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Zürich Kassationsgericht 23.03.2009 AA090011

March 23, 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,448 words·~17 min·4

Summary

Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090011/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2009 in Sachen X., …, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., …, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Zulassung als Rechtsvertreter Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008 (LN080053/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes A. vom 6. März 2008 leitete der Beschwerdegegner (Beklagter und Rekursgegner) gegen Z. (Klägerin) Betreibung für eine Forderung über Fr. 96'000.-- nebst Zins ein, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob (BG act. 2). In der Folge reichte die Klägerin, vertreten durch den (von ihr bevollmächtigten; vgl. BG act. 9) Beschwerdeführer (Rekurrent), mit Eingabe vom 11. April 2008 beim Bezirksgericht Q. eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdegegner ein (BG act. 1). Damit beantragt sie die gerichtliche Feststellung, dass sie dem Beschwerdegegner nichts schulde, sowie die Anweisung an das Betreibungsamt A., die Betreibung zu löschen. Mit Beschluss vom 11. September 2008 entschied die II. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 ZPO und die einschlägigen Vorschriften des Anwaltsrechts (AnwG und BGFA), dass der (berufsmässig handelnde, jedoch über kein Anwaltspatent verfügende) Beschwerdeführer im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zur Vertretung der Klägerin nicht befugt sei; zugleich setzte sie der Klägerin Frist an, um dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Vollmacht einen neuen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu erklären, ob sie an den bisher durch den Beschwerdeführer getätigten Prozesshandlungen (Klageerhebung, Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts) festhalten wolle. Die Kosten für diesen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (BG act. 21 = OG act. 3). b) Gegen den bezirksgerichtlichen (Nichtzulassungs-)Beschluss rekurrierte der Beschwerdeführer (in eigenem Namen) rechtzeitig (s.a. BG act. 24 = OG act. 4) mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid (samt Kostenauflage) aufzuheben und ihn als Vertreter der Klägerin im vorliegenden Feststellungsprozess zuzulassen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (OG act. 2, insbes. S. 2). Da er aus rechtskräftig erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren dem Kanton Zürich noch Kosten schuldet (vgl. OG act. 6), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2008 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.-- angesetzt (OG act. 9). Hiegegen erhob der Beschwerde-

- 3 führer unter dem 3. November 2008 fristgerecht Einsprache im Sinne von § 122 Abs. 4 GVG (OG act. 10). Am 9. Dezember 2008 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz), die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen. Weiter wies sie auch den Rekurs in Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. September 2008 unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab (OG act. 12 = KG act. 2). c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 zugestellten (OG act. 13/1) obergerichtlichen Erledigungsbeschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 1 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 12. Januar 2009 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 14. Januar 2009 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4). Damit verlangt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids (KG act. 1 S. 6). Besondere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht getroffen worden. d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4-5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend und überdies unbegründet. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,

- 4 - N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass die gegen die Kautionsverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers zwar ungebührliche Passagen (im Sinne von § 131 Abs. 1 GVG) enthalte, dass indessen von einer (mit der Androhung einer Ordnungsbusse verbundenen) Fristansetzung zu deren Umarbeitung verzichtet werden könne (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1.1-1.3). Alsdann klärte die Vorinstanz die Frage, wem im vorliegenden Rekursverfahren überhaupt Parteistellung als Rekurrent zukomme (der Klägerin oder dem Beschwerdeführer als deren nicht zugelassenem Vertreter). Dabei kam sie in Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund des Umstands, dass dieser sich in der Rekursschrift selbst als Rekurrent bezeichnet hatte, zum Schluss, dass der Rechtsvertreter selbst (als Dritter im Sinne von § 273 ZPO) und nicht die Klägerin als rekurrierende Partei zu betrachten sei und deshalb auch ihn (und nicht die Klägerin) die Kautionspflicht gemäss § 73 ZPO treffe, welche lediglich dann entfallen würde, wenn ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt würde. Da sich der Rekurs jedoch ohnehin als unzulässig erweise, könne von der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse abgesehen werden (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/2.1-2.4). Im Folgenden legte die Vorinstanz (in der Sache selbst) unter Verweisung auf die erstinstanzliche Begründung dar, dass es sich beim vorliegenden Verfahren betreffend negative Feststellungsklage um ein ordentliches Verfahren handle, das vom Anwaltsmonopol gemäss § 11 Abs. 1 AnwG beherrscht werde. Auch bestreite der Beschwerdeführer nicht, berufsmässig Parteien vor den Gerichtsbehörden zu vertreten. Da er die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 AnwG unbestrittenermassen nicht erfülle, habe die Erstinstanz zu Recht erwogen, dass er im vorliegenden Feststellungsprozess zur Vertretung der Klägerin nicht befugt sei. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung könne keine Rede sein. Ausserdem tue der Beschwerdeführer auch in keiner Weise dar, inwiefern die Erstinstanz das Ermessen oder das Gesetz grob bzw. offensichtlich verletzt haben sollte bzw. inwiefern § 11 Abs. 2 AnwG überhaupt einen Ermessensspielraum zulasse. Diese

- 5 - Bestimmung billige denn in Bezug auf den Besitz des Anwaltspatentes auch kein Ermessen zu. Ebenso wenig liege eine Gesetzesverletzung vor. Weiter befasste sich die Vorinstanz mit dem Einwand, der erstinstanzliche Entscheid verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers. Hierbei erwog sie, dass das Anwaltsgesetz (entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstelle, und sie legte im Einzelnen dar, dass auch den übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie) Genüge getan sei. Folglich sei der Beschwerdeführer im Verfahren vor Erstinstanz zu Recht nicht als Prozessvertreter zugelassen worden, womit der Rekurs unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. II/4.1-4.3 und III). Entsprechend sei auch das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (KG act. 2 S. 8, Erw. II/5). Damit erweise sich dessen Einsprache gegen die (Kautions-)Verfügung vom 23. Oktober 2008 als gegenstandslos und sei dementsprechend als erledigt abzuschreiben (KG act. 2 S. 8, Erw. II/6). 3. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zuläs-

- 6 sig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem bestimmten Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Insbesondere geht es auch nicht an, frühere Eingaben (oder andere Aktenstücke) zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von

- 7 - Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Genügt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 4.a) Soweit der Beschwerdeführer zunächst seine bisherigen Eingaben (Rekurs und Einsprache) und die früher ergangenen gerichtlichen Entscheide zum "integrierten Bestandteil" seiner Beschwerde erklärt (KG act. 1 S. 2 unten) und in pauschaler Weise vollumfänglich an den Ausführungen in der Klageschrift und im Rekurs festhält (KG act. 1 S. 3 oben), sind diese Verweisungen von vornherein unbeachtlich, lässt sich damit nach dem eben Gesagten doch kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. b) Auch sonst vermag die Beschwerde (KG act. 1) den vorstehend skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Verweisungen auf bestimmte Stellen im angefochtenen Beschluss oder in den vorinstanzlichen Akten fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die von der Vorinstanz gegebene Entscheidbegründung über weite Strecken vermissen. Jedenfalls wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, seine juristischen Kenntnisse und seine darauf beruhende Befähigung zur sachgerechten Vertretung der Klägerin im vorliegenden (negativen Feststellungs-)Prozess hervorzuheben, ohne sich dabei in rechtsgenügender Weise mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit übt er der Sache

- 8 nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Die Beschwerde vermöchte im Übrigen auch dann nicht durchzudringen, wenn man einzelne Rügen des Beschwerdeführers als den formellen Anforderungen genügend betrachten wollte: a) Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es brauche "schon eine gute Portion an rechtlicher Interpretation, um … [seine] Ausführungen bezüglich Existenzminimum sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ins Feld zu führen" (KG act. 1 S. 3 Mitte), rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ein derartiges Gesuch gestellt habe (und dass sie demzufolge zu Unrecht einen dahingehenden Entscheid gefällt habe), wäre dazu Folgendes festzuhalten: aa) Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift; der Nichtigkeitskläger muss durch den angefochtenen Entscheid, d.h. dessen Dispositiv, also beschwert sein (dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 13 und 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. der betreffenden Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83). Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben bzw. für diesen eine Belastung darstellen. Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen des gerügten Mangels bzw. der Beschwer handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorlie-

- 9 gen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (Beschwerdeführer), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO; Kass.-Nr. 2003/160 vom 31.7.2003 i.S. H.c.U., Erw. 2.1/b/aa; ZR 107 Nr. 28, Erw. 4.2/b). bb) In casu ist weder ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift dargetan, dass und inwiefern sich das bemängelte vorinstanzliche Verständnis der beschwerdeführerischen Ausführungen zum Existenzminimum und die darauf beruhende Abweisung des (vermeintlichen) Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten. Nachdem Letzterer (offenbar) gar kein entsprechendes Gesuch gestellt haben will, wäre er nämlich auch bei der von ihm befürworteten Auslegung seiner Ausführungen nicht in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung gekommen (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO, wonach die Bewilligung des prozessualen Armenrechts ein entsprechendes Gesuch voraussetzt). Damit wäre insoweit auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde einzutreten. b) Sodann ginge die weitere Rüge, dem Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren entgegen vorinstanzlicher Auffassung gar keine Parteistellung zugekommen bzw. nicht er (sondern die Klägerin) sei rekurrierende Partei gewesen (KG act. 1 S. 3 unten), bei materieller Beurteilung offensichtlich fehl. So hat sich der Beschwerdeführer nicht nur im Rubrum seiner Rekursschrift (vgl. OG act. 2 S. 1), sondern in der gesamten Rekursbegründung selbst als "Rekurrent" bezeichnet und den Rekurs unmissverständlich im eigenen Namen erhoben (OG act. 2 S. 2 oben: "Der schreibende Rechtskonsulent reicht als Rekurrent … Rekurs ein"; s.a. OG act. 2 S. 2, Antrag 2 ["Der Rekurrent sei zur Vertretung der Klägerin … als befugt zu erklären."]). Dies im Unterschied zu den früheren Eingaben an die Vorinstanzen, welche er ausdrücklich im Namen der Klägerin (unter Nennung des Vertretungsverhältnisses) eingereicht hat (vgl. BG act. 1, 13 und 20). Unter diesen

- 10 - Umständen (und da er nach eigenen Angaben juristisch und prozessrechtlich versiert ist und deshalb angenommen werden darf, der Unterschied zwischen vertretungsweisem Handeln für einen Dritten und Handeln in eigenem Namen sei ihm geläufig) lassen die Ausführungen in der Rekursschrift – ungeachtet seiner späteren Bestreitung (vgl. OG act. 10 S. 1 unten) – keine andere Interpretation zu, als dass der Rekurs im (eigenen) Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Damit ist dessen Parteistellung (als Rekurrent) im zweitinstanzlichen Verfahren aber (mit der Vorinstanz) ohne weiteres zu bejahen. c) Von vornherein unbegründet wäre bei materieller Prüfung auch der Einwand, dass es für eine Klage der vorliegend erhobenen Art "beim besten Willen keinen patentierten Anwalt" brauche (KG act. 1 S. 4 oben). Das trifft im Grundsatz zwar insoweit zu, als im zürcherischen Prozessrecht kein Anwaltszwang (d.h. keine zwingende Notwendigkeit, sich im Prozess von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen) besteht. Wird aber ein Rechtsvertreter beigezogen, ist zu beachten, dass es sich bei dem von der Klägerin angehobenen gerichtlichen Verfahren um einen Zivilprozess vor einem zürcherischen Gericht handelt, für den nach der einschlägigen Vorschrift von § 11 Abs. 1 AnwG das Anwaltsmonopol gilt. Demzufolge ist der (freiwillige) Beizug eines Prozessvertreters hinsichtlich dessen Person insofern eingeschränkt, als die berufsmässige Vertretung der Prozessparteien vor Gericht den in § 11 Abs. 2 AnwG genannten Personen vorbehalten ist. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht zu einer dieser Personenkategorien gehört, ist er folglich – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – auch nicht zur (berufsmässig wahrgenommenen) Vertretung der Klägerin befugt. d) Soweit der Beschwerdeführer sodann ein öffentliches Interesse an der (gesetzlichen) Beschränkung der berufsmässigen (Prozess-)Vertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte verneint (KG act. 1 S. 4) und damit sinngemäss eine verfassungswidrige Einschränkung bzw. Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend macht (Art. 27 und 36 BV), könnte auf die Rüge auch deshalb nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht diesen Einwand im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Entscheid offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen (nach Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition prüfen kann (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGer 1C_12/2007

- 11 vom 8.1.2008, Erw. 4.2; 1C_285/2007 vom 22.5.2008, Erw. 3.2; s.a. nachstehende Erw. 7). Damit ist die Rüge der Verletzung von Art. 27 BV der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen und die Beschwerde in diesem Punkt auch unter dem Aspekt der Subsidiarität gegenüber der Beschwerde in Zivilsachen unzulässig (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 7 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 7. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem (Rechtsmittel-)Streitwert von Fr. 96'000.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre (vgl. dazu immerhin BGer 5A_10/2007 vom 23.3.2007, Erw. 2.3).

- 12 - Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 96'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. Dezember 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., II. Abteilung (Proz.-Nr. CG080024), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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