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Zürich Kassationsgericht 21.11.2005 AC050013

November 21, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,903 words·~30 min·5

Summary

Anspruch des unschuldig Verfolgten auf Entschädigung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050013/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Viktor Lieber Sitzungsbeschluss vom 21. November 2005 in Sachen X., ..., Angeklagter, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellantin, Anschlussappellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend Rassendiskriminierung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2004 (SB020566/U1/gk) (Nachtragsentscheid zum Urteil vom 30. September 2003)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Dem Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt (und seit 1. Oktober 1996) Assistenzprofessor für Informatik an der ETH Zürich - wurde mit Anklage vom 26. November 2001 vorgeworfen, er habe auf seiner frei zugänglichen Homepage verschiedene harmlos wirkende und leicht anwählbare Links gesetzt, über welche man auf andere Homepages mit rassendiskriminierendem, namentlich neonazistischem Inhalt habe gelangen können. Durch die Gestaltung der Homepage habe er die Neugier und das Interesse der Besucher auf diese Links gelenkt, wobei er absichtlich darauf verzichtet habe, eine entsprechende Warnung hinzuzufügen und somit ein möglichst breites Publikum zum Aufrufen der fraglichen Adressen aufgefordert habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2. Mit Urteil vom 10. September 2002 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich den Beschwerdeführer von der Anklage frei. Sämtliche Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschwerdeführer wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 17'216.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gegen dieses Urteil appellierte die Staatsanwaltschaft an das Obergericht mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Der Beschwerdeführer beantragte Freispruch; ferner sei ihm nebst einer Prozessentschädigung für Anwaltskosten eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.-- zuzusprechen. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 30. September 2003 den erstinstanzlichen Freispruch sowie die Kostenregelung. Die Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie der Kostenfolgen für das Berufungsverfahren und der Entschädigungsfolgen für beide Instanzen wurden in ein Nachverfahren verwiesen (OG act. 54).

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer vom Obergericht Frist angesetzt, um seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu substantiieren und zu belegen, namentlich auch dahingehend, dass der Verlust der Arbeitsstelle als Assistenz-Professor an der ETH eine adäquate Folge des gegen ihn geführten Strafverfahrens gewesen sei, und dass das Strafverfahren adäquat kausale Ursache dafür gewesen sei, dass er seine wissenschaftliche Laufbahn nicht habe fortsetzen können und bis heute arbeitslos sei (OG act. 56). Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Ansprüche ein, wobei er den Schadenersatzanspruch mit über 1 Mio. Franken bezifferte, nebst Fr. 60'000.-- Genugtuung und Fr. 44'512.10 Prozessentschädigung (OG act. 62 S. 2, 23 ff.). Nach Einholung einer Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft, welche den fehlenden Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Strafverfahren und Schaden geltend machte (OG act. 66) setzte das Obergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest, auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und nahm sie im Restbetrag auf die Gerichtskasse. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 23'690.20 (zuzüglich MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen, während ihm für das Berufungsverfahren (inklusive Nachverfahren) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'907.05 (zuzüglich MWSt) zugesprochen wurde. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine persönliche Entschädigung wurde abgewiesen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zugesprochen; im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen (KG act. 2). 4. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm für beide Instanzen einschliesslich Nachverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'512.10 (inkl. MWSt) auszurichten, es sei ihm der zugefügte Schaden im Umfang von Fr. 1'098'029.15 aus der Staatskasse zu ersetzen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zu entrichten, alles zuzüglich Zinsen (KG act. 1 S. 2).

- 4 - Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Beantwortung bzw. Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10 und 11). II. 1. Formelles 1.1a) Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit steht dem Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nichts entgegen (vgl. Beschwerde S. 2, Ziff. 1 i.V.m. OG act. 73; § 140 Abs. 1 GVG). b) Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Verteidiger mit Eingabe vom 19. Juli 2005 die Beschwerdebeilagen eingereicht (KG act. 12, 13). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich, da diese Beilagen bereits Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten (OG act. 63) bzw. - soweit sie neu wären - im Beschwerdeverfahren darauf ohnehin nicht abgestellt werden könnte. 1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich einleitend auf § 281 Ziff. 3 ZPO als Beschwerdegrund (Beschwerde S. 3); dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Gerügt wird inhaltlich eine Verletzung der §§ 191 in Verbindung mit 43 Abs. 2 StPO. Dies fällt an sich unter den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO; soweit in diesem Zusammenhang allerdings die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gerügt wird, ist der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO massgeblich (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 31 zu § 430). 2. Ersatz der Verteidigerkosten 2.1 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer für beide Instanzen (einschliesslich Nachverfahren vor Obergericht) eine Prozessentschädigung von Fr. 31'597.25 (zuzüglich 7.6% MWSt) zugesprochen, wobei es - unter Hinweis auf § 9 AnwGebVO - von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausging (Beschluss S. 4 unten), obschon der Beschwerdeführer entsprechend der mit seinem Verteidiger

- 5 getroffenen Honorarabsprache einen solchen von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt hatte. Hinsichtlich des Berufungs- und des Nachverfahrens nahm das Obergericht im Hinblick auf das teilweise Unterliegen des Beschwerdeführers eine Reduktion des vollen Betrages um ein Viertel vor. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 3 ff.), nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung habe der unschuldig Verfolgte gemäss §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO Anspruch auf volle und nicht bloss teilweise Entschädigung. Eine gesetzliche Grundlage bzw. eine allgemeine Bürgerpflicht, welche es generell gestatten würde, ihn einen Teil der Verteidigungskosten selbst tragen zu lassen, existiere nicht. Daraus folge, dass die AnwGebVO - insbesondere deren § 6 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 und 9 - so auszulegen sei, dass die Kosten der Verteidigung zumindest weitestgehend gedeckt seien. Diese Bedingung werde durch den angefochtenen Entscheid verletzt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag decke nur gerade 76,4 Prozent der effektiven Verteidigungskosten, also wenig mehr als drei Viertel. Sodann irre die Vorinstanz, wenn sie behaupte, der in § 9 AnwGebVO enthaltene Satz von Fr. 250.-- stelle einen Maximalansatz dar; vielmehr handle es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine Regel, welche Ausnahmen zulasse. Zu beachten sei weiter, dass die Norm auf das Jahr 1987 zurückgehe und somit seit rund 18 ½ Jahren nicht mehr angepasst worden sei. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise sei von einer Teuerung von 43,9 Punkten auszugehen, womit sich eine entsprechend angepasster Stundenansatz von minimal Fr. 154.20 und maximal Fr. 350.50 ergebe. Wolle man dieser Argumentation nicht folgen, müsse jedenfalls - so der Beschwerdeführer weiter - berücksichtigt werden, dass es sich um einen absolut aussergewöhnlichen Fall gehandelt habe, was die ausnahmsweise Überschreitung des angeblichen "Maximalansatzes" rechtfertige. Die Materie des Rassismusverbotes sei in der Rechtspraxis im Wesentlichen neu. Besonders perfid - wenn auch keineswegs einzigartig - sei dabei das Zusammenspiel von Massenmedien und der Staatsanwaltschaft mit der dadurch verursachten und beabsichtigten "weltweiten Vorverurteilung und Vernichtung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Beschwerdeführers" (Beschwerde S. 5). Der Beschwerde-

- 6 führer könne zudem nachweisen, dass sein Verteidiger den Ankläger frühzeitig und wiederholt auf die Fragwürdigkeit seines Vorgehens hingewiesen und versucht habe, den Schaden zu verringern. Nachdem die Untersuchungsbehörde das Verfahren habe einstellen wollen, habe sie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Anklage erheben müssen. Derartige Umstände erforderten einen sowohl in strafrechtlichen wie auch in Medienfragen besonders erfahrenen Verteidiger, was wiederum die Überschreitung der oberen Limite von § 9 AnwGebVO rechtfertige. Unzulässig sei schliesslich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Prozessentschädigung für das Berufungs- und das Nachverfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier mit seinen Anträgen nicht voll obsiegt habe, rechtfertige die Kürzung um 25% in keiner Weise, sei doch dadurch, dass die Anträge höher als die schliesslich zugestandenen Summen lagen, keineswegs ein "nicht erforderlicher Aufwand" seitens der Verteidigung nachgewiesen worden. Hätte die Verteidigung Anträge gestellt, die dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses entsprochen hätten, wäre der zeitliche Aufwand der Verteidigung genau der gleiche gewesen. Insgesamt beruhe die Bemessung der Prozessentschädigung somit auf der Verletzung materieller Gesetzesvorschriften. 2.2 Der freigesprochene Angeklagte hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der ihm aus dem Verfahren erwachsenen (wesentlichen) Kosten und Umtriebe (§ 191 Satz 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO). Zu den wesentlichen Kosten gehören namentlich die Kosten für anwaltliche Verteidigung (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 zu § 43 StPO). Im vorliegenden Fall ist nicht die Entschädigungspflicht für Verteidigerkosten als solche, sondern der Umfang der dem Beschwerdeführer zu vergütenden Kosten umstritten. Dabei ist - wovon auch das Obergericht ausgeht (Beschluss S. 4) - grundsätzlich die VO über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebVO; LS 215.3) massgebend. Nach § 9 Satz 2 dieser VO beläuft sich der Ansatz für Strafverteidigungen "in der Regel" auf Fr. 110.-- bis 250.-- für die Stunde. In Fällen, welche nicht zu den Standardverfahren zu zählen sind, ist jedoch nach der (auch vom Obergericht zitierten) kassationsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer geltungszeitlichen Interpretation grundsätzlich von der konkreten Ho-

- 7 norarnote der Verteidigung auszugehen, wobei diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie des Gebotes der Schadensminderung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist; eine Überschreitung des Stundenansatzes von Fr. 250.-- ist in derartigen Fällen möglich (ZR 102 [2003] Nr. 49; vgl. auch ZR 101 [2002] Nr. 19; ferner NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1221 Anm. 99; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 109 Rz 5). 2.3 Es ist aktenkundig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 300.-- vereinbart bzw. verrechnet wurde (OG act. 50 S. 3 ). Unbestritten geblieben ist (abgesehen von einer rechnerischen Korrektur, Beschluss S. 5) ferner der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand als solcher. Kontrovers ist der Stundenansatz, den die Vorinstanz mit Fr. 250.-- veranschlagte. Für die Frage, ob die Prozessentschädigung entsprechend diesem Ansatz zu berechnen ist, ist nach dem Gesagten vorab entscheidend, ob es sich vorliegend noch um ein "Standardverfahren" handelte und - gegebenenfalls - ob der geltend gemacht Ansatz den weiteren Kriterien (Verhältnismässigkeit, Gebot der Schadensminderung) genügt. a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, beim Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde handle es sich um einen Maximalansatz, der nicht überschritten werden dürfe, ist die Rüge insofern unbegründet, als das Obergericht nicht verkannt hat, dass dieser Ansatz im Lichte der entsprechenden Praxis ausnahmsweise überschritten werden darf; es hat jedoch den genannten Ansatz im vorliegenden Fall (allerdings ohne nähere Begründung) als angemessen erachtet (Beschluss S. 4 unten). b) Entscheidend ist die Frage, ob es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Standardverfahren, d.h. ein Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht handelte oder nicht. Der Beschwerdeführer macht dazu, wie bereits erwähnt, geltend, es lägen besondere Umstände vor, was eine entsprechende Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertige.

- 8 - Zum Begriff des Standardverfahrens hat sich das Kassationsgericht in seiner publizierten Praxis bisher nicht näher geäussert. In dem ZR 102 (2003) Nr. 49 zugrundeliegenden Verfahren ging es um einen Fall von Wirtschaftsdelinquenz, welcher mit erheblichen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Auch im vorliegenden Verfahren ist evident, dass nicht von einem alltäglichen Standard- bzw. Routinefall ausgegangen werden kann. Dies gilt zunächst insofern, als das Verfahren von Anfang an durch eine erhebliche Medienaufmerksamkeit (teilweise mit voller Namensnennung und Fotos) und - wie auch die Vorinstanzen festhalten (angefochtener Beschluss S. 11 f.; OG act. 45 S. 52) - vereinzelt an Vorverurteilung grenzende oder diese gar überschreitende Schlagzeilen geprägt war (vgl. BG act. 10). Aber auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem Standardfall gesprochen werden. Der im Jahre 1995 eingeführte Straftatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) bietet schon in grundsätzlicher Hinsicht (so etwa im Lichte grundrechtlicher Positionen, vgl. OG act. 45 S. 33 ff.) Anlass zu heiklen Fragestellungen. Dass insbesondere auch in der hier gegebenen Konstellation keine von vornherein klaren rechtlichen Verhältnisse herrschen, folgt - worauf der Beschwerdeführer hinweist - u.a. daraus, dass die Bezirksanwältin das Verfahren nach ersten Abklärungen zunächst (mit eingehender Begründung) einstellte, worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. August 2000 die Einstellung nicht genehmigte und der Bezirksanwältin den Auftrag erteilte, das Verfahren fortzuführen und danach einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (BG act. 13, 14). Im Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum fraglichen Tatbestand (insbesondere zur strafrechtlichen Bewertung des Setzens von Links zu anderen Websites mit verbotenem Inhalt) noch verhältnismässig wenig Literatur und Judikatur existiere, und es wird auf verschiedene - teilweise kontroverse - Literaturstellen verwiesen. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine rechtlich anspruchsvolle und komplexe Materie handelt. Auch insofern kann offensichtlich nicht von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden. Dagegen spricht letztlich auch, dass die erste Instanz für die Urteilsbegründung über 50 Seiten und das Obergericht für seinen bestätigenden Entscheid immerhin nochmals 25 Seiten benötigten.

- 9 - Indem das Obergericht (stillschweigend) von einem Standardfall ausging, verletzte es materielle Gesetzesvorschriften, nämlich §§ 43 in Verbindung mit 191 StPO, und erfüllte damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Ein Stundenansatz von Fr. 300.-- kann im übrigen nicht als unangemessen bezeichnet werden. Somit ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung von diesem Betrag auszugehen. c) Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Entschädigung für das Berufungs- und Nachverfahren um ein Viertel. Nach Auffassung des Beschwerdeführers lasse sich diese Kürzung nicht rechtfertigen, weil im Falle eines vollumfänglichen Obsiegens der Zeitaufwand der Verteidigung der gleiche gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass der Grund für die Kürzung der Prozessentschädigung darin liegt, dass er in den genannten Verfahren teilweise unterlegen ist. Diese Tatsache rechtfertigt als solche gestützt auf § 396a StPO eine anteilsmässige Kürzung der Prozessentschädigung. Ob der Zeitaufwand der Verteidigung im Falle der Zusprechung der beantragten Beträge der gleiche gewesen wäre wie im eingetretenen Fall, ist dabei nicht von Bedeutung. 3. Weiterer Schadenersatz Der Beschwerdeführer begründete seinen Schadenersatzanspruch mit den Gehaltseinbussen zufolge Nichtwahl zum ausserordentlichen Professor an der ETH Zürich bzw. Nichtberufung an die Universität Dresden, Einbussen der gesicherten Altersversorgung sowie Aufwendungen für Stellensuche; er beziffert den Schaden mit Fr. 1'098'029.15 (OG act. 62 S. 16). Das Obergericht wies das Begehren ab, weil es am Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten des Staates im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens fehle. Weder sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ohne das vorliegende Strafverfahren als ausserordentlicher bzw. ordentlicher Professor an die ETH Zürich gewählt worden wäre, noch dass die Technische Universität Dresden ihren Ruf an den Beschwerdeführer wegen des vorliegenden Strafverfahrens zurückgezogen habe (Beschluss S. 5 ff.). Insbeson-

- 10 dere würden - so das Obergericht - im Rahmen einer solchen Wahl üblicherweise "weitere Kriterien - etwa Person, Mitbewerber - berücksichtigt werden" (Beschluss S. 7). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang drei Rügen: einerseits habe die Vorinstanz hinsichtlich des Kausalzusammenhanges eine falsche Beweislastverteilung vorgenommen (nachfolgend 3.1), weiter habe sie die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime verletzt (nachfolgend 3.2), und schliesslich habe sie der von ihr selbst festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu Unrecht keine weitere Beachtung geschenkt (nachfolgend 3.3). 3.1 Beweislastverteilung a) Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Verteilung der Beweislast (Beschwerde S. 8 ff., Ziff. 3.7). Entgegen der Vorinstanz, welche ihm die Beweislast für den Kausalzusammenhang zuschiebe, müsse die Beweislast so verteilt werden, dass im Falle von Beweislosigkeit ein den wirklichen Sachverhalt nicht treffendes Urteil derjenigen Partei Nachteile bringe, für die "solches Versagen des Rechtsganges weniger unbillig" erscheine (u.H.a. BK-KUMMER, N 114 zu Art. 8 ZGB). Im vorliegenden Fall gehe es um eine hypothetische Frage, nämlich, ob der Beschwerdeführer an eine der beiden Hochschulen gewählt worden wäre, wenn kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Ein strikter Beweis, wonach dies der Fall gewesen wäre, lasse sich insofern gar nicht führen; hingegen könnten positive Sachumstände bewiesen werden, von welchen mit rechtsgenügender Sicherheit indirekt auf die entscheidende Frage geschlossen werden könne. Dabei spiele die Lebenserfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge eine beachtliche Rolle. Konkret - so der Beschwerdeführer weiter - gehe es um die Frage, ob sich vernünftigerweise anders als durch das seinerzeit hängige Strafverfahren erklären lasse, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (Berufung als Assistenzprofessor, problemlose Verlängerung der ersten Anstellungsdauer um weitere drei Jahre, Betreuung einer Anzahl erfolgreicher Doktoranden, Publikation von Arbeiten an unzähligen internationalen Konferenzen und aussichts-

- 11 reich[st]e Nomination als ordentlicher Professor in Auswahlverfahren an drei deutschen Hochschulen) nach der Nichtübernahme auf eine ausserordentliche oder ordentliche Professorenstelle der ETH Zürich auch an keine deutsche Hochschule gewählt wurde, nach Beendigung seiner Tätigkeit an der ETH Zürich vom 1. Oktober 2002 an während 18 Monaten arbeitslos gewesen sei, nun sein Leben als Software Ingenieur in einem amerikanischen Grossunternehmen friste und sich seelisch nur schwer damit abfinden könne, dass seine vorher einwandfreie wissenschaftliche Karriere als Forscher und Lehrer unwiederbringlich zerstört sei. Der bereits bei der Vorinstanz angebrachte Hinweis, wonach er im Lehrkörper der ETH Zürich bislang nicht durch eine ähnlich qualifizierte Persönlichkeit ersetzt worden sei, gelte weiterhin, habe doch ein Berufungsverfahren noch im Jahre 2004 ohne Stellenbesetzung geendet. Damit erweise sich insbesondere das vorinstanzliche Argument eines möglichen Mitbewerbers als verfehlt. Nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dürfe willkürfrei angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne das Strafverfahren auf eine Position als ausserordentlicher oder - angesichts der drei ausländischen Rufe sogar als ordentlicher Professor von der ETH Zürich berufen worden. Die Vorinstanz habe zudem vollständig ausser acht gelassen, dass der Vorwurf des Verstosses gegen das Rassismusverbot unter dem Aspekt der sogenannten "Zeitgeist"-Delikte für den Ruf einer Persönlichkeit nahezu immer definitiv desaströs wirke; hier wie sonst nirgends gelte der Satz "semper aliquid haeret", insbesondere dann, wenn ein zwar vollumfänglicher Freispruch erst nach insgesamt mehr als drei Jahren und sieben Monaten ergehe. Im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Berufungsverfahren in Deutschland beanstandet der Beschwerdeführer namentlich (Beschwerde S. 13 ff., Ziff. 3.7.5), dass die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe seine Bewerbung um eine Professorenstelle in Kostanz freiwillig zurückgezogen (Beschluss S. 8). Sie übersehe dabei, dass die deutschen Hochschulen seit langem untereinander ein Kartell vereinbart hätten, wonach bei gleichzeitigem Vorliegen von Rufen mehrerer Hochschulen der Kandidat gehalten sei, vor einem verbindlichen Angebot einen Entscheid darüber zu treffen, welchen Ruf er weiter verfolgen wolle; damit solle verhindert werden, dass der Kandidat die Hochschulen in den Verhandlungen gegen-

- 12 einander ausspiele. Der Rückzug der Kandidatur in Konstanz sei vor dem Hintergrund dieser Sachlage, konkret des Umstandes, dass ihn am 4. Dezember 2002 der Ruf der Technischen Universität Dresden erreicht habe, zu sehen. Nachdem in der Folge wegen des hängigen Strafverfahrens jedoch die erforderliche Erklärung betreffend Leumund vom Beschwerdeführer nicht habe abgegeben werden können, habe die TU Dresden ihrerseits den Ruf zurückgezogen (Beschwerde S. 19). b) Im Rahmen der Offizialmaxime hat der Staat das Bestehen der Voraussetzungen für eine Entschädigung an unschuldig Verfolgte grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Das Scheitern des Beweises (Beweislosigkeit) trifft jedoch nach herrschender Lehre nicht den Staat, sondern den unschuldig Verfolgten; dieser trägt grundsätzlich die (objektive) Beweislast (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 28 zu § 43 und N 46 ff. Vorbem. §§ 49 ff. StPO; RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Zürich 1998, S. 170 ff.; vgl. BGE 107 IV 157). Diese für den kantonalrechtlichen Entschädigungsanspruch geltende Auffassung deckt sich dem Grundsatz nach mit der herrschenden haftpflichtrechtlichen Lehre und gefestigten Rechtsprechung, welche für das vorliegende Verfahren analog Anwendung findet (vgl. ZR 88 Nr. 67; SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7, 15 zu § 43 StPO). Danach obliegt insbesondere der Beweis für den (natürlichen) Kausalzusammenhang dem Geschädigten. Es folgt aber aus der Natur der Verhältnisse, dass an diesen Beweis keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil sich der natürliche Kausalzusammenhang nicht direkt, sondern nur mittelbar anhand der Lebenserfahrung unter Würdigung der beweisbaren Umstände feststellen lässt (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Auflage, Zürich 1995, § 3 N 35). Wesentlich ist, dass zwar (entgegen der These des Beschwerdeführers) keine Umkehr der Beweislast stattfindet, dass aber - namentlich bei Personenschäden - seit jeher hohe bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität genügt (BGE 128 III 271 E. 2b/aa mit Hinweisen; Praxis 2005 Nr. 119; BK-KUMMER, N 211 zu Art. 8 ZGB; BK-BREHM, 2. Auflage, N 117 zu Art. 41 OR; HEINZ REY, Ausservertragliches

- 13 - Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 518b; vgl. auch MARTIN KAUFMANN, Bewiesen?, Gedanken zu Beweislast - Beweismass - Beweiswürdigung, AJP 2003, S. 1199 ff., 1204; für das kantonale Haftungsrecht ZR 88 Nr. 67 Erw. II.2b). Sobald umgekehrt der Beklagte eine andere Möglichkeit der Verursachung nachweist bzw. ernsthafte Zweifel an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des behaupteten Kausalzusammenhanges weckt, fällt der prima-facie-Beweis dahin und ist der Kausalzusammenhang nicht dargetan (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 3 N 38; vgl. BGE 119 Ib 334 E. 3c, 113 Ib 420 E. 3). c) Diese beweisrechtlichen Grundsätze hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verletzt. Sie ist stillschweigend davon ausgegangen, dass mit Bezug auf die natürliche Kausalität das Regelbeweismass gelte, wonach es des strikten Nachweises (im Sinne der vollen Überzeugung bzw. der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit) bedürfe, statt insofern eine hohe bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität genügen zu lassen. Sie ist mit anderen Worten von einem falschen Beweismass ausgegangen, wobei die Rüge des falschen Beweismasses als in derjenigen der falschen Beweislastverteilung mitenthalten zu betrachten ist, ist doch die völlige Beweislastumkehr als nichts anderes als die höchstmögliche Erleichterung im Beweismass zu betrachten (KAUFMANN, a.a.O., S. 1203). Die Anwendung eines falschen Beweismasses hat sich konkret zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. Nach dem Gesagten ist nämlich der prima-facie-Beweis dafür, dass der Abbruch seiner akademischen Laufbahn Folge des hiesigen Strafverfahrens waren, als vom Beschwerdeführer geleistet zu betrachten. Dabei kann auf die oben (lit. a) aufgezählten - von der Vorinstanz mit keinem Wort in Abrede gestellten - Umstände verwiesen werden. Diese sprechen jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beendigung der beruflichen Karriere des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren steht. Wenn umgekehrt das Obergericht von der Überlegung ausgegangen ist, es könne auch eine andere Ursache (Person des Beschwerdeführers, Mitbewerber) Grund für die Nichtwahl gewesen sein, mag dies zwar nicht von vornherein auszuschliessen sein. Mit dem lapidaren, weiter nicht belegten Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen - alternativen - Ur-

- 14 sache kann aber der vom Beschwerdeführer erbrachte prima-facie-Beweis nicht entkräftet werden; vielmehr bedürfte es dafür klarer, aktenkundiger Hinweise, welche jedenfalls im angefochtenen Entscheid nicht genannt werden. Insbesondere setzt sich das Obergericht auch nicht mit dem Argument, es sei bis heute kein anderer Bewerber an die Stelle des Beschwerdeführers gewählt worden (OG act. 62 S. 9), auseinander. Sollte aber die Vorinstanz - wofür sich allerdings dem angefochtenen Entscheid keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen lassen - stillschweigend vom Beweismass der hohen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen sein, so erwiese sich die gestützt auf dieses Beweismass vorgenommene Beweiswürdigung als willkürlich, nachdem, wie gezeigt, mit (einstweilen) hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden auszugehen ist. Insofern leidet der angefochtene Entscheid auf jeden Fall an einem Nichtigkeitsgrund. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz durch Zugrundelegung eines falschen Beweismasses (allenfalls - bei Anwendung des zutreffenden Beweismasses - zufolge willkürlicher Beweiswürdigung) gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt hat. 3.2 Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien keine (weiteren) Beweise abgenommen worden, braucht grundsätzlich nach dem oben Ausgeführten auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten zu werden, da der (prima-facie-)Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges als geleistet zu betrachten ist. Dennoch rechtfertigt es sich, auf die Frage in grundsätzlicher Hinsicht (und auch im Hinblick auf das weitere Verfahren) einzutreten. a) Das Obergericht geht davon aus (Beschluss S. 3, Ziff. III/1b), dass im Rahmen des Verfahrens betreffend Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung als Nebenfolgen eines freisprechenden Urteils "kein eigenes bzw. zusätzliches Beweisverfahren" stattfinde. Immerhin sei der Angeklagte einzuladen,

- 15 die entsprechenden Ansprüche anzumelden und zu substantiieren. Im Rahmen des Zumutbaren habe er des weiteren - trotz des grundsätzlich geltenden Offizialbzw. Untersuchungsprinzips - den erlittenen Schaden und die Kausalität zwischen dem staatlichen Eingriff und dem behaupteten Schaden darzutun und zu belegen (unter Hinweis auf SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 28 zu § 43 StPO). Zusammen mit seiner in diesem Zusammenhang erstatteten Begründung zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen (OG act. 62) hatte der Beschwerdeführer einerseits verschiedene Urkunden zum Beweis des Kausalzusammenhanges eingereicht (OG act. 63/1-17); gleichzeitig offerierte er weitere Beweise, indem er Zeugen benannte (OG act. 62 S. 5/6, 7 ff., 17) und sich auf eine Expertise berief (OG act. 62 S. 12, 15). Das Obergericht hat keinen dieser ausdrücklich angerufenen Beweise abgenommen; es hat insbesondere auch nicht festgestellt, die offerierten Beweise seien unzulässig oder untauglich oder es könne in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Abnahme verzichtet werden. b) Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 22 ff., Ziff. 3.8), die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen das Offizial- bzw. Untersuchungsprinzip verletzt. Dieses gelte nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern auch für Entscheide über die Nebenfolgen, insbesondere betreffend Schadenersatz. Wenn in der Lehre gesagt werde, es finde insoweit kein eigenes bzw. zusätzliches Beweisverfahren statt, werde ein solches auch nicht verboten, sondern müsste wohl dort, wo es zur Verwirklichung einer sachgerechten Entscheidung erforderlich sei, Platz greifen können. Nötigenfalls habe das Gericht - bei ungenügender Substantiierung - Gelegenheit zur Beantwortung noch offener Fragen zu geben. All dies habe die Vorinstanz unterlassen und stattdessen den Entscheid ohne weitere Abklärungen "einfach übers Knie gebrochen". Mit anderen Worten rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz und namentlich die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu den von ihm offerierten (weiteren) Beweisen.

- 16 c) Nach ständiger Praxis ist im Verfahren betreffend Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung an den Angeschuldigten im Sinne von § 43 Abs. 2 und 3 StPO (bzw. § 191 StPO) die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime zu beachten, wobei "allerdings im Prinzip kein eigenes bzw. zusätzliches Beweisverfahren stattfindet" (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 28 zu § 43 und N 13 zu § 44 StPO; krit. immerhin schon ALEX ZINDEL, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Zürich 1972, S. 134 ff.). Auch im Rahmen des geltenden Offizialprinzips hat sodann der Ansprecher den erlittenen Schaden sowie die Kausalität zwischen staatlichem Eingriff und behauptetem Schaden im Rahmen des Zumutbaren darzutun und zu belegen (SCHMID, a.a.O.; WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 169 ff.). Soweit die Offizialmaxime gilt, klärt die mit der Sache befasste Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen ab; darüber hinaus trifft nach dem Gesagten aber den Ansprecher eine Mitwirkungspflicht (bzw. Obliegenheit), indem er die rechtlich relevanten Umstände, soweit zumutbar, zu behaupten und zu substantiieren hat (RB 1996 Nr. 146; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 5). Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob ein Schadenersatzbegehren mit der Begründung, ein wesentliches Sachverhaltselement (hier: Kausalzusammenhang) sei nicht nachgewiesen, abgewiesen werden darf, ohne dass der Ansprecher zuvor mit den von ihm form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln zum Beweis zugelassen wird. Diese Frage ist zu verneinen. Das Recht auf Beweisführung folgt im Bereich des Bundeszivilrechts aus Art. 8 ZGB; im übrigen (so im Bereich öffentlich-rechtlicher Ansprüche wie dem vorliegenden) ist es letztlich Ausfluss des für alle Rechtsanwendungsverfahren geltenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BSK ZGB I-SCHMID, N 12/13 zu Art. 8 ZGB; HOTZ, in: St.Galler Kommentar zur BV, Zürich 2002, N 33 zu Art. 29; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, N 838; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N 270; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 411). Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen des durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf ein faires Verfahren (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl u.a. 1996, N 99 zu Art. 6). Eine Beweisofferte darf daher nur

- 17 dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel entweder unzulässig oder untauglich ist oder wenn die zu beweisende Tatsache nicht rechtserheblich ist; ferner ist die Ablehnung in den Grenzen der antizipierten (willkürfreien) Beweiswürdigung zulässig, d.h. dann, wenn angenommen werden darf, dass die aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete richterliche Überzeugung auch durch weitere Erhebungen nicht mehr geändert würde (BGE 124 I 211 E. 4a, 122 II 469 E. 4a, je m.H.; vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7 ff. zu § 149 StPO). Dies steht hier jedoch nicht zur Debatte; vielmehr geht die Praxis (und der angefochtene Entscheid) offenbar von einer Beweismittelbeschränkung in dem Sinne aus, dass der unschuldig Verfolgte zwar im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Begründung von Schadenersatzansprüchen Urkunden zur Stützung seiner Behauptungen vorlegen (d.h. diese "belegen") darf, mit weiteren Beweisen (namentlich Zeugen oder Expertisen) aber von vornherein ausgeschlossen ist. Gleich wie im Bundeszivilrecht ein summarisches Verfahren, welches trotz illiquidem Sachverhalt zu einem definitiven Entscheid führt, Art. 8 ZGB verletzt (BSK ZGB I-SCHMID, N 9 zu Art. 8 ZGB m.H.), kommt eine derartige Beweismittelbeschränkung im Rahmen von §§ 43 ff. StPO aber einer Rechtsverweigerung gleich und steht nach dem Gesagten in Widerspruch zu Verfassung und Konvention (ähnlich - betreffend Einholung eines ärztlichen Gutachtens zwecks näherer Abklärung künftiger Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität - schon nicht publ. Erw. 5c in ZR 82 Nr. 60). Dass in der vorliegenden Konstellation der Ausschluss des Beschwerdeführers mit weiteren Beweisen (vgl. dazu die Beweisofferte, OG act. 62 S. 29) zur Frage des Kausalzusammenhanges (soweit diese noch notwendig gewesen wären) unzulässig war, wird dann offenbar, wenn man unterstellt, die gleiche Schadenersatzforderung würde statt im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens in einem Zivilprozess (bzw. in einem Haftungsprozess gegen den Staat) geltend gemacht. Hier hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens gemäss §§ 133 ff. ZPO mit dem Recht auf Nennung bzw. Abnahme von Beweisen nach den allgemeinen geltenden Grundsätzen. Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer dieses Recht nur deshalb nicht zustehen sollte, weil für das vorliegende Schadenersatzbegehren aus-

- 18 schliesslich der Strafrichter zuständig ist, wie dies jedenfalls nach der Aufhebung von Art. 42 OG der Fall ist (vgl. zur früheren Rechtslage SCHMID, in: Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 3 zu § 43 StPO). 3.3 Beschleunigungsgebot a) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich (Beschwerde S. 7/8, Ziff. 3.5; vgl. auch S. 20, Ziff. 3.7.5.2), dass die Vorinstanz die von ihr selbst ausdrücklich festgestellte Verletzung des konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigte. Überdies habe sie damit, dass sie für die Entscheidung im Nachverfahren nochmals zehn Monate und fünf Tage gebraucht habe, dieses Gebot ihrerseits verletzt. Nehme man an, so der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 21), die jeweils zuständigen Instanzen hätten ihre jeweiligen Aufgaben nur schon in der Hälfte der jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit erledigt, wäre der zweitinstanzliche Freispruch bereits am 18. Januar 2002 (statt erst am 30. September 2003) Tatsache gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der TU Dresden rechtzeitig hätte mitteilen können, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe, womit einer Berufung zum Beamten auf Lebenszeit nichts im Wege gestanden hätte. b) Das Obergericht hat festgehalten, dass das Beschleunigungsgebot "zum Teil" verletzt wurde, namentlich für den Zeitraum nach Eingang der zweiten Anklage bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie für die Dauer zwischen dem Eingang der Akten bei der Berufungsinstanz bis zur Berufungsverhandlung (OG act. 54 S. 4). Es hat diese Verletzung im Rahmen der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt (Beschluss S. 12). Ob weitere Verletzungen - namentlich auch im Zusammenhang mit der Dauer des Nachverfahrens - vorliegen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen gelassen werden. Nachdem schon aus anderen Gründen feststeht, dass die obergerichtliche Argumentation (betreffend Zusprechung von Schadenersatz) an Nichtigkeitsgründen leidet, kommt diesem Aspekt von vornherein keine

- 19 besondere Bedeutung mehr zu. Eine formelle Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. 4. Genugtuung Auch im Zusammenhang mit der Bemessung der Genugtuung hat das Obergericht den Nachweis eines adäquat kausalen (recte: eines natürlichen) Zusammenhanges als nicht erwiesen betrachtet; tatsächlich seien bei einem befristeten Anstellungsverhältnis zahlreiche weitere Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses möglich (Beschluss S. 12). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang die Verneinung des Nachweises des Kausalzusammenhanges beanstandet, kann auf das zur entsprechenden Rüge bezüglich des Schadenersatzanspruchs Gesagte verwiesen werden. Auch hier gilt, dass das Obergericht vorab von einem falschen Beweismass ausgegangen ist. Mit der vorliegenden Begründung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. 5. Zusammenfassung Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich in verschiedenen Punkten als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) gestützt auf § 436 Abs. 1 StPO zur Rückweisung an die Vorinstanz führt. Dabei ist folgendes zu beachten: 5.1 Anwaltskosten Hier wird das Obergericht den vom Beschwerdeführer geltenden gemachten bzw. belegten Stundenansatz von Fr. 300.-- anzuwenden haben. 5.2 Entschädigung und Genugtuung Das Obergericht wird - allenfalls nach weiteren Abklärungen - neu zu entscheiden haben, ob ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Strafverfahren und der Beendigung seiner akademischen Laufbahn mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist oder aber (aufgrund bisher nicht aktenkun-

- 20 diger) Tatsachen verneint werden kann. Insbesondere wäre nicht von vornherein auszuschliessen, dass andere (konkurrierende) Umstände vorliegen, welche ihrerseits eine ursächliche Rolle gespielt haben. So steht aufgrund der Akten etwa fest, dass das Weboffice der ETH Zürich und der Leiter der Abteilung für Sicherheit bereits im Juni 1999 - also geraume Zeit vor Einleitung des Strafverfahrens auf die Homepage des Beschwerdeführers aufmerksam geworden waren und den Beschwerdeführer darauf ansprachen; allerdings wurde erst am 7. März 2000 also unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens (vgl. BG act. 1) - ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches in der Folge bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde (vgl. zum Vorstehenden Stellungnahme des Generalsekretariates des ETH-Rates an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2000, BG act. 17/4 S. 3/4). In diesem Zusammenhang erscheint es zwar als denkbar, aufgrund der vorliegenden Urkunden aber nicht belegt, dass es auch ohne Durchführung des Strafverfahrens zu einem internen Disziplinarverfahren gekommen wäre, welches seinerseits Auswirkungen auf die spätere Wahl oder Nicht-Wahl des Beschwerdeführers an der ETH Zürich hätte zeitigen können. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar Mitte September 1999 - also zu einem Zeitpunkt, als die ETH-Behörden nach eigenen Angaben (vgl. oben) bereits Kenntnis von der fraglichen Homepage hatten - ohne Vorbehalte für eine zweite Amtsperiode als Assistenzprofessor gewählt worden war (vgl. OG act. 62 S. 9), was eher dafür sprechen dürfte, dass allein die Tatsache der fraglichen Homepage keinen Einfluss auf eine spätere Wahl als ausserordentlicher oder ordentlicher Professor gehabt hätte. Im Falle der grundsätzlichen Bejahung eines Entschädigungsanspruchs wird das Obergericht die Höhe der Entschädigung festzusetzen haben. Auch in diesem Zusammenhang wäre der Beschwerdeführer mit tauglichen und erheblichen Beweisen im Rahmen des vorstehend (Erw. II.3.2) Ausgeführten zuzulassen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 21 - Der Beschwerdeführer ist sodann für Umtriebe im Kassationsverfahren entsprechend der vom Verteidiger eingereichten Honorarnote (KG act. 15) zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 14. Oktober 2004 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'773.70 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich (ad GG010848), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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