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Zürich Kassationsgericht 12.06.2006 AC050093

June 12, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·13,597 words·~1h 8min·4

Summary

Berufungsverfahren, Ablehnung des Gerichts wegen Befangenheit? - Öffentliche Urteilsberatung - Untersuchungsmaxime, Anspruch auf rechtliches Gehör - Beweiswürdigung, Notwendigkeit gutachterlicher Abklärung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050093/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 12. Juni 2006 in Sachen K., …, Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch … 2. Erben der † R., … Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin … 3. Z., …, Geschädigte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Schändung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 (SB040641/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Angeklagte ist als Rettungssanitäter tätig. Die Anklage der Bezirksanwaltschaft Hinwil wirft ihm vor, am 7. März 2003 bei einem Krankentransport vom Spital W. ins Spital M. die auf der Bahre im Sanitätsfahrzeug festgebundene und teilweise nicht bei Bewusstsein gewesene Z. beim Befestigen der Haftelektroden des EKGs mehrmals an der nackten Brust berührt und gestreichelt sowie in ihre Unterhose gegriffen und sie an der Scheide gestreichelt zu haben. Weiter habe er am 28. Mai 2003 R., welche bei einen Pub-Festival in W. kollabiert war, beim Transport ins Spital M. zweimal in die Unterhose gegriffen, an der Scheide gerieben und einen Finger in die Scheide eingeführt. In M. angekommen habe er R. ins Ohr geflüstert, er würde sie jetzt gerne „figgen“ (BG act. 22). Mit Urteil vom 26. August 2004 erkannte das Bezirksgericht Hinwil den Angeklagten einer strafbaren Handlung nicht schuldig und sprach ihn frei. Auf die Zivilansprüche der beiden Geschädigten trat es nicht ein. Es sprach dem Angeklagten eine Entschädigung von Fr. 5'000.— aus der Gerichtskasse zu (BG act. 48 = OG act. 51). Gegen dieses Urteil erhoben beiden Geschädigten Berufung (BG act. 43 und 44). Das Obergericht (I. Strafkammer) erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2005 der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung von drei durch Untersuchungshaft erstandenen Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es verpflichtete den Angeklagten, R. eine Genugtuung von Fr. 2'500.— nebst Zins und Z. eine solche von Fr. 1'500.— nebst Zins zu zahlen. Ein Schadenersatzbegehren von R. im Betrag von Fr. 2'937.60 verwies es auf einen gesonderten Entscheid und stellte sodann fest, dass der Angeklagte gegenüber R. für weiteren künftigen Schaden, der im Zusammenhang mit der Straftat stehe, ersatzpflichtig sei. Auf ein Feststellungsbegehren von Z. trat es nicht ein (OG act.63 = KG act. 2).

- 3 - 2. Der Angeklagte beantragt mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil vom 21. April 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Das Obergericht liess sich mit Eingabe vom 24. August 2005 zur Nichtigkeitsbeschwerde vernehmen (KG act. 14). Die Staatsanwaltschaft, die Eltern der am 24. Juli 2005 verstorbenen Geschädigten R. (vgl. Erbbescheinigung, KG act. 28) sowie die Geschädigte Z. verzichten sowohl auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wie auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Obergerichts (KG act. 13, 17, 18 und 19). Der Angeklagte nahm mit Eingabe vom 4. November 2005 zur obergerichtlichen Vernehmlassung Stellung (KG act. 24). II. A. Allgemein 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel

- 4 seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Berufungsverhandlung erwecke in ihrem gesamten Ablauf den Eindruck einer Voreingenommenheit der beteiligten Richter, insbesondere der Vorsitzenden. Aus ihrer Art der Fragestellung, ihrem wiederholten Insistieren, sei ziemlich deutlich herauszuspüren, dass sie die Aussagen der Geschädigten als feststehende Tatsachen genommen habe und damit in einer Art antizipierter Beweiswürdigung den eingeklagten Sachverhalt bereits als erwiesen betrachtet habe, bevor der Beschwerdeführer ihre Frage habe beantworten und damit seinen Standpunkt habe einbringen können, und bevor die Verteidigung sich zur Frage der Beweiswürdigung und damit auch zur Berufungsbegründung der Geschädigten bzw. ihrer Vertreterinnen habe äussern können. Er führt verschiedenen Beispiele an: - Die Vorsitzende habe den Beschwerdeführer in suggestiver Weise gefragt „Offenbar ist wegen dieses Atemstillstandes der Alarm losgegangen?“ (OG act. 62 = Prot. S. 10), obwohl sich aus den Akten nicht ergebe, dass überhaupt ein Alarm losgegangen sei, von der bestrittenen Darstellung der Geschädigten abgesehen. - Die Vorsitzende habe immer wieder Antworten des Beschwerdeführers negiert mit dem Hinweis darauf, dass die Geschädigte aber etwas anderes aussage. Vorhalte wie „Frau Z. hat also offensichtlich realisiert, wie es genau abgelaufen ist.“ (OG Prot. S. 16) oder „Aber zumindest hat sie realisiert, dass ein Alarm losgegangen ist und sie gemeint hat, man müsse sie beatmen. Man hat offenbar auch die Intubation bereitgestellt, das hat sie offenbar mitbekommen. Insofern stimmt es.“ (OG Prot. S. 16) liessen nur den Schluss zu, dass die Richterin bereits vom Wahrheitsgehalt der Aussagen restlos überzeugt gewesen sei und sich ihre

- 5 - Meinung demnach bereits gebildet habe. Die Behauptung, die Geschädigte habe mitbekommen, dass eine Intubation bereitgestellt worden sei, sei im übrigen aktenwidrig, denn Z. habe nichts Derartiges ausgesagt. - Auch darin, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er habe während der Fahrt von 20 bis 25 Minuten Dauer (bzw. 15 Minuten nach Einschätzung des Beschwerdeführers) genügend Zeit gehabt, die Übergriffe zu machen (OG Prot. S. 20), lasse erkennen, dass sie bereits von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei. - Einen weiteren aktenwidrigen Vorhalt habe die Vorsitzende gemacht, indem sie ausgeführt habe: „Als Sie in M. angekommen sind, war sie völlig wach, das haben Sie selber ausgesagt.“ (OG Prot. S. 23). Eine solche Aussage habe der Beschwerdeführer aber weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren gemacht. - Im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung habe die Vorsitzende den Beschwerdeführer auf eine Aussage bei der Polizei angesprochen, wonach die Geschädigte R. am Anfang einen GCS-Wert (Glasgow Coma Scale) von 7 bis 8 gehabt habe, was nicht tiefstes Koma, sondern ungefähr der mittlere Bereich sei (OG Prot. S. 23). Der Beschwerdeführer habe in der Folge auf die Akten hingewiesen, welche einen anderen, tieferen Wert auswiesen, und seine damalige Antwort sinngemäss als Irrtum bezeichnet. Überdies habe er aufgrund seiner Fachkenntnis ausgeführt, ein GCS-Wert von 7 bis 8 sei „auch relativ weit weggetreten und ein sehr schlechter Zustand“. Ungeachtet dieser Darlegung sei die Vorsitzende in der Befragung erneut aktenwidrig fortgefahren: „Am Anfang hatte die Patientin also einen Wert von 7 bis 8 ... Als sie dann in M. gewesen sind, war sie offenbar recht gut orientiert. Sie war also eigentlich nie im Koma während der ganzen Phase, sondern immer ungefähr im mittleren Bereich.“ - Im weiteren Verlauf der Befragung habe die Vorsitzende aufgrund der Tatsache, dass es nicht der erste Zusammenbruch der Geschädigten R. gewesen sei, bemerkt, so verwirrt könne sie also nicht gewesen sein. Aus dieser sachlich nicht begründeten Bemerkung sei wiederum zu schliessen, dass die Richterin die Aussagen von R. nicht kritisch zu hinterfragen gewillt gewesen sei, sondern in jedem

- 6 - Fall als der Wahrheit entsprechend betrachtet habe, ohne den schon vor erster Instanz vorgetragenen Einwänden der Verteidigung und des Beschwerdeführers auch nur im Geringsten Rechnung zu tragen. Mit dieser voreingenommenen Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber habe die Vorsitzende die Unschuldsvermutung in gröbster Weise verletzt. Damit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze des „fair trial“ und mithin die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (unparteiisches Gericht) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) verletzt worden (KG act. 1 S. 4 – 6 Ziffer II/1). b) Das Obergericht als Berufungsinstanz fällt sein Urteil nach seiner freien, aus der Berufungsverhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung (§ 277 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 284 StPO). Von den mitwirkenden Richtern und damit auch von der Vorsitzenden darf erwartet werden, dass sie sich durch Aktenstudium auf die Berufungsverhandlung vorbereiten. Dabei lässt sich nicht vermeiden, dass ein Richter sich eine vorläufige Meinung zum Fall bildet. Auch hat sich insbesondere eine Vorsitzende, welche die Berufungsverhandlung zu leiten hat, Gedanken darüber zu machen, welche sich aus den Akten ergebenden Aspekte für oder gegen die Darstellung der Anklage sprechen. Sollte eine Richterin oder ein Richter auf Grund der Vorbereitung zur vorläufigen Ansicht gelangt sein, ein Schuldspruch sei wahrscheinlich, so ist dies auch unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden, solange sie bzw. er für die Darstellung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung offen ist und bereit ist, den eigenen Standpunkt zu überdenken. In dem Sinne kann offen bleiben, ob und wie weit einzelne in der Berufungsverhandlung gestellte Fragen darauf hindeuten, die Vorsitzende habe auf Grund ihrer Vorbereitung zu einem Schuldspruch geneigt. Sinn einer Gerichtsverhandlung in Strafsachen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs und des „fair trial“ ist unter anderem, dem Angeklagten nochmals Gelegenheit zu geben, zur Sache und zu den ihn belastenden Aspekten Stellung zu nehmen, Missverständnisse auszuräumen und sich damit allenfalls zu entlasten. Damit solches effektiv möglich ist, müssen ihm die tatsächlich und allenfalls auch vermeintlich belastenden Aspekte vorgehalten werden. Dabei kann es durchaus Sinn machen und dem Angeklagten bei der Artikulierung

- 7 einer klaren und vollständigen Antwort helfen, wenn dies in einseitiger und provokanter Weise erfolgt, ohne dass jede Frage mit einer abschwächenden bzw. ausgleichenden Vorbemerkung eingeleitet wird. Darauf, ob einzelne Fragen allenfalls auf einem mit den Akten nicht vollkommen korrespondierenden oder gar aktenwidrigen Verständnis beruhen, kommt es nicht an. Gerade wenn dies der Fall sein sollte, läge es im Interesse des Angeklagten, dass ein solch fehlerhaftes Verständnis auch in den Fragen aufscheine, damit der Angeklagte dieses richtig stellen könnte. Entscheidend ist letztlich, welche Annahmen und Anschauungen der mitwirkenden Richter in das nachfolgende Urteil einfliessen werden. Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Fragen und Vorhalten lässt sich nicht auf eine Voreingenommenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht, auf ein faires Verfahren und auf die Respektierung der Unschuldsvermutung sind unbegründet. 3. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung (Schlusswort des Beschwerdeführers) erfolgte zunächst eine Pause und hernach die öffentliche Urteilsberatung (OG Prot. S. 32 unten). Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorsitzenden angeordnete Pause sei ursprünglich auf eine halbe Stunde (bis 16.15 Uhr) festgelegt worden. Effektiv fortgesetzt worden sei die Verhandlung erst um 17.05 Uhr. Während der Urteilsberatung hätten die Zuhörer den Eindruck gewinnen müssen, dass das Gericht zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien bereits ausgiebig verhandelt und eventuell bestehende Differenzen in den Beurteilungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeräumt habe. Jedenfalls seien sich in der anschliessenden öffentlichen Urteilsberatung alle drei Richter diskussionslos einig gewesen. Unter solchen Umständen werde die vom Gesetz vorgeschriebene öffentliche Urteilsberatung zur Farce und es entstehe der Eindruck eines Schauprozesses. Es dränge sich die Frage auf, ob es darum gegangen sei, abweichende Meinungen im Gericht zu unterdrücken und nicht vor dem Publikum einen Auseinandersetzung führen zu müssen. Ein Verhandlungsunterbruch von nahezu anderthalb Stunden sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Damit habe das Gericht eine wichtige Verfahrensvorschrift (öffentliche Urteilsberatung) verletzt (KG act. 1 S. 6 f. Ziffer II/2).

- 8 - Das Obergericht führt in seiner Vernehmlassung aus, das Einschalten einer Pause vor der öffentlichen Urteilsberatung diene neben der Erholung und Verbesserung der Konzentration nicht zuletzt auch der Reflexion der neu gehörten Argumente des Angeklagten und der Verteidigung. Damit werde der Grundsatz der öffentlichen Urteilsberatung nicht verletzt. Im Gegenteil habe das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid (1P.332/2005; 18. Juli 2005) sogar eine solche Pause als psychologisch wünschbar bezeichnet zur Vermeidung des Eindrucks der Voreingenommenheit in dem Sinne, das Urteil habe von Anfang an festgestanden und die Befragung und die Plädoyers hätten daran nichts mehr geändert. Nach der normalen Verhandlungspause habe der Referent sich vorliegend sodann eine Auszeit bedungen, weil er sich noch nicht im Klaren gewesen sei, wie – vor allem formal – mit den Zivilanträgen zu verfahren sei (KG act. 14). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung fest, die Verteidigung habe nicht gerügt, dass überhaupt eine Verhandlungspause eingelegt worden sei, jedoch dass ein Verhandlungsunterbruch von nahezu anderthalb Stunden Dauer nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die angegebene Begründung, der Referent sei sich noch nicht im Klaren gewesen, wie mit den Zivilanträgen zu verfahren gewesen sei, überzeuge nicht. Nachdem diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei, was nicht schon vor erster Instanz beantragt worden sei, sei nicht einzusehen, weshalb diese Fragen – gerade die formalen Fragen – nicht bereits im Rahmen der sorgfältigen Vorbereitung der Berufungsverhandlung hätte geprüft werden können (KG act. 24 S. 3 f. Ziffer 3). Es mag wohl zutreffen, dass der Referent die Frage der formalen Behandlung der Zivilanträge im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung hätte prüfen können. Auch trifft es zu, dass die Geschädigten bzw. ihre Rechtsvertreterinnen in der Berufungsverhandlung mit Bezug auf die Zivilforderungen nichts Neues vorgebracht haben. Beide haben zum Schuldpunkt, nicht aber zur Zivilforderung plädiert (vgl. Plädoyernotizen, OG act. 57 und 58). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Referent nach Vorbereitung der Berufungsverhandlung, im Laufe der Verhandlung oder in der nachfolgenden Pause, mit Bezug auf die formale Behandlung der geltend gemachten Zivilansprüche unsicher wurde und er entsprechende Abklärungen tätigen wollte. Solche – ob sie nun in Aktenstudium oder Li-

- 9 teraturstudium bestehen – nehmen rasch einmal eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass durchaus glaubhaft ist, dass die ursprünglich vorgesehene Pause von rund einer halben Stunde nicht ausreichte und diese erheblich erstreckt werden musste. Der Umstand allein, dass die drei Richter sich in der nachfolgenden öffentlichen Urteilsberatung einig waren (gemäss Darstellung des Beschwerdeführers, welcher das Obergericht in seiner Vernehmlassung nicht widerspricht), lässt nicht mit Sicherheit auf eine vorgängige geheime Urteilsberatung schliessen. Anhaltspunkte dafür, dass der Referent und die Vorsitzende der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Kassationsgericht die Unwahrheit geschrieben hätten, liegen nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Sachverhalt spielten medizinische Fragen eine wesentliche Rolle. So gehe es um die Frage der Wahrnehmungsfähigkeit bewusstloser Patienten. In beiden Fällen seien Intoxikationen vorgelegen. Die Auswirkungen solcher Intoxikationen auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten sei nicht abgeklärt worden, obwohl die Verteidigung immer wieder entsprechende Gutachten verlangt habe. Indem das Obergericht es unterlassen habe, im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO Gutachten von medizinischen Sachverständigen in Auftrag zu geben, habe es seine Kompetenzen überschritten und eine wichtige Verfahrensvorschrift verletzt (KG act. 1 S. 7 Ziffer II/3). Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei zum Schluss gekommen, die Geschädigten hätten real Erlebtes wiedergegeben. Was ein Gutachter dazu hätte beitragen sollen, tue der Beschwerdeführer nicht dar (KG act. 14 S. 4 oben). Letzterem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, bei welcher Gelegenheit er die Einholung eines Gutachtens verlangt habe. Er nennt an der genannten Stelle seiner Beschwerdeschrift nicht die Erwägungen des angefochtenen Urteils, welche auf medizinischen Annahmen des Obergerichts, die nur nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens hätten getroffen werden dürfen, beruhen. Damit genügt die betreffende Rüge nicht den eingangs (Erw. II/1) angeführten Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es ist hier nicht weiter darauf einzugehen.

- 10 - B. Z. 5. a) Der Chefarzt der Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO), Dr. V., hält in seinem Bericht vom 9. Dezember 2003 an die Bezirksanwaltschaft Hinwil auf die Frage, ob die Geschädigte Z. aufgrund ihres Zustandes während des Krankentransports von W. nach M. in der Lage gewesen sei, Geschehnisse realistisch wahrzunehmen (Frage 4), fest, die Geschädigte habe nicht nur auf der Notfallstation, sondern auch auf dem Transport ein sehr variables geistiges Zustandsbild mit derart schweren Atemstörungen geboten, dass gar die notfallmässige Intubation (Einführung eines Schlauches in die Luftröhre zwecks künstlicher Beatmung und Schutz vor Aspiration von Mageninhalt) erwogen worden sei. Auch sei ein kurzfristiger Krampfanfall auf dem Transport dokumentiert. Phasenweise habe sie mittels Ambubeutel unter Zulage von Sauerstoff von Hand beatmet werden müssen. Dies toleriere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein. Die Geschädigte sei mit Sicherheit weder während des Transports noch bei der Ankunft in M. bei Bewusstsein gewesen (BG ND 15/4 S. 2 ad. 4). Das Obergericht hält fest, dieser Bericht vermöge keine weiteren Details zu liefern, insbesondere vermöge der Arzt über den Zustand während des Transports nicht mehr auszusagen, als der Beschwerdeführer in seinem Transportprotokoll (BG ND 11/1) festgehalten habe. Neu in diesem Bericht sei allerdings die Feststellung, die kurzzeitig durchgeführte Beatmung mit einem Ambubeutel toleriere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein. Nun schildere aber die Geschädigte den protokollierten Vorfall mit der Beatmung im Fahrzeug. Denkbar, aber nicht zwingend, sei, dass sie im Nachhinein von ihrem Freund vom Warnsignal erfahren habe. Eindrücklich aber sei, dass sie die Pumpbewegung während der Befragung unwillkürlich und ungefragt mit einer Handbewegung vorgemacht habe. Zudem scheine der Schluss des Arztes, eine Beamtung mit einem Ambubeutel toleriere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein nicht zwingend, fände sich z.B. auf der Internetseite http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp?TID=23 &PN=1&get=last gerade der Hinweis, dass bei ansprechbaren Patienten mit entsprechendem Schutzreflex statt einer Intubation eine Beatmung mit Ambubeutel durchzuführen sei (KG act. 2 S. 16 Erw. 33).

- 11 - Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Referent habe offensichtlich aus eigenem Antrieb Internetrecherchen zum Thema künstliche Beatmung durchgeführt. In der öffentlichen Urteilsberatung habe er zur Widerlegung der Bemerkung des Verfassers des Berichts der GZO, Dr. med. V., kein Patient mit ungestörtem Bewusstsein toleriere eine Beatmung mit einem Ambubeutel, eine Homepage zitiert, deren URL er allerdings mit dem Hinweis, es sei so eine Sache mit den langen URLs, nicht verlesen habe. In der Urteilsbegründung sei die Seite wiedergegeben. Erstaunlicherweise liege jedoch kein Ausdruck dieser Internetseite in den Akten. Als der Beschwerdeführer die Seite eingesehen habe, habe er feststellen müssen, dass deren Inhalt in fachlicher Hinsicht äusserst fragwürdig sei. Auch ergebe sich kein Hinweis auf den Verfasser der Seite. Allein aus der Tatsache, dass sie eingebettet in ein Forum der Technischen Universität München sei, könne nicht auf deren Verlässlichkeit in fachlicher Hinsicht geschlossen werden. Zudem bedürfe es zur richtigen Interpretation der Aussagen fachlichen Hintergrundwissens, welche den Richtern abgehen müsse. Zu dieser Frage hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Stütze das Gericht sein Urteil auf Fakten ab, die den Parteien nicht bekannt seien bzw. zu welchen sie sich nicht hätten äussern können, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Indem also der Beschwerdeführer und die Verteidigung keine Möglichkeit gehabt hätten, zu Inhalt und Verlässlichkeit dieser Internetseite etwas auszuführen, sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 1 S. 8). Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, das Gericht gehe aufgrund der überzeugenden Schilderung und Demonstration der Zeugin Z. davon aus, sie habe das Einsetzen des Pfeifens des Überwachungsgeräts gehört. Der nicht gutachterlich erhobene Hinweis in den Akten, eine Patientin toleriere bei Bewusstsein eine Beatmung mit dem Ambubeutel nicht, sei damit für das Gericht entkräftet. Der Verweis auf den Hinweis im Internet habe keinen eigenen Beweiswert. Damit sollte nur der mit diesem Beweisergebnis in Widerspruch stehende Hinweis in den Akten erklärbar gemacht werden; entsprechend werde er denn auch nur mit „scheint“ eingeleitet (KG act. 14 S. 4 zu II/4). b) Im Forumsbeitrag, den das Obergericht im angefochtenen Entscheid zitiert, findet sich zum Thema „Notfallintubation“ zunächst ein Abschnitt „Indikation“ in wel-

- 12 chem unter anderem festgehalten wird: „Ist der Patient ansprechbar, bestehen Schutzreflexe, kann der Patient zunächst mit 100% Sauerstoff und Ambubeutel assistiert beatmet werden“. Gemäss Titelseite http:/www.klinikmanual.de zeichnen die Professoren Rudolf Bumm und J. Rüdiger Siewert grundsätzlich für das „Klinikmanual Chirurgie“ verantwortlich. Beim ersten handelt es sich um einen Oberarzt, beim letzteren um den Klinikdirektor und Ordinarius an der Chirurgischen Klinik der TU (Technischen Universität) München (vgl. http:/nt1.chir.med.tumuenchen.de/german/index.asp und http:/nt1.chir.med.tu-muenchen.de/german /html/page10234.asp). Das „Klinikmanual Chirurgie“ wird in Form eines Forums geführt und umfasst acht Kapitel (Ordner), worunter „Allgemeine Klinikrichtlinien“. Den acht erwähnten Kapitel voran gehen zwei Ordner „Allgemeine Diskussion Klinikmanual“ und „Testcontainer“. Zum „Testcontainer“ wird angemerkt „Falls Sie beabsichtigen, ein neues Kapitel zum Klinikmanual Chirurgie beizutragen, so fügen Sie es bitte zum Testlesen ein. Falls ok wird es dann unten ins Klinikmanual eingefügt.“ (http://www.klinikmanual. de/forum/default.asp). Verfasser der Beiträge sind also offensichtlich nicht durchwegs die Professoren Bumm und Siewert. Das Kapitel „Allgemeine Klinikrichtlinien“ (Inhaltsverzeichnis in http://www.klinikmanual .de/forum/forum_topics.asp ?pda=&FID=3) wird eingeleitet durch einen Beitrag mit dem Titel „Wichtiger Hinweis, unbedingt lesen“, worin eingangs festgehalten wird „Für die derzeitigen Inhalte der WWW-Seiten im Klinikmanual Chirurgie (den Seiten dieses Forums) kann keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden.“ (http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp?pda =&TID=43&PN=1&FID= 3&PR=3) Das Kapitel umfasst sodann 33 Unterkapitel, worunter „Notfallintubation“, welches einen – den vom Obergericht zitierten – Beitrag umfasst (http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp? TID=23 &PN=1&get=last). Dem Kopf des Beitrags kann lediglich entnommen werden, dass dieser am 5. Juli 2003 eingefügt worden sei, nicht aber wer ihn verfasst hat. Die Äusserungen von Dr. V., Z. sei mit Sicherheit weder während des Transports noch bei der Ankunft in M. bei Bewusstsein gewesen, und kein Patient toleriere bei ungestörtem Bewusstsein eine Beatmung von Hand mittels Ambubeutel, sprechen dafür, dass Z. die von ihr behaupteten, den Beschwerdeführer belastenden Wahrnehmungen im Ambulanzfahrzeug nicht selbst machen konnte. Es

- 13 geht nicht an, dass das Obergericht diesen den Beschwerdeführer entlastenden Hinweis einer Fachperson mit dem Argument zur Seite schiebt, dieser sei "nicht gutachterlich erhoben" worden (vgl. Vernehmlassung KG act. 14 S. 4 Mitte). Wollte das Obergericht sich nicht auf den aktenkundigen Hinweis von Dr. V. abstützen, so wäre im Sinne des Grundsatzes, wonach belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen sei (§ 31 StPO), die Einholung vertieften Wissens von fachkundiger Seite (Gutachten) am Platz gewesen. Dies allenfalls auch zur weiteren Frage, wie weit eine Person, die nicht oder nur eingeschränkt bei Bewusstsein ist, allenfalls im Unterbewusstsein in der Lage sein könne, Wahrnehmungen in der Art der von der Geschädigten wiedergegebenen zu tätigen. Nicht zu überzeugen vermag weiter die Feststellung des Obergerichts, der Verweis auf den Hinweis im Internet habe keinen eigenen Beweiswert (a.a.O.). Immerhin setzt das Obergericht sein Zitat aus dem Internet dem nach eigener Feststellung dem Beweisergebnis widersprechenden Hinweis von Dr. V. und damit einem zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Bestandteil der Akten gegenüber. Es kann deshalb nicht ernstlich gesagt werden, das Zitat aus dem Internet sei nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) in die Beweiswürdigung eingeflossen. Wie bereits aufgezeigt, kann den vom Obergericht zitierten Internetseiten nicht entnommen werden, wer Autor des vom Obergericht zitierten Satzes ist. Es stellt sich auch die Frage, ob die vom Obergericht zitierte Äusserung auf der betreffenden Internetseite bezüglich manueller Beamtung mit Ambubeutel auf Krankentransporte anwendbar und nicht eher auf den stationären Klinikbetrieb ausgerichtet ist, wo bei Komplikationen weiteres Fachpersonal, insbesondere Ärzte, gerufen werden können und allenfalls eine Beatmung auch gegen den Widerstand des Patienten erfolgen kann. Während des von der Anklage umfassten Krankentransports erfolgte die Betreuung der Geschädigten in einem engen Ambulanzfahrzeug und lag grundsätzlich allein in den Händen einer Person. Mindestens hätte dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Inhalt der verwendeten Internetseite Stellung zu nehmen, musste doch der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das Obergericht aus der Masse von Informationen unterschiedlicher Qualität und

- 14 - Zuverlässigkeit, die im Internet zu finden sind, gerade diejenige der Chirurgischen Klinik der Technischen Universität München herausziehen werde. Die Rüge der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) ist somit mindestens im Sinne der Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ob das Obergericht in diesem Zusammenhang weitere gesetzliche Prozessformen verletzt hat (entlastenden Tatsachen nicht nachgegangen, notwendige Gutachten nicht eingeholt, willkürliche Beweiswürdigung), kann vorliegend offen bleiben, da das Obergericht ohnehin ein neues Urteil zu fällen haben wird. 6. a) Das Obergericht hält fest, vorliegend berichteten beide Patientinnen über Ereignisse, die sie selber erlebt haben wollten. An derartige Vorgänge möge man sich in aller Regel weit besser und genauer erinnern als an Vorgänge, die man zufällig lediglich optisch wahrnehme. Auffällig sei auch, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vorgängen der Beschwerdeführer unstrittig Beteiligter gewesen sei. Es gäbe sodann keine Anhaltspunkte, die auf ein Komplott oder ganz allgemeine auf eine bewusste Falschbeschuldigung durch die beiden Geschädigten hinwiesen, wie auch die Verteidigung einräume (KG act. 2 S. 8 f. Erw. 12). Der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Argumentation verkenne das Obergericht in willkürlicher Weise die Möglichkeit von Übertragungen durch Bewusstseinstörungen. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche Gutachten in Auftrag zu geben. Die gestörten psychischen Gesundheitszustände der beiden Patientinnen blieben auch einem medizinischen Laien nicht verborgen. Man werde den Eindruck nicht los, als habe das Obergericht ein Exempel statuieren wollen, wonach auch psychisch angeschlagene Frauen den Schutz des Strafrechts vor sexuellen Übergriffen in Anspruch nehmen dürften. Das Obergericht habe sich mit seiner einseitigen und willkürlichen Beweiswürdigung über den Grundsatz hinweggesetzt, dass die Täterschaft unter objektiver Würdigung aller vorliegenden Beweise erstellt sein müsse, damit der Angeklagte verurteilt werden könne. Damit

- 15 seien sowohl die Unschuldsvermutung als auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden (KG act. 1 S. 9 Ziff. III/1). b) Die gerügte Erwägung findet sich im Abschnitt "2.1. Grundsätzliches zur Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren" (KG act. 2 S. 7 - 10, Erw. 8 - 15). Erst danach erfolgt die eingehende Auseinandersetzung mit der Beweislage zu den beiden eingeklagten Vorwürfen (S. 10 - 26, Erw. 16 - 59). Die Feststellungen des Obergerichts, an selbst erlebte Ereignisse vermöge man sich in aller Regel besser und genauer zu erinnern als an nur optisch wahrgenommene Vorgänge, es sei auffällig, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vorgängen der Beschwerdeführer Beteiligter gewesen sei, und es gäbe keine Anhaltspunkte für ein Komplott oder eine bewusste Falschbeschuldigung, sind sehr allgemein gehalten. Das Obergericht hält nicht fest, bereits auf Grund dieser Umstände sei auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zu schliessen. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass diese Feststellungen unhaltbar seien. Mit der Formulierung, es lägen keine Anhaltpunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung vor, lässt das Obergericht im Übrigen offen, ob eine Falschbeschuldigung allenfalls unbewusst habe erfolgen können, beispielsweise als Folge der vom Beschwerdeführer angesprochenen gestörten psychischen Gesundheitszustände. Die gesundheitliche Verfassung der beiden Geschädigten wird vom Obergericht in den nachfolgenden Erwägungen 31 ff. (Z.) und 45 ff. (R.) abgehandelt (KG act. 2 S. 15 ff. und 21 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dies nicht bereits in der gerügten Erwägung 12 tat und dass es sich in dieser Erwägung nicht zur Frage der Begutachtung der Geschädigten äusserte. Der Beschwerdeführer weist somit im Zusammenhang mit der gerügten Erwägung 12 keinen Nichtigkeitsgrund nach. 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht zitiere in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 11 f.) Aussagen der Geschädigten Z., wonach er sie zunächst am Bauch berührt habe, um diesen abzutasten, nachdem er nach Schmerzen gefragt habe. Als Klammerbemerkung halte das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe dagegen eingewendet, es habe dafür keine medizinische Indikation gegeben; dies schliesse aber eine subjektive Motivation nicht aus. Die-

- 16 se letztere Feststellung sei völlig willkürlich und durch nichts gerechtfertigt. Sie sei Ausdruck einer voreingenommenen Haltung, indem jeder Einwand des Beschwerdeführers, der gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten ins Feld geführt werde, als unmassgeblich betrachtet werde und ihm einfach subjektive Motivationen unterstellt würden. Mit dieser Haltung werde die Unschuldvermutung und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Unterstellung einer subjektiven Motivation zu medizinisch nicht indizierten Berührungen am Bauch verletze das Willkürverbot (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 2). Das Obergericht gibt in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils im wesentlichen die Schilderungen der Geschädigten Z. wieder. In der betreffenden Passage zitiert das Obergericht die Geschädigte, diese habe irgendwann wieder eine Hand gespürt, zunächst auf dem Bauch. Diese Berührung werde in der Folge einem medizinischen Zweck zugeordnet, einem Abtasten nach entsprechender Frage nach Schmerzen. Dann führt das Obergericht in Klammern gesetzt aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dafür habe es keine medizinische Indikation gegeben, und hält weiter fest, dies schliesse eine subjektive Motivation nicht aus (KG act. 2 S. 11 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt keine medizinische Indikation für eine Berührung des Bauches der Geschädigten bestanden habe, ergibt sich nicht zwingend, dass eine solche Berührung nicht erfolgt sein konnte. Dies wollte das Obergericht offenbar mit seiner Bemerkung, eine subjektive Motivation zu einer solchen Berührung sei nicht ausgeschlossen, festhalten. Im Übrigen ist nicht jede subjektive Motivation eine bösartige oder gar kriminelle. Denkbar ist beispielsweise, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nach Schmerzen gefragt hatte, die Geschädigte etwas beruhigen wollte, indem er die Hand auf deren Bauch legte, auch wenn dies aus medizinischer Sicht nicht notwendig, also nicht indiziert war. Jedenfalls ist die gerügte Feststellung weder unhaltbar (willkürlich) noch auf eine Voreingenommenheit des Gerichts hindeutend. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.

- 17 - 8. a) Das Obergericht führt aus, zu Recht halte das Bezirksgericht fest, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen. Sie habe sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, an die Ursache ihres Tablettenkonsums, noch von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erinnern können. Rückschlüsse auf das Kerngeschehen liessen sich daraus aber nicht ableiten, da direkt am Körper Erlebtes ganz anders wahrgenommen und registriert werde als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten (KIG act. 2 S. 13 Erw. 26). Der Beschwerdeführer rügt, die Formulierung, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen, sei - obwohl offensichtlich von der ersten Instanz übernommen - sachlich nicht haltbar. Sie suggeriert mit der Negierung des Ausdrucks "gut" eine nur leichte Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Wahrnehmung. Patienten mit einem GCS von 4 seien jedoch in ihrer Wahrnehmung massiv eingeschränkt. Indem das Obergericht hier medizinische Fakten ohne Beizug eines fachkundigen Gutachters interpretiere, verstosse es gegen Grundprinzipien des fairen Verfahrens. Willkürlich sei zudem der Schluss des Obergerichts, aus der Tatsache, dass Z. sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, noch an die Ursache ihres Tablettenkonsums, noch daran, von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erinnern könne, liessen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ziehen. Das Obergericht verkenne, dass zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offensichtlich bestehenden psychischen Grundstörung eine Vermischung von tatsächlich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruchstückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Rettungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben könnte. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezüglich durch ein Gutachten nähere Aufschlüsse zu erwirken. Indem das Obergericht einfach zulasten des Beschwerdeführers den Schluss ziehe, der Darstellung der Geschädigten sei im Kerngeschehen zu folgen, weil am Körper Erlebtes ganz anders wahrgenommen werde als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten, handle es willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 3).

- 18 b) Das Obergericht umschreibt seine Feststellung, die Geschädigte Z. sei zeitlich und örtlich "nicht gut orientiert" gewesen indem es aufzählt, woran sich die Geschädigte nicht mehr zu erinnern vermochte. Es lässt sich darüber streiten, ob die Formulierung "nicht gut orientiert" glücklich gewählt sei oder ob nicht eine stärkere Formulierung wie beispielsweise "kaum orientiert" am Platze gewesen wäre. Die Wortwahl allein macht die betreffende Feststellung nicht willkürlich, insbesondere da sie eben mit einer - vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestrittenen - Umschreibung, was unter dieser mangelhaften Orientierung der Geschädigten zu verstehen sei, verbunden ist. Ob die Annahme des Obergerichts zutreffe, am Körper Erlebtes werde anders wahrgenommen und registriert als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten, hat im vorliegenden Kassationsverfahren offen zu bleiben, da sie sich auf allgemeine Lebenserfahrung stützt und diese einer Rechtsnorm gleich der Überprüfung durch das Bundesgericht im eidgenössischen Kassationsverfahren unterliegt (Art. 269 Abs. 1 BStP, § 430b StPO; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 204 RZ 649). Gewagt ist jedenfalls der vom Obergericht absolut formulierte Schluss, aus mangelhafter Wahrnehmung von äusseren Umständen wie zeitlichen Abläufen und örtlichen Gegebenheiten liessen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ableiten. Der These des Beschwerdeführers, zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offensichtlich bestehenden psychischen Grundstörung könnte eine Vermischung von tatsächlich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruchstückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Rettungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben, ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Plausibilität nicht zum vornherein abzusprechen. Hinzu kommt, dass es im Rettungsfahrzeug jedenfalls soweit zu Berührungen der Geschädigten durch den Beschwerdeführer kommen musste, als solche durch die akute Betreuung der Geschädigten bedingt waren. Ob, wie weit und mit welcher Wahrscheinlichkeit die in ihrer Wahrnehmung offensichtlich eingeschränkte Geschädigte Betreuungshandlungen an ihrem Körper falsch interpretieren und mit anderweitig Gehörtem, Wahrgenommenem bzw. Erlebtem vermischen konnte, allenfalls (tatsächlich oder vermeintlich) die Orientierung wieder finden und sich

- 19 ein eigenes Bild des Geschehens machen konnte, ist eine auf die konkret betroffene Geschädigte bezogene medizinische Fachfrage, welche sich nicht einfach mit einem allgemeinen Hinweis auf unterschiedliche Wahrnehmung von einerseits zeitlichen Abläufen und örtlichen Gegebenheiten und andererseits am Körper Erlebtem zur Seite schieben lässt. In der Regel verfügt ein Richter nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse, um eine solche medizinische Frage mit ausreichender Sicherheit zu beantworten. Dass die Mitwirkenden am angefochtenen Urteil über solche aussergewöhnlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, sind Sachverständige beizuziehen (§ 109 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Abstellen des Obergerichts auf in diesem Sinne ungesicherte Annahmen stellte eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) dar, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. 9. a) Das Obergericht geht in den Erwägungen 27 und 28 des angefochtenen Urteils auf Aussagen des damaligen Freundes von Z., W., ein und hält in Erwägung 29 fest, die übrigen vom Bezirksgericht aufgeführten Differenzen beträfen das Geschehen vor der Fahrt. Darüber habe Z. wenig Verlässliches aussagen können, zumal sie zunächst nicht einmal mehr gewusst habe, was Anlass der Fahrt ins Spital gewesen sei. Diese Differenzen seien für das zur Anklage gekommene Geschehen allerdings ohne Belang (KG act. 2 S. 14 unten). Der Beschwerdeführer hält letztere Feststellung für willkürlich. Tatsache sei, dass sich die Geschädigte Z. an die Vorgeschichte zu diesem Transport und an dessen Verlauf in wesentlichen Teilen überhaupt nicht oder unrichtig erinnere. Sie behaupte, im Krankenwagen ausgerastet zu sein. Davon habe der Zeuge W. nichts mitbekommen. In willkürlicher Weise bemerke das Obergericht, es stehe nicht fest, dass W. dies hätte mitbekommen müssen (Erw. 27, KG act. 2 S. 14). Für diesen Schluss gebe es keine vernünftige Begründung, habe doch der Zeuge W. gehört, wie der Beschwerdeführer den Fahrer zum Anhalten und zur Hilfestellung aufgefordert habe, als die Patientin einen Atemstillstand erlitten habe. Wäre die Geschädigte im Fahrzeug "ausgerastet" und hätte herumgeschrieen, wie sie es

- 20 selber formuliert habe, so hätte dies der Zeuge W. mit Sicherheit mitbekommen müssen. Das Obergericht lasse ausser Acht, dass der Zeuge Wü. (Rettungssanitäter, Fahrer des Ambulanzfahrzeugs) erklärt habe, Z. sei, nachdem sie in M. auf das Bett gelegt worden sei, "wie explodiert" und habe einen Tobsuchtsanfall erlitten (BG HD 13 S. 4 unten), was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decke, dass Z. in M. sehr rasch aufgeklart sei. Das Obergericht habe im übrigen zu Unrecht die Aussagen des Zeugen Wü. als generell unverwertbar bezeichnet. Soweit es um äussere Rahmenbedingungen gehe, sei nicht einzusehen, weshalb seine Aussagen nicht zutreffend sein sollten. So sei auch nicht zu sehen, weshalb der Zeuge mit dieser Aussage über das Verhalten der Patientin im M. bewusst zugunsten des Beschwerdeführers hätte aussagen sollen, da ein positiver Nutzen dieser Sachdarstellung für den Beschwerdeführer für ihn, den Zeugen, gar nicht hätte ersichtlich sein können. Das Obergericht habe damit willkürlich Beweismittel nicht berücksichtigt und einen sachlich nicht vertretbaren Schluss gezogen. Vor allem gehe es nicht an, dass das Obergericht ohne Beizug von Experten eine Trennung zwischen unmassgeblichen Aussagen der Geschädigten zur Vorgeschichte und den einzig relevanten Aussagen zum Kerngehalt mache. Wenn die Zeugin an die Vorgeschichte und wesentliche Teile des Verlaufs des Transports keine oder keine zutreffenden Erinnerungen habe, so seien zumindest starke Zweifel daran angebracht, ob die Schilderungen im Kerngehalt als richtig zu betrachten seien. Ohne den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens seien diese Fragen nicht in schlüssiger Weise zu beantworten, zumal dann, wenn auch die Aussagen des damaligen Freundes der Geschädigten berücksichtigt werden, wonach Z. "noch gerne lüge" (BG ND 12 S. 4). b) Der Beschwerdeführer nennt die Stelle im angefochtenen Urteil, wo das Obergericht die Aussagen von Wü. "als generell unverwertbar bezeichnet" habe, nicht. Vermutlich ist Erwägung 14 gemeint, wo das Obergericht festhält, das Bezirksgericht habe mit zutreffenden Argumenten dargetan, dass auf die den Beschwerdeführer entlastende Zeugenaussage Wü.s nicht abgestellt werden könne. Als Zeuge wolle Wü. wesentlich mehr Entlastendes mitbekommen haben als in seiner ersten Befragung vor der Polizei. Ob dieses zusätzliche Wissen einer Suggestion zuzuschreiben sei oder ob Wü. geglaubt habe, seinen Kollegen entlasten zu müs-

- 21 sen, müsse offen bleiben. Von Bedeutung für dieses Aussageverhalten möge sein, dass Wü. insgesamt nicht über viel Selbstvertrauen zu verfügen scheine, wie sein weitgehender (früher) Rückzug aus der beruflichen / fachlichen Kompetenz dokumentieren könnte. Auf der anderen Seite gäbe es auch keine Anhaltspunkte, wonach Wü. irgendetwas von dem mitbekommen haben könnte, was die Anklage dem Beschwerdeführer vorwerfe. Damit könne aus den widersprüchlichen Aussagen Wü.s auch nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wie dies die Ausführungen der Geschädigtenvertretungen suggerierten (KG act. 2 S. 9). Mit diesen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen bzw. wie weit diese geeignet seien, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, setzt sich der Beschwerdeführer - abgesehen allenfalls vom pauschalen Vorbringen, ein für den Zeugen positiver Nutzen einer zugunsten des Beschwerdeführers lautenden Sachdarstellung sei nicht ersichtlich, nicht auseinander. Damit zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass das Obergericht willkürlich ein Beweismittel, eben die Zeugenaussage Wü.s, nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht hält in Erwägung 27 fest, ein Vergleich der Ausführungen von W. mit denjenigen der Zeugin Z. zeige in der Tat Widersprüche auf. Ob dies auch für die Passage gelte, wonach die Zeugin im Krankenauto "ausgerastet" sei, könne jedoch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, da nicht fest stehe, dass W. dies hätte mitbekommen müssen. (KG act. 2 S. 14). W. sass während der fraglichen Fahrt vorne neben dem Fahrer, also nicht im von der Fahrerkabine abgetrennten Raum, in welchem Z. lag und vom Beschwerdeführer betreut wurde. Er hat, was das Obergericht als erstellt erachtet, nicht gehört, wie die Z. ausgerastet sei. Er hält als Zeuge dafür, wenn Z. laut gerufen hätte, so hätte er sie gehört. Doch so wie sie "zwäg" gewesen sei, habe sie vielleicht nicht allzu laut sprechen können (BG ND 12 S. 3 unten). Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass W. gehört habe, wie der Beschwerdeführer den Fahrer aufgefordert habe, anzuhalten und ihm Hilfe zu leisten, als Z. einen Atemstillstand erlitten hatte, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass W. auch hätte hören müssen, wenn Z. "ausgerastet" wäre. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer während dieser Fahrt über die kräftigere Stimme verfügt hatte als die geschwächte Z.. Die gerügte Annahme des Obergerichts, es stehe nicht fest, dass W. hätte mitbekommen müs-

- 22 sen, dass Z. im Krankenwagen "ausgerastet" sei, ist damit nachvollziehbar und nicht willkürlich. Damit ist jedoch nicht gesagt, Z. sei tatsächlich "ausgerastet" und habe um Hilfe gerufen. Dies stellt das Obergericht in der gerügten Erwägung jedoch auch nicht fest. Es bleibt die gerügte Feststellung des Obergerichts, die Differenzen zwischen den Aussagen von Z. und W. mit Bezug auf das Geschehen vor der Fahrt seien für das zur Anklage gekommene Geschehen ohne Belang (KG act. 2 S. 14 Erw. 29). Hier kann sinngemäss auf das vorne unter Erwägung 8b) bezüglich der mangelnden Orientierung der Geschädigten Ausgeführte verwiesen werden. Kann sich Z. nicht oder teilweise nur unzutreffend an das Geschehen vor der Fahrt erinnern und bestehen Differenzen zu den diesbezüglichen Aussagen von W., so spricht dies für Wahrnehmungsstörungen Z.s. In Erwägung 27 hält das Obergericht zudem fest, dass ein Teil der Schilderungen von Z. zum Transport unzutreffend sein dürften. Auch dies deutet auf Wahrnehmungsstörungen bzw. auf eine Fortbestehen solcher hin. In dem Sinne ist die gerügte Feststellung des Obergerichts zumindest zu absolut formuliert. Ob und wie weit aufgrund von Wahrnehmungsstörungen der Geschädigten, was die zeitliche und örtliche Orientierung und die Vorgeschichte betrifft, auch Wahrnehmungsstörungen, was das eingeklagte Kerngeschehen angeht, zu vermuten oder zumindest ernstlich in Betracht zu ziehen seien, ist eine medizinische Fachfrage, welche vom aus medizinischen Laien zusammengesetzten Obergericht zu prüfen und wohl unter Beizug von Fachleuten abzuklären wäre, bevor es zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Schilderungen der während des fraglichen Krankentransports gesundheitlich stark beeinträchtigten Geschädigten abstellt. 10. a) Das Obergericht hält in Erwägung 30 seines Entscheids fest, der Beschwerdeführer habe bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung zu Beginn der Schilderung des Vorgangs angegeben, der Freund von Z. habe ständig nach hinten geschaut und somit seine Freundin keinen Moment aus den Augen gelassen. Zum einen falle dazu auf, dass er dies habe wahrnehmen wollen, obwohl er sich stets beim Kopf von Z. aufgehalten haben wolle, also mit dem Rükken zur Führerkabine; zum andern treffe die Aussage gemäss W. auch inhaltlich nicht zu (KG act. 2 S. 15).

- 23 - Der Beschwerdeführer rügt, während das Obergericht mit Fehlern in den Aussagen der Geschädigten Z. sehr grosszügig umgehe, orte es Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die keine oder zumindest nicht wesentlich seien. Das Obergericht übersehe an der gerügten Stelle, dass der Ausdruck "ständig" mehrdeutig sei und nicht nur "ununterbrochen", sondern auch "häufig" bedeuten könne. Was aber "häufig" sei, sei relativ. Auch verkenne das Gericht, dass man Blicke im Rücken sehr wohl spüren könne. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich auch wiederholt den Kopf gedreht, spreche er doch von Blickkontakten zum Freund der Patientin. Im übrigen sei auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer täusche, wenn er meine, sich immer am Kopf von Z. aufgehalten zu haben, sage doch der Zeuge W. aus, er nehme an, der Sanitäter sei neben der Patientin gewesen, und sei auch aus den Aussagen des Zeugen Wü. zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich wohl auf der Seite befunden habe (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 5). b) Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2003 im Rahmen der Hafteinvernahme im wesentlichen zum Vorfall mit der Geschädigten R. befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch kurz auf den Vorfall mit Z. angesprochen (wobei deren Name im Protokoll nicht genannt wurde). Dabei erklärte er, "dass ihr Freund vorne neben dem Fahrer sass, während der ganzen Fahrt aber ständig nach hinten schaute, seine Freundin somit keinen Moment aus denn Augen liess" (BG HD 6/4 S. 4 oben). Das Obergericht gibt diese Aussage praktisch wörtlich wieder. Der Beschwerdeführer versucht nun, diese Aussage, insbesondere dass der Freund von Z. "ständig" nach hinten geschaut habe, zu relativieren. Ob "ständig" in der Umgangssprache auch mit "häufig", also nicht nur mit "ununterbrochen" umschrieben wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer seine Aussage in dem Sinne ergänzte, der Freund habe die Geschädigte keinen Moment aus den Augen gelassen. Somit verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es "ständig" in der zitierten Aussage im Sinne von ununterbrochen, jedenfalls von mehr als bloss häufig versteht. Wenn das Obergericht unter Hinweis auf das erstinstanzliche Protokoll festhält, der Beschwerdeführer wolle sich stets beim Kopf der Zeugin aufgehalten haben, also mit dem Rücken zur Führerkabine, so gibt es die Aussage des Beschwerde-

- 24 führers unvollständig wieder. Auf die entsprechende Frage antwortete der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass er sich während der gesamten Zeit der Fahrt beim Kopf der Patientin aufgehalten habe. Es sei aber auch möglich, dass er während einer bestimmten Zeitdauer neben der Patientin auf dem andern Betreuersitz gesessen sei. Wenn es aber - wie vorliegend - einem Patienten schlecht gehe, halte man sich in der Regel im Kopfbereich auf (BG Prot. S. 12 Mitte). Diese ungenaue Zitierweise des Obergerichts rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass offen gelassen werden kann, ob das Obergericht in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund setzt. Da das Obergericht ohnehin ein neues Urteil fällen muss, sollte diese Erwägung überdenkt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, möglicherweise habe er sich bei seiner diesbezüglichen Aussage getäuscht, wofür Aussagen der Zeugen Wü. und W. sprechen, und man könne auch Blicke im Rücken spüren, gehen unter den aufgezeigten Umständen an der Sache vorbei. 11. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe zu Unrecht aus der Tatsache, dass Z. allgemeine Vorgänge im Rettungswagen und insbesondere das Beatmen habe schildern können, Schlüsse auf den Wahrheitgehalt ihrer übrigen Aussagen gezogen. Dass die Zeugin die für die Beatmung mit dem Ambubeutel typische Pumpbewegung habe zeigen können, lasse keine Rückschlüsse zu. Das Wissen um die Handhabung dieser Beatmungshilfe dürfe als weit verbreitet betrachtet werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf Nothelferkurse und Fernsehserien über Notfallsituationen und Rettungsmedizin. Auch dass Z. von einem extrem nervigen Ton des Überwachungsgeräts berichte, lasse keine Rückschlüsse auf wirklich Erlebtes zu, denn welche Notarzt-Serie spiele nicht mit dem Spannungselement des Kreislaufstillstandes mit dem verschwindenden Pulsdiagram und der "hässlichen" Nulllinie sowie dem anhaltenden Dauerton. Z. verfüge nach eigenen Angaben über eine für ihr junges Alter erschreckend reiche Erfahrung mit Rettungs- und Notfallmedizin. Dass sie demzufolge in plausibler Weise Einzelheiten schildern könne, erstaune nicht. Hingegen erstaune, wie sich das Obergericht anmasse, ärztliche Berichte zu hinterfragen und mit eigenen Internetrecherchen zu widerlegen. Es stehe einem Richter ohne medizinisches Fachwissen schlicht nicht an, einen Bericht eines erfahrenen Not-

- 25 fallmediziners (Dr. V.) mit dem Hinweis auf eine zufällig gefundene und aus dem Zusammenhang gerissene Internetseite unklarer Urheberschaft zu widerlegen. Derartige Fragestellungen seien medizinischen Fachexperten zu unterbreiten. Zudem hätte das Obergericht den Verfahrensbeteiligten Einblick in diese Internetseite bieten müssen (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer nennt in diesen Ausführungen keine einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils und bezeichnet somit auch nicht die Stelle, an welcher das Obergericht festgestellt haben soll, die Aussagen der Geschädigten seien deshalb generell glaubhaft, weil diese allgemeine Vorgänge im Krankenwagen, das Beatmen mit dem Ambubeutel und den Ton eines Überwachungsgeräts habe schildern und zum Teil mit Handbewegungen nachahmen können. Auf die diesbezügliche Rüge kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. Was das Abstellen des Obergerichts auf eine von seinem Referenten entdeckte Internetseite betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer bereits vorgebrachte Rügen. 12. Der Beschwerdeführer rügt, er sei in der persönlichen Befragung immer wieder danach gefragt worden, weshalb die Zeuginnen ihn - gemeint sei wohl wissentlich - falsch belasten sollten. Das Obergericht verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht die Erklärung dafür zu liefern habe, weshalb es zu Falschaussagen der Geschädigten komme. Es genüge, wenn er aufzeige, dass berechtigte und unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestünden. Der Beschwerdeführer nennt einige Erklärungsversuche für mögliche nicht der Realität entsprechende Schilderungen und rügt, das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche gutachterliche Abklärungen vorzunehmen und in willkürlicher Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf den von der Geschädigten dargelegten Sachverhalt abgestellt, trotz allen auch vom Obergericht festgestellten, aber jeweils in grosszügiger Weise erklärten oder als unwesentlich betrachteten Widersprüchen und Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang allein Erwägung 35 des angefochtenen Urteils, wo das Obergericht dafür hält, es könne ausgeschlossen werden, dass Z. "diese Geschichte", die sie nach der Einlieferung ins Spital ihrer Mutter als Erstes erzählt habe, als Ausrede und zur Ablenkung erfunden haben

- 26 könnte, wie die Verteidigung suggeriere. Es sei davon auszugehen, dass Z. ihrer Mutter etwas erzählt habe, was sie erlebt zu haben glaubte (KG act. 2 S. 17). Er zeigt aber nicht auf, wo das Obergericht festhalte, es sei davon auszugehen, die Schilderungen von Z. seien wahr, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine plausible Motivation der Geschädigten zur Falschaussage nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Rüge, das Obergericht habe kein Gutachten darüber eingeholt, inwieweit der Wahrheitsgehalt der von der Geschädigten geschilderten tatsächlichen oder vermeintlichen Erlebnisse durch den schlechten Gesundheitszustand und die dadurch bedingte eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten vermindert sein könne, was wahrheitswidrige Aussagen erklären könnte, stellt eine Wiederholung dar, weshalb darauf nicht erneut einzugehen ist. 13. Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss des Obergerichts in Erwägung 39 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 18 unten), es bleibe als Fazit, dass Z. das dokumentierte Geschehen während der Fahrt korrekt zu beschreiben vermochte, sei Ausfluss einer willkürlichen Beweiswürdigung. Soweit die Geschädigte Vorgänge im Rettungswagen schildere, seien diese weitestgehend unspezifisch. So auch die beruhigenden Ausdrücke, "es kommt gut, es kommt gut". Zureden und beruhigen sei eine der wesentlichen Aufgaben in der Betreuung zu rettender Personen. In jedem Nothelferkurs werde vermittelt, dass man mit den Betroffenen sprechen und ihnen gut zureden solle. Wenn die Aussage von Z., sie habe laut nach ihrem Freund gerufen, auf einer Fehleinschätzung des Tatsächlichen beruhe (gemäss Obergericht liege nahe, dass sie gar nicht so laut habe rufen können, wie sie gewollt und innerlich registriert habe), warum soll dann all das, was den Beschwerdeführer belaste, den Tatsachen entsprechen? Gerade dieser Schluss des Obergerichts müsste doch dazu führen, grundsätzlich Zweifel daran zu hegen, dass sich das inkriminierte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe. In diesem Zusammenhang werde dann letztlich auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer nun die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe. Offensichtlich sei doch, dass die Zeugin massiv gestörte Erinnerungen an das Vorgefallene habe. Auch das Obergericht schliesse eine Vermengung von Realität und Phantasie nicht aus (KG act. 2 S. 18, Erw. 38); nicht

- 27 beachtet werde wieder einmal die Vermengung von verschiedenen erlebten Realitäten als Folge der massiven Bewusstseinsstörung. Unzulässig, weil willkürlich, sei auch der Schluss des Obergerichts in Erwägung 40 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 19), dass sich das geschilderte Geschehen mit grösster Wahrscheinlichkeit so abgespielt habe, wie dies die Zeugin zu Protokoll gab. Indem das Gericht die Beweise willkürlich würdige und sich über die ernsthaften Zweifel am Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen mit beschönigenden Erklärungsversuchen und haarspalterischen Argumenten gegen die Aussagen des Beschwerdeführers hinwegsetze, verletze es gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 15 f., Ziff. 8) Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei letztlich irrelevant, ob er die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe, ausdrücken will, ist nicht klar. In den von ihm angeführten Erwägungen 38, 39 und 40 des angefochtenen Urteils wird die Frage, wer die Elektroden angebracht habe, nicht behandelt. In Erwägung 36 hält das Obergericht fest, es könne auf Grund der ersten Aussagen des Beschwerdeführers und der fehlenden Angaben in den Krankenunterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie die Geschädigte schildere, die Elektroden angebracht habe. Die neue Bestimmtheit in der Aussage des Beschwerdeführers, mit der er dies verneine, könnte nahe legen, er habe etwas zu verbergen (KG act. 2 S. 17 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Die Frage der Bewusstseinsstörung und der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten und der Schlüsse, die daraus zu ziehen seien, handelt der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Rügen ab. In seinen Vorbringen unter Ziffer 8 der Beschwerdeschrift bringt er keine darüber hinaus gehenden grundsätzlichen Argumente vor und setzt sich nicht im einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er weist damit auch keinen Nichtigkeitsgrund nach. 14. Die Geschädigte sagte gegenüber der Polizeibeamtin aus, als der Beschwerdeführer kreisende Bewegungen auf ihrem Bauch gemacht und in Richtung ihrer Hosen gegangen sei, habe sie aufgehört zu atmen. Da sie an einem Gerät ange-

- 28 schlossen gewesen sei, welches die Atmung kontrolliert habe, sei sogleich ein Warnsignal ertönt. Der Fahrer habe etwas gerufen, weil er das Warnsignal am Gerät gehört habe. Da sei der Sanitäter erschrocken und habe seine Hand wieder weggenommen (BG ND 3 S. 4). Das Obergericht hält im zweiten Teil von Erwägung 39 fest, soweit die Verteidigung geltend macht, es sei gar nicht möglich, das Messgerät durch ein Anhalten des Atems auszulösen, sei dem entgegen zu halten, dass Z. immerhin den tatsächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig zu schildern vermocht habe. Ein Test helfe hier nicht weiter, da die damalige Situation nicht nachvollzogen werden könne. Unsicher sei, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, unklar die Wirkung von Cibalgin (erst noch in unbekannter Menge) auf die Möglichkeit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme im Blut. Immerhin stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwachen, sondern den CO2-Gehalt. Dieser könne auch bei vorhandener Atmung auf tiefe Werte fallen, darum setze man dieses Gerät gerade ein (KG act. 2 S. 18 f.). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht setze sich in willkürlicher Weise über die Einwände der Verteidigung gegen die Behauptung der Geschädigten hinweg, sie habe durch absichtliches Atemanhalten das Überwachungsgerät zum Auslösen des akustischen Warnsignals gebracht. Die Argumentation des Obergerichts ziele völlig am Problem vorbei und dokumentiere die medizinische Laienhaftigkeit der Ausführungen. Vielleicht möge tatsächlich der vom Verteidiger vorprozessual angeregte Test nicht sinnvoll gewesen sein. Jedenfalls habe das Obergericht nicht ohne Beizug eines Experten schliessen dürfen, es sei möglich, absichtlich den Alarm eines Pulsoxymeters auszulösen. Völlig tatsachenwidrig sei nämlich die Behauptung, es stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwachen, sondern den CO2-Gehalt. Mit der Pulsoxymetrie werde nämlich keineswegs der CO2-Gehalt, sondern die Sauerstoffsättigung im peripheren Blut gemessen. Sie beruhe auf einer Absorption von Licht verschiedener Wellenlängen in Abhängigkeit von der prozessualen Sauerstoffbeladung des Hämoglobins. Setze die Atmung aus und werde deshalb dem Blut kein neuer Sauerstoff beigefügt, sinke der Sättigungsgrad ab. Der Normbereich liege beim gesunden Erwachsenen bei 95 - 97 %. Unterschreitet der Sättigungsgrad den am Gerät

- 29 eingestellten Mindestwert, so löse dieses akustischen Alarm aus. Die sich stellende und ausschliesslich durch ein Gutachten zu klärende Frage sei jene, wie rasch der Sättigungswert nach Aussetzen der Atmung unter den Grenzwert abfalle, und ob es möglich sei, ohne spezielles Training (wie es beispielsweise von Apnoe- Tauchern ausgeübt werde) den Atem so lange anzuhalten. Das Obergericht habe es unterlassen, ein solches Gutachten einzufordern und habe sich stattdessen medizinische Beurteilungskompetenz angemasst, welche ihm nicht zustand. Darin liege klarer Ermessensmissbrauch (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 9) Das Obergericht unterlässt es anzugeben, worauf es seine Ausführungen zum Zweck und zur Funktionsweise des fraglichen Überwachungsgeräts stützt. So verweist es weder auf Fachliteratur noch auf einen aktenkundigen Bericht bzw. ein Gutachten einer Fachperson. Es ist dem Kassationsgericht, welches nicht über entsprechendes medizinisches und technisches Fachwissen verfügt, nicht möglich, die Richtigkeit der diesbezüglichen obergerichtlichen Erkenntnisse zu überprüfen. Die Feststellung, Z. habe den tatsächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig schildern können, sagt nichts darüber aus, ob es der Geschädigten möglich gewesen wäre, durch Anhalten des Atems den akustischen Alarm auszulösen, bzw. wie wahrscheinlich es sei, dass dies einer Person mit arg geschwächter Gesundheit und Orientierungsschwierigkeiten gelinge. Der Hinweis, es sei unsicher, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, und unklar, welche Wirkung Cibalgin in unbekannter Menge auf die Möglichkeit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme habe, vermag nicht von entsprechenden fachlichen Abklärungen zu entbinden. Dies gilt umso mehr, als die Behauptung der Geschädigten, durch Anhalten der Atmung den Alarm ausgelöst zu haben, Teil der den Beschwerdeführer belastenden und letztlich zum vorliegenden Schuldspruch führenden Sachverhaltsschilderung der Geschädigten bildet. Das Obergericht wird kaum darum herum kommen, zur Beantwortung der betreffenden medizinischen und technischen Fragen eine Fachperson beizuziehen, d.h. ein Gutachten einzuholen. Jedenfalls ist die gerügte Erwägung in der vorliegenden Form mangels fachkundiger Untermauerung nicht nachvollziehbar, womit eine Verletzung gesetzlicher

- 30 - Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Auch dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. C. R. 15. a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht treffe bezüglich der Geschädigten R. sachlich nicht haltbare, laienhafte Interpretationen bezüglich ihrer medizinischen Verfassung, wenn es in Erwägung 45 der Urteilsbegründung Ausführungen zur Bedeutung des beim Eintritt ins Spital M. festgestellten GCS-Werts 9 mache. Das Gericht wolle damit wohl suggerieren, dass die im Einsatzprotokoll festgehaltenen, durchgehenden GCS-Werte von 4 nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmten, wonach das Bewusstseinstadium gewechselt habe und sie eine Art "aufgesessen" sei. Nicht einsichtig sei, was das Obergericht mit dem Hinweis aussagen wolle, der Beschwerdeführer habe - im Wissen, dass dies nicht viel bringe - eine sprachliche Kommunikation und gar eine Begründung der Anweisungen für sinnvoll erachtet. Damit werde nichts Verlässliches ausgesagt zur Frage, ob die von R. geschilderten Handlungen wirklich während dieses Transports stattgefunden hätten, oder ob sie sich das nur eingebildet habe oder ob auch hier eine Übertragung von bei anderer Gelegenheit konkret Erlebtem stattgefunden habe. Jedenfalls lerne jeder Fahrschüler im Nothelferkurs, dass man mit jedem Patienten spreche, ob er nun reagiere oder nicht. Wie schon vor der ersten Instanz und auch vor dem Obergericht geltend gemacht, wäre eine fachärztliche Begutachtung der Geschädigten R. aufgrund ihres auffallenden Persönlichkeitsbildes unumgänglich gewesen, um verlässliche Aussagen dafür zu gewinnen, wie weit sie in der Lage gewesen sei, das reale Geschehen wahrzunehmen und richtig einzuordnen. Willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, dass für die Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwerdeführers der Alkoholkonsum der Geschädigten bzw. die Tatsache, dass sie ihn beschönigt geschildert habe, nur am Rande von Bedeutung sei. Es spiele bei der Würdigung einer Zeugenaussage sehr wohl eine Rolle, ob eine Person als integer und zuverlässig betrachtet werden könne, oder ob sie auf Grund ihres chaotischen Lebenswandels und ihres offensichtlich massiven Alkoholabusus Zweifel

- 31 an ihrer generellen Glaubwürdigkeit bestünden. Insofern sei auch die Feststellung des Obergerichts in dieser Absolutheit nicht richtig, es könne nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit ankommen. Zuzustimmen sei dem Obergericht lediglich insofern, als nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Belastungszeuge sich ausserhalb bürgerlicher Wertvorstellungen bewege oder in seiner psychischen Gesundheit angeschlagen sei, dessen Aussagen zum vornherein als unglaubwürdig einzustufen seien. In der Abwägung der Aussagen gegenüber jenen eines völlig unbescholtenen und seriösen Berufsmanns, der bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, sei die Persönlichkeitsstruktur der Belastungszeugin sehr wohl zu berücksichtigen. Indem das Obergericht dies unterlassen habe, habe es eine wesentliche Beweiswürdigungsregel ausser Acht gelassen (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 10). b) In Erwägung 45 des angefochtenen Urteils gibt das Obergericht die medizinische Verfassung von R. auf der fraglichen Fahrt wieder, wie sie sich aus den Akten (Krankheitsgeschichte, Aussagen des Beschwerdeführers) darstellt (KG act. 2 S. 21 f.). Eine Würdigung nimmt das Obergericht hier aber nicht vor. Einzige eigenständige Feststellung des Obergerichts in dieser Erwägung ist, sei R. nicht ansprechbar gewesen, so müssten bei einem GCS-Wert 9 (der bei der Einlieferung ins Spital M. festgestellt wurde) die beiden anderen Faktoren (Augen öffnen und motorische Antworten) höher gelegen sein. Ob diese Feststellung allenfalls eine "laienhafte Interpretation" darstelle, kann offen bleiben, da sich der Beschwerdeführer mit dieser Feststellung nicht befasst und ihr somit auch nicht widerspricht. Zwar hält das Obergericht fest, bei der Übernahme der Geschädigten habe der Beschwerdeführer "demgegenüber" einen GCS-Wert von 4 registriert, den er auch während der Fahrt viermal bestätigt habe. Mit dem Ausdruck "demgegenüber" setzt das Obergericht zwar den vom Beschwerdeführer mehrfach konstatierten GCS-Wert von 4 dem bei der Einlieferung ins Spital M. festgehaltenen wesentlich höheren Wert von 9 gegenüber. Es zieht jedoch aus dieser Differenz keine Schlüsse, also auch keine den Beschwerdeführer belastenden. Das Obergericht stellt auch nicht fest - und suggeriert dies auch nicht -, der vom Beschwerdeführer mehrfach festgestellte GCS-Wert stehe in Widerspruch zur Aus-

- 32 sage des Beschwerdeführers, das Bewusstseinsstadium R.s habe während der Fahrt gewechselt und sie sei eine Art "aufgesessen". Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er spreche auch mit bewusstlosen Personen und informiere diese über alle Handlungen, die er an ihnen vornehme. Man wisse aber nicht, ob diese etwas mitbekommen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer gewusst habe, dass dies nicht viel bringe, habe er somit eine sprachliche Kommunikation und gar eine Begründung der Anweisung für sinnvoll erachtet (KG act. 2 S. 21 f.). Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dies nicht viel bringe, deckt sich nicht mit der Äusserung, man wisse nicht, ob eine bewusstlose Person etwas vom ihr Gesagten mitbekomme, und dürfte eher das allenfalls mangelnde Verständnis des Obergerichts für den Sinn eines an eine bewusstlose Person gerichteten Monologs widerspiegeln. Eine Feststellung zum Nachteil des Beschwerdeführers trifft das Obergericht damit jedoch nicht. In Erwägung 48 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest, wenn R. ihren damaligen Alkoholkonsum allenfalls etwas beschönigend geschildert habe, bleibe dies für ihre Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwerdeführers nur am Rande von Bedeutung (KG act. 2 S. 22). Das Obergericht hält damit nicht fest, das beschönigende Aussageverhalten der Geschädigten sei für die Würdigung ihrer Aussagen zum eingeklagten Geschehen ohne Belang. Es relativiert diese Bedeutung lediglich, was vertretbar ist. Zentralere Fragen im vorliegenden Fall sind, ob die Schilderungen der Geschädigten in sich stimmig und auch im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheits- und Bewusstseinszustand und ihre eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit zur Zeit des fraglichen Krankentransports genügend zuverlässig seien. 16. a) Das Obergericht hält fest, zu Recht mache das Bezirksgericht auch im Kernbereich der Schilderung von R. Ungereimtheiten aus. So erscheine nicht plausibel, dass sie - wie sie angebe - während der ganzen Fahrt ihre Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, weil sie diesen Typ (gemeint der Beschwerdeführer) nicht habe anschauen wollen. Vor dem Übergriff habe dieser Grund offensichtlich nicht bestanden. Nicht zu überzeugen vermöge auch, wenn

- 33 - R. angebe, der Beschwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe, der Art, wie er sich gegeben habe, unter Druck gesetzt. Nachdem sie die Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, hätte sie dies kaum realisieren können (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 49). Das Obergericht fährt fort, von Bedeutung seien diese Ungereimtheiten allerdings nicht, und sie seien auch erklärbar: Wenn R. die Augen mehrheitlich zu gehabt habe, dann offensichtlich aufgrund ihres Gesundheitszustandes. Sie habe für dieses Faktum eine Erklärung gesucht und habe diese - psychologisch erklärbar - im vermeintlichen Peiniger und nicht im eigenen Unvermögen gefunden. Gleiches gelte für das angebliche Machtgehabe des Beschwerdeführers, den psychischen Druck, den er aufgebaut haben solle: R. habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie gewollt habe. Auch diese habe für sie einen Grund haben müssen. Sie habe ihn - jedenfalls nachträglich - im Beschwerdeführer gesehen. Objektiv habe auch der Grund wohl in ihrer körperlichen Verfassung gelegen; sie sei zu einer körperlichen Reaktion nicht fähig gewesen. Sei die Drucksituation nicht real gewesen, so habe sie R. im Detail selbstredend auch nicht beschreiben können; entsprechend könne daraus nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden (KG act. 2 S. 23 Erw. 50). In der nachfolgenden kurzen Erwägung 51 hält das Obergericht fest, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen meist geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie habe realisieren können, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ausführungen des Obergerichts in den Erwägungen 49 und 50 der Urteilsbegründung stellten ein weiteres Beispiel für die völlig einseitige und willkürliche Beweiswürdigung dar. Völlig willkürlich, weil durch keinerlei Fakten begründet, sei die Annahme, die Geschädigte habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie dies gewollt habe. Tatsache sei und bleibe, dass die Schilderungen der Geschädigten, der Beschwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe unter psychischen Druck gesetzt, absurd sei, wie das Obergericht selber zu Recht feststelle. Damit seien diese Aussagen als nicht glaubhaft zu werten. Die Erklärung dafür, wie es zu diesen Aussagen habe kommen können, interessiere im Grunde genommen nicht. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass nicht nur diese, sondern auch andere

- 34 - Aussageelemente nicht glaubhaft seien, und damit die belastenden Aussagen der Geschädigten für sich allein nicht genügen könnten, den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Unbeachtlich sei auch die Spekulation des Obergerichts in Erwägung 51, die geschlossenen Augen von R. würden nicht ausschliessen, dass sie den Beschwerdeführer an ihrer rechten Seite habe realisieren können. Da dies der übliche Platz des Patientenbegleiters sei, habe sie sehr wohl davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion auch diesmal während der Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Auch bei R. sei darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund ihrer reichen Erfahrung mit Notfalltransporten in Rettungswagen sehr wohl detaillierte Kenntnisse über deren Einrichtung und die üblichen Arbeitsabläufe haben musste. Soweit das Obergericht aus solchen Schilderungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von R. schliesse, verfalle es in Willkür (KG act. 1 S. 11 f.). b) Das Obergericht bezeichnet in Erwägung 49 verschiedene den Kernbereich der Schilderung betreffende Aussagen R.s als Ungereimtheiten, nicht plausibel oder nicht überzeugend, stellt in Erwägung 50 jedoch fest, diese Ungereimtheiten seien nicht von Bedeutung und konstruiert Erklärungen für diese. Abgesehen von der vagen Umschreibung "offensichtlich auf Grund ihres Gesundheitszustandes" und "psychologisch erklärbar" nennt das Obergericht keine Grundlagen für seine Erklärung des Zustandekommens dieser Ungereimtheiten. Es führt nicht aus, auf Grund welcher konkreten gesundheitlichen Störung der Geschädigten bzw. welches psychologischen Phänomens es zu seiner Erklärung gelangt und woher es das betreffende medizinische und psychologische Fachwissen, welches bei juristisch geschulten Richtern nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, nimmt. Wenn das Obergericht festhält, sei die geschilderte Drucksituation nicht real gewesen, habe sie R. im Detail auch nicht beschreiben können, und entsprechend könne daraus - entgegen dem Bezirksgericht - nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden, verfällt das Obergericht in einen Zirkelschluss. Es zieht gerade daraus, dass die Geschädigte etwas offensichtlich Unglaubhaftes erzählte und dieses in der Folge nicht weiter umschreiben konnte, den Schluss, dass nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden könne. Bei

- 35 diesem "Zusätzlichen" geht es offensichtlich um die Frage, wie glaubhaft die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen von R. seien. Die Aussage, sie sei durch das Machtgehabe des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden, belastet den Beschwerdeführer und vermag laut Obergericht nicht zu überzeugen. Überzeugen den Beschwerdeführer belastende Aussagen zum Kerngeschehen nicht, belastet R. ihn als mindestens zum Teil - im strafrechtlich nicht relevanten Bereich - zu Unrecht, so stellt sich ohne weiteres die Frage, ob auch weitere den Beschwerdeführer belastende - und nunmehr strafrechtlich relevante - Schilderungen objektiv wahrheitswidrig erfolgt sein könnten. Die medizinisch nicht abgestützte Begründung des Obergerichts, weshalb die vom Obergericht selbst festgestellten Ungereimtheiten im Kernbereich nicht von Bedeutung sein sollen und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts Zusätzliches - über die blosse Feststellung, dass es eben Ungereimtheiten sind - ableiten liesse, vermag somit nicht zu überzeugen und ist willkürlich. Damit setzt das Obergericht den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführer im Sinne von § 430 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Die Feststellung des Obergerichts, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie realisieren konnte, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei (KG act. 2 S. 23 Erw. 51), bezieht sich offensichtlich auf die Feststellung des Bezirksgerichts, es wundere, dass R., nachdem sie ihre Augen so lange geschlossen gehabt habe, festgestellt haben wolle, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sein solle (OG act. 51 S. 21 Mitte, Erw. I/17 am Ende). Diese obergerichtliche Feststellung ist jedenfalls vertretbar, ist doch denkbar, dass R. mit andern Sinnesorganen (Gehör, Haut) wahrgenommen hat, wo im Ambulanzfahrzeug sich der Beschwerdeführer aufhielt, von welcher Richtung die pflegerisch bedingten Handgriffe und Berührungen der Geschädigten erfolgten und von wo her der Beschwerdeführer die Instrumente bediente. 17. a) Auffällig sei, so führt das Obergericht aus, dass das Einsatzprotokoll (BG HD 11/4) nicht identisch mit dem Protokoll in der Krankengeschichte im Spital M.

- 36 sei. Im bei den Akten liegenden Protokoll sei zusätzlich vermerkt, der Transport sei in Seitenlage erfolgt, versehen mit Ausrufezeichen. Der Beschwerdeführer habe dafür zwar eine Erklärung gefunden (BG Prot. S. 14); zu überzeugen vermöge diese kaum, sei doch nicht ersichtlich, warum dieser Umstand von einer derartigen Bedeutung gewesen sei, dass er nachträglich habe angebracht werden müssen, und warum er dann nicht - wenn schon - auf dem Exemplar für die Krankengeschichte Eingang gefunden habe. Besonders auffällig sei dabei das Ausrufezeichen am Ende des Eintrags. Derartige Auszeichnungen fänden sich sonst nirgends im Protokoll und gerade nach Abschluss des Transports - also im Zeitpunkt der Verfassung des Protokolls oder doch dieses Eintrags - sei diesem Umstand kaum mehr eine wesentliche Bedeutung zugekommen. Es frage sich, warum der Beschwerdeführer ihm diese Bedeutung habe zumessen wollen. Wie bei der nachträglichen Erinnerung zur früheren Anbringung des EKGs bei Z. stehe auch dieses nachträglich angebrachte Faktum der Schilderung der angeblich geschädigten Person entgegen. Der Schluss dränge sich auf, dass der Beschwerdeführer mit der Ergänzung des Protokolls und der Auszeichnung genau dies bezweckt habe (KG act. 2 S. 23 f. Erw. 52). Der Krankengeschichte könne sodann entnommen werden, dass R. bereits am 29. oder 30. Mai 2003 gegenüber ihrer Kollegin im Spital M. den Sachverhalt in etwa so geschildert habe, wie er zur Anklage gekommen sei (Erw. 53). Das Obergericht fährt fort, das Bezirksgericht habe geschlossen, auf Grund der Seitenlage, mit der R. transportiert worden sei, sei der geschilderte Übergriff undenkbar, ohne dass der Beschwerdeführer die Beine von R. angehoben oder verschoben habe. Dies werde aber von der Zeugin nicht geschildert. Das Bezirksgericht gehe damit über die Schilderung des Beschwerdeführers hinaus, räume dieser doch ein, es könne sein, dass sie auf den Rücken weggerutscht sei; sie habe auch "gfägnäschtet" und sie habe sich aufrichten können. Damit verliere die Argumentation des Bezirksgerichts ihre Basis. Nur nebenbei sei vermerkt, dass dann, wenn sich die Patientin auf den Rücken drehe, sich auch die Gurten hätten lockern müssen, da bei schlanken Personen die Achse auf Hüfthöhe quer durch den Körper länger sei als die Achse Wirbelsäule - Schambeinfuge. Damit hätten

- 37 auch die Gurten kein Hindernis mehr für den Übergriff dargestellt (KG act. 2 S. 24 Erw. 54). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sowohl in der Untersuchung als auch vor erster und zweiter Instanz eingeräumt, dass es nicht ganz korrekt gewesen sei, den nachträglichen Vermerk "Seitenlage" nur auf dem Exemplar des Rettungsdienstes und nicht auch auf jenem der Krankengeschichte anzubringen. Wenn das Obergericht jedoch argumentiere, dies sei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren geschehen, verfalle es in Willkür, da es dafür keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Die Spekulationen über die Bedeutung des Ausrufezeichens seien unhaltbar. Aus der formalen Unkorrektheit auf einen Versuch zu schliessen, das Beweisergebnis zu eigenen Gunsten zu verfälschen, sei unter den gegebenen Umständen unhaltbar. Zugunsten des Beschwerdeführers sei ins Feld zu führen, dass die Übertragung des inhaltlich korrekten Nachtrags auf das in der Krankengeschichte des Spitals M. liegende Exemplar zufolge der örtlichen Trennung aufwändiger zu organisieren gewesen sei und vielleicht gerade deshalb zufolge äusserer Störeinflüsse (Arbeitslast, Notfalleinsatz etc.) letztlich vergessen gegangen sei. Auch verletze das Obergericht das Gebot der objektiven, willkürfreien Beweiswürdigung, wenn es aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, die Geschädigte könnte etwas auf den Rücken abgeglitten sein, ableite, die Argumentation des Bezirksgerichts, der geschilderte Übergriff sei angesichts der Lage von R. undenkbar, verliere ihre Basis. Unhaltbar sei auch die pseudowissenschaftliche Argumentation, wonach sich die Gurten hätten lockern müssen, wenn sich die Patientin auf den Rücken gedreht habe. Die Annahme, dass R. sich tatsächlich auf den Rücken gedreht habe, sei zum einen willkürlich, gebe es dafür doch keinen objektiven Hinweise. Und selbst wenn sich die Patientin - zumindest teilweise - auf den Rücken gedreht hätte, könne angesichts der "Verpackung" in Leintuch und Wolldecke nicht zwingend auf eine Lockerung der Gurten geschlossen werden. Dass die Gurten derart schlecht konstruiert seien, dass sie sich bei einem motorisch unruhigen Patienten wesentlich lockern könnten, wolle wohl auch das Obergericht nicht allen Ernstes behaupten. Zugunsten des Beschwerdeführers müsse angenommen werden, dass R. während der ganzen Fahrt - ungeachtet ihrer allenfalls nicht mehr schulbuchmässigen Seitenlagerung - fest auf

- 38 der Bahre angeschnallt gewesen sei. Die rein praktischen Hindernisse, unter der Deckeneinwicklung und den kreuzweise gespannten Gurten mit dem Arm soweit einzudringen, dass die Hand soweit in die Hose geschoben worden sei, dass es möglich gewesen sei, den Finger dergestalt in die Vagina einzuführen, dass die Geschädigte schliesslich die Faust auf dem Schambein verspürt habe, liessen genügend wesentliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderung der Geschädigten aufkommen, um - entgegen dem Schluss des Obergerichts zumindest in dubio pro reo - zugunsten des Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das Geschilderte nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei die Feststellung des Obergerichts willkürlich, die Gurten hätten kein Hindernis mehr für den Übergriff dargestellt, sei doch der Zustand der Gurten nicht näher erstellt. Daran ändere nichts, dass R. angeblich bereits kurze Zeit nach dem Vorfall gegenüber einer Kollegin darüber gesprochen habe. Wenn die Wahrnehmung der Geschädigten gestört gewesen sei, dann sei auf ihre Schilderungen kein Verlass, habe sie diese nun kurz nach dem Transport oder erst später gemacht. Die Untersuchungsbehörden hätten es unterlassen, die betreffende Krankenschwester als Zeugin einzuvernehmen. Sie könnte im übrigen auch die Verbindung zwischen den beiden Geschädigten liefern. Eingang in die Krankengeschichte habe dieses Gespräch nur vom Hörensagen gefunden. Daraus lasse sich direkt nichts ableiten (KG act. 1 S. 19 - 21 Ziff. 12), b) Wie das Obergericht festhält, hat der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht eine Erklärung dafür gefunden, weshalb sich im einen Exemplar des Einsatzprotokolls der Vermerk, der Transport sei in Seitenlage erfolgt, finde und im andern nicht. Es hält dafür, diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich sei, warum dieser Umstand von einer solchen Bedeutung gewesen sei, dass er nachträglich habe angebracht werden müssen, und warum er dann nicht auf dem Exemplar für die Krankengeschichte Eingang gefunden habe. Das Obergericht vermutet in der Folge, auch weil der Beschwerdeführer diesen Eintrag mit einem Ausrufezeichen versehen habe, habe er mit der Ergänzung und Auszeichnung bezweckt, ein Faktum einzubringen, das der Schilderung der Geschädigten entgegen stehe. Mit andern Worten unterstellt das Obergericht dem Beschwerdeführer, das Protokoll des Rettungseinsatzes im Hinblick auf das vorliegende Straf-

- 39 verfahren ergänzt zu haben. Das Obergericht zweifelt daran, dass der Umstand des Transports von R. in der Seitenlage nachträglich noch von Bedeutung gewesen sei, verwendet diese Zweifel zum Nachteil des Beschwerdeführers, unterlässt es aber, den Beschwerdeführer zu fragen, warum er diesem Umstand eine derartige Bedeutung zumesse, dass er den Vermerk nachträglich im Protokoll anbringt und darüber hinaus mit einem Ausrufezeichen versieht. Es kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Seitenlage angesichts des prekären gesundheitlichen Zustands von R. angezeigt war und ein entsprechendes Festhalten im Protokoll im Hinblick auf allfällige nach dem Transport auftretende gesundheitliche Komplikationen hätte von Bedeutung sein können. Auch ist die Vermutung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe das Transportprotokoll im Hinblick auf das Strafverfahren ergänzt, nicht schlüssig. Sollte der Beschwerdeführer solches wirklich beabsichtigt haben, so wäre eher zu erwarten gewesen, dass er sich darum bemüht hätte sicherzustellen, dass die Ergänzung wirklich in alle Exemplare des Einsatzprotokolls Eingang findet und die Ergänzung damit nicht offensichtlich wird. Die gerügte Annahme ist somit nicht nachvollziehbar, also willkürlich, und stellt eine Verletzung einer gesetzlichen Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. Was das Obergericht mit seiner Feststellung, R. habe bereits kurz nach dem fraglichen Rettungseinsatz gegenüber einer Kollegin den Sachverhalt in etwa so geschildert, wie er zur Anklage gekommen sei, ausdrücken will, ist nicht klar. Sollte dass Obergericht daraus auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung schliessen, so ist dieser Schluss jedenfalls nicht zwingend. Sollte die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten gestört gewesen sein, so hätte dies auf ihre Schilderungen unabhängig davon, ob sie diese kurz nach dem Transport oder später gemacht habe, Einfluss gehabt. Lediglich wäre wohl anzunehmen - will man R. keine bewusst wahrheitswidrige Aussage unterstellen -, dass diese eine solche tatsächliche oder vermeintliche Wahrnehmung während des Transports gemacht habe und diese nicht auf einer später konstruierten Kombination von Erinnerungen, Wahrnehmungen und Vermutungen beruhe. Es mag wohl zutreffen, dass das Abrutschen einer Patientin von der Seitenlage in die Rückenlage zu einer leichten Lockerung der Gurten führen kann. Doch sollte

- 40 eine Patientin aus Gründen der Sicherheit so auf die Krankenbahre gebunden werden, dass sie auch im Falle von Unruhe und stärkeren Bewegungen - und auch von äusseren Einflüssen wie plötzliches starkes Abbremsen des Ambulanzfahrzeugs - nicht gefährdet wird, sie also fest auf der Krankenbahre festgeschnallt bleibt. Eine wesentliche Lockerung der Gurten durch die Bewegungen der Geschädigten und ein allfälliges Abgleiten derselben kann also nicht ohne weiteres angenommen werden. Das Obergericht nennt keine Anhaltspunkte, welche für ein vorsichtswidriges Angurten von R. sprechen. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass selbst wenn sich die Geschädigte zumindest teilweise auf den Rücken gedreht habe, angesichts der "Verpackung" in Leintuch und Wolldekke nicht zwingend auf eine Lockerung der Gurte geschlossen werden könne. Dem kontert das Obergericht in der Vernehmlassung mit der Feststellung, die Abdekkung der Patientin sei nicht so, wie es der Beschwerdeführer heute haben wolle, habe er doch gemäss eigenen Aussagen ein EKG angebracht, und dies mache er bezüglich der unteren Elektroden in der Regel von Unten, vom Hosengurt her (KG act. 14 S. 8 zu Ziff. 12, mit Verweigerung auf die Aussage des Beschwerdeführers in OG Prot. S. 15). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe nie ausgesagt, er habe tatsächlich das EKG an R. angelegt. Er habe dies lediglich als möglich bezeichnet. Zudem wäre das EKG vor der Wegfahrt angelegt worden, worauf aus Sicherheitsgründen die "Verpackung" wieder erstellt und die Patientin gesichert worden wäre. Für die Feststellung des Obergerichts in der Vernehmlassung, die Abdeckung sei nicht so gewesen, wie es der Beschwerdeführer heute haben wolle, bestehe aufgrund der Akten kein Hinweis, so dass auch diese Feststellung willkürlich sei (KG act. 24 S. 5 Ziff. 6). In der Tat darf erwartet werden, dass nach Anlegen eines EKG die betreffende Patientin wieder effizient gesichert wird, wozu nicht nur das Festziehen der Gurten, sondern auch das Einwickeln in das Leintuch und die Wolldecke - die "Verpackung" - gehört. Das Obergericht nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass solches nicht geschehen sei. Sein Hinweis auf das möglicherweise durch den Beschwerdeführer angelegte EKG ist demnach unbehelflich. Damit bleibt die gerügte Erwägung auch im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar.

- 41 - 18. a) Unter Ziffer 13 seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, wenn das Obergericht in Erwägung 55 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 24 f.) ausführe, "die fehlende Motivlage für eine Falschbeschuldigung, die Mitteilung im Spital kurz nach der Fahrt, die Konzentration und Beschränkung auf einen ganz konkreten Übergriff ohne Ausdehnung auf weitere Handlungen und ohne zusätzliche Verstärkungen scheinen zu belegen, dass die Zeugin wiedergibt, was sie wahrgenommen hat", so verkenne das Obergericht zum Nachteil des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt nicht nur dem Anschein nach, sondern effektiv erstellt sein müsse, damit sich eine Schuldigsprechung rechtfertige. Abgesehen davon verkenne das Obergericht in diesem Zusammenhang, dass die fehlende Motivlage für eine Falschbeurkundung nicht relevant sei, zumal es auch vorliegend um die Folgen von Wahrnehmungsstörungen und Übertragungen gehe. Das Obergericht halte ja selbst in Erwägung 56 (S. 25) der Urteilsbegründung fest, dass direkte Belege für die Realität des Geschehens nicht existierten (unter Verweisung auf die negative DNA-Analyse). Das Obergericht habe die Notwendigkeit verworfen, ein Gutachten über die Wirkung der von R. eingenommenen Medikamente einzuholen, da "eben in jedem Fall davon auszugehen ist, die Schilderung könne eine irreale Empfindung wiedergeben". Unverständlich und sachlich nicht nachvollziehbar sei dann aber, weshalb das Obergericht trotzdem dazu komme, den Sachverhalt auch in diesem Fall für erstellt zu betrachten. Insbesondere unhaltbar sei die Argumentation des Obergerichts, die darauf hinauslaufe, dass zwar eigentlich der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei, aber zufolge der Parallelität zum Fall Z. eben doch davon auszugehen sei, das eingeklagte Geschehen habe sich auch zum Nachteil von R. ereignet. Das Obergericht verkenne damit, dass bei einer Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten jeder für sich rechtsgenügend nachgewiesen zu sein habe. Es sei nicht statthaft, aus einem allfälligen (vorliegend allerdings nicht vorhandenen) Nachweis eines Sachverhalts einfach zu schliessen, dass sich auch ein anderer Sachverhalt (und biete er noch so viele Parallelen) zugetragen haben müsse. Abgesehen davon gehe das Obergericht zu Unrecht davon aus, die Unterschiede in den Schilderungen der Vorgehensweise seien irrelevant (Erw. 59 der Urteilsbegründung, S. 26). Der Erklärungsversuch mit der unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung gehe fehl. Damit sei die Würdigung des Obergerichts willkürlich.

- 42 - Der Beschwerdeführer fährt fort, das Obergericht habe es auch unterlassen, der aktenkundigen möglichen Verbindung der beiden Fälle im Spital M. nachzugehen. Die Untersuchungsbehörde hätte bereits - zur möglichen Entlastung des Beschwerdeführers - in diese Richtung ermitteln müssen, habe sie doch gemäss § 31 StPO den entlastenden Tatsachen mit der gleichen Sorgfalt nachzuforschen wie den belastenden. Aus der Tatsache, dass diese Untersuchungen unterlassen worden seien, dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die vom Obergericht implizit vorgenommene Bewertung, aus der fehlenden Verbindung der beiden Fälle sei auf den Wahrheitsgehalt der unabhängigen Belastungen zu schliessen, sei nicht statthaft und verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung (KG act. 1 S. 21 f.). b) Der Transport von Z. erfolgte am 7. März 2003 und derjenigen von R. am 28. Mai 2003, also mehr als zweieinhalb Monate später, so dass die beiden Frauen sich im Spital M. nicht begegnet sein dürften. Z. wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2003 gefragt, ob sie R. kenne, was sie verneinte (BG ND 3 S. 5). Ebenfalls wurde R. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gefragt, ob sie Z. kenne, was auch sie verneinte (BG HD 7 S. 7 unten). Der Beschwerdeführer umschreibt nicht, worin er die aktenkundigen möglichen Verbindungen der beiden Fälle im Spital M. sieht. Somit ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen der Untersuchungsbehörden sich aufgedrängt hätten, ja überhaupt Sinn gemacht hätten. Die Rüge, es sei den entlastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht worden wie den belastenden ist in diesem Zusammenhang unbegründet. Es trifft zu, dass bei einer Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten jeder für sich rechtsgenügend nachgewiesen werden muss. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel die Parallelität der eingeklagten Sachverhalte (ähnliche Konstellation, ähnliches Vorgehen) mit einbezogen wird, insbesondere wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Geschädigten kennen und ihr Vorgehen (Anzeigeerstattung, Inhalt der Aussagen) abgesprochen haben. Das Obergericht hält fest, dass Z. im Unterschied zu R. von eher feineren Bewegungen des Beschwerdeführers gesprochen habe - R. hingegen von "ruchen" bzw. groben Bewegungen - vermöge am Ergeb-

- 43 nis der Beweiswürdigung nichts ändern, sei es doch durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht in beiden Fällen gleich vorgegangen sei. Zudem hänge die subjektive Wahrnehmung eines sexuellen Übergriffs stark von der jeweiligen betroffenen Person ab (KG act. 2 S.

AC050093 — Zürich Kassationsgericht 12.06.2006 AC050093 — Swissrulings