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Zürich Kassationsgericht 21.11.2005 AC050007

November 21, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,011 words·~15 min·6

Summary

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Freispruch bzw. Verjährung, rechtsmissbräuchliche Aussageverweigerung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050007/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Roland Götte Sitzungsbeschluss vom 21. November 2005 in Sachen A., Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend Kosten und Entschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2004 (UK030118/UT.)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die gegen A. (Beschwerdeführer) als Halter der Fahrzeuge Volvo und Toyota Land Cruiser eingeleiteten Strafverfahren betreffend die SVG- Übertretungen vom 9. März, 10. April, 31. Juli und 13. November 2001 wurden mit einem bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich hängigen Verfahren wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 318 StGB vereinigt. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung fand am 27. Juni 2002 eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, an welcher dieser jegliche Aussage verweigerte (vgl. OG act. 4 HD 4). Soweit die hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte tätig gewordenen Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden, verzichteten der Beschwerdeführer und dessen Anwalt auf eine Teilnahme an der Befragung (vgl. OG act. 4 HD 5, ND 1/8, ND 2/7 und ND 3/8). Bei seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2002 machte der Beschwerdeführer sodann keinen Gebrauch von der Möglichkeit, zu den strassenverkehrsrechtlichen Vorwürfen und den dazu durchgeführten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen (vgl. OG act. 4 HD 6). Eine vom Beschwerdeführer am Schluss dieser Einvernahme verlangte Fristerstreckung bis zum 1. November 2003 zur Einreichung von Beweisanträgen wurde bewilligt, doch gingen in der Folge keine solchen ein. Nachdem die strassenverkehrsrechtlichen Verfahren von demjenigen betreffend das falsche Zeugnis wieder getrennt worden waren, wurde hinsichtlich der SVG-Übertretungen am 25. Februar 2003 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich Anklage erhoben (OG act. 4 HD 13). 2. Im Vorfeld der auf den 1. Juli 2003 angesetzten Hauptverhandlung liess der Beschwerdeführer dem Einzelrichter mit Eingabe vom 19. Juni 2003 mitteilen, dass die Fahrzeuge am 31. Juli und 13. November 2001 von Frau B. bzw. Herr C. gelenkt worden seien. Für den Fall, dass das Gericht Zweifel an der

- 3 - Richtigkeit dieser Angaben haben sollte, seien die genannten Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen (OG act. 4 HD 15). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2003 wurde auf die Anklage hinsichtlich der Delikte vom 9. März und 10. April 2001 nicht eingetreten. Mit Urteil vom selben Datum wurde der Beschwerdeführer bezüglich der Übertretungen vom 13. Juli und vom 13. November 2001 freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer hingegen zur Hälfte auferlegt, und es wurde ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen (ER act. 19). 3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. In seiner Eingabe vom 16. September 2003 stellte er die Anträge, es seien die Verfahrenskosten in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine volle Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen (OG act. 1 S. 1). Dieser Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 20. November 2004 abgewiesen (OG act. 9 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen den Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer sowohl staatsrechtliche Beschwerde ergriffen (vgl. OG act. 18) wie auch fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (KG act. 4) und begründet (KG act.1). In seiner Beschwerdeschrift verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hält an den vor Obergericht gestellten Anträgen fest (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf Beantwortung der Beschwerde bzw. Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 bzw. 10). II. 1. Die Erstinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, auf die Anklagevorwürfe betreffend die Verkehrsregelverletzungen vom 9. März und 10. April

- 4 - 2001 sei aufgrund der diesbezüglich eingetretenen absoluten Verjährung nicht einzutreten (ER act. 19 S. 2/3 [Ziff. II.]). Hinsichtlich der Übertretungen vom 31. Juli und 13. November 2001 erachtete sie die Schuld des Beschwerdeführers sodann als nicht erwiesen. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die wegen regelwidrigen Parkierens erfassten Fahrzeuge im Eigentum der Firma "D.-AG" stünden und von verschiedenen Ärzten benützt würden, und wonach sie nur deshalb auf seinen Namen gelautet hätten, damit besagte Firma von seiner tiefen Kontrollschildnummer (ZH ____) habe profitieren können. Zudem zog die Erstinstanz in Erwägung, dass die in den betreffenden Fällen tätig gewordenen Polizeibeamten nicht festgestellt hätten, von wem die Fahrzeuge gelenkt worden seien. Damit habe - so die Erstinstanz - die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach Frau B. bzw. Herr C. für die Übertretungen vom 31. Juli und 13. November 2001 verantwortlich seien, als unwiderlegt zu gelten. Der Einzelrichter verzichtete dabei auf die Einvernahme der beiden genannten Lenker - insbesondere mit Blick auf die bevorstehende absolute Verjährung (eine für die Hauptverhandlung geplante Zeugeneinvernahme von Frau B. war infolge nicht rechtzeitig zugestellter Vorladung bereits gescheitert; ER act. 19 S. 3/4 [Ziff. III.]). Im Zusammenhang mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Beschwerdeführer allerdings ein verwerfliches bzw. leichtfertiges Verhalten i.S.v. §§ 42 und 189 StPO vorgeworfen: So führte der Einzelrichter aus, gemäss § 15 des zürcherischen Verkehrsabgabengesetzes sei der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt habe bzw. wem dieses überlassen worden sei. Von dieser Pflicht sei der Halter nur befreit, soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht sei vorliegendenfalls nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die entsprechenden Auskünfte schliesslich selbst erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung in Verletzung der genannten Bestimmung jeglicher Mitwirkung entschlagen, weshalb die Untersuchung wegen den Vorfällen vom 31. Juli bzw. 13. November 2001 gegen ihn als Halter habe geführt und Anklage habe erhoben werden müssen. Mit

- 5 - Bezug auf die beiden verjährten Delikte könne dem Beschwerdeführer jedoch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, weil der Beschwerdeführer in diesen Fällen das Fahrzeug auch selbst geführt haben könnte. Unter diesen Umständen seien dem Beschwerdeführer die Kosten hälftig aufzuerlegen und lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (ER act. 19 S. 4/5 [Ziff. IV.]). 2. Das Obergericht schützte diese Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es hielt zunächst fest, dass einem Freigesprochenen gemäss § 189 Abs. 1 StPO die Kosten auferlegt würden, wenn er das Verfahren erschwert und dabei gegen prozessuale Normen verstossen habe. Dabei dürfe der Vorwurf des Verstosses gegen eine prozessuale Verhaltensnorm jedoch nicht das dem Angeschuldigten zustehende Aussageverweigerungs- bzw. Schweigerecht tangieren. Soweit der Angeschuldigte lediglich von diesem Recht Gebrauch mache, könnten ihm in der Regel keine Kosten auferlegt werden. Anders verhalte es sich aber, wenn die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Angeschuldigte die zumutbare Aufklärung über entlastende Momente unterlassen habe oder wenn keine sachlichen Gründe für das Verschweigen der Aufklärung gegeben seien (KG act. 2 S. 9-11). In Übereinstimmung mit der Erstinstanz kam das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegen § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes verstossen habe. Dabei zog es in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung konsequent geweigert habe, sich zu den vorgeworfenen Übertretungen zu äussern und keine Auskunft gegeben habe, wer das Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten gelenkt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Verweigerung der Aussage auch nicht mit einem analog anwendbaren Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Wie sich aus der späteren Nennung von Frau B. und Herr C. ergäbe, sei ein solches Recht denn auch gar nicht im Raum gestanden, da diese Personen nicht zum Kreis der von § 129 StPO erfassten Personen gehören würden (KG act. 2 S. 16/17; zum Zeugnisverweigerungsrecht vgl. die allgemeinen Ausführungen auf den S. 14-16).

- 6 - Aus der konkreten Nennung besagter Drittpersonen ergebe sich im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht und sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, berufen könne. Seine Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht sei aber ohnehin rechtsmissbräuchlich: Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass der Angeschuldigte jederzeit Beweisanträge stellen und Entlastungsbeweise dann einreichen könne, wenn ihm der Zeitpunkt dafür richtig erscheine. Indem der Beschwerdeführer die angeblichen Lenker erst rund ein Jahr nach der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung (zu den bereits viel früher begangenen Übertretungen), ca. vier Monate nach Anklageerhebung und ca. zweieinhalb Monate nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung bekannt gegeben habe, habe er sich aber zweifellos rechtsmissbräuchlich verhalten. Soweit er vorbringe, er habe die Beweise gar nicht früher einreichen können, sei ihm aufgrund der geschilderten Umstände nicht zu folgen, zumal er keine konkreten Hinderungsgründe angegeben habe, weshalb er die Auskünfte bei der Chefin der Firma, Frau B., nicht früher habe einholen können. Zudem habe er die anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Befragung gewährte Frist zur Einreichung von Beweismitteln unbenutzt verstreichen lassen (KG act. 2 S. 17/18). 3.1 Die Verteidigung nimmt zunächst Bezug auf den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes und macht geltend, dass die in dieser Bestimmung statuierte Auskunftspflicht nur das polizeiliche Ermittlungsverfahren betreffe und im Verhältnis zu den Untersuchungsbehörden (Polizeirichteramt, Statthalteramt, Staatsanwaltschaft) gar keine Anwendung finde. Mit der gegenteiligen Annahme verstosse die Vorinstanz gegen klares materielles Recht i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (KG act. 1 S. 7 [Ziff. 15]). 3.2 Im Kanton Zürich ist dem formellen Untersuchungsverfahren ein polizeiliches Ermittlungsverfahren vorgelagert, wobei die Polizeiorgane - im Gegensatz zu den Untersuchungsbehörden - nicht befugt sind, formelle Zeugenbefragungen durchzuführen (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 5 Vorbemerkungen zu §§ 128 ff. StPO). Damit einhergehend kommt etwa einer polizeilichen Vorladung,

- 7 als Zeuge auszusagen, lediglich die Bedeutung einer Bitte um Erscheinen zu (Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 128 StPO). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die in § 15 des Verkehrsabgabengesetzes enthaltene Aussagepflicht des Fahrzeughalters gerade auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren hat beschränken wollen. Die Formulierung, wonach der Fahrzeughalter gegenüber der Polizei auskunftspflichtig sei, ist deshalb dahingehend zu verstehen, als der Fahrzeughalter den Lenker nicht nur, sondern bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekanntzugeben habe. Soweit dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes beziehe sich auch auf das formelle Untersuchungsverfahren, wurde folglich kein Nichtigkeitsgrund gesetzt. 4.1 Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die mit dem Verstoss gegen die Aussagepflicht von § 15 des Verkehrsabgabengesetzes begründete Kostenauflage ohnehin unzulässig sei: Das Aussageverweigerungsrecht sei ein fundamentales und umfassendes Grundrecht, welches auch hinsichtlich entlastender Tatsachen gelten müsse. Die Verteidigung verweist zur Begründung auf den Fall, in welchem sich ein Angeschuldigter mit mehreren Deliktsvorwürfen konfrontiert sehe und nur hinsichtlich eines Vorwurfes über ein Alibi verfüge. In diesem Falle könne es ihm nicht zugemutet werden, das eine Alibi bekannt zu geben, weil das Schweigen in den übrigen Fällen einem Schuldeingeständnis gleichkommen würde. Soweit die Vorinstanz das Aussageverweigerungsrecht unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauches einschränke, sei dies insofern unzulässig, als eine derartige Einschränkung in der Verfassung oder der Strafprozessordnung vorgesehen sein müsste und nicht nach richterlichem Ermessen vorgenommen werden könne; in dieser Hinsicht verletze die Vorinstanz Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR und letztlich auch die StPO (KG act. 1 S. 5/6 [Ziff. 11 und 12]). Im Weiteren sei die Aufklärung der Tat ohnehin Sache der Untersuchungsbehörden; der Angeschuldigte müsse dazu keinen Beitrag leisten. Es stehe ihm zwar frei, jederzeit Entlastungsbeweise einzureichen, doch bestehe keine Pflicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dabei sei auch zu beachten, dass Privatpersonen

- 8 beobachtete Straftaten grundsätzlich nicht zur Anzeige bringen müssten. Die Einführung des Grundsatzes von Treu und Glauben "durch die Hintertür" sei nicht rechtens. Gleich wie der Beschwerdeführer auf die Namensnennung ganz hätte verzichten können, habe er mit dieser auch bis kurz vor der Hauptverhandlung zuwarten dürfen (KG act. 1 S. 6/7 [Ziff. 13 und 14]). Zudem sei gar nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Namen der mutmasslichen Lenker in einem früheren Zeitpunkt gekannt habe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Chefin des Beschwerdeführers (Frau B.) und Herr C. gegenüber dem Beschwerdeführer erst dann als Lenker zu erkennen gegeben hätten, als ihnen (aus verjährungsrechtlichen Gründen) nichts mehr habe passieren können. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sein Wissen absichtlich zurückgehalten habe, treffe sie folglich eine willkürliche und aktenwidrige Annahme i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO (KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 16]). Selbst wenn - so die Verteidigung weiter - eine Aussagepflicht gemäss § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes zu bejahen wäre, hätte die Vorinstanz die Unsicherheit über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung berücksichtigen müssen. Weil der Beschwerdeführer der festen Überzeugung gewesen sei, in zulässiger Weise von seinen prozessualen Rechten Gebrauch zu machen und er diesen Standpunkt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch habe einnehmen dürfen, könne ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden. Damit fehle es an einem Verschulden i.S.v. § 189 StPO, womit das Obergericht den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 8/9 [Ziff. 17]). 4.2 a) Im vorliegenden Fall erübrigen sich allgemeine Ausführungen zu Inhalt und Umfang des von der Verteidigung angerufenen Aussageverweigerungsrechtes. Denn auch wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen würde, dass der Fahrzeughalter, welcher eines mit seinem Fahrzeug begangenen Deliktes beschuldigt wird, die Aussage trotz § 15 Abs. 1 des zürcherischen Verkehrsabgabengesetzes grundsätzlich verweigern darf, vermöchte sich dies letztlich

- 9 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht nämlich rechtsmissbräuchlich sein - etwa dann, wenn der Angeschuldigte ein Alibi verschweigt, das zu seiner unmittelbaren Freilassung führen würde (BGE 112 Ib 446 E. 4b/bb [S. 456]) oder wenn der Angeschuldigte eine zumutbare Aufklärung über entlastende Momente unterlässt (BGE 116 Ia 162 E. 2.d/aa [S. 172]). Soweit die Verteidigung sinngemäss vorbringt, eine frühere Bekanntgabe von Frau B. und Herr C. sei insofern unzumutbar gewesen, als das Schweigen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfälle vom Frühling 2001 unter diesen Umständen als Schuldeingeständnis gewertet worden wäre, ist ihrer Argumentation nicht zu folgen: Das Schweigen des Angeschuldigten darf nur dann zu seinen Lasten gewürdigt werden, wenn die übrige Beweislage geradezu nach einer Erklärung ruft und der Richter nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes davon ausgehen darf, es gebe keine (entlastende) Erklärung (vgl. Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch RB 2003 Nr. 6). Würde ein Schuldspruch also einzig damit begründet, dass der Angeklagte nur hinsichtlich einzelner Anklagepunkte ein Alibi genannt habe, verstiesse dies gegen Art. 6 EMRK bzw. die Unschuldsvermutung. Die Bekanntgabe eines Alibis, mit welchem nur ein Teil der Anklagevorwürfe widerlegt wird, lässt für sich alleine nämlich keineswegs darauf schliessen, dass es hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte keine entlastende Erklärung geben kann. Damit wäre es unzulässig gewesen, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Parkdelikte vom Frühling 2001 schuldig zu sprechen, wenn zur Begründung einzig ausgeführt worden wäre, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu den Parkdelikten vom Juli und November 2001 kein Alibi bekannt gegeben. Eine andere Frage ist es, wie weit das Schweigen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfälle vom Frühling 2001 bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter zu seinen Lasten hätte gewürdigt dürfen (vgl. zu diesem Thema Pra 2001 Nr. 110 Erw. 4). Diese Frage kann im vorliegenden Fall aufgrund des entsprechenden einzelrichterlichen Nichteintretensentscheides (absolute Verjährung) offen bleiben. Wenn der Einzelrichter das Schweigen des Beschwerdeführers aber zusammen mit dessen Haltereigenschaft als Beweis für seine Schuld hätte werten wollen, hätte er dies je-

- 10 denfalls unabhängig von einer Aufklärung in den Fällen vom Juli und November 2001 tun können. Insofern hätte eine frühere Bekanntgabe von Frau B. und Herr C. das Risiko eines Schuldspruchs hinsichtlich der Vorfälle vom Frühling 2001 gar nicht erhöht. Von einer unzumutbaren Aufklärung kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal andere Unzumutbarkeitsgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht ausgehe, erweist sich damit als unbegründet. b) Soweit die Verteidigung geltend macht, es sei entgegen der Annahme der Vorinstanz gar nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Namen der Drittlenker bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt habe, ist auf diese Rüge insofern nicht einzutreten, als das Obergericht eine solche Annahme gar nicht getroffen hat. Es zog lediglich in Erwägung, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Namen vorher ausfindig zu machen (KG act. 2 S. 18); diese Feststellung wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. c) Mit dem Vorbringen, die angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei auch mangels eines Verschuldens aufzuheben, weil der Beschwerdeführer der festen Überzeugung gewesen sei, dass er aufgrund eines umfassenden Aussageverweigerungsrechts trotz § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes habe schweigen dürfen, vermag die Verteidigung ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun: Damit der Beschwerdeführer überhaupt zur behaupteten Überzeugung hat gelangen können, muss er sich zwangsläufig näher mit dem Aussageverweigerungsrecht auseinandergesetzt haben, zumal man nicht ohne Weiteres von der Unbeachtlichkeit bestehender Gesetzesnormen ausgehen kann. Dabei kann ihm nicht entgangen sein, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit einer Aussageverweigerung bzw. nach der Zulässigkeit von Mitwirkungspflichten eines Angeschuldigten schon vielfach Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen gegeben hat. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht musste der Beschwerdeführer in Betracht ziehen, dass die Untersuchungsbehörden oder die Gerichte möglicherweise eine andere

- 11 - Auffassung als er vertreten würden. Wenn er sich dennoch entschieden hat, die Aussage vor den Untersuchungsbehörden generell zu verweigern, hat er einen ungerechtfertigten Verstoss gegen § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes zumindest in Kauf genommen, womit von einem fehlenden Verschulden i.S.v. § 189 StPO nicht die Rede sein kann. III. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit dem Verstoss gegen § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes begründete teilweise Kostenauflage und die Reduktion der Entschädigung nicht zu beanstanden sind und die vorgebrachten Rügen abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 273.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich

- 12 - (ad GG030133) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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