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Zürich Kassationsgericht 09.07.2009 AA090097

July 9, 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·469 words·~2 min·4

Summary

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090097/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2009

in Sachen D, …, Beschwerdeführer, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen 1. Kanton Zürich, Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich 2. Kanton Schwyz, Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Sekretariat / Inkasso, Postfach 1200, 6431 Schwyz

betreffend Existenzminimum

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2009 (NR090033/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Das Obergericht (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies mit Beschluss vom 15. Juni 2009 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts X vom 12. Mai 2009 als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ab (KG act. 2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht gegen den genannten obergerichtlichen Beschluss (KG act. 1). Das Obergericht handelte beim Erlass des angefochtenen Beschlusses als Aufsichtsbehörde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde nicht zulässig ist (§ 284 Ziff. 2 ZPO), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, besteht kein Raum. 2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Das Kassationsgericht ist keine Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist keine Aufsichtsbeschwerde, sondern ein zivilprozessuales Rechtsmittel. Somit ist das vorliegende Kassationsverfahren nicht kostenlos. Ausgangsgemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall unzulässig ist, war das Kassationsverfahren für den Beschwerdeführer zum vornherein aussichtslos. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Mangels erheblicher Umtriebe sind den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

- 3 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Den Beschwerdegegnern werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht X und das Betreibungsamt Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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