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Zürich Kassationsgericht 07.10.2005 AC050011

October 7, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,596 words·~33 min·4

Summary

Anklagegrundsatz - Befragung als Zeuge oder Auskunftsperson? - Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo' - Untersuchungsgrundsatz

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050011/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 07. Oktober 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 03. September 2004 (SB040315/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil (und Beschluss) des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 30. März 2004 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. In Bezug auf die Anklageziffern 2 und 3 (mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der Y. AG und der Z. SA) erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht (Erstinstanz) fällte eine Strafe von 8 Monaten Gefängnis aus, unter Anrechnung von 17 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Auf das Schadenersatzbegehren der Z. SA trat die Erstinstanz nicht ein. Für die erstandene Haft vom 18. April bis 14. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 8'700.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete die Erstinstanz den Vollzug der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. November 1999 ausgefällten Strafe von 14 Tagen Gefängnis an. Zudem beschloss sie die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (BG act. 33). 2. Der Beschwerdeführer liess gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erheben (BG act. 34). Mit Urteil vom 3. September 2004 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich (OG act. 49 bzw. KG act. 2). 3. Der Beschwerdeführer hat gegen das obergerichtliche Urteil rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 52 bzw. KG act. 5) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2).

- 3 - Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10), ebenso die Oberstaatsanwaltschaft auf Beschwerdeantwort (KG act. 11). 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. KG act. 7). II. 1. Dem Beschwerdeführer wird in der im vorliegenden Verfahren noch interessierenden Ziffer 1 der Anklageschrift vom 26. Januar 2004 (BG HD act. 21) zusammengefasst vorgeworfen, er habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 25. Oktober 2000 A. angefragt, ob dieser bereit wäre, gegen ein Entgelt mit gefälschten Dokumenten und einer gefälschten Kreditkarte für den Beschwerdeführer Einkäufe zu tätigen und Autos anzumieten. In der Folge seien von unbekannter Täterschaft eine VISA-Kreditkarte, ein französischer Führerausweis sowie eine französische Identitätskarte - alle versehen mit einem Passfoto von A. und auf den Namen ____ lautend - erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei drei Autovermietungen telefonisch Mietfahrzeuge auf den Namen ____ reserviert und diese Fahrzeuge schliesslich an verschiedenen Daten zusammen mit A. - unter Benutzung der gefälschten Unterlagen - abgeholt. A. habe die Fahrzeuge nach Erhalt sowie die gefälschten Ausweise und die Kreditkarte umgehend dem Beschwerdeführer übergeben, welcher die Fahrzeuge nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückbrachte. Zudem habe A. zusammen mit dem Beschwerdeführer unter Verwendung der gefälschten Kreditkarte verschiedentlich Einkäufe getätigt. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass im Folgenden die Aktenstücke aus dem Hauptdossier ohne den Zusatz "HD" zitiert werden. 2. Mit seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe bei ihrem Schuldspruch das Anklageprinzip missachtet und zudem zu seinem Nachteil auf Aussagen einer Person abgestellt, die zu Unrecht als Zeuge statt als Auskunftsperson einvernommen worden sei. Im Weiteren habe das

- 4 - Obergericht in Verletzung der Unschuldsvermutung den eingeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Damit seien gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt und Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden (KG act. 1 S. 3 f.). 3. a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt es eine Verletzung des Anklageprinzips dar, dass in der Anklageschrift jegliche Angaben darüber fehlten, welche Waren A. mit der gefälschten Kreditkarte angeblich ertrogen haben solle. Damit lasse sie jegliche Informationen über die angeblich unrechtmässig erworbenen Gegenstände und den Inhalt der schädigenden Vermögensdisposition missen; erwähnt werde nur der Schaden. Der ohnehin sehr komplexe Tatbestand des Betrugs werde daher in der Anklage nur unvollständig umschrieben. Nachdem nicht der Beschwerdeführer selber, sondern A. die Waren erworben habe, der Beschwerdeführer mithin nicht aus eigener Wahrnehmung wissen könne, welche Gegenstände überhaupt mittels der Kreditkarte erworben worden seien, werde es ihm zufolge der genannten Auslassung verunmöglicht, sich adäquat zu verteidigen. Die vorliegende Anklage vermöge daher keine genügende Grundlage für eine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu bilden (KG act. 1 S. 4 f.). b) Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin (KG act. 1 S. 4), dass die Vorinstanz die Anforderungen des Anklageprinzips gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO an die Formulierung einer Anklage korrekt wiedergegeben hat (KG act. 2 S. 9 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden. Der Verteidigung sei beizupflichten, erwog die Vorinstanz sodann, dass die angeblich unrechtmässig erworbenen Sachen in der Anklageschrift nicht aufgeführt seien. Jedoch sei der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung gefragt worden, ob er jemals von A. Waren, d.h. Kleider und/oder Medikamente übernommen habe. A. habe als Zeuge angegeben, mit dem Beschwerdeführer zusammen in drei oder vier Geschäften Jeanshosen und Krawatten gekauft zu haben. Weiter habe A. zu Protokoll gegeben, mit der Kreditkarte nur einmal im Let-

- 5 zipark eingekauft zu haben; und zwar in einem Kleidergeschäft. Es seien seiner Erinnerung nach drei verschiedene Geschäfte gewesen. Die gesamten Kleider, die er eingekauft habe, seien bei ____[Vorname des Beschwerdeführers] (Unterstreichungen gemäss Urteil). Tatsächlich fänden sich in den Akten darüber hinaus aber keine detaillierteren Angaben über die relevanten Sachen. Diese Ungenauigkeit sei bedauerlich, indessen nicht ausschlaggebend. Datum, Firma und Deliktsbetrag seien in der Anklageschrift präzis angegeben. Ob nun Medikamente, Hosen, Pullover und/oder Ähnliches gekauft worden seien, sei nicht entscheidend und vermöge eine adäquate Verteidigung nicht ernstlich zu verunmöglichen. Das Anklageprinzip sei somit nicht verletzt (KG act. 2 S. 11). c) Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt unter anderen voraus, dass der Irrende eine Vermögensdisposition vornimmt, worunter jede Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verstehen ist, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Dazu gehören namentlich die Auszahlung von Geld, Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 192, mit Hinweisen). Indem in der Anklageschrift behauptet wird, an den bezeichneten Daten seien in den bezeichneten Geschäften Waren im bezeichneten Wert mittels der gefälschten Kreditkarte erhältlich gemacht bzw. herausgegeben worden, schildert sie das objektive Tatbestandsmerkmal der Vermögensdisposition. Hinzu kommt, dass die betroffenen Geschäfte in der Anklageschrift genau bezeichnet werden und der von diesen Unternehmungen umfasste Geschäftsbereich als allgemein bekannt gelten muss. Keiner Erläuterung bedarf, welche Art von Waren in einer Apotheke verkauft werden. Ebenso ist offensichtlich, dass die Interdiscount AG im Elektronikbereich tätig ist, der Herren Globus, WE Men sowie Tally Weijl im Bekleidungssektor. Inwiefern es in Bezug auf den Betrugstatbestand - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - entscheidend wäre, welche konkreten Gegenstände von den jeweiligen Geschäften herausgegeben wurden, ist weder ersichtlich, noch wird dies in der Beschwerdeschrift dargelegt. Eine ansonsten vollständige und bezüglich der eingeklagten Vorwürfe klare Anklage leidet nicht darunter, dass gewisse Tatumstände - welche vorliegend ohne-

- 6 hin nicht die eigentlichen objektiven Tatbestandsmerkmale betreffen - nicht ermittelt werden konnten bzw. ermittelt wurden (Kass.-Nr. 2000/182 S, Entscheid vom 29. Oktober 2000 i.S. M., Erw. II.3.c). Soweit der Beschwerdeführer zudem bemängelt, er habe, da nicht er, sondern A. die Waren erworben habe, nicht aus eigener Wahrnehmung wissen können, welche Gegenstände erworben worden seien, was eine adäquate Verteidigung verunmöglicht habe, so ergibt sich die Art der Waren zum einen, wie schon vorstehend erwähnt, durchaus aus der Anklageschrift. Zum anderen wies die Vorinstanz jedoch auch zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bzw. der Verteidigung die Art der Gegenstände aus der Untersuchung bekannt waren. Auch diesbezüglich wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb die vorhandenen Angaben eine adäquate Verteidigung verunmöglicht hätten. Der Beschwerdeführer vermag damit keine Verletzung des Anklageprinzips nachzuweisen, die Rüge ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, die von A. am 28. Februar 2002 zu Protokoll gegebenen Aussagen seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, da A. in Anwendung von § 149a Ziff. 4 StPO von der Untersuchungsbehörde nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (KG act. 1 S. 5 f.). a) Die Vorinstanz erwog zu der (sowohl vor Erstinstanz als auch im Berufungsverfahren angebrachten) Kritik des Beschwerdeführers, eine Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von § 149a Ziff. 4 StPO setze insbesondere voraus, dass der Vorwurf der falschen Anschuldigung ausdrücklich erhoben werde. Dies entgegen der Ansicht von Vogel (Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999), die es unter Hinweis auf Rehberg für nicht erforderlich halte, dass sich der Beschuldigte auf die Bestimmung von Art. 303 StGB berufe, da der Angeschuldigte auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen könne, dass ihn der Anzeigeerstatter zu Unrecht beschuldigt habe. Der Strafkläger sei jedoch nur als Auskunftsperson zu befragen, wenn er ausdrücklich (und nicht bloss andeutungsweise oder sinngemäss) der falschen Anschuldigung bezichtigt werde. Der Angeklagte müsse explizit geltend machen, der

- 7 andere habe ihn bewusst wegen einer Straftat angeschuldigt, die er nicht begangen habe. Lasse sich nur durch Interpretation der Äusserungen des Angeklagten auf einen entsprechenden Vorwurf schliessen, seien die Voraussetzungen für die Befragung als Auskunftsperson nicht erfüllt. Auch der Vorwurf des Angeklagten, der andere habe als Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt, lasse sich nicht unter § 149a Ziff. 4 StPO subsumieren. Diese Voraussetzungen, folgerte die Vorinstanz, seien im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme von A. nicht erfüllt gewesen. In den Einvernahmen, die mit dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme durchgeführt worden seien, habe er A. nie ausdrücklich der falschen Anschuldigung bezichtigt. In der Einvernahme vom 11. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Vorhalten ausgesagt, das stimme nicht. Gleich habe es sich in der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom 12. Februar 2002 verhalten. In den weiteren fünf polizeilichen Befragungen vom 19. Februar 2002 habe sich der Beschwerdeführer immer auf Aussagen beschränkt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden nicht stimmen bzw. er habe das nicht gemacht (KG act. 2 S. 13 ff.). b) Den vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer entgegen, als entscheidend erweise sich, wie der Begriff des "ausdrücklichen" Bezichtigens auszulegen sei. Entgegen der obergerichtlichen Ausführungen könne es dabei nicht darauf ankommen, ob ein Angeschuldigter bei einer Stellungnahme zu Aussagen einer Belastungsperson den Gesetzesartikel von Art. 303 StGB wörtlich benenne, denn derart genaue Gesetzeskenntnisse könnten von einem Laien nicht ernstlich verlangt werden. Vielmehr müsse es darauf ankommen, dass die entsprechende Beschuldigung eindeutig erhoben werde und neben dem objektiven Tatbestand auch den subjektiven enthalte. Mit anderen Worten müsse die Belastungsperson vom Angeschuldigten ausdrücklich bezichtigt worden sein, die Unwahrheit gesagt und dies wissentlich und willentlich getan zu haben. Der Beschwerdeführer habe A. bereits vor Durchführung der Zeugeneinvernahme der falschen Anschuldigung bezichtigt. Diverse Male habe der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, dass die konkreten Belastungen A.s unwahr seien und er habe als Motiv für diese falschen Aussagen Rache genannt, womit er eine unwissentlich erhobene falsche Anschuldigung ausdrücklich ausgeschlossen habe.

- 8 - Damit habe er neben der Erfüllung des objektiven auch jenen des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB behauptet, da er explizit festgehalten habe, A. habe ihn wissentlich und willentlich falsch beschuldigt (KG act. 1 S. 7 f.). c) Statt als Zeuge wird vom Untersuchungsbeamten als Auskunftsperson einvernommen, wer vom Beschuldigten ausdrücklich bezichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziffer. 1 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt zu haben (§ 149a Ziff. 4 StPO). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nicht ganz eindeutig, ob das Obergericht tatsächlich die Meinung vertreten will - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - der Beschuldigte müsse Art. 303 StGB und den Ausdruck der falschen Anschuldigung explizit erwähnen. Diese Auffassung liesse sich, darin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, nicht aufrecht erhalten. So wird in der Literatur einstimmig die Ansicht vertreten, es sei nicht erforderlich, dass der Ausdruck der "falschen Anschuldigung" verwendet oder auf die Bestimmung von StGB 303 Ziff. 1 Abs. 1 hingewiesen werde (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 48 zu § 149a StPO; Schmid, Zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, in ZStrR 112 [1994], S. 98; Vogel, a.a.O., S. 62; Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 55). Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Zeugen durch den Angeschuldigten vorgeworfen werden muss, er beschuldige ihn bewusst einer Straftat, die er nicht begangen habe. Bloss sinngemässe entsprechende Äusserungen, darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, genügen nicht; sie müssen klar erkennen lassen, dass dem Zeugen eine falsche Anschuldigung zur Last gelegt wird. So genügt es nicht, wenn der Beschuldigte erklärt, die Aussage sei aus der Luft gegriffen, unrichtig, böswillig, ehrverletzend oder kreditschädigend. Der Zeuge wird auch nicht allein dadurch zur Auskunftsperson, dass der Beschuldigte die Deliktsvorwürfe bestreitet (Schmid, a.a.O.). Lässt sich nur durch Interpretation der Äusserungen des Angeschuldigten auf einen diesbezüglichen Vorwurf schliessen, sind die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 4 StPO nicht erfüllt (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O.).

- 9 d) Der Beschwerdeführer sieht in folgenden Protokollpassagen die erforderliche ausdrückliche Bezichtigung der falschen Anschuldigung (KG act. 1 S. 7 f.): BG act. 12/2 S. 1 und 2: "Sie werden von A. konkret beschuldigt, ihm die gefälschten Papiere und die gefälschte Kreditkarte besorgt zu haben. Sie hätten dann jeweils beim betrügerischen Anmieten der Fahrzeuge bzw. der betrügerischen Wareneinkäufe vor den Autovermietungsfirmen bzw. den Geschäften gewartet und die Waren in Empfang genommen und in der Folge abgesetzt. Was sagen Sie dazu? Das stimmt nicht, woher sollte ich diese Kreditkarten haben. ..." BG act. 12/3 S. 1-3 "Können Sie angeben, weshalb A. zu solchen Aussagen gekommen sein soll? Ich hatte einmal Probleme das heisst Streit mit A. und auch mit C. ..." ... "A. ist geständig mit einer gefälschten Kreditkarte u.a. diverse Waren in Bern und in Zürich eingekauft zu haben. Die Kreditkarte wie auch den dazugehörenden Ausweis sollen Sie ihm ausgehändigt haben. Was sagen Sie dazu? Dies stimmt nicht." ... "Gemäss A. sollen Sie die mit der gefälschten Kreditkarte erworbenen Waren übernommen haben. Trifft dies zu? Nein, dies stimmt nicht. Haben Sie von A. jemals Waren, das heisst Kleider und/oder Medikamente übernommen? Nein, nie. Ich hatte mit ihm nichts zu tun. Wie denken Sie, dass eine Konfrontation mit A. verlaufen wird? Ich weiss nicht, was ich ihm getan hat [habe]. Es ist alles nicht wahr[,] was er sagte. Ich habe kein Problem, wenn ich mit ihm konfrontiert werde. Dies möchte ich sogar." Gleiche Aussagen, wird in der Beschwerde dargelegt, habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der weiteren, am selben Tag durchgeführten Befragungen (BG act. 12/5 S. 1; act. 12/6 S. 1) gemacht.

- 10 e) Unter Berücksichtigung der unter vorstehender Ziffer II.4.c aufgeführten Grundsätze ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht als ein ausdrückliches Bezichtigen einer falschen Anschuldigung qualifiziert werden können. Sie gehen über ein Bestreiten der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bzw. über das Vorbringen, die Angaben von A. seien nicht richtig, nicht hinaus. Damit gelangte die Vorinstanz zur Recht zum Schluss, die Aussagen von A. in der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2002 seien gültig zustande gekommen und dürften in die Beweiswürdigung einbezogen werden (KG act. 2 S. 15). 5. a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe den Sachverhalt zu Unrecht gestützt auf die Aussagen von A. - würden sich diese als verwertbar erweisen - und C. als erstellt erachtet (KG act. 1 S. 8 ff.). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim-

- 11 mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 5.1 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie treffe bezüglich der Aussagen von A. zur Frage, wie die Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hergestellt worden sei, eine falsche Einschätzung, wenn sie festhalte, dies betreffe das Rand- und nicht das Kerngeschehen, weshalb die widersprüchlichen Angaben kaum ins Gewicht fielen. Dieser Betrachtungsweise sei nämlich entgegenzuhalten, dass A. sich zu einem Punkt geäussert habe, der ihm aus eigener Kenntnis bekannt gewesen sein müsse, bei dem es sich um einen einfachen Sachverhalt handle und der sich mehrmals wiederholt habe. Die Begründung des Obergerichts vermöge den Widerspruch nicht als unerheblich er-

- 12 scheinen zu lassen. Im Gegenteil erweise er sich im Grunde genommen als nur damit erklärbar, dass A. in diesem Punkt - aus welchen Gründen auch immer nicht die Wahrheit gesagt bzw. dass er nicht selbst Erlebtes, sondern Erfundenes geschildert habe. Das Obergericht habe diese Erklärung willkürlich nicht in Betracht gezogen. Hätte die Vorinstanz dies richtigerweise getan, wäre die weitere Schlussfolgerung nahe gelegen, dass A. die Beteiligung des Beschwerdeführers überhaupt erfunden habe (KG act. 1 S. 9 f.). b) Die Vorinstanz erwog, tatsächlich habe A. angegeben, sie hätten immer per Telefon abgemacht und sie beide hätten ein Natel gehabt, wobei er ____[Vorname des Beschwerdeführers] Nummer nicht mehr wisse. ____[Vorname des Beschwerdeführers] habe ihn immer, d.h. zweimal aus einer Telefonkabine angerufen. Es handle sich, so die Vorinstanz, dabei aber lediglich um die Art und Weise, wie die Beziehung hergestellt worden sei, wenn wieder eine Aktion geplant gewesen sei. Dies betreffe das Rand- und nicht das Kerngeschehen, weshalb die widersprüchlichen Angaben kaum ins Gewicht fallen würden (KG act. 2 S. 21 f.). c) Wenn die Vorinstanz festhielt, die Äusserungen des Zeugen beträfen das Rand- und nicht das Kerngeschehen, brachte sie damit auch zum Ausdruck, dass die menschliche Erinnerungsfähigkeit beschränkt ist. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten betreffen den Zeitraum Oktober/November 2000. Die kritisierten Aussagen von A. wurden anlässlich der Einvernahmen vom 21. März 2001 (BG act. 11/2) und 17. April 2001 (BG act. 11/7) protokolliert. Bereits angesichts dieser Zeitabstände und der nebensächlichen Natur der Angaben erscheint es nicht aussergewöhnlich, dass sie gewisse Abweichungen enthalten. Daran ändert auch nichts, dass dem Zeugen die Angaben aus eigener Kenntnis bekannt sein mussten. Auch bezüglich selbst Erlebtem ist die menschliche Erinnerungsfähigkeit bekanntlich sehr eingeschränkt. Gegenteils lässt eher aufhorchen und an der Glaubhaftigkeit von Aussagen zweifeln, wenn Nebensächlichkeiten über mehrere Befragungen hinweg immer genau gleich geschildert werden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift sind damit die unterschiedlichen Angaben des

- 13 - Zeugen nicht nur damit erklärbar, dass er (bewusst) nicht die Wahrheit gesagt hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 5.2 a) Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit der in der Untersuchung durchgeführten Fotokonfrontation. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bezirksgericht - und mit ihm das Obergericht - hätten die entsprechenden Aussagen von A. falsch wiedergegeben, wenn im erstinstanzlichen Entscheid einerseits dargelegt werde, A. habe den Beschwerdeführer auf den Fotos nicht identifiziert, und die Erstinstanz anderseits erwäge, nicht richtig sei, dass A. ausdrücklich erwähnt habe, der Beschwerdeführer habe mit der Sache nichts zu tun. A. habe auf Vorhalt der Fotografie des Beschwerdeführers wörtlich gesagt: "Nein, dies ist nicht dieser Mann". Dies, obschon der Polizeibeamte ihn ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die abgebildete Person in Verdacht stehe, mit dem von A. bezeichneten ____[Vorname des Beschwerdeführers] identisch zu sein. Damit habe A. eben doch ausdrücklich dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht identisch mit ____[Vorname des Beschwerdeführers] sei und demzufolge nichts mit der Sache zu tun habe. Er habe nicht bloss gesagt, dass ihm diese Personen nicht bekannt seien, wie dies das Bezirksgericht darstelle. Es könne entgegen den Ausführungen der Erstinstanz auch nicht gesagt werden, A. habe den Beschwerdeführer einfach nicht sofort preisgegeben bzw. habe die Personalien des Beschwerdeführers zunächst verschwiegen, sondern er habe auf Vorhalt entsprechender Verdachtsgründe und des Fotos des Beschwerdeführers ausdrücklich bestritten, dass dieser mit ____[Vorname des Beschwerdeführers] identisch sei. Die vom Obergericht übernommene Darstellung des Bezirksgerichts sei klar aktenwidrig. Folglich müsse A. hinsichtlich seiner Bezeichnung der Identität von ____[Vorname des Beschwerdeführers] ein weiterer, schwerwiegender, einen Hauptpunkt beschlagenden Widerspruch angelastet werden (KG act. 1 S. 10 f.). b) Bezüglich des Umstandes, dass eine Fotokonfrontation mit A. vorerst negativ verlaufen sei, obschon sich eine Fotografie des Beschwerdeführers dabei befunden habe, verwies die Vorinstanz - wie in der Beschwerde erwähnt - auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Erwähnenswert sei einzig, dass A. den Be-

- 14 schwerdeführer wohl sehr genau beschrieben, aber mit den Angaben der Personalien zugewartet habe, sich möglicherweise dazu erst habe durchringen müssen. Dieses Verhalten sei in vergleichbaren Situationen häufig anzutreffen und keineswegs aussergewöhnlich (KG act. 2 S. 22). Die Erstinstanz ihrerseits erwog, es sei zwar richtig, dass A. den Beschwerdeführer in der genannten Einvernahme auf den ihm vorgehaltenen Fotos nicht identifiziert habe. Anderseits sei es aber nicht zutreffend, dass er ausdrücklich erwähnt habe, der Beschwerdeführer habe mit der Sache nichts zu tun. Er habe lediglich erklärt, er könne keine der ihm vorgehaltenen Personen beschuldigen, da ihm diese nicht bekannt seien. Es stehe dagegen fest, dass A. in dieser wie auch in allen früheren Einvernahmen immer die feste Überzeugung kundgetan habe, dass "____"[Vorname des Beschwerdeführers] sein Mittäter gewesen sei. A. habe den Beschwerdeführer erst in einer später durchgeführten Einvernahme identifiziert, diesen also nicht sofort preisgegeben (BG act. 33 S. 10). c) Richtig ist, dass A. am 17. April 2001 bezüglich des Mittäters "____"[Vorname des Beschwerdeführers] polizeilich befragt wurde (BG act. 11/9), dass ihm ein Fotobogen sowie ein einzelnes Foto des Beschwerdeführers vorgelegt wurde und dass A. aussagte, ____[Vorname des Beschwerdeführers] sei nicht auf dem Fotobogen und auch nicht identisch mit der auf dem Einzelfoto abgebildeten Person. Er könne keine Personen beschuldigen, die nichts mit dieser Sache zu tun hätten. Zutreffend ist auch, dass der befragende Polizeibeamte gegenüber A. bei der Vorlage des Fotos des Beschwerdeführers erwähnte, diese Person stehe in Verdacht, mit dem von A. genannten "____"[Vorname des Beschwerdeführers] identisch zu sein. Daraufhin antwortet A., nein, dies sei nicht dieser Mann (BG act. 11/9 S. 1). Inwiefern diesen Angaben entgegen der erstbzw. vorinstanzlichen Auffassung mehr oder anderes entnommen werden müsste, als dass A. den Beschwerdeführer nicht als den von ihm benannten ____[Vorname des Beschwerdeführers] identifizierte, ist nicht ersichtlich. Eine Aktenwidrigkeit ist zu verneinen. Die Aussagen von A. lassen denn auch verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu: Zunächst wäre denkbar, dass A. den Beschwerdeführer auf den Fotos nicht wiedererkannte, zweitens hätte A. den Be-

- 15 schwerdeführer zwar erkennen können, ihn aber bewusst nicht identifizieren wollen. Als dritte Möglichkeit käme schliesslich in Betracht, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich nicht um diejenige Person handelte, welche als Mittäter von A. die Delikte begangen hätte. Dass ein Widerspruch zur späteren Identifikation besteht, haben die Vorinstanzen nicht verkannt, vielmehr hat das Obergericht die Aussagen A.s so interpretiert, dass er den Beschwerdeführer auf den Fotos wohl erkannt hätte, ihn aber nicht habe direkt identifizieren wollen, was in vergleichbaren Situationen im Strafverfahren nicht aussergewöhnlich sei und deshalb auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben A.s spreche. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist darin nicht zu sehen. 5.3 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die These aufgeworfen, A. habe E. durch Vorschieben des Beschwerdeführers schützen wollen. Das Bezirksgericht habe die Ablehnung dieser These damit begründet, dass A. seine Angaben von Anfang an mit zahlreichen Details untermauert habe, mithin die Rolle des Beschwerdeführers nicht austauschbar gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass A. in der betreffenden Einvernahme dazu angehalten worden sei, den angeblichen Algerier zu beschreiben, so dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als eine Beschreibung abzugeben. Es sei daher auch naheliegend, dass er keine Beschreibung erfunden habe, um später nicht in Widersprüche zu verfallen, sondern eine ihm bekannte Person beschrieben habe. Später habe er mit Schrecken erkannt, dass seine (falsche) Beschreibung dazu geführt habe, dass nun ein Unschuldiger unter Verdacht geraten sei. Dieser Umstand erkläre auch die im Lichte der detaillierten und freimütig abgegebenen Beschreibung im Grunde genommen erstaunliche Bestreitung der Identität des Beschwerdeführers mit ____[Vorname des Beschwerdeführers]. Hätte nämlich A. mit der Beschreibung des Beschwerdeführers tatsächlich den Täter beschrieben, hätte er ohne weiteres und folgerichtig den Beschwerdeführer auch anhand des Fotos als Täter bezeichnen können. Dies habe er jedoch nicht getan, was den Verdacht nahe lege, dass A. mit der ersten Beschreibung eben gerade nicht den Täter, sondern mit dem Beschwerdeführer eine unbeteiligte Person beschrieben habe, die er in der Folge dann doch nicht zu Unrecht als Täter habe bezeichnen wollen. Damit sei die Begründung der Erst- bzw. Vorinstanz zur Ablehnung der vom Beschwer-

- 16 deführer vorgebrachten These weder sachgerecht noch logisch, sondern sie lasse sich ohne weiteres widerlegen (KG act. 1 S. 11 f.). b) Was der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanzen entgegenhält, geht über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, indem der Beschwerdeführer seine eigene Sichtweise derjenigen der Vorinstanz(en) gegenüberstellt. Allein dass der Beschwerdeführer für die Aussagen von A. eine andere Erklärung als wahrscheinlicher erachtet, vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht zu widerlegen und damit auch nicht willkürlich erscheinen lassen. Nur am Rande ist deshalb zu erwähnen, dass die Beschreibung eines (unbeteiligten) Bekannten als Täter auch vor dem Hintergrund, sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln, wenig nachvollziehbar erscheint. Sollte ein Zeuge überhaupt solche Überlegungen anstellen, würde er wohl eher eine ihm bekannte Person wählen, welche dem "Zugriffsbereich" der Behörden möglichst entzogen ist. 5.4 a) Eine weitere Ungereimtheit bestehe darin, wendet der Beschwerdeführer sein, dass die Vertreter der geschädigten Autoverleihunternehmen immer nur von einer Person als Mieter der jeweiligen Autos gesprochen hätten, womit die Angaben A.s, wonach er wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse bei der Anmietung vom Beschwerdeführer begleitet worden sei, widerlegt würden. Dieser Umstand werde von der Vorinstanz zu Unrecht nur als sehr schwaches Indiz für die Version des Beschwerdeführers gewertet. Dies deshalb, weil nicht begründbar sei, weshalb A. erneut in einem wesentlichen Punkt die Unwahrheit gesagt haben könnte. Immerhin handle es sich um einen Sachverhalt, den A. mehrmals selber erlebt haben wolle. Es sei daher undenkbar, dass er vergessen haben könnte, dass er jeweils allein und nicht zu zweit die Autos angemietet habe. In sämtlichen Polizeirapporten, fährt der Beschwerdeführer fort, sei von lediglich einem Täter die Rede. Es wäre ein sehr erstaunlicher, um nicht zu sagen unglaublicher Zufall, dass alle drei Geschädigten (gemeint wohl Geschädigtenvertreter) unabhängig voneinander vergessen hätten, dass bei der Fahrzeuganmietung noch ein zweiter Mann zugegen gewesen sei. Selbst wenn sich die entsprechenden Angestellten der Fahrzeugverleihfirmen nicht mehr genau an das Aussehen des Mieters erinnerten, hätten sie doch ohne weiteres darlegen können

- 17 und wohl auch dargelegt, dass zwei Männer die Fahrzeuge gemietet hätten. Immerhin sei der Umstand, dass eine zweite Person für den Mieter als Übersetzer geamtet habe, keinesfalls so alltäglich, als dass man sich kurz danach nicht mehr daran erinnern könne. Die vom Obergericht sinngemäss vorgebrachte These, wonach sich die entsprechenden Personen wegen der notorischen Fülle der Geschäfte geirrt hätten, sei gleich wahrscheinlich wie die Annahme, dass A. einmal mehr die Unwahrheit gesagt habe. Daher sei nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass nur ein Mann, und zwar A., die jeweiligen Fahrzeuge angemietet und den Beschwerdeführer vorgeschoben habe (KG act. 1 S. 12 f.). b) Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass keine der Angestellten, welche mit den fraglichen Autovermietungen befasst waren, als Zeuginnen befragt worden seien (KG act. 2 S. 23). Sodann nahm sie zu § 31 StPO Stellung und erwog, tatsächlich sei bei der Anzeigeerstattung nie von einer zweiten Person die Rede gewesen, weshalb sich im damaligen Zeitpunkt, insbesondere da auch keine der Frauen angegeben habe, den Täter identifizieren zu können, keine Zeuginneneinvernahmen aufgedrängt hätten. Vielmehr dürfte bereits im Moment der Anzeigeerstattung die Erinnerung an die Umstände des Vertragsabschlusses verblasst sein. Eine der drei Frauen habe bereits wenige Tage nach Abschluss des Mietvertrages nicht einmal den Vertragspartner beschreiben können. Es wäre geradezu aussergewöhnlich, wenn sich eine der Frauen - angesichts der notorischen Fülle der Geschäfte bei einer Autovermietung am Flughafen - noch hätte an den genauen Ablauf des Vertragsabschlusses erinnern vermögen, insbesondere ob da eine andere Person vorgängig noch in deutscher Sprache quasi als Dolmetscher bzw. Vertreter mitgewirkt habe. Der Umstand, dass gemäss Polizeirapport bei der Anzeigeerstattung lediglich von einer (Unterstreichung gemäss Urteil) Person die Rede sei, stelle somit nur ein ganz schwaches Indiz für die Version des Beschwerdeführers dar (KG act. 2 S. 24). c) Festzuhalten ist zunächst, dass in der Beschwerde nicht (mehr) geltend gemacht wird, die Angestellten der Autoverleihunternehmen hätten im Hinblick auf

- 18 - § 31 StPO formell einvernommen werden müssen bzw. entsprechende beantragte Untersuchungshandlungen seien zu Unrecht nicht durchgeführt worden. Zu einseitig ist sodann die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, wenn er darlegt, es falle auf, dass in sämtlichen Polizeirapporten die Rede von lediglich einem Täter sei und er damit suggeriert, es lasse sich diesen Polizeirapporten überhaupt etwas über den konkreten Ablauf der einzelnen Vertragsabschlüsse entnehmen. Dies ist nicht der Fall. Gegenteils fällt auf, dass in allen drei Fällen die Anzeigeerstattung nicht durch diejenige Person erfolgte, welche mit der Abwicklung der jeweiligen Mietverträge befasst gewesen war (BG act. 1 S. 3; ND 1 act. 1 S. 3; ND 2 act. 1 S. 3). Den Polizeirapporten lässt sich auch nicht schlüssig entnehmen, ob die mit den konkreten Vertragsabwicklungen befassten Mitarbeiterinnen überhaupt selber gegenüber der Polizei Angaben machten, oder ob die entsprechenden Informationen lediglich von den Anzeigeerstattern weitergeleitet wurden. Die Polizeirapporte enthalten somit bei objektiver Betrachtungsweise keine wesentlichen Informationen über den Ablauf der einzelnen Vertragsabschlüsse und damit auch nichts über möglicherweise weitere dabei anwesende Personen. Bei dieser Sachlage - in den Polizeirapporten wird also die Anzahl der beim Vertragsschluss anwesenden Personen nicht thematisiert - vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Nur am Rande sei erwähnt, dass die vorinstanzliche Auffassung nicht willkürlich wäre, wonach die Anwesenheit von zwei oder mehreren Person bei Abschluss eines Automietvertrags für die entsprechenden Mitarbeiterinnen nicht als besonders einprägsamer Umstand einzuschätzen wäre. 5.5 a) Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen A.s spreche, bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass er sich zum genauen Ablauf des Vorfalls vom 1. November 2000 nicht mehr habe äussern können bzw. widersprüchlich ausgesagt habe. Hätte A. Selbsterlebtes geschildert, hätte er wissen müssen, ist der Beschwerdeführer der Meinung, ob man zu Zweit oder zu Dritt und mit welchem Fahrzeug (Mietwagen oder Auto des Beschwerdeführers) unterwegs gewesen sei. Die Erwägungen beider Vorinstanzen zu dieser Thematik liessen eine ei-

- 19 gentliche Begründung dafür, dass die entsprechenden Widersprüche vernachlässigbar seien, vermissen (KG act. 1 S. 13 f.). b) Die Erstinstanz erwog, eine Unstimmigkeit in den Aussagen von A. falle allerdings auf: So habe er einerseits erklärt, er selbst und der Dritte seien im Mietauto und der Beschwerdeführer im eigenen Auto vom Flughafen zurück in die Stadt gefahren; in der späteren Einvernahme als Zeuge habe er demgegenüber ausgeführt, sie seien zu dritt im Mietauto (vom Flughafen) zum Autohändlerplatz gefahren. Diese unterschiedliche Darstellung lasse sich nicht erklären, müsste A. doch die Tatsache, ob sie zu dritt oder nur zu zweit im Auto gewesen seien, präsent geblieben sein angesichts des Umstandes, dass er sich ansonsten sehr gut an Details zu erinnern vermocht habe. Vor dem Hintergrund seiner im Übrigen einheitlichen Schilderung sei diese Unstimmigkeit jedoch vernachlässigbar (BG act. 33 S. 6). Die Vorinstanz ergänzte (KG act. 2 S. 22), A. erinnere sich noch daran, dass einmal eine Drittperson dabei gewesen sei; ein besonderer Faktor, der durchaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spreche. Dem Umstand, dass sich der Widerspruch, ob sie nun zu zweit oder zu dritt im Mietauto in die Stadt gefahren seien, nicht ausräumen lasse, könne nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. c) Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Befragung zum fraglichen Thema (BG act. 11/5) am 23. März 2001 durchgeführt wurde. Die Zeugeneinvernahme mit den abweichenden Aussagen des Zeugen datiert hingegen vom 28. Februar 2002. Allein schon diese zeitliche Abfolge lässt abweichende Aussagen nicht aussergewöhnlich erscheinen. Hinzu kommt, dass die Thematik, was mit den Mietautos nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge geschah und was die beteiligten Personen unternahmen, entgegen der Darstellung in der Beschwerde ausgehend von der Sachdarstellung des Zeugen - als nicht zum Kerngeschehen gehörend betrachtet werden muss. Für den Zeugen stand zweifellos im Mittelpunkt, was er konkret machen musste, welches die Gegenleistung für sein Tätigwerden war und dass er diese Gegenleistung auch erhielt. Mit welchem Auto und in wessen Begleitung er nach Vertragsschluss schliesslich an den gewünschten

- 20 oder vereinbarten Ort zurückgelangte, kann dem Randgeschehen zugeordnet werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist deshalb auch in diesem Punkt willkürfrei. 6. Im letzten Teil der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ohne genügende Abklärungen und mit einer nicht sachgerechten Begründung den entlastenden Depositionen von C. jegliche Relevanz abgesprochen (KG act. 1 S. 15 ff). 6.1 a) Die Beschwerde verweist zunächst auf die Aussagen von C., wonach A. vor E. Angst gehabt, deshalb einen "schwarzen Peter" gesucht habe und so auf den Beschwerdeführer gekommen sei. C. habe beim Leben seiner Tochter geschworen, dass der Beschwerdeführer ein unschuldiger Mensch bzw. E. der Hauptschuldige sei. E. sei ein Terrorist und habe in Algerien bereits getötet (KG act. 1 S. 15). b) Der Beschwerdeführer argumentiert, die Wertung der Vorinstanzen - die Verschwörungstheorie mute abenteuerlich an - vermöge die Unrichtigkeit der Depositionen von C. nicht zu begründen und genüge als Begründung für die Nichtberücksichtigung der entlastenden Aussagen C.s nicht. Zwar habe C. hinsichtlich diverser Punkte nur Vermutungen äussern können, doch habe er diese offen als solche deklariert. C. habe konkret ausgesagt, vor E. Angst zu haben, von ihm bedroht worden zu sein, falls er die Wahrheit sage und E. be- und den Beschwerdeführer entlaste. Dieser Vorfall, für den es einen Zeugen gebe, sei von den Behörden nicht weiter untersucht worden. Dasselbe gelte für die Behauptung von C., wonach E. und dessen Freunde Terroristen seien. Auch diese Aussagen C.s seien nicht überprüft worden, obschon sich daraus Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit seiner Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und Vermutungen hätten ziehen lassen. Auch der Beschwerdeführer habe immer wieder gelten gemacht, das Opfer einer Intrige zu sein (KG act. 1 S. 16). c) Die Erstinstanz erwog, nicht nur, dass es naheliegend sei und die Annahme für die Version von A. spreche, dass selbst unter guten Freunden begangene Straftaten nicht mitgeteilt würden, C. habe auch hinsichtlich des Verhältnis-

- 21 ses zwischen A. und dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen nur Vermutungen geäussert. Zudem mute die Verschwörungstheorie gegen den Beschwerdeführer ziemlich abenteuerlich an. Fest stehe jedenfalls, dass sich C. aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen keineswegs der Unschuld des Beschwerdeführers habe sicher sein können. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil seine Beziehung, wie er selber ausgeführt habe, hauptsächlich zu A. bestanden und er demnach die wesentlichen Angaben nur aus zweiter Hand erhalten habe (BG act. 33 S. 9). Das Obergericht ergänzte, dass A. aus Angst vor E. den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben solle, sei nicht plausibel, hätte er doch dazu ohne weiteres einen unbekannten Dritten nehmen können (KG act. 2 S. 25). d) Als wesentlich erweist sich - wie die Erstinstanz zu Recht und genügend deutlich erwähnte -, dass C. aus eigener Kenntnis keine Angaben über allfällige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und A. machen konnte. Selbst wenn sich die in der Beschwerde angegebenen konkreten Aussagen von C. - E. und dessen Freunde seien Terroristen und E. habe C. angerufen - überprüfen liessen und als zutreffend erweisen würden, bliebe es bei den Vermutungen über das Verhältnis A./Beschwerdeführer. Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern jemand über den Inhalt des angeblich von C. mit E. geführten Telefonates aus eigener Kenntnis Auskunft geben könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen will, stösst diese Kritik ebenso ins Leere wie auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Nicht geltend gemacht wird in der Beschwerde sodann, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren jemals weitere Untersuchungshandlungen beantragt hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinweist, er selber habe sich immer wieder als Opfer einer Intrige dargestellt, fehlen in der Beschwerde entsprechende Aktenhinweise. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. 6.2 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erneut seine eigene Begründung dafür darlegt, weshalb A. bei der Beschreibung seines "Auftraggebers" auf

- 22 den Beschwerdeführer zutreffende Angaben gemacht habe (KG act. 1 S. 16 f.), so handelt es sich dabei um die Darstellung der eigenen Sichtweise des Beschwerdeführers, um seine eigene Interpretation. Dabei mag durchaus zutreffen, dass A. bei Abgabe der Personenbeschreibung nicht damit rechnete, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eruiert werden würde und er deshalb bei Vorlage des Fotos zunächst zögerte, ihn endgültig zu belasten. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch damit nicht nachgewiesen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. KG act. 1 S. 17) entfallen, nachdem der amtliche Verteidiger bereits im Berufungsverfahren entlassen wurde (OG act. 41) und der Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren durch einen erbetenen Verteidiger vertreten wurde. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 23 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 504.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Proz.-Nr. DG040059) sowie das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC050011 — Zürich Kassationsgericht 07.10.2005 AC050011 — Swissrulings