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Zürich Kassationsgericht 02.03.2004 AC030053

March 2, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·13,053 words·~1h 5min·4

Summary

Öffentlichkeitsgrundsatz - Abwesenheitsverfahren - prozessuale Grundsätze - Beweiswürdigung in Strafsachen

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. alt: 2003/114 S Kass.-Nr. neu: AC030053/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 02. März 2004 in Sachen C. K., ..., Zustelladresse: c/o Rechtsanwältin ... Angeklagte und Beschwerdeführerin früher amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin ... neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin ... gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner 2. Corinne Z.-R., Zustelladresse: c/o Rechtsanwalt ... Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2002 (WG020005/UD)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Prozessgeschichte 1. C.K. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird von der Anklage vorgeworfen, sie habe am 21. November 1998 im Schulungsgebäude der ____ in Zürich 11 mit durchgeladener Armeepistole auf Corinne R. (nachfolgend: Geschädigte) gezielt und bewusst auf den Abzug gedrückt, dies mit der Absicht, Corinne R., die neue Freundin (und heutige Ehefrau) ihres damaligen langjährigen Lebenspartners Max Z., zu töten. Zufolge eines Manipulationsfehlers habe sich dabei jedoch kein Schuss gelöst, weshalb Corinne R. unverletzt geblieben sei. Nach einem Suizidversuch wurde die Beschwerdeführerin polizeilich festgenommen und mangels Hafterstehungsfähigkeit zunächst notfallmässig ins Universitätsspital Zürich überführt und am nächsten Tag in die geschlossene Abteilung des Psychiatrie-Zentrums Hard in Embrach eingewiesen. Am 23. Dezember 1998 wurde sie formell in Untersuchungshaft versetzt; bis zu ihrer Entlassung am 17. März 1999 verblieb sie im Psychiatrie-Zentrum Hard. 2. Mit Urteil vom 28. März 2000 sprach das Obergericht die (dannzumal geständige) Beschwerdeführerin in unentschuldigter Abwesenheit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit sechs Jahren Zuchthaus, abzüglich 117 Tage Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Beschwerdeführerin wie die Staatsanwaltschaft kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht wie auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Beschluss vom 15. Juli 2001 hiess das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück; gleichzeitig wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (OG act. 58; Kass.-Nr. 2000/198 S). Die Gutheissung wurde damit begründet,

- 3 dass die Beschwerdeführerin verspätet anwaltlichen Beistand erhalten hatte und überdies anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war, weshalb die entsprechenden Einvernahmeprotokolle - auf welche das Obergericht seinen Schuldspruch gestützt hatte - unverwertbar waren (= ZR 100 Nr. 100). 3. Mit Beschluss vom 24. August 2001 wies die I. Strafkammer des Obergerichts in Anwendung von § 421 Abs. 3 StPO die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (OG act. 59); am 30. Januar 2002 gingen die Akten wieder beim Obergericht ein (OG act. 68/83). In der Folge liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie den eingeklagten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung in der Anklage nicht mehr anerkenne (OG act. 72). Mit Beschluss vom 18. April 2002 trat das Obergericht daher nicht auf die Anklage ein und überwies den Prozess zuständigkeitshalber dem Geschworenengericht (OG act. 74). Während der Dauer der Untersuchungsergänzung hatte die Beschwerdeführerin eine 115-seitige Darstellung des Tatherganges (unter dem Titel "Geschichte") verfasst (OG act. 67/70), welche sie am 19. November 2001 der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Einvernahme vom 21. November 2001 einreichen liess (OG act. 67). In dieser Darstellung widerruft die Beschwerdeführerin ihr zuvor abgelegtes Geständnis, indem sie darlegt, sie habe die Geschädigte gar nicht umbringen wollen und habe das Geständnis u.a. deshalb abgelegt, um der Geschädigten einen Schrecken einzujagen und zu zeigen, dass auch andere fähig seien, ein Leben zu zerstören. 4. Die Verhandlung vor Geschworenengericht fand vom 9. bis 17. Dezember 2002 statt, wobei die Beschwerdeführerin (wiederum) unentschuldigt nicht erschien, weshalb das Verfahren gestützt auf § 195 Abs. 2 StPO vor dem Gerichtshof durchgeführt wurde. Soweit im folgenden von der Vorinstanz (oder in diesem Zusammenhang vom Geschworenengericht) die Rede ist, ist damit der Gerichtshof des Geschworenengerichts gemeint.

- 4 - Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 (KG act. 2 A) sprach das Geschworenengericht die Beschwerdeführerin der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig; es bestrafte sie mit viereinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 495 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug. 5. Mit Eingaben vom 18. Dezember 2002 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigerin, RA Dr. Caterina Nägeli, gegen das Urteil des Geschworenengerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 115, 116 = KG act. 4/2 und 4/3). Mit Eingabe vom 27. März 2003 an das Geschworenengericht ersuchte RA Dr. X., es sei an ihrer Stelle RA lic.iur. Y. als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin zu bestellen (GG act. 119 = KG act. 4/4). Mit Verfügung vom 16. April 2003 überwies der stellvertretende Präsident des Geschworenengerichts dieses Gesuch zuständigkeitshalber dem Kassationsgericht (GG act. 121 = KG act. 1). Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen entliess der Präsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 6. Mai 2003 RA Dr. X. als amtliche Verteidigerin und bestellte als neue amtliche Verteidigerin RA lic.iur. Y. (KG act. 9). 6. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils reichte die (neue) amtliche Verteidigerin am 18. September 2003 die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher sie beantragt (KG act. 11 S. 2), es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 19. September 2003 hat die Beschwerdeführerin eine von ihr persönlich verfasste Beschwerdebegründung eingereicht (KG act. 14). Die Geschädigte (Beschwerdegegnerin 2) hat sich dazu geäussert, ohne formell einen Antrag zu stellen (KG act. 19); die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 20). Seitens der Staatsanwaltschaft ist keine Stellungnahme eingegangen. 7. Die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht begründet. Hingegen haben Staatsanwaltschaft und Beschwerdeführerin

- 5 je eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet (GG act. 128 ff.) II. Nichtigkeitsbeschwerde der amtlichen Verteidigerin 1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil verletze die §§ 195 und 278 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK und erfülle damit die Nichtigkeitsgründe von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO (Beschwerde S. 2). In den einleitenden Bemerkungen (unter dem Titel "I. Verfahren", Beschwerde S. 2 bis 10) rekapituliert die Verteidigerin das bisherige Verfahren, ohne dass in diesem Zusammenhang konkret ein Nichtigkeitsgrund behauptet bzw. dargelegt wird. 2. Als erstes rügt die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. II/1, S. 10 ff.) das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sie der Verhandlung fernblieb. Dabei erhebt sie (zumindest sinngemäss) die Rüge, dass die Vorinstanz ihrem vorangehenden Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung nicht stattgegeben hatte, ferner dass in der Folge vor dem Gerichtshof sämtliche Beweise erhoben wurden und ihr in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und schliesslich dass die Urteilsberatung des Gerichtshofs nicht öffentlich erfolgte. 2.1a) Die Beschwerdeführerin verweist vorab darauf, dass sie bereits im ersten (obergerichtlichen) Verfahren aktenkundig gemacht habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, am Prozess teilzunehmen. Auch im vorliegenden Verfahren habe die Verteidigung vorgängig einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt und daran im Rahmen ihres Plädoyers festgehalten; der Antrag sei jedoch abgewiesen worden mit der Begründung, es gehe beim Öffentlichkeitsgrundsatz nicht um die Interessen des Angeklagten, sondern um diejenigen des Verletzten und allfälliger Dritter. Dies treffe - so die Beschwerdeführerin - im Lichte der historischen Entwicklung und der darauf beruhenden Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs.

- 6 - 1 EMRK nicht zu. Wenn ein Verfahrensbeteiligter den Ausschluss der Öffentlichkeit wünsche, verzichte er auf einen Rechtsanspruch, was grundsätzlich zulässig sei. Das Recht der Öffentlichkeit, die Entwicklung der Rechtsprechung mitzuverfolgen, könne auch dadurch gewahrt werden, dass das Urteil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Vorliegend sei es um die intimste Sphäre der Beschwerdeführerin gegangen. Es sei absolut einsichtig, dass es ihr unmöglich gewesen sei, sich in aller Öffentlichkeit darüber zu äussern. Mangels Ausschlusses der Öffentlichkeit sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sich selber dieser zu entziehen, was wiederum zu den nachfolgend gerügten Mängeln im Verfahren geführt habe. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im ersten Kassationsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben; auf diese wurde aber im Beschluss vom 15. Juli 2001 ausdrücklich nicht weiter eingegangen, weil die damalige Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen war (OG act. 58, Erw. II/2). Unter diesen Umständen ist auf die Rüge im vorliegenden Verfahren ohne weiteres einzutreten. b) Der (stellvertretende) Präsident der Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 19. November 2002 den Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit, inklusive Medien, von der Gerichtsverhandlung abgewiesen, ebenso wie den Antrag auf Ausschluss der Geschädigten und des Zeugen Max Z. (GG act. 96, Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit - als Ausnahme - restriktiv zu handhaben sei und nur aus wichtigen Gründen in Frage komme, etwa wenn das Leben oder die Gesundheit eines Beteiligten gefährdet erscheine. Im Vordergrund stehe dabei der Schutz der Interessen des Verletzten und allfälliger Dritten, nicht etwa des Angeklagten. Jedes Gerichtsverfahren bedeute eine öffentliche Blossstellung (auch in persönlichen bzw. familiären Angelegenheiten) und eine psychische Belastung; davon Personen auszunehmen, weil sie besonders empfindlich sind, gehe nicht an (a.a.O., S. 8/9). Im angefochtenen Urteil hält das Gericht unter Verweisung auf die Erwägungen in der genannten Verfügung fest, die Grundlagen für den Entscheid seien die

- 7 gleichen geblieben, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden könne (Urteil S. 13/14). c) Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund nach. Es liegt auf der Hand, dass jede öffentliche Gerichtsverhandlung für den Angeklagten eine Blossstellung bedeutet und dass es deshalb besonders schwerwiegender Umstände bedarf, um im alleinigen Interesse des Angeklagten die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen; entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit dabei eine Garantie dar, welche nicht einzig im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt (Parteiöffentlichkeit) und insoweit grundsätzlich verzichtbar ist, sondern sie dient darüber hinaus im Sinne einer demokratischen Institution der Transparenz und Kontrolle des Gerichtswesens durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch die Medien, aber auch durch den einzelnen Bürger (Publikums- oder Volksöffentlichkeit; zur Doppelnatur des Öffentlichkeitsgrundsatzes vgl. ZR 99 Nr. 36; HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 ff. zu § 135; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz 440 f.; FELIX BOMMER, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zwischen Individualgrundrecht und rechtsstaatlich-demokratischem Strukturprinzip, in: FS Trechsel, Zürich 2002, S. 671 ff.). § 135 GVG erwähnt als Anwendungsfall für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafsachen vorrangig die überwiegenden Interessen des Opfers (Abs. 3 und 4). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse des Angeklagten lässt sich kantonalrechtlich einzig auf § 135 Abs. 5 GVG stützen (schutzwürdige Interessen eines Beteiligten); dass diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen wären, hat die Vorinstanz verneint, was in der Beschwerde nicht widerlegt wird. Auch verfassungs- oder konventionsrechtlich lässt sich ein Ausschluss der in Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Öffentlichkeit nur ausnahmsweise mit der Beeinträchtigung privater Schutzinteressen - insoweit allenfalls gestützt auf Art. 13 BV bzw. 8 EMRK (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 6b mit Hinweisen) - des Angeklagten begründen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, München/Wien 2003, S. 365 f.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, wird in der Beschwerde jedenfalls nicht konkret dargelegt.

- 8 - Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit zu Recht abgewiesen und in der Folge - nachdem die Beschwerdeführerin der Verhandlung unentschuldigt fernblieb - das gesetzlich vorgesehene Abwesenheitsverfahren durchgeführt. 2.2a) In der Folge macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe davon ausgehen können und dürfen, dass - entsprechend § 195 StPO - der Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde. Stattdessen habe der Gerichtshof beschlossen, zahlreiche Zeugen einzuvernehmen und habe einen eigentlichen Geschworenengerichtsprozess durchgeführt. Zwar sei das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen zur Hauptverhandlung (§§ 183, 278 StPO) befugt, weitere Beweiserhebungen zur Abklärung des Sachverhaltes selbst vorzunehmen; wenn nun aber die Akten dermassen dürftig seien, könne es nicht Aufgabe des Gerichts sein, sämtliche Beweise selbst zu erheben. Die eigentliche Beweisführung sei nicht vom Gericht, sondern von der Untersuchungsbehörde zu leisten. Im obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2001 (OG act. 59) sei die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen worden, "eine eingehende Befragung der Angeklagten durchzuführen, insbesondere auch über die Ereignisse vor und nach der Tat und die Umstände der Auflösung der Beziehung (...), sowie zu allfälligen sich aus dieser Befragung ergebenden weiteren Abklärungen". Konkret sei der Staatsanwaltschaft vor der (Rück-)Überweisung der Akten an das Gericht die neue Version der Beschwerdeführerin bekannt gewesen; gleichwohl habe sie es unterlassen, diese Version zu verifizieren. Erfüllte die Staatsanwaltschaft ihren Auftrag somit nicht, habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, dass in der Folge der Gerichtshof für die Staatsanwaltschaft einspringen und weitere Abklärungen treffen werde. Wenn somit die Beschwerdeführerin in gutem Glauben davon habe ausgehen können, dass aufgrund der Akten entschieden werde, sei - so die Beschwerdeführerin - ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in ihrer Abwesenheit ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte . b) Zu diesen - von der Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorgebrachten (vgl. Prot. GG S. 43) - Einwänden hält das Geschworenengericht fest (Urteil S. 14

- 9 f., Ziff. 4.2.), auch wenn § 195 Abs. 1 StPO ausdrücklich erwähne, das Urteil sei bei (unentschuldigter) Abwesenheit des Angeklagten aufgrund der Akten zu fällen, müsse davon ausgegangen werden, dass es gleichwohl zulässig sei, bei Bedarf noch Zeugen einzuvernehmen. § 195 Abs. 1 StPO stehe insofern der allgemeinen Bestimmung von § 183 Abs. 2 StPO nicht entgegen, was im vorliegenden Fall umso mehr gelten müsse, als sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin verfassten "Geschichte" die zu beurteilende Situation nunmehr völlig neu präsentiere. Diese "Geschichte" sei am 19. November 2001 im Rahmen der vom Obergericht angeordneten Untersuchungsergänzung der zuständigen Bezirksanwältin vorgelegt worden; zwei Tage später sei die Beschwerdeführerin einvernommen worden, ohne dass in diesem Verfahrensstadium weitere Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten. Damit habe es sich im Interesse der materiellen Wahrheit geradezu aufgedrängt, vereinzelte Zeugen und Sachverständige (erneut) zu befragen. Zusammenfassend hält die Vorinstanz dazu fest (Urteil S. 15 unten), dass die am 12. und 13. Dezember 2002 durchgeführten Zeugen- und Sachverständigenbefragungen zulässig gewesen seien und jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von § 196 (recte wohl 195) StPO darauf abgestellt werden könne. c) Gemäss § 195 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht - im Falle des Geschworenengerichts dessen Gerichtshof (§ 195 Abs. 2 StPO) - bei unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten auf Grund der Akten. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass diese Bestimmung nicht ausschliesst, dass das Gericht auch im Falle der unentschuldigten Abwesenheit des Angeklagten eigene Beweiserhebungen vornimmt, wie dies nach den allgemeinen Bestimmungen für die Hauptverhandlung ohne weiteres zulässig ist (§ 183 Abs. 2 StPO; vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 864). Insbesondere hat die - auf den 1.1.1996 in Kraft gesetzte - Aufhebung von § 197 StPO dazu geführt, dass im Prinzip eine (abgesehen von der fehlenden Anwesenheit des Angeklagten) vollständige Hauptverhandlung durchzuführen ist, was wiederum bedeutet, dass das Gericht bei unklarer Beweislage verpflichtet ist, in Beachtung der Instruktionsmaxime notwendige Beweise zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Zum zürcherischen Ab-

- 10 wesenheitsverfahren nach Abschaffung des ordentlichen Verfahrens gemäss StPO § 197, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, FS Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 294; für die Zulässigkeit eines Beweisverfahrens schon CLAUDIA BÜHLER, Das Abwesenheitsverfahren im zürcherischen Strafprozessrecht, Zürich 1992, S. 63 f). Wenn in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, im Falle von § 195 Abs. 2 StPO (d.h. vor dem Gerichtshof) dürfte "von der Sache her" ein Beweisverfahren entfallen (so SCHMID, Abwesenheitsverfahren, S. 294), vermag dies nicht zu überzeugen: die Tatsache, dass sich beim Geschworenengericht im Falle unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten der Spruchkörper auf den Gerichtshof, d.h. die Richter (§ 51 Abs. 1 GVG) reduziert und die Geschworenen ausscheiden, lässt zwar die Durchbrechung des strengen Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu, stellt aber keinen überzeugenden Grund gegen die Abnahme von Beweisen vor dem Gerichtshof dar. Es ist sachlich nicht einzusehen, weshalb der Gerichtshof nicht - wie jedes andere Sachgericht auch - in Beachtung der Offizialmaxime Beweise erheben darf. d) Im konkreten Fall nimmt die Beschwerdeführerin insbesondere daran Anstoss, dass die Vorinstanz für die Staatsanwaltschaft "eingesprungen" sei und selber diejenigen zusätzlichen Abklärungen vornahm, welche - entsprechend dem Rückweisungsbeschluss des Obergerichts - eigentlich die Staatsanwaltschaft hätte vornehmen oder veranlassen sollen; damit habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen. Auch dieses Argument dringt nicht durch. Sollte damit der Vorwurf erhoben werden, der Gerichtshof habe gegen den Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit verstossen, ist daran zu erinnern, dass nach kontinental-europäischer Rechtsauffassung - konkret gestützt auf § 183 Abs. 2 StPO - das Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung von Amtes wegen beweismässige Abklärungen des eingeklagten Sachverhaltes vornehmen oder veranlassen darf und gegebenenfalls sogar muss (vgl. ZR 90 Nr. 92 Erw. II/ 4). Allfällige Bedenken, wonach das Gericht dabei in Gefahr geraten könnte, in die Rolle des Anklägers zu treten und die gebotene Unparteilichkeit zu verlieren, werden vorliegend schon durch die Tatsache zerstreut, dass die Anrufung der Zeugen gleichermassen durch die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und das Ge-

- 11 richt erfolgte (Prot. GG S. 48/49) und dass in der Folge der Vertreter der Staatsanwaltschaft als Ankläger an der Verhandlung teilnahm (Prot. GG S. 50 ff.); die Stellung des Gerichts als unparteiliche Instanz war insoweit von vornherein nicht in Frage gestellt (vgl. auch ZR 95 Nr. 24 Erw. 2). Zu Recht wird sodann im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Untersuchung eingereichten "Geschichte" die zu beurteilende Situation neu präsentierte und insoweit auch nicht mehr von einem Geständnis ausgegangen werden konnte. Dabei leuchtet ein, dass die sich aufdrängenden weiteren Abklärungen nicht von der Untersuchungsbehörde vorgenommen wurden, weil in jenem Zeitpunkt bereits damit zu rechnen war, dass der Fall nunmehr vor das Geschworenengericht kommen werde (vgl. OG act. 68/83) und somit - gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip - sämtliche Beweise zwingend vor Gericht zu erheben sein würden. Damit, dass wegen unentschuldigter Abwesenheit der Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Gerichtshof durchgeführt würde, brauchte die Untersuchungsbehörde damals nicht zu rechnen. Zusammenfassend kann somit darin, dass (erst) der Gerichtshof eine Reihe von Zeugen befragte, kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. 2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gerichtshof hätte eine öffentliche Urteilsberatung durchführen müssen. Dies begründet sie damit, dass sich der Gerichtshof selbst auf § 278 StPO berufe, welche Bestimmung für das Hauptverfahren vor Obergericht gelte. Überdies sei der Gerichtshof - wie das Obergericht - mit drei Richtern und einem Gerichtsschreiber besetzt gewesen, und auch hinsichtlich der Bestimmung, wonach aufgrund der Akten entschieden wird, bestehe eine entsprechende Analogie. Wenn schliesslich der Präsident schon so viel Wert auf Öffentlichkeit gelegt und diese entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen habe, sei die Öffentlichkeit konsequenterweise auch anlässlich der Urteilsberatung zu garantieren. Anders als den Geschworenen sei es den Richtern zumutbar und zuzutrauen, sich während der Beratung der Öffentlichkeit zu stellen.

- 12 - Die Urteilsberatung ist am Obergericht und am Kassationsgericht öffentlich (§ 135 Abs. 1 Satz 1 GVG). Im vorliegenden Fall hat nicht das Obergericht, sondern der Gerichtshof des Geschworenengerichts das Urteil beraten und gefällt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht somit fest, dass keine öffentliche Urteilsberatung stattzufinden hatte; dies ungeachtet der Tatsache, dass im Falle, wo - wie hier - gestützt auf § 195 Abs. 2 StPO der Gerichtshof ohne Mitwirkung der Geschworenen entscheidet, im Verfahren und in der Besetzung des Spruchkörpers gewisse Analogien zum obergerichtlichen Verfahren bestehen. Massgebend ist insoweit nicht die Verfahrensart, sondern das in der Sache urteilende Gericht. 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung verschiedener von ihr gestellter prozessualer Anträge durch die Vorinstanz (Beschwerde Ziff. II/2, S. 12 ff.) 3.1a) Der erste Antrag bezieht sich auf die Befragung des Ehepaars Ruth und Rino B. als Zeugen. Bei diesen handelt es sich - nach Darstellung der Beschwerdeführerin - um ein Paar, welches mit ihr und Max Z. seit Jahren bekannt und somit prädestiniert gewesen sei, über deren Beziehung Angaben zu machen. Zudem habe das Paar die Beschwerdeführerin mehrmals während ihres Aufenthaltes in der Klinik Hard besucht und hätte daher auch darüber aussagen können, was die Beschwerdeführerin ihnen damals anvertraute. Zu Unrecht habe die Vorinstanz von der Befragung dieser - ursprünglich vorgeladenen - Zeugen abgesehen und deren allfällige Aussagen antizipiert bzw. festgestellt, diese könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern; zumindest hätten die Eheleute B. relevante Aussagen zu den Beweggründen machen können. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 die Einvernahme der beiden angerufenen Zeugen angeordnet habe; einzig aufgrund der Intervention der Staatsanwaltschaft, durch welche die Zeugen zumindest bezüglich des Befragungstermins verunsichert worden seien, seien sie nicht befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Recht darauf gehabt, zu erfahren, worüber die Staatsanwaltschaft mit den Zeugen gesprochen habe, nachdem jedenfalls feststehe, dass ein entsprechendes Telefongespräch stattgefunden habe. Durch die-

- 13 ses Vorgehen sei der Beschwerdeführerin ein wesentliches Recht entzogen worden, was einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gleichkomme. b) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 hatte der Gerichtshof u.a. (erneut) die Einvernahme der von der Verteidigung bereits mit ihrer Beweismittelliste vom 30. August 2002 (GG act. 83 S. 3, Ziff. 19 und 20) angerufenen und gemäss Verfügung vom 27. September 2002 zugelassenen (Prot. GG S. 16, Ziff. 2 in Verbindung mit S. 14/15, bestätigt mit Verfügung vom 19. November 2002 [GG act. 96] Disp.-Ziff. 1) Zeugen Ruth und Rino B. angeordnet (Prot. GG S. 48). Am 13. Dezember 2002 gab der Vorsitzende die Erklärung ab, man habe die beiden (in Italien wohnhaften) Zeugen nicht erreichen können; sie seien auch zu der Zeit, auf die sie ursprünglich offiziell vorgeladen gewesen seien - 11. Dezember 2002, 15.00 Uhr - nicht erschienen (Prot. GG S. 175). Daraufhin gab die Verteidigerin zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe sie (bzw. ihre Kollegin) dahingehend informiert, dass sie einen Anruf von Frau B. erhalten habe; Frau B. habe erzählt, sie sei telefonisch von einer Mitarbeiterin der hiesigen Staatsanwaltschaft (Frau Bouvard) kontaktiert worden und es sei ihr dabei gesagt worden, dass sie höchstwahrscheinlich nicht zur Verhandlung erscheinen müsse. In der Folge habe Herr B. bei der Staatsanwaltschaft angerufen und ebenfalls mit der betreffenden Mitarbeiterin gesprochen. Beide Zeugen seien gefragt worden, was sie denn überhaupt zu sagen hätten. Dieses Gespräch habe am 21. November 2002 stattgefunden. Die Verteidigerin ersuchte in diesem Zusammenhang um nähere Abklärung dieser Kontakte zwischen der Staatsanwaltschaft und den Eheleuten B. (Prot. GG S. 176 f.). In der Folge orientierte der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Gerichtshof, wie es zur Kontaktierung der Eheleute B. gekommen war, wobei er bestätigte, dass die genannte Mitarbeiterin in seinem Auftrag mit dem Ehepaar telefonierte und sich dabei ergeben habe, dass die beiden offenbar "nicht viel sagen könnten". Wahrscheinlich hätten sie auch nicht erscheinen können, weil sie sich um ihre Katze hätten kümmern müssen (!). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft räumte ausdrücklich ein, man habe dabei nicht realisiert, dass das Ehepaar B. zu diesem Zeitpunkt von der Verteidigung bereits als Zeugen benannt gewesen und vom Gericht zur Verhandlung vorgeladen worden sei; er sei irrtümlich der Mei-

- 14 nung gewesen, es handle sich bei den B.s um neue - d.h. bisher noch nicht angerufene - Zeugen (Prot. GG S. 177 f.). Seitens der Verteidigung wurde der Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, dass unter den gegebenen Umständen seitens der Staatsanwaltschaft mit den beiden Zeugen B. Kontakt aufgenommen worden war; in diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob das Nichterscheinen der B.s mit diesen Kontakten in Zusammenhang stehe. Die Verteidigung hielt ausdrücklich an der Befragung der Zeugen Ruth und Rino B. fest und stellte des weiteren den Antrag, es sei abzuklären, was in dem Telefongespräch zwischen Staatsanwaltschaft (bzw. Frau Bouvard) und den Eheleuten B. besprochen wurde (Prot. GG S. 179 f.). In ihrem Plädoyer hielt die Verteidigerin an diesen Anträgen fest (GG act. 110D S. 1, 13 f.). Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Urteil diesen Sachverhalt zusammengefasst wieder und gelangt zum Schluss (Urteil S. 18 ff.), auf die Einvernahme der Eheleute B. könne verzichtet werden, womit sich Abklärungen zur Frage erübrigten, weshalb das Ehepaar B. nicht vor Gericht erschienen sei (abgesehen davon, dass das Verhalten der Staatsanwaltschaft aus deren - unwiderlegbaren - Sicht durchaus verständlich gewesen sei); insbesondere könne der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden, dass sie die Zeugen in irgendeiner Weise habe beeinflussen oder gar vom Erscheinen vor Gericht abhalten wollen (Urteil S. 20). c) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierende Beweiswürdigung unzulässig. Das Ehepaar B. hätte so die Beschwerdeführerin - Angaben über ihre langjährige Beziehung mit Max Z. einerseits und Aussagen darüber, was ihnen die Beschwerdeführerin anlässlich der regelmässigen Besuche in der Klinik Hard anvertraut hatte, andererseits, machen können. Das Geschworenengericht verweist auf die bereits mehrfach erwähnte "Geschichte" der Beschwerdeführerin, welcher zu entnehmen sei, dass diese einer ehemaligen Nachbarin - bei welcher es sich nach Aussagen des Zeugen Max Z. um Ruth B. handeln müsse - von ihrem Schicksal berichtet habe, und zwar unter

- 15 - Beibehaltung der "Variante des Lehrstücks". Dabei gehe es um den Entschluss der Beschwerdeführerin, jedem zu erzählen, dass sie die Geschädigte habe umbringen wollen, damit der Geschädigten dies täglich zu Ohren komme. Wesentlich sei - so die Vorinstanz -, dass in diesem Punkt auf die zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer "Geschichte" abgestellt werden könne und somit davon auszugehen sei, dass sie ihrer ehemaligen Nachbarin tatsächlich erzählt hatte, sie habe die Geschädigte umbringen wollen - ob dies nun der Wahrheit entsprochen habe oder lediglich ein falsches Geständnis gewesen sei. Unter diesen Umständen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Zeugen B. gesagt haben könnte, sie habe ein falsches Geständnis abgelegt. Damit stehe der von der Verteidigung erwähnte Brief Max Z.s vom 22. Dezember 1998 in Einklang, wonach die Beschwerdeführerin und er - Z. - selber Ruth B. diese Geschichte erzählten. Im Übrigen könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass weitere Zeugenaussagen an dem noch zu ziehenden Beweisergebnis nichts ändern würden. Das Geschworenengericht ist nach dem Gesagten davon ausgegangen, die Zeugen B. hätten im Falle ihrer Befragung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber ein Geständnis in dem Sinne abgelegt habe, dass sie die Geschädigte tatsächlich habe umbringen wollen. Ein solche Aussage würde sich mit der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer "Geschichte" decken, wonach sie gegenüber der in Frage stehenden ehemaligen Nachbarin (Ruth B.) die "Variante des Lehrstücks" beibehalten habe (GG act. 67/68 vor Rz 3020, S. 92); bei diesem "Lehrstück" sei es darum gegangen, jedem "aufzubinden", dass sie - die Beschwerdeführerin - die Geschädigte habe umbringen wollen (a.a.O., Rz 2475, S. 77), um auf diese Weise der Geschädigten gewissermassen nachträglich einen Schrecken einzujagen (a.a.O., Rz 2455 ff.). Tatsächlich konnte unter diesen Umständen von der Vorinstanz willkürfrei ausgeschlossen werden, dass die Zeugen B. sich auch über die - hier relevante - Frage hätten äussern können, ob dieses von der Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung ihnen gegenüber abgelegte Geständnis den Tatsachen entsprach oder nicht. Dass die Zeugen B. im Falle ihrer Befragung vor Geschworenengericht gar ausgesagt hätten, die Be-

- 16 schwerdeführerin habe ihnen gegenüber die Tat bestritten, macht die Beschwerdeführerin im übrigen selber nicht geltend. Inwiefern schliesslich Aussagen der Eheleute B. über die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Max Z. im allgemeinen sich zugunsten der Beschwerdeführerin auf das Beweisergebnis hätten auswirken können, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urteil S. 19 unten), nicht ersichtlich. Einzig mit dem lapidaren Hinweis, wonach allfällige Aussagen des Ehepaars B. über die Beweggründe sich (unter dem Aspekt des Verschuldens) auf die Sanktion hätten auswirken können, wird kein Nichtigkeitsgrund belegt, zumal die Vorinstanz in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin ohnehin - teilweise in Abweichung vom obergerichtlichen Urteil grosse Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und insofern auch fehlende Kaltblütigkeit zugebilligt hat (Urteil S. 81/82). Unter diesen Umständen durfte von einer Befragung der Zeugen B. abgesehen werden, womit es im Ergebnis bedeutungslos bleibt, weshalb diese nicht vor Gericht erschienen.Unter diesen Umständen durfte von einer Befragung der Zeugen B. abgesehen werden, ohne dass es unter diesen Umständen von Bedeutung ist, aus welchen Gründen diese nicht vor Gericht erschienen. 3.2 In einem weiteren Punkt geht es um die Frage der Entfernung von Akten aus dem Dossier. a) Im Entscheid vom 15. Juli 2001 hatte das Kassationsgericht, nachdem es die Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmeprotokolle vom 26. November und 22. Dezember 1998 festgestellt hatte, ausgeführt (GG act. 58 S. 12/13): "Was die Verwertbarkeit der beiden genannten Protokolle in Verbindung mit nachträglichen Vorhalten betrifft, ist sodann auf RB 2000 Nr. 91 hinzuweisen; danach verbietet es sich, auf diese Protokolle in irgendeiner Weise abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Angeklagten diese nachträglich nochmals vorgehalten werden und sie dazu Stellung nehmen kann. Andernfalls liefe sie Gefahr, aufgrund für sie nachteiliger eigener Aussagen beurteilt zu werden, welche sie möglicherweise nie gemacht hätte, wenn ihr rechtzeitig ein Verteidiger bestellt worden wäre. Es wird somit einzig auf die späteren, nach Bestellung des Verteidigers gemachten (bzw. im Rahmen

- 17 des Rückweisungsverfahrens noch zu machenden) Aussagen der Angeklagten abzustellen sein." Nach erfolgter Rückweisung und namentlich vor Geschworenengericht stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dem damit ausgesprochenen Verwertungsverbot könne nur Nachachtung verschafft werden, wenn die fraglichen Protokolle aus den Akten entfernt und auch diejenigen Aktenstücke, welche sich auf die unverwertbaren Protokolle beziehen - z.B. Schlusseinvernahme, psychiatrisches Gutachten, Plädoyernotizen des früheren Verteidigers etc. ausser Betracht fielen. Bereits mit Verfügung vom 19. November 2002 wies der (stellvertretende) Präsident des Geschworenengerichts einen entsprechenden Antrag der Verteidigung ab (GG act. 96, Disp.-Ziff. 2), und auch im angefochtenen Urteil lehnte es das Gericht ab, der Auffassung der Verteidigung zu folgen (Urteil S. 20 ff.). Zur Begründung wies das Gericht u.a. darauf hin, dass sich das Verwertungsverbot nur zugunsten der Beschwerdeführerin auswirke und daher keine absolute Gültigkeit habe; damit verbiete sich eine Entfernung entsprechender Dokumente, da in diesem Fall der Rückgriff auf allenfalls günstige Informationen geradezu verunmöglicht würde. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass sich die betroffenen Protokolle (auch) auf die Aussagen Dritter - im vorliegenden Fall der einvernehmenden Personen - bezögen. Insofern habe das Verwertungsverbot nur eingeschränkte Bedeutung, zumal das Kassationsgericht unter Verweis auf Urk. 34/1 S. 1 selbst ausdrücklich festhalte, dass die Beschwerdeführerin erstmals vor der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. Dezember 1998 auf ihre Verteidigungsrechte hingewiesen worden sei. Unter diesen Umständen müsse es - so die Vorinstanz - auch zulässig sein, die Personen, welche die damaligen Einvernahmen, durchführten, über die Umstände der Befragung und die damalige Verfassung der Beschwerdeführerin zu befragen (Urteil S. 22/ 23; dazu auch Erw. 3.3 nachfolgend). Schliesslich lehnt das Gericht eine "Fernwirkung" des für die beiden genannten Urkunden geltenden Verwertungsverbotes ab (a.a.O., S. 23 f.) b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rüge zunächst geltend, dass nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die genannten Protokolle sofort hätten entfernt werden müssen; weder das Obergericht noch die

- 18 - Staatsanwaltschaft hätten sich dafür aber als zuständig betrachtet. Bei richtigem Vorgehen zu diesem Zeitpunkt wäre die (neu mit der Sache befasste) Bezirksanwältin auf die Idee gekommen, dass nach Einreichung der "Geschichte" weitere Untersuchungshandlungen zu tätigen seien. Komme hinzu, dass zwar das Kassationsgericht die Schlusseinvernahme vom 17. März 1999 (act. 3/8) nicht als unverwertbar erkläre, diese aber einzig und allein aufgrund der unverwertbaren Aktenstücke erstellt worden sei. Wenn daher gestützt auf die Schlusseinvernahme, welche sich ihrereseits auf die früheren (unverwertbaren) Aussagen der Beschwerdeführerin stütze, angenommen werde, die Beschwerdeführerin habe am 17. März 1999 ein umfassendes Geständnis abgelegt, beruhe diese Annahme auf einem unfairen Verfahren und verstosse gegen Art. 6 EMRK. Eine Korrektur sei nur möglich durch die (Annahme der) Unverwertbarkeit auch der entsprechenden Einvernahme resp. dadurch, dass dieses "Geständnis" als nicht bestehend erachtet werde. Wie der ganze Untersuchungsablauf - so die Beschwerdeführerin weiter verdeutliche und beweise, seien Menschen nicht fähig, von unverwertbaren Aktenstücken Abstand zu nehmen und sich davon nicht beeinflussen zu lassen. Eine Reduzierung dieser Gefahr könne nur durch die Entfernung der entsprechenden Aktenstücke erreicht werden, ansonsten die beschuldigte Person mit unrechtmässig erreichten Vorhalten belastet werde. Die Kenntnisse des Bezirksanwaltes in der Schlusseinvernahme beruhten ausschliesslich auf unverwertbaren Aussagen. Vorliegend gehe es genau um diejenige Konstellation, wie sie die Vorinstanz selber erwähne: das mittelbar erlangte "Geständnis" beruhe sine qua non auf dem ungültigen "Beweis" der ersten Aussage der Beschwerdeführerin. c) Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Urteil bei der Prüfung des Anklagesachverhaltes auf die Aussagen und die Darstellung der Beschwerdeführerin Bezug; bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt ihren Finger am Abzug der Waffe gehabt und bewusst gedrückt habe (was die anderen Beteiligten bzw. Zeugen nicht mit Sicherheit bestätigen konnten), stellt sie - entscheidend - darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. März 1999 ein Geständnis abgelegt habe (Urteil

- 19 - S. 62 in Verbindung mit act. 3/8 S. 2). Damit, dass die Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin auf diese Schlusseinvernahme abstellte, handelte sie weder dem kassationsgerichtlichen Rückweisungsentschluss zuwider, noch kann darin ein Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erblickt werden. Die Schlusseinvernahme erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführerin längst ein amtlicher Verteidiger bestellt worden war; im Entscheid des Kassationsgerichts vom 15. Juli 2001 war ausdrücklich festgehalten worden, es werde "auf die späteren, nach Bestellung des Verteidigers gemachten (...) Aussagen der Angeklagten abzustellen sein". Zwar trifft zu, dass dem Geständnis ein Verweis der Beschwerdeführerin auf "meine bisherigen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen" folgt; dem Protokoll vom 17. März 1999 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das - vorangehende - Geständnis ("Diesen Sachverhalt anerkenne ich vollumfänglich") erst auf konkreten Vorhalt der früheren Aussagen erfolgt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Anklagevorhalt gemacht wurde, sie darauf das Geständnis ablegte und sie anschliessend auf ihre früheren Aussagen verwies. Dass der Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme überhaupt erst und einzig aufgrund der - unverwertbaren - Aussagen der Beschwerdeführerin hätte gemacht werden können, trifft klarerweise nicht zu; dazu lagen namentlich Aussagen der Geschädigten sowie von Zeugen vor (vgl. nur act. 8 S. 2 ff.; act. 10 S. 2 ff.). Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst - in ihrer "Geschichte" - das von ihr in der Untersuchung abgelegte Geständnis thematisiert und eine in sich geschlossene Begründung dafür geliefert hat, weshalb sie ein solches - nach ihrer heutigen Darstellung falsches - Geständnis ablegte, später ausdrücklich bestätigte und nie ausdrücklich widerrief. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass das Geständnis nicht einfach aus der Welt geschafft werden konnte (vgl. GG 96 S. 5; Urteil S. 22). Zusammenfassend kann dem - zumal in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers - in der Schlusseinvernahme abgelegten Geständnis nicht Unverwertbarkeit entgegen gehalten werden.

- 20 d) Soweit die Beschwerdeführerin (zumindest sinngemäss) weiterhin auch die Abweisung ihres Antrags auf Entfernung der in Frage stehenden Einvernahmeprotokolle vom 26. November und 22. Dezember 1998 beantragt, ist folgendes festzuhalten: Das Gesetz spricht sich nirgends zur Frage aus, ob als unverwertbar bezeichnete Akten bzw. Protokolle aus dem Dossier zu entfernen seien. In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage teilweise unterschiedlich beantwortet. Das Kassationsgericht hat sich verschiedentlich gegen die Entfernung von Akten aus dem Dossier ausgesprochen (RB 1989 Nr. 61 u.H.a. ZR 56 Nr. 71; anders immerhin ZR 74 Nr. 78 Erw. 5). Im Schrifttum wird die Frage ebenfalls unterschiedlich beantwortet (für Entfernung aus den Akten HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 60 Rz 12, für Versiegelung dies., a.a.O. § 44 Rz 54; vgl. auch JÜRG-BEAT ACKERMANN, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess - eine Skizze, in: FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 321). Grundsätzlich verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass sich die hier festgestellte Unverwertbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Verwertung zu ihren Gunsten bleibt somit vorbehalten (vgl. ZR 73 Nr. 44; HAUSER/ SCHWERI, a.a.O., § 60 Rz 13), was gegen eine Entfernung aus den Akten spricht (so auch RB 1989 Nr. 61; Kass.-Nr. 2002/076 v. 3.2.2003 i.S. K., Erw. II.4b). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. 3.3 Im gleichen Zusammenhang beanstandet die Beschwerdeführerin die Befragung der Polizeibeamtin B. und des Bezirksanwaltes J. als Zeugen durch die Vorinstanz (Beschwerde S. 14). a) Bei Brigitte B. und lic.iur. Rolf J. handelt es sich um die Polizeibeamtin bzw. um den Bezirksanwalt, welche die beiden als unverwertbar bezeichneten Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 26. November bzw. 22. Dezember 1998 durchgeführt hatten. Beide wurden von der Vorinstanz als Zeugen befragt (Prot. GG S. 79 ff., 131 ff.), dies, nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld gegen deren Befragung als Zeugen gewendet hatte, worauf der stellvertretende Präsident des Geschworenengerichts festhielt, es werde Sache des Ge-

- 21 richts sein, über die definitive Zulassung bzw. Nichtzulassung von Beweismitteln zu entscheiden (GG act. 96 S. 3/4). Im angefochtenen Urteil hält die Vorinstanz fest, vom kassationsgerichtlich ausgesprochenen Verwertungsverbot würden die (soweit für sie nachteiligen) eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin erfasst; nicht erfasst würden demgegenüber die im Zusammenhang mit den besagten Einvernahmen gemachten BeoB.tungen und Feststellungen der Zeugen B. und J. (gemeint: soweit sie nicht den Inhalt der fraglichen Protokolle betreffen, vgl. in diesem Sinn GG act. 96 S. 4 sowie Urteil S. 82 vor Ziff. 2.1.4). Insbesondere könne diesen beiden Personen nicht aufgrund der von ihnen produzierten, nicht verwertbaren Einvernahmeprotokolle, aber auch aus keinem anderen Grund, die Eignung als Zeugen abgesprochen werden. Es sei daher zulässig, sie zu den Umständen der Befragung und der damaligen Verfassung der Beschwerdeführerin zu befragen (Urteil S. 25). b) Dieser Auffassung hält die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegen. Sie macht geltend, für die Abklärung der damaligen Verfassung seien andere Zeugen viel geeigneter gewesen, was indessen die Zeugnisfähigkeit von Brigitte B. und Rolf J. nicht widerlegt. Ebenso kann es hier keine Rolle spielen, ob die Zeugin Brigitte B. fähig war, in der Befragung Verwertbares von Unverwertbarem zu unterscheiden; diese Unterscheidung oblag letztlich dem Gericht. Unbegründet ist insbesondere der pauschale Vorwurf, Personen, die rechtswidrige und damit unverwertbare Untersuchungshandlungen vorgenommen hätten, könnten wegen Befangenheit grundsätzlich nicht im selben Zusammenhang als Zeugen befragt werden. Vorab bildet "Befangenheit" von vornherein keinen Grund für Zeugnisunfähigkeit bzw. Ablehnung eines Zeugen; es gehört vielmehr zu den ureigensten richterlichen Aufgaben, im Rahmen der Beweiswürdigung den konkreten Umständen, insbesondere den persönlichen oder sonstigen Beziehungen des Zeugen zu den Parteien, welche seine Glaubwürdigkeit beeinflussen könnten, Rechnung zu tragen (R. HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314; DONATSCH, a.a.O., N 1 zu § 147; vgl. § 142 Ziff. 2 StPO). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Untersuchungsbeamter, der eine unverwertbare Einvernahme durchgeführt hat,

- 22 grundsätzlich nicht in der Lage sein sollte, (glaubhafte) Aussagen über die Art und die Umstände der Einvernahme oder über den damaligen Zustand der befragten Person zu machen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, einzig, dass nicht über den Weg der Befragung der vernehmenden Person indirekt der Inhalt der als unverwertbar bezeichneten Aussage der vernommenen Person - hier der Beschwerdeführerin - in den Prozess eingeführt wird. Dies scheint die Beschwerdeführerin insofern geltend zu machen, als sie auf eine Stelle verweist, wo die Zeugin B. auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (anlässlich der Befragung), "diese Entschlossenheit, diese Verzweiflung, dass das nicht funktioniert hatte", Bezug nahm (Prot. GG S. 136). Wollte man hierin einen Ansatz zur Einführung der (unverwertbaren) Aussagen der Beschwerdeführerin erkennen, wäre dies jedenfalls im Ergebnis ohne Bedeutung, weil das Geschworenengericht diesen Teil der Aussagen der Zeugin B. ausdrücklich als nicht beachtlich bezeichnet (Urteil S. 82 unten). 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der §§ 31 und 32a StPO durch die Untersuchungsbehörde (Beschwerde Ziff. II/3, S. 14 ff.; ferner S. 21/22. a) Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die Ermittlungen der Polizei und der Untersuchungsbehörde seien ungenügend bzw. einseitig gewesen. Der Untersuchungsbeamte habe "ausser der Konfrontation" jegliche Untersuchungshandlung unterlassen und sei einfach von einem zuverlässigen Geständnis ausgegangen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat Suizidgedanken geäussert habe, sei aber klar gewesen, dass es ihr vollkommen egal gewesen sei, womit sie sich belaste. Auch im Rahmen der ergänzenden Untersuchung sei von den Untersuchungsbehörden nicht das Geringste unternommen worden, um die Wahrheit zu ermitteln. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin deponierten "Geschichte" habe es Anlass und Material zur Genüge gehabt, um weitere Abklärungen zu treffen; insbesondere habe es genügend Hinweise auf die Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin gegeben. Vor Vorinstanz sei von der Verteidigung beantragt worden, verschiedene weitere Beweise zu erheben; beinahe alles sei abgelehnt worden, so die Produktion über die Armverletzung, die Überprüfung der Telefonanrufe aus

- 23 der Klinik an Max Z. und die Überprüfung der angeblichen Kontosperre bei der SKA Chur. Wäre - so die Beschwerdeführerin - den belastenden und den entlastenden Tatsachen von den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden mit gleicher Sorgfalt nachgegangen worden, hätte sich mit Sicherheit ein vollkommen anderes Bild ergeben. Unter den gegebenen Voraussetzungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, die zu ermitteln in einem früheren Stadium des Verfahrens möglich gewesen wäre, den Tatsachen entsprechen. b) Ob im Lichte von § 104a GVG (Ausschluss mit Rügen im zweiten Beschwerdeverfahren) auf sämtliche Aspekte der Rüge eingetreten werden kann, kann offen bleiben, da sich die Rüge, wie nachfolgend zu zeigen ist, jedenfalls als unbegründet erweist. c) Eine Verletzung von § 31 StPO, wonach der Untersuchungsbeamte den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen hat, bildet nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts für sich allein grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund. Der Entscheid ist nur dann aufzuheben, wenn sich der Mangel der Untersuchungsführung im Sinne einer Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder willkürlicher Beweiswürdigung auf den Entscheid ausgewirkt hat. Massgeblich ist somit, ob bzw. wie sich allfällige derartige Mängel im Urteil niedergeschlagen haben. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO könnte nur angenommen werden, wenn die Untersuchungsbehörde es in offensichtlich stossender Weise unterlassen hätte, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis (rechtzeitig) abzunehmen (RB 1995 Nr. 110). Sodann ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Führung einer Strafuntersuchung den Untersuchungsbehörden - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (ZR 83 Nr. 120). Im Lichte dieser Grundsätze weist die Beschwerdeführerin keine Verletzung von § 31 StPO nach. Insbesondere unterlässt sie es in diesem Zusammenhang weitgehend, sich konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und nachzuweisen, inwiefern sich die von ihr geltend gemachten Mängel der Untersu-

- 24 chung ausgewirkt haben sollen. Zum Gang der Untersuchung ist zu bemerken, dass im Anschluss an die Tat, nach welcher der Beschwerdeführerin fehlende Hafterstehungsfähigkeit attestiert wurde, deren Überführung ins Universitätsspital Zürich und anschliessend die Verlegung in die geschlossene Abteilung des Psychiatrie-Zentrums Hard angeordnet wurde. Im Januar 1999 wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben; am 17. März 1999 fand die Schlusseinvernahme statt, bei welcher die Beschwerdeführerin vollumfänglich geständig war. Als Zeugen waren bis zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte Corinne R., der Tatzeuge Niklaus D. und der damalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin, Max Z., befragt worden. Ferner wurden u.a. zwei von der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben (act. 13/1-2) beschlagnahmt (vgl. zum Vorstehenden u.a. Schlussbericht v. 8. November 1999, act. 21). In Anbetracht der gesamten - sich damals darbietenden - Sachlage kam die Untersuchungsbehörde den ihr obliegenden Pflichten insoweit hinreichend nach. Insbesondere durfte der Untersuchungsbeamte zu jenem Zeitpunkt das von der Beschwerdeführerin abgelegte Geständnis als den Tatsachen entsprechend einstufen; inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Selbstmordabsichten äusserte (vgl. auch Beschwerde S. 21 unten), daran etwas hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Was die vom Obergericht angeordnete ergänzende Untersuchung betrifft, wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit der Einreichung der von der Beschwerdeführerin verfassten "Geschichte" sich eine veränderte Konstellation ergab; insbesondere war nun damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Widerrufs ihres Geständnisses vom Geschworenengericht (und zwar im Unmittelbarkeitsverfahren) abgeurteilt werden würde, womit es sich zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres vertreten liess, die weiteren Abklärungen des Sachverhaltes dem Geschworenengericht zu überlassen (vgl. Ziff. 2.2d vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch einen Nachteil erlitten haben soll. Unzutreffend ist ferner die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, der von der Beschwerdeführerin verfasste Abschiedsbrief an Max Z., wel-

- 25 cher von Max Z. am 21. November 1998 der Polizei übergeben worden sei und worin die Beschwerdeführerin ihre Selbstmordabsichten ausdrückte, sei weder von der Polizei noch von Max Z. ins Verfahren eingebracht worden: der Brief befindet sich unter act. 13/1 bei den Akten. Inwiefern ein in diesem Zusammenhang erwähntes Testament von Bedeutung sein soll, wird in der Beschwerde nicht gesagt. Mit dem Hinweis auf weitere - angebliche - Unterlassungen der Untersuchungsbehörden (betr. Verfassung weiterer Briefe, Verbrennen von Geldnoten etc.) wird nicht nachgewiesen, inwiefern sich diese Tatsachen - welche jedenfalls durch die Verteidigung anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz eingebracht werden konnten und zu denen die Vorinstanz im Urteil Stellung nimmt (Urteil S. 53, 56 ff.) - konkret auf den Entscheid auswirkten bzw. bei früherer Abklärung zu ihren Gunsten ausgewirkt hätten. Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen (Urteil S. 44/45), dass angesichts des Geständnisses, der Tatwaffe und der Aussagen der Geschädigten für die Untersuchungsbehörden damals kein Anlass bestand, zum Beispiel in der Wohnung der Beschwerdeführerin allfällige Reste von verbrannten Banknoten zu sichern; von einer mangelhaften Untersuchung kann nicht gesprochen werden, zumal - wenn auch nicht in Form einer eigentlichen Hausdurchsuchung - polizeilich in der Wohnung Umschau nach allfälligem Beweismaterial gehalten worden war, ohne dass dabei relevantes Material gefunden wurde (Urteil S. 45 unter Hinweis auf act. 1 S. 8). Schliesslich wird mit dem blossen Hinweis darauf, dass verschiedene vor Vorinstanz gestellte Beweisanträge abgewiesen worden seien, ohne dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Die Rüge der Verletzung von § 31 StPO erweist sich damit als unbegründet. d) Die Beschwerdeführerin macht im gleichen Zusammenhang geltend, der Bezirksanwalt hätte vorliegend nicht gestützt auf § 32a StPO auf weitere Ermittlungen verzichten dürfen. Die Rüge geht insoweit an der Sache vorbei, als sämtliche in Betracht fallenden Zeugen nach ihrer polizeilichen Befragung auch untersuchungsrichterlich einvernommen wurden (act. 8 bis 10); insofern kann gar nicht von einer Anwendung von § 32a StPO ausgegangen werden (vgl. auch SCHMID,

- 26 in DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 32a N 3). In der Sache deckt sich die Rüge letztlich mit derjenigen der Verletzung von § 31 StPO, wozu auf das oben Gesagte verwiesen werden kann. 5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter (Beschwerde Ziff. II/4, S. 16/ 17), dass dem von der Verteidigerin unmittelbar vor ihrem Parteivortrag gestellten Antrag auf Aushändigung des Protokolls der Zeugenbefragungen (GG act. 108; 110D S. 4, Ziff. 8) von der Vorinstanz nicht stattgegeben wurde. 5.1 Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zunächst (Urteil S. 34 f.) auf die Praxis, wonach selbst in umfangreichen Prozessen die Protokolle während des laufenden Verfahrens nicht ausgehändigt werden; dies gelte umso mehr, als beim Geschworenengerichtsprozess nicht nur den Parteivertretern, sondern auch dem Gericht bei der Urteilsfindung - nebst den produzierten Urkunden und Beweisgegenständen (§ 264 StPO) - lediglich die eigenen Erinnerungen und Notizen zur Verfügung ständen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, woraus die Verteidigung einen solchen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls ableiten wolle; es entspreche auch bei sonstigen Aktenprozessen nicht der Praxis, den Parteivertretern im Hinblick auf die Vorbereitung der Plädoyers das Protokoll einer im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme herauszugeben. Im Gegenteil gebiete der für alle Hauptverhandlungen geltende Konzentrationsgrundsatz, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung - vorbehältlich präsidialiter angeordneter Ruhepausen - ohne Unterbruch zu Ende geführt werde (§ 183 Abs. 1 StPO); immerhin könne im Interesse einer seriösen Vorbereitung der Parteivorträge den Parteien eine Pause von einigen Tagen zugestanden werden. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch - so die Vorinstanz weiter - aufgrund der durchgeführten Befragungen von Zeugen und Sachverständigen keine grundlegend neue Sach- oder Beweislage ergeben, die einen solchen Unterbruch allenfalls gerechtfertigt hätte. Konkret habe ein solcher auch nie zur Diskussion gestanden, zumal die sorgfältige definitive Ausfertigung des Protokolls von immerhin 180 Seiten einen mehrtägigen Verhandlungsunterbruch erforderlich gemacht hätte, was nicht angemessen gewesen wäre.

- 27 - Zu beachten sei schliesslich, dass die Verteidigung bei sämtlichen Befragungen vor Gericht anwesend gewesen sei und ihre Rechte uneingeschränkt habe ausüben können (Urteil S. 35). 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es treffe nicht zu, dass - wie die Vorinstanz an anderer Stelle ausführe - die Beschwerdeführerin teilweise den Grund für die Durchführung der Beweisergänzungen durch das Gericht gesetzt habe. Nach der Deponierung der "Geschichte" vor der Einvernahme durch die Bezirksanwältin wäre es den Untersuchungsbehörden nämlich möglich gewesen, die in Frage stehenden Zeugen und Sachverständigen selber einzuvernehmen, was unterblieben sei. Nachdem diese Untersuchungshandlungen stattdessen vom Gericht vorgenommen worden seien, sei der Verteidigung nicht genügend Zeit zur Vorbereitung ihres Parteivortrages geblieben, und zudem habe sie keine Gelegenheit gehabt, um sich mit den gemachten Äusserungen auseinanderzusetzen. Des weiteren treffe nicht zu, dass auch dem Gericht bei der Urteilsfindung lediglich die eigenen Erinnerungen und Notizen zur Verfügung ständen; anders als im Verfahren vor dem (vollständig besetzten) Geschworenengericht hätten vorliegend alle drei Richter volle Akteneinsicht gehabt und damit auch Einsicht in die Protokolle der Befragungen, sei es in Form des Protokollheftes, sei es aufgrund der Tonbandaufnahmen. In dieser speziellen Situation wäre es - so die Beschwerdeführerin - notwendig gewesen, auch der Verteidigung die Befragungsprotokolle zugänglich zu machen. Wenn die Vorinstanz darauf hinweise, dass ein Verhandlungsunterbruch "angesichts der im Wesentlichen gleich bleibenden Beweislage nicht angemessen gewesen" wäre, ziehe sie diesen Schluss erst aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle; gerade davon sei aber die Verteidigung ausgeschlossen gewesen, was einem Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gleichkomme. 5.3 Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die "definitive Ausfertigung des Protokolls" hätte einen mehrtägigen Verhandlungsunterbruch erforderlich gemacht (Urteil S. 34 unten), bringt sie damit zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt der Parteivorträge das Verhandlungsprotokoll noch gar nicht ausgefertigt war (sondern erst in der Form des Handprotokolls vorlag); dies

- 28 steht damit in Übereinstimmung, dass zwischen der Beendigung des Beweisverfahrens (Einvernahme der Zeugin Jeannette B.-Z. am Freitag, 13. Dezember 2002, 09.07 Uhr [Prot. GG S. 180]) und dem Beginn der Plädoyers am Montag, 16. Dezember 2002, 08.15 Uhr (Prot. GG S. 181) ein Wochenende lag. Lag zum Zeitpunkt der Parteivorträge noch kein ausgefertigtes Protokoll vor, konnte auch keine Einsicht gewährt werden. Ferner ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auch dem Gerichtshof anlässlich der am gleichen Tag (16. Dezember 2002, nachmittags [Prot. GG S. 219]) durchgeführten Urteilsberatung noch kein ausgefertigtes Verhandlungsprotokoll vorlag. Insofern kann nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden. In diesem Zusammenhang hatte die Verteidigerin übrigens eingeräumt, dass sie - im Hinblick auf die Vorbereitung ihres Plädoyers - immerhin die Möglichkeit erhalten hatte, das Handprotokoll einzusehen, was ihr allerdings nicht viel genützt habe (Prot. GG S. 207). 5.4a) Konkret stellt sich unter den gegebenen Umständen die Frage, ob die Verteidigung bei diesem Vorgehen genügend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hatte, was sie bestreitet. Wenig überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang der vorinstanzliche Hinweis auf den Konzentrationsgrundsatz, welcher gegen eine Unterbrechung gesprochen habe; auch im Lichte § 183 Abs. 1 StPO ginge es jedenfalls nicht an, eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bzw. ganz allgemein von Parteirechten in Kauf zu nehmen (vgl. SCHMID, in DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 183 N 3; ZR 102 Nr. 4 Erw. 1.3.2.1.). b) Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass angesichts der im Wesentlichen gleich bleibenden Sach- und Beweislage ein Unterbruch der Verhandlung nicht angemessen gewesen wäre; dem hält die Beschwerdeführerin an sich zutreffend entgegen, dass gerade die Beurteilung der Sach- und Beweislage eine Analyse des Beweisergebnisses voraussetze. Fraglich ist damit, ob der Verteidigung unter den konkreten Umständen eine solche Analyse möglich und zumutbar war oder nicht. Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, dass - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - die Verteidigung der Beweiserhebung, d.h. der Befragung der Zeugen und Sachverständigen beigewohnt und sich daran aktiv (durch Stellen

- 29 von Ergänzungsfragen) beteiligt hatte. Insofern war ihr der Inhalt dieser Aussagen bekannt, auch ohne dass sie sich dafür bereits auf ein schriftlich ausgefertigtes Gerichtsprotokoll stützen konnte. Grundsätzlich gehört es denn auch zu den Aufgaben des forensisch agierenden Parteivertreters bzw. Strafverteidigers, zu Vorbringen der Gegenseite in der Verhandlung unmittelbar vor den Schranken zu replizieren bzw. zum Ergebnis einer gerichtlichen Beweiserhebung Stellung zu nehmen; erst recht darf erwartet werden, dass eine derartige Stellungnahme zum Beweisergebnis möglich ist, wenn seit Abschluss der Beweisaufnahme einige Tage (bzw. ein Wochenende) vergangen sind. Mit einer solchen Konstellation muss die Verteidigung gerade im Verfahren vor Geschworenengericht rechnen, und es ist ihr zuzumuten, im Hinblick auf den Parteivortrag bereits während der Beweisaufnahme selbst entsprechende Notizen zu erstellen, weil sie nicht damit rechnen kann, dass bis zum Zeitpunkt ihres Parteivortrags ein ausgefertigtes Gerichtsprotokoll vorliegt. Im vorliegenden Fall hat denn auch die (damalige) Verteidigerin im Rahmen ihres Plädoyers wiederholt auf die von den Zeugen vor Gericht gemachten Aussagen Bezug genommen (vgl. GG act. 110D S. 12 Ziff. 44, S. 15 Ziff. 53, S. 16 Ziff. 57, S. 19 Ziff. 74, S. 31 Ziff. 122, S. 33 Ziff. 130), was belegt, dass sie durchaus in der Lage war, im Sinne der vorstehenden Grundsätze vorzugehen. c) In einem - ebenfalls ein Verfahren vor Geschworenengericht (in Vollbesetzung) betreffenden - Entscheid aus dem Jahre 2002 hat das Kassationsgericht festgestellt, im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gehe es nicht an, der Verteidigung zur Auseinandersetzung mit einem neu eingereichten 60-seitigen psychiatrischen Gutachten eine Vorbereitungszeit von nur zweieinhalb Tagen einzuräumen (ZR 102 Nr. 4). Indessen lässt sich die Analyse eines derartigen Fachgutachtens nicht ohne weiteres mit der Würdigung von Zeugenaussagen vergleichen. Insbesondere gilt, dass die Verteidigung aufgrund mangelnden eigenen Fachwissens die Möglichkeit haben muss, einen (Privat-)Experten beizuziehen, der ihr bei der Beurteilung des gerichtlichen Gutachtens behilflich sein kann. Demgegenüber steht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin ein solches Vorgehen nicht zur Diskussion.

- 30 - 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorinstanz, wonach sie in der Schlusseinvernahme vom 17. März 1999 ein - beweisbildendes - Geständnis abgelegt habe, als willkürlich (Beschwerde Ziff. II/5, S. 17 ff.). 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil zusammenfassend fest, es liege kein Grund vor, nicht auf das von der Beschwerdeführerin in der Schlusseinvernahme abgelegte Geständnis - sowohl betreffend den äusseren wie den inneren Sachverhalt - abzustellen, zumal sich dieses mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den Zeugenaussagen, decke. Gestützt auf diese Einvernahme könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst auf den Abzug der Pistole gedrückt habe, in der Absicht, die Geschädigte mit einem Schuss aus dieser Waffe zu töten (Urteil S. 63/64). Auf die einzelnen Aspekte der vorinstanzlichen Begründung ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 6.2a) Im einzelnen rekapituliert die Vorinstanz auf Seite 38 ff. des Urteils zunächst die Versionen der Beschwerdeführerin vom zunächst vollumfänglichen Geständnis bis zur Darstellung in der "Geschichte", wonach jegliche Tötungsabsicht bestritten wird. Zentral für die vorinstanzliche Würdigung ist der folgende Passus zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin (Urteil S. 44, Ziff. 2.2): "Eine Beurteilung des Aussageverhaltens der Angeklagten führt zum Schluss, dass das in der 'Geschichte' geschilderte Verhalten, die Gründe für ein falsches Geständnis und die Gründe für den späteren Widerruf des Geständnisses nicht nachvollziehbar sind. Es ist ein fliessender Übergang vom eigentlichen Geständnis über Aussagen, die das Verschulden relativieren sollten, bis zur jegliche Schuld ausschliessenden Version festzustellen. Ein solches Aussageverhalten ist ein deutliches Zeichen für einen Verdrängungsmechanismus. Parallel dazu ging die Angeklagte immer mehr zu Schuldzuweisungen über. Alle anderen sind schuld - nebst Corinne Z. nunmehr auch Max Z., die Polizei, der Bezirksanwalt, die Ärzte und Psychiater sowie der erste amtliche Verteidiger."

- 31 b) Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass das in Frage stehende Geständnis ohne eigentliche Befragung zum Sachverhalt und völlig undetailliert abgelegt worden sei, weshalb es schon auf den ersten Blick als absolut unzuverlässig erscheine. In der Schlusseinvernahme wurde der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt (Ziff. 3.2c vorstehend) - der massgebliche Sachverhalt, aufgeteilt in insgesamt 8 Unterabschnitte, in Anklageform vorgehalten. Jeden einzelnen dieser Vorhalte anerkannte die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese - dem Wesen einer Schlusseinvernahme (§ 160 StPO) entsprechende - Art des Vorhaltes das daran anschliessende Geständnis bereits als absolut unzuverlässig erscheinen lassen sollte. c) Mit ihren weiteren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von Anfang an die Geschädigte nicht habe töten wollen; mit anderen Worten macht sie insbesondere geltend, die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch die Vorinstanz beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung bzw. einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". c/aa) In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin (Beschwerde S. 17 lit. a), dass sie am Tag der Tat (21. November 1998) eine bessere Gelegenheit gehabt habe, um die Geschädigte zu töten, nämlich als sie frühmorgens nach Winterthur gefahren sei und vor dem Haus der Geschädigten gestanden habe. In diesem Zusammenhang wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin sagt nicht, auf welche Aktenstellen sie sich dabei stützt; selbst wenn aber ihre diesbezüglichen Vorbringen den Tatsachen entsprechen, bildet jedenfalls der Umstand, dass sie am gleichen Tag bereits eine erste Gelegenheit gehabt hätte, die Geschädigte umzubringen, noch kein schlüssiges Indiz gegen ihren nachmaligen Tötungsversuch; zumindest ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beimass.

- 32 - Gleiches gilt für die - aktenmässig in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter belegte - Behauptung, das Zusammentreffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten in der Schule sei nicht geplant gewesen und die Beschwerdeführerin sei dadurch vollkommen überrumpelt worden (Beschwerde S. 18, lit. b). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer "Geschichte" auf ihre Überraschung nach dem plötzlichen Zusammentreffen mit der Geschädigten hingewiesen und die Vorinstanz hat davon Kenntnis genommen (Urteil S. 39, 81); dabei liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Zusammentreffen mit der Geschädigten im Schulungsgebäude der ____ - wenn auch vielleicht nicht gerade an dieser Stelle - durchaus rechnete, ansonsten nicht einzusehen wäre, weshalb sie die Waffe mit sich führte. c/bb) Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie - als Folge einer Verletzung - im fraglichen Zeitpunkt unter erheblichen Schmerzen am rechten Unterarm bzw. Handgelenk gelitten habe und aus diesem Grund gar nicht in der Lage gewesen sei, die Waffe zu halten und zu bedienen bzw. zu zielen (Beschwerde S. 18, lit. c). Die Rüge scheitert schon daran, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sie wäre aber auch materiell unbegründet. So hat die Vorinstanz erwogen (Urteil S. 53 f.), zwar sei aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an ihrer rechten Hand Schmerzen verspürt habe, jedoch nicht so stark, wie sie es darzustellen versuche. Immerhin sei sie gemäss eigenen Angaben damals in der Lage gewesen, selbst Briefe schreiben, waschen und Auto fahren auch einigermassen kraftaufwändige Tätigkeiten, wie Wohnung putzen, zu verrichten. Zudem habe sie der Geschädigten und dem Zeugen D. etwelche Gegenwehr geleistet. Schliesslich seien sich die beiden Frauen nahe gegenüber gestanden, womit ein eigentliches Zielen gar nicht mehr nötig gewesen sei. Diese Begründung ist in sich überzeugend und keinesfalls willkürlich. c/cc) Mit ihren Vorbringen unter lit. d und e (Beschwerde S. 18/19) schildert die Beschwerdeführerin die Phase, als sich die beiden Frauen begegneten, wobei

- 33 sie sich - nach Aussagen der Geschädigten - einige Zeit bewegungs- und sprachlos gegenüber gestanden seien. Die Tatsache, dass es hier zu einer Phase des Wartens gekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht die geringsten Anstalten getroffen habe, um die Waffe einzusetzen, belege wiederum, dass sie keine Tötungsabsicht gehabt habe. Wenn sich die beiden Frauen während einer kurzen Phase bewegungs- und sprachlos gegenüber standen, stellt auch dies kein zwingendermassen von der Vorinstanz zu berücksichtigendes Indiz gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende Tötungsabsicht der Beschwerdeführerin dar. Wie erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht damit gerechnet, der Geschädigten gerade an dieser Stelle zu begegnen (vgl. GG act. 110D S. 5 Ziff. 13, wonach die Geschädigte in einem anderen Stockwerk Unterricht hatte), weshalb sie für einen Moment überrascht gewesen sein mag. Für ihr nachfolgendes Verhalten kann sie daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. c/dd) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 19 ff., lit. f), da sie gewusst habe, dass die Waffe funktionsuntüchtig war, könne ihr nicht unterstellt werden, sie habe die Geschädigte töten wollen. Das Wissen um die Funktionsuntüchtigkeit der Waffe ergebe sich konkret daraus, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 1998 in einem Wald zwischen Rümlang und Glattbrugg einen erfolgreichen Probeschuss abgegeben und alsdann (nach erneuter Ladebewegung) einen zweiten Schiessversuch gemacht habe, bei welchem der Abzug blockiert gewesen sei. Somit habe sie gewusst, dass bei dieser Manipulation der Schuss nicht losgehe. Das Geschworenengericht hält es für auffallend (Urteil S. 58), dass erstmals in der "Geschichte" ein zweiter, misslungener Probeschuss ins Spiel komme; ursprünglich sei nur von "einem" bzw. "dem" Probeschuss die Rede gewesen. Eine plausible Erklärung für das ursprüngliche Verschweigen des zweiten Probeschusses und des damit verbundenen Blockierens des Abzuges sei auch in der "Geschichte" nicht zu finden. Nicht zu überzeugen vermöge sodann die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Waffe ausprobieren wollen, damit sie dann in der Wohnung nicht noch vor ihrem Tod ihre Nachbarn alarmieren würde; diese

- 34 - Erklärung sei schon für die Abgabe eines einzigen Probeschusses sehr weit hergeholt und könne für den zweiten Probeschuss erst recht keine Gültigkeit haben. Entweder hätte sie gezielt und so Selbstmord begangen, oder dann wäre gar kein Schuss losgegangen, womit die Nachbarn gar nichts Verdächtiges hätten hören können. Zusammenfassend nahm es die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daher nicht ab, dass sie am 19. November 1998 einen zweiten, nicht erfolgreichen Probeschuss abgegeben und deshalb im Tatzeitpunkt um die Funktionsunfähigkeit der Waffe gewusst habe. Dagegen spreche schliesslich auch der Umstand, dass sie angeblich Angst bekommen habe, es könnte sich im Gerangel (mit der Geschädigten) die Verklemmung der Waffe lösen und die Geschädigte könnte sie erschiessen (Urteil S. 59). Diese Beweiswürdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich widerlegt. Wenn sie geltend macht, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe sie die Version des zweiten, misslungenen Probeschusses bereits in ihrer allerersten Einvernahme vorgebracht, deckt sich dies nicht mit dem entsprechenden (zugunsten der Beschwerdeführerin verwertbaren) Protokoll vom 26. November 1998, wo - trotz detaillierter Befragung - an keiner Stelle von einem zweiten, misslungenen Probeschuss die Rede ist (vgl. act. 3/1 S. 8; hier ist lediglich von einem Probeschuss in den Boden die Rede). c/ee) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Geschädigte habe - selbst aus der Nähe und die Waffe im Blick haltend - nicht feststellen können, dass der Finger der Beschwerdeführerin im Abzug gewesen war und diese abgedrückt habe; die Vorinstanz habe aktenwidrig entschieden, wenn sie vom Gegenteil ausgegangen sei (Beschwerde S. 17 ff., S. 20 unten). Die Vorinstanz hält dazu fest (Urteil S. 60 f.), die Geschädigte habe nach eigener Aussage nicht gesehen, ob die Beschwerdeführerin den Finger im Abzug gehabt habe, als sie die Waffe gehalten habe; beim Bezirksanwalt habe sie ausgesagt, sie könne nicht beschwören, dass die Beschwerdeführerin den Finger im Abzug gehabt habe, sie denke aber schon. Widersprüchlich seien zu diesem Punkt die Aussagen des Tatzeugen D. gewesen, der vor Bezirksanwalt und vor den Schranken seine ursprüngliche Aussage, wonach die Beschwerdeführerin

- 35 den Finger am Abzug gehabt habe, nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit habe bestätigen können. Das Geschworenengericht gelangte in Würdigung dieser Aussagen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin "einen Finger zumindest im Bereich des Abzuges gehalten haben" müsse. Im übrigen könne angesichts der Raschheit des ganzen Vorganges und der damals herrschenden Geräuschkulisse (Mittagsessenszeit in der Schule) aus dem Umstand, dass keiner der Zeugen das "Ritsch Ratsch" einer Ladebewegung oder das Klicken des Abdrückens erwähnte, nicht darauf geschlossen werden, dass solche Manipulationen nicht vorgenommen worden seien (Urteil S. 61/62). Immerhin - so die Vorinstanz dazu abschliessend - liege zu diesem Punkt das Geständnis der Beschwerdeführerin vor, welches sie in der Schlusseinvernahme vom 17. März 1999 abgelegt habe und wo sie ausdrücklich anerkannt habe, dass sie die durchgeladene Armeepistole aus kurzer Distanz gegen die Brustgegend der Geschädigten gerichtet und bewusst auf den Abzug gedrückt habe. Mit dieser Beweiswürdigung hat die Vorinstanz weder aktenwidrig entschieden, noch ist sie in Willkür verfallen. Insbesondere wird auch durch die abschliessenden Hinweise (Beschwerde S. 21/22) auf die Aussagen der Zeugen Z. und R. in diesem Zusammenhang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen; dies schon deshalb, weil - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - diese im Hinblick auf die Frage des Tötungsvorsatzes ohnehin nicht aussagekräftig sind. Dass die Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Gutachter als "Frau mit starkem Rechtsempfinden" und "starkem Gerechtigkeitssinn" beschrieben wird, spricht nicht gegen den Tötungsvorsatz. 6.3 Zusammenfassend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. III. Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin persönlich Nachfolgend ist auf die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin persönlich (KG act. 14) einzugehen. Dabei ist auf die Natur des Beschwerdever-

- 36 fahrens hinzuweisen, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt; daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Soweit die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht genügen, kann darauf nicht eingetreten werden. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die sogenannten "Geständnisse" seien "unter moderner Folter" zustandegekommen (KG act. 14 S. 2/3) und deshalb unverwertbar. Konkret bringt sie vor, sie habe einzig deshalb die ihr vorgeworfene Tat gestanden, weil sie verstanden habe, dass sie auf diese Art "das kürzeste und ruhigste Verfahren - und damit die schnellstmögliche Entlassung aus der Hölle" gewinnen würde. Sie habe nämlich in der Klinik miterlebt, wie Menschen erst durch Medikamente hilflos gemacht und anschliessend entmündigt worden seien; auch sie sei immer wieder zur Tabletteneinnahme gedrängt worden. Das Geständnis habe sie mit dem Ziel der Vermeidung eines Verfahrens vor Geschworenengericht abgelegt, welches sie auf keinen Fall hätte bewältigen können und wollen. Mit diesen Vorbringen weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass das von ihr anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. März 1999 abgelegte Geständnis - nur um dieses kann es im vorliegenden Zusammenhang gehen - unter unzulässigem Druck bzw. in Verletzung von § 154 StPO zustandegekommen und aus diesem Grund unverwertbar sei. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor der Schlusseinvernahme unbeschränkte Gelegenheit erhalten hatte, den Entwurf der Schlusseinvernahme (d.h. die Vorhalte) mit ihrem damaligen Verteidiger zu besprechen, wobei ihr die vollständigen Untersuchungsakten zur Einsicht auflagen (Protokollnotiz act. 3/8 S. 1; vgl. auch Urteil S. 21 unten). Irgendwelche Hinweise darauf, dass die (anwaltlich verbeiständete) Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in ihrer Aussagefreiheit beeinträchtigt

- 37 gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von ihr auch nicht genannt. Im weiteren kann zur Frage der Verwertbarkeit des Protokolls der Schlusseinvernahme auf die vorangehenden Erwägungen (Ziff. II/3.2c) verwiesen werden. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe sodann die Vorinstanz bzw. deren Vorsitzender die Pflicht, "als neutrale Stelle, einen Konflikt zu klären" verletzt (KG act. 14 Ziff. 2, S. 3 ff.). 2.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich zunächst auf die (einstweilige) Ablehnung verschiedener Beweisanträge durch Präsidialverfügung vom 27. September 2002. In dieser Verfügung (GG act. 87) waren verschiedene von der Verteidigung gestellte Beweisanträge einstweilen abgewiesen bzw. der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten worden. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, näher auszuführen, inwiefern die in Frage stehenden Abklärungen - insbesondere etwa die beantragten Augenscheine - am Untersuchungsergebnis etwas hätten ändern können bzw. inwiefern die Vorinstanz dadurch in Willkür verfiel, dass sie diesen Anträgen nicht folgte. Insofern ist auf die Rüge nicht einzutreten. 2.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das Gericht habe es trotz Kenntnis von der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Anwältin unterlassen, Abhilfe (in der Form der Bestellung bzw. Finanzierung einer Co-Verteidigerin) zu schaffen. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwältin Y. habe vor Geschworenengericht nicht plädieren dürfen bzw. habe "einen Maulkorb" erhalten. Gemäss einem (nicht bei den vorinstanzlichen Akten liegenden) mit der ergänzenden Beschwerdebegründung eingereichten Schreiben des Vorsitzenden der Vorinstanz vom 29. November 2002 an Rechtsanwältin Y. (KG act. 15/2) nimmt dieser davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich (erbeten) von Rechtsanwältin Hug verteidigt werde, dass aber Rechtsanwältin Dr. X. nach wie vor als amtliche Verteidigerin im Amt bleibe; im Sinne eines geordneten Prozessablaufes werde er nur der amtlichen Verteidigerin das Wort erteilen und gehe davon aus, dass RA Y. unterstützend tätig sein werde. Die Beschwerdeführerin

- 38 behauptet nicht, dass sie dieser Regelung opponiert habe. Sie äussert sich im übrigen auch nicht dazu, inwiefern dem Geschworenengericht bereits seit Sommer (2002) bekannt gewesen sei, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer damaligen amtlichen Verteidigerin gestört gewesen sei. Ein Anspruch auf eine Vielzahl von Verteidigern lässt sich sodann weder konventionsrechtlich (Urteil des Bundesgericht v. 24.2.2000, in SZIER 2000, 416; RS 2003 Nr. 335; VILLIGER, a.a.O., Rz 518) noch aus § 12 StPO herleiten; ferner macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es sei (bereits damals) ein förmliches Begehren um (erneuten) Verteidigerwechsel gestellt worden. 2.3 Die Beschwerdeführerin übt Kritik daran, dass sich die Haltung des Vorsitzenden in der Präsidialverfügung vom 19. November 2002 grundlegend geändert habe, indem nunmehr ein "extrem gedrängtes Verhandlungsprogramm" erstellt worden sei. a) In der fraglichen Verfügung (GG act. 96) kommt der Vorsitzende teilweise auf seine in der Verfügung vom 27. September 2002 geäusserte Auffassung (Entscheid über die Zulassung von Beweisen erst durch das Gericht) zurück, da es sich angesichts des Vorliegens entsprechender Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten rechtfertige und wegen des extrem gedrängten Verhandlungsprogramms sogar aufdränge, auf die sich stellenden prozessualen Fragen bereits hier einzugehen (a.a.O., S. 3/4). Dabei wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass es sich (angesichts der Zuständigkeit des Gerichts) nicht um abschliessende Entscheidungen handle und sämtliche Einwendungen vor Gericht erneut vorgebracht werden könnten. Diese Auffassung trifft zu und ist nicht zu beanstanden. b) Im folgenden beanstandet die Beschwerdeführerin konkret, dass die in der Untersuchung tätigen Beamten als Zeugen zugelassen wurden, dass der Entscheid über die Zulassung der Öffentlichkeit vom Präsidenten gefällt wurde, dass der Anzeigeerstatterin (d.h. Geschädigte/Beschwerdegegnerin 2) Einblick in die "Geschichte" gewährt wurde (was dazu geführt habe, dass sich diese mit dem Hauptbelastungszeugen [Z.] habe absprechen können) und dass der Anwalt der

- 39 - Geschädigten, RA Dr. C., ein (unzulässiges) Doppelmandat ausgeübt habe, indem er gleichzeitig Anwalt des Zeugen Max Z. gewesen sei. c) Dass die Zulassung der beiden Beamten B. und J. als Zeugen rechtens war, wurde bereits ausgeführt (Erw. II/3.3 vorstehend). Dass der Entscheid über Zulassung bzw. Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 135 GVG grundsätzlich vom Gericht zu treffen ist, hat der Vorsitzende der Vorinstanz eingeräumt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich im Geschworenengerichtsprozess das Gericht erst kurz vor Beginn der Verhandlung konstituiert und überdies nur der Präsident und der Gerichtsschreiber Aktenkenntnisse haben; damit müsse die Kompetenz dem Präsidenten (unter beratender Stimme des Gerichtsschreibers) zukommen, sei doch das Gericht auch zu Beginn der Verhandlungen nicht in der Lage, allein aufgrund der dann vorliegenden Anklageschrift über einen solchen Antrag zu befinden. Dem ist zu folgen; dass es schliesslich nicht zu einem Verfahren vor dem Geschworenengericht, sondern vor dem Gerichtshof kommen werde, konnte der Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen. Beizufügen bleibt, dass schliesslich der Gerichtshof - gewissermassen rückwirkend - den Entscheid seines Vorsitzenden betreffend Öffentlichkeit ausdrücklich bestätigt hat (Urteil S. 13 f.). Der Vorsitzende der Vorinstanz hat ferner in seiner Verfügung vom 19. November 2002 zutreffend begründet, weshalb die Geschädigte als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres das Recht habe, an der Verhandlung und an den Beweiserhebungen teilzunehmen (GG act. 96 S. 10 f.) und insbesondere - im Sinne der Aktenoffenheit - das Recht habe, volle Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Geschichte" zu nehmen; dabei verstehe es sich von selbst, dass als Folge dieser Einsichtnahme und des allfälligen nachfolgenden Kontakts der Geschädigten mit Max Z. sich die Frage des Einflusses auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen Z.s stellen werde; hier sei es Sache des Anwalts der Geschädigten, dieser die möglichen Konsequenzen darzulegen (a.a.O., S. 12). Auch diese Auffassung leidet an keinem Nichtigkeitsgrund. Abschliessend wird in der genannten Präsidialverfügung festgehalten, dass RA Dr. C. - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - einzig die Ge-

- 40 schädigte, nicht aber Max Z. anwaltlich vertrete; dass Z. RA Dr. C. als Zustellungsempfänger bezeichnet habe, lasse sich daraus erklären, dass die Adresse der Geschädigten schon im Urteil des Obergerichts vom 28. März 2000 aus Gründen des Opferschutzes unter Verschluss gehalten worden sei und demzufolge auch die tatsächliche Adresse des als Zeugen angerufenen Ehemannes des Opfers nicht bekannt gegeben worden sei (a.a.O., S. 12/13). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass Max Z. bereits in einem Brief vom 18. März 1999 von "seinem Anwalt" spreche; wenn er also anwaltlich vertreten gewesen sei und es sich dabei nicht um RA Dr. C. handle, stelle sich die Frage, weshalb er dann nicht die Adresse dieses Anwalts als Zustelladresse gewählt habe. Jedoch lässt sich damit schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund nachweisen, weil der genannte Brief nicht bei den vorinstanzlichen Akten liegt (und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt wird). 2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet (KG act. 14 S. 5), "eine Rekonstruktion des Briefes der Beschwerdeführerin an die Anzeigeerstatterin [sei] nicht gemacht worden"; trotzdem habe der Richter erlaubt, dass das Wort "Drohbrief" in der Öffentlichkeit verbreitet worden sei. Ebenso wird die Unterlassung der Rekonstruktion des Defektes an der Waffe kritisiert. In diesem Zusammenhang unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich konkret mit den Akten bzw. dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den umfangreichen Akten nach den möglichen - Grundlagen dieser Rüge zu suchen; auf die rein appellatorische Kritik kann nicht eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend (KG act. 14 Ziff. 3, S. 5 ff.), die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen - Beschwerdeführerin, Geschädigte und Max Z. - sei von den Strafverfolgungsbehörden ungenügend abgeklärt worden. 3.1 Was die eigene Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, rügt sie, es seien zu Unrecht weitere Untersuchungshandlungen bereits vor der ersten Einvernahme unterblieben. Sie rügt damit sinngemäss (erneut) eine Verletzung

- 41 von § 31 StPO. Im einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, es sei kein Vergleich zwischen ihrem Geständnis und den sonstigen Zeugenaussagen/Beweisen angestellt worden; ein "Geständnis", welches sämtlichen Zeugenaussagen und Beweisen widerspreche, hätte unbedingt zur weiteren Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses führen müssen, was unterblieben sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insbesondere auf das bereits vorstehend (Erw. II/4 und II/6.2b) Ausgeführte verwiesen werden. Dies gilt auch für die Vorbringen betreffend die damaligen Schmerzen am Handgelenk (vgl. Erw. II/6.2c/bb), das angebliche Wissen um die Funktionsuntüchtigkeit der Waffe (Erw. II/6.2c/dd) und die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Finger am Abzug gehabt habe (Erw. II/6.2c/ee). Ergänzend ist hier lediglich festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 1998 an Max Z. (act. 13/1) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (KG act. 14 S. 6, Ziff. 1) keineswegs klar ergibt, dass sie im hier interessierenden Zeitpunkt zwar von ihrem eigenen Tod, aber vom Weiterleben der Anzeigeerstatterin (Geschädigten) ausgegangen sei. Zwar enthält dieser Brief den Passus: "Ich bitte Dich aber, an meinem Todestag nicht mit Deiner Geliebten zu sprechen." (a.a.O., S. 1). Dieser Brief wurde, wie erwähnt, am 23. Oktober 1998, also ziemlich genau einen Monat vor der Tat verfasst. Wenn die Beschwerdeführerin damals offenbar vom eigenen Tod und vom Weiterleben der Geschädigten ausgegangen war, braucht dies schon rein zeitlich nichts über ihren einen Monat später - nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit (vgl. Urteil S. 75) und nachdem Max Z. ihr seine definitive Entscheidung mitgeteilt hatte - gefassten Vorsatz auszusagen; es lag insofern eine andere Konstellation als Ende November 1998 vor, aus welcher jedenfalls nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den Vorsatz im Zeitpunkt der Tat gezogen werden können. Insofern verhält es sich daher nicht so, dass das von der Beschwerdeführerin abgelegte Geständnis mit anderen Beweisen in Widerspruch gestanden und nach weiterer Abklärung gerufen hätte. 3.2 Auch mit ihren Vorbringen zur (fehlenden) Glaubwürdigkeit der Geschädigten (KG act. 14 S. 9 ff.) weist die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund

- 42 nach; insbesondere setzt sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 50) auseinander, sondern übt wiederum rein appellatorische Kritik, indem sie ihre eigene Sicht der Dinge darlegt. Dass die Geschädigte im vorliegenden Verfahren nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden kann, hat schon die Vorinstanz festgestellt (a.a.O.). Schwer verständlich erscheint in diesem Zusammenhang, wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Geschädigte sich je habe real bedroht fühlen müssen (KG act. 14 S. 11); die Tatsache, dass die Geschädigte unmittelbar nach der Tat mit der geladenen Waffe, welche sie der Beschwerdeführerin entrissen hatte, im Schulgebäude herumlief (vgl. act. 4 S. 7), belegt keineswegs, dass sie sich zuvor, als diese Waffe auf sie gerichtet war, nicht bedroht fühlen musste. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Rolle es für den Schuldspruch spielt, ob sich die Geschädigte tatsächlich bedroht fühlte oder bedroht fühlen musste. 3.3 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin (KG act. 14 S. 11 ff.) die unterbliebene Abklärung der Glaubwürdigkeit von Max Z.. Auch hier setzt sie sich jedoch nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 50 f.) auseinander, worin zwar auf ein indirektes Interesse des Zeugen am Verfahrensausgang Bezug genommen, gleichzeitig aber auf die grosse Sachlichkeit und Zurückhaltung seiner Aussagen hingewiesen wird. Was die unterbliebene Befragung der Zeugen B. betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. II/3.1) verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Zeuge Z. habe seine Aussagen im Verlaufe der Einvernahmen vom 21. November 1998, 2. Dezember 1998 und schliesslich 4. Februar 1999 immer weiter relativiert, was von der Vorinstanz trotz entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin (im Rahmen ihrer "Geschichte") nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden sei, unterlässt sie es, diese behaupteten Abweichungen und Relativierungen in ihrer Eingabe konkret zu bezeichnen, womit sie den Anforderungen an den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht nachkommt. Ebensowenig legt sie konkret dar, inwiefern seine Aussagen vor Geschworenengericht "widersprüchlich, abstrus - die reine Katastrophe" (KG act. 14 S. 12 unten) gewesen sein sollen.

- 43 - Mit ihren Vorbringen, wonach das vorliegende Verfahrten zulasten der Beschwerdeführerin verschleppt und ihr Leben seit fünf Jahren weiter und weiter zermürbt werde, wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. 4. Als letzten Punkt erwähnt die Beschwerdeführerin "Vorverurteilung durch Polizei und Justiz" (KG act. 14 S. 14). Sie beanstandet, dass schon in den ersten Rapporten die Rede von "Drohung", "Tötungsversuch", "Täterin" und "Tat" ist. Offenbar ist sie der Auffassung, bei all diesen Begriffen hätte damals - wie überhaupt während des ganzen Verfahrens - der Zusatz "mutmasslich" verwendet werden müssen. Sinngemäss rügt sie damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sowohl im Polizeirapport vom 22. November 1998 (act. 1) wie im Nachtragsrapport vom 5. Dezember 1998 (act. 2) wird die Beschwerdeführerin einleitend als "Angeschuldigte" bezeichnet, was in Übereinstimmung mit der Terminologie der Strafprozessordnung steht und nicht zu beanstanden ist. Wenn als Betreffnis "Gefährdung des Lebens/Drohung" angegeben wurde, handelt es sich dabei - wie der vorliegenden Fall belegt - um eine vorläufige Bezeichnung, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Eine Vorverurteilung einer bestimmten Person ist damit nicht verbunden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. IV. Zusammenfassung und Nebenfolgen Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat sodann die Beschwerdegegnerin 2 für Umtriebe im Kassationsverfahren (KG act. 19) zu entschädigen.

- 44 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 987.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie an das Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

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