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Zürich Kassationsgericht 14.03.2008 AA080033

March 14, 2008·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,042 words·~5 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080033/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2008 in Sachen A, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. B, …, 2. C, …., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Fürsprecher … betreffend Anfechtung der Kündigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 (NM070008/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer war Mieter und die Beschwerdegegner waren Vermieter von zwei Bastelräumen in der Liegenschaft L-strasse 3 in Zürich. Mit amtlichen Formularen je vom 26. April 2007 kündigten die Beschwerdegegner die beiden Mietverträge (MG act. 4/2/4 und 4/2/4 = OG act. 3/2 und 3/3). Wie dem Begleitschreiben zu den Kündigungen zu entnehmen ist, begründen die Beschwerdegegner diese damit, der Beschwerdeführer lasse vor und hinter der Liegenschaft eine Kiste, verschiedene Palette und Gestelle und andere Gegenstände herumliegen, was das Erscheinungsbild der Liegenschaft beeinträchtige. Darauf sei der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos aufmerksam gemacht worden (MG act.4/2/1 = OG act. 3/1). 2. Der Beschwerdeführer focht diese Kündigung an (MG act. 4/1). Die Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde Zürich vom 24. Juli 2007 brachte keine Einigung zwischen den Parteien (Protokoll in MG act. 4, S. 5). Mit Eingabe vom 30. August 2007 rief der Beschwerdeführer das Mietgericht Zürich an (MG act. 1). Der Mietgerichtspräsident trat mit Verfügung vom 4. September 2007 auf die Klage nicht ein, da die Frist zur Anrufung des Mietgerichts nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung nicht eingehalten worden sei (MG act. 5 = OG act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2007 Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Mit Beschluss vom 17. Januar 2008 wies das Obergericht (II. Zivilkammer) den Rekurs ab und bestätigte die Verfügung des Mietgerichtspräsidenten (OG act. 16 = KG act. 2). 3. Der genannte Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 zugestellt (Empfangsschein, OG act. 17/1). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) lief somit bis Donnerstag, 21. Februar 2008. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde. Er hielt fest, er sei momentan krank und werde in den nächsten Tagen eine zusätzliche Mitteilung machen (KG act. 1). Diese Ein-

- 3 gabe erfolgte während laufender Rechtsmittelfrist, enthielt jedoch keine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Kanzlei des Kassationsgerichts wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2008 auf die Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere auf das Begründungserfordernis, hin (KG act. 4). Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht mit, er sei noch immer bettlägerig (KG act. 5). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2008 nochmals auf die Rechtsmittelfrist sowie auf das Begründungserfordernis hingewiesen (KG act. 6).

- 4 - Mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2008 begründete der Beschwerdeführer kurz seine Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 7 mit Beilagen KG act. 8/1-5). Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ist demnach verspätet. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn die Eingaben vom 7. und 15. Februar 2008, in welchen der Beschwerdeführer auf seine damals akute Krankheit hinwies, als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um Entgegennahme der späteren Beschwerdebegründung nach Ablauf der ordentlichen Frist zu verstehen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer nicht helfen. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerdebegründung allein zur Frage, ob die erfolgte Kündigung zu Recht erfolgt sei. Der Präsident des Mietgerichts ist jedoch infolge Fristversäumnisses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss dafür, dies sei nicht zu beanstanden (KG act. 2 S. 3 f. Erw. II/1 und 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gemäss Feststellung des Obergerichts beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 17'000.-- (KG act. 2 S. 5 unten).

- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Januar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Präsidenten des Mietgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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