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Zürich Kassationsgericht 06.06.2005 AC040100

June 6, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,498 words·~17 min·3

Summary

Beweiswürdigung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040100/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 06. Juni 2005 in Sachen Z.X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8039 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2004 (SB040035/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Bezirksanwaltschaft Zürich warf dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 16. April 2003 verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) vor. Unter dem Titel "Vorgang Bora 6" warf sie dem Beschwerdeführer vor, am 28. Juli 2001 bei einer Garage in Rorbas eine ca. 15 bis höchstens 30 Kilogramm umfassende Menge Heroin übernommen und danach aufbewahrt und an diverse Abnehmer ausgeliefert zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 angeheftete Anklage S. 11). Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 war dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden (BG act. 13/5). Mit Urteil vom 19. November 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer schuldig des Verbrechens gegen das BetmG sowie des Verweisungsbruchs und bestrafte ihn mit 8 Jahren Zuchthaus (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 73). Dabei erachtete das Bezirksgericht den "in rechtlicher Hinsicht relevanten Teil" des unter "Vorgang Bora 6" eingeklagten Sachverhalts als erstellt, wobei es von einer Lieferung im Kilogrammbereich ausging (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 41). Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 26. April 2004 das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 45 f.; bezüglich des Vorgangs "Bora 6" S. 28 f.). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 26. April 2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt er, er sei im Anklagepunkt Bora 6 freizusprechen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafe unter Berücksichtigung des Freispruchs neu festzusetzen (Beschwerde

- 3 - KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung dazu (KG act. 9 und 10). II. 1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, ein wesentliches Indiz für den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Bora 6 sei die Annahme gewesen, dass er das Natel mit der Telefonnummer (xxx) verwendet habe, obwohl er bestritten habe, diese Telefonnummer benutzt zu haben. Die Zuordnung dieser Telefonnummer zu ihm stütze sich einzig auf ein am 28. Juli 2001 geführtes Gespräch, welches seiner Freundin Y. zugeschrieben werde, sowie die gleichzeitig erfolgte Observation des Beschwerdeführers, Y.'s und eines Unbekannten. Die Identifikation von Y. als Gesprächsteilnehmerin sei so nicht möglich, da weder sie noch ihre Gesprächspartnerin mit diesem Telefongespräch konfrontiert worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 3). Auch der Hinweis auf einen Z. (so [auch] der Vorname des Beschwerdeführers) im fraglichen Telefongespräch sei nicht genügend aussagekräftig. Aus den weiteren mit dieser Nummer geführten Gesprächen ergebe sich keine Identifikation des Beschwerdeführers. Der Schluss aus den Namen und dem Antennenstandort, dass der Beschwerdeführer damals der Besitzer des Natels mit der Anschlussnummer (xxx) gewesen sei, sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 4). a) Die Vorinstanzen (das Obergericht durch Verweisung auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 Ziff. C.1 Absatz 1]) erachteten den als "Vorgang Bora 6" eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund einer Würdigung zahlreicher überwachter Telefongespräche, einer polizeilichen Ueberwachung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2001 sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Juli 2001 mehrere Kilogramm Drogen weitergegeben hatte, als erfüllt (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 34 - 41). Ein Indiz bei dieser Würdigung waren die unter der Nummer (xxx) geführten Telefongespräche, welche die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zuordneten (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 34, S. 36 ff.).

- 4 b) Zur Zuordnung der überwachten Telefonanschlüsse verwies die Vorinstanz vorab im Sinne von § 161 GVG zustimmend auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 unten) und darauf, dass den Akten (TK-Ordner 2 und 3) entnommen werden könne, dass vorliegend nicht nur eine Ueberwachung der eigentlichen Natel-Nummern, sondern teilweise auch eine Ueberwachung der so genannten "IMEI-Nummer" stattgefunden habe, was auch in jenen Fällen Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer verwendeten Telefonapparate erlaubt habe, in denen er die ursprünglich aufgeschaltete Telefonnummer ausgewechselt und mit einer neuen Nummer weitere Gespräche geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). Die Erstinstanz erwog, die im fraglichen Kontext seitens des Beschwerdeführers mutmasslich verwendeten und relevanten Telefonnummern seien (yyy) und (xxx). Beide Nummern seien innerhalb der TK-Z. unter Ueberwachung gestanden. Bezüglich der Nummer (yyy) hätten sowohl A. als auch B. mehrfach den Beschwerdeführer als ihren Gesprächspartner mit der entsprechenden Nummer identifiziert. Ein Grossteil dieser Gespräche sei in den auch hier relevanten Zeitraum Juni und Juli gefallen. Was die Nummer (xxx) angehe, sei zu bemerken, dass die Freundin des Beschwerdeführers, Y., am 28. Juli 2001 um 16.06 Uhr unter Verwendung dieser Nummer mit einer unbekannten Kollegin telefoniert habe. Unter anderem sage Y. dabei, dass ihr Handy nicht funktioniere, worauf ihre Kollegin frage, ob dies das Handy von Z. sei, was von Y., der Freundin von Z.X. (dem Beschwerdeführer), bejaht werde. Der Beschwerdeführer sei zu der Zeit bzw. an diesem Tag von der Polizei observiert worden. Aus dieser Observation gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer und Y. während dieses Telefongesprächs zusammen in einem Fahrzeug befunden hätten. Damit sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer auch der Benutzer dieser beiden Telefonnummern gewesen sei (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 34 f. lit. c mit Verweisung auf BG act. 19/24). c) Gemäss TK-Akten zur Aktion "Bora", Linie H wurde eine Ueberwachung der Telefongespräche vorgenommen, die vom Gerät mit dem IMEI-Code (zzz) geführt wurden, nachdem die bisher überwachte Natel-Rufnummer (yyy) vom Gerät mit diesem IMEI-Code verwendet worden war (BG act. 17/4/1 - 17/4/10 im TK- Ordner 2). Das von den Vorinstanzen zitierte TK-Gesprächsprotokoll über das

- 5 - Telefonat vom 28. Juli 2001, 16.06 Uhr, wurde unter dem TK-Anschluss (yyy) und unter der TK-Nummer Bora-H mit dem aktuellen Anschluss (xxx) erstellt (TK- Protokoll im Anhang zu BG act. 19/24). Das Telefonat vom 28. Juli 2001, 16.06 Uhr, wurde unter der Nummer (xxx) mithin mit dem Gerät geführt, mit welchem früher Gespräche unter der Nummer (yyy) geführt worden waren. d) Die Vorinstanz hielt fest, auch die Verteidigung habe bestätigt, dass im Rahmen der Verwendung der Nummer (yyy) der Beschwerdeführer sowohl von A. als auch von B. als Gesprächspartner identifiziert worden sei. Da die Telefonate mit A. und B. im gleichen Zeitraum wie die eingeklagten Gespräche aufgenommen worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit der regelmässige Benutzer des besagten Telefonanschlusses gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28). e) Der Antennenstandort des Telefonates vom 28. Juli 2001, 16.06 Uhr, war Hardhofstr. 15/17 Embrach (TK-Gesprächsprotokoll vom 28. Juli 2001, 16.06 Uhr im Anhang zu BG act. 19/24). Gemäss - vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten, teilweise als Observationsbericht bezeichneten - polizeilichem Wahrnehmungsbericht fuhr der Beschwerdeführer am 28. Juli 2001 mit Y. in einem PW, gefolgt von einem anderen PW ([aaa]), nach 15.33 Uhr von Zürich über Kloten-Flughafen, Kloten, Lufingen und Embrach nach Rorbas, wo sie um 16.09 Uhr auf ein Gelände fuhren (Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich über die Observation vom 28. Juli 2001 im Anhang zu BG act. 19/24). f) Vom Beschwerdeführer wird die Zuordnung der Nummer (yyy) zu ihm nicht beanstandet. Die Zuordnung der Nummer (xxx) stützten die Vorinstanzen entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht alleine auf das am 28. Juli 2001 geführte Telefongespräch und den Observationsbericht. Vielmehr verwiesen die Vorinstanzen (das Obergericht auch durch Verweisung auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen) auf die Ueberwachung der beiden Telefon-Nummern (yyy) und (xxx) und der IMEI-Nummer innerhalb der TK-Z.. Die Nummer (xxx) wurde mit dem gleichen Gerät (IMEI-Code) verwendet wie vorher die Nummer (y). Wurde mit diesem Gerät, das der Beschwerdeführer für Gespräche unter der Nummer (yyy) verwendet hatte, im Sende-/Empfangsbereich Embrach zur gleichen Zeit

- 6 unter der Nummer (xxx) telefoniert, als der Beschwerdeführer mit seiner Freundin durch Embrach fuhr, und erklärte die anrufende weibliche Person auf entsprechende Frage der Gesprächspartnerin, das Handy sei dasjenige von Z. ([auch] Vorname des Beschwerdeführers), erscheint die Annahme nicht willkürlich, dass auch die Nummer (xxx) dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Zusätzlich zum vom Beschwerdeführer als möglich dargelegten Sachverhalt, dass zur gleichen Zeit, als er mit seiner Freundin durch Embrach fuhr, im Empfangsbereich der gleichen Antenne eine andere weibliche Person gleichen Vornamens wie die Freundin des Beschwerdeführers mit einer dritten weiblichen Person ein Natel- Gespräch führte und die Frage der dritten weiblichen Person, ob das Natel dasjenige einer Person gleichen Vornamens wie der Beschwerdeführer sei, bejahte, hätte dieses Gespräch anderer, mit der stattgefundenen Telefonüberwachung nichts zu tun habenden Personen mit dem Natel stattfinden müssen, mit welchem der Beschwerdeführer zuvor unter der Nummer (yyy) telefoniert hatte. Dass die Vorinstanzen eine solche Möglichkeit ausschlossen, ist haltbar. g) Die vorinstanzliche Feststellung, dass (auch) die Nummer (xxx) dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, ist aus den in vorstehender lit. f aufgeführten Gründen nicht willkürlich. Ist diese Feststellung haltbar, bleibt sie bestehen. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zu dieser Thematik gehen daran vorbei. Es ist deshalb nicht darauf einzutreten. Dies gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Konfrontation von Y. mit dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 28. Juli 2001 und dem Bericht über die Observierung vom 28. Juli 2001 (Beschwerde KG act. 1 S. 3 und S. 5). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers betreffen ebenfalls die Zuordnung der Telefonnummer (xxx) zum Beschwerdeführer. Wie vorstehend ausgeführt, erfolgte diese Zuordnung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht alleine aufgrund des am 28. Juli 2001 geführten Telefongesprächs und des Observationsberichts und ist die vorinstanzliche Zuordnung aus den genannten Gründen haltbar. Daran gehen die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich fehlende Konfrontation von Y. mit dem Telefongespräch vom 28. Juli 2001 und dem Observationsbericht vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass und wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden An-

- 7 trag gestellt hätte, der ihm verweigert (Beschwerde KG act. 1 S. 5) worden wäre, und zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert, was er durch eine Konfrontation von Y. mit dem Telefongespräch vom 28. Juli 2001 zu seinen Gunsten hätte bewiesen haben wollen (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.a). h) Schliesslich vermag auch der Umstand, dass im polizeilichen Wahrnehmungsbericht keine Beobachtung eines Telefonates von Y. um 16.06 Uhr des 28.7.01 enthalten ist (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f.), diese vorinstanzliche Feststellung nicht zu widerlegen. Zu den in vorstehender lit. d erwähnten beiden beobachteten Fahrzeugen (des Beschwerdeführers und [aaa]) war zwischen Flughafen und Kloten ein weiteres hinzugekommen (bbb), das den beiden anderen bis nach Rorbas als Führungswagen vorgefahren ist (Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich im Anhang zu BG act. 19/24). Bei einer solchen Ueberwachung dreier fahrender Fahrzeuge ist es ohne weiteres möglich, dass in einem der drei Fahrzeuge von den Observierenden unbemerkt telefoniert wird. Eine fehlende entsprechende Beobachtung der Observierenden kann damit kein gewichtiges Gegenindiz bilden und lässt die vorinstanzliche Feststellung nicht als unhaltbar erscheinen. Diese Rüge geht fehl. 2. Der Beschwerdeführer behauptet, von diesem Telefon sei am gleichen Tag auch mit C. telefoniert worden. Dieser habe das aber nicht bestätigt (Beschwerde KG act. 1 S. 5). Nach der Würdigung der Vorinstanzen sei C. die Person, welche sich um 12.45 Uhr (des 28. Juli 2001) mit einem Telefonanruf beim Beschwerdeführer gemeldet habe, da er aufgrund der Beobachtungen als Fahrer des Fahrzeuges (aaa) habe identifiziert werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 6). C. sei indes wegen den Ereignissen des 28.7.01 weder angeklagt noch verurteilt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.). In der Folge versucht der Beschwerdeführer daraus, dass C. bezüglich des Vorfalls vom 28.7.01 nicht verurteilt worden sei, Willkür der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuleiten (Beschwerde KG act. 1 S. 5 - 7). Ferner macht der Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund mit der Begründung geltend, dass das Verfahren gegen C.

- 8 von demjenigen des Beschwerdeführers abgetrennt geführt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Alle diese Ausführungen basieren auf der Behauptung, dass C. an den Tätigkeiten des Beschwerdeführers am 28. Juli 2001 beteiligt war. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und wo nach der Würdigung der Vorinstanzen C. etwas mit dem Sachverhalt vom 28. Juli 2001 zu tun haben soll. In den vorinstanzlichen Urteilen findet sich kein Hinweis darauf. Insbesondere ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass und wo C. als Fahrer des Fahrzeuges (aaa) identifiziert worden wäre, dass am 28. Juli 2001 unter der Nummer (xxx) mit C. telefoniert worden wäre und dass C. nach der behaupteten Würdigung der Vorinstanzen die Person wäre, welche sich am 28. Juli 2001 um 12.45 Uhr mit einem Telefonanruf beim Beschwerdeführer ge-

- 9 meldet hätte. Auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten Telefongesprächen vom 28.7.01 9.09 Uhr, 11.50 Uhr und 12.45 Uhr (Anhänge zu BG act. 19/24) ergibt sich kein Hinweis auf C. Selbst wenn die ebenso unbelegte Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe, dass der fragliche D. (der gemäss Anklage der Drogenlieferant des Beschwerdeführers gewesen sei; Anklage in KG act. 2 angeheftet S. 11) Direktor der Brauerei sein soll, welche C. mit seinen Brüdern besitze (Beschwerde KG act. 1 S. 5 unten), ist nicht nachvollziehbar, dass C. deswegen als Beteiligter an der Drogenlieferung vom 28.7.01 betrachtet werden müsste (KG act. 1 S. 6 oben). Ebenso wenig ist nachvollziehbar oder belegt, dass C. gemäss einer Interpretation der Telefongespräche vom 28.7.01 9.09 Uhr und 11.50 Uhr der angekündigte Transporteur sein soll (Beschwerde KG act. 1 S. 6 oben). Aus den Abhörprotokollen dieser Telefongespräche (Anhänge zu BG act. 19/24) ergibt sich dies nicht. c) Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit C. sind nicht belegt. Damit fehlt den darauf basierenden Rügen die Grundlage. Damit vermögen sie von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Es kann nicht darauf eingetreten werden. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, den Telefonaten um 9.09 Uhr und 11.50 Uhr des 28. Juli 2001 könne kein Hinweis entnommen werden, dass es sich um die Vorbereitung eines Treffens mit einem Drogentransporteur handle. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6). Die Vorinstanz verweist auch diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 Ziff. C.1 Absatz 1). Die Erstinstanz prüfte in diesem Zusammenhang zahlreiche Telefongespräche zwischen dem 28. Juni und 28. Juli 2001, den polizeilichen Wahrnehmungsbericht über die Observation vom 28. Juli 2001 und die Weitergabe von mehreren Kilogramm Drogen durch den Beschwerdeführer und gelangte in einer eingehenden Würdigung und Begründung zum Schluss, dass der in rechtlicher Hinsicht relevante Teil des Anklagevorwurfes betreffend Entgegennahme von Drogen (Bora 6) rechtsgenügend erstellt sei (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 35 - 41). Diese Erwägungen

- 10 vermag der Beschwerdeführer nicht dadurch als willkürlich darzulegen, dass er geltend macht, aus zwei Telefongesprächen vom 28. Juli 2001 ergebe sich kein Hinweis auf eine Vorbereitung eines Treffens mit einem Drogentransporteur. Demgegenüber sind, wie dies die Vorinstanzen taten, die Telefongespräche im gesamten Zusammenhang zu betrachten. Zu den beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Telefongesprächen hielt die Erstinstanz nach vorgängigen Feststellungen der Erwartung einer Drogenlieferung - am Vortag, Freitag, 27. Juli 2001, auf Samstag, 28. Juli 2001 - (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 35 - 38) fest, inhaltlich gehe es jeweils darum, dass der Beschwerdeführer auf den Anruf des Drogenkuriers dränge, und D. sage, dieser werde schon anrufen (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 38 lit. c mit Verweisung auf die TK-Protokolle vom 28. Juli 2001 um 9.09 und 11.50 Uhr in BG act. 19/24). Diese Interpretation ist im gesamten von der Erstinstanz dargelegten Zusammenhang (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 35 - 41) haltbar. Die Rüge geht fehl. 4. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei den früheren Telefonaten (vor dem 28. Juli 2001) im Juni und Juli 2001 ginge es nur um die Organisation einer Lieferung, während für den 28. Juli 2001 der Nachweis für die Uebernahme von mindestens 3 kg Heroin dem Schuldspruch zugrundegelegt worden sei. Die Telefonate vom Juni, welche in einen Zusammenhang mit dem Geschehen vom 28.7.01 gebracht würden, könnten sich auf einen ganz anderen Sachverhalt bezogen haben oder ohne konkrete Folgen, ohne Ausführung geblieben sein. Der Zusammenhang werde nur retrospektiv erstellt, indem man von einer erfolgten Lieferung am 28.7.01 ausgehe und dann vorbereitende Telefonate suche. Dies sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f.). Auch dazu gilt das in der vorstehenden Ziffer Ausgeführte. Die Erstinstanz prüfte in diesem Zusammenhang zahlreiche Telefongespräche zwischen dem 28. Juni und 28. Juli 2001, den polizeilichen Wahrnehmungsbericht über die Observation vom 28. Juli 2001 und die Weitergabe von mehreren Kilogramm Drogen durch den Beschwerdeführer und gelangte in einer eingehenden Würdigung und Begründung zum Schluss, dass der in rechtlicher Hinsicht relevante Teil des Anklagevorwurfes zur Entgegennahme von Drogen (Bora 6) rechtsgenügend erstellt

- 11 sei (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 35 - 41). Dies ist nicht willkürlich. Insbesondere liegt es im Wesen richterlicher Beweiswürdigung und ist ohne weiteres haltbar, die Beweismittel nach Bekanntwerden ("retrospektiv") insgesamt zu prüfen und zu würdigen und daraus und aus deren Zusammenhängen Schlüsse auf den seinerzeitigen Ablauf zu ziehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers unterstellte die Erstinstanz nicht zum vornherein eine Lieferung am 28.7.01 und suchte dann diese vorbereitende Telefongespräche, sondern sie prüfte umgekehrt die Telefongespräche zwischen dem 28. Juni und 28. Juli 2001 und schloss daraus und insbesondere auch aus dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 28. Juli 2001 und der (späteren) Weitergabe von mehreren Kilogramm Heroin durch den Beschwerdeführer auf eine am 28. Juli 2001 erfolgte Lieferung. Dieses Vorgehen und diese Würdigung sind überzeugend und willkürfrei. Auch diese Rüge geht fehl. 5. Das in vorstehenden Ziffern 3 und 4 Ausgeführte gilt in gleicher Weise für die Rüge, es sei willkürlich, aus dem Telefongespräch um 21.19 Uhr des 28.7.01 zu interpretieren, dass damit mitgeteilt werde, dass die Drogenlieferung erfolgreich übernommen worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Die Vorinstanzen schlossen dies nicht allein aus diesem Telefongespräch, sondern in willkürfreier Weise aus dem gesamten Zusammenhang (so insbesondere erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 39 - 41). Auch diese Rüge geht fehl. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Wahrnehmungsbericht über die Observierung am 28. Juli 2001 sei keine Uebergabe beobachtet worden. Dass die Vorinstanzen trotzdem von einer Drogenlieferung bzw. übergabe ausgingen, sei deshalb willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Erstinstanz entgegnete diesem Einwand, dass selbst mehrere Kilogramm Drogen mit relativ wenig Volumen verpackt werden könnten, so dass es durchaus möglich und vorstellbar sei, diese Drogen unbemerkt zu übergeben (erstinstanzliches Urteil OG act. 45 S. 40 f.). Dies trifft zu. Gemäss polizeilichem Wahrnehmungsbericht wurde beobachtet, dass Y., Z.X., ein unbekannter Lenker des PW (bbb) (vgl. vorstehend Ziff. 1.h) sowie ein weiterer Unbekannter, gemäss Arbeitskleidung ein Mechaniker, zwischen den Fahrzeugen (es waren drei Fahr-

- 12 zeuge auf das Gelände gefahren) und einer Garage umhergingen. Ferner war ein weiterer Unbekannter, nämlich der Lenker des PW (aaa) (vorstehend Ziff. 1.e), anwesend. Tatsächlich ist es bei diesen Verhältnissen möglich, dass dem Beschwerdeführer einige Kilogramm Heroin übergeben wurden, ohne dass die observierenden Polizisten eine solche Uebergabe bemerkten. Die fehlende Beobachtung einer Uebergabe widerlegt deshalb den aus andern Umständen gezogenen Schluss der Drogenübergabe nicht. Auch diese Rüge geht fehl. 7. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (ad DG030233), die Bundesanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zü-

- 13 rich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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