Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050004/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2005 in Sachen S. M., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. K. C., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 3. K. M., ..., Geschädigter und Beschwerdegegner 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend fahrlässige Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2004 (SB040402/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, am 25. Mai 2002, ca. 11.45 Uhr, seinen Personenwagen Volvo 850 GLT durch die ...strasse in M gelenkt zu haben, ohne den notwendigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug VW Golf von K.C. eingehalten zu haben. Als K.C. vor einem Fussgängerstreifen abgebremst habe, um eine Fussgängerin passieren zu lassen, sei der Angeklagte aufgrund des ungenügenden Abstands ungebremst ins Heck des VW Golf gefahren. K.C. habe durch die heftige Auffahrkollision eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitten, der Beifahrer C.M. ein Schleudertrauma (Anklageschrift ER act. 28). Mit Urteil vom 18. Juni 2004 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Y den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Sie bestrafte den Angeklagten mit einer Busse von Fr. 2'500.-- und stellte fest, dass der Angeklagte den Geschädigten für die Folgen des Ereignisses vom 25. Mai 2002 schadenersatzpflichtig sei. Für die Schadenersatzbemessung verwies die Einzelrichterin die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann verpflichtete die Einzelrichterin den Angeklagten, den beiden Geschädigten eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 4'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (ER act. 53 = OG act. 59). Gehen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung (ER act. 57). Das Obergericht (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 19. Oktober 2004 den erstinstanzlichen Entscheid in allen Punkten (OG act. 70 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1a und b). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1b S. 2). Die beiden Geschädigten beantragen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 10 und 11).
- 3 - II. 1. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits auf der Unfallstelle ein technisches Versagen seines Fahrzeugs geltend gemacht, welches ursächlich für die fehlende bzw. mangelhafte Bremswirkung und damit für die nachfolgende Kollision mit dem VW Golf gewesen sei, und er habe eine umfassende Untersuchung des Fahrzeugs verlangt. Er habe in der Untersuchung und auch anlässlich der Verhandlungen vor der Einzelrichterin und vor Obergericht geschildert, dass er umgehend auf die Bremse getreten sei, als er gesehen habe, dass das vordere Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen angehalten habe. Er habe jedoch keine Bremswirkung verspürt. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten weder durch die polizeilichen Gutachten von Det. Wm R.W. und M.G. noch durch das Gutachten von A. G. widerlegt werden können. Vielmehr habe der Automobilexperte G schwerwiegende Versäumnisse in Bezug auf die polizeiliche Überprüfung des unfallverursachenden Fahrzeugs festgestellt. Der Beschwerdeführer macht verschiedene kritische Bemerkungen zu den Gutachten W. Er hält dafür, A.G. (der für den Beschwerdeführer ein Kurzgutachten erstellt hatte) habe eine weit bessere fachtechnische Ausbildung absolviert als der Polizeigutachter W. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Gutachten diametral voneinander abwichen. Da die Expertenmeinungen in der Frage, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, auseinander gingen, könne es nicht angehen, dass das Obergericht das Fachwissen des Automobilexperten G durch seine eigene Meinung ersetze und einseitig auf das Gutachten W abstelle. Es sei anlässlich der Hauptverhandlung (recte: Berufungsverhandlung) der Antrag gestellt worden, dass ein Obergutachten einzuholen sei, falls das Obergericht nicht auf das Expertengutachten G abstellen sollte. Da vorliegend erhebliche Zweifel in die Richtung des polizeilichen Gutachtens bestehen geblieben seien, hätte zwingend ein Obergutachten von einem andern Sachverständigen eingeholt werden müssen. Das angefochtene Urteil leide aufgrund des Vorgebrachten an den Nichtigkeitsgründen von § 430 Ziff. 4, 5 und 6 StPO (KG act. 1b S.3 - 5 lit. A). b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret
- 4 mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). R.W. erstellte am 17. Juni 2002 zuhanden der Bezirksanwaltschaft Meilen einen Fahrzeug-Kurzprüfbericht (ER act. 8). Am 9. September 2002 erfolgten die Zeugeneinvernahmen der an der Prüfung des Fahrzeugs beteiligten Det Wm R.W. und M.G. durch die Bezirksanwaltschaft (ER act. 16 und 17). Am 18. Oktober 2002 erstattete R.W. einen ausführlichen Fahrzeug-Prüfbericht (ER act. 22/4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2003 vor der Einzelrichterin reichte der Beschwerdeführer einen „Expertenbericht“ von A. G vom 15. Oktober 2003 ein (ER act. 40/2). In der Folge forderte die Einzelrichterin mit Verfügung vom 27. November 2003 R.W. auf, zum „Expertenbericht“ von A. G Stellung zu nehmen (ER act. 42), was dieser am 18. Dezember 2003 in einem „Ergänzungsgutachten“ tat (ER act. 44). In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Einzel-
- 5 richterin einen „Zusatzbericht“ von A. G vom 23. Februar 2004 ein, worin dieser kurz zum Ergänzungsgutachten von R.W. Stellung nahm (ER act. 51). In Bundesstrafsachen wie der vorliegenden, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, sollen die Gerichte die Beweise frei würdigen und sind sie nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden (Art. 249 BStP, so sinngemäss auch § 284 StPO). Eine Norm, wonach im Falle des Vorliegens ganz oder teilweise widersprechender Gutachten ein Obergutachten einzuholen und auf Grund dessen zu entscheiden wäre, besteht nicht. Allein dadurch, dass das Obergericht kein Obergutachten eingeholt hat, verletzt es keine gesetzliche Prozessform im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Das Obergericht (teilweise durch Verweisung auf die Erwägungen der Einzelrichterin) befasst sich in seinem Urteil eingehend mit den verschiedenen vorliegenden Gutachten und den Zeugeneinvernahmen der beiden Polizeibeamten, welche das Fahrzeug untersucht hatten, sowie auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Erkenntnisse von R.W. (KG act. 2 S. 14 - 20 Erw. III/4 e - k). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt somit auch nicht auf, dass das Obergericht die verschiedenen Gutachten willkürlich gewürdigt und damit den Nichtigkeitsgrund der Verletzung einer gesetzlichen Prozessform gesetzt habe. Inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil die Nichtigkeitsgründe von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 StPO, also aktenwidrige tatsächliche Annahmen und Verletzung materieller Gesetzesvorschriften, gesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von § 31 StPO, wonach den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht werden solle, indem die mit der Untersuchung des unfallverursachenden Fahrzeugs betrauten Polizeibeamten es versäumt hätten, den Hauptbremszylinder und die Bremsflüssigkeit auf Verunreinigungen zu untersuchen, obwohl dies aufgrund der konkreten Sachlage angezeigt gewesen wäre und dies die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hätte untermauern können (KG act. 1b S. 5 f. lit. B).
- 6 - Das Obergericht nimmt in Erwägung III/4k des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 19 f.) die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Zerlegung des Hauptbremszylinders zwingend gewesen wäre, auf. Es bezeichnet die Argumentation im Privatgutachten G, auf welche der Beschwerdeführer sich stützt, als zirkelschlüssig. Abgesehen von der Behauptung des Beschwerdeführers fehle jeder objektive Hinweis auf ein solches einmaliges, auf Schmutz im Hauptbremszylinder und in der Bremsflüssigkeit zurückzuführendes Bremsversagen. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers selbst ergebe sich, dass er kurz zuvor habe bremsen müssen, und der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dabei schon irgendwelche Anzeichen für eine Störung am Bremssystem festgestellt zu haben. Es erscheine auch völlig unwahrscheinlich, dass bei einem zwar alten, aber gut gewarteten Auto ohne jedes Vorzeichen gleichzeitig zwei getrennte Bremskreise vollständig ausfielen, gleichzeitig auch die Fehlerregistratur des ABS versage und das einmalige Pumpen mit dem Pedal und der anschliessende Aufprall auf ein anderes Fahrzeug aber dazu führten, dass die Bremsen anschliessend wieder tadellos funktionierten. Damit zeigt das Obergericht auf, weshalb es die Hypothese des Beschwerdeführers und von A. G, wonach ein einmaliges Bremsversagen infolge Verschmutzung des Hauptbremszylinders und der Bremsflüssigkeit zur Auffahrtskollision geführt habe, als nicht nachvollziehbar erachtet. Inwiefern diese Überlegungen des Obergerichts fehlerhaft sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ist ein solches Bremsversagen infolge Verschmutzung des Hauptbremszylinders und der Bremsflüssigkeit nicht nachvollziehbar, so bestand auch keine Veranlassung, den Hauptbremszylinder zu zerlegen, um eine allfällige Verschmutzung festzustellen. Die Rüge ist damit unbegründet. 3. Unter lit. C und D der Beschwerdeschrift (Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und willkürliche Beweiswürdigung) stellt der Beschwerdeführer wiederum seinen eigenen Standpunkt dar und kritisiert die Erkenntnisse des polizeilichen Gutachters R.W.. Er rügt, das Obergericht habe seinen Entscheid auf ein Gutachten abgestützt, das widersprüchlicher kaum sein könnte und auf offenkundigen Fehlern beruhe (KG act. 1b S. 6 - 9). Der Beschwerdeführer unterlässt es aber, sich mit den Erwägungen des Obergerichts, welche auch die Ausführungen von R.W. zum Inhalt haben, auseinander-
- 7 zusetzen. Konkret nimmt er nur an einer Stelle auf eine Erwägung des Obergerichts Bezug, indem er dafür hält, die Argumentation des Obergerichts gehe fehl, indem dem Beschwerdeführer unterstellt werde, dass an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gezweifelt werden müsse, weil er seine psychischen Empfindungen in der Zeit kurz vor dem Aufprall nicht eingehend geschildert haben soll (KG act. 1b S. 7 zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer nennt aber die Stelle im angefochtenen Urteil nicht, wo das Obergericht diese Feststellung getroffen haben soll. Bezüglich der Willkürrüge und der Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo genügt die Beschwerdebegründung offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen an eine solche (wie vorne in Erwägung II/1b umschrieben) nicht. 4. Unter dem Titel der Verletzung des Akkusationsprinzips rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht thematisiere die Frage eines zu geringen Abstands zum vorderen Fahrzeug kaum mehr. Es stütze seinen Schuldspruch ausschliesslich auf die Überzeugung, dass eine Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers die einzige mögliche Ursache der Kollision sein müsse. In der Anklage sei jedoch klar umschrieben, dass der zu geringe Abstand im Sinne eines willentlich zu nahen Auffahrens ursächlich für die Kollision gewesen sei. Die Verurteilung stütze sich somit auf einen andern als den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt (KG act. 1b S. 9 f. Ziff. E). Der Beschwerdeführer wurde schon erstinstanzlich vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Dieser Vorwurf stand im Zusammenhang mit der These der Anklage, der Beschwerdeführer habe mehrmals einen zu geringen Abstand zu voranfahrenden Autos eingehalten und die Auffahrkollision sei auf einen wiederum ungenügenden Abstand zurückzuführen. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln unangefochten geblieben war, konnte es das Obergericht diesbezüglich bei einem Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil bewenden lassen (KG act. 2 S. 6 Ziff. II) und musste darauf nicht weiter eingehen. Selbst wenn der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei zu nahe hinter dem VW Golf der Geschädigten K.C. gefahren, dahinfällt, bleibt es beim in der Anklage enthaltenen Vorwurf, er sei mit seinem Volvo 850 GLT auf den VW Golf aufgefahren
- 8 und habe damit die beiden Geschädigten verletzt. Der Beschwerdeführer konnte damit erkennen, was ihm vorgeworfen wird, womit den Anforderungen des Anklageprinzips Genüge getan ist. Die Rüge ist unbegründet. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weiter hat er den Geschädigten eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 9 - 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den beiden Beschwerdegegnern zusammen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Y und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: