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Zürich Kassationsgericht 05.04.2006 AC050073

April 5, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·7,305 words·~37 min·4

Summary

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050073/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2006 in Sachen A., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. B., Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2004 (WG030013/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich vom 22. Oktober 2003 wurde B. (alias C.; künftig: Geschädigter) am späten Abend des 11. November 2002 an der D.-Strasse in Zürich von A. (künftig: Angeklagter) mit einem Steakmesser angegriffen und mit zwei Stichen in den Nacken, einem Stich in den Rücken und einem Stich in den rechten Mundwinkel verletzt. Der Geschädigte - so die Staatsanwaltschaft - habe daraufhin im Universitätsspital Zürich notfallmässig behandelt und während fünf Tagen hospitalisiert bleiben müssen. Weil der Angeklagte gewusst habe, dass er den Geschädigte mit den fraglichen Messerstichen hätte töten können und eine solche Folge zumindest in Kauf genommen habe, habe er sich der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (GG act. 25). 2. Mit Urteil vom 15. September 2004 wurde der Angeklagte vom Geschworenengericht des Kantons Zürich der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit 9 Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung von 673 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Sodann wurde er für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (GG act. 64 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten nicht nur eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 1 S. 3), sondern auch fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (GG act. 65) und begründet (KG act. 1). In seiner Beschwerdeschrift verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (KG act. 1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und der Geschädigte haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9 bzw. 13). Das Geschworenengericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich die Verteidigung verschiedentlich auf Aktenstellen berufe, welche

- 3 weder in der Hauptverhandlung vorgetragen noch produziert worden seien. Im Übrigen verzichtet es auf Vernehmlassung (KG act. 10). II. 1. Die Verteidigung macht mit der vorliegenden Beschwerde geltend, dass die auf S. 57 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte den Geschädigten mit dem Steakmesser angegriffen habe und die beim Letzteren festgestellten Verletzungen verursacht habe, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung basiere bzw. gegen den Grundsatz von "in dubio pro reo" verstosse (KG act. 1 S. 4). Zur Begründung macht die Verteidigung einerseits geltend, dass das Geschworenengericht in seinem Entscheid auf Aussagen der Zeuginnen E. und F. sowie auf Aussagen des Geschädigten abstelle, obwohl die allgemeine Glaubwürdigkeit der genannten Personen zu verneinen sei (siehe nachfolgend Ziff. 3.1). Sodann sei auch die konkrete Würdigung der Beweismittel unhaltbar (siehe nachfolgend Ziff. 4.1 [Bewaffung der Tatbeteiligten] und Ziff. 5.1 [Tatablauf und Beweggrund]). 2. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6

- 4 - Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Soweit der Grundsatz von "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel angerufen wird, kommt dem Kassationsgericht ebenfalls nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt sodann, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Wird ein Urteil des Geschworenengerichtes angefochten, genügt der alleinige Hinweis auf polizeiliche oder untersuchungsrichterliche Einvernahmeprotokolle zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes (insbesondere willkürliche Beweiswürdigung) nicht. Vielmehr muss - als Folge des im geschworenengerichtlichen Verfahren geltenden Unmittelbarkeitsprinzips - in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen aufgezeigt werden, inwieweit die in der Untersuchung gemachten Aussagen Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben (RB 2002 Nr. 134).

- 5 - 3.1.a) Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Zeugin E. habe bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2003 trotz Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses behauptet, den Geschädigten lediglich zu kennen (GG act. 4/3 S. 2). Selbst bei ihrer Befragung durch den Staatsanwalt anlässlich der geschworenengerichtlichen Verhandlung habe sie zunächst ausgesagt, lediglich eine freundschaftliche Beziehung zum Geschädigten zu haben. Die Frage nach einer intimen Beziehung habe sie erst bejaht, nachdem sie den Staatsanwalt gefragt habe, weshalb er diese Frage stelle (GG Prot. S. 198, 201 und 202). Die Annahme des Geschworenengerichts auf S. 18 des angefochtenen Urteils, wonach die Zeugin E. gleich zu Beginn der Befragung des Staatsanwaltes offengelegt habe, mit dem Geschädigten auf Jamaika eine intime Beziehung gehabt zu haben, sei damit aktenwidrig. Fragen betreffend die Dauer dieser Beziehung habe die Zeugin E. sodann nur ausweichend und widersprüchlich beantwortet. So habe sie sinngemäss ausgesagt, die Beziehung habe im Jahr 2002 begonnen und bis zur Rückkehr aus den Ferien gedauert. An den Zeitpunkt der Rückkehr könne sich die Zeugin allerdings angeblich nicht erinnern und behaupte an anderer Stelle gar, im Jahr 2002 gar nicht in den Ferien gewesen zu sein (GG Prot. S. 228). Vollends unglaubwürdig sei die Zeugin E., soweit sie behaupte, die Beziehung sei beendet worden, als sie von Jamaika in die Schweiz gezogen sei, was gar nicht sein könne, da dies vor dem Jahr 2002 gewesen sein müsse (GG Prot. S. 202). Dieses Aussageverhalten gebe Anlass, an der Aufrichtigkeit der Zeugin zu zweifeln. Entgegen der auf S. 18 des angefochtenen Entscheides geäusserten Ansicht müsse davon ausgegangen werden, dass die (intime) Beziehung zum Geschädigten im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch immer bestanden habe (KG act. 1 S. 5-7). Die von der Zeugin E. geäusserte Angst, in jamaikanischen Kreisen als Spitzel zu gelten, müsse sodann auf diejenigen Personen bezogen werden, welche diese Gefühle tatsächlich auslösen könnten. Während die Zeugin vom inhaftierten Angeklagten nichts zu befürchten habe, sei sie vom Geschädigten und dessen Umfeld weit konkreter gefährdet. Soweit die Vorinstanz auf S. 21 eine solche Gefährdung mit dem Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des Geschädigten verneine, widerspreche sie sich selbst, halte sie auf S. 23 doch fest, dass

- 6 sich der Geschädigte gemäss der Aussage der Zeugin F. in Jamaika aufhalte dort, wo auch die Familie der Zeugin E. lebe. Zudem lebe G., der Bruder des Geschädigten, wie die Zeugin E. in Zürich. Der Umstand, dass dieser dem Zeugen H. in offenkundiger Einschüchterungsabsicht eine Waffe gezeigt habe (GG Prot. S. 248-251), konkretisiere die Angstgefühle der Zeugin E. in nicht zu überbietender Weise (KG act. 1 S. 7/8). Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin E. entgegen der auf S. 19 des angefochtenen Entscheides vertretenen Ansicht generell beeinträchtigt sei - sei es im Hinblick auf ihre Beziehung zum Geschädigten oder wegen ihrer Angst, vor diesem oder dessen Verwandtschaft als Spitzel zu gelten. Ihr Interesse, zu Gunsten des Geschädigten auszusagen, zeige sich sodann im Umstand, dass sie als einzige Zeugin behauptet habe, der Angeklagte habe nach Beendigung des Messerkampfes zwei Bierflaschen geholt und diese als Waffe gegen den Geschädigten einsetzen wollen (KG act. 1 S. 9/10, mit Verweis auf GG Prot. S. 219). Soweit das Geschworenengericht auf S. 57 grundsätzlich auf die Aussagen der Zeugin E. abstelle, sei diese Beweiswürdigung willkürlich (KG act. 1 S. 4). b) Die Zeugin F. habe zum Inhalt des Telefongespräches am Tatabend Folgendes ausgesagt: "A. rief mich an und sagte, mein Freund sei in der Wohnung, er steche ihn jetzt ab - so irgendwie, ich bin mir nicht mehr sicher - und ich sei die Nächste, die drankomme" (GG Prot. S. 173). Weil diese Aussage weder vom Geschädigten noch von der Zeugin E. bestätigt worden sei, sei es entgegen der auf S. 24 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht ganz offensichtlich, dass die Zeugin F. den Angeklagten in ein schlechtes Licht zu rücken versuche. Dieses Interesse sei zudem insofern offenkundig, als sich die Zeugin F. vom Angeklagten scheiden lassen wolle und ihr Geliebter - der Geschädigte - vom Angeklagten verletzt worden sei. Im Weiteren habe die Zeugin F. den Geschädigten kurz nach der Tat bei sich aufgenommen und ein Strafverfahren für dessen illegale Beherbergung in Kauf genommen. Soweit das Geschworenengericht der Zeugin F. auf S. 25 einen glaubwürdigen Eindruck attestiere, sei dies vollkommen haltlos (KG act. 1 S. 28/29).

- 7 c) Der Geschädigte habe seit Beginn der Untersuchungen sämtliche Behörden über seine wahre Identität belogen und dies durch einen zumindest inhaltlich verfälschten Pass untermauert. Selbst als er von der Bezirksanwältin zur Wahrheit ermahnt worden sei, habe er daran festgehalten, C. zu heissen (GG act. 3/1 und 3/2). Zudem habe er hinsichtlich der Beziehung zur Zeugin E. beharrlich gelogen und sie nur als "allgemeine Freundin" bezeichnet (GG act. 3/2 S. 2). Soweit das Geschworenengericht auf S. 17 seines Entscheides festhalte, die allgemeine Glaubwürdigkeit des Geschädigten sei zwar eingeschränkt, lasse aber keine generellen Rückschlüsse auf die Verwertbarkeit einzelner Aussagen zu, und auf S. 37 gewissen Aussagen des Geschädigten zum Kerngeschehen Glauben schenke, würdige sie die Beweise willkürlich (KG act. 1 S. 21, 23). 3.2 a) Die Zeugin E. räumte anlässlich der geschworenengerichtlichen Verhandlung ein, mit dem Geschädigten auf Jamaika eine intime Beziehung gehabt zu haben. Auch wenn sie die entsprechende Frage des Staatsanwalts erst bejahte, nachdem sie nachgefragt hatte, weshalb dies von Bedeutung sei (GG Prot. S. 202), spricht dies nicht gegen die Feststellung des Geschworenengerichts, wonach sie die Beziehung gleich zu Beginn der Befragung eingestanden habe (KG act. 2 S. 18 [Ziff. 3.1]). Auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Zeugin E. die intime Beziehung gegenüber der Bezirksanwaltschaft noch geleugnet habe, ist sodann nicht weiter einzugehen, da nicht dargelegt wird, inwiefern die dazu zitierten Aussagen überhaupt Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben. Soweit die Zeugin E. vor Geschworenengericht ausführte, in der Schweiz keine intime Beziehung zum Geschädigten mehr gepflegt zu haben, trifft es zwar zu, dass sie - wie von der Verteidigung geltend gemacht - hinsichtlich Beginn und Ende der Beziehung keine präzisen Angaben machte (vgl. GG Prot. S. 202 f., 227 f.). Dieser Umstand lässt für sich alleine aber nicht zwingend darauf schliessen, dass die intime Beziehung entgegen der Annahme des Geschworenengerichts (KG act. 2 S. 18 [Ziff. 3.1]) auch in der Schweiz weitergeführt wurde. Sodann wird die Annahme des Geschworenengerichts, wonach die Zeugin E. vom Geschädigten keine Repressalien zu befürchten habe, weil sich

- 8 dieser infolge seiner Ausschaffung nicht mehr in der Schweiz befinde (KG act. 2 S. 21 [Ziff. 3.6]), von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Soweit sie jedoch sinngemäss geltend macht, die in Jamaika lebenden Familienangehörigen der Zeugin E. wären im Falle einer zu Ungunsten des Geschädigten lautenden Aussage vom nunmehr wieder dort lebenden Geschädigten bedroht gewesen, ist darauf nicht einzugehen, denn es wird nicht dargelegt, woraus sich überhaupt ergeben soll, dass die Zeugin E. Verwandte auf Jamaika hat, deren Aufenthaltsort dem Geschädigten bekannt sind. Ob es sich ohnehin um eine unzulässige neue tatsächliche Behauptung handelt (vgl. dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 17), kann damit offen bleiben. Als durchaus vertretbar erweist sich im Weiteren die Feststellung des Geschworenengerichtes, wonach die potentielle Bedrohung der Zeugin E. durch das Umfeld des Geschädigten nicht grösser sei als diejenige durch das Umfeld des Angeklagten (KG act. 2 S. 21 [Ziff. 3.6]): Die Verteidigung hält dem zwar entgegen, dass G. - der Bruder des Geschädigten - den Zeugen H. unter Druck habe setzen wollen, indem er ihm im Auto seine Waffe gezeigt habe. Den etwas umständlichen Ausführungen des Zeugen H. ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, dass er das angebliche Zeigen der Waffe als Drohung interpretiert hat, zumal er G. als ruhigen und besonnenen Typen beschrieben hat (GG Prot. S. 248 ff.). Hinzu kommt, dass gerade der Zeuge H. eher zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt hat (vgl. dazu KG act. 2 S. 21 ff. [Ziff. 4] und S. 47 ff. [Ziff. 4.3.6]), was dagegen spricht, dass aus dem Umfeld des Geschädigten (wirksam) Druck auf die Zeugen ausgeübt wurde. Auf das Vorbringen, wonach die Zeugin E. als einzige behauptet habe, dass der Angeklagte gegen den Geschädigten gar noch Bierflaschen habe einsetzen wollen, ist sodann nicht einzugehen, da gar nicht dargelegt wird, an welcher Stelle die übrigen Zeugen eine anderslautende Darstellung zu Protokoll gegeben hätten. Soweit das Geschworenengericht die Zeugin E. als grundsätzlich glaubwürdig eingestuft hat, vermag die Verteidigung nach dem Gesagten somit keine Willkür darzutun. b) Das Geschworenengericht hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass sich die Zeugin F. vom Angeklagten scheiden lassen will und mit dem Ge-

- 9 schädigten eine intime Beziehung pflegt. Ebenso hat es zur Kenntnis genommen, dass sie den Geschädigten gesetzeswidrig bei sich aufgenommen hat und dafür auch bestraft wurde. Es mass dieser Interessenlage aber insofern kein massgebliches Gewicht bei, als die Zeugin F. zurückhaltende Aussagen gemacht und nicht den Eindruck erweckt habe, den Angeklagten übermässig belasten zu wollen (KG act. 2 S. 23/24 [Ziff. 5.2], mit entsprechenden Aussagezitaten). Sodann ist es dem Geschworenengericht nicht entgangen, dass die Zeugin F. als Einzige behauptet hat, dass ihr der Angeklagte während des kurz vor der Auseinandersetzung geführten Telefonates gesagt habe, er werde jetzt den Geschädigten abstechen und sie sei die Nächste. Es verwies aber auf den Umstand, dass F. diese Drohung anlässlich der noch in der Tatnacht durchgeführten polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt habe. Das Geschworenengericht erklärte den Widerspruch mit den Unzulänglichkeiten des menschlichen Langzeitgedächtnisses und wies zudem darauf hin, dass die Zeugin F. die behauptete Drohung ohnehin selbst relativiert habe, indem sie gesagt habe, sie sei sich der genauen Wortwahl nicht mehr sicher (KG act. 2 S. 24/25 [Ziff. 5.3]). Soweit die Verteidigung dem Geschworenengericht vorwirft, es habe die allgemeine Glaubwürdigkeit von F. fälschlicherweise bejaht, setzt sie sich mit der Argumentation des Geschworenengerichtes gar nicht konkret auseinander, weshalb nach dem unter Ziff. 2 vorstehend Gesagten auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist. c) Das Geschworenengericht hat schliesslich erkannt, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten - etwa aufgrund seiner Angabe einer falschen Identität - eingeschränkt sei. Es hat aber - zu Recht - festgehalten, dass dieser Umstand keine generellen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt einzelner Aussagen zulasse (KG act. 2 S. 17 [Ziff. 2]); von Willkür kann diesbezüglich nicht die Rede sein. d) Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass die Verteidigung hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der genannten Personen keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag.

- 10 - 4.1 a) Die Verteidigung macht im Weiteren geltend, die Zeugin E. habe anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2003 bejaht, dass sie und der Geschädigte vom Wohnzimmer direkt auf den Laubengang gegangen seien. Sodann habe sie verneint, dass der Geschädigte auf dem Weg zum Laubengang noch einen anderen Raum betreten habe (GG act. 4/3 S. 3). So klar habe sie dies auch gegenüber der Polizei ausgesagt (GG act. 4/2 S. 2). Erst anlässlich der geschworenengerichtlichen Verhandlung habe sie die Frage, ob der Geschädigte beim gemeinsamen Hinausgehen auf den Laubengang die Küche - mithin einen anderen Raum - betreten habe, nicht mehr klar beantworten können (GG Prot. S. 208). Dennoch erachte das Geschworenengericht die Behauptung des Geschädigten, wonach er sich in der Küche mit dem Fleischmesser bewaffnet habe, auf S. 30 des angefochtenen Urteils als erstellt (KG act. 1 S. 10/11). Sodann habe der Geschädigte bezüglich des auf ihm gefundenen Fleischmessers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gelogen und ausgesagt, er habe das Fleischmesser vom Boden aufgehoben. Später sei er noch weiter gegangen und habe behauptet, zu keinem Zeitpunkt ein Messer auf sich getragen zu haben (GG act. 3/1 S. 8). Soweit die Vorinstanz auf S. 39 festhalte, der Geschädigte habe sich bereits nach zwei Tagen zu seiner Lüge bekannt und seine Aussage richtig gestellt, sei diese Berichtigung gar nicht rechtsgenüglich bewiesen, da sie nicht an einer protokollierten Einvernahme erfolgt sei, sondern als der Geschädigte mit der Zeugin F. nach der Tat am Ort des Geschehens gewesen sei (GG act. 10/2). Wie und weshalb der Geschädigte seine Lüge zum Fleischmesser berichtigt habe, könne aufgrund der fehlenden Protokollierung nicht beurteilt werden (KG act. 1 S. 22). Zudem habe der polizeiliche Sachbearbeiter J. nicht darlegen können, ob das Fleischmesser tatsächlich aus der Wohnung gestammt habe. So habe er lediglich seine Überlegungen zur Herkunft des Steakmessers erläutert (Teil eines vierteiligen Messersets), während er den Umstand, dass das Fleischmesser weder zu diesem Set gehört habe noch von IKEA gewesen sei, nicht habe erklären können (GG Prot. S. 390/391). Weil die Herkunft des Fleischmessers somit unklar

- 11 sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte zu Beginn der Auseinandersetzung (nicht mit dem Fleischmesser, sondern) mit dem Steakmesser bewaffnet gewesen sei (KG act. 1 S. 22/23). b) Es treffe zwar zu, dass der Angeklagte der Zeugin K. nach der Tat das (Steak-)Messer gezeigt habe und dieses dabei aus der Hosentasche geholt habe. Damit sei jedoch nicht bewiesen, wo der Angeklagte das Messer vor der Tat gehabt habe. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er ein Messer in seiner Tasche gehabt habe, als er mit seiner Frau, F., telefoniert habe. So habe der Zeuge H. klar ausgesagt, beim Angeklagten kein Messer gesehen und auch an keiner Stelle seiner Bekleidung eine Erhebung erkannt zu haben, welche auf das Mittragen eines Messers hätte schliessen lassen (Hervorhebungen gemäss Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 27/28). Sodann habe die Zeugin E. zunächst zwar ausgeführt, ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen zu haben (GG act. 4/1 S. 3). In der Folge habe sie aber gesagt, sie habe nie ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen (GG act. 4/2 S. 7). Dies habe sie bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Geschworenengericht wiederholt (GG act. 4/3 S. 8 und GG Prot. S. 222). Es sei willkürlich, E.'s Äusserungen lediglich zum Nachteil des Angeklagten zu werten; vielmehr müssten diese dahingehend interpretiert werden, dass der Angeklagte zu Beginn des Kampfes tatsächlich kein Messer in der Hand gehabt habe (KG act. 1 S. 13/14). c) Die Vorinstanz nehme auf S. 52 des angefochtenen Entscheides an, dass die DNA-Spuren auf dem Fleisch- und dem Steakmesser sowohl die Sachverhaltsvariante des Angeklagten wie auch diejenige des Geschädigten zuliessen. Diese Feststellung - so die Verteidigung - sei insofern falsch, als der Geschädigte nach Aussage der Zeugin F. erst nach dem Vorfall vom 11. November 2003 in deren Wohnung gelebt habe (GG Prot. S. 165), womit nicht klar sei, wie der Geschädigte auf dem Griff des Steakmessers hätte Kontaktspuren hinterlassen können. Erklärbar sei dies nur durch die Schilderung des Angeklagten, wonach er mit dem Steakmesser angegriffen worden sei und dieses dem Geschädigten in der Folge habe abringen können. Indem sich die Vorinstanz willkürlich über diese

- 12 - Möglichkeit hinwegsetze, habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (KG act. 1 S. 16). 4.2 a) Soweit die Verteidigung behauptet, gewisse Aussagen der Zeugin E. widersprächen der Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Geschädigte in der Küche mit dem Fleischmesser bewaffnet habe, legt sie gar nicht dar, inwiefern die zitierten, im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen E.'s überhaupt Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben. Aus diesem Grund ist auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen. Sodann hat der Geschädigte anlässlich seiner bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2003 bestätigt, seine Aussage betreffend die Herkunft des Fleischmessers gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter am 16. November 2002 berichtigt zu haben (vgl. dazu KG act. 2 S. 38/39 [Ziff. 4.3.2.b]). Die Annahme des Geschworenengerichts, wonach sich der Geschädigte schon nach zwei Tagen zu seiner Lüge bekannt habe, kann deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden. Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Verteidigung, wonach der polizeiliche Sachbearbeiter J. nicht habe erklären können, weshalb das Fleischmesser aus der Küche der Wohnung F. stammen sollte. So hat J. an der von der Verteidigung zitierten Stelle nämlich ausgeführt, die Zeugin F. habe bestätigt, dass das fragliche Messer aus ihrem Haushalt stamme (GG Prot. S. 392). b) Es mag sodann sein, dass die Aussage der Zeugin K., wonach ihr der Angeklagte nach der Tat das (Steak-)messer gezeigt und dieses dabei aus der Hosentasche gezogen habe (GG Prot. S. 293), für sich alleine keinen Beweis dafür darstellen würde, dass der Angeklagte das Messer schon zu Beginn der Auseinandersetzung dort aufbewahrte. Eine solche Beweiswürdigung hat die Vorinstanz aber auch gar nicht vorgenommen; mit dem Hinweis auf die Aussage von K. hat sie lediglich den Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach der Angeklagte vor Beginn der Auseinandersetzung unmöglich ein Messer auf sich getragen haben könne (KG act. 2 S. 45 [Ziff. 4.3.4.f]). Diese Argumentation kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Daran vermag die Aussage der Zeugin E., wo-

- 13 nach sie zu keiner Zeit ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen habe (vgl. KG act. 2 S. 43, mit Verweis auf GG Prot. S. 222 und 230) und die Aussage des Zeugen H., wonach er beim Angeklagten vor Beginn der Auseinandersetzung kein Messer erkannt habe (GG Prot. S. 274), nichts zu ändern. Der Umstand, dass die beiden Zeugen das Tatmesser nicht gesehen haben, schliesst jedenfalls nicht aus, dass der Angeklagte dieses zu Beginn der Auseinandersetzung auf sich getragen oder in der Hand gehalten haben kann. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass seitens der Verteidigung gar nicht bestritten wird, dass die Stichverletzungen des Geschädigten vom Angeklagten mit dem Steakmesser herbeigeführt wurden (es wird lediglich die vom Geschädigten und der Zeugin E. geschilderte Vorgehensweise in Frage gestellt, vgl. Ziff. 5.1 nachstehend). Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte das Steakmesser zumindest im Verlaufe der Auseinandersetzung in der Hand gehalten haben muss. Wenn die Zeugen E. und H. das Steakmesser aber nicht einmal während des Kampfes haben erkennen können, erstaunt es nicht, wenn sie es auch vor Beginn der Auseinandersetzung nicht bemerkt haben. c) Das Geschworenengericht hielt fest, dass sich sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte schon vor der Tat im Haushalt von F. bewegt hätten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie dabei DNA- Kontaktspuren auf dem Griff des Steakmessers zurückgelassen hätten (KG act. 2 S. 51/52 [Ziff. 4.4.2]). Weil sich die Verteidigung mit dieser Überlegung nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Argumentation, wonach die DNA-Spuren darauf schliessen lassen würden, dass der Angeklagte dem Geschädigten das Steakmesser abgenommen habe, nicht einzugehen. d) Soweit dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde liegt, der Geschädigte habe vor Beginn der Auseinandersetzung ein Fleischmesser auf sich getragen, während der Angeklagte im Besitze des Steakmessers gewesen sei, vermag die Verteidigung nach dem Gesagten somit keine Willkür darzutun. 5.1 a) In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Zeugin E. habe anlässlich ihrer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2003 ausgeführt, dass es plötzlich viele Bewegungen zwischen dem Angeklagten

- 14 und dem Geschädigten gegeben habe. Auf die Frage, wer den Angriff begonnen habe, habe sie erst nach längerem Überlegen ausgeführt: "Gemäss dem, was ich gesehen habe, hat A. die erste Bewegung gemacht" (GG act. 4/3 S. 4/5). Erst vor Geschworenengericht habe die Zeugin E. klar ausgesagt, der Angeklagte habe den Angriff begonnen bzw. den Geschädigten von hinten angegriffen (GG Prot. S. 211/212). Das Geschworenengericht übergehe diese beträchtlichen Unterschiede in der Schilderung des Geschehens völlig. Soweit die Zeugin E. zuerst nur von Bewegungen gesprochen habe, würde dies ebenso gut für die Darstellung des Angeklagten, wonach er zuerst angegriffen worden sei, sprechen (KG act. 1 S. 11/12). Ein wesentlicher Widerspruch in der Darstellung der Zeugin E. liege sodann darin, dass sie anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme nicht habe sagen können, ob der Angeklagte den Geschädigten beim Ausführen der Stichbewegungen festgehalten habe (GG act. 4/3 S. 5). Anders vor Geschworenengericht: Hier habe die Zeugin E. ausgesagt, der Geschädigte habe versucht, loszukommen - was ein Festhalten impliziere (GG Prot. S. 212). Dieser Unterschied sei letztlich auf die Nähe zum Geschädigten zurückzuführen (KG act. 1 S. 12). Die Zeugin E. habe sodann ausgeführt, dass sich der Geschädigte umgedreht habe und in die Hocke gegangen sei. Zudem habe sie ausgesagt, dass der Geschädigte schützend die Hände in die Höhe gehalten habe, als der Angeklagte ein weiteres Mal auf ihn eingestochen habe. Wenn das Geschworenengericht diese anschauliche Schilderung auf S. 43 ihres Urteils als Beleg dafür werte, dass die Zeugin E. die Situation tatsächlich beobachtet habe, sei dies insofern willkürlich, als diese Darstellung nicht einmal vom Geschädigten selbst bestätigt worden seien (KG act. 1 S. 13). Die Annahme des Geschworenengerichtes, wonach die Zeugin E. den Vorfall aus eigener Erfahrung geschildert habe, sei sodann insofern willkürlich, als E. anlässlich ihrer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme zugegeben habe, erst vom Geschädigten erfahren zu haben, wer wen zuerst gestochen habe. So habe E. ausgesagt, sie habe mit dem Geschädigten über den Vorfall gesprochen und

- 15 dieser habe ihr gesagt, der Angeklagte habe zuerst gestochen (KG act. 1 S. 14/15, mit Verweis auf GG act. 4/3 S. 7). b) Das Geschworenengericht halte auf S. 50 fest, dass der Blutspurenbericht (GG act. 10/5) die Version des Geschädigten und der Zeugin E. stütze. Dazu sei vorab festzuhalten, dass dieser Bericht gar nicht verwertbar sei, weil er in Anwesenheit des Geschädigten und F. erstellt worden sei (KG act. 1 S. 17). Doch selbst wenn von der Verwertbarkeit des Berichtes auszugehen wäre, sei zu beachten, dass sich der Geschädigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 14. November 2002 nicht habe erinnern können, wann er unter anderem den Stich ins Gesicht erhalten habe (GG act. 3/1 S. 6). Soweit sich im Blutspurenbericht der Hinweis finde, die am Tatort gefundenen Spuren würden dem vom Geschädigten behaupteten Tatablauf nicht widersprechen, müsse der Geschädigte folglich einen anderen Tatverlauf geschildert haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte anlässlich der Spurenaufnahme vom 15. November 2002 beim informellen Gespräch mit den Sachverständigen vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich eine Tatversion zurechtgelegt habe, die dem Spurenbild entsprochen habe. Sofern der Geschädigte eine andere Tatversion geschildert habe, hätte er auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei (KG act. 1 S. 17/18). Zudem gehe aus dem Urteil nicht hervor, welche der verschiedenen Schilderungen des Geschädigten des Tatablaufs mit dem Blutspurenbericht vereinbar sei (KG act. 1 S. 19). Die Verteidigung macht sodann sinngemäss geltend, dass das Spurenbild insofern nicht mit der Schilderung des Geschädigten vereinbar sei, als sich die Blutspritzer auf der Treppe vor der Wohnungstür nicht mit dessen Aussagen erklären liessen. So habe der Geschädigte weder an den Einvernahmen vom 14. November 2003 (GG act. 3/1 S. 6) und vom 10. Januar 2003 (GG act. 3/2 S. 5. 5 und 6) noch anlässlich der Fotorekonstruktion (GG act. 53B) behauptet, im Bereiche der Wohnungstür einen Stich in den Mundbereich erhalten zu haben. Soweit er den Mundstich anlässlich der Tatrekonstruktion in Abbildung 17 habe darstellen lassen, sei das Gesicht sodann zwar nicht gegen die Strasse, aber

- 16 auch nicht zur Wohnungstüre, sondern vielmehr parallel zur Balkonbrüstung gerichtet. Mit dieser Blickrichtung hätten die Blutspritzer aber nicht auf die vor der Türe liegende Treppe fallen können, wie dies das Geschworenengericht auf S. 50 annehme, sondern vielmehr auf der Balkonbrüstung ersichtlich sein müssen (KG act. 1 S. 20, 26). Wenig aufschlussreich - so die Verteidigung sinngemäss - sei in diesem Zusammenhang sodann die Aussage der Zeugin E., denn als sie ausgeführt habe, der Geschädigte sei in die Hocke gegangen und dann in den Mundwinkel gestochen worden, habe sie nicht gesagt, wo das passiert sei (KG act. 1 S. 20). Im Gegensatz zur Aussage des Geschädigten und der Zeugin E. würden sich die Blutspritzer vor der Türe mit der Darstellung des Angeklagten erklären lassen. So habe dieser ausgeführt, dass ihm der Geschädigte auf dem Laubengang mit dem Gesicht zur Wohnungstüre gerichtet gegenüber gestanden sei. Diese Möglichkeit werde von der Vorinstanz allerdings in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen (KG act. 1 S. 21, 27). c) Das Geschworenengericht halte auf S. 40 fest, dass der Geschädigte auf keinem der von ihm nachgestellten Bilder eine enge Umklammerung durch den Angeklagten habe schildern lassen. Anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2003 habe der Geschädigte an der Übersetzerin aber gezeigt, wie die Umklammerung gewesen sei. So habe er gemäss Protokollnotiz seinen linken Arm von hinten um deren linke Schulter quer über ihren Oberkörper vorn gelegt und diese mit der linken Hand auf der Höhe der rechten Schulter gefasst. Als er nach der Möglichkeit des Stechens in den Nacken in dieser Position gefragt worden sei, sei er "zurückgekrebst" und habe ausgeführt, er sei nur so eng gehalten worden, dass er dennoch habe gestochen werden können (GG act. 3/2 S. 6). Indem die Vorinstanz einzig auf die vom Geschädigten nachgestellten Bilder (GG act. 5/1 Abb. 16, 19 und 20) abstelle, welche im Widerspruch zu seiner früheren Darstellung stünden, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" und würdige die Beweise willkürlich. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass die Zeugin E. anlässlich ihrer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2003 (GG act. 4/3 S. 5) nicht habe sagen können, ob der Angeklagte den Geschädigten festgehalten habe, als er die Stichbewegungen ausgeführt habe (KG act. 1 S. 24).

- 17 d) Das Geschworenengericht halte auf S. 39 in unhaltbarer Weise fest, es sei in keiner Weise sonderbar, dass der Geschädigte dem Angeklagten den Rücken zugedreht habe, als Letzterer mit seiner Frau, F., gesprochen habe. Es begründe dies damit, dass ein solches Verhalten durchaus den hiesigen Gepflogenheiten entspreche. Selbst wenn eine solche Gepflogenheit überhaupt existieren würde, übergehe das Geschworenengericht aber den Umstand, dass der Geschädigte als Jamaikaner, welcher erst eine Woche vor der Tat in die Schweiz eingereist sein wolle (GG act. 3/1 S. 2), mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht habe vertraut sein können. Zudem erscheine die Annahme, wonach der Geschädigte dem Angeklagten den Rücken zugedreht haben soll, insofern als realitätsfremd, als es der Geschädigte kurz vorher für nötig befunden habe, sich zu bewaffnen (KG act. 1 S. 25/26, mit Verweis auf GG act. 3/2 S. 2). e) Das Geschworenengericht unterstelle dem Angeklagten auf S. 54 als Tatmotiv Eifersucht und verletzten Stolz und stütze sich dabei massgeblich auf die Aussagen der Zeugin F. ab. Soweit auf deren Aussagen vor dem Hintergrund ihrer beschränkten Glaubwürdigkeit überhaupt abgestellt werden könne, sei aber zu beachten, dass sie den Angeklagten zwar als eifersüchtig, aber nicht in extremem Ausmass, beschrieben habe (GG Prot. S. 193). Die von der Zeugin E. geäusserte Vermutung, wonach der Vorfall aus Eifersucht passiert sei (GG Prot. S. 215), sei aufgrund des Umstandes, dass sie den Angeklagten gemäss eigenen Angaben nicht gekannt habe, sodann als reine Mutmassung zu bezeichnen. Der mit dem Angeklagten befreundete Zeuge H. habe diesen schliesslich ausdrücklich als nicht eifersüchtig eingeschätzt (GG Prot. S. 275). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bereits seit zwei Monaten eine neue Freundin, die Zeugin K., gehabt habe, müsse Eifersucht als Tatmotiv somit ausscheiden. Hinzu komme, dass der Angeklagte wohl nicht die Wohnung verlassen und zuerst seinen Begleiter geholt hätte, damit dieser die angetroffene Situation ebenfalls sehen konnte, wenn er tatsächlich so eifersüchtig und jähzornig gewesen wäre. Schliesslich verdrehe die Vorinstanz die Aussagen des Angeklagten auf S. 54 in ihr Gegenteil, habe dieser doch erklärt, dass er ruhig gewesen sei und einfach seine Dinge wieder gewollt habe (KG act. 1 S. 28-31).

- 18 - Dem Geschädigten werde auf S. 54 zwar auch ein Tatmotiv attestiert, doch nehme die Vorinstanz auf S. 57 an, dasjenige des Angeklagten sei naheliegender. Dies sei insofern willkürlich, als der Geschädigte gemäss den Ausführungen von H. schon mehrfach in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei und offensichtlich wegen einer Messerstecherei verurteilt und des Landes verwiesen worden sei (KG act. 1 S. 31/32). f) Die Verteidigung macht schliesslich sinngemäss geltend, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Messerattacke gar nicht zu dessen Charakter passen würde: So habe der Zeuge L. - ein Kollege des Angeklagten, welcher insbesondere im Sommer 2002 häufig bei diesem zu Hause gewesen sei - den Angeklagten als ruhigen, lustigen Typen beschrieben, bei welchem er sich nicht vorstellen könne, dass er vor Wut plötzlich explodiere. Auch habe L. ausgeführt, den Angeklagten nie wütend oder zornig erlebt zu haben (GG Prot. S. 455). Der Zeuge M., welcher den Angeklagten als Angestellten erlebt habe und gemäss eigener Einschätzung über gute Menschenkenntnisse verfüge, habe ihn als ruhigen, einsatzfreudigen und stets korrekten Mitarbeiter beschrieben (GG Prot. S. 417 ff.). Der Zeuge H. habe schliesslich klar verneint, seinen Freund je impulsiv oder explosiv erlebt zu haben. Vielmehr habe er ausgesagt, dass es bei der Roten Fabrik einmal eine Situation gegeben habe, bei welcher der Angeklagte hätte "explodieren" können, dies aber nicht getan habe (GG Prot. S. 274). Soweit das Geschworenengericht dem Angeklagten auf S. 14 zwei Gesichter bzw. eine Neigung zur Aggressivität und Jähzorn unterstelle, stütze es sich einzig auf die Ausführungen von F. ab. Die Erwägung, wonach die Aussagen von F. aufgrund des Detailreichtums überzeugend seien, sei aber insofern willkürlich, als die Zeugin F. zwar behauptet habe, mehrfach vom Angeklagten "verschlagen" worden zu sein, die Hinweise betreffend Ort und Zeit jedoch mehr als unbestimmt geblieben seien. Auch bezüglich der Spuren, welche die Schläge hinterlassen haben sollen, habe sie lediglich auf die Mutmassungen des Staatsanwalts geantwortet, ohne eigene Darstellungen oder genauere Angaben preiszugeben (KG act. 1 S. 33-35). 5.2 a) Soweit die Verteidigung geltend macht, die Beobachtungen der Zeugin E. würden insofern nicht auf einen Angriff des Angeklagten schliessen las-

- 19 sen, als sie noch gegenüber der Bezirksanwaltschaft nur von "Bewegungen", nicht aber von einem Angriff gesprochen habe, ist darauf nicht einzugehen, weil nicht dargelegt wird, inwiefern die betreffenden Aussagen Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben. Ähnliches gilt, soweit die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Zeugin E. ins Feld führt, diese habe hinsichtlich der Frage einer Umklammerung des Geschädigten durch den Angeklagten widersprüchlich ausgesagt: Auch hier fehlen Aktenzitate, welche belegen würden, dass die bei der Bezirksanwaltschaft gemachten Aussagen überhaupt anlässlich der geschworenengerichtlichen Verhandlung vorgetragen bzw. produziert wurden. Soweit gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Zeugin E. vorgebracht wird, die von ihr beschriebene Hocke sei vom Geschädigten nicht bestätigt worden, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen, da nicht dargelegt wird, an welcher Stelle der Geschädigte eine abweichende Darstellung zu Protokoll gegeben habe. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Argumentation, wonach die Zeugin E. gegenüber der Bezirksanwaltschaft zum Ausdruck gegeben habe, dass sie gar nicht selbst beobachtet habe, wie der Geschädigte vom Angeklagten angegriffen worden sei; auch hier werden keine Aktenstellen genannt, welche belegen würden, inwiefern die betreffende Aussage Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben soll. b) Das Geschworenengericht legte auf S. 10 des angefochtenen Urteils dar, weshalb der Blutspurenbericht entgegen der Meinung der Verteidigung als Beweismittel verwertbar sei. Soweit sich die Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Unverwertbarkeit dieses Berichtes beruft, übt sie lediglich appellatorische Kritik, ohne sich mit der Argumentation des Geschworenengerichtes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Verteidigung, wonach dem Urteil nicht entnommen werden könne, welche Schilderung des Geschädig-

- 20 ten mit dem Blutspurenbericht vereinbar sei. So hat das Geschworenengericht klar ausgeführt, dass der Spurenbericht insofern mit der Schilderung der Zeugin E. und des Geschädigten vereinbar sei, als der Vorfall gemäss diesen beiden Personen ausserhalb der Wohnung bei der Laubenbrüstung und vor dem Treppenhausabgang stattgefunden habe. Demgegenüber - so das Geschworenengericht weiter - laufe die Darstellung des Angeklagten, wonach der Kampf mit Ausnahme des Mundstichs innerhalb des Türrahmens stattgefunden habe, dem Spurenbericht zuwider (KG act. 2 S. 51 [Ziff. 4.4.1.c], mit entsprechenden Aussagezitaten). Entgegen der Meinung der Verteidigung hat die Vorinstanz auf S. 50 ihres Urteils sodann keine Feststellungen betreffend die Übereinstimmung der Aussage des Geschädigten mit dem Spurenbild getroffen; an der genannten Stelle finden sich lediglich Zitate des polizeilichen Sachbearbeiters J.. Das Geschworenengericht führte jedoch auf den S. 41/42 (Ziff. 4.3.2.g) aus, inwiefern die Blutspritzer vor der Treppe bzw. das Fehlen von Blutspritzern auf der Balkonbrüstung mit den Aussagen des Geschädigten zum erlittenen Mundstich vereinbar seien. Soweit die Verteidigung das Gegenteil behauptet, setzt sie sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist ohnehin nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die Frage nach dem genauen Ort des Mundstichs überhaupt von Bedeutung sein sollte, zumal gar nicht bestritten wird, dass der Angeklagte dem Geschädigten den fraglichen Mundstich zugefügt hat (zum Erfordernis der Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). c) Die Frage nach der Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels stellt sich sodann auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach die vom Geschädigten geschilderte Umklammerung durch den Angeklagten unglaubhaft sei, denn auch bezüglich der Nackenstiche wird die Täterschaft des Angeklagten letztlich nicht in Frage gestellt. Doch selbst wenn man auf dieses Vorbringen grundsätzlich eintreten wollte, vermöchte die Verteidigung keinen Nichtigkeitsgrund darzutun: Das Geschworenengericht äusserte sich auf den S. 39/40 zum Einwand der Verteidigung, wonach die Nackenstiche nicht auf die vom Geschädigten

- 21 anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme geschilderte Art und Weise (sehr enge Umklammerung durch den Angeklagten von hinten links über die Schulter) hätten entstanden sein können. Dabei zog es in Erwägung, dass die Stiche mit einer derartigen Umklammerung tatsächlich nicht hätten ausgeführt werden können. Es hielt aber fest, dass der Geschädigte besagte Umklammerung noch im Verlauf derselben Einvernahme relativiert habe. Sodann sei auch auf keinem der vom Geschädigten nachgestellten Bilder die von der Verteidigung beschriebene (enge) Umklammerung ersichtlich - ein Nackenstich sei stets noch möglich gewesen. Schliesslich habe auch die Zeugin E. anlässlich der Fotorekonstruktion eine Umklammerung darstellen lassen, aber ebenfalls nicht mit der von der Verteidigung geltend gemachten Nähe. Das Geschworenengericht kam sinngemäss zum Schluss, dass es sich um eine eher lockere Umklammerung gehandelt habe und bezeichnete die vom Geschädigten erwähnte Umklammerung als mit den festgestellten Nackenstichen vereinbar. Diese Beweiswürdigung könnte nicht als willkürlich bezeichnet werden; aufgrund des Umstandes, dass es auch für direkt Beteiligte schwierig ist, sich im Nachhinein an jedes einzelne Detail einer tätlichen Auseinandersetzung genau zu erinnern, vermöchte der Umstand, dass der Angeklagte zunächst eine enge Umklammerung schilderte, keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit seiner späteren, relativierten Darstellung zu begründen. Soweit schliesslich vorgebracht wird, die Zeugin E. habe sich anlässlich ihrer bezirksanwaltschaftlichen Befragung vom 10. Januar 2003 gar nicht an eine Umklammerung erinnern können, wäre darauf ohnehin nicht einzugehen, denn es wird gar nicht dargelegt, inwiefern diese Aussagen Eingang ins geschworenengerichtliche Verfahren gefunden haben sollen. d) Es ist im Weiteren durchaus üblich, dass man sich während eines Telefonats eines Dritten abdreht. Soweit die Vorinstanz gestützt auf diesen notorischen Umstand zum Schluss gekommen ist, es sei nicht sonderbar, dass sich der Geschädigte während des Telefongespräches des Angeklagten von diesem abgedreht habe (KG act. 2 S. 39 [Ziff. 4.3.2.c]), kann diese Erwägung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Daran vermag die Tatsache, dass es sich beim Geschädigten um einen Jamaikaner handelt, nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass sich der Geschädigte vor Beginn der Auseinandersetzung präventiv mit ei-

- 22 nem Messer bewaffnet hatte (vgl. KG act. 2 S. 30 [Ziff. 2.2]), vermag die Verteidigung ebenfalls nichts zu Gunsten des Angeklagten abzuleiten, zumal der Geschädigte möglicherweise schlicht nicht mit einem Überraschungsangriff gerechnet hat. e) Das Geschworenengericht hat sich auf den S. 53 ff. eingehend zu den möglichen Tatmotiven der Beteiligten geäussert. So wurde insbesondere dargelegt, welche Verhaltensweisen und Aussagen des Angeklagten darauf schliessen lassen würden, dass ihn die in der Wohnung angetroffene Situation emotional mehr berührt habe als er habe eingestehen wollen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch verschiedene Aussagen von K., F., E. und des Geschädigten auf einen erregten Gemütszustand des Angeklagten schliessen lassen würden. Eine emotionale Reaktion - so das Geschworenengericht weiter - sei auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Angeklagte die Wohnung gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung bis spätestens 12. November 2002 habe verlassen bzw. räumen müssen, nachvollziehbar (KG act. 2 S. 54/55 [Ziff. 4.5.b]). Unter Hinweis auf verschiedene Aussagen von E. und H. wurde sodann ausgeführt, dass sich Eifersucht und verletzter Stolz auch vor dem kulturellen Hintergrund als Tatmotiv erklären liessen (KG act. 2 S. 55/56 [Ziff. 4.5.c]). Soweit die Verteidigung geltend macht, Eifersucht und verletzter Stolz müssten entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Motiv ausscheiden, übt sie im Wesentlichen appellatorische Kritik, ohne auf die Erwägungen des Geschworenengerichts in rechtsgenügender Weise Bezug zu nehmen; auf dieses Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist sodann auch auf die Rüge, wonach die Vorinstanz das Motiv des Angeklagten zu Unrecht stärker eingestuft habe als dasjenige des Geschädigten. Auch hier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz (vgl. dazu KG act. 2 S. 56/57 [Ziff. 4.5.d]). f) Das Geschworenengericht führte aus, der Angeklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung einen guten, ruhigen Eindruck hinterlassen. Dieses Bild eines ruhigen, kontrollierten Menschen werde durch verschiedene Aussagen von L., M. und K. bestätigt. Es sei aufgrund der detailreichen und glaubhaften

- 23 - Schilderungen von F. aber davon auszugehen, dass der Angeklagte zwei Gesichter habe bzw. auch eine impulsive, wenn nicht gar explosive Seite aufweise (KG act. 2 S. 14 ff. [Ziff. 1]). Die Verteidigung stellt die Glaubhaftigkeit der von F. behaupteten Übergriffe in Frage und macht unter Hinweis auf GG Prot. S. 144 ff. geltend, die Zeugin F. habe hinsichtlich Zeit und Ort der behaupteten körperlichen Übergriffe des Angeklagten entgegen der Meinung des Geschworenengerichtes keine detailreichen Angaben gemacht. Dabei handelt es sich allerdings um eine pauschale Behauptung, welche nicht näher mit einzelnen Aussagen belegt wird. Dasselbe gilt, soweit die Verteidigung ausführt, die Zeugin habe lediglich auf die Mutmassungen des Staatsanwaltes geantwortet. Weil es nicht Sache des Kassationsgerichtes ist, nach entsprechenden Aussagen zu suchen, ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. g) Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung somit auch hinsichtlich der geschworenengerichtlichen Beurteilung des Tatablaufes keine Willkür i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO darzutun. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Annahme, wonach der Angeklagte den Geschädigten aus Eifersucht und verletztem Stolz mit dem Steakmesser angegriffen habe. III. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 24 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 570.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC050073 — Zürich Kassationsgericht 05.04.2006 AC050073 — Swissrulings