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Zürich Kassationsgericht 27.09.2007 AA070128

September 27, 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·554 words·~3 min·3

Summary

Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070128/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2007 in Sachen G. D., …, Gesuchstellerin, Zweitrekurrentin, Erstrekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen D., …, Gesuchsteller, Erstrekurrent, Zweitrekursgegner und Beschwerdegegner betreffend vorsorgliche Massnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2007 (LQ060054/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Der Einzelrichter in Ehesachen am Bezirksgericht Zürich regelte mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 im Sinne von Eheschutzmassnahmen das Getrenntleben der Parteien. Seit dem 26. April 2005 stehen die Parteien vor Bezirksgericht Zürich im Ehescheidungsprozess. Die Einzelrichterin an der 4. Abteilung des Bezirksgerichts regelte mit Verfügung vom 21. Mai 2006 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen das weitere Getrenntleben der Parteien bzw. änderte teilweise die Regelung gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2000 ab. Dagegen erhoben beide Parteien Rekurs. Das Obergericht (I. Zivilkammer) hiess mit Beschluss vom 18. Juni 2007 den Rekurs des Ehemannes teilweise gut und ersetzte einzelne Bestimmungen des erstinstanzlichen Massnahmebeschlusses. Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs des Ehemannes sowie denjenigen der Ehefrau ab (KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau (KG act. 1). Gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziffer 7 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und deshalb dem Beschwerdegegner keine erheblichen Umtriebe und Kosten im Kassationsverfahren entstanden sind, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Zweifelhaft ist, ob die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids durch Beschwerde beim Bundesgericht auch dann im Sinne von Art. 100 Abs. 6 BGG erst mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids zu laufen beginne, wenn letzterer wie vorliegend infolge Ergreifen eines unzulässigen Rechtsmittels erfolgt. Auch darüber hätte das Bundesgericht zu

- 3 entscheiden. Unter diesem Vorbehalt erfolgt die entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 87.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin an der 4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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