücken zur Türe gehabt. Die Beschwerdeführerin sei hinter ihrem Rücken gestanden (Prot. S. 194). Die Beschwerdeführerin sei zur Türe hereingekommen und sofort zur Angeklagten gegangen und habe sie dann nach hinten gezogen (Prot. S. 195). Der Zeuge C. sagte aus, er sei mit der Angeklagten am Reden gewesen, als die Beschwerdeführerin hereingekommen sei und die Angeklagte gepackt habe (Prot. S. 216). Die Beschwerdeführerin habe die Angeklagte hinten genommen, wahrscheinlich am "Ding" [gemeint die Perücke] und dann habe sie sich gedreht und beide seien umgefallen, es sei eben alles so schnell gegangen (Prot. S. 217). Auf Frage, ob die Angeklagte den Angriff überhaupt habe realisieren können, antwortete der Zeuge, er glaube nicht, das sei so unerwartet gekommen, dass sie das gar nicht habe realisieren können, das sei so schnell gegangen (Prot. S. 221). Die Beschwerdeführerin sei wie eine Furie darauf los gegangen (Prot. S. 222). Er würde sagen, dass die Beschwerdeführerin die Angeklagte von der Seite her gepackt habe, sie sei vom Eingang her ja schräg gekommen, nicht direkt von hinten. Sie sei gekommen und "zäck" (Prot. S. 223). Angesichts all dieser Aussagen erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Angriff der Beschwerdeführerin sei von hinten oder allenfalls seitlich von hinten derart überraschend erfolgt, dass der Angeklagten höchstens noch eine reflexartige Reaktion möglich gewesen sei, jedoch nicht das in der Anklage festgehaltene Vorgehen. Der Umstand, in welche Richtung die beiden Beteiligten (und der Zeuge C.) schliesslich fielen, vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

- 13 - 7.2 Inwiefern die Beschwerdeführerin unter Ziff. 5.3 (KG act. 1 S. 14) einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, ist nicht ersichtlich. 7.3 a) Die Aussagen der Angeklagten könnten auch deshalb nicht als glaubhaft betrachtet werden, wendet die Beschwerdeführerin ein, weil sie zwar dargelegt habe, gar keine Hand frei gehabt zu haben, um der Beschwerdeführerin die Verletzungen zuzufügen. Die Aussagen der Angeklagten, sie habe sich mit der linken Hand an den neben ihr sitzenden Mann geklammert und mit der rechten Hand versucht, sich an der Theke festzuhalten, sei schon deshalb widerlegt, weil der Zeuge C. offensichtlich nicht links, sondern rechts neben der Angeklagten gesessen sei. Der Zeuge C. spreche sodann auch von einem "Schupfen" (KG act. 1 S. 15 f.). b) Als massgebend ist zu betrachten, dass die Angeklagte eine nachvollziehbare Reaktion auf den überraschenden Angriff schilderte, nämlich dass sie sich mit beiden Händen irgendwo festzuhalten versucht habe. Selbst wenn aufgrund der übrigen Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass der Zeuge C. rechts neben der Angeklagten sass, sie sich mithin wohl mit der rechten Hand an ihm festzuhalten versuchte, erscheint eine Verwechslung von rechts und links bzw. eine diesbezüglich unzutreffende Erinnerung nicht als so gravierend, als dass dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten zu erschüttern vermöchte. Wenn die Beschwerdeführerin sodann im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen C. anmerkt, er spreche zunächst von einem Halten und dann von einem "Schupfen", so erscheint dies gerade angesichts der konkreten Situation nicht ungewöhnlich. Unter den geschilderten Umständen ist es vielmehr realistisch, dass der Halteversuch der Angeklagten auch als "Schupfen" beschrieben werden konnte. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht nachgewiesen. 8. Die Beschwerdeführerin wirft dem Geschworenengericht im Weiteren vor, die Annahme einer beeinträchtigten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und gestützt darauf die Annahme einer eingeschränkten Glaubhaftigkeit - sei unhaltbar (KG act. 1 S. 16 ff.).

- 14 - 8.1 Was die Beschwerdeführerin unter den Ziffern 6. bis 6.3 vorbringt (KG act. 1 S. 16 - 19), ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund zu belegen. Die Beschwerdeführerin übt pauschale Kritik und nimmt eine eigene Würdigung vor, was den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. 8.2 a) Nicht zu vernachlässigen sei der Umstand, erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Unwahrheiten erzählt habe. So habe sie festgehalten, als Einzige zu Boden gefallen zu sein, obschon aufgrund der Aussagen der Tatzeugen sowie der Angeklagten als erstellt zu betrachten sei, dass neben der Beschwerdeführerin auch die Angeklagte sowie der Zeuge C. zu Boden gefallen seien (KG act. 2 S. 36). b) Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe zwar zwei Mal ausgesagt, sie sei allein umgefallen, habe dann aber auf entsprechenden Vorhalt gleich präzisiert, soweit sie sich erinnern könne. Auch vor Schranken sei sie dabei geblieben und habe ergänzt, sie habe die Angeklagte auf sich nicht gespürt. Dies sei auch nicht erstaunlich, habe sich die Beschwerdeführerin doch in einem ihre Wahrnehmungsfähigkeit stark einschränkenden Zustand befunden und sei ihr vom Schlag des Glases ins Gesicht zusätzlich schwarz geworden. Der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen eine Lüge unterstellen zu wollen, sei nicht angängig (KG act. 1 S. 19). c) Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Aussage verweist, es sei ihr schwarz geworden, fehlt der Nachweis dafür, dass diese Aussage in das geschworenengerichtliche Verfahren Eingang gefunden hätte. Als wesentlich erscheint sodann, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie alleine umgefallen oder ob noch weitere Personen umgefallen seien, angab, sie erinnere sich, dass sie allein umgefallen sei (GG Prot. S. 107). Dazu in Widerspruch steht die nachfolgende Aussage auf Vorhalt der anderslautenden Angabe der Angeklagten, sie erinnere sich nicht daran, dass die Angeklagte auf sie gefallen bzw. auch umgefallen sei. Sie habe sie nicht gespürt, gemerkt (GG Prot. S. 108). Die Beschwerdeführerin hat eben nicht dargelegt, sie erinnere sich

- 15 nicht, ob sie alleine oder zusammen mit weiteren Personen umgefallen sei, sondern sie erwähnte explizit und trotz eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit, sie erinnere sich, dass sie alleine umgefallen sei. Diese Aussage wiederum steht im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Wenn die Vorinstanz diese Aussagen als die Glaubhaftigkeit einschränkend betrachtete, ist dies nicht willkürlich. Nicht entscheidend ist, ob das Geschworenengericht dies unter dem Titel Unwahrheit oder widersprüchliches Aussageverhalten tat. d) Was in der Beschwerde weiter unter Ziffer 6.4 ausgeführt wird (KG act. 1 S. 19/20) genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 9.1 a) In Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen A. wendet die Beschwerdeführerin ein, das Geschworenengericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass seit den ersten Einvernahmen viel Zeit verstrichen sei, womit Widersprüche erklärt und relativiert werden könnten. Gegenteils habe es sämtliche Aussagen als nicht beweisbildend eingestuft, selbst wenn alle Depositionen des Zeugen im Kerngehalt das Gleiche besagt hätten. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe sich darauf beschränkt, anhand eines Beispieles die Vervollständigungstendenz des Zeugen aufzuzeigen, ohne auch nur mit einem Wort darzutun, von welchem Sachverhalt man bei Berücksichtigung dieser Tendenz auszugehen habe. Einem Zeugen von vornherein jegliche Beweiseignung abzusprechen, weil er diese Tendenz aufweise - und darauf laufe die Argumentation der Vorinstanz hinaus - stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Eine Vervollständigung setze ja voraus, dass bereits etwas vorhanden sei, und das allein könne ja bereits ein genügendes Anklage- und Beweisfundament darstellen. Willkürlich sei es unter diesen Umständen auch, nicht auf die vom Zeugen A. nach 1 ½ bzw. 7 ½ Monaten deponierten Aussagen betreffend den Einsatz des Glases durch die Beschwerdeführerin, sondern auf diejenigen 2 ½ Jahre später abzustellen (KG act. 1 S. 20 ff. Ziff. 7.1 und 7.2). b) Die Kritik der Beschwerdeführerin überzeugt nicht, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Zunächst fehlt es der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit den (wesentlichen) Erwägungen der Vorinstanz, die Zeugen-

- 16 aussage A.s vermöge in Anbetracht seiner Suggestionsanfälligkeit, des dynamischen Geschehnisablaufs sowie der suboptimalen Lichtverhältnisse kein ausreichendes Beweisfundament abzugeben (KG act. 2 S. 46). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist auch nicht ersichtlich, dass und gestützt auf welche Grundlage das Gericht verpflichtet wäre, bei jedem Zeugen festzuhalten, welcher Sachverhalt aufgrund welcher konkreten Aussage als erstellt gilt. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach Würdigung aller Beweismittel festhält, welchen Sachverhalt es als erstellt betrachtet. Nicht eingetreten werden kann auf die pauschal gehaltene Rüge, die Vorinstanz hätte auf die im Untersuchungsverfahren deponierten Aussagen abstellen müssen, da die Beschwerde angesichts des vorliegend zu beachtenden Unmittelbarkeitsprinzips des Geschworenengerichtsverfahren den Anforderungen nicht genügt. 9.2 Die Vorbringen unter Ziffer 7.3 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 22) genügen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes ebenfalls nicht. Zum einen fehlt es der Beschwerdeschrift an der Bezeichnung der massgebenden Aktenstellen, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stützen will. Zum anderen stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise lediglich derjenigen der Vorinstanz gegenüber, was als appellatorische Kritik gilt und einen Nichtigkeitsgrund nicht nachzuweisen vermag. 9.3 Das vorstehend Gesagte gilt auch für die Einwendungen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 7.4 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 23/24). Auch darauf kann nicht eingetreten werden. 10. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin Erwägungen des Geschworenengerichts zum Verletzungsbild. Auch bei diesen Ausführungen handelt es sich um die Darstellung der eigenen Sichtweise der Beschwerdeführerin, es fehlen weitestgehend die erforderlichen Aktenzitate bzw. die notwendigen Anga-

- 17 ben dazu, dass und inwiefern die geltend gemachten Umstände in das geschworenengerichtliche Verfahren Eingang gefunden hätten. 11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Zufolge des Unterliegens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Untersuchungsverfahren, unter anderem unter Berücksichtigung ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (GG act. 26/2+3). Angesichts der Lebensumstände der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass davon auszugehen, dass sich ihre Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden. Ebenso wenig besteht ein Anlass auf Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In Anwendung von § 190a StPO (welche Norm in Strafprozessen [auch bezüglich Geschädigten] grundsätzlich der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV vorgeht; vgl. z.B. ZR 103 Nr. 56) i.V.m. § 398 Abs. 1 StPO sind deshalb die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen ihrer Rechtsvertretung und allenfalls der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 2, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die anwaltlichen Entschädigungen wird nach Eingang der Honorarnoten zu entscheiden sein.

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 363.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und allenfalls der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Geschworenengericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC050113 — Zürich Kassationsgericht 29.06.2006 AC050113 — Swissrulings