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Zürich Kassationsgericht 20.06.2006 AC050088

June 20, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,029 words·~15 min·4

Summary

Verzicht des Verteidigers auf Teilnahme an Zeugeneinvernahme

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050088/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer erbeten verteidigt durch Fürsprecherin gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 2. Z., Geschädigte, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Bosonnet, Bosonnet Goecke, Haldenbachstr. 2, Postfach 3109, 8033 Zürich betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2005 (SB030283/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 3. April 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, den Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 5 schuldig. Vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 2.1. der Anklageschrift (Vorfall vom 8. Januar 2001 betreffend Körperverletzung und Drohung) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Er wurde � als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 9. November 2001 � bestraft mit 3 ¾ Jahren Zuchthaus, wovon 24 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Im Weiteren wurde er dem Grundsatze nach verpflichtet, für den aus den deliktischen Verhaltensweisen entstandenen Schaden aufzukommen sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins seit dem 13. April 2001, zu bezahlen (BG act. 34). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschwerdeführer fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (KG act. 5). Innert angesetzter Frist (KG act. 7) ging die Beschwerdeschrift ein. In dieser wird verlangt, «die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2005 sei gutzuheissen und insbesondere Ziff. 1 sowie 3 – 8 des Urteils des Obergerichts vom 17. März 2005 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen» (KG act. 2, S. 2).

- 3 - Die Vorinstanz (KG act. 12), die Staatsanwaltschaft (KG act. 9) sowie die Beschwerdegegnerin 2 (KG act. 13) haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben (KG act. 4). 3. Zwar ist gemäss § 428 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts als Berufungsinstanz nicht zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (ANDREAS DONATSCH/ULRICH WEDER/CORNELIA HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Juni 2003 Berufung erklären. Entsprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 alt StPO in dieser Hinsicht zulässig. II. 1.a) Der Beschwerdeführer lässt rügen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2001 betreffend die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung vom 10. Dezember 2000 seien durch die Vorinstanzen zu Unrecht verwertet worden. Zwar habe der damalige Verteidiger sein Einverständnis gegeben, die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. April 2001 bloss vom Nebenzimmer aus mittels Videoübertragung mitzuverfolgen. Er habe sich mit einem solchen Vorgehen aber nicht für die Einvernahme vom 7. Mai 2001 einverstanden

- 4 erklärt. Bei dieser Befragung habe gar keine Videoübertragung stattgefunden. Folglich habe die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2001 zu Unrecht in Abwesenheit des damaligen Verteidigers stattgefunden. Indem die Vorinstanz zum einen davon ausgegangen sei, dass nicht zwei, sondern nur eine Einvernahme durchgeführt worden sei und sich das Einverständnis des damaligen Verteidigers nicht auf die Befragung vom 7. Mai 2001, sondern auf diejenige vom 27. April 2001 bezogen habe, sei ihr ein wesentlicher Irrtum bei der Sachverhaltsfeststellung unterlaufen. Dieser Irrtum habe zur Folge, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt habe (KG act. 1 S. 3). Sodann sei zum andern dadurch, dass die Einvernahme vom 7. Mai 2001 als verwertbar erachtet worden sei, obwohl der damalige Verteidiger nicht auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet habe, § 14 Abs. 3 StPO verletzt worden, welche Bestimmung dem Verteidiger das Recht einräume, an der Befragung teilzunehmen. Die Missachtung dieser Bestimmung habe zur Folge, dass die betreffende Zeugenbefragung vom 7. Mai 2001 unverwertbar sei. b) Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, der damalige Verteidiger habe die Einvernahme der Zeugin vom 7. Mai 2001 zusammen mit dem Beschwerdeführer im Nebenzimmer mitverfolgt, «obschon er gemäss § 14 Abs. 3 StPO im Einvernahmezimmer hätte zugegen sein dürfen» (KG act. 2 S 27). Nachdem der damalige Verteidiger das Nebenzimmer zwar nach 4 ¾ Stunden Befragung, jedoch eine ¾ Stunde vor dem Abschluss der Einvernahme verlassen habe, könne entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Präsenz (generell bzw. im Nebenzimmer) für unnötig erachtet habe. Entsprechend müsse geprüft werden, ob der damalige Verteidiger auf seinen Anspruch, bei der Befragung anwesend zu sein, verzichtet habe und damit einverstanden gewesen sei, der Befragung ausschliesslich vom Nebenzimmer aus folgen zu können. Zur Prüfung dieser Frage sei auf die gesamten Umstände abzustellen. Insbesondere müsse aus der Tatsache, dass kein entsprechender Eintrag im Protokoll zu finden sei, nicht geschlossen werden, der

- 5 damalige Verteidiger habe auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichtet (KG act. 2 S. 27 f.). Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, «dass Rechtsanwalt ____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt hat: „...aber ich muss sagen, dass mit dem Bezirksanwalt abgesprochen war, dass ich diese Einvernahme aus dem Nebenzimmer mittels Videoübertragung mitverfolge und nicht im Zimmer mit der Geschädigten“ (Prot. 1 S. 29). Diese Aussage hat er an der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 29). Daraus kann nun aber ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass Rechtsanwalt ____ in Absprache mit dem Bezirksanwalt einverstanden war, der Einvernahme vom Nebenraum aus zu folgen, womit der Vorschrift von § 14 StPO entsprochen worden ist und die fraglichen Einvernahmen verwertbar sind» (KG act. 2 S. 28). Zusammengefasst lässt der Beschwerdeführer also geltend machen, der Verzicht auf die unmittelbare Anwesenheit seines damaligen Verteidigers habe sich ausschliesslich auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. April 2001 bezogen, nicht auch auf deren Befragung vom 7. Mai 2001. c) Bei den Rechten, auf welche der Angeschuldigte und sein Verteidiger gemäss § 14 StPO Anspruch haben, handelt es sich um verzichtbare Rechte. Ob die Berechtigten davon Gebrauch machen oder nicht, steht grundsätzlich in deren Belieben, beim Verteidiger allerdings unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf ausreichende Verteidigung. d) Der Umstand, dass der Angeschuldigte oder sein Verteidiger auf das Anwesenheits- und/oder Ergänzungsfragerecht verzichtet, ist grundsätzlich im Einvernahmeprotokoll oder in einer Aktennotiz festzuhalten (ZR 101 [2002] Nr. 11 Erw. b). Dies ist zwar keine notwendige Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Verzichts, vermag jedoch ohne weiteres den Nachweis eines solchen zu erbringen. Geht die Untersuchungsbehörde oder das Gericht von einem Verzicht auf das Anwesenheits- oder Ergänzungsfragerecht aus, ohne dies in der umschriebenen Weise festgehalten zu haben, so müssen sich die Tatsache und die

- 6 - Tragweite eines solchen Verzichts auf andere Weise aus den Akten ergeben. So kann von einem entsprechenden Verzicht ausgegangen werden, wenn aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Umstände und/oder des aktenmässig erstellten konkludenten Verhaltens des bzw. der Berechtigten in nachvollziehbarer Weise auf einen solchen geschlossen werden darf bzw. muss. e) Zu prüfen ist zunächst, ob � wie dies der Beschwerdeführer geltend machen lässt � dem Entscheid der Vorinstanz «aktenwidrige Annahmen» im Sinne von § 430 Ziff. 5 StPO zugrunde liegen. Von solchen ist nach der Praxis des Kassationsgerichts ausschliesslich dann auszugehen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, indem Teile der Akten überhaupt nicht oder aber nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 430 N 25). aa) Versteht man die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 27 f. des Urteils (KG act. 2) so, dass die Vorinstanz die Aussage von Rechtsanwalt ____ nicht nur (richtigerweise) auf die Einvernahme vom 27. April 2001 bezog, sondern auch auf die Einvernahme vom 7. Mai 2001, so ist von einem offensichtlichen Versehen auszugehen. Die Begründung dafür liegt darin, dass sich die Aussage von Rechtsanwalt ____ ganz klar ausschliesslich auf die Einvernahme vom 27. April 2001 bezog und unzweifelhaft nicht auf diejenige vom 7. Mai 2001. Bei dieser Sachlage ist die Rüge begründet. bb) Wären die vorinstanzlichen Erwägungen demgegenüber so zu verstehen, wenn Rechtsanwalt ____ in Absprache mit dem Bezirksanwalt einverstanden gewesen sei, der Einvernahme vom 27. April 2001 vom Nebenraum aus zu folgen, so sei nicht nur bezüglich der ersten Einvernahme rechtswirksam verzichtet worden, sondern ohne weiteres auch bezüglich der zweiten Befragung vom 7. Mai 2001, weshalb beide Einvernahmen verwertbar seien (KG act. 2 S. 28), so würde sich nichts daran ändern, dass die Rüge gutzuheissen wäre.

- 7 - Ginge man von dieser Annahme aus, so wäre die Frage zu beantworten, ob die Annahme der Vorinstanz, der damalige Verteidiger habe auf sein unmittelbares Anwesenheitsrecht verzichtet, mit einem relevanten Mangel behaftet wäre. Aus dem bezirksgerichtlichen Protokoll, auf welches sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer Bezug nehmen (Prot. 1), ergibt sich, dass bereits anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht die Frage sowohl der Verwertbarkeit der Befragung vom 27. April 2001 (wie in der Beschwerde hervorgehoben wird) als auch diejenige der Verwertbarkeit der Befragung vom 7. Mai 2001 betreffend die Vergewaltigung vom 10. Dezember 2000 (was in der Beschwerde nicht erwähnt wird) zur Sprache kamen. Das ergibt sich daraus, dass der Untersuchungsbeamte in seiner Replik speziell darauf hinwies, es habe sich bei der betreffenden Einvernahme vom 7. Mai 2001 nicht um eine solche mittels Videoaufnahme gehandelt. Vielmehr sei «ein Spiegel dazwischen gestanden» (Prot. 1 S. 28 f.). Er bitte das Gericht, «die Anklage zum Punkt 1 (Vergewaltigung vom 10. Dezember 2000) der Bezirksanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen», falls dieses der Auffassung sei, die betreffende Einvernahme sei mit einem Mangel behaftet (Prot. 1 S. 29). Der Verteidiger äusserte sich damals dahingehend, er könne nicht sagen, ob er anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2001 gefragt worden sei, ob er darauf verzichte, im Raum direkt anwesend zu sein oder ob er nicht gefragt worden sei (Prot. 1 S. 29). Was die Einvernahme vom 27. April 2001 betreffe, so erinnere er sich, dass mit dem Bezirksanwalt abgesprochen gewesen sei, dass er die Einvernahme aus dem Nebenraum mittels Videoübertragung mitverfolge und nicht im Zimmer mit der Beschwerdegegnerin 2 (Prot. 1 S. 29). Die Vorinstanz geht � wie erwähnt richtigerweise � davon aus, der Umstand eines Verzichts auf das Anwesenheitsrecht könne sich nicht nur aus dem Befragungsprotokoll oder aus einer Aktennotiz ergeben, sondern auch aus den konkreten Umständen (KG act. 2 S. 27 f.). Was diese konkreten Umstände betrifft, so wäre für den Entscheid der Vorinstanz � ginge man von der hier zu beurteilenden Variante der Auslegung des vorinstanzlichen Urteils aus � der Umstand von herausragender und ausschlaggebender Bedeutung, dass der

- 8 damalige Verteidiger auf seine Anwesenheit anlässlich der ersten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. April 2001 (mittels Videoübertragung, vgl. ND 1/13/2) verzichtet hat. Daraus würde die Vorinstanz schliessen, somit könne ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass Rechtsanwalt ____ in Absprache mit dem Bezirksanwalt auch für die zweite Befragung vom 7. Mai 2001 (Einvernahme im Spiegelzimmer, vgl. HD 7/3) auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hätte KG act. 2 S. 28). Dieser Schluss wäre deshalb unzulässig, weil damit der Nachweis nicht in rechtsgenügender Weise erbracht worden wäre, dass der damalige Verteidiger tatsächlich auch bezüglich der zweiten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2001 auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat. Dabei müsste nicht entschieden werden, ob ein Verteidiger, welcher bezüglich einer bestimmten Befragung einer Person auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, dies ohne weiteres � so müsste der vorinstanzliche Entscheid gemäss diesem Verständnis der Erwägungen verstanden werden � auch für alle weiteren gleichartigen Befragungen derselben Person tun würde. Im vorliegenden Fall hat der damalige Verteidiger auf sein Anwesenheitsrecht bei einer Einvernahme verzichtet, bei welcher eine Videoübertragung ins Nebenzimmer und eine Videoaufnahme stattfanden. Das ist nicht dasselbe wie eine Befragung in einem Spiegelzimmer. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Verteidiger bei der einen Art der Einvernahme auf sein unmittelbares Anwesenheitsrecht verzichtet, bei der anderen dagegen nicht. Entsprechend könnte aus dem Umstand des Verzichts anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2001 nicht geschlossen werden, der damalige Verteidiger habe «ohne weiteres» auch auf sein unmittelbares Anwesenheitsrecht für die Befragung vom 7. Mai 2001 verzichtet. Dafür, dass aus anderen Äusserungen oder Verhaltensweisen des damaligen Verteidigers auf einen Verzicht auf das unmittelbare Anwesenheitsrecht anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2001 geschlossen werden könnte, fänden sich abgesehen davon im vorinstanzlichen Entscheid keine Hinweise.

- 9 - Da im vorinstanzlichen Entscheid nicht damit argumentiert wird, die anlässlich der Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2001 gemachten Aussagen seien deshalb verwertbar, weil dem damaligen Verteidiger das unmittelbare Anwesenheitsrecht hätte entzogen werden dürfen, ist auf die Frage nicht einzugehen, ob ein solcher Ausschluss allenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Im Übrigen vermöchte der Vorwurf gegenüber dem damaligen Verteidiger, er hätte protestieren sollen, wenn er gegen seinen Willen nicht ins Einvernahmezimmer eingelassen worden sei und die Befragung vom Nebenzimmer aus habe verfolgen müssen (Prot. 2 S. 29), am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Die Beachtung der Vorschriften gemäss § 14 StPO obliegt den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden, nicht den Verfahrensbeteiligten (ZR 101 [2002] Nr. 11 Erw. c). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge begründet ist. 2.a) Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander gesetzt, der psychiatrische Gutachter habe ihn keinerlei Tests unterzogen und das Gutachten basiere kaum auf eigenen Untersuchungen des Sachverständigen. Dadurch habe die Vorinstanz den Nichtigkeitsgrund von § 430 Ziff. 4 StPO gesetzt. Abgesehen davon habe sich die Vorinstanz auch nicht damit auseinandergesetzt, dass beim Beschwerdeführer Störungsbilder aufgetaucht seien, welche für eine posttraumatische Belastungsstörung charakteristisch seien. b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (vgl. dazu ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in: DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die

- 10 - Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). c) In der Beschwerde wird die Aktenstelle nicht zitiert, aus welcher sich ergibt, ob und gegebenenfalls wann sowie mit welcher Begründung der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag betreffend den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens gestellt hat. Entsprechend kann auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen nicht eingetreten werden. 3.a) Der Beschwerdeführer lässt rügen, zufolge Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2001 seien auch die Ergebnisse der polizeilichen Befragungen zum betreffenden Sachverhalt vom 22. und 23. Februar 2001 nicht verwertbar. Polizeiliche Befragungen von Geschädigten seien nur dann verwertbar, wenn deren Inhalt im Rahmen einer formellen Zeugeneinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte des Angeschuldigten und seines Verteidigers bestätigt werde (KG act. 1 S. 4 f.). b) Da sich die Rüge, die Zeugeneinvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2005 sei zufolge Verstosses gegen § 14 Abs. 1 und 3 und § 15 StPO unverwertbar, als berechtigt erweist, kann auf die Behandlung dieser Rüge verzichtet werden. Die Vorinstanz wird immerhin zu beachten haben, dass die anlässlich der Befragung durch die Polizei gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen polizeilicher Befragungen nur dann verwertbar sind, wenn sie unter Wahrung der Rechte des Angeschuldigten und seines Verteidigers gemäss § 14 StPO gemacht worden sind. Das war jedenfalls vor der Revision von § 25 StPO vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, in der Regel dann der Fall, wenn die in der polizeilichen Befragung deponierten Aussagen im Rahmen einer formellen Zeugenbefragung bestätigt worden sind (SCHMID, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004 N 649 m.w.H.).

- 11 - III. a) Im Kassationsverfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Kosten dieses Verfahrens gemäss der allgemeinen Regel auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Kassationsverfahren keine Verfahrensanträge gestellt, weshalb sie nicht als unterliegende Partei zu betrachten ist. c) Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von § 396a StPO eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts des Umfangs der Beschwerde und der Komplexität des Falles rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 2'500 festzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2005 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung

- 12 - Bewährungs- und Vollzugsdienste und die Stadtpolizei Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

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