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Zürich Kassationsgericht 23.09.2009 AA090118

September 23, 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,657 words·~23 min·5

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090118/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2009

in Sachen

A, Dr., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

B, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. …

betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Prozesskostenvorschuss, Edition etc.)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2009 (LQ090030/Z04)

- 2 -

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. In dem vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts _______ zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsverfahren stellte der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte eine Erhöhung der von der Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihn zu leistenden persönlichen sowie der Kinder-Unterhaltsbeiträge und die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, ferner dass einem allfälligen Rekurs gegen den Massnahmeentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit Verfügung vom 11. März 2009 hiess der Einzelrichter den Antrag betreffend Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbeiträge teilweise gut, wies aber im Übrigen die Abänderungsbegehren wie auch das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (angefochtener Beschluss, KG act. 2 S. 2). Dagegen reichte der nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) einen Rekurs ein. Dieses trat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 auf die Anträge 6, 8 und 12 der Rekursschrift vom 23. März 2009 nicht ein, auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers trat es zur Zeit nicht ein, wies den Antrag in der Rekursschrift vom 23. März 2009 betreffend die Formulierung von Gerichtsentscheiden (Antrags-Ziffer 11) ab, trat auf die Anträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 nicht ein, wies die Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 ab, trat auf die Anträge 8 und 17 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein, wies Antrag 16 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 um superprovisorische Anordnung einer Prozessbeistandschaft für seine Kinder ab, trat auf die Revisionsbegehren in der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 nicht ein und setzte der Erstinstanz

- 3 sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung bzw. Rekursantwort (KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG Nr. LQ090030 act. 21, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er in erster Linie, der angefochtene obergerichtliche Beschluss vom 23. Juli 2009 sei bezüglich Revision zurückzuweisen (KG act. 1 Ziff. 1). Am 27. August 2009 wurde den Parteien sowie den Vorinstanzen der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 5). 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nachfolgend Erw. 3 und 4), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzuholen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 3. a) Vorliegend stehen vorsorgliche Massnahmen resp. die Abänderung derselben im Streit. Das Obergericht hat den angefochtenen Entscheid auf Rekurs des Beschwerdeführers hin erlassen (vgl. KG act. 2). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde im Lichte von § 284 Ziff. 7 ZPO überhaupt zulässig sei. Gemäss dieser Bestimmung ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Frage, inwieweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden kann, kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Nichtigkeitsbeschwerde (auch) aus andern Gründen sofort als unzulässig erweist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden. b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat der

- 4 - Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 2009, LQ090030/Z04) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Wiederholung früherer Vorbringen oder – wie es der Beschwerdeführer vorliegend macht (vgl. KG act. 1 S. 3 RZ 2) – die Erklärung früherer Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde genügen hiefür nicht, denn es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenüngend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird (sog. appellatorische Kritik). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. 4. a) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vorstehend unter Ziffer 3 skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden, gesetz-

- 5 lichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So ist in formeller Hinsicht zunächst unklar, welche Dispositiv- Ziffern im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde anficht. Klar ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Antrag sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides auf seine Revisionsbegehren (Dispositiv-Ziffer 8 in KG act. 2) bezweckt (KG act. 1 Antrag 1). Nicht zu beanstanden scheint er die Nichteintretens- resp. Abweisungsentscheide hinsichtlich seiner Anträge 6, 8, 12, 4 und 11 seiner Rekursschrift vom 23. März 2009 (entsprechend Dispositiv-Ziffern 1-3 des angefochtenenen Entscheides, KG act. 2); zumindest stellt er diesbezüglich keinen Antrag (KG act. 1 S. 2, vgl. aber demgegenüber die Ausführungen in KG act. 1 S. 4 f.). Was jedoch der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht beantragt hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4-7 im angefochtenen Entscheid (Nichteintretens- resp. Abweisungsentscheide bezüglich beschwerdeführerischer Anträge 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18) mit seinem Antrag 3 („Der Entscheid des OGZ betreffend Nicht-eintreten und Abweisung der Anträge vom 22. Juni 2009 ist den Verhältnissen gemäss zu relativieren. Die Anträge sind doch noch zu gestatten. Dies zumindest für die Revision“, KG act. 1 Antrag 3), ist nicht verständlich. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss (auch) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4-7 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 23. Juli 2009, fehlen konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid vollends und abgesehen von zwei Ausnahmen (KG act. 1 S. 8 enthält einen Verweis auf Seite 9 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts ______ vom 11. März 2009 und auf S. 13 der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf „z.B. S. 57 ff.“ [dazu je hinten Erw. 4.b/ee]) auch solche auf andere Aktenstellen. Auch zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO (Ziff. 1: Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, Ziff. 2: aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme oder Ziff. 3: Verletzung klaren materiellen Rechts) leide. In der nachfolgenden Erw. 4b) wird gezeigt, weshalb die Begründungen des Beschwerdeführers (soweit inhaltlich überhaupt seinen Anträgen 1 und 3 zuordenbar) den vorstehend (Erw. 3) dargestellten

- 6 - Anforderungen nicht genügen. Anschliessend wird kurz auf die Begründungen des Beschwerdeführers zu seinen prozessualen Anträgen (KG act. 1 Anträge 2 und 4) eingegangen (Erw. 4c)-f). b) aa) Unter „3. Begründungen“ macht der Beschwerdeführer unter dem Titel „3.1 Anwaltliche Vertretung, Prozesskostenvorschuss und Zahlungsunfähigkeit des Beklagten“ zunächst Ausführungen zur Strategie der Klägerin, den Beklagten in den finanziellen Ruin zu treiben (KG act. 1 S. 4). Bei seinen Ausführungen zu „3.2 Gesundheitliche Einschränkungen des Beklagten“ erwähnt der Beschwerdeführer, seiner Ex-Frau sei sein Leiden wohl bekannt, denn die Anfälle hätten bereits während der Ehe begonnen. Sie wolle offenbar sein Leben durch die Rechtsverfahren erschweren und sein Leiden noch intensivieren, was zeige, wie ernst sie ihr Eheversprechen gemeint habe (KG act. 1 S. 7). Weiter führt der Beschwerdeführer in Ziff. 3.4 aus, dass er bereits seit vier Jahren immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdegegnerin das wahre Vermögen und Einkommen zum Zweck der Scheidung und Steueroptimierung verschleiere und tatenlos zugeschaut werde, wie er und die in seiner Obhut lebenden Kinder betrogen würden und viele Entbehrungen erleiden müssten durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin, während diese alleine in der Villa in _______ mit Haushalthilfe und Gärtner wohne, ein neues Auto, Boot auf dem ______see und Ferien an allen möglichen Orten geniesse. Der Beschwerdeführer will auch daran erinnern, dass er beim Verlassen der Villa sämtliche Unterlagen betreffend Einkommen und Vermögen zurückgelassen habe und er aufgrund des seitens der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Betretungsverbotes und um weitere falsche Anschuldigungen vor Strafgericht zu verhindern, keine Möglichkeit habe, über die Unterlagen zu verfügen, weshalb es sich erübrige, ihn zur Herausgabe solcher Unterlagen zu verpflichten (KG act. 1 S. 9 f. und S. 14). Unter „4. Sklave der Klägerin und der Gerichtsverfahren“ wirft er der Beschwerdegegnerin vor, dass sie das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen wolle, um das durch seine harte Arbeit erwirtschaftete Vermögen zu usurpieren und die Gerichte dazu bringe, mit ihr zu sympathisieren und ihn ungleich zu behandeln. Er sei seit ca. 4 Jahren zum Sklaven der Beschwerdegegnerin und der zahlreichen von ihr angestrebten Rechtsverfahren gemacht worden. Davor sei er bereitwillig Sklave für seine Kin-

- 7 der und Ehefrau gewesen und eigentlich würde es fair sein, grobe Fehler und Ungleichbehandlung in einer effizienten Weise zu korrigieren, da es nicht einsehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer aufgebürdet werde, die Fehler des Bezirksgerichts Meilen, zu welchen sich dieses durch die Beschwerdegegnerin habe hinreissen lassen, auszubügeln (KG act. 1 S. 15). Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Verhalten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde zugänglich sind aber nur solche Rügen, die sich gegen Verfahrens- oder Rechtsverletzungen richten, welche die Vorinstanz begangen hat. Hingegen kann eine Prozesspartei durch ihr Verhalten keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO setzen (vgl. Kass-Nr. AA080110, Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 24. April 2009, Erw. II.3). Auf die Beschwerde ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten. bb) Der Beschwerdeführer moniert, es dürfe nicht sein, dass der Beklagte in der wichtigen Phase des Rekurses am Anfang Fehler mache, die durch den zu bestellenden Anwalt dann nicht mehr oder nur mit grosser Mühe korrigiert werden könnten. Dies betreffe bereits die Formulierung der Anträge im Rekursschreiben vom 23. März 2009. Das Nicht-Eintreten sowie die Ablehnung dieser Anträge sei nicht den gegebenen Verhältnissen (seine stark eingeschränkte Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit, welche er unter „3.2 Gesundheitliche Einschränkung des Beklagten“ erläutert) angepasst und die Anträge gemäss Rekursschreiben vom 22. Juni 2009 seien deswegen doch noch zu behandeln und dem Anwalt müsse Gelegenheit gegeben werden, Anträge zu stellen und die Anfangsfehler des Beschwerdeführers zu korrigieren. Es könne bei ihm als Rechtsunkundigem und durch neurologische Symptome stark Behinderten nicht derselbe Massstab zugrunde gelegt werden wie bei einer Partei, die anwaltlich vertreten sei, was weder das Bezirksgericht Meilen noch das Obergericht gebührend berücksichtigt hätten. So sei beispielsweise keine Rechtsmittelbelehrung gegeben worden (KG act. 1 S. 4 unten und S. 5 ff.). Dabei setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich dem Nichteintreten auf seine Rekursanträge 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 (Erw. 3.1) resp. der Abweisung des Rekursantrags 11

- 8 betreffend Formulierung von Gerichtsentscheiden (Erw. 3.3) und auch weder mit den Erwägungen für das Nichteintreten auf die modifizierten bzw. neuen Rekursanträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (Erw. 4.1) resp. die Abweisung der darin enthaltenen Antrags-Ziffern 11, 12, 13, 14, 15 und 18 (Erw. 4.2.2) noch den Begründungen für das Nichteintreten (Erw. 4.3.1) resp. die Abweisung (Erw. 4.3.2) seiner superprovisorisch gestellten Anträge auseinander, weshalb seine Begründung den Anforderungen nicht gerecht wird und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne Erw. 3). Die Vorinstanz erwog nämlich, dass Thema des Rekurses nur sein könne, was durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides geregelt werde und dies bei den Rekursanträgen 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 nicht der Fall sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. KG act. 2 S. 2 f. Erw. 3.1) bzw. dass angesichts der Regelung der Form der Gerichtsentscheide im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), an welche die Gerichte gebunden sind, kein Raum für die Wünsche des Beschwerdeführers hinsichtlich Formulierung von Gerichtsentscheiden bleibe (vgl. KG act. 2 S. 3 Erw. 3.3). Daran hätte im Übrigen auch die Bestellung eines Anwaltes mit der Möglichkeit, „die Anfangsfehler des Beklagten zu korrigieren (inkl. Stellung von Anträgen)“ (KG act. 1 S. 5 sowie S. 8) nichts geändert, denn ein sorgfältiger Anwalt würde gar keine Rekursanträge stellen, die mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides nichts zu tun haben oder die Form des Entscheides betreffen, weshalb dem Beschwerdeführer durch das Nichteintreten auf die Anträge 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 und die Anträge 8 und 17 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 resp. die Abweisung seines Antrages 11 vom 23. März 2009 bzw. der Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 vom 22. Juni 2009 gar kein Nachteil entstanden ist, was aber ebenfalls Voraussetzung für das Eintreten auf eine Nichtigkeitsbeschwerde ist (vgl. § 281 ZPO). Bezüglich den modifizierten bzw. neuen Rekursanträgen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Rekursschrift vom 22. Juni 2009 begründete die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf dieselben damit, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung zur Ergänzung der Begründung gewährt worden sei, er bereits in der Eingabe vom 23. März 2009 Rekursanträge gestellt habe und eine Änderung der Rekursanträge nicht mehr zulässig sei (unter Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer,

- 9 a.a.O., N 4a zu § 276 und ZR 79 Nr. 107, vgl. KG act. 2 S. 3 f. Erw. 4.1). Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des an anderer Stelle gemachten Einwandes, die Fristerstreckungen sowohl für Anträge als auch für Begründungen verstanden zu haben (vgl. KG act. 1 S. 14 erster Abschnitt), darauf hinzuweisen, dass dies nichts daran ändert, dass das Gesetz Fristerstreckung aus zureichenden Gründen ausschliesslich zur Ergänzung der Begründung vorsieht (§ 276 Abs. 3 ZPO). Abgesehen davon spricht der klare Wortlaut der entsprechenden Fristerstreckungs- Verfügungen („Ergänzung der Rekursbegründung“, vgl. Prot. OG) gegen diese Argumentation. In Erwägung 4.2.2 begründete die Vorinstanz die Abweisung der Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 vom 22. Juni 2009 damit, dass die für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens relevanten Bestimmungen von GVG und ZPO für eine Gutheissung der Anträge keinen Raum liessen und insbesondere dem Beschwerdeführer für die Ergänzung der Rekursbegründung nahezu drei Monate zur Verfügung gestanden seien und daher auch keine weitere Fristerstreckung zu gewähren sei (KG act. 2 S. 4 Erw. 4.2.2). Auf die Antrags-Ziffern 8 und 17 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 trat die Vorinstanz nicht ein, weil diese sich in materieller Hinsicht auf Sachbereiche bezögen, die nicht Thema des vorliegenden Rekursverfahrens seien (KG act. 2 Erw. 4.3.1). Den sinngemässen beschwerdeführerischen Antrag 16 betreffend superprovisorischer Ernennung eines Prozessbeistandes im Sinne von Art. 146 f. ZGB für die Kinder der Parteien wies die Vorinstanz schliesslich ab mit der Begründung, im vorliegenden Verfahren seien die Kinderbelange ausschliesslich im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen betroffen; in diesem Bereich habe jedoch ein Prozessbeistand keinerlei Kompetenzen (mit Verweis auf Daniel Steck, AJP 1999, S. 1562, vgl. KG act. 2 S. 5 Erw. 4.3.2). Auf diese Erwägungen des Obergerichts zum Nichteintreten auf einige Rekursanträge vom 23. März 2009 und 22. Juni 2009 bzw. zur Abweisung einiger Rekursanträge geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, sodass auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen nicht eingetreten werden kann (vgl. oben Ziff. 3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, ist nicht zutreffend. Diese ist in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochte-

- 10 nen Entscheides enthalten (KG act. 2 S. 7 Ziff. 12). Daher geht seine Beschwerde diesbezüglich schon am angefochtenen Entscheid vorbei. cc) Auf die seitenweisen Beanstandungen hinsichtlich dem Entscheid des Bezirksgerichts _______ (KG act. 1 S. 5 f. sowie S. 10 ff.) ist nicht einzugehen, bildet doch Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde am Kassationsgericht einzig der Entscheid des Obergerichts und können am Kassationsgericht nicht Mängel, welche sich auf das Verfahren vor Bezirksgericht beziehen, geltend gemacht werden (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 81 f.), zumal der Beschwerdeführer sich überwiegend (KG act. 1 S. 10 ff.) nicht einmal auf den dem Rekurs ans Obergericht zugrundeliegenden Entscheid des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht _________ vom 11. März 2009 bezieht, sondern auf einen Entscheid aus dem Jahre 2005. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund, an dem der angefochtene Entscheid des Obergerichts leiden würde, auf, weshalb auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. dd) Unter „3.3 Pauschale Abweisungen und Nicht-Eintretens“ erklärt der Beschwerdeführer, die Abweisungen und Nicht-Eintretensentscheide des Obergerichts auf seine Anträge würden ihm pauschal und oberflächlich erscheinen, obwohl er sich bei diesem Eindruck auch getäuscht haben könnte. Es sei ihm nicht klar, welche Anträge noch behandelt würden. Gemäss seiner Kontrolle seien dies die Anträge 1-3 vom 23. März 2009, immerhin die wichtigsten Anträge. Um dies genau zu verstehen, benötige er anwaltliche Hilfe. Ob die Abweisungen und Nichteintretensentscheide mit dem geltenden Recht und Rechtspraxis konform seien, könne er nicht selbst beurteilen, wozu er ebenfalls einen Anwalt benötige und das Kassationsgericht bitte, dies selbst zu überprüfen (KG act. 1 S. 7 f.). Da der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen, mit denen er die Abweisungen resp. Nichteintretensentscheide des Obergerichts beanstandet, wiederum nicht mit den entsprechenden Begründungen desselben (vgl. dazu vorne Ziff. 4.b/bb) auch nur annähernd auseinandersetzt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vorne Ziff. 3).

- 11 ee) Zum in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltenen Nichteintreten der Vorinstanz auf die Revisionsbegehren in der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (KG act. 2 S. 6 Ziff. 8) führt der Beschwerdeführer unter „3.4 Spezifische Gründe für Revisionen und Rekurse“ aus, die Ablehnung der Revision werde nicht weiter begründet als mit den Worten „die Revisionsbegehren vermögen indes den formellen Anforderungen von § 296 ZPO nicht zu genügen, zumal nicht zwischen Rekursanträgen und Revisionsanträgen unterschieden wird“, wobei letztere Bemerkung des Obergerichts kein Grund für eine Ablehnung sei, weil es nicht notwendig sei, unterschiedliche Anträge zu stellen oder die Gründe ordentlich nach Rekurs und Revision sortiert vorzulegen. Nach Auskunft der juristischen Sekretärin X vom Obergericht sei es unwesentlich, ob die Begründung unter dem gehörigen Titel aufgeführt werde, es sei lediglich erforderlich, dass die Begründung irgendwo aufgeführt werde. Ausserdem würden Rekurs und Revision im vorliegenden Fall zu den gleichen oder ähnlichen Anträgen führen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er mit Rekurs und Revision nicht dieselben Gerichtsentscheide anficht resp. in Revision ziehen möchte und die Anträge (zu unterscheiden von der Begründung dazu) an ein Gericht so formuliert sein müssen, dass das Gericht weiss, was der Rechtsmittelkläger überhaupt will. Der Beschwerdeführer führt unter Verweis auf die Ausführungen auf Seite 9 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts _________ vom 11. März 2009 (welche er zitiert) aus, damit sei gar mit einem gerichtlichen Dokument bewiesen, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 16. Juli 2007 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und ein Revisionsgrund gegeben sei. Er unterlässt es jedoch, aufzuzeigen, dass und an welcher Stelle er dies bereits dem Obergericht vorgetragen hätte. In Betracht zu ziehen sei insbesondere – so der Beschwerdeführer weiter – dass die durch die Beschwerdegegnerin durch Steueroptimierungen erschummelten Beträge nicht durch Abänderungsbegehren wettgemacht werden könnten, da dieses ab dem Zeitpunkt, in dem es gestellt werde, und nicht rückwirkend, gelte. Für den rückwirkenden Unterhalt sei das Instrument der Revision da und zwingend im vorliegenden Fall, d.h. nicht nur rechtmässig, sondern nur fair ihm sowie den Kindern gegenüber, die in seiner Wohnung ein Zimmer teilen müssten, wo sie als Kinder eine ganze Etage mit vier Zimmern für sich alleine gehabt hätten. Den Antrag auf

- 12 - Revision habe er gestellt und in den eingereichten Schriften (z.B. S. 57 ff.) begründet (KG act. 1 S. 8 ff. sowie S. 13 f.). Das Obergericht ist auf die Revisionsanträge des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 296 ZPO nicht eingetreten (KG act. 2 S. 5 Erw. 6). Wenn diese nicht erfüllt sind, z.B. wegen Verspätung des Begehrens, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 297 ZPO). Mit seinen vorstehenden Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er entgegen der Feststellung der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 die Eintretensvoraussetzungen gemäss § 296 ZPO erfüllt hätte, d.h. darin den mit der Revision angefochtenen Entscheid genau bezeichnet hätte (§ 296 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, was allerdings angesichts der Tatsache, dass das Obergericht in Erw. 6 den Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2007 im Rekursverfahren LP060105 nennt [KG act. 2 S. 5 Erw. 6], angenommen werden kann), weiter dass er den bestimmten (und von den Rekursanträgen unterschiedlichen) Antrag, in welchem Umfang der mit Revision angefochtene Entscheid aufzuheben und wie stattdessen zu entscheiden sei (§ 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), gestellt hätte, dass er darin die einzelnen Revisionsgründe und entsprechenden Beweismittel bezeichnet hätte (§ 296 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und er schliesslich dem Obergericht den Nachweis erbracht hätte, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 30 Tage verflossen sind (§ 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i.V.m. § 299 ZPO, da die verlangte Revision einen Rekursentscheid des Obergerichts in einem summarischen Verfahren betrifft). Gegenteils scheint der Beschwerdeführer der irrigen Auffassung zu sein, dass seine Revisionsanträge vom 22. Juni 2009 nicht wegen der Nicht-Einhaltung der 30-tägigen Frist „abgewiesen“ werden dürften (vgl. KG act. 1 S. 13). Obwohl es nicht Sache der Kassationsinstanz wäre, zu eruieren, welche Rechtsschrift der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf „z.B. S. 57 ff.“ (KG act. 1 S. 13) meinen könnte (vgl. dazu oben Ziff. 3), finden sich auf Seiten 57 ff. seiner ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (OG act. 16) keine Ausführungen resp. Nachweise zu allen vier der eben genannten, kumulativ zu erfüllenden Eintretensvoraussetzungen gemäss § 296 ZPO. Den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch hier nicht ge-

- 13 recht, weshalb auf seine Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. oben Erw. 3). c) Der Antrag, der Entscheid des Obergerichts bezüglich Prozesskostenvorschuss / unentgeltlichem Rechtsvertreter sei umgehend zu entscheiden (KG act. 1 Ziff. 2) betrifft nicht das Kassationsgericht und da dieses nicht Aufsichtsbehörde über das Obergericht ist, kann das Kassationsgericht diesem keine Weisungen betreffend Zeitpunkt über den ausstehenden Entscheid über die beim Obergericht hängigen Begehren des Beschwerdeführers betreffend Prozesskostenvorschuss resp. unentgeltlichem Rechtsvertreter erteilen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d) Der Antrag, auf eine Vorauszahlung (Kaution) für die Anhandnahme der Beschwerde zu verzichten (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 1 sowie Begründung auf S. 6), ist angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kaution auferlegt wurde, obsolet. e) Der Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einem Prozesskostenvorschuss für das Kassationsverfahren (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 erster Teil) erübrigt sich aufgrund des vorliegenden Beschlusses und damit auch eine Überweisung des Antrages an das Obergericht gestützt auf § 286 Abs. 2 ZPO. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, die „Gerichtskosten und übrigen Aufwendungen vollumfänglich zu übernehmen. (...) Dies auch im Sinne der ehelichen Beistandspflicht“ (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 erster Teil sowie KG act. 1 S. 16) geltend machen wollen, dass die Beschwerdegegnerin auch die ihm ausgangsgemäss gestützt auf § 64 Abs. 2 ZPO aufzuerlegenden Kosten (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5) zu übernehmen habe, resp. dass die Kosten trotz seinem Unterliegen vorliegend gestützt auf die eheliche Beistandspflicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien, so wäre dieser Antrag abzuweisen, kann es doch nicht Sinn und Zweck der ehelichen Beistandspflicht sein, aussichtslose Gerichtsverfahren des Ehepartners zu finanzieren.

- 14 f) Der Eventualantrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 letzter Teil und Begründung auf S. 7 unten f.) ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 87 ZPO i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umgehend bei Stellung seines Gesuches ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden wäre, wäre ein solcher nicht in der Lage gewesen, innert der am selben Tag, an dem der Beschwerdeführer das Gesuch stellte, ablaufenden Beschwerdefrist eine den prozessualen Anforderungen genügende Beschwerde und Anträge zu verfassen. Ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch würde voraussichtlich am groben Verschulden des Beschwerdeführers scheitern. Nach Durchsicht des vorinstanzlichen Entscheides (KG act. 2) ist auch nicht ersichtlich, welche andern oder weitern Anträge ein Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren hätte stellen können. g) Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen „OGZ Geschäft Nr. LQ090029 / LQ090030“ richtet (vgl. KG act. 1 S. 1 f.) und mit der Beschwerde nebst dem Beschluss Z04 der I. Zivilkammer vom 23. Juli 2009 im Geschäft LQ090030 (KG act. 2) auch eine Präsidialverfügung Z02 vom 23. Juli 2009 im Geschäft Nr. LQ090029 einreicht (KG act. 3/1), dürfte er angesichts dessen, dass sich seine Anträge in der Beschwerde ausschliesslich gegen mit dem Beschluss gefasste Entscheidungen richten (vgl. KG act. 1 S. 2), ausschliesslich letzteren (Z04, KG act. 2) zum Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch gegen die Präsidialverfügung (Z02, KG act. 3/1) gerichtet verstanden haben wollen, wäre auf eine solche Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da diese (nebst der Vernehmlassungsfrist an die Erstinstanz, bezüglich welcher der Beschwerdeführer nicht beschwert ist) lediglich die Fristansetzung zur Rekursantwort an den Beschwerdeführer betrifft (KG act. 3/1) und dieser seine Rekursantwort dem Obergericht bereits eingereicht hat (vgl. KG act. 3/2; OG Nr. LQ090029 act. 18). Es erübrigt sich auch, zu prüfen, ob die Beschwerde diesbezüglich allenfalls ans Obergericht zu überweisen sei zwecks Prüfung, ob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Präsidialverfügung erheben wollte, da die 10-tägige Einsprachefrist (vgl. § 122 Abs. 4 GVG) im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am

- 15 - Kassationsgericht am 26. August 2009 längst abgelaufen war (OG Nr. LQ090029 act. 13). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Umtrieben ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Eventualgesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen diesen Entscheid richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, insb. Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff.). Eine allfällige Beschwerde, welche überdies lediglich wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden könnte (vgl. Art. 98 BGG und Art. 113 ff. BGG), wäre innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne einzureichen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert gemäss Art. 74 BGG erreicht sein dürfte (vgl. Art. 51 Abs. 4 BGG).

- 16 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. Juli 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LQ090029 sowie LQ090030) und an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Meilen (FE070183), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA090118 — Zürich Kassationsgericht 23.09.2009 AA090118 — Swissrulings