Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AB100001/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Bernhard Gehrig, Präsident i.V., Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 3. Mai 2010
in Sachen
B, …, Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
S (Gesellschaft), …, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend Forderung
Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2004 (AA040134/U/cap)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf eine Klage von B (Beschwerdeführer und Revisionskläger) gegen die S (Gesellschaft) nicht ein (KG act. 3/2). Das Kassationsgericht wies mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2004 eine von B dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (KG act. 2 = KG act. 3/8). Weiter trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2004 auf die von B gegen den handelsgerichtlichen Beschluss erhobene Berufung nicht ein (KG act. 3/11). B teilt mit Eingabe vom 8. Februar 2010 an das Kassationsgericht mit, dass er "im Zuge der heute von der Presse in Gang gesetzte Diskussion um das Handelsgericht" beim Bundesgericht eine Revision des Urteils "wegen neuen Tatsachen (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der teilnehmenden Gerichtspersonen des Handelsgerichts)" verlangt habe. Vorsorglich beantragt er beim Kassationsgericht, es sei der "Zirkulationsbeschluss AA040134 vom 31. Oktober 2004" in Revision zu ziehen. (Gemeint ist offensichtlich der Beschluss vom 22. Oktober 2004, da am 31. Oktober 2004 im Verfahren mit der Prozessnummer AA040134 kein Entscheid erging.) B hält jedoch dafür, gegen den Beschluss des Kassationsgerichts, der an das Bundesgericht weitergezogen worden sei, sei die Revision nicht gegeben, da diese von der letzten innerstaatlichen Instanz durchzuführen sei. Er beantragt deshalb, es sei das beim Kassationsgericht anhängig gemachte Revisionsbegehren so lange zu sistieren, bis das Bundesgericht einen Entscheid gefällt habe. Weiter beantragt der Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG act. 1). Das Kassationsgericht zog die Akten des seinerzeitigen Kassationsverfahrens AA040134 bei, holte jedoch keine Beantwortung des Revisionsbegehrens durch die S (Gesellschaft) und keine Stellungnahme derselben zu den Begehren um Sistierung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein.
- 3 - 2. B führt aus, der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 22. Oktober 2004 sei beim Bundesgericht angefochten worden. Dieses sei auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. Daraufhin sei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen worden (KG act. 1 S. 1). Hier scheint B den Beschluss des Handelsgerichts vom 16. Juni 2004 mit dem Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. Oktober 2004 zu verwechseln. Der handelsgerichtliche Beschluss wurde mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Auf diese Berufung trat das Bundesgericht nicht ein. Gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Entsprechend besteht kein Anlass, das Revisionsverfahren vor Kassationsgericht zu sistieren und einen Entscheid des Bundesgerichts über ein dort hängiges Revisionsbegehren abzuwarten. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 3. Die Revision eines Entscheids kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsbegehren ist schriftlich einzureichen und hat zu enthalten: (1) die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids, (2) den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei, (3) die einzelnen Revisionsgründe unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel und (4) den Nachweis, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind (§ 296 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Revisionsbegehren enthält keinen bestimmten Antrag und keine Nennung von Revisionsgründen. Der pauschale Hinweis auf eine von der Presse in Gang gesetzte Diskussion um das Handelsgericht vermag eine solche Nennung von Revisionsgründen nicht zu ersetzen, insbesondere da B nicht aufzeigt, inwiefern sich der nicht weiter umschriebene Inhalt der Diskussion um das Han-
- 4 delsgericht konkret auf den Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. Oktober 2004 ausgewirkt haben soll. Wie bereits ausgeführt, ist ein Revisionsbegehren bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat. Das Kassationsgericht prüfte in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 lediglich, ob der angefochtene Entscheid des Handelsgericht unter einem Nichtigkeitsgrund leide. Es fällte aber keinen Entscheid in der Sache selbst. Die von B geltend gemachten Mängel scheinen Vorgänge rund um das Handelsgericht, also das handelsgerichtliche und nicht das kassationsgerichtliche Verfahren, zu betreffen. Einen Revisionsgrund im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO bezüglich des Verfahrens vor Kassationsgericht und des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 22. Oktober 2004 zeigt B in seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 nicht auf. Somit ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Da dieses offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos ist, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht gegeben (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO), womit das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss hat B die Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der S (Gesellschaft) keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Revisionsklägers auf Sistierung des Revisionsverfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
- 5 - 3. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 6. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 456'777.35. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 3. Mai 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: