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Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AC040088

December 24, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,279 words·~31 min·4

Summary

Natur des kantonalen Beschwerdeverfahrens, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040088/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2004 in Sachen Z., ..., Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt ... betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004 (SB040131/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage wirft Z. vor, am 8. November 2001 seinen Personenwagen von T nach W gelenkt zu haben, obwohl er zuvor so viele alkoholische Getränke konsumiert habe, dass er einen Blutalkoholgehalt von minimal 2.49 Gewichtspromillen aufgewiesen habe. Weiter soll er am 10. Januar 2002 seinen Personenwagen von T nach X gelenkt haben, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons ... mit Wirkung ab 8. November 2001 den Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen habe (BG act. 22). Das Bezirksgericht ... erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Juli 2003 schuldig des Fahrens trotz Führerausweisentzug. Vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand sprach es ihn frei. Es bestrafte den Angeklagten mit 30 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 700.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf ein Jahr an (BG act. 31 = OG act. 36). Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung (BG act. 33). Das Obergericht (I. Strafkammer) trat mit Beschluss vom 24. Mai 2004 auf die Anklage betreffend Fahrens trotz Führerausweisentzug infolge Verjährung nicht ein. Mit Urteil desselben Tages sprach es den Angeklagten schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn mit 6 Monaten Gefängnis. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht auf und ordnete ausdrücklich auch keine ambulante oder stationäre Massnahme an (OG act. 53 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte sowohl eidgenössische wie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act 1 und 6). 2. Mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das obergerichtliche Urteil zwecks Freispruchs aufzuheben (KG act. 1). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 9 und 10).

- 3 - II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines

- 4 die Freisprechung bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2. Das Obergericht hält fest, zu Recht habe das Bezirksgericht darauf hingewiesen, dass in der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2001 (BG act. 5) nicht die Rede davon gewesen sei, dass jemand anderes das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt haben soll. Entgegen der Verteidigung könne in diesem Zusammenhang auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sich nur so geäussert habe, dass es offen geblieben sei, wer gefahren sei (OG act. 50 S. 3). Vielmehr seien die Antworten des Beschwerdeführers zu den ihm gestellten Fragen klar und unzweideutig. (Vorhalt: „Zu welcher Zeit sind Sie mit dem PW an die T-strasse gefahren?“; Antwort: „Es war ca. 15.00 Uhr, doch weiss ich dies nicht so genau.“ [BG act. 5 S. 1]; „Anschliessend fuhr ich nach Winterthur. Nach dem S-hof fuhr ich an die T-strasse, um meine Ex- Freundin zu kontaktieren. Ich bin kürzlich Grossvater geworden und wollte ihr nun Fotos von meinem Enkelkind zeigen. ... Nein - ich war immer allein.“ [BG act. 5 S. 3]: Vorhalt: „Sie werden verdächtigt, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben; was sagen Sie dazu?“; Antwort: „Was soll ich sagen - es wird wahrscheinlich so sein.“ [BG act. 5 S. 4]) (KG act. 2 S. 15). Der Beschwerdeführer rügt „die Vorbehaltlosigkeit des Abstellens auf die wörtlich aus dem Polizeiprotokoll vom 8.11.2001 wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Befrager, ...“ (KG act. 1 S. 2 Ziff. 1). Er bringt vor, sein Verteidiger habe schon anlässlich der bezirksgerichtlichen

- 5 - Verhandlung übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieser zunächst seiner Bekannten B einen Einbezug in sein Verfahren habe ersparen wollen, dass er dies dem Verteidiger anlässlich des ersten Kontaktes gesagt habe und dass er dies in einem Rekurs bezüglich Führerausweisentzug habe vorbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht erklärt, er habe von Frau B nichts erzählt, weil seine Kollegin damals einen Freund und er ebenfalls eine Beziehung gehabt habe, er habe nicht gewollt, dass die Angelegenheit in diesen Beziehungen zu Missverständnissen und Problemen führen würde. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer ohne jedes Zögern und ohne jede erkennbare Fragwürdigkeit vorgebracht. Dass ein „Täter“ eine nahe stehende Drittperson herauszuhalten versuche, sei alltäglich (KG act. 1 S. 2 f. Ziff. 2 - 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern nichts daran, dass die vom Obergericht wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers in der ersten polizeilichen Einvernahme so zu verstehen sind, dass der Beschwerdeführer in der betreffenden Einvernahme bestätigte, Fahrer des entsprechenden Personenwagens gewesen zu sein. Weiter geht das Obergericht auf den Seiten 17 - 19 des angefochtenen Entscheids auf die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nicht gesagt, B sei gefahren, um diese nicht in das Verfahren einzubeziehen, ein. Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht zu erkennen. 3. Das Obergericht hält fest, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer diese erste Einvernahme zur Sache nicht unterzeichnet habe. Was den Grund für die Nichtunterzeichnung betreffe, so führe der einvernehmende Polizist S als Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Kopie dieses Protokolls gewollt habe (BG act. 1 S. 4: „Dies mit der Begründung, er wisse dann später [bei den Gerichten] nicht mehr, was er gesagt habe.“) Da der Polizeibeamte eine solche Kopie nicht habe aushändigen wollen, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Protokoll zu unterzeichnen (BG act. 11 S. 3, BG act. 1 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer dazu später dartue, er habe das Protokoll nicht unterzeichnet, weil er nicht gefahren sei (BG act. 6 S. 1), so leuchte diese Begründung nicht ein. Die Erklärung des Polizeibeamten sei dagegen glaubhaft und nachvollziehbar. So lasse sich der vom Beschwerdeführer behauptete Konnex zwischen der Nichtun-

- 6 terzeichnung des Protokolls und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nichtfahren so ohnehin nicht ziehen. Dem Beschwerdeführer wäre offen gestanden, dies zu erklären und zu Papier zu bringen (etwa „Ich bin nicht gefahren“). Dies habe er nicht getan. Das Verweigern der Unterschrift hätte jedenfalls nur dann überhaupt Sinn gemacht, wenn der Beschwerdeführer die Protokollierung selbst als unkorrekt bzw. unrichtig empfunden hätte. Auch dann hätte er jedoch zuhanden des Protokolls auf diesen Umstand hinweisen können. Wie der Beschwerdeführer indessen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe einräumen müssen, habe der Polizist korrekt protokolliert (BG Prot. S. 6). Somit gebe das Protokoll korrekt wieder, was der Beschwerdeführer in der fraglichen polizeilichen Befragung ausgesagt habe. Warum der Beschwerdeführer dann aber das Protokoll nicht habe unterzeichnen können, obschon es seine eigenen Aussagen korrekt wiedergegeben habe, sei nicht schlüssig. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer zur Verweigerung der Unterschrift anrufe, wirkten deshalb konstruiert (KG act. 2 S. 15 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, hätte er damals zu Protokoll gegeben, er sei nicht gefahren, so hätte der Polizeibeamte eine solche Feststellung ohne Aussagen über den tatsächlichen Fahrer niemals akzeptieren dürfen (KG act. 1 S. 3 Ziff. 7). Dass der Polizeibeamte korrekt protokolliert habe, sei vom Beschwerdeführer „wohl“ nie bestritten worden, aber die korrekte Protokollierung habe nur die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben können, der eben wegen der von ihm behaupteten Furcht vor Komplikationen im Umfeld gerade nicht habe bestreiten dürfen, gefahren zu sein (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 8). Es trifft wohl zu, dass die Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizeibeamten, er sei nicht gefahren, zur Nachfrage, wer denn gefahren sei, geführt hätte. Hätte der Beschwerdeführer sich dann geweigert, den Namen der angeblichen Fahrerin B bekannt zu geben, so wäre dem Polizeibeamten nichts anderes übrig geblieben, als dies vorderhand zur Kenntnis zu nehmen und zu protokollieren. Die gerügten Feststellungen des Obergerichts, der Beschwerdeführer hätte erklären können „Ich bin nicht gefahren“ oder ähnlich, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt haben sollte, er könne

- 7 aus Rücksicht auf B nicht bestreiten, selbst gefahren zu sein, ergibt sich daraus kein Grund, ein erklärtermassen korrekt verfasstes Protokoll einer polizeilichen Befragung nicht zu unterzeichen. Somit ist auch die Feststellung des Obergerichts, es lasse sich der vom Beschwerdeführer behauptete Konnex zwischen der Nichtunterzeichnung des Protokoll und dem behaupteten Nichtfahren nicht ziehen, nicht zu beanstanden. Soweit weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nach. 4. a) Nicht schlüssig sei, so der Beschwerdeführer, die Verweisung des Obergerichts auf Seite 16 unten des angefochtenen Urteils, wonach der Beschwerdeführer in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt habe, die Polizei habe gesagt, er sei gefahren, nicht er. Jedenfalls bedeute dies gerade nicht, wie das Obergericht unterstelle, dass der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten falsches Protokollieren vorwerfe. Er habe ja stets anerkannt, in der polizeilichen Befragung die Begleiterin verschwiegen zu haben. Wer bestätige, einem Polizisten etwas Unrichtiges gesagt zu haben, unterstellte dem Beamten damit keine Falschprotokollierung (KG act. 1 S. 4 Ziff. 9). Auch die Erwägung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung das Protokoll als richtig anerkannt habe, führe nicht weiter, weil dieser eben in der gleichen Verhandlung dargelegt habe, dass seine ersten Aussagen aus Rücksicht auf Silvia Singer unrichtig gewesen seien (KG act. 1 S. 4 Ziff. 10). Es sei somit unzutreffend, wenn das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus diesen Gründen als „nicht glaubhaft“ bezeichnet werde (KG act. 2 S. 17 unten; KG act. 1 S. 4 Ziff. 11). Der Beschwerdeführer fährt fort, an der gerügten Stelle finde sich eine weitere blosse Mutmassung des Obergerichts. Nicht schlüssig sei nämlich die Überlegung, der Beschwerdeführer - zum dritten Mal mit dem Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand konfrontiert - hätte schon wegen dieser Vorbelastung sofort erwähnt, dass nicht er, sondern eine Kollegin gefahren sei, wenn er tatsächlich nicht gefahren wäre (KG act. 1 S. 4 Ziff. 12 und 13). Unzutreffend und irreführend formuliert sei sodann, dass der Beschwerdeführer sich vor der Polizei selber als Fahrer bezichtigt habe. Zwar habe er Fragen, woher und wohin und zu welcher Zeit er gefahren sei, stets gemäss Polizeirapport mit „ich“ beantwortet,

- 8 diese Aussagen seien aber auch nicht unrichtig, wenn er chauffiert worden sei. Man könne durchaus auch sagen, man sei an einen bestimmten Ort gefahren, wenn jemand anders steuere; man fahre auch Zug, Bus und Taxi, ohne Lokomotivführer und Bus- oder Taxichauffeur zu sein. Die Zitate des Obergerichts auf Seite 25 (recte: S. 15) Absatz 1 des angefochtenen Urteils zeigten zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer sich um eine Aussage darüber, ob er selbst am Steuer gewesen sei, gedrückt habe und Zuflucht genommen habe zur Wendung „Was soll ich sagen, es wird wahrscheinlich so sein“, was wiederum keiner sage, der einen Sachverhalt, wenn auch „verschämt“ eingestehe (KG act. 1 S. 5 Ziff. 14). b) Der Beschwerdeführer setzt an die Stelle der Würdigung seiner Aussagen durch das Obergericht eine eigene Würdigung. Der Umstand, dass ein bestimmtes Beweismittel allenfalls anders gewürdigt werden kann, als dies im angefochtenen Urteil erfolgt ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die obergerichtliche Würdigung unvertretbar und willkürlich sei. Die Annahme des Obergerichts, dass ein Angeschuldigter, der das dritte Mal mit dem Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand konfrontiert ist, sofort erwähne, wenn er nicht selber gefahren sei, ist jedenfalls nachvollziehbar, kann doch davon ausgegangen werden, dass einem solchen Angeschuldigten die Konsequenzen eines erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand mindestens in den Grundzügen bekannt sind. Das Vorbringen, wenn der Beschwerdeführer in der „ich“-Form ausgesagt habe, er sei gefahren, treffe dies auch zu, wenn er nur Beifahrer gewesen sei, ist reichlich rabulistisch. In der gegebenen Situation war klar, dass der Beschwerdeführer unter dem Verdacht gestanden hatte, alkoholisiert am Steuer seines Personenwagens und nicht auf dem Beifahrersitz gefahren zu sein. Wenn er in der betreffenden polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Fahren die „ich“-Form verwendete, so hatte dies der Polizeibeamte - für den Beschwerdeführer erkennbar so verstehen müssen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, selbst gefahren zu sein. Ob der Beschwerdeführer durch seine Erklärung, die Polizei habe behauptet, er sei gefahren, nicht er habe dies behauptet, der Polizei sinngemäss den Vorwurf gemacht habe, falsch protokolliert zu haben, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls vor Bezirksgericht die richtige Protokollierung

- 9 bestätigte. Die Annahme des Obergerichts, das aufgezeigte Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, ist einleuchtend. Der Beschwerdeführer weist also auch in diesem Zusammenhang keine Nichtigkeitsgründe nach. 5. Das Obergericht hält fest, wenn das Bezirksgericht und mit ihm die Verteidigung zur ersten Aussage dartue, der Beschwerdeführer sei stark alkoholisiert gewesen und dieser Umstand sei beim Aussageverhalten zu berücksichtigen, so ändere dieses Faktum nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuerst ausgesagt habe, er sei selber gefahren, dann korrigierend erklärt habe, die Polizei habe falsch protokolliert, um schliesslich zuzugeben, dass er wirklich so ausgesagt habe, wie dies protokolliert worden sei. Vielmehr sei aufgrund seines sprunghaften Aussageverhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen nachgeschobenen Schutzbehauptungen versucht habe, seine ersten, sich selbst belastenden Aussagen aus der Welt zu schaffen (KG act. 2 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht die Tatsache der erheblichen Alkoholisiertheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der ersten Befragung nicht gewürdigt habe. Natürlich ändere der durch die Alkoholisierung beeinträchtigte geistige Zustand nichts an den tatsächlichen Aussagen, aber er sei dafür massgeblich, wie diese Aussagen zu werten seien (KG act. 1 S. 5 - 7 Ziff. 16 - 22). Das Obergericht hat in der gerügten Erwägung durchaus zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der fraglichen Einvernahme alkoholisiert war. Es hält lediglich fest, dass dies nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer zuerst ausgesagt habe, er sei selber gefahren, und dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sprunghaft gewesen sei. Diese Feststellung ist zutreffend. Es ist auch durchaus zulässig, die Aussagen eines alkoholisierten Angeschuldigten in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und zeigt nicht auf, dass er im Zeitpunkt der Befragung nicht einvernahmefähig gewesen sei.

- 10 - In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer unter Ziffer 19 seiner Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 6 unten), die Annahme des Obergerichts beruhe auf Aktenwidrigkeit. Er habe nie gesagt, er sei selber gefahren, sondern habe dies einfach nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus der Verwendung der „ich“-Form durch den Beschwerdeführer in der betreffenden polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit der fraglichen Autofahrt ohne weiteres auf die Aussage schliessen, der Beschwerdeführer sei selbst gefahren. Ein blanker Irrtum in dem Sinne, als das Protokoll der Beratung nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen worden sei (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27 und 35) und damit eine Aktenwidrigkeit ausgewiesen sei, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer weist somit wieder keinen Nichtigkeitsgrund nach. 6. Das Obergericht hält fest, das Verheimlichen der Beziehung mache im Übrigen nur schon deshalb keinen Sinn, weil der Beschwerdeführer und B am fraglichen 8. November 2001 nach Zürich hätten gehen wollen. Es seien keinerlei Zeichen erkennbar, die Beziehung zu verheimlichen. Im Fakt allein, jemanden zu chauffieren, liege ferner auch kein Umstand, der „Missverständnisse und Probleme“ provozieren könne. Selbst wenn diesbezüglich die Zeugin B „aktenkundig“ geworden wäre und - was ja auch noch erforderlich gewesen wäre - dies nach aussen gedrungen wäre, so hätte dies, ernsthaft betrachtet, keine Probleme verursachen können (KG act. 2 S. 18 f.). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Argumentation des Obergerichts, er habe objektiv keinen Grund gehabt, im Interesse der Zeugin B deren Präsenz zu verschwiegen, sei unzulässig. Die Zeugin Singer habe nicht bestritten, dass sie eine andere nahe Beziehung gehabt habe. Ob die Zeugin einen Partner gehabt habe, stehe nicht fest. Deswegen könne der Beschwerdeführer - der selber zur fraglichen Zeit gemäss seiner Aussage denn eine andere Beziehung gehabt habe gleichwohl Gründe gehabt haben, seine Begleiterin nicht in die Sache hineinzuziehen. Es sei nicht erheblich, ob es, wie das Obergericht erwäge, „ernsthaft betrachtet“ objektiv keinen Grund für eine Weglassung der Begleitung gegeben habe oder nicht. Der Beschwerdeführer sei aktenkundig anlässlich der Polizeibefra-

- 11 gung nicht in einem Zustand gewesen, in dem man zunächst sorgfältig prüfe, ob eine Aussage überhaupt öffentlich bekannt werden könnte (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 23). Der Umstand, dass eine Frau und ein Mann zusammen in einem Personenwagen fahren, lässt für sich allein nicht schliessen, es bestehe zwischen ihnen eine Beziehung, deren Offenlegung eine allfällige Liebes- oder Freundschaftsbeziehung zu einer Drittperson beeinträchtigen könnte. Die Annahme des Obergerichts, im Fakt allein, jemanden zu chauffieren, liege kein Umstand, der „Missverständnisse und Probleme“ provozieren könnte, ist nachvollziehbar. Jedenfalls liessen sich solche „Missverständnisse und Probleme“ aus der Welt schaffen und der Beschwerdeführer zeigt keine ernsthaften Gründe auf, die behauptete Fahrt von Silvia Singer zu verheimlichen. Die Rüge ist unbegründet. 7. a) Auf den Seiten 20 - 24 des angefochtenen Urteils setzt sich das Obergericht eingehend mit den Aussagen der Zeugin G. auseinander. Soweit der Beschwerdeführer der Würdigung des Obergerichts lediglich seine eigene abweichende Würdigung entgegenhält (KG act. 1 S. 8 - 10, Ziff. 24, 25 und 28), ohne im einzelnen aufzuzeigen, dass die Würdigung des Obergerichts unvertretbar sei, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. b) Das Obergericht hält fest, es sei ohne Relevanz, dass die Zeugin G. weitergehende Fragen zu ihrem persönlichen Werdegang nicht habe beantworten wollen. Sei der Beschwerdeführer mit der Zeugin über längere Zeit befreundet gewesen, was beide übereinstimmend ausführten, so habe der Beschwerdeführer diese Daten gekannt. Folglich dienten solche Fragen wohl einzig der Diffamierung der Zeugin und hätten mit der Sache ebenso wenig zu tun, wie der von der Zeugin offenbar geführte „Titel“, weshalb daraus nichts zulasten dieser Zeugin abgeleitet werden könne (KG act. 2 S. 24 Mitte). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung des Obergerichts als willkürlich. Es sei bei den betreffenden Fragen grob gesagt darum gegangen, dass die Zeugin Fragen zu ihrem Bildungsweg nur aus einem einzigen Grund nicht habe beantworten wollen, weil sie nämlich keine sozialpädagogische Ausbildung haben

- 12 dürfte. Weshalb das Bezweifeln der Glaubwürdigkeit einer Zeugin, welche hochtönende Berufstitel verwende, über deren Erlangung aber nichts sagen wolle, bloss eine Diffamierung sein solle, erkläre das Obergericht nicht. Die Verteidigung habe im Plädoyer darauf hingewiesen, dass die nun als diffamierend bezeichneten Fragen von der Untersuchungsbeamtin zugelassen worden seien. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin dürfe und müsse auch das persönliche Verhalten in der Befragung gewürdigt werden (KG act. 1 S. 9 Ziff. 26 und 27). Bei der Festhaltung der Personalien der Zeugin G. im Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Januar 2003 wurde als Beruf „Sozialpädagogin“ vermerkt (BG act. 8 S. 1). Auf die Frage des Verteidigers nach dem Werdegang der Zeugin seit Schulabschluss, „als grobes Ausbildungsraster“, antwortete diese, da wolle sie keine Antwort geben. Sie fände die Frage zu persönlich. Sie sei hierher gekommen, um Aussagen zu machen, was sie damals gesehen habe (S. 5). Anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung hielt der Verteidiger dafür, nicht für die Aufrichtigkeit der Zeugin spreche, dass sie sich eingangs der Befragung hochtrabend als „Sozialpädagogin“ bezeichnet habe, die Frage der Verteidigung nach ihrem Bildungsweg aber nicht habe beantworten wollen, wobei sie die diesbezüglich hochtönende Begründung abgegeben habe, das sei „zu persönlich“ (BG act. 27 S. 10). G. wurde als Zeugin vorgeladen. Es war nicht ihre Aufgabe, über eigene Wahrnehmungen aus der fachlichen Optik einer Sozialpädagogin, gleich einer sachverständigen Zeugin, zu berichten. Ihr beruflicher Werdegang ist also für den vorliegenden Fall ohne Belang. Daran ändert nichts, dass die Untersuchungsbeamtin die Zusatzfrage des Verteidigers nach dem Werdegang der Zeugin zunächst zuliess, jedoch dann nicht auf deren Beantwortung bestand. Selbst wenn es sich herausgestellt hätte, dass die Ausbildung der Zeugin zur Sozialpädagogin nicht auf einem anerkannten Weg stattgefunden habe oder anderweitig nicht über alle Zweifel erhaben sei, liesse dies nicht auf ihre persönliche Unglaubwürdigkeit schliessen. Die gerügte Feststellung des Obergerichts, es sei ohne Relevanz, dass die Zeugin weitergehende Fragen zu ihrem persönlichen Werdegang nicht habe beantworten wollen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.

- 13 - 8. a) Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Urteil umfassend detailliert mit den Aussagen der Zeugin B auseinander und kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin die von ihr aufgestellte Behauptung, bei der inkriminierten Fahrt Lenkerin des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gewesen zu sein, nicht zu bestätigen vermögen (KG act. 2 S. 27 - 32 Erw. II/4/B/d). Wiederum setzt der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Würdigung seine eigene Würdigung entgegen (KG act. 1 S. 10 - 14, Ziff. 29 - 41). Der Umstand, dass eine Zeugenaussage allenfalls anders, in für den Angeklagten vorteilhafterer Weise gewürdigt werden könnte, macht die Würdigung durch den Sachrichter nicht ohne weiteres unhaltbar und damit willkürlich. b) Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht sei vorweg zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin B seien vom Inhalt und vom Ablauf her „wenig glaubhaft“. Es begründe dies zum einen mit dem Umstand, dass die Zeugin nach dem Erscheinen der Polizei einfach verschwunden sei, zum andern mit fehlenden Detailkenntnissen betreffend des Zustands des Fahrzeugs. Tatsächlich sei das Weggehen der Zeugin B nach dem Erscheinen der Polizei nicht plausibel. Zum einen lege die Zeugin dazu zwei verschiedene Versionen vor, die nicht kompatibel seien bzw. mit der Fahrt und dem Ziel der Fahrt nicht korrespondierten, zum andern seien auch die Erklärungen nicht nachvollziehbar (KG act. 2 S., 27 f.). In der Folge begründet das Obergericht diese Feststellung: Die Zeugin B habe erwähnt, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammen nach Zürich haben gehen wollen, um zu „lädelen“. Der Beschwerdeführer habe sie dann gefragt, ob sie nicht mit seinem Fahrzeug fahren könnte, da er am Abend zuvor zu viel Alkohol konsumiert habe. Bei der Institution „L“ angekommen, sei sie aus dem Auto ausgestiegen und habe eine Zigarette geraucht. Es habe geregnet. Der Beschwerdeführer sei ins Haus gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie würde auf ihn warten. Wenig konsequent bzw. nachvollziehbar erscheine dann ihre weitere Erklärung: „Ich sagte, dass ich gehen würde, wenn es länger dauern sollte“ (BG act. 12 S. 5). Warum hier plötzlich ein zeitliches Element ins Spiel gebracht werde und Eile markieren sollte, wo doch der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin nur die Fotos seines Enkelkindes habe zeigen wollen und offensichtlich

- 14 fahruntüchtig gewesen sei, sei nicht realistisch. Die fragliche Institution habe sich abseits befunden. Also habe die Zeugin - nach ihrer ersten Version - in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer nachher selber fahren oder das Auto stehen lassen würde. Aber auch sie sei diesfalls auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen, um auf recht komplizierte Weise zurück zu fahren. Sie habe aber mit dem Beschwerdeführer nach Zürich gehen wollen, um zu „lädelen“. Diese zunächst gelieferte Erklärung der Zeugin sei lebensfremd und angesichts der Umstände nicht glaubhaft. Anschliessend habe die Zeugin eine weitere Version präsentiert. So habe sie erklärt: „Ich hatte dann das Gefühl, dass etwas nicht gut sei, als die Polizei kam .... Ich wollte einfach weggehen“ (BG act. 12 S. 3). „Ich ging, als ich die Polizei sah. Ich sah die Polizei weiter unten heranfahren. Ich dachte, was wohl los sei, und ging weg“ (BG act. 123 S. 5). Die Frage, ob sie etwas zu befürchten gehabt habe, habe sie klar verneint (BG act. 12 S. 5). Nur schon die darauf folgende Präzisierung“ ... aber ich hatte keine Lust, so lange zu warten“ sei wenig überzeugend. Auffallend sei auch, dass ihre Aussagen zum vorgestellten Grund des Erscheinens der Polizei bzw. vor allem der Konnex zum Beschwerdeführer wenig überzeugend ausfielen. Auf die Frage „Weshalb dachten Sie, dass Sie wegen der Polizei lange warten müssten?“ habe die Zeugin geantwortet „Ich dachte dies, weil Herr F schon länger in der Institution war. Ich weiss nicht, was früher schon war. Ich hatte einfach das Gefühl, dass etwas nicht gut sei und es wohl besser sei, wenn ich ginge“ (BG act. 12 S. 6). Die Frage, ob sie gedacht habe, dass die Polizei wegen des Beschwerdeführers gekommen sei, habe die Zeugin verneint: „Nein, ich dachte, dass in diesem Gebäude irgendetwas war. Ich habe keine Angst vor der Polizei, aber ich habe nicht gerne ‚Puff’, weshalb ich einfach ging“ (BG act. 12 S. 6). Diese Aussagen enthielten, so das Obergericht, zahlreiche Lügensignale. Wenn man in Betracht ziehe, dass die Zeugin mit dem Beschwerdeführer nach Zürich gewollt habe, wenn man weiter berücksichtige, dass dieser seiner Ex-Freundin nur die Fotos seines Enkelkindes habe zeigen wollen, was sie gewusst habe, was kaum längere Zeit in Anspruch habe nehmen können, und wenn man schliesslich in Rechnung stelle, dass die Zeugin das Erscheinen der Polizei nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht habe, so lasse sich ihr persönliches und zudem von niemandem (vgl. dazu die Zeu-

- 15 gen S und G) bemerktes „Verschwinden“ nicht rechtfertigen oder erklären. Dafür habe erstens keinerlei Notwendigkeit bestanden, zweitens kein zeitlicher Druck und drittens - gegenüber dem Beschwerdeführer - kein Konnex. Auch die sonstigen Erklärungsversuche („Ich hatte keine Lust, so lange zu warten“, BG act. 12 S. 5) überzeugten nicht. Die Erklärungsversuche der Zeugin wirkten allesamt konstruiert und nicht glaubhaft (KG act. 2 S. 28 f.). Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Obergerichts, das Weggehen der Zeugin nach dem Erscheinen der Polizei sei nicht plausibel. Die Sachdarstellung, welche die Zeugin in diesem Zusammenhang gebe, und namentlich das vom Obergericht so genannte „zeitliche Element“ seien keineswegs im Bereich einer Unwahrscheinlichkeit. Es sei nachvollziehbar, dass eine jüngere Frau, die einen Mann zu einem Treffen mit seiner Ex-Freundin führe, in eine etwas beklemmende Situation gerate, wenn derselbe dann länger als angenommen ausbleibe. Nachvollziehbar sei auch, dass es der Zeugin ganz ungemütlich geworden sein könne, als sie plötzlich die Polizei am Ort, wo ihr Begleiter sich aufgehalten habe, hineingehen gesehen habe (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 30). Weshalb B in eine „etwas beklemmende Situation“ geraten sein sollte, als der Beschwerdeführer etwas länger als ursprünglich vorgesehen im Haus, wo sich seine Ex-Freundin aufgehalten hatte, verblieb, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Ebenfalls nicht zu erkennen ist, weshalb es der Zeugin „ganz ungemütlich“ geworden sei, als die Polizei aufgetaucht sei, wenn sie doch nach eigener Angabe das Erscheinen der Polizei nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung brachte und sie selbst von der Polizei nichts befürchtete. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 11 Ziff. 31) können in den vom Obergericht wiedergegebenen Aussagen von B durchaus zwei verschiedene Versionen erblickt werden. Ebenfalls ohne Willkür kann festgestellt werden, dass die Zeugenaussagen von B Widersprüche und Lügensignale aufweisen. Dass das Obergericht unter diesen Umständen die Aussagen als unglaubhaft taxiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

- 16 c) Das Obergericht hält fest, als weiteres Moment für die Unrichtigkeit der Sachdarstellung der Zeugin B sei ihre Aussage zu taxieren, wonach sie dem Beschwerdeführer bescheinigte, er sei am Tag des eingeklagten Vorfalls „in guter Verfassung“ gewesen (BG act. 12 S. 5). Von einer Alkoholisierung habe sie nichts bemerkt. Stelle man diesen Feststellungen der Zeugin den rechtsmedizinisch nachgewiesenen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von mindestens 2.49 Gewichtspromillen gegenüber, verbunden mit der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, den Strichgang zu absolvieren, und dass sowohl G. wie auch die Polizei die Alkoholisierung bemerkt hätten, so seien diese Aussagen der Zeugin B schlicht unglaubhaft. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die Zeugin am fraglichen Tag nicht anwesend gewesen sei, was aber ausschliesse, dass sie damals am Steuer des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gesessen sei (KG act. 2 S. 30 unten). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Zeugin bei ihm keine Alkoholsymptome festgestellt habe, sei bei aller Lebenserfahrung auch in Bezug auf einen erheblich angetrunkenen Mann gut möglich, wenn die Zeugin selber keinen persönlichen oder berufsmässigen Bezug zum Alkohol habe. Weiter seien anlässlich der Befragung das Geschehen schon mehr als 18 Monaten zurückgelegen (KG act. 1 S. 13 Ziff. 39). Nachdem, wie das Obergericht aufzeigt, der Beschwerdeführer den „Strichgang“ nicht mehr absolvieren konnte und sowohl die Zeugin G. wie auch die Polizei die Alkoholisierung bemerkt hatten, ist es nachvollziehbar, wenn das Obergericht davon ausgeht, dass auch B diese Alkoholisierung hätte bemerken müssen. Daran ändert auch der Zeitverlauf zwischen dem fraglichen Ereignis und der Zeugeneinvernahme nichts. Immerhin war sie - folgt man ihrer Darstellung, dass sie den Wegen lenkte und der Beschwerdeführer Beifahrer war - an diesem Tag jedenfalls länger mit dem Beschwerdeführer zusammen als G. Die Würdigung der betreffenden Aussagen von Silvia Singer als unglaubhaft ist nicht willkürlich. 9. a) Im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von H hält das Obergericht fest, dem Polizeirapport könne entnommen werden, dass es H. gewesen sei, welcher

- 17 der Stadtpolizei ... telefoniert und ihr gemeldet habe, der ihm bekannte Beschwerdeführer sei „mit dem PW ... vorgefahren“ und belästige nun eine Angestellte. Er (H) wäre froh, wenn die Polizei unverzüglich ausrücken könnte. Der Beschwerdeführer mache einen verwirrten Eindruck, sei stark angeschlagen und rede etwas von einer Waffe (BG act. 1 S. 2). Es falle auf, dass sich der Zeuge H nicht recht an dieses doch aussergewöhnliche Faktum des Erscheinens der Polizei, notabene mit Polizeihund, habe erinnern wollen (BG act. 13 S. 3). Ebenso wenig wolle der Zeuge mit der Polizei gesprochen haben (BG act. 13 S. 2: „Ich sprach auch nicht mit der Polizei.“; Frage: „Dann sahen (Sie) die Polizeibeamten gar nicht?“; Antwort:: „Nur im Gang vorbei gehen. Ich winkte einem mit einem Hund, er solle vorbeigehen. Ich machte dann die Türe zu.“). Demgegenüber habe der Polizeibeamte S erklärt, mit H gesprochen und die Sache geklärt zu haben (BG act. 11 S. 2). Warum der Zeuge H diesen Umstand bestreite, erscheine letztlich unverständlich. Überhaupt falle auf, wie stark sich der Zeuge winde. So habe er ausgeführt: „ich weiss nichts von Waffen“ (BG act. 13 S. 2). Wenn er aber die Polizei benachrichtigt habe, wovon auszugehen sei, so habe er wohl wissen müssen, was der Grund dafür gewesen sei. Auch darin sei ein Widerspruch zu sehen. Die Zeugin G habe davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach erschienen sei, um sie zu belästigen (BG act. 8 S. 4). Wenn der Zeuge H nunmehr sein Desinteresse bekunde und dartue, das Ganze ginge ihn nichts an (BG act. 13 S. 2: „Ich wollte nichts dami zu tun haben und sagte dies Frau G“), so leuchte eine solche Haltung nur schon deshalb nicht ein, weil man zu berücksichtigen habe, (a) dass der Beschwerdeführer offenbar schon vorher - gemäss Angaben des Zeugen, welcher der fraglichen Institution „Lichtblick“ vorgestanden sei und deshalb sehr wohl ein Interesse gehabt haben müsse, was in seinem Haus geschehen sei - mehre Male gekommen und in unangenehmer Erinnerung geblieben sei, und (b) der Zeuge sich dieses Mal offenbar gezwungen bzw. veranlasst gesehen habe , die Polizei zu benachrichtigen (KG act. 2 S. 25 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht werfe H vor, als Zeuge nicht mit der Polizei gesprochen haben zu wollen, wogegen der Zeuge S erklärt habe, mit H gesprochen und die Sache geklärt zu haben. S sei aber nicht gefragt worden, ob er mit H wirklich gesprochen habe, sondern er habe ausgesagt (BG act.

- 18 - 11 S. 2), als die Polizei eingetroffen sei, sei der Beschwerdeführer mit Frau G an einem Tisch gesessen, seines Wissens allein. Herr H sei auch noch „vor Ort“ gewesen, und dann: „wir sprachen mit Herrn H und klärten die Sache“. Hier bestünden drei Möglichkeiten: ein anderer Beamter habe mit H gesprochen, keiner habe mit H gesprochen und die sehr vage, beiläufige Bemerkung des Beamten beruhe auf einem Irrtum. Der Polizeibeamte habe sich darüber, inwiefern H überhaupt präsent gewesen sei, nur achtlos und beiläufig geäussert. Es sei daher unzulässig, eine ebenfalls nur beiläufige gegenteilige Aussage von H quasi absolut zum Anlass zu nehmen, H als windigen Lügner darzustellen. Auch dass H ausgesagt habe, nichts von Waffen zu wissen, spreche für seine Redlichkeit (keine Scheinerinnerungen wiedergeben). Die Verteidigung habe im Übrigen im Plädoyer zuhanden des Obergerichts festgehalten, dass H sich eher abschätzig über den Beschwerdeführer geäussert habe. Dass H dem Beschwerdeführer nicht grün gewesen sei, sei anlässlich der Zeugeneinvernahmen mit Händen zu greifen gewesen. Es frage sich, weshalb er sich den hätte winden sollen. Die Erwägungen des Obergerichts seien zum Teil glattweg willkürlich, zum Teil sogar aktenwidrig (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 46 - 48). b) Das Obergericht hat nirgends festgestellt, H sei ein „windiger Lügner“. Im Gegenteil hält es fest, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H spreche an sich nichts. Das Bezirksgericht habe bei den Aussagen dieses Zeugen Zweifel angemeldet (OG act. 36 S. 10: „Aus der Tatsache, dass H wahrscheinlich mehr mit der Angelegenheit zu tun hatte, als er dies in der Zeugeneinvernahme zugeben wollte, lässt sich indessen hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob er den Angeklagten mit dem Auto heranfahren sah oder nicht, nichts ableiten“). Die Beurteilung des Bezirksgerichts, so das Obergericht weiter, habe weniger mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu tun, als mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die zusammenfassende Beurteilung, dass die Aussagen des Zeugen wenig überzeugend ausgefallen seien, treffe jedoch zu (KG act. 2 S. 24 unten). Das Obergericht hält auch nicht fest, es handle sich bei H um einen Entlastungszeugen. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, das Obergericht scheine davon auszugehen (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 43), geht fehl. Aus dem Umstand, dass der Zeuge sich an verschiedene Vorkommnisse des fraglichen Zeitpunktes nicht mehr

- 19 zu erinnern vermögen will, so an die Gespräche mit dem Polizeibeamten, zieht das Obergericht keine Schlüsse bezüglich der vorliegend interessierenden Frage des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es widerspricht insbesondere der bezirksgerichtlichen Feststellung nicht, wonach sich aus dem Verhalten des Zeugen hinsichtlich der entscheidenden Frage nichts ableiten lasse, ob er den Beschwerdeführer mit dem Auto heranfahren gesehen habe oder nicht. Mit seinen Vorbringen in der Beschwerdebegründung zielt der Beschwerdeführer ins Leere. Im Zusammenhang mit dem Zeugen H nennt das Obergericht ein belastendes Indiz, nämlich dass der Beschwerdeführer dem Zeugen gemäss Darstellung des Zeugen und auch gemäss Zugabe des Beschwerdeführers ein Faxschreiben zugesandt habe mit dem Inhalt „Judas / Verräter“ oder „Danke vielmals, Judas Ischariot!“. Ob das Aussageverhalten des Zeugen damit in Verbindung gebracht werden könne, sei offen. Das Verschicken der Faxschrift zeige jedenfalls deutlich auf, dass sich der Beschwerdeführer durch den Beizug der Polizei offenbar betroffen gefühlt habe, was aber nicht verständlich wäre, wenn er nicht gefahren wäre (KG act. 2 S. 26). Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 10. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer pauschal einige weitere Rügen vor. So verletze das Obergericht mit seiner bewusst einseitigen Beweiswürdigung, zu welcher auch die Nichtbeachtung der Vorbringen der Verteidigung gehöre, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 16 unten Ziff. 49). Dies gelte etwa in Bezug auf die Alkoholisiertheit des Beschwerdeführers (S. 17 Ziff. 50) und der Frage, ob ein unterschriebenes Polizeiprotokoll vorliege oder nicht (Ziff. 51). Der Verteidigung sei schlicht das Gehör nicht gegönnt worden (Ziff. 52). Das Obergericht habe durch nicht auf Akten basierende Mutmassungen, Spekulationen und Annahmen getroffen, die als willkürlich erschienen und zum Teil aktenwidrig seien, und mit dem Weghören in Bezug auf die Hinweise der Verteidigung Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Ziff. 4 und 5 gesetzt (Ziff. 53). Diese Vorbringen haben offenbar keinen eigenständigen Charakter, sondern beziehen sich auf die vorangegangenen Rügen. Ansonsten wäre auf sie mangels Substantiierung nicht einzutreten, nennt doch der Beschwerdeführer hier keinerlei Aktenstellen.

- 20 - 11. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 462.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ... sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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AC040088 — Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AC040088 — Swissrulings