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Zürich Kassationsgericht 05.06.2006 AC050087

June 5, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·7,433 words·~37 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren. Kognition des Kassationsgerichtes, Beweiswürdigung - Unschuldsvermutung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050087/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2006 in Sachen M., …, Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch … betreffend Hehlerei Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2005 (SB040558/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich wird folgender Sachverhalt geschildert: Am 12. Juni, 3. und 4. Juli 2003 habe P. Wertsendungen (Anlagefonds-Anteilscheine) im Gesamtwert von ca. Fr. 880'000.--, welche ihm in seiner damaligen Stellung als Kurier von der D (Bank) Zürich als Briefpostsendungen zwecks Versendung via Post Oerlikon zuhanden der D (Bank) Frankfurt übergeben worden seien, behändigt. P. habe die gestohlenen Wertpapiere verkaufen wollen und sich deshalb mit R. in Verbindung gesetzt, worauf dieser ca. Mitte Juli 2003 ein Treffen mit dem Angeklagten und P. in einem Bowling-Center in S arrangiert habe. Der Angeklagte habe sich, ohne die berufliche und private Situation von P. abzuklären, sondern im Bestreben, eine happige Provision zu ergattern, bereit erklärt, beim Verkauf der erwähnten Wertpapiere behilflich zu sein und Interessenten zu suchen. Ca. eine Woche später habe der Angeklagte von R., der ihm noch Geld geschuldet habe, zumindest einen Teil der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar übernommen, um diese zu verkaufen. In der Folge sei der Angeklagte an zwei Bekannte gelangt, um die Wertpapiere abzusetzen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auf Drängen von P., der inzwischen andere Interessenten für die Wertpapiere gefunden habe, habe der Angeklagte diese ca. zwei Wochen später auf einem Parkplatz in der Nähe von Mö an P. zurückgegeben. Aufgrund der beschriebenen Abläufe sowie des nicht nach kaufmännischen Usancen geführten Wertpapierhandels (Strassenhandel und physische Übergabe von Wertpapieren) habe dem Angeklagten klar sein müssen, dass es sich dabei um gestohlene Wertpapiere gehandelt habe, was ihn aber im Hinblick auf die in Aussicht stehende Provision nicht gekümmert habe (ER act. 21 S. 2 f.). Mit Urteil vom 9. Juli 2004 erkannte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich den Angeklagten schuldig der Hehlerei und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (ER act. 24 = OG act. 29). Dagegen erhob der Angeklagte am 27. Oktober 2004 Berufung (ER act. 27).

- 3 - Das Obergericht (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 5. April 2005 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuldpunkt wie auch hinsichtlich des Strafmasses (OG act. 37 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte sowohl kantonale wie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 und OG act. 45 und 46). 2. Mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das Urteil vom 5. April 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Vernehmlassung (KG act. 11 und 12). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde

- 4 anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Be-

- 5 weislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. Unter lit. A seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer einleitend die Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO), ohne dies jedoch im einzelnen zu begründen (KG act. 1 S. 5). Unter dem Titel "Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis unhaltbar" (lit. B der Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 5 - 7) äussert sich der Beschwerdeführer zum Hehlereitatbestand und rügt sinngemäss, das Obergericht erachte diesen Tatbestand zu Unrecht bereits mit der Entgegennahme der Wertpapiere durch den Beschwerdeführer als erfüllt bzw. nehme zu Unrecht an, der Beschwerdeführer habe die Verfügungsgewalt über die ihm "in die Hand gedrückten" Wertpapiere erhalten und damit die Papiere im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erworben. Eine Auseinandersetzung mit einzelnen Erwägungen des Obergerichts findet sich jedoch nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Obergericht wende den Hehlereitatbestand falsch an, ist er mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen, da entsprechende Rügen mit eidgenössischer Nich-

- 6 tigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angebracht werden können (Art. 269 BStP, § 430b StPO). Soweit ist auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 3. a) Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer bestreite, an zwei Bekannte gelangt zu sein, um die Wertpapiere abzusetzen. Es werde in der Anklage gar nicht behauptet, der Beschwerdeführer haben diesen beiden Bekannten - gemeint wohl die als Zeugen angerufenen H und B - die fraglichen Wertpapiere zum Kauf angeboten. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass er von diesen nur einen Ratschlag eingeholt habe, mit welchen Risiken er bei einer Weitergabe der Wertpapiere zu rechnen hätte und wie er sich weiter verhalten sollte. Die Anklage gehe denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Wertpapiere schon wenig später P. zurückgegeben habe. Das Obergericht zitiert in der Folge verschiedene Literaturstellen zum Straftatbestand der Hehlerei und hält dafür, mit der Übernahme der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar habe der Beschwerdeführer bereits eigene Verfügungsmacht darüber erlangt. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er schon in diesem Zeitpunkt bösgläubig im Sinne des Hehlereitatbestands gewesen sei. Damit habe er den Tatbestand erfüllt und es sei irrelevant, ob er H und B die Wertschriften zum Kauf angeboten oder sich mit diesem nur im Hinblick auf eine geplante weitere Veräusserung der Wertpapiere besprochen habe. Es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er lediglich Abklärungen treffen und nicht bereits Absatzhilfe habe leisten wollen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen behaupte, erst oder einzig durch die Warnungen von B oder H misstrauisch geworden zu sein, sei dies unglaubhaft. Zudem habe er eine erste Warnung durch den Immobilienhändler bereits vor Übernahme der Wertpapiere erhalten (KG act. 2 S. 11 - 13, Erw, II/3/3.1 und 3.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, wäre dem Beweisantrag auf Befragung von B und H Folge geleistet worden, hätte eine offensichtlich fehlerhaft protokollierte Aussage durch das Obergericht festgestellt und bereinigt werden können, dass nämlich der Beschwerdeführer vor der Entgegennahme der Papiere vom Immobilienhändler B gewarnt und darauf hingewiesen worden sei, er solle aufpassen und

- 7 genaue Abklärungen zu treffen. Wäre nämlich B befragt worden, dann hätte in Übereinstimmung mit sämtlichen anderen, mithin auch früher protokollierten Aussagen festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Immobilienhändler B erst getroffen habe, nachdem er die Papiere erhalten habe. Überdies hätte im gleichen Zug abgeklärt werden können, was genau der Immobilienhändler B gesagt habe, und ob die angebliche vorhergehende Warnung - welche bestritten werde - geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführer von der Entgegennahme abzuhalten. Im Protokoll, auf welches das Obergericht sich ohne Berücksichtigung der übrigen Aussagen stütze, stehe: "Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen," (ER act. 12/2 S. 2). Hieraus abzuleiten, es sei eine derart intensive Warnung erteilt worden, welche den Beschwerdeführer von der Entgegnnahme von vermeintlichen Mustern hätte abhalten müssen, stelle eine Auslegung zuungunsten des Beschwerdeführers dar, obschon objektiv begründete Zweifel bestünden, dass einerseits das Gespräch überhaupt stattgefunden habe, andererseits überhaupt kein Anhaltspunkt zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer hätte schon vor Annahme des blauen Plastiksacks, der ja Muster hätte enthalten sollen, misstrauisch werden sollen. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer hätte schon vor oder bei der Entgegennahme der Wertpapiere damit rechnen müssen, diese entstammten einem Delikt gegen das Vermögen, gehe fehl (KG act. 1 S. 7 f. lit. C.3-6). b) Der Beschwerdeführer gibt nicht konkret an, welche übrigen Aussagen das Obergericht hätte berücksichtigen sollen. Er nennt insbesondere keine entsprechenden Aktenzitate. Ebenfalls zeigt er nicht auf, dass er vor den Vorinstanzen die Einvernahme von B und H zum Zweck der Richtigstellung einer unklar oder falsch protokollierten Aussage beantragt habe. In der vom Beschwerdeführer zitierten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme wurde seine Aussage wie folgt protokolliert: "... Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen. Ich erhielt dann die Wertpapiere von M in Ar vor dem Rest. A. Ich begab mich nun mit den Papieren zu meinem Kollegen, dem Immobilienhändler. Dieser

- 8 schaute die Papiere an und sagte nein, lass die Finger davon..." (ER act. 12/2 S. 2). Folgt man dieser Schilderung, so besprach sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Immobilienhändler, der ihn zur Vorsicht und zu Abklärungen ermahnte, dann nahm er die Wertpapiere entgegen und legte diese wiederum dem Immobilienhändler vor, welcher ihm riet, die Finger von diesen zu lassen. Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Entgegennahme der Wertpapiere gewarnt worden, stützt sich somit auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht diese Aussage in seine Beweiswürdigung einbezieht. Darauf wird zurückzukommen sein, da sich der Beschwerdeführer auch in einer nachfolgenden Rüge damit auseinandersetzt. 4. a) Das Obergericht stellt fest, in tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Julihälfte 2003 von R. Wertpapiere im Wert von einigen hunderttausend Franken entgegengenommen habe, die aus kurz zuvor von P. begangenen Diebstählen zum Nachteil der D (Bank) in Zürich stammten (KG act. 2 S. 11 Mitte, Erw. II/2.6). Weiter hinten stellt das Obergericht weiter fest, mit der Übernahme der Wertpapiere vor dem Restaurant A in Ar habe der Beschwerdeführer bereits eigene Verfügungsmacht darüber erlangt (KG act, 2 S. 12 Erw. II/3.2, 2. Absatz). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Obergericht darauf hingewiesen, dass er keine abgeleitete Verfügungsmacht an den ihm überlassenen Papieren erhalten habe (OG act. 34 S. 10 f. Ziff. 47 - 51). Er hält dafür, mit Bezug auf den objektiven Tatbestand begründe allein der Übergang des Gewahrsams im Einverständnis mit dem Vortäter noch keine tatbestandsmässige Tathandlung. Entscheidend sei vielmehr das rechtsgeschäftliche Element, das den im Gesetz genannten Tathandlungen "Erwerb", "Schenkung" und "Pfandnahme" gemeinsam sei. Auch wenn diese drei im Gesetz aufgezählten Tathandlungen lediglich als Beispielsfälle des Erwerbens zu betrachten seien, bedürfe es des abgeleiteten Erwerbs eigener Verfügungsmacht. Es folgen Ausführungen zum Begriff der Verfügungsmacht. Sodann macht der Beschwerdeführer erneut geltend, ihm sei im

- 9 vorliegenden Fall der Gewahrsam an den Papieren übertragen worden, ohne dass er eine rechtliche Dispositionsfähigkeit erworben hätte. Aus der Strafuntersuchung gehe nirgendwo hervor, dass es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, die Papiere selbständig zu veräussern. Damit habe das Obergericht nicht nur Bundesrecht verletzt, sondern auch die dieser Subsumtion und damit dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig und daher willkürlich gewürdigt. Ohne Vorliegen entsprechender Beweise sei das Obergericht vom Übergang der Verfügungsmacht auf den Beschwerdeführer ausgegangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, welche den Übergang der Verfügungsmacht beweisen würden, und das Obergericht hätte den Übergang der Verfügungsmacht nicht einfach bejahen dürfen. Angesichts der in diesem Zusammenhang gänzlich fehlenden Beweise für einen Übergang der Verfügungsmacht hätten dem Gericht Zweifel aufkommen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet habe, wie dies im angefochtenen Entscheid dargestellt werde. Das Obergericht habe den Umstand der fehlenden Beweise völlig ausser Acht gelassen. Darauf dennoch einen Schuldspruch abzustützen, sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 9 - 12 lit. D/1.3). b) Das Obergericht erachtet die Erlangung der Verfügungsmacht und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bereits mit der Übernahme der Wertpapiere durch den Beschwerdeführer als gegeben. Ob es hierzu eines gesonderten oder zusätzlichen Akts der Übertragung der Verfügungsmacht bedurfte, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und, da entsprechende Rügen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden können, nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (Art. 269 BStP, § 430b StPO). Das Bundesgericht kann in Anwendung von Art. 277 BStP die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder ungenügend abgeklärt worden sind (Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 191 RZ 601). Folglich kann der Beschwerdeführer im eidgenössischen Kassationsverfahren auch geltend machen, das Obergericht habe den Begriff der Verfügungsmacht falsch ausgelegt und habe es deshalb unterlassen,

- 10 die zur Annahme oder Verwerfung des richtig ausgelegten Hehlereitatbestandes massgeblichen tatsächlichen Umstände in genügender Weise zu prüfen und festzustellen. Mit Bezug auf die damit zusammenhängenden Rügen ist auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 5. a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein vorgängiges Treffen zwischen ihm und dem Immobilienhändler (B) stattgefunden habe. Er hält dafür, das Obergericht hätte seine Aussage in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2003 ["... Ich habe vorher einen Immobilienhändler gefragt, der mir aber dann bald sagte, er hätte kein Interesse. .... Der Immobilienhändler sagte noch zu mir, ich solle aufpassen, ich solle genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen. Ich erhielt dann die Wertpapiere von M in Ar vor dem Rest. A..." (ER act. 12/2 S. 2)] nicht ohne nähere Überprüfung aller anderen Beweismittel übernehmen dürfen. Diese Aussage werde sonst in den Akten nirgendwo bestätigt. Noch in der Einvernahme zuvor habe der Beschwerdeführer hierzu ausgesagt: "Ich nahm die Papiere und ging nach Hause. Ich versuchte dann Kollegen telefonisch zu erreichen. ... Ich konnte die zwei Kollegen nicht erreichen. Ich nahm dann ein Wertpapier und machte 3 Fotokopien des Wertpapiers. ... Nach ca. 1 ½ bis 2 Wochen konnte ich dann die beiden erreichen..." (Einvernahme vom 27. November 2003, ER act. 12/1 S, 2 Mitte). Diese Aussage könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Kollegen (Immobilienhändler B und Banker H) erst gesprochen habe, nachdem er den Plastiksack mit den Wertpapieren erhalten habe. Aus der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2003 gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Immobilienhändler gesprochen habe (ER act. 12/3). Auch an der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2004 (ER act. 19) habe der Beschwerdeführer nicht bestätigt, dass er den Immobilienhändler zuvor kontaktiert habe. Dies sei ihm im Schlussvorhalt auch nicht vorgehalten worden. An der Befragung vor dem Einzelrichter habe der Beschwerdeführer deutlich gesagt, dass er den Immobilienhändler erst kontaktiert habe, nachdem er die Wertpapiere erhalten habe: "... Am Tag der 'Übergabe' gab er mir dann einen blauen

- 11 - Plastiksack, welchen ich nachhause nahm. Ich wollte mit meinem Banker, H, sprechen. Der war aber nicht da, weshalb ich B anrief, den Immobilienhändler. Dieser sagte mir dann, ich solle aufpassen mit diesen Papieren ..." (ER Prot. S. 4). In der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Berufungsinstanz sei dieser Punkt nicht angesprochen worden. Wenn nun das Obergericht, so der Beschwerdeführer weiter, seinem Schuldspruch den angeblichen Umstand zu Grunde lege, der Beschwerdeführer habe schon vor der Übergabe des blauen Plastiksacks mit dem Wertpapierpaket mit dem Immobilienhändler gesprochen, worauf er Zweifel an der legitimen beziehungsweise der legalen Herkunft der Papiere hegen müssen, dann hätte die beigezogene Aussage des Beschwerdeführers gemäss Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2003 (ER act. 12/2 S. 2) näher überprüft werden müssen. Diese Überprüfung hätte etwa durch die beantragtre Zeugenbefragung durchgeführt werden können. Ohne eine nähere Überprüfung bzw. Ausführungen über das Ergebnis einer solchen Überprüfung beruhten die getroffenen Annahmen und Schlussfolgerung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Im gleichen Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellung des Obergerichts "... dieser habe ihn auch gewarnt, er müsse aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen" (KG act. 2 S. 10 oben Erw. II/2.5.3) sei falsch und aktenwidrig. In der protokollierten Aussage sei nur von Aufpassen und von Abklärungen die Rede. Nach durchschnittlichem Verständnis bedeute eine solche Aussage aber noch keine Suggestion, die fraglichen Papiere seinen von vermögensdeliktischer Herkunft. Es gehe auch nicht an, aus dem Gesagten abzuleiten, es sei eine derart intensive Warnung erteilt worden, welche den Beschwerdeführers von der Entgegennahme von vermeintlichen Mustern hätte abhalten müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, so der Beschwerdeführer, dass einerseits ein vorgängiges Treffen zwischen dem Immobilienhändler und dem Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe. Andererseits - legte man die irrtümlich protokollierte Aussage dem Sachverhalt zu Grunde - lege diese nicht den Schluss nahe, dem Beschwerdeführer sei eine explizite Warnung erteilt worden, und er hätte davon

- 12 ausgehen müssen, die Papiere seien über ein Vermögensdelikt erlangt worden (KG act. 1 S. 12 - 15, lit D/1.5.2/a-d). b) Aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Einzelrichter, er habe den Sack mit den Wertschriften entgegengenommen und hernach versucht, seinen Banker und, als dies nicht möglich gewesen sei, den Immobilienhändler zu kontaktieren, ergibt sich nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor der Entgegennahme des Sacks mit den Wertschriften mit dem Immobilienhändler gesprochen hatte. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zur Aussage gegenüber der Bezirksanwaltschaft, wonach der Immobilienhändler dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen; dann habe der Beschwerdeführer die Wertpapiere von R. entgegengenommen und sich mit diesen zum Immobilienhändler begeben. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in den weiteren Aussagen gegenüber der Bezirksanwaltschaft und den Vorinstanzen nicht bestätigt hat, den Immobilienhändler bereits vor der Übernahme der Wertschriften kontaktiert zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, dass sich aus diesen weiteren Aussagen das Gegenteil ergeben soll. Das bezirksanwaltschaftliche Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2003 wurde vom Beschwerdeführer als "selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet (ER act. 12/2). Ein Begehren um Berichtigung hätte unverzüglich gestellt werden müssen. Das Obergericht musste nicht davon ausgehen, die betreffende Protokollierung sei "irrtümlich" erfolgt. Wiederum unterlässt es der Beschwerdeführer anzugeben, bei welcher Gelegenheit er die Einvernahme von B und H beantragt habe und dass dies zum Zweck der Richtigstellung einer irrtümlichen Protokollierung erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht setze einen Nichtigkeitsgrund, indem es gestützt auf seine Aussage vor der Bezirksanwaltschaft annehme, der Beschwerdeführer sei vom Immobilienhändler B vor Entgegennahme der Wertschriften zur Vorsicht und zu genauen Abklärungen ermahnt worden, ist die Beschwerde unbegründet.

- 13 - Inwiefern die Feststellung des Obergerichts "... dieser [der Immobilienhändler B] habe ihn auch gewarnt, er müsse aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen" (KG act. 2 S. 10 oben Erw. II/2.5.3) falsch und aktenwidrig sei, ist nicht ersichtlich. Wenn B dem Beschwerdeführer, nach dessen eigener Aussage, gesagt hat, er solle aufpassen und genaue Abklärungen bezüglich der Papiere machen, so liegt darin eine Warnung. Im Übrigen stellt das Obergericht an der gerügten Stelle nicht fest, B habe den Beschwerdeführer explizit vor allfälliger deliktischer Herkunft der Wertpapiere gewarnt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. 6. a) Das Obergericht hält fest, es möge durchaus sein, dass ein Türsteher (der Beschwerdeführer) über eine Vielzahl von "Kollegen" verfüge und in mancher Hinsicht angesprochen werde. Indessen widerspreche es offensichtlich jeder Lebenserfahrung, dass beim legalen Verkauf von Wertpapieren - zumal im Betrag von einigen hunderttausend Frankern - die Vermittlung eines Türstehers oder Inhabers einer kleinen Sicherheitsfirma beigezogen werde. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe diesbezüglich über einschlägige Erfahrungen verfügt, und diese seien R. und P. bekannt gewesen - im Gegenteil. Sei der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den Verkauf von Wertpapieren angegangen worden und habe er sich darauf eingelassen, erscheine ein solches Verhalten schon im Ansatz als zwielichtig (KG act. 2 S. 7 Erw, II/2.2). Es sei sodann unerfindlich, inwiefern das Wertpapiergeschäft daraus einen Anstrich von Seriosität gewänne, dass R. und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Organisation von Partys geschäftlich Kontakt gehabt hätten, oder inwiefern Schulden von R. beim Beschwerdeführer dessen angeblichen guten Glauben unterstreichen könnten (KG act. 2 S. 7 Erw. II/2.3). Von der Verteidigung werde im Beschwerdeverfahren weiter eingewendet, so das Obergericht, der Einzelrichter bleibe bei seiner Erwägung, dass ein Bowling-Center kein Ort sei, wo Geschäfte dieser Art üblicherweise eingeleitet würden, die Erklärung schuldig, wo sich die Herren "vom Stande" wie es der Beschwerdeführer sei, sonst hätten treffen sollen. Dem sei zu entgegnen, dass die allgemeine Lebenserfahrung sehr wohl den Schluss zulasse, wenn jemand in Besitz von Wertpapieren gelange und diese verkaufen möchte, dass er sich dann naheliegenderweise mit einem Finanzinstitut in Verbindung set-

- 14 ze und sich in eine entsprechende Geschäftslokalität begebe, anstatt sich mit einer ihren Angaben gemäss in solchen Dingen unerfahrene Person in einem Bowling-Center zu treffen (KG act. 2 S. 7 Erw. II/2.4). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als willkürlich. Beweisthema sei, ob der Beschwerdeführer hätte wissen oder annehmen müssen, dass ein anderer die Papiere durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt habe. Das Obergericht habe sich bei der Beantwortung der entsprechenden Fragen nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen und darauf abgestellt, sondern das Wissen des Beschwerdeführers gestützt auf seine eigene allgemeine Lebenserfahrung ermittelt. Es habe bei seiner Beurteilung der allgemeinen Lebenserfahrung einen mit Bezug auf das Wissen über Wertpapiere hohen Massstab zu Grunde gelegt, wie er im besten Fall auf fachlich gebildete und in wirtschaftlichen Dingen bewanderte Personen angewandt werden könne. Bei der Ermittlung subjektiver Tatbestandsmerkmale sei indessen massgebend, was sich der Täter vorgestellt habe und was er gewollt habe. Die Ermittlung subjektiver Tatbestandsmerkmale aufgrund äusserer Umstände sei willkürlich (KG act. 1 S. 16 f., lit. D/1.5.3/a und b). In der Folge geht der Beschwerdeführer auf die Themen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und Eigenschaft als Türsteher, früherer Kontakt mit R. und gelegentliches Aushelfen in Geldsachen sowie erster Treffpunkt Bowling-Center ein und stellte seine diesbezügliche Sichtweise dar (KG act. 1 S. 17 - 20, lit. D/1.5.3/c - e). b) Allgemeine Erfahrungsgrundsätze (Lebenserfahrung) sind Erkenntnisse, die aus anderen Fällen abgeleitet oder durch systematische Beobachtung oder experimentell wissenschaftlich ermittelt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben und über den konkreten Fall hinaus allgemeine Bedeutung beanspruchen. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfen kann (Rechenschaftsbericht des Kassationsgericht 2003, S. 40 Ziff. 139; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 278, § 59 RZ 16).

- 15 - Der Beschwerdeführer kann somit vor Bundesgericht geltend machen, das Obergericht habe seinem Entscheid zu Unrecht allgemeine Erfahrungsgrundsätze zugrunde gelegt und die angewandten Erfahrungsgrundsätze entsprächen nicht allgemeiner - auch dem Beschwerdeführer anrechenbarer - Lebenserfahrung sondern individueller der mitwirkenden Richter bzw. von fachlich gebildeten und in wirtschaftlichen Dingen bewanderten Personen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist diesbezüglich ausgeschlossen (§ 430b StPO). 7. Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Vorführbefehls der Zürcher Behörden am 27. November 2003 durch die Kantonspolizei Thurgau festgenommen worden. Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, habe er sogleich angegeben, "dass es um Wertpapiere" gehe, welche ihm "vor ca. ½ Jahr angeboten worden seien" (ER act. 16/2, KG act. 2 S. 8 Erw. II/2.5.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht nenne diesen Umstand, ohne nähere Ausführungen zu machen, welche Erkenntnis es aus dieser Erwägung erlange. Soweit daraus gefolgert werden könnte, der Beschwerdeführer hätte um die Mängel der Wertpapiere wissen müssen, weil er an der ersten Einvernahme durch den Bezirksstatthalter am Bezirksamt Ar am 27. November 2003 habe angeben können, dass es um Wertpapiere gegangen sei, so sei dies eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sei am 27. November 2003 um 08.30 Uhr vom Bezirksstatthalter einvernommen worden. Zuvor, nämlich um 07.15 Uhr am gleichen Tag, habe im Beisein des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Es dürfe mit Fug davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Polizeibeamten schon während der Untersuchung mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, was sie suchten (KG act. 1 S. 21, lit. D/1.5.4/a) Das Obergericht stellt in der gerügten Erwägung nicht fest, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme auf entsprechende Frage hin gewusst habe, dass es um Wertschriften gehe, sei zu schliessen, er habe um deren Mängel wissen müssen. Die Rüge geht deshalb fehl.

- 16 - 8. Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt einer Fotografie von R. bestätigt, diesen als Veranstalter von Partys zu kennen, an denen er als Türsteher arbeite. Er habe jedoch angefügt, R. habe mit den Papieren nichts zu tun. Damit habe der Beschwerdeführer hier in einem Kernpunkt nicht die Wahrheit gesagt, und seine Lüge spreche jedenfalls nicht dafür, dass er bei der Übernahme der Papiere von diesem gutgläubig gewesen sei (KG act. 2 S. 9 Mitte, Erw. II/2.5.2 am Ende). Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss vom Aussageverhalten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf den anlässlich einer vorgeworfenen Tat nachzuweisenden subjektiven Tatbestand gehe fehl und sei willkürlich. Das Obergericht vermische offensichtlich Kriterien, die es für die Glaubwürdigkeitsanalyse beiziehen könnte, mit Kriterien, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden sollten. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe während einer Einvernahme, an welcher er unter dem Eindruck der Untersuchungshaft gestanden sei, in einem Kernpunkt die Unwahrheit gesagt, sei nicht geeignet, Rückschlüsse mit bezug auf den subjektiven Tatbestand zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine schlüssige Begründung eines ihn verurteilenden Entscheids. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gegeben (KG act. 1 S. 21 f. lit. D/1.5.4/b). Die gerügte Feststellung bildet einen ergänzenden Teil ("Kommt hinzu, dass ...") einer rund anderthalb Seiten umfassenden Erwägung und steht damit nicht allein. Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Glaubwürdigkeitsanalyse bildet Teil der Beweiswürdigung. Das Obergericht stellt nicht fest, aus der genannten unwahren Aussage sei bereits auf Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, sondern lediglich, dass dieser nicht für Gutgläubigkeit spreche. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 9. a) Das Obergericht hält dafür, der Umstand, dass nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers die Übergabe des Plastiksacks mit den Wertpapieren durch eine nicht näher bekannte, vage als "ein Jugoslawe" bezeichnete Person, ohne jede Prüfung des Sackinhalts und ohne Quittung oder gar eine nähere schriftliche Vereinbarung erfolgt sei, müsse den ganzen Vorgang auch einer in fi-

- 17 nanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig erscheinen lassen (KG act. 2 S. 9 oben, Erw. II/2.5.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht nur dem Obergericht sei aufgrund der Gesamtheit der Untersuchungsergebnisse klar, dass der Plastiksack von niemandem andern als R. übergeben worden sei. Dies sei von Anfang an unbestritten gewesen. Wenn nun das Obergericht aus insgesamt sechs Befragungen das Protokoll der ersten herauspicke, an welcher der Beschwerdeführer R. nicht beim Namen genannt habe, und dabei in der Urteilsbegründung ausführe, die Übergabe des besagten Plastiksacks sei durch eine "vage 'als Jugoslawe' bezeichnete Person" erfolgt, was den Vorgang als höchst verdächtig erscheinen lasse, so stütze sich diese Erwägung auf ausgesuchte Beweise zu Lasten des Beschwerdeführers ohne die Gesamtheit der Aussagen zu berücksichtigen. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich (KG act. 1 S. 22 f. Lit. D/1.5.4/c). b) Der Beschwerdeführer bezeichnete in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. November 2003 den Mann, der ihn zunächst an einer Party angesprochen und später ihm vor dem Restaurant A in Ar den blauen Plastiksack übergeben hatte als "einen Jugoslawen" bzw. "den Jugoslawen" ohne Nennung des Namens (ER act. 12/1 S. 1 f.). Soweit gibt das Obergericht die Aussage des Beschwerdeführers richtig wieder. Die Feststellung des Obergerichts, der ganze Vorgang müsse auch einer in finanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig vorkommen, bezieht sich nicht nur auf die vage Umschreibung der handelnden Person als "ein Jugoslawe", sondern auf die Übergabe des Plastiksacks ohne Prüfung des Inhalts und ohne Quittung oder näherer schriftlichen Vereinbarung. Das Obergericht ergänzt, auch wer Steuern umgehen oder Schwarzgeld verstecken wolle, gebe Vermögenswerte nicht derart leichtsinnig aus den Händen (KG act. 2 S. 9). Ob ein Vorgang auch einer in finanziellen Geschäften unbedarften Person als höchst verdächtig erscheinen müsse, ist eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung und damit, wie bereits vorne ausgeführt, eine vom Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare Rechtsfrage. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde steht diesbezüglich nicht offen.

- 18 - 10. a) Das Obergericht stellt fest, spätestens bei der Übernahme habe der Beschwerdeführer gesehen, dass ihm nicht ein einzelnes Wertpapier als "Muster" sondern ein Plastiksack voller Papiere übergeben worden sei (KG act. 2 S. 9 oben Erw. II/2.5.2). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich. Das Obergericht erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer gesehen haben soll, dass ihm bei der Übergabe "ein Plastiksack voller Papiere" übergeben worden sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung ausgesagt: "Ja. Wir hatten abgemacht, dass er mir Muster bringen würde, weil ich Muster verlangt hatte. Ich erhielt vor dem Platze einen blauen Plastiksack. In diesem Sack war etwas in Seidenpapier ähnlichem Papier dick eingepackt. Das übernahm ich dann dort. Ich nahm diesen Sack dann auch nach Hause." (OG act. 36 = OG Prot. S. 6). In der Folge habe der Beschwerdeführer das Paket näher beschrieben. Auf Frage, ob R. ihm gesagt habe, es befänden sich Wertpapiere im Betrag von ca. Fr. 300'000.-- im blauen Plastiksack, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Nein, das ist nicht richtig. Vor dem A ging es effektiv nur um die Muster. Vorher hatte er einfach erklärt, es gehe um Aktien im Wert von ca. Fr. 300'000.--" (OG Prot. S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Übergabe gar nicht wissen können, was sich genau im Plastiksack befunden habe. Schon gar nicht habe er gewusst oder damit gerechnet, dass er ein ganzes Bündel mit echten Wertpapieren erhalten würde. Dies gelte umso mehr als unbestrittenermassen feststehe, dass keine Quittung verlangt worden sei (KG act. 1 S. 23 f., lit. D/1.5.4/d). b) Der Beschwerdeführer blickte gemäss seiner eigenen in der Berufungsverhandlung abgegebenen Darstellung anlässlich der Übergabe in den Plastiksack und sah "ein aufgrund des Seidenpapieres ca. 10 cm dickes Papierpack". Er schätzte das Gewicht des Plastiksacks auf "vielleicht 500 oder 800 Gramm" (OG Prot. S. 6). Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe spätestens bei der Übernahme gesehen, dass ihm nicht ein einzelnes Wertpapier als "Muster" sondern ein Plastiksack voller Papiere übergeben worden sei, wird durch diese Darstellung gestützt, da ein einzelnes Wertpapier oder auch einige wenige,

- 19 selbst wenn solche in ein weiteres Papier eingewickelt worden wären, keine 10 cm Dicke aufgewiesen hätte und keine 500 g (oder mehr) schwer gewesen wären. Es handelte sich - rein quantitativ - um mehr als bloss ein Muster oder einige wenige solche. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe dies bei der Übernahme gesehen, ist jedenfalls nicht willkürlich. 11. a) Das Obergericht hält dafür, die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, es handle sich "- bei den Wertpapieren! -" (Ausrufezeichen durch das Obergericht gesetzt) um "Schwarzgeld", erweise sich als hilflose Schutzbehauptung; er gebe damit jedenfalls zu, dass er erkannt habe, dass es sich um einen illegalen Vorgang handeln könnte. Dass ihm dabei nicht durch den Kopf gegangen sei, möglicherweise handle es sich um einen Diebstahl oder sonst ein Vermögensdelikt, sei schlicht unglaubhaft (KG act. 2 S. 10 Erw. II/2.5.3 am Ende). Der Beschwerdeführer rügt, diese Schlussfolgerung stelle ohne jede weitere analytische Beweiswürdigung anhand objektiver Kriterien eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der diversen Befragungen gesagt, was er gewusst habe. Seine Aussagen seien im Lichte einer Parallelwertung zu würdigen. Er sei eben nicht davon ausgegangen, dass die Papiere hätten gestohlen sein können. Die weitere Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer gebe mit der Aussage, er habe gedacht, es handle sich um "Schwarzgeld", zu, erkannt zu haben, dass es sich um einen illegalen Vorgang handeln könnte, stelle einen unbehelflichen Argumentationsversuch des Obergerichts dar, mangels eines Geständnisses Gründe für eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu suchen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was der Ausruf "- bei den Wertpapieren! -" solle, nachdem Schwarzgeld, ein Begriff aus dem Steuerrecht, auch in Wertpapieren angelegt werden könne (KG act. 1 S. 24 f., lit. D/1.5.4/e). b) Was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Aussagen seien "im Lichte einer Parallelwertung" zu würdigen, geltend machen will, ist nicht klar und kann auch offen gelassen werden, da es der Beschwerdeführer unterlässt, die "diversen Befragungen", auf welche er offenbar seine "Parallelwertung" stützen möchte, konkret zu nennen und aufzuzeigen, auf welche Weise diese zu welchen Schlüssen führen sollte.

- 20 - Der Beschwerdeführer macht geltend, "Schwarzgeld" sei ein Begriff des Steuerrechts. Auch Steuerdelikte wie zum Beispiel Steuerhinterziehung sind strafbare Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer aussagt, er habe gedacht, es handle sich bei den Wertpapieren um "Schwarzgeld", so verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es darin eine Zugabe sieht, dass der Beschwerdeführer erkannt hatte, dass es sich beim Vorgang rund um die Wertpapiere um einen illegalen Vorgang handeln könnte. Die Feststellung des Obergerichts, es sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nicht durch den Kopf gegangen sei, möglicherweise liege ein Diebstahl oder sonst ein Vermögensdelikt vor, steht im Zusammenhang mit der Feststellung im gleichen Absatz, schon im Zeitpunkt der Übernahme von R. deute alles darauf hin, dass die Papiere deliktisch erlangt worden seien. Deutete alles auf ein deliktisches Erlangen der Wertpapiere hin, so liegt die Vermutung nahe, dass eine solche Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer durch den Kopf gegangen sei. Die gegenteilige Beteuerung des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen ist demnach nachvollziehbar und nicht willkürlich. 12. Das Obergericht führt in einer zusammenfassenden Erwägung aus, es sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Julihälfte 2003 von R. Wertpapiere im Wert von einigen hunderttausend Franken entgegengenommen habe, die aus kurz zuvor von P. begangenen Diebstählen zum Nachteil der D (Bank) in Zürich stammten. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dabei Kenntnis verschiedener Verdachtsmomente gehabt. Aufgrund der gesamten Umstände sei kein Zweifel angebracht, dass er aufgrund dieser konkreten Verdachtsmomente zumindest mit der nahen Möglichkeit habe rechnen müssen, dass diese Papiere durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden seien. Mit seinem Vorgehen habe er zumindest in Kauf genommen, Wertsachen in Besitz zu nehmen, die aus einem Vermögensdelikt stammten. Insoweit sei auch der subjektive Tatbestand erstellt (KG act. 2 s. 11 Erw. II/2.6). Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss des Obergerichts, er hätte aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, die Papiere seien möglicherweise durch ein

- 21 - Delikt gegen das Vermögen erlangt worden, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Das Obergericht hätte angesichts der geschilderten einzelnen Darlegungen sowie der Gesamtheit der Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers ernsthaft daran zweifeln müssen, dass sich der subjektive Tatbestand so verwirklicht habe, wie er im angefochtenen Urteil dargestellt werde. Ausserdem hätte das Obergericht nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen dürfen. Das Obergericht habe sich nicht mit der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers detailliert auseinandergesetzt, sondern auf seine eigene Lebenserfahrung abgestellt, mit der pauschalen Bemerkung, dass dies auch für einen in Finanzangelegenheiten Unbedarften gelten müsse. Die Würdigung der Frage, ob der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die fraglichen Papiere hätten gestohlen sein können, sei allein anhand der Vorstellung und Lebenserfahrung des Beschwerdeführers zu vorzunehmen. Das verbot der willkürlichen Beweiswürdigung und daraus folgend der Grundsatz in dubio pro reo seien verletzt worden (KG act. 1 S. 25 f., lit. D/1.5.4/h) Diese Rüge hat ebenfalls zusammenfassenden Charakter. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was er nicht bereits zuvor in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorangegangenen Erwägungen dieses Beschlusses verwiesen werden. 13. Die Feststellung des Obergerichts, es sei schlicht unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nicht durch den Kopf gegangen sei, die Wertschriften stammten aus einem Diebstahl oder sonst einem Vermögensdelikt, veranlasst den Beschwerdeführer, nicht nur zur bereits behandelten Willkürrüge, sondern auch zur Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung. Dieser Satz bestätige die sich durch die gesamte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ziehende Grundhaltung, dass zunächst einmal von der Schuld des Beschwerdeführers auszugehen sei. Diese Prämisse verstosse gegen die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung, wonach es nicht Sache des Angeklagten sei, seine Unschuld zu beweisen, sondern Sache des Staats, die Schuld eines Angeklagten mit hinreichender Sicherheit zu beweisen (KG act. 1 S. 26 f. lit. D/2).

- 22 - In Erwägung II/2.5.3 seines Urteils (KG act. 2 S. 9 f.) setzt sich das Obergericht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2003 (ER act. 12/2) auseinander und trifft unter anderem die gerügte Feststellung. Die Würdigung einer Aussage kann zu für den Angeklagten günstigen oder auch ungünstigen Schlüssen führen. Die Unschuldsvermutung schliesst nicht aus, dass ein Gericht aus den gegebenen und in der betreffenden Erwägung dargestellten Umständen darauf schliesst, eine Aussage des Angeklagten sei nicht glaubhaft bzw. im konkreten Fall, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht an die Möglichkeit gedacht habe, die fraglichen Wertpapiere könnten aus einem Diebstahl oder einem andern Vermögensdelikt stammen. Die Rüge ist unbegründet. 14. Im Zusammenhang mit der bereits vorne unter Erw. II/8 abgehandelten Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe in einem Kernpunkt gelogen, indem er in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt habe, R. habe mit den Wertpapieren nichts zu tun (KG act. 2 S. 9 Erw. II/2.5.2 am Ende), rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des "nemo-tenetur- Grundsatzes". Es bestehe keine Pflicht des Beschwerdeführers, die Strafuntersuchung voranzutreiben. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme R. in Schutz genommen habe, könne nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insbesondere nicht, dass er damit hätte rechnen müssen, dass die ihm überlassenen Wertpapiere aus einem Vermögensdelikt stammten. Ebenso wenig hätte der Umstand des dem Beschwerdeführer zustehenden Aussageverweigerungsrechts als Indiz gegen ihn verwendet werden dürfen. Wenn der Beschwerdeführer also während der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vage ausgesagt habe, dürften hieraus keine Indizien zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (KG act. 1 S. 27 lit. D/3). Der Beschwerdeführer sagte in der Einvernahme vom 27. November 2003 aus, R. habe mit den Papieren nichts zu tun (ER act. 12/1 S. 4 oben). Er verweigerte also nicht die Aussage. Die Rüge, die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Beschwerdeführer sei als Indiz gegen ihn verwendet worden, geht damit offensichtlich fehl.

- 23 - Nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare" ("privilege against self-incrimination") muss der Beschuldigte nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 153, § 39 RZ 14). Es ist anzunehmen oder zumindest denkbar, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Einvernahme erklärte, R. habe mit den Papieren nichts zu tun, um sich damit indirekt zu schützen, da Einvernahmen von R. und Abklärungen in dessen Umfeld auch den Beschwerdeführer belastende Indizien oder Beweise zutage bringen könnten. Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, die Rolle von R. beim Handel mit den Wertpapieren bzw. bei der Übergabe derselben offen zu legen. Eine solche Pflichtwidrigkeit wird ihm denn auch nicht vorgeworfen. Dies schliesst jedoch nicht aus, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit aussagte, dies auch festzuhalten und bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Rüge ist unbegründet. 15. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Teilnahme- und Fragerechte, indem das Obergericht Aussagen von P. (ER act. 13/1, KG act. 2 S. 5 Erw. II/2.1) sowie von R. (ER act. 13, KG act. 2 S. 5 Erw. II/2.1.1) beigezogen habe. Diese seien an Einvernahmen, an denen der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, protokolliert worden (KG act. 1 S. 27 f., lit. D/4). Das Obergericht hält fest, weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung hätten bestritten, dass von P. mehrfach Wertpapiere der D (Bank) im Gesamtwert von einigen hunderttausend Franken gestohlen bzw. im Rahmen eines Vermögensdelikts erlangt worden seien (vgl. ER Prot. S. 11 f.). P. sei denn auch diesbezüglich geständig (ER act. 13/1). Die Verteidigung wende in tatsächlicher Hinsicht jedoch ein, es sei nicht erwiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Wertpapieren genau und die aus diesen Vermögensdelikten stammenden gehandelt habe (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1). Das Obergericht verweist rein mit Bezug auf die Tatsache, dass P. Wertschriften der D (Bank) gestohlen habe, auf dessen Geständnis, nicht aber dafür, dass die von P. gestohlenen Wertschriften mit denjenigen identisch seien, die der Beschwerdeführer von R. übernommen habe. Der Beschwerdeführer liess in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger ausführen: "... Ich be-

- 24 haupte hier und mache geltend, dass es an sich gar nicht diese Papiere waren. Es ist nicht bewiesen, dass dem Angeklagten genau jene Papiere aus sämtlichen Diebstählen, die P begangen hatte, erstens an M und anderenfalls auch weitergegeben worden waren..." (ER Prot. S. 11 f.). Der Verteidiger geht in seiner Argumentation vor dem Einzelrichter, auf welche das Obergericht verweist, selbst davon aus, dass P. Diebstähle begangen habe. Somit deckt sich das Geständnis von P. jedenfalls in dem Umfang, wie es vom Obergericht zitiert wird, mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit erübrigte sich in diesem Punkt eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit P.. In der Tat zitiert das Obergericht in Erwägung II/2.1.1 (KG act. 2 S. 5 f.) Aussagen von R. in dessen bezirksanwaltschaftlicher Einvernahme vom 3. Dezember 2003 (ER act. 13/6) und erfolgte diese Einvernahme in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Das Obergericht hält jedoch in der nachfolgenden Erwägung II/2.1.2 (S. 6) fest, R. habe in der Konfrontationseinvernahme von nachfolgenden Tag (ER act. 12/3) im Wesentlichen seine Aussagen bestätigt. An dieser Konfrontationseinvernahme nahmen der Beschwerdeführer und R. teil. Somit hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auf die Aussagen von R. zu antworten und seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das Obergericht sich auf Aussagen von R. stütze, die sich nicht mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme decken. Die Rüge der Verletzung von Teilnahme- und Fragerechten ist somit unbegründet. 16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 396a StPO).

- 25 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 546.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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