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Zürich Kassationsgericht 02.02.2004 AC030110

February 2, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·8,408 words·~42 min·2

Summary

Rechtliches Gehör - Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht - Anspruch auf Konfrontation

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030110/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Yvona Griesser sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Sitzungsbeschluss vom 2. Februar 2004 in Sachen T., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin _______________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt __________________, betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2003 (SB000345/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Zusammengefasst soll der Beschwerdeführer gemäss Anklage in der Zeit von Juni 1994 bis Februar 1998 für die ihm persönlich bekannte, aus Mazedonien stammende A. Zusatzleistungen zur AHV von insgesamt Fr. 71'087.-bezogen haben. A. habe in dieser Zeit jedoch keinen Wohnsitz in Zürich gehabt und sei daher auch nicht berechtigt gewesen, solche Leistungen zu beanspruchen und zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortlichen des Amtes für Zusatzleistungen unter anderem dadurch getäuscht, dass er mehrfach bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, A. wohne noch in Zürich. Im Weiteren habe er mehrfach versucht, den Reisepass von A. bei der Behörde zu hinterlegen, um dadurch eine falsche Garantie für die vermeintliche Anwesenheit A.s zu liefern, obwohl er gewusst habe, dass sie bereits einen neuen Pass besessen habe. Ferner habe er eine angeblich an A. gerichtete, jedoch gefälschte Mietzinserhöhungsanzeige vorgelegt, um vorzutäuschen, dass sie nach wie vor in Zürich eine Wohnung gemietet habe. Durch diese Machenschaften seien die Verantwortlichen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich durch den Beschwerdeführer über den wahren Wohnsitz A.s und somit ihre Anspruchsberechtigung für Rentenzusatzleistungen getäuscht und auf diese Weise bewogen worden, die fragliche Summe ungerechtfertigterweise an den Beschwerdeführer auszuzahlen (KG act. 2 S. 4-5, Anhang). 2. Mit Urteil vom 15. März 2000 sprach die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschwerdeführer schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Der Beschwerdeführer wurde bestraft mit 12 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Stadt Zürich wurde nicht eingetreten. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (OG act. 49).

- 3 - 3. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung überwies die I. Strafkammer des Obergerichts die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen, die Untersuchung zu ergänzen (OG act. 52). Nach Eingang der neuen Akten (OG act. 60, 61) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den ergänzten Untersuchungsakten Stellung zu nehmen (OG act. 62, 65). Mit Urteil vom 27. Juni 2003 bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (KG act. 2). 4. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (KG act. 2, 4) und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 73, KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde (KG act. 10). 5. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6). II. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen

- 4 - Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). III. 1. a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht ausreichend begründet und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Verteidigerin habe schon im Plädoyer vor Vorinstanz auf mindestens 12 Verletzungen gesetzlicher Prozessformen hingewiesen, die die Erstinstanz von der Bezirksanwaltschaft übernommen habe (OG act. 51). In der Folge listet die Verteidigerin diverse sinngemässe Anträge auf Beweisergänzung sowie Anträge auf Ausweitung des Strafverfahrens auf weitere Personen auf, welche sie vor Vorinstanz gestellt habe. Sodann habe sie beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz Sinn, Bedeutung und Umfang des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zu erklären. Die Vorinstanz beschränke sich demgegenüber in vielen Punkten darauf, in Anwendung von § 161 GVG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen und im übrigen lediglich einige Ergänzungen und Korrekturen anzubringen (KG act. 1 S. 1-4). b) aa) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass Entscheidungen grundsätzlich zu begründen sind. Es soll aktenkundig sein, dass das Gericht die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geprüft hat, und es soll ausrei-

- 5 chend dargetan werden, weshalb der Entscheid so und nicht anders gefällt wurde. Der Entscheid soll mithin nachvollziehbar sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 214). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht eine umfassende Pflicht hat, sich mit allen vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. Dem Gericht muss zugestanden werden, sich auf die nach seiner Auffassung wesentlichen und massgeblichen Vorbringen zu beschränken. Es genügt, wenn mit der Begründung die weiteren Vorbringen auch stillschweigend verworfen werden (Schmid, a.a.O. Rz. 260; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 430; ZR 81 Nr. 88). bb) Die Verteidigerin brachte die von ihr aufgelisteten Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung vor (OG act. 51). Anschliessend überwies die Vorinstanz die Akten an die Staatsanwaltschaft zur erneuten, formgültigen Einvernahme von B.T. und C.T. sowie A. (OG act. 52). Sie trug damit zwei Vorbringen der Verteidigerin Rechnung (vgl. OG act. 52, Erw. II.1 mit Hinweis auf OG act. 51 S. 11 f., Erw. III.1 mit Hinweis auf OG act. 51 S. 7 f.). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen bzw. Anträge der Verteidigerin beachtete, den grösseren Teil aber stillschweigend verwarf. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Was die gemäss Angaben der Verteidigerin beantragte Information des Beschwerdeführers über den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs betrifft (KG act. 1 S. 3, Ziff. 9), ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung darauf hätte eingehen sollen. Einem solchen Antrag könnte sinnvollerweise nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betroffenen anlässlich der Verhandlung der entsprechende Vorwurf vorgehalten wird, so dass er dazu Stellung nehmen kann. c) Möglicherweise will die Verteidigerin mit dem Ganzen auch rügen, ihre Anträge seien wesentlich und begründet gewesen, und wären daher von der Vorinstanz zu beachten gewesen. aa) Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigerin entgegen ihren Angaben vor Vorinstanz nicht den Antrag stellte, dem Be-

- 6 schwerdeführer sei der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zu erklären; sie kritisierte lediglich, dass ihm dieser Straftatbestand weder von der Bezirksanwaltschaft noch von der Erstinstanz erklärt worden sei (OG act. 51 S. 13). Die Rüge, einer ihrer Anträge sei nicht beachtet worden, ist damit ohnehin unbegründet. Sollte die Verteidigerin damit auch noch rügen wollen, es stelle einen Nichtigkeitsgrund dar, dass dem Beschwerdeführer der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs in keiner Befragung ausdrücklich vorgehalten worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 151 Abs. 1 StPO dem Angeschuldigten zu Beginn der Untersuchung die ihm zur Last gelegte Handlung lediglich im allgemeinen zu bezeichnen ist. Nach dem Sinn dieser Bestimmung ist er daher zu Beginn der ersten Einvernahme in allgemeiner Weise darüber aufzuklären, welchen Deliktes er beschuldigt wird, wobei es um Fakten, nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen geht (Schmid, a.a.O., Rz. 618; Kass.- Nr. 96/342 vom 12.08.1997 i.S. B., Erw. II.10.c). Sodann besteht kein Anspruch des Angeschuldigten auf Durchführung einer Schlusseinvernahme; nach § 160 StPO kommt den Untersuchungsbehörden diesbezüglich ein erhebliches Ermessen zu. Jedenfalls wurde der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in die Anklageschrift aufgenommen (OG act. 49, Anhang), so dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Verteidigerin genügend Gelegenheit hatten, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Eine Verweigerung von Parteirechten bzw. eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang somit nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen Kass.-Nr. 92/308 vom 07.04.1993 i.S. W., Erw. II.2.b). bb) aaa) Sodann kann sich fragen, ob dem Beschwerdeführer das Recht auf die Abnahme entlastender Beweise verweigert worden sei. Mit Bezug auf die Frage der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sowie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht sämtliche angebotenen bzw. vorhandenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht er-

- 7 hebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu § 149; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 55 Rz. 7 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (jetzt Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) darf von weiteren Beweisvorkehren abgesehen werden, wenn der Richter den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichts kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, a.a.O., S. 42). Dabei wird auch vom Kassationsgericht die antizipierte Beweiswürdigung des Sachrichters nicht frei, sondern – im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO – allein auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft, mit anderen Worten darauf, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77). bbb) Im Einzelnen macht die Verteidigerin geltend, sie habe folgende Beweisanträge gestellt (KG act. 1 S. 2-3): In Ziffer 4 des Plädoyers vor Vorinstanz (OG act. 51) habe sie sinngemäss Ergänzung der Akten, wie sie von der Geschädigten eingereicht worden seien, beantragt (KG act. 1 S. 2, Ziff. 1). Es trifft zu, dass die Verteidigerin vor Vorinstanz kritisierte, dass diese Akten nicht vollständig zu den Untersuchungsakten genommen worden seien (OG act. 51 S. S. 2). Was damit bewiesen werden soll-

- 8 te, bzw. inwiefern diese Akten erheblich seien, legt die Verteidigerin jedoch nicht dar. Insofern ist auf die Rüge nicht einzutreten. Weiter macht sie geltend, in Ziffer 12 des Plädoyers habe sie sinngemäss Antrag auf Zeugenbefragung von Frau D. gestellt (KG act. 1 S. 2 Ziff. 2). Ein solcher Antrag wird jedoch aus dem Plädoyer nicht ersichtlich; es wird dort lediglich erwähnt, A. habe Frau D. ihren C-Ausweis und ihren Reisepass vorgelegt (OG act. 51 S. 4). Diesbezüglich ist die Rüge somit unbegründet. Sodann rügt die Verteidigerin, sie habe in Ziffern 25-29 ihres Plädoyers beantragt, es seien zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Strafregisterauszüge einzuholen, um überprüfen zu können, ob diese schon einmal wegen Delikten gegen die Rechtspflege verurteilt worden seien. Was den Zeugen E. betreffe, so dränge sich die Annahme auf, er habe die bedeutsame "Fallchronologie" mindestens zum Teil vom Hörensagen von Mitarbeitern oder aus dem Gedächtnis rekonstruiert; zudem sei er als Angestellter der Geschädigten am Verfahrensausgang interessiert, und er habe es bis zu einem gewissen Grade mit zu verantworten, dass fahrlässig Fr. 70'000.-- an unberechtigte Personen ausbezahlt worden seien (KG act. 2 S. 2, Ziff. 5, 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigerin besteht jedoch eine Pflicht der Untersuchungsorgane, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abzuklären, nur, wenn diese auf Grund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Stellt der Angeklagte ein entsprechendes Begehren, muss er konkrete Tatsachen nennen, die nach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 142; RB 1973 Nr. 29, 1988 Nr. 71; ZR 87 Nr. 123). Die Verteidigerin macht nicht geltend, dass sie vor Vorinstanz konkrete Umstände vorgebracht habe, welche darauf hinwiesen, dass die Zeugen - eingeschlossen der Zeuge E. - schon in früheren Verfahren falsch ausgesagt hätten. Solche Umstände bringt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht vor. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem Antrag, es seien Strafregisterauszüge einzuholen, hätte Folge leisten sollen. Jedenfalls kann ein Strafregisterauszug die Frage nicht klären, ob die konkreten Aussagen des Zeugen E. genügend genau und zuverlässig seien. Dass der Zeuge E. am Verfahrensausgang ein Interesse habe und eine Mitverantwortung für

- 9 die Auszahlung der Gelder trage, machte die Verteidigerin zudem vor Vorinstanz nicht geltend (vgl. OG act. 51 S. 9 f., Ziff. 26-29), und dies lässt sich mit einem Strafregisterauszug ebenfalls nicht weiter erhärten. Nach dem Gesagten ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ferner macht die Verteidigerin geltend, in Ziffer 38 ihres Plädoyers habe sie den sinngemässen Antrag gestellt, es sei durch wirksame Untersuchungshandlungen abzuklären, woher die Geldmittel von DM 50'000.-- stammten, welche der verdächtige B.T. für den bezeugten eigenen Landkauf eingesetzt habe, bzw. ob dieses Geld aus den zu Unrecht erlangten Zusatzleistungen der mitverzeigten Schwiegermutter A. stamme (KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigerin kann jedoch auch dieser Ziffer ihres Plädoyers kein solcher Antrag entnommen werden. Sie führte damals lediglich aus, B.T. habe zugegeben, dass er in Mazedonien Land im Wert von DM 50'000.-- gekauft habe, und dass er in der Schweiz neue Möbel gekauft habe. Es sei sicher nicht von der Hand zu weisen, dass dieser Landkauf unschwer erklären könnte, wo denn der grössere, wenn nicht der ganze Betrag der gemäss Anzeige zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen geblieben sei. Zumindest bestehe demzufolge ein ernst zu nehmender Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers (OG act. 51 S. 12). Auch diesbezüglich ist somit keine Missachtung eines Beweisantrags ersichtlich. Sodann bringt die Verteidigerin vor, sie habe in Ziffer 52 ihres Plädoyers beantragt, es sei durch formgültige Rechtshilfebegehren in Mazedonien mittels Zeugeneinvernahmen abzuklären, ob es den Tatsachen entspreche, dass A. vom 20. Januar 1989 bis 15. Mai 1998 stets in der Schweiz gelebt habe, so wie das F.T. und G. in notariell beglaubigten Erklärungen bekundet hätten (KG act. 1 S. 3, Ziff. 11). In ihrem Plädoyer kritisierte sie, dass die Erstinstanz diese zwei Urkunden als Gefälligkeitszeugnisse betrachtet und aus dem Recht gewiesen habe, statt die Aussagen mittels Rechtshilfebegehren zu verifizieren (OG act. 51 S. 16). Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Erwägungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 18). Diese führte dazu aus, bei den beiden im Mai 1999 eingereichten Bestätigungen von F.T. (der Mutter des Beschwerdeführers) und G. falle auf, dass beide den genau gleichen Erklärungsinhalt aufwiesen; hieraus folge zwingend,

- 10 dass diese nicht eigene Formulierungen der Erklärenden beinhalteten, sondern dieser Inhalt vorgegeben worden sei. Es erscheine denn auch wenig glaubhaft, dass sich die Erklärenden nach so langer Zeit genauestens an diese Daten erinnern könnten. Daher seien diese beiden Bestätigungen ohne weiteres als Gefälligkeitszeugnisse aus dem Recht zu weisen (OG act. 49 S. 25). Weder in ihrem Plädoyer noch in ihrer Beschwerdeschrift erklärt die Verteidigerin, weshalb diese Würdigung der Erstinstanz falsch sei bzw. inwiefern formelle Zeugeneinvernahmen unter diesen Umständen ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erwarten liessen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. Schliesslich rügt die Verteidigerin, sie habe in Ziffer 60 ihres Plädoyers sinngemäss beantragt, der verdächtige B.T. sei formgerecht zu befragen, ob es zutreffe, dass er im Herbst 1997 bei einem Streit dem Beschwerdeführer damit gedroht habe, er wolle ihn umbringen, sein Auto in die Luft sprengen etc. (KG act. 1 S. 3, Ziff. 12). Aus der Rüge geht nicht hervor, was die geltend gemachte Drohung mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll. Auch dem Plädoyer lässt sich ein Zusammenhang nicht entnehmen. Die Verteidigerin führte damals aus, nachdem der Bezirksanwalt dem Beschwerdeführer erneut zum fremden Namensschild einen Vorhalt gemacht habe, habe dieser geantwortet, er sei noch nie in dieser Wohnung gewesen. Er habe, ohne näher zu schauen, geklingelt. (...) Am gleichen Tag habe er Streit mit seinem Bruder gehabt, dieser habe ihm gedroht, er wolle ihn umbringen, sein Auto in die Luft sprengen etc. Statt diesen schweren Anschuldigungen, die zugleich ein ernsthaftes Beweisangebot enthielten, formgerecht nachzugehen, habe der Bezirksanwalt jede weitere Untersuchungshandlung in diesem Punkt unterlassen (OG act. 51 S. 17). Nachdem die Verteidigerin nicht erklärt, inwiefern die geltend gemachte Drohung erheblich sei, ist auf die Rüge nicht einzutreten. cc) Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht die Anträge der Verteidigerin auf Ausweitung des Strafverfahrens auf andere Personen missachtet habe. Teilweise ging es bei diesen Anträgen offenbar ebenfalls darum, weitere entlastende Beweismittel erhältlich zu machen; teilweise wurde

- 11 damit aber auch bezweckt, Zeugenaussagen dieser Personen als unverwertbar erscheinen zu lassen (vgl. nachfolgend 3.a.aa). Die Verteidigerin bringt vor, in Ziffer 19 des Plädoyers habe sie sinngemäss beantragt, die Strafuntersuchung auf B.T. auszudehnen, weil dieser die Post von A. an seinen Wohnsitz in Frauenfeld umleiten lassen habe, und weil H. (die Treuhänderin B.T.s) den Verdacht geäussert habe, sie spüre, dass B.T. nur ans Geld wolle (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3). Entgegen diesen Vorbringen ist in Ziffer 19 des Plädoyers nicht davon die Rede, dass B.T. die Post A.s umleiten lassen habe. Im Übrigen ist unklar und wird von der Verteidigerin nicht dargelegt, weshalb B.T. wegen einer solchen Handlung verdächtig erscheinen sollte. Die in Ziffer 18 des Plädoyers zitierte Aussage H.s, wonach auch B.T. zwischenzeitlich aggressiv geworden sei und sie spüre, dass er nur ans Geld wolle, erscheint nur in einer Aktennotiz des Zeugen E. (BG act. 2/19). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme sagte H. auf Vorhalt dieser Stelle aus, davon wisse sie nichts. Sie sei der Ansicht, sie sei falsch interpretiert worden. Ihrer Meinung nach sei es darum gegangen, dass B.T. wütend gewesen sei, dass man A. das Geld so weggenommen habe (BG act. 10 S. 5). Weshalb sich trotz dieser klaren eigenen Aussage der Zeugin H. aus der Aktennotiz des Zeugen E. ein Verdacht gegen B.T. ergeben solle, erklärt die Verteidigerin nicht. Insgesamt ist damit die Rüge, der Antrag auf Ausweitung des Strafverfahrens sei zu Unrecht missachtet worden, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sodann bringt die Verteidigerin vor, in Ziffer 45 Abs. 2 und Ziffer 46 ihres Plädoyers habe sie sinngemäss beantragt, es sei die Untersuchung auf B.T. auszudehnen, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers, I.T., als Zeugin ausgesagt habe, die Mitverzeigte A. habe ihr unter Tränen erzählt, sie habe bei B.T. in Frauenfeld gewohnt; er habe ihr das Zusatzleistungsgeld genommen; das, was er Frau A. angetan habe, habe er so dargestellt, wie wenn es der Beschwerdeführer gemacht habe (KG act. 1 S. 3, Ziff. 10). Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies (KG act. 2 S. 18), kam jedoch zum Schluss, die Aussagen der Zeugin I.T. seien aufgrund ihres Aussageverhaltens als unglaubhaft zu verwerfen (OG act. 49 S. 24). Diese Erwägung beanstandet die Verteidi-

- 12 gerin nicht. Damit kann aus den Aussagen von I.T. kein Verdacht gegen B.T. abgeleitet werden. Auch diese Rüge ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ferner führt die Verteidigerin aus, sie habe in Ziffer 21 ihres Plädoyers sinngemäss beantragt, die Strafanzeige der Geschädigten gegen A. anhand zu nehmen und es nicht bloss bei einem Fahndungsauftrag zwecks Aufenthaltsnachforschung bewenden zu lassen (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4). Aus dem Aktendekkel der Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass gegen A. ein separates Strafverfahren lief. Damit war der Antrag auf Anhandnahme der Strafanzeige bereits erfüllt. Aus den Ziffern 21 bis 23 des Plädoyers ergibt sich, dass die Verteidigerin kritisierte, dass A. bloss zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden war. Sie stellte sich auf den Standpunkt, als Mitbeschuldigte hätte A. rechtshilfeweise einvernommen werden müssen (OG act. 51 S. 7-8). Die Vorinstanz trug diesem Vorbringen Rechnung, indem sie eine rechtshilfeweise Befragung A.s als Auskunftsperson in Mazedonien veranlasste (OG act. 52 Erw. III, mit Hinweis auf OG act. 51 S. 7; vgl. oben 1.b.bb). Diesbezüglich ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachgewiesen. Weiter bringt die Verteidigerin vor, in Ziffer 29 ihres Plädoyers habe sie sinngemäss den Antrag gestellt, es sei auf Grund der Ausführungen des Zeugen E. durch Ausdehnung der Untersuchung auf B.T. näher abzuklären, welche Person für die unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte beim Amt für Zusatzleistungen verantwortlich sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 7). In Ziffer 29 des Plädoyers wird jedoch lediglich ausgeführt, dass der Zeuge E. von Annahmen, nicht aber von feststehenden Tatsachen ausgegangen sei, was weder im Zivil- noch im Strafprozess als Klagefundament genügen könne (OG act. 51 S. 10). Daraus kann kein sinngemässer Antrag auf Ausweitung des Strafverfahrens auf B.T. entnommen werden. Damit ist eine Missachtung eines Antrags nicht nachgewiesen. d) Zusammenfassend vermag die Verteidigerin in keinem Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungerechtfertigte Missachtung ihrer Anträge nachzuweisen.

- 13 - 2. a) Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz führe auf S. 10 ihres Urteils unzutreffend aus, er habe sich in seinen bezirksanwaltschaftlichen Einvernahmen (OG act. 61/54/3-4), seine Verteidigerin in OG act. 65 zu den rechtshilfeweise erhobenen Aussagen von A. äussern können. Bei den Aussagen A.s handle es sich auch nicht um die einzigen, den Beschwerdeführer belastenden Beweismittel. Hierzu führt die Verteidigerin aus, die Mitverzeigte A. sei seit der Strafanzeige der Geschädigten bis heute nie formgültig einvernommen worden. Die Untersuchung gegen A. sei nie durch Nichtanhandnahme oder anderswie eingestellt worden. Der Rückerstattungsentscheid der Geschädigten über Fr. 71'087.-- sei zur Zeit noch beim Schweizerischen Versicherungsgericht hängig. Die zwei schriftlichen Erklärungen von A. (BG act. 44/1, OG act. 61/56/1-2) seien unverwertbar, weil sie nicht formgültig von einem zuständigen Untersuchungsrichter oder Richter in einem kontradiktorischen Beweisverfahren erhoben worden seien. Soweit die Vorinstanz am 5. Oktober 2000 angeordnet habe, A. sei auf dem Rechtshilfeweg in Mazedonien in rechtsgenügender Form durch die Behörden als Auskunftsperson über den Gegenstand der Anklage zu befragen, verletze dieser Beschluss gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Denn als Mitverzeigte hätte die Vorinstanz die Einvernahme von A. als Mitangeschuldigte im Sinne von § 150 ff. StPO, nicht aber die Befragung als Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO anordnen sollen. Denn auf A. treffe keine der Ziffern 1-4 von § 149a StPO zu. Vielmehr werde sie selber genau der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt. Die beiden rechtshilfeweise in Mazedonien durchgeführten Einvernahmen von A. als Auskunftsperson seien somit gänzlich unverwertbar, zumal nicht einmal das Geburtsdatum der Befragten aufgeführt sei. Dabei komme der weiteren Frage, ob die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin beide Male, obschon ausdrücklich verlangt und im Rechtshilfegesuch eigens verlangt, nicht die Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellung von Ergänzugnsfragen gegeben worden sei, keine besondere Bedeutung mehr zu (KG act. 1 S. 4-5).

- 14 b) aa) Die Verteidigerin weist nicht nach, an welcher Stelle ihres Urteils die Vorinstanz auf die beiden schriftlichen Bestätigungen von A. abgestellt habe. Vielmehr bemerkte die Vorinstanz in ihrem Zwischenbeschluss vom 5. Oktober 2000 ebenfalls, die beglaubigte Erklärung von A. sei nicht formgerecht auf dem Rechtshilfeweg bei den mazedonischen Behörden erhoben worden (OG act. 52 S. 5). Diesbezüglich ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. bb) Soweit Mittäter im gleichen Verfahren verfolgt werden, werden sie als Angeschuldigte einvernommen (Schmid, a.a.O., Rz. 622). Dagegen ist nach § 149a Ziff. 3 StPO als Auskunftsperson zu befragen, wer als Mitbeschuldigter in einem getrennten Verfahren zu befragen ist. Aus dem Aktendeckel der Untersuchungsakten ergibt sich, dass die Untersuchung gegen A. in ein separates Verfahren verwiesen wurde. Dementsprechend wurde im vorliegenden Verfahren nur gegen den Beschwerdeführer allein Anklage erhoben (BG act. 40). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass A. als Auskunftsperson einvernommen wurde. Im Übrigen geht es vorliegend - entgegen den rechtlichen Ausführungen der Verteidigerin - nicht um die Abgrenzung zwischen Beschuldigtem und Zeugen (KG act. 1 S. 4). Die Rüge ist unbegründet. cc) Dass das Geburtsdatum von A. im Einvernahmeprotokoll nicht aufgeführt ist, macht die Einvernahme ebenfalls nicht ungültig. Gültigkeitserfordernis sind nur die Hinweise auf die Wahrheitspflicht und die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Frage nach den Personalien des zu Befragenden soll dagegen nur dessen eindeutiger Identifizierung dienen (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4, 6 zu § 142; Hauser/Schweri, a.a.O., § 62 Rz. 31, 32). Dass nicht klar ist, wer genau in Mazedonien befragt wurde, wird nicht geltend gemacht. Damit ist die Rüge abzuweisen. dd) Wie die Verteidigerin richtig bemerkt, zeigten die mazedonischen Behörden dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin die Einvernahmetermine nicht vorgängig an, so dass eine Teilnahme nicht möglich war. Dies war jedoch auch der Vorinstanz bewusst. Sie erwog dazu, entgegen der dezidierten Ansicht der Verteidigung sei eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen von A. nicht schon

- 15 daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer und die Verteidigung nicht im Sinne von §§ 14 Ziff. 1 und 15 StPO daran hätten teilnehmen können. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwog sie zusammengefasst, belastende Aussagen von Zeugen, bezüglich welcher der Angeschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen auszuüben, seien nur nach sorgfältiger Prüfung und nur dann verwertbar, wenn der Angeschuldigte Gelegenheit gehabt habe, zur Sachverhaltsdarstellung des Belastungszeugen Stellung zu nehmen. Überdies dürfe sich der Schuldspruch nicht allein auf das entsprechende Beweismittel stützen, d.h. es dürfe nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK werde beispielsweise dann verneint, wenn die fraglichen Zeugen trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar geblieben seien und somit von deren Unerreichbarkeit ausgegangen werden müsse. Eine Konventionsverletzung sei eher zu bejahen, wenn der Grund für die Einschränkung des Fragerechts aus der Sphäre der staatlichen Behörden stamme (KG act. 2 S. 9-10). Diese rechtlichen Ausführungen beanstandet die Verteidigerin nicht. Sie sind zudem zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG). Die Verteidigerin rügt nicht, die Vorinstanz habe die Aussagen von A. unsorgfältig geprüft. Sodann geht aus den Akten klar hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verteidigerin nach Eingang der Befragungsprotokolle von A. aus Mazedonien dazu Stellung nehmen konnten (OG act. 61/54/3, OG act. 65). Dass eine formgültig erhobene Aussage von A. erhältlich gewesen wäre, bzw. dass die hiesigen Behörden die Unerhältlichkeit zu verantworten hätten, macht die Verteidigerin nicht geltend. Insoweit ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Aussagen von A. für den Schuldspruch ausschlaggebende Bedeutung hatten. Die Verteidigerin rügt diesbezüglich, die anderen beigezogenen Beweismittel seien allesamt unverwertbar, was auch die Unverwertbarkeit der Aussagen A.s zur Folge habe (vgl. nachfolgend). 3. a) Hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen von B.T. und C.T. lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe auf S. 12 f. ihres Urteils aus-

- 16 geführt, im Rahmen der ersten Zeugeneinvernahmen sei der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 StPO unterblieben, so dass diese zwei Einvernahmen zu wiederholen gewesen seien. Die neu beigebrachten Einvernahmen der Genannten vom 16. Januar 2001 und vom 1. März 2001 seien somit ohne weiteres verwertbar. Infolge dieser Heilung seien aber auch die ersten Zeugenbefragungen dieser beiden Personen verwertbar. Diese Auffassung der Vorinstanz treffe jedoch nicht zu (KG act. 1 S. 6). aa) Zunächst rügt die Verteidigerin, die Vorinstanz hätte bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften gar nicht die Wiederholung der Zeugeneinvernahme des vom Beschwerdeführer und der Verteidigung mehrmals als tatverdächtig bezeichneten Bruders, B.T., sondern vielmehr die Ausdehnung der Untersuchung auf diesen anordnen müssen. Da dies unterlassen worden sei, erwiesen sich sowohl die erste als auch die zweite Zeugeneinvernahme von B.T. als unverwertbar (KG act. 1 S. 6). Wie bereits ausgeführt, vermag die Verteidigerin nicht nachzuweisen, weshalb die Untersuchungsbehörden oder die Vorinstanzen B.T. hätten verdächtigen sollen bzw. weshalb sie das Strafverfahren hätten auf ihn ausweiten sollen (vgl. oben 1.c.cc). Sodann erhob sie sinngemäss den weiteren Vorwurf, B.T. habe nach seinen eigenen Angaben in Mazedonien ein Haus im Wert von DM 50'000.-und in der Schweiz Möbel gekauft (vgl. oben 1.c.bb.bbb). Die Schlussfolgerung, diese Käufe könnten mit den zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen von rund Fr. 70'000.-- getätigt worden sein, stellen jedoch eine reine Mutmassung dar, welche durch keine weiteren Umstände untermauert wird. Insbesondere legt die Verteidigerin nicht dar, dass B.T. keine weitere Einnahmequelle gehabt habe oder seine Einkünfte zu bescheiden gewesen seien für solche Anschaffungen. Im Gegenteil sagte B.T. in diesem Zusammenhang aus, seine Ehefrau und sein Sohn arbeiteten auch (BG act. 11 S. 9). Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb B.T. von der Vorinstanz bzw. von der Untersuchungsbehörde als Mitangeschuldigter hätte behandelt werden sollen und er damit nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen. Die Rüge ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 17 bb) Weiter bringt die Verteidigerin vor, die erste Zeugeneinvernahme von C.T. vom 7. April 1999 sei absolut nichtig und unverwertbar, weil die Zeugin nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 129 StPO aufmerksam gemacht worden sei. Allein die wiederholte Zeugeneinvernahme sei verwertbar, wenn diese in formgültiger Weise durchgeführt worden sei (KG act. 1 S. 6). Gemäss kassationsgerichtlicher Rechtsprechung darf eine frühere, ohne vorgängigen Hinweis auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Zeugenaussage insoweit verwertet werden, als die später erneut befragte Person nach erfolgter Rechtsbelehrung auf die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts verzichtet und ihre früheren Aussagen nicht ändert (ZR 96 Nr. 45, Kass.-Nr. 2000/062 vom 21.05.2001 i.S. M., Erw. II.2.b). In ihrer zweiten Zeugeneinvernahme vom 1. März 2001 wurde C.T. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 129 StPO hingewiesen. Daraufhin machte sie ausführliche Aussagen (OG act. 61/54/2). Die Verteidigerin legt nicht dar, inwiefern diese von den früheren Aussagen abwichen. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Vorinstanz sich auf unverwertbare Aussagen stützte. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. cc) Sodann rügt die Verteidigerin, die zweite Zeugeneinvernahme von C.T. vom 1. März 2001 sei ebenfalls unverwertbar. Denn der Bezirksanwalt habe es pflichtwidrig unterlassen, der Zeugin zu Beginn der Befragung zu eröffnen, dass ihr Schwager, der Beschwerdeführer, wegen Betrugs in der Höhe von rund Fr. 71'000.-- und Urkundenfälschung in Strafuntersuchung stehe und dass auch ihre Mutter A. gemäss Strafanzeige der gleichen Straftaten beschuldigt werde. Gerade bei der Einvernahme einer Zeugin, die sich entscheiden müsse, ob sie gegen ihren Schwager und gegebenenfalls sogar gegen ihre Mutter aussagen solle, gehöre es unabdingbar zu einem fairen Verfahren, dass sie in Kürze, aber doch ausreichend aufgeklärt werde, worum es gehe, damit sie sich in Kenntnis der Sachlage entscheiden könne, ob sie vom Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 StPO Gebrauch machen wolle oder nicht (KG act. 1 S. 6).

- 18 - Eine Pflicht der Untersuchungsbehörden, einen Zeugen umfassend über das Thema der Einvernahme zu informieren, kann aus § 129 StPO nicht abgeleitet werden. Das Justizorgan muss lediglich durch geeignete Fragen an den Zeugen feststellen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 129 StPO vorliegen könnte (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 129, N 3 zu § 132; Schmid, a.a.O., Rz. 646; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 139). Sodann muss dem Zeugen Bedeutung und Tragweite des Zeugnisverweigerungsrechts erklärt werden (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 zu § 132; Hauser, a.a.O., S. 142). In der zweiten Einvernahme vom 1. März 2001 wurde denn C.T. auch auf ihre Rechte aufmerksam gemacht, und sie erklärte, sie habe diese Hinweise verstanden; ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten seien ihr klar (OG act. 61/54/2 S. 1-2). Damit ist dieses Zeugnis entgegen der Ansicht der Verteidigerin verwertbar. Im Übrigen war C.T. das Thema des Verfahrens ohnehin bereits aufgrund ihrer ersten Befragung bekannt. Die Rüge ist nach dem Gesagten abzuweisen. dd) Schliesslich macht die Verteidigerin geltend, hinzu komme, dass die zweite Zeugeneinvernahme von C.T. vom 1. März 2001, welche 20 Seiten umfasse, nicht weniger als 34mal die Antwort "ich weiss es nicht", zahlreiche Male "ich kann mich nicht erinnern" und ähnliche Ausflüchte enthalte, was die Vorinstanz zur Feststellung veranlasst habe, auffällig sei das äusserst zurückhaltende und defensive Aussageverhalten von C.T., das sich durch die ganze Einvernahme ziehe. Dezidiert antworte sie einzig - aber immerhin - zum zentralen Thema des Wohnsitzes ihrer Mutter (KG act. 2 S. 14). Daraus folgert die Verteidigerin, dass diese zweite Zeugenaussage unzuverlässig und unbrauchbar sei, da sich die Vermutung gebieterisch aufdränge, C.T. habe sich bemüht, ihre Mutter keinesfalls in irgendeiner Weise zu belasten. Unter diesen Umständen dürfe auf diese inhaltlich unglaubhafte Zeugenaussage nicht abgestellt werden (KG act. 1 S. 6-7). Wie die korrekt zitierte Erwägung der Vorinstanz zeigt, hielt diese den grössten Teil der Aussagen von C.T. für unbrauchbar. Jedoch hielt sie die Aussagen betreffend den Wohnsitz von A. für glaubhaft, da diese eindeutig seien. Die

- 19 - Verteidigerin legt nicht dar, weshalb eine solche Differenzierung nicht zulässig sein solle. Im Übrigen wären die klaren Aussagen von C.T. zum Wohnsitz ihrer Mutter grundsätzlich geeignet, auch diese zu belasten. Wie bereits ausgeführt, wurde auch gegen A. ein Strafverfahren eröffnet, in welchem es um die gleichen Fragen ging wie im vorliegenden Verfahren (vgl. oben 1.c.cc, 2.b.bb). Die Aussage, A. habe nicht in der Schweiz Wohnsitz gehabt, konnte sich damit auch zu deren Ungunsten auswirken. Unter diesen Umständen ist umso weniger ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf diese Aussage hätte abstellen dürfen. Nach dem Gesagten ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) aa) Ferner macht die Verteidigerin geltend, J.K. und L.K. hätten in ihren Einvernahmen vom 22. Juni 2001 (als Angeschuldigte) anerkannt, im April 1999 in einer schriftlichen Erklärung bewusst falsch bestätigt zu haben, den Beschwerdeführer erst einmal, nämlich im Februar 1998, an der Haustüre der Liegenschaft ____strasse 11 gesehen zu haben, wofür sie mit Strafbefehl vom 22. Juni 2001 wegen versuchter Begünstigung verurteilt worden seien. Als dem Beschwerdeführer diese Aussagen des Ehepaares K. im wesentlichen zur Kenntnis gebracht und er vom Bezirksanwalt gefragt worden sei, wie er das Ehepaar K. dazu gebracht habe, diese (falsche) Erklärung abzugeben, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Ich habe dem Ehepaar K. klar und deutlich gesagt, sie sollen die Wahrheit sagen ... Die Aussagen (des Ehepaars K.) treffen nicht zu. Das heisst, eigentlich ist es so, dass ich mich nicht mehr erinnere, was wir miteinander gesprochen haben. Es ist möglich, dass die Aussagen des Ehepaars K. zutreffen. Ich erinnere mich heute nicht mehr" (OG act. 61/54/3). Die Vorinstanz so die Verteidigerin - habe auf S. 16 ihres Urteils erwogen, angesichts dieses Zugeständnisses habe die Untersuchungsbehörde auf eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Eheleuten K. verzichten dürfen. Die Verteidigerin halte jedoch daran fest, dass beim Bezirksanwalt seitens des Beschwerdeführers und der Verteidigung nicht auf die verfahrensrechtlich vorgeschriebene Konfrontationseinvernahme mit den damaligen Angeschuldigten J.K. und L.K. verzichtet worden sei und auch vor Vorinstanz nicht verzichtet worden sei. Im Übrigen obliege die Einhaltung zwingender Verfahrensvorschriften den Strafverfolgungsbehörden. Der eigentliche Grund für den Nichtverzicht liege darin, dass der Beschwer-

- 20 deführer in der zitierten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme gar kein Geständnis abgelegt habe, wonach die Erklärung der K.s vom April 1999 von ihm veranlasst worden sei; des weitern dürfe aus den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers keineswegs abgeleitet werden, es handle sich dabei um eine unbedingte und klare Prozesserklärung im Sinne eines Geständnisses (KG act. 1 S. 7). bb) Die Vorinstanz kam aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, es sei möglich, dass die Aussagen des Ehepaares K. zuträfen, zum Schluss, angesichts dieses Zugeständnisses hätte die Untersuchungsbehörde auf eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Eheleuten K. verzichten dürfen (KG act. 2 S. 16). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf einen einzigen Satz aus einer umfangreicheren Aussage des Beschwerdeführers (OG act. 61/54/3 S. 9). Wie jedoch die von der Verteidigerin richtig - und vollständig - zitierte Aussage des Beschwerdeführers zeigt (vgl. oben aa), sagte dieser auf die Frage, wie er das Ehepaar K. dazu gebracht habe, seine (falsche) Erklärung abzugeben, insgesamt äusserst widersprüchlich aus. Aus diesen widersprüchlichen Aussagen kann kein Zugeständnis abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass der Tatsache, dass ein Angeklagter im Anschluss an eine Einvernahme eines Zeugen dessen Aussagen als richtig anerkannte, ohnehin nicht die Bedeutung eines Verzichts auf Konfrontation nach § 14 StPO zukommen kann (ZR 86 Nr. 62). Damit durften die Aussagen des Ehepaares K. nicht verwertet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. c) aa) Sodann lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz führe aus, der Zeuge E., Verantwortlicher des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, habe mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugend ausgesagt, dass A. in einer entsprechenden Abklärungsbesprechung ausgesagt habe, sie habe im massgeblichen Zeitraum nicht an der ____strasse in Zürich-Oerlikon, sondern in Mazedonien Wohnsitz gehabt (KG act. 2 S. 13 f.). Gemäss den erstinstanzlichen Akten hätte diese Abklärungsbesprechung im Februar 1998 beim Amt für Zusatzleistungen am Helvetiaplatz in Zürich stattgefunden, wobei der schon damals auch vom Zeugen E. der rechtswidrigen Erlangung

- 21 von AHV-Zusatzleistungen verdächtigte B.T. als Übersetzer bzw. als einziger Sprecher mitgewirkt habe. Aus den über 100 Aktenstücke umfassenden Unterlagen der Geschädigten und der 10 Seiten umfassenden Zeugeneinvernahme von E. (BG act. 9) gehe klar hervor, dass dieser hinsichtlich der wesentlichen einzelnen Tatbeiträge keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe, sondern die ganze "Fallchronologie", wie bereits ausgeführt (KG act. 1 S. 2; vgl. oben 1.c.bb.bbb), mindestens zum Teil lediglich vom Hörensagen von Mitarbeitern oder aus dem Gedächtnis rekonstruiert habe, wobei er ehrlicherweise seine Ausführungen als Annahmen, Vermutungen oder Schlussfolgerungen bezeichnet habe. Hätte nämlich der Zeuge E. schon früher bestimmte Betrugs- oder Fälschungshandlungen festgestellt, wäre die entsprechende Strafanzeige ebenfalls viel früher erstattet worden. Dass eine solche Sachverhaltsdarstellung als überzeugende Beweisführung nicht Bestand haben könne, liege auf der Hand. Die Zeugeneinvernahme von E. erweise sich daher als unzuverlässig und demnach als unverwertbar (KG act. 1 S. 8). bb) An der von der Verteidigerin erwähnten Abklärungsbesprechung betreffend den Wohnsitz von A. war der Zeuge E. gemäss seiner Aussage selber beteiligt (BG act. 9 S. 2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben 1.c.cc, 3.a.aa), vermag die Verteidigerin zudem nicht darzutun, weshalb B.T., welcher damals übersetzte, verdächtig erscheinen sollte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussage des Zeugen E. zum Wohnsitz von A. unzuverlässig und damit unbrauchbar sein sollte. Im Übrigen legt die Verteidigerin nicht näher dar, aus welchen Aktenstücken bzw. Stellen der Einvernahme des Zeugen E. sich ergebe, dass dieser keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe, und welche Tatelemente dies betreffe. Der Verweis auf Unterlagen, welche 100 Aktenstücke umfassen, sowie auf ein umfangreiches Einvernahmeprotokoll genügt der Substantiierungspflicht jedenfalls nicht. Ebenso ist der Verweis auf die Berufungsschrift auf S. 2 der Beschwerde ungenügend (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O. N 32 zu § 430). Schliesslich versteht es sich von selbst, dass ein vollendeter Betrug erst hinterher bekannt wird und somit die Betroffenen nur aus der Erinnerung aussagen können. Entsprechende Zeugenaussagen sind nicht von vornherein unglaubhaft, sondern nur dann, wenn aus ihnen ersichtlich wird, dass das Erinnerungs-

- 22 vermögen der Zeugen - z.B. wegen Zeitablaufs - getrübt ist. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. d) aa) Ferner macht die Verteidigerin geltend, die Vorinstanz führe aus, die Zeugin H., die Treuhänderin von B.T. und C.T., habe ebenfalls mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugend ausgesagt, dass A. in ihrer Anwesenheit und unter Beizug eines Dolmetschers erklärt habe, zwischen Juni 1994 und September 1997 in Mazedonien gelebt zu haben (KG act. 2 S. 14, OG act. 49 S. 21). Die Erstinstanz habe immerhin erwähnt, dass viele der Aussagen der Zeugin H. Aussagen von Dritten (insbesondere von B.T.) oder Vermutungen darstellten (OG act. 49 S. 21 unten). Die Zeugeneinvernahme von H. (BG act. 10 S. 1-10) bestätige, dass sie lediglich eine Zeugin vom Hörensagen sei, die ihre Vorbringen und Annahmen vorwiegend auf Aussagen ihres Klienten, des Verdächtigten B.T., abstütze. Insbesondere erkläre die Zeugin H., A. habe gesagt, sie habe solche Ergänzungsleistungen zur AHV nie erhalten (BG act. 10 S. 4). Auf die weitere Frage des Bezirksanwalts habe die Zeugin erklärt, sie wisse nicht, wann sich A. in der Schweiz aufgehalten habe (BG act. 10 S. 4). Schliesslich habe die Zeugin auch bestätigt, anlässlich der privaten Besprechung vom Frühjahr 1998 in ihrem Büro in Frauenfeld, bei welcher M. als Übersetzer mitgewirkt habe, sei A. in Begleitung ihres Schwiegersohns B.T. erschienen; hingegen sei der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen (BG act. 10 S. 6, 2/15). Schon anlässlich der Auftragserteilung habe ihr B.T. die Adresse von A. mit "____strasse in Zürich" angegeben (BG act. 10 S. 9). Auch hier ergebe sich als Schlussfolgerung, dass die von H. als Zeugin gegebene Sachverhaltsdarstellung nicht als überzeugende Beweisführung für die Verurteilung des Beschwerdeführers tauge. Demzufolge erscheine die Zeugenaussage von H. als unzuverlässig und unverwertbar (KG act. 1 S. 8-9). bb) Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies (KG act. 2 S. 14), führte aus, die Aussagen der Zeugin H. seien ebenfalls widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Einschränkend sei dabei allerdings zu würdigen, dass viele ihrer Aussagen von Dritten (insbesondere von B.T.) oder Vermutungen darstellten (sic). In einem zentralen Punkt jedoch - Frau A. habe ausgesagt, sie habe sich von Juni 1994 bis September 1997 ausschliess-

- 23 lich in Mazedonien aufgehalten und sei nur für kurze Besuche in die Schweiz gekommen - sei sie selbst dabei gewesen und seien die von der Zeugin gehörten Aussagen von Frau A. durch einen aussenstehenden Dolmetscher übersetzt worden. Soweit es um eigene Wahrnehmungen gehe, sei daher auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin H., welche insoweit mit denjenigen des Zeugen E. übereinstimmten, abzustellen (OG act. 49 S. 21-22). Nach dem Gesagten stellten die Vorinstanzen nur auf die Aussagen der Zeugin H. ab, soweit diese ihre eigenen Wahrnehmungen bzw. von einem Aussenstehenden übersetzte Angaben von A. betrafen. Der implizite Vorwurf der Beeinflussung durch B.T. geht damit von vornherein ins Leere. Weshalb die auch von den Vorinstanzen geäusserten Vorbehalte zur Unverwertbarkeit der ganzen Zeugeneinvernahme führen müssten, und die von den Vorinstanzen vorgenommene Differenzierung unzulässig sein solle, erklärt die Verteidigerin nicht. Im Übrigen ist weitgehend unklar, was sie mit ihrer Auflistung von Zitaten belegen will. Erkennbar ist lediglich, dass ein Teil offenbar Widersprüche in den Aussagen der Zeugin H. aufzeigen soll. Jedoch wird dabei eine Aussage der Zeugin falsch zitiert. So erklärte die Zeugin, sie wisse nicht, bis wann sich A. in der Schweiz aufgehalten habe (BG act. 10 S. 4 unten). Dies ist kein Widerspruch zur Aussage, A. habe gesagt, sie habe sich in der Zeitspanne vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 1997 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten. Die Aussage der Zeugin, B.T. habe ihr die Adresse an der ____strasse angegeben (BG act. 10 S. 9), ist ebenfalls nicht geeignet, Widersprüche in ihren Angaben zu belegen, denn es ist sehr wohl möglich, dass zwei Personen der Zeugin gegenüber unterschiedliche Angaben machten. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Beweismittel, nämlich die Aussage des Ehepaars K., in der vorliegenden Form unverwertbar ist. Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob die Aussage von A. trotzdem verwertbar ist (vgl. oben 2.b.dd), oder ob weitere prozessuale Anordnungen erforderlich sind. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 24 - 4. a) Trotzdem sei noch auf die letzte Rüge eingegangen. Die Verteidigerin macht geltend, die Vorinstanz habe auf S. 18 ihres Urteils ausgeführt, gemäss der überzeugenden Aussage des Zeugen E. habe der Beschwerdeführer im August 1996 eine die Wohnung an der ____strasse in Zürich betreffende Mietzinserhöhungsmitteilung der Liegenschaftenverwaltung eingereicht, wobei es sich um ein verfälschtes Schreiben gehandelt habe, welches einzig dem Zweck gedient habe, für A. weiterhin eine Wohnadresse in Zürich auszuweisen (BG act. 2/44, 9 S. 3 f.). Daraus ergebe sich zwingend, dass der Beschwerdeführer nicht nur gewusst habe, dass A. seit Juni 1994 nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, sondern den Wohnsitz in der Schweiz gegenüber den hiesigen zuständigen Behörden vorzutäuschen versucht habe. Immerhin habe er schliesslich eingestanden, dass er von September/Oktober 1997 bis Februar 1998 am Bezug von Zusatzleistungen von A. beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass diese in Mazedonien gewohnt habe (Prot. OG S. 8). Im Rahmen dieser Aussage habe er sinngemäss auch zugegeben, gewusst zu haben, dass A. nicht leistungsberechtigt gewesen sei, wenn sie nicht in Zürich gewohnt habe. So habe er den zuständigen Beamten E. angeblich darüber aufklären wollen, dass etwas nicht stimme (KG act. 1 S. 9-10). b) aa) In diesem Zusammenhang rügt die Verteidigerin zunächst, gemäss der Fallchronologie (BG act. 2/13 S. 3-4) solle der Beschwerdeführer am 15. August 1996 mit A. beim Amt für Zusatzleistungen vorbeigekommen sein. Mit der Sachbearbeiterin D. habe er das Formular betreffend periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ausgefüllt. Dabei solle ein Mietzinsschreiben vorgelegt worden sein, welches gemäss Abklärung vom 5. März 1998 gefälscht gewesen sei. Wie bereits dargetan, sei D., obschon sich das aufgedrängt hätte, dazu nicht als Zeugin einvernommen worden. Da der Beschwerdeführer verneine, das gefälschte Mietzinsschreiben eingereicht zu haben, und sich nicht mehr zuverlässig abklären lasse, wer dieses Schreiben eingereicht habe, sei der Schuldbeweis für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde nicht erbracht und wohl auch nicht mehr zuverlässig zu erbringen (KG act. 1 S. 10).

- 25 bb) Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies (KG act. 2 S. 13), führte zu den Aussagen des Zeugen E. aus, seine Glaubwürdigkeit sei vollständig intakt (OG act. 49 S. 17) und seine Aussagen seien glaubhaft (OG act. 49 S. 21). Zur gefälschten Mietzinserhöhungsanzeige habe der Zeuge angegeben, Frau A. sei bei Besuchen auf dem Amt immer in Begleitung des Beschwerdeführers erschienen und sei immer passiv im Hintergrund gewesen, weshalb er sagen könne, dass er die Mietzinserhöhungsanzeige vom Beschwerdeführer erhalten habe (OG act. 49 S. 7). Nach dem Gesagten waren sich die Vorinstanzen bewusst, dass der Zeuge E. aus den Umständen ableitete, dass es der Beschwerdeführer (und nicht Frau A.) gewesen sei, welcher die Mietzinserhöhungsanzeige übergeben habe. Weitere Personen kommen auch nach Ausführungen der Verteidigerin für die Übergabe nicht in Frage. Angesichts der klaren und nachvollziehbaren Schlussfolgerung des Zeugen E., welcher die Vorinstanzen folgten, bleibt unklar, weshalb noch eine weitere Zeugin aus dem Amt für Zusatzleistungen hätte einvernommen werden sollen, zumal selbst die Verteidigerin sinngemäss einräumt, dass seit dem fraglichen Vorgang sehr viel Zeit verflossen sei. Gemäss ihren Ausführungen waren zudem schon zwischen der Übergabe der Mietzinserhöhungsanzeige und der Entdeckung der Fälschung rund eineinhalb Jahre vergangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Verteidigerin entgegen ihren Angaben vor Vorinstanz keinen Antrag auf Einvernahme von D. stellte (vgl. oben 1.c.bb.bbb). Insgesamt ist es nachvollziehbar und damit nicht willkürlich, dass die Vorinstanz keine Einvernahme von D. anordnete (vgl. oben 1.c.bb.aaa). Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) aa) Schliesslich lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er sei in der Berufungsverhandlung gefragt worden: "Haben Sie gewusst, dass Frau A. gar nicht mehr in der Schweiz wohnt, sondern in Mazedonien?" Darauf habe er geantwortet: "Das habe ich erst im September/Oktober 1997 erfahren. Dann wollte ich nicht mehr weitermachen. Mit Mühe habe ich dann bis Februar weitergemacht. Ich hatte dann eine Sitzung mit meinem Bruder und sagte, dass etwas nicht stimme. Sie hat dann bei meinem Bruder in Frauenfeld gewohnt. Das habe ich

- 26 später erfahren. Mein Bruder und eine Frau H. waren schneller als ich bei Herrn E. und haben nicht die Wahrheit erzählt" (Prot. OG S. 8). Soweit die Vorinstanz in dieser Antwort ein verwertbares, vollgültiges Schuldeingeständnis für gewerbsmässigen Betrug und für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde ableite, verletze sie zwingende gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Denn durch die zitierte ungenaue Befragung und das Unterlassen von weiteren Fragen zwecks Präzisierung der knappen Antworten verletze die Vorinstanz einerseits das Recht auf rechtliches Gehör. Andererseits bleibe völlig im Dunkeln, ob, wann und wie lange A. im eingeklagten Zeitraum (Juni 1994 bis Februar 1998) tatsächlich in Zürich oder in Frauenfeld gelebt habe, sowie ob der Beschwerdeführer erst nach dem 28. Februar 1998, was sehr wahrscheinlich sei, zuverlässig erfahren habe, dass A. nicht mehr in Zürich, sondern in Frauenfeld beim Bruder B.T. gelebt habe (KG act. 1 S. 10). bb) Wie aus der - korrekt zitierten - Erwägung der Vorinstanz (vgl. oben 4.a) hervorgeht, wurde die Aussage des Beschwerdeführers nur soweit als Eingeständnis gewertet, als es die Zeit zwischen September/Oktober 1997 bis Februar 1998 betraf. Im Übrigen wurde - wie dargelegt - insbesondere auf die Aussagen verschiedener Zeugen abgestellt. Daneben wurden auch Schriftstücke beigezogen (vgl. z.B. KG act. 2 S. 16). Es trifft damit nicht zu, dass die Vorinstanz diese Aussage als vollumfängliches Schuldeingeständnis wertete. Weiter ergibt sich aus der Erwägung keinerlei Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die Aussage als Eingeständnis des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde angesehen hätte. Weshalb die Antwort des Beschwerdeführers nicht als Eingeständnis dafür gewertet werden dürfe, dass er zumindest im Zeitraum September/Oktober 1997 bis Februar 1998 am Bezug von Zusatzleistungen beteiligt war, obwohl er wusste, dass A. in Mazedonien wohnte, wird von der Verteidigerin nicht dargelegt. Ebenso bleibt unklar, inwiefern die dem Beschwerdeführer gestellte Frage ungenau sein soll, und seine - keineswegs knappe - Antwort Anlass zu weiteren Fragen hätte geben sollen. Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Zeugenaussagen zum Wohnsitz von A. verwertet werden durften (vgl. oben 3.a.dd, 3.c, d), so dass die Frage, wo A. im eingeklagten Zeitraum von Juni 1994 bis Februar 1998 lebte, nicht "völlig im Dunkeln" blieb. Schliesslich leuchtet angesichts der klaren Antwort des Be-

- 27 schwerdeführers nicht ein, weshalb fraglich sein soll, ob er allenfalls erst nach dem 18. Februar 1998 erfahren haben solle, dass A. nicht mehr in Zürich wohne. Insgesamt ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Vorinstanz ein unverwertbares Beweismittel verwendet hat. Die Sache ist damit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 581.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Strafkammer des Obergerichts sowie an die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 28 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC030110 — Zürich Kassationsgericht 02.02.2004 AC030110 — Swissrulings