Kass.-Nr. AC040083 Der Präsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich (Moritz Kuhn) hat in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Breidenstein, Oehmke Zahradnik Breidenstein Anwaltskanzlei, Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern a.A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 07. Juni 2004 (SE040005/U10)
- 2 in Erwägung gezogen: 1. Mit bislang erst mündlich eröffnetem und schriftlich im Dispositiv mitgeteiltem Urteil vom 7. Juni 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Angeklagten X. der unvollendeten und der mehrfach vollendeten versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht verwahrte den Angeklagten gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zwecks Durchführung der Massnahme). Es verpflichtete ihn überdies zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlung an verschiedene Geschädigte (vgl. KG act. 7). 2. Der Angeklagte ist im vorliegenden Strafverfahren durch Rechtsanwalt lic.iur. Stephan Breidenstein amtlich verteidigt. Dieser meldete gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 15. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (vgl. OG Prot. S. 38). 3. a) Am 14. Juli 2004 ging ein vom Angeklagten verfasstes Schreiben beim Obergericht ein. Darin ersuchte er die Vorinstanz, RA Breidenstein von seinen Aufgaben zu entbinden, und neu Rechtsanwalt lic.iur. Marcel Bosonnet mit der Führung des amtlichen Mandats zu beauftragen. Letzterer sei bereit, die Verteidigung zu übernehmen, wie ihm von seiner Frau mitgeteilt worden sei (vgl. OG act. 49 bzw. KG act. 1). b) Da das Gesuch um Verteidigerwechsel keine Begründung enthielt, setzte die Vorinstanz RA Breidenstein mit Verfügung vom 3. August 2004 Frist an, um sich zum Gesuch des Angeklagten zu äussern (vgl. OG act. 50). Eine entsprechende Stellungnahme reichte der amtliche Verteidiger am 17. August 2004 beim Obergericht ein (vgl. OG act. 52 bzw. KG act. 2). 4. a) Der Vorsitzende der I. Strafkammer überwies mit Schreiben vom 20. August 2004 das Gesuch um Verteidigerwechsel sowie die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers an das Kassationsgericht mit dem Ersuchen, über den beantragten Verteidigerwechsel zu befinden (vgl. OG act. 53 bzw. KG act. 3).
- 3 b) Das Kassationsgericht bzw. dessen Präsident erklärt sich in Fällen der vorliegenden Art, in welchen das Berufungsverfahren praktisch abgeschlossen ist und der Angeklagte die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bereits angemeldet hat, mithin es um die Verteidigung des Beschwerdeführers im (allfälligen) kantonalen Beschwerdeverfahren geht, zur Behandlung eines Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers praxisgemäss als zuständig (zuletzt: Kass.-Nr. AC040067 in Sachen U., Verfügung vom 29. Juni 2004, E. 3/a; s.a. § 13 Abs. 2 StPO). c) Die vom Kassationsgericht in der Folge beigezogenen Akten gingen hierorts am 26. August 2004 ein (vgl. KG act. 4). d) Die schriftliche Begründung des obergerichtlichen Urteils wurde zwischenzeitlich fertig gestellt und liegt nunmehr zum Versand bereit bei der Spedition der Strafkammern des Obergerichts. Diese wird nach Erledigung der vorliegenden Sache bzw. Mitteilung des nachfolgend zu fällenden Entscheids über den Verteidigerwechsel das schriftlich begründete Urteil zusammen mit der Fristverfügung nach § 431 StPO den Parteien mitteilen (vgl. KG act. 3 und 6). Die Begründung des obergerichtlichen Urteils liegt auch dem Kassationsgericht nicht vor, wie es der Vollständigkeit halber anzumerken gilt. 5. a) Der Angeklagte (Gesuchsteller und Beschwerdeführer [nachfolgend Beschwerdeführer]) hat wie erwähnt das Gesuch um Verteidigerwechsel nicht begründet (vgl. KG act. 1). b) Der amtliche Verteidiger führte in seiner Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers (zusammengefasst) das Folgende aus (vgl. KG act. 2): Im Anschluss an das Gerichtsverfahren habe er mit dem Beschwerdeführer und Dr. med. H. im Psychiatriezentrum Y. eingehende Gespräche geführt und die weiterzuverfolgende Verteidigungsstrategie besprochen. Der Beschwerdeführer habe sich dabei über die angeordnete Verwahrung überrascht und enttäuscht gezeigt und auch sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht. Dr. med. H. habe sich in seinem Gutachten gegen eine Verwahrung bzw. für eine stationäre Massnahme in einer Heilanstalt ausgesprochen. Er (der Verteidiger) habe daher gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Anordnung ei-
- 4 ner Verwahrung als unwahrscheinlich erachte. Dies habe sich im Nachhinein als eine Fehleinschätzung erwiesen und den Beschwerdeführer an seiner Kompetenz zweifeln lassen müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sodann Kontakt mit RA Bosonnet aufgenommen und die Möglichkeiten einer Mandatierung erörtert. Gleichzeitig habe sie den Beschwerdeführer gedrängt, das bei den Akten liegende Gesuch um Verteidigerwechsel zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer stehe offenbar derzeit in einem Konflikt, seinen amtlichen Verteidiger nicht vor den Kopf zu stossen und andererseits seine Familie nicht zu enttäuschen. Aufgrund der unbestrittenen Krankheit des Beschwerdeführers sei jeder Verteidiger darauf angewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Blick auf die weitere effiziente Verteidigung möglichst gut sei. Er befürchte, dass im Falle der Nicht-Bewilligung des Verteidigerwechsels der Beschwerdeführer seiner Familie den Vorwurf mache, seinen Verteidiger demotiviert zu haben, und auf diese Weise in einen Konflikt mit seiner Familie gerate. Die unbedingte Unterstützung der Familie bilde aber eine wichtige Voraussetzung für die gesundheitliche Stabilität des Beschwerdeführers. Falls das Gesuch nicht bewilligt werde, könne eine Stressreaktion hervorgerufen werden, wie z.B. im April 2004, als der Beschwerdeführer einen erneuten Suizidversuch begangen habe. Aufgrund der irrationalen Fixierungen des Beschwerdeführers auf unwesentliche Aspekte könne er sich auch vorstellen, dass ein grosser Teil der Energie des Beschwerdeführers von der Frage, ob er ihm den Antrag um Verteidigerwechsel übel nehme und er sich für seine Verteidigung noch anstrenge, absorbiert werde. Das Erfordernis einer effizienten Verteidigung lege aufgrund dieser speziellen, krankheitsbedingten Umstände einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nahe. 6. a) Ein Wechsel des einmal bestellten amtlichen Verteidigers steht nicht im Belieben des Angeschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers, sondern setzt nach gefestigter Praxis objektive Gründe, beispielsweise ein in objektiv nachvollziehbarer Weise erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeschuldigtem und Offizialverteidiger voraus. Dabei reicht allein der Umstand, dass der Angeschuldigte mit einem gegen ihn ergangenen Entscheid bzw. dem sich darin niederschlagenden Resultat seiner Verteidigung nicht zufrieden, sondern über den Ausgang des Verfahrens enttäuscht ist, die fachliche Kompetenz seines
- 5 - Verteidigers anzweifelt oder gar (subjektiv) das Vertrauen in den Verteidiger und seine Tätigkeit verloren hat, nicht aus, um eine Ersetzung zu rechtfertigen. Auch unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Verteidigungsführung rechtfertigen einen Wechsel des Offizialverteidigers grundsätzlich nicht. Für einen solchen sind vielmehr objektive Gründe erforderlich, wobei bei der Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs gemäss Praxis und Doktrin primär die Frage entscheidend ist, ob gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise die sachgerechte und effiziente Wahrung der Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialanwalt gewährleistet ist (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 490; GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 47 mit zahlreichen Hinweisen). b) Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers in seiner Stellungnahme vermögen im Lichte der eben dargelegten Rechtsprechung und Lehre keinen Verteidigerwechsel zu begründen. Ergänzend dazu im Einzelnen was folgt. aa) Der von der Verteidigung selber angeführte Umstand, dass die Vorinstanz entgegen seiner gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Einschätzung eine Verwahrung ausgesprochen habe, lässt nicht auf einen objektiv begründeten Vertrauensverlust schliessen. Der Gutachter gelangte im hier interessierenden Kontext zu folgender Schlussfolgerung (OG act. 6/15 S. 52 [Unterstreichung durch Kassationsgericht]): "Bei der Frage, ob eine Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Heilanstalt) oder Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verwahrung) zweckmässig ist, handelt es sich um eine Rechtsgüterabwägung, die in die Kompetenz des Richters fällt. Aufgrund eingehender Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen des Exploranden sind wird der Ansicht, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet ist, um den Exploranden vor weiterer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abzuhalten. Die Behandlung wird zur Zeit und bis zum völligen Abklingen der akuten schizophrenen Symptomatik, die eine Fremdgefährdung beinhaltet, im gesicherten Rahmen durchgeführt." Der Gutachter hat sich somit für eine stationäre Massnahme in einer Heilanstalt ausgesprochen bzw. eine solche empfohlen.
- 6 - Der Richter darf grundsätzlich nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der gutachterlichen Meinung abweichen. Allerdings ist zu beachten, dass es gerade im vorliegenden Kontext auch um rechtlich gefärbte Fragestellungen geht, deren Beantwortung letztlich - wie auch der Gutachter erwähnt (vgl. vorstehend lit. aa) allein in die Kompetenz des Richters fällt. Vor diesem Hintergrund mag die Prognose der amtlichen Verteidigung - sie stufte die der Anordnung einer Verwahrung als "unwahrscheinlich" ein - wohl als zu optimistisch erscheinen, keineswegs kann sie aber als eindeutig falsch oder sachfremd bezeichnet werden. Mit anderen Worten ist der Umstand der sich im Nachhinein als Fehleinschätzung erwiesenen Prognose über den Prozessausgang auch nicht geeignet, um das Vertrauensverhältnis - objektiv betrachtet - als erheblich gestört erscheinen zu lassen. bb) Der (inneren) Bereitschaft und/oder (psychischen und physischen) Fähigkeit des Angeklagten zur Kooperation mit seinem amtlichen Verteidiger kommt im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine deutlich geringere Relevanz zu als im eigentlichen Erkenntnisverfahren zu. Im Kassationsverfahren geht es mit Blick auf den Anspruch des Angeklagten auf effiziente Verteidigung einzig darum, zu prüfen und gegebenenfalls in der Beschwerdebegründung darzulegen, ob und inwiefern der angefochtene Entscheid an Nichtigkeitsgründen leide. Diese Tätigkeit obliegt aber von vornherein vorab dem (juristisch versierten) Verteidiger, ohne dass es dazu einer besonderen Instruktion durch den Angeklagten oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagtem und amtlichem Verteidiger bedürfte. Die notwendige Mitwirkung des Angeklagten erschöpft sich im Kassationsverfahren vielmehr im Wesentlichen darin, zu erklären, ob er das Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) ergreifen oder auf dessen Erhebung verzichten wolle (vgl. ZR 70 Nr. 19; RB 1996 Nr. 141; Kass.-Nr. AC040067, a.a.O., E. 5/b; s.a. GRAF, a.a.O., S. 143ff.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die für ihn möglicherweise anfallenden Stresssituationen sind nach dem Gesagten ebenfalls nicht geeignet, um auf die erforderlichen objektiven Gründe für eine Entlassung des Verteidigers schliessen zu können. Ferner befindet sich der Beschwerdeführer derzeit im Psychiatriezentrum Y. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass seine medizinische Versorgung
- 7 gewährleistet ist und allenfalls auftretenden Problemen adäquat begegnet werden kann. cc) Abgesehen davon konnte der Verteidiger im bisherigen Verfahren offensichtlich eine solide Vertrauensbasis zu seinem Mandanten aufbauen, führte er doch selber aus, dass trotz des für den Beschwerdeführer negativen Prozessausganges im Psychiatriezentrum Y. "eingehende Gespräche" hätten geführt werden können. Dass die Verweigerung des Verteidigerwechsel eine nicht überbrückbare Vertrauenslücke entstehen lässt, erscheint daher als eher unwahrscheinlich. Der Verteidiger selber erklärt sich jedenfalls nicht ausserstande, das amtliche Mandat im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wirksam bzw. effizient führen zu können. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass der Kontakt zu einem neuen Verteidiger ebenfalls eine Stress- oder Drucksituation beim Beschwerdeführer hervorrufen kann, da er den neu vorgeschlagenen Verteidiger bis anhin noch nicht gesprochen bzw. gesehen hat. c) Weitere Gründe für einen (objektiv begründeten) Verteidigerwechsel werden nicht genannt, und solche sind auch nicht offenkundig aus den Akten ersichtlich. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für eine Entlassung/Ersetzung des amtlichen Verteidigers erforderlichen objektiven Gründe nicht vorliegen. Im Übrigen erscheint eine hinreichende sachgerechte Verteidigung durch den bisherigen amtlichen Verteidiger als gewährleistet und die Weiterführung des Mandats kann ihm zugemutet werden. 8. Das Gesuch um Verteidigerwechsel wird abgewiesen. Die Vorinstanz wird ersucht, die Begründung des Urteils vom 7. Juni 2004 zusammen mit der Fristverfügung nach § 431 Satz 3 StPO dem bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mitzuteilen. und verfügt:
- 8 - 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verteidigerwechsel wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Beilage der vorinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. Zürich, den 31. August 2004/cap Der Sekretär: Lukas Künzli