Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080009/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 25. Juli 2008 in Sachen X., …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Prozesskaution) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 (NK070031/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 19. September 2007 und unter Beilage der (später im Original nachgereichten) friedensrichteramtlichen Weisung vom 30. August 2007 machte der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) eine Forderungsklage rechtshängig, mit welcher er von dieser die Bezahlung mehrerer Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'185.45 nebst Zins für geschäftlich erbrachte Leistungen verlangt (ER act. 1 und 2). Dieser Eingabe legte er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 18. September 2007 (ER act. 3) bei, ohne in der Klage in irgendeiner Weise auf dieses Schriftstück Bezug zu nehmen. (Die Bestätigung wird lediglich im Beilagenverzeichnis erwähnt; vgl. ER act. 1 S. 3 unten.) Da der Beschwerdeführer dem Gericht aus früheren Verfahren noch Kosten schuldet (vgl. ER act. 1a), wurde ihm in der Folge mit erstinstanzlicher Verfügung vom 30. Oktober 2007 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.-- angesetzt (ER Prot. S. 3 f. = OG act. 2 = OG act. 7). b) Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer unter dem 16. November 2007 rechtzeitig beim Obergericht (OG act. 1). Am 11. Dezember 2007 beschloss dessen II. Zivilkammer (Vorinstanz) ohne Einholung einer Rekursantwort, den Rekurs in Bestätigung der einzelrichterlichen Kautionsverfügung sowie unter Neuansetzung der Kautionsfrist unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen; zugleich wies sie auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ab (OG act. 10 = KG act. 2). c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 zugestellten (OG act. 11/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997,
- 3 - N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 18. Januar 2008 (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rekursentscheids (KG act. 1 S. 2 f., Anträge 2 und 9-12) und – letztlich – den Verzicht auf Kautionierung im erstinstanzlichen Verfahren (KG act. 1 S. 2, Antrag 5). Sodann stellt er verschiedene weitere Anträge (KG act. 1 S. 2 f.), auf die im Folgenden zurückzukommen sein wird. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 5) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 7) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen. d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig, da sie einesteils den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt und anderenteils kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Beurteilung besteht. Deshalb kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Angesichts seiner Beanstandungen (vgl. insbes. KG act. 1 S. 2, Antrag 9) ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen, und da aus den beigezogenen Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass und inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I
- 4 - 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit der Beschwerdeführer (auch) für das vorliegende Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 6), kann diesen prozessualen Begehren deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und einer allfälligen sachlichen Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (s.a. KG act. 1 S. 11, Ziff. 17) – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. 3. Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung, dass die Rekursinstanz nur zu prüfen habe, ob aufgrund der bei Erlass der erstinstanzlichen Kautionsauflage bestehenden Verhältnisse der Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO erfüllt sei, was bejaht wurde. Demgegenüber spiele die materielle Begründetheit der Klage für die prozessuale Entscheidung betreffend Kaution keine Rolle. Der Beschwerdeführer scheine – so die Vorinstanz weiter – denn auch nicht in erster Linie die Handhabe der Kautionsgründe durch die Erstinstanz zu beanstanden, sondern vielmehr die Tatsache, das ihm als Sozialhilfebezüger überhaupt eine Kaution auferlegt worden sei. Diesbezüglich sei ihm jedoch entgegenzuhalten, dass (noch) gar kein Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung vorliege, da der Beschwerdeführer bis anhin kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Lediglich in der Einreichung einer Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes könne kein solches erblickt werden, bedürfe es hiefür doch eines entsprechenden Antrages sowie der Darlegung der Mittellosigkeit einerseits und der genügenden Erfolgsaussichten der Klage andererseits. Der Beschwerdeführer hätte daher innert der ihm angesetzten Kautionsfrist bei der Erstinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen müssen. Auf diese Möglichkeit sei er in der erstinstanzlichen Verfügung (vom 30. Oktober 2007)
- 5 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden, wobei ihm auch erläutert worden sei, wie er ein derartiges Begehren zu begründen habe. Nach wie vor liege indes kein den rechtlichen Vorgaben genügendes Gesuch vor. Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Kautionsauflage zu Recht erfolgt und auch die Kautionshöhe, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussere, nicht zu beanstanden sei. Somit erweise sich der Rekurs als unbegründet, und er sei unter ausgangsgemässer Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem sei diesem eine neue Frist zur Leistung der Kaution für das erstinstanzliche Verfahren anzusetzen, wobei es ihm offenstehe, innert dieser Frist bei der Erstinstanz um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nachzusuchen. Schliesslich müsse wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses auch das vom Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren gestellte Armenrechtsgesuch abgewiesen werden (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3-5). 4.a) Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gestellten (Rechtsmittel-)Anträge ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und einziges Anfechtungsobjekt im Kassationsverfahren der vorinstanzliche Beschluss vom 11. Dezember 2007 (KG act. 2) bildet (vgl. § 69a GVG in Verbindung mit § 281 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer daneben die Aufhebung weiterer Entscheide verlangt (so KG act. 1 S. 2, Antrag 1) und sich die Beschwerde somit auch gegen andere Entscheide richtet, erweist sie sich daher als unzulässig. Insoweit kann von vornherein nicht auf sie eingetreten werden. b) Sodann ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA050015 vom 6.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.3; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 3.2). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeits-
- 6 grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. c) Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgert die mitunter zwar kritisierte (vgl. Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 166 f.; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 179; Hürlimann, Zum Kassationsverfahren bei naturwissenschaftlich-technisch komplexem Sachverhalt, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 213 f.; s.a. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 72), jedoch gefestigte Praxis, dass im Kassationsverfahren bei formell ungenügenden oder unklaren Vorbringen (Rügen) der beschwerdeführenden Partei keine richterliche Fragepflicht besteht; § 55 ZPO findet insoweit keine Anwendung, sondern muss hinter die vor der Kas-
- 7 sationsinstanz geltende spezielle Regelung, wonach die Nichtigkeitsgründe in der Beschwerdeschrift im Einzelnen nachzuweisen sind (vgl. vorstehende Erw. 4/b), zurücktreten. Dementsprechend hat die beschwerdeführende Partei nach der Rechtsprechung auch keinen gesetzlichen Anspruch, auf eine formell mangelhafte Beschwerdebegründung aufmerksam gemacht und zu deren Verbesserung bzw. Ergänzung (innert laufender Beschwerdefrist) eingeladen zu werden (ZR 91/92 Nr. 76, Erw. 3/h; RB 1988 Nr. 38; Kass.-Nr. AA040053 vom 30.4.2004 i.S. B. c. W., Erw. 9.2; AA050032 vom 12.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 6.5; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 2.2). Aus diesem Grund ist auch dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm allfällige offene Fragen zwecks Weiterleitung zur allfälligen Beantwortung an einen unentgeltlichen Rechtsvertreter schriftlich zuzustellen (KG act. 1 S. 2, Antrag 8), nicht zu entsprechen. 5.1.a) In ihrem weitaus grössten Teil erschöpft sich die Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 3-11, Ziff. 1-9) in der Wiedergabe staatsvertraglicher und verfassungsrechtlicher Bestimmungen sowie von Auszügen aus Bundesgerichtsentscheiden und weiteren Ausführungen (insbesondere zum Völkerrecht), welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen und mit denen der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO erhebt. Darauf ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4/b) nicht näher einzugehen. b) Auch in seinen übrigen Ausführungen zur Sache selbst (KG act. 1 S. 11, Ziff. 10-13 und 16), d.h. zur Frage seiner Kautionspflicht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den (für die Bestätigung der Kautionsauflage) entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, (weitgehend wörtlich) seine Rekursbegründung zu wiederholen (vgl. OG act. 1 S. 2, Ziff. 2-5) und in pauschaler Weise die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu bestreiten, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumente einzugehen, mit denen die Vorinstanz seine Ansicht entkräftet hat (d.h. auf die Auffassung, wonach mangels Stellung eines entsprechenden Gesuchs noch gar nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei, weshalb § 85 ZPO
- 8 - [noch] nicht zum Tragen kommen könne). Damit übt er aber rein appellatorische und als solche im Kassationsverfahren nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 4/b). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3-4), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss diesbezüglich an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei (hier unbestrittenem) Vorliegen eines gesetzlichen Kautionsgrundes erst die gerichtliche Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung von der Pflicht zur Leistung der Kaution befreit (§ 85 ZPO), und dass diese Bewilligung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 120 Ia 16 und 122 I 205 [zu Art. 4 aBV, welcher sich diesbezüglich mit Art. 29 Abs. 3 BV deckt]) – selbst bei erkennbarer Mittellosigkeit einer Prozesspartei – einen (genügend klar formulierten) prozessualen Antrag voraussetzt, wobei in der (kommentarlosen) blossen Einreichung einer Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes (selbstredend) kein solcher erblickt werden kann. Letzteres auch deshalb, weil für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einerseits und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung andererseits zwei gesonderte Gesuche erforderlich sind (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO), deren Bewilligung nur zum Teil von identischen Voraussetzungen abhängt, und aus der blossen Einreichung einer Unterstützungsbestätigung nicht erhellen würde, welches dieser Gesuche gestellt werden will. 5.2.a) Als einzige rechtsgenügend substanziierte Rüge wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz (sinngemäss als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO) vor, sein bei ihr (als Rekursinstanz) eingereichtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Missachtung von § 194 Abs. 2 GVG zu Unrecht nicht an die Erstinstanz weitergeleitet zu haben (KG act. 1 S. 11, Ziff. 14 f.).
- 9 b) Gemäss § 281 ZPO kann (unter anderem auch) gegen einen Rekursentscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben (sog. Beschwer; vgl. dazu Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. an der Prüfung der fraglichen Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; Walder- Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83 f.). Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der Erheblichkeit des gerügten Mangels (Beschwer) handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (hier: dem Beschwerdeführer), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO; Kass.-Nr. 2003/160 vom 31.7.2003 i.S. H. c. U., Erw. 2.1/b/aa; Kass.-Nrn. AA030066 und AA030067 vom 13.4.2004 i.S. G. c. Z. bzw. C., Erw. III/4.1/a; AA070041 vom 11.5.2007 i.S. P. et al. c. K. et al., Erw. II/2.2/a; AA070120 vom 6.9.2007 i.S. M. c. H., Erw. 5/a). c) In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort begründet, inwiefern sich der bemängelte Umstand, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts nicht an die Erstinstanz weitergeleitet hat, zum Nachteil des Beschwerdeführers
- 10 ausgewirkt haben sollte. Eine im Sinne von § 281 ZPO relevante Beschwer ist auch nicht ersichtlich: So besteht der Zweck der vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschrift von § 194 Abs. 2 GVG darin, zu verhindern, dass eine Eingabe, mit der eine fristgebundene Prozesshandlung vorgenommen werden soll und die zwar innert gebotener Frist, aber irrtümlicherweise bei der falschen Behörde eingereicht wird, als verspätet betrachtet und die fristbelastete Partei hinsichtlich der vorzunehmenden prozessualen Vorkehr deshalb mit den einschlägigen Säumnisfolgen belegt wird (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 f. [und 7] zu § 194 GVG). Diese mit § 194 Abs. 2 GVG auszuschliessende Gefahr (hier: der Säumnis bezüglich der Kautionsleistung zufolge verspäteter Stellung des Armenrechtsgesuchs) bestand im vorliegenden Fall jedoch auch ohne Weiterleitung des (fälschlicherweise) vor Rekursinstanz gestellten Armenrechtsgesuchs nicht, nachdem dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss die Kautionsfrist neu angesetzt und er überdies ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es ihm freistehe, innert dieser (neu eröffneten) Frist bei der Erstinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. KG act. 2 S. 3, Erw. 4); und sie besteht auch im heutigen Prozessstadium nicht, nachdem der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden und die dadurch in ihrem Lauf gehemmte Kautionsfrist im Falle der Abweisung der Beschwerde (bzw. der Bestätigung der Kautionsauflage) abermals neu anzusetzen ist (und praxisgemäss selbst ohne Erteilung des Suspensiveffekts neu anzusetzen wäre), was dem Beschwerdeführer gerichtsnotorischerweise bekannt ist (vgl. Kass.-Nr. AA040098 vom 23.12.2004 i.S. des Beschwerdeführers [= ZR 104 Nr. 41]). Damit konnte und kann die Kautionsfrist aber trotz Einreichung des Armenrechtsgesuchs bei der unzuständigen (Rekurs- statt Erst-)Instanz nicht ablaufen, und sie ist auch nicht abgelaufen. Vielmehr stand und steht es dem Beschwerdeführer ungeachtet der beanstandeten vorinstanzlichen Unterlassung noch immer frei, innert laufender Kautionsfrist bei der Erstinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar (und auch nicht dargetan), dass und inwiefern sich die gerügte vorinstanzliche Unterlassung (Nichtweiterleitung
- 11 des in der Rekursschrift gestellten Armenrechtsgesuchs an die Erstinstanz) zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Folglich ist diesbezüglich mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde einzutreten (Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 und 21 zu § 51 ZPO, N 22 zu § 108 ZPO; ZR 84 Nr. 138). Überdies erscheint es als geradezu trölerisch und rechtsmissbräuchlich bzw. als gegen den auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossend (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO), wenn sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf dem Rechtsmittelweg über die Nichtweiterleitung seines Gesuchs beschwert, statt dieses – was ihm ohne weiteres zuzumuten ist – selbst bei der zuständigen (Erst-)Instanz einzureichen. Sein Vorgehen verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. d) Im Übrigen vermöchte die Rüge selbst bei materieller Beurteilung nicht durchzudringen: Zum einen geht aus der undifferenzierten Formulierung des fraglichen Antrags nicht schlüssig hervor, ob sich das in der Rekursschrift gestellte Armenrechtsgesuch überhaupt (auch) auf das Verfahren vor Erstinstanz bezog oder ob es lediglich für das Rekursverfahren gestellt wurde (vgl. OG act. 1 S. 1, Antrag 2), womit eine Pflicht zur Weiterleitung von vornherein ausser Betracht fiele. Andererseits erhellt aus dem Wortlaut von § 194 Abs. 1 GVG, dass sich die in Abs. 2 dieser Bestimmung statuierte Weiterleitungspflicht nur auf Eingaben (und darin gestellte Rechtsbegehren) bezieht, die "aus Irrtum" an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind. Da der (keineswegs prozessunerfahrene) Beschwerdeführer aber bereits von der Erstinstanz auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege innert laufender Kautionsfrist hingewiesen wurde (vgl. OG act. 2 S. 2, Erw. 2) und im Lichte seiner früheren Eingaben vor verschiedenen Gerichten als gerichtsnotorisch zu gelten hat, dass er weiss, dass ein derartiges Gesuch bei derjenigen Instanz zu stellen ist, für deren Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, könnte in casu aber nicht von einer irrtümlichen Einreichung bei der Vorinstanz ausgegangen werden, womit § 194 Abs. 2 GVG nicht anwendbar wäre.
- 12 - 5.3.a) Nachdem der vorinstanzliche Entscheid als solcher (Abweisung des Rekurses) einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhält (bzw. hinsichtlich desselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht näher dargetan), inwiefern die darin festgesetzten und ebenfalls angefochtenen (KG act. 1 S. 3, Antrag 11 und 12), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bemängeln sein sollten. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. b) Soweit der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auch mit Bezug auf die Festsetzung der Gerichtskosten anficht (s. KG act. 1 S. 3, Antrag 11), kann darüber hinaus auch mangels Beschwerdefähigkeit der fraglichen Dispositiv-Ziffer (KG act. 2, Disp.-Ziff. 3) nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten (im Sinne von § 201 GVG) nach ständiger Praxis nämlich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dementsprechend sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Kass.-Nr. AA070045 vom 5.6.2007 i.S. T. und B. c. R., Erw. II/3.7/b; AA070042 vom 20.4.2007 i.S. W. c. S., Erw. 4/b; AA060159 vom 21.12.
- 13 - 2006 i.S. M. c. H. et al., Erw. II/7 m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO). 5.4. Unerfindlich und in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend dargetan ist schliesslich, inwiefern der Vorinstanz Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, eine Verletzung von Völkerrecht oder des Gehörsanspruchs vorzuwerfen oder der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zum Gericht beeinträchtigt sein sollte (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3). Insbesondere liegt allein im Umstand, dass die Vorinstanz – explizit unter Vorbehalt der an ein entsprechendes Gesuch geknüpften Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – am Kautionsentscheid bzw. an der Einforderung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren festgehalten hat, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder – konkreter – des Rechts auf Zugang zum Gericht. So besteht weder der durch § 56 Abs. 1 ZPO und (subsidiär) Art. 29 Abs. 2 BV (sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistete Gehörsanspruch noch das sowohl durch die BV garantierte als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK inhärente Recht auf Zugang zum Gericht unbeschränkt oder absolut. Vielmehr finden diese Ansprüche ihre nähere inhaltliche Ausgestaltung, Konkretisierung und Begrenzung in einer Vielzahl von (zumal kantonalrechtlichen) Verfahrensvorschriften (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 56 ZPO; BGE 126 I 21/22; vgl. ferner auch § 56 Abs. 1 ZPO: "nach Massgabe des Gesetzes"), zu denen insbesondere auch die (aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht zulässigen) Bestimmungen von §§ 73 ff. ZPO (betreffend Prozesskaution) gehören (vgl. BGE 124 I 325; 131 II 173 f.; Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, N 20 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 433; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 65 [und 67 f.] zu Art. 6 EMRK; s.a. Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 10 zu Art. 29 BV). Mithin stellt die nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesvorschriften beschlossene, betragsmässig keineswegs prohibitive und damit den
- 14 - Wesensgehalt der angerufenen Ansprüche nicht tangierende Kautionsauflage weder eine Gehörsverweigerung noch eine Missachtung des Rechts auf Zugang zum Gericht dar. 6. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dartut, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 11. Dezember 2007 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). 7. Sollte der Beschwerdeführer das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG act. 1 S. 2, Antrag 6) auch auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen, wäre (abermals) festzuhalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren vor Erstinstanz zu beantragen ist. Eine Weiterleitung von Amtes wegen hätte diesfalls schon deshalb zu unterbleiben, weil dasselbe offensichtlich nicht aus Irrtum beim Kassationsgericht gestellt wurde, nachdem der Beschwerdeführer (auch) im vorinstanzlichen Entscheid (nochmals) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Armenrechtsgesuch vor Erstinstanz zu stellen wäre (vgl. KG act. 2 S. 3, Erw. 4; s.a. vorne, Erw. 5.2/d). 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O. [Zivilprozessrecht], S. 406, Anm. 6/a), wobei sich die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in
- 15 - Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 richtet (vgl. Art. 19 revGGebV, OS 62 S. 535 ff.). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 4): Abgesehen davon, dass derselbe ausgangsgemäss für kostenpflichtig erklärt wird und schon aus diesem Grund nicht entschädigungsberechtigt ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18c zu § 68 ZPO), fehlt es hiefür auch an einer gesetzlichen Grundlage (von Rechenberg, a.a.O., S. 52). 9. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur), deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 18'185.45 beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2) und damit unter Fr. 30'000.-- liegt. Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) ist gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbständige Anfechtbarkeit (mittels ordentlicher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_468/2007 vom 15.11.2007, Erw. 2).
- 16 - Schliesslich beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 5), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1) und sofern die Bestimmung von Art. 100 Abs. 6 BGG auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der Rechtsmittelvoraussetzungen gar nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4), was gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre. Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung an die Gegenpartei im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten würde. Hinsichtlich der Modalitäten zur Leistung der Kaution gilt Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirkes Zürich vom 30. Oktober 2007.
- 17 - 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 18'185.45. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter (o.V.) in Zivilsachen des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. FO070407), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: