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Zürich Kassationsgericht 06.12.2004 AC040052

December 6, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,351 words·~17 min·4

Summary

Bestimmtheit der Anklage in zeitlicher Hinsicht

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040052/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Viktor Lieber Sitzungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 in Sachen S.__________, ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ao. Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz betreffend sexuelle Handlung mit Kindern etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2004 (SB030037/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. September 2002 wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB wurde er freigesprochen. Er wurde mit 10 Monaten Gefängnis, abzüglich 76 Tage Haft, bestraft, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 27. Februar 2004 dieses Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt, wobei dem Beschwerdeführer 77 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden (KG act. 2). 2. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Freisprechung von Schuld und Strafe, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung, die Staatsanwaltschaft auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 10 und 11). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben (KG act. 7 und OG act. 47).

- 3 - II. 1. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, ca. im zweiten Halbjahr 2000 (so die Anklage; zur nachträglichen Erweiterung nachfolgend Ziff. 3.1.1), der am _____ geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin, X.______ , gegenüber der er die Rolle eines Familienvaters eingenommen habe, unter Ausnutzung seiner väterlichen und dominanten Stellung in der gemeinsamen Wohnung in _______ befohlen, sich zu ihm in die Toilette zu begeben, seinen Penis in die Hand zu nehmen und zu frottieren, was die Geschädigte während ca. 5 Minuten auch getan habe (BG act. HD 17). 2. Die Vorbringen in der rund 50-seitigen Beschwerdeschrift lassen sich in drei Hauptrügen unterteilen. Erstens macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Beschwerde S. 5 - 16), zweitens rügt er eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Zusammenhang mit der Befragung der Geschädigten (Beschwerde S. 16 - 24), und drittens wirft er der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde S. 24 - 50). Eventualiter macht er geltend, die Vorinstanzen hätten ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Geschädigte einholen müssen (Beschwerde S. 50/51). 3.1.1 Zur Begründung der Verletzung des Anklageprinzips lässt der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, die Anklageschrift nenne als Tatzeitpunkt einen "nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. im zweiten Halbjahr 2000". Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei die Anklageschrift (durch die Bezirksanwältin) insofern ergänzt worden, als der Tatzeitpunkt "nicht mehr genau bestimmbar ist, vermutlich jedoch im Winter 2000/2001 bis Frühjahr 2001, eventualiter im zweiten Halbjahr 2000". Konkret, so der Beschwerdeführer, bedeute dies, dass die Tat gemäss Anklage irgendwann zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 22. Juni 2001 begangen worden sei, allenfalls kurz vor oder nach diesem Zeitraum. Das Obergericht gehe davon aus, dass sich der (angebliche) Tatzeitpunkt nicht mehr eruieren lasse. Mit Bezug auf die beiden Videobefragungen der Geschädigten vom 3. Juli 2001 und 19. September 2003 führe es aus, dass

- 4 die Geschädigte den Zeitpunkt des Vorfalls in der zweiten Befragung vermutungsweise auf die Schulzeit festlege, während sie in der ersten Befragung die Kindergartenzeit angegeben habe. Wenn die Geschädigte angegeben habe, der Vorfall habe sich während der Kindergartenzeit zugetragen, dann betreffe dies, so das Obergericht, den ganzen Zeitraum vor der Schulzeit. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, das Obergericht halte es für möglich, dass die eingeklagte Tat in die Kindergartenzeit, ja sogar in die Zeit vor dem Kindergarten falle (Beschwerde S. 6 f.). Da, so der Beschwerdeführer weiter, die Kindergartenzeit für die Geschädigte vor dem 1. Juli 2000 liege, sei aus Sicht des Obergerichts nicht nachgewiesen, dass die Tat im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 22. Juni 2001 begangen worden sei. Vielmehr könne es gemäss den Erwägungen des Obergerichts auch irgendwann vor Sommer 2000 zur Tat gekommen sein, und zwar nicht nur wenige Wochen vorher, sondern irgendwann während der ganzen zweijährigen Kindergartenzeit, möglicherweise noch früher. Da das Obergericht auch eine Tatbegehung vor dem eingeklagten Zeitraum für möglich halte, verstosse eine darauf gestützte Verurteilung gegen das Anklageprinzip (Beschwerde S. 7 f.). 3.1.2 Mit diesen Vorbringen wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Zwar trifft zu, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, wenn die Geschädigte (in der ersten Befragung) angegeben habe, der Vorfall habe sich während der Kindergartenzeit zugetragen, dann betreffe dies den ganzen Zeitraum vor der Schulzeit (KG act. 2 S. 12). Bei dieser Erwägung handelt es jedoch lediglich um eine Entgegnung auf die Behauptung des Verteidigers, aufgrund der ersten Aussage der Geschädigten ergebe sich ein (Tat-)Zeitraum vor dem 1. Juli 2000. Mit dieser Bemerkung stellte das Obergericht lediglich richtig, dass auch eine Tatbegehung nach dem 1. Juli 2000 noch in die Kindergartenzeit der Geschädigten fallen würde, da die Einschulung bekanntlich erst im Verlaufe des Monats August stattfindet. Dieser Feststellung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass als Tatzeitraum aus Sicht des Obergerichts die ganze zweijährige Kindergartenzeit der Geschädigten (d.h. Sommer 1998 bis Sommer 2000) und sogar die Zeit noch vor dem Kindergarten, d.h. vor Sommer 1998, in Frage kommen könnte bzw. eine

- 5 - Tatbegehung im eingeklagten Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vorstehend dargelegten Kontext der Erwägung, sondern - zumindest indirekt - auch daraus, dass das Obergericht im Urteilsauszug für das Schweizerische Strafregister vom 8. April 2004 in Übereinstimmung mit der Anklage als Zeitpunkt der Begehung "ca. zweites Halbjahr 2000 bzw. Winter 2000/ 2001 bis Frühjahr 2001" angegeben hat (vgl. OG act. 41). Das Obergericht wich mit Bezug auf den Tatzeitraum somit nicht von der (bereinigten) Anklage ab, weshalb insoweit keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. 3.2.1 Eine Verletzung des Anklageprinzips erblickt der Beschwerdeführer aber auch in der Umschreibung des Tatzeitraums durch die Anklage selbst (Beschwerde S. 8). Der vorgegebene Zeitrahmen von rund einem Jahr für den angeblichen einmaligen sexuellen Übergriff sei derart vage, dass er keinerlei Anhaltspunkt liefere, wann sich der eingeklagte Vorfall von angeblich einigen wenigen Minuten Dauer zugetragen haben solle. Ebenso gut hätte auf jede Zeitangabe verzichtet werden können; für ihn - den Beschwerdeführer - hätte dies keinen Unterschied gemacht. Der Beschwerdeführer verweist auf § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, wonach von Gesetzes wegen die Tatzeit in der Anklage angegeben werden müsse. Er räumt ein, dass das Gesetz zwar keine exakte, sondern nur eine "möglichst genaue" Zeitangabe verlange, hält jedoch dafür, dass die Zeit nicht derart vage angegeben werden dürfe, dass dies einem Verzicht auf jede Zeitangabe gleichkomme. Nur wenn der Angeklagte wisse, wann er die vorgeworfene Tat begangen haben soll, könne er sich gegen diesen Vorwurf verteidigen bzw. stehe ihm die Möglichkeit offen, den eingeklagten Vorwurf durch Nachweis eines Alibis oder auf andere Weise zu widerlegen (Beschwerde S. 9). In der Folge (Beschwerde S. 9 ff.) setzt sich der Beschwerdeführer kritisch mit der in der Literatur vertretenen und vom Bundesgericht übernommenen Auffassung auseinander, wonach auf die Angabe des Tatzeitpunkts ausnahmsweise ganz verzichtet bzw. auch ein Zeitraum von mehreren Monaten angegeben werden könne, wenn die genaue Tatzeit nicht mehr eruierbar sei und der Angeklagte wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde (mit Verweis auf SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 814

- 6 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001, [1P.427/2001], insb. Erw. 5 und 6). Dagegen wendet der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, eine effektive Verteidigung sei nur möglich, wenn die Zeitangabe Bestandteil der Anklage bilde. Die gegenteilige These vermöge nur dann einer Überprüfung standzuhalten, wenn in Verletzung der Unschuldsvermutung präsumiert werde, der Angeklagte sei schuldig, denn der schuldige Angeklagte wisse selbstverständlich immer, worum es gehe. Sei der Angeklagte aber unschuldig, nütze es ihm herzlich wenig, wenn ihm zwar ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde, er aber nicht ersehen könne, wann er die ihm zu Unrecht vorgeworfene Tat begangen haben soll; er tappe dann im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln. Weder könne er sich mit dem Nachweis eines Alibis aktiv gegen den Tatvorwurf wehren, noch sei es ihm möglich, die belastenden Aussagen des Geschädigten zu widerlegen, etwa indem er darlege, dass den Vorwürfen zwar eine wahre Begebenheit zugrundeliege, diese aber völlig entstellt wiedergegeben werde. Geradezu zynisch mute die Auffassung des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid an, der Angeschuldigte könne und müsse auch dann ein Alibi angeben, wenn sich der Tatzeitpunkt über mehrere Monate erstrecke: Wenn nicht einmal der Geschädigte in der Lage sei, ein Ereignis zeitlich einzuordnen, sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie ein (präsumtiv) unschuldiger Angeklagter für einen Zeitraum von mehreren Monaten solle angeben können, was er jeweils getan und gelassen habe. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb in denjenigen Fällen, in denen der Tatzeitpunkt eruiert werden könne, die Zeitangabe ein notwendiges Element der Anklage sein solle, nicht aber dann, wenn der Zeitpunkt nicht eruierbar sei. Werde die Argumentation des Bundesgerichts zu Ende gedacht, müsste, so der Beschwerdeführer, generell auf jede Zeitangabe verzichtet werden können (Beschwerde S. 12). Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im zitierten Bundesgerichtsurteil die Aufweichung des Anklagegrundsatzes nur deshalb akzeptiert worden sei, weil die angebliche Straftat schon verhältnismässig weit zurück gelegen habe. Zudem habe der Tatzeitpunkt dort immerhin auf drei Monate eingegrenzt werden können. Beides treffe hier nicht zu, weshalb die Anklage im vorliegenden Fall selbst nach der grosszügigen Praxis des Bundesgerichtes mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar sei (Beschwerde S. 13).

- 7 - 3.2.2 a) Gemäss Anklageschrift vom 6. Mai 2002 ereignete sich die Tat zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt, ca. im zweiten Halbjahr 2000. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lud, wie schon erwähnt, der Gerichtspräsident die Bezirksanwältin ein, die Anklage mit Bezug auf den Tatzeitraum um die Periode Winter/Frühling 2001 zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Bezirksanwältin ergänzte die Anklage in der Folge dahin, dass der Zeitraum der Tatbegehung nicht mehr genau bestimmbar sei, die Tat vermutlich jedoch im Winter 2000/2001 bis Frühjahr 2001, eventualiter im zweiten Halbjahr 2000 erfolgt sei (Prot. BG S. 27). Bereits hier liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass damit der Zeitpunkt sehr unpräzise sei, so dass die Widerlegung der Vorwürfe für ihn sehr schwierig und das Vorgehen unter dem Aspekt des Anklageprinzips sehr problematisch sei. Das Obergericht räumt im angefochtenen Urteil ein (Urteil S. 11), es treffe zu, dass die Geschädigte bei zeitlichen Einordnungen offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe. Diese Tatsache sei jedoch in mehrfacher Hinsicht erklärbar. Zunächst entstehe bei gesamthafter Würdigung ihrer Aussagen der deutliche Eindruck, dass sie unter dem singulären sexuellen Übergriff weitaus weniger gelitten habe als z.B. unter den Eindrücken des Alleingelassenwerdens in der Wohnung oder unter den Schlägen des Beschwerdeführers ihr und ihrer Mutter gegenüber; weiter komme hinzu, dass eine Ausweitung der Zeitperspektive bei Kleinkindern erst im Laufe der Entwicklung stattfinde. Der Umstand, dass sich die Geschädigte mit Bezug auf den genauen Tatzeitpunkt nicht festlegen könne, erstaune nach dem Gesagten umso weniger, als die Tat in vertrauter Umgebung und im Rahmen des normalen Zusammenlebens passiert sein solle. Die nur ungenaue Zeitangabe verletze mithin weder das Anklageprinzip, noch erschüttere sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. b) Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle; anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last ge-

- 8 legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 120 IV 353 f.; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N 143 ff.; HAUSER/ SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel u.a. 2002, § 50 N 6 f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird Letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantiert (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, N 504 ff., insb. N 505; vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 2 zu § 162 StPO mit Hinweisen; BGE 120 IV 354, 126 I 21 E. 2). Somit hat die Anklageschrift eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beides wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 120 IV 354). Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Kass.-Nr. 334/86 S, Entscheid vom 9. März 1987, Erw. 2; Kass.-Nr. 98/096 S, Entscheid vom 10. Juni 1999 i.S. T., Erw. II.3.3, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 6). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". c/aa) Soweit es um Aspekte geht, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist. Aber auch was diejenigen Punkte betrifft, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straf-

- 9 tatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (SCHMID, a.a.O. [Kommentar], N 5 a.E. zu § 162 StPO; Kass.-Nr. 99/249 S, Entscheid vom 5. Juli 2000 i.S. P., Erw. II/1.5c; vgl. bereits ZR 60 Nr. 43 sowie STRÄULI, Zürcherisches Rechtspflegegesetz, III. Teil, Strafprozessordnung, Zürich 1924, N 7 zu § 162 StPO). c/bb) Was die zeitliche Fixierung des Sachverhaltes betrifft, ist vorab festzuhalten, dass diesem insbesondere im Lichte des Rechts auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) eine wesentliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Angeklagten (aber auch im Lichte materiell-rechtlicher Bestimmungen [Verjährung; Grundsatz "ne bis in idem]) ist daher festzuhalten, dass eine schrankenlose Öffnung des "Zeitfensters" in der Anklage nicht angeht. Ungeachtet allfälliger objektiver Schwierigkeiten bei der Abklärung des Sachverhaltes gibt es eine Grenze, jenseits welcher nicht mehr von einer genügend bestimmten Anklage gesprochen werden kann. Dem - als präsumtiv unschuldig zu betrachtenden - Angeschuldigten bzw. Angeklagten ist nicht zuzumuten, im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe bzw. weshalb er für diese Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme (Alibi), bzw. - wenn er den Sachverhalt als solchen nicht bestreitet - den Aussagen des Geschädigten mit dem Argument entgegenzutreten, diesen liege zwar eine wahre Begebenheit zugrunde, die aber vom Geschädigten entstellt wiedergegeben werde; eine solche Widerlegung des Anklagevorwurfes ist nur möglich, wenn der in Frage stehende Sachverhalt auch einer mehr oder weniger begrenzten bzw. eben "möglichst genauen" Zeitspanne zugeordnet werden kann. Allerdings kann dabei der Begriff der "möglichst genauen" zeitlichen Umschreibung nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden, sondern hängt, wie bereits erwähnt, auch von den Umständen des konkreten Falles ab. So ist es nicht dasselbe, ob beispielsweise eine (urteilsfähige) erwachsene Person Anzeige we-

- 10 gen eines erst kurze Zeit zurückliegenden Vorfalls erstattet und dazu Aussagen macht oder ob - als extremes Gegenbeispiel - ein Kind im Vor- oder Grundschulalter über schon einige Zeit zurückliegende Vorkommnisse berichten soll. Während im ersten Fall in der Regel von einer tages-, wenn nicht sogar stundengenauen zeitlichen Fixierung ausgegangen werden darf, wird im zweiten Fall ein anderer Massstab anzulegen sein, was heisst, dass unter Umständen ein zeitlicher Rahmen von Wochen oder sogar Monaten genügen kann. Der Vorinstanz ist dem Grundsatz nach darin zu folgen, dass Konstellationen denkbar sind, in welchen vom Geschädigten angesichts besonderer physischer oder psychischer Umstände nicht verlangt werden kann, zeitlich genaue Angaben zu machen; dies gilt namentlich im Falle eines Kleinkindes mit noch nicht voll entwickelter Zeitperspektive bzw. eines Kindes im Vor- oder Grundschulalter (vgl. dazu Pra 91/2002 Nr. 99 E. 3.6). Selbstredend ist in diesem Zusammenhang weiter von Bedeutung, ob es sich bei der zur Anzeige gebrachten Tat um ein Einzeldelikt oder um wiederholte Tatbegehung bzw. um Dauer- oder Seriendelikte handelt, welche sich definitionsgemäss über eine längere Zeitspanne erstrecken (dazu RB 1991 Nr. 69, 2003 Nr. 114). Das Erfordernis der "möglichst genauen" zeitlichen Fixierung beinhaltet im weiteren aber auch ein Gebot an die Strafverfolgungsbehörden: Es genügt im Lichte des Bestimmtheits- bzw. des Informationsgebotes nicht von vornherein, dass die Anklageschrift übernimmt, was die Untersuchung ergeben hat; vielmehr muss schon in der Untersuchung, konkret insbesondere bei der Befragung des Geschädigten bzw. des Anzeigeerstatters (allenfalls sonstiger Zeugen oder Auskunftspersonen) versucht werden, durch entsprechende spezifische (persönlichkeitsadäquate) Fragestellung (beispielsweise Verknüpfung des Sachverhaltes mit markanten Fixpunkten, wie Geburtstage, Familienanlässe, Ferien, Reisen etc.) allfälligen Einordnungs- bzw. Datierungsschwierigkeiten der Befragten Rechnung zu tragen und so eine möglichst genaue zeitliche Umschreibung zu ermöglichen. c/cc) Vor dem Hintergrund dieser Aspekte hat schliesslich im Einzelfall eine Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers bzw. des Geschädigten auf Strafverfolgung auf der einen Seite und dem Recht des Angeschuldigten

- 11 auf effektive Verteidigung stattzufinden, aufgrund welcher zu entscheiden ist, ob eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt oder nicht. d) Im vorliegenden Fall fällt eine solche Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers, d.h. im Sinne des Vorliegens einer Verletzung des Anklageprinzips aus. Ausgangspunkt ist der hier von der Anklage vorgegebene Zeitrahmen von nahezu einem Jahr (Mitte 2000 bis 20. Juni 2001), der für eine eingeklagte Einzelhandlung als ausserordentlich bezeichnet werden muss; in vergleichbaren Fällen (in welchen keine Verletzung des Anklageprinzips angenommen wurde), handelte es sich jeweils um wenige Monate (etwa Kass.-Nr. 2002/275 S v. 19.6.2003 i.S. StaZ/Sch., Erw. 2.5.2 [3 Monate]). Es müssten daher sehr gewichtige Umstände vorliegen, welche diese aussergewöhnlich lange Zeitspanne zu rechtfertigen vermöchten. Zwar bestehen in diesem Sinne auf der einen Seite die zeitlichen Einordnungsschwierigkeiten der Geschädigten, welche zweifellos die Fixierung des Sachverhaltes für die Untersuchungsbehörden erschwerten. Auf der anderen Seite lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass bei ordnungsgemässer Einräumung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer an die Geschädigte (was im Untersuchungsverfahren bzw. vor erster Instanz zu Unrecht unterblieben war und erst im Berufungsverfahren auf Anordnung des Obergerichts hin im Rahmen einer ergänzenden Untersuchung im September 2003 nachgeholt werden konnte; vgl. Beschluss vom 20. März 2003, OG act. 30, 31A ff.), möglicherweise noch eine detailliertere Aussage der Geschädigten hätte erreicht werden können, was eine in zeitlicher Hinsicht bestimmtere Anklage erlaubt hätte. Unter diesen Umständen erweist sich die Zeitspanne, innert welcher sich gemäss Anklage der Sachverhalt ereignet haben soll, als zu unbestimmt. e) Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (§ 162 StPO), was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt.

- 12 - 4. Liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor, so erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen gegen das Verfahren bzw. die Beweiswürdigung einzutreten. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 27. Februar 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

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