Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070117/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2008 in Sachen X., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2007 (LA050047/Z08)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 beantragte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsgericht Zürich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 54'328.-zu bezahlen (OG act. 43 S. 2). Mit Urteil vom 10. August 2005 wies das Arbeitsgericht die Klage ab (OG act. 43). Dagegen erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 44). Mit ihrer Berufungsbegründung vom 21. November 2005 beantragte sie dem Obergericht des Kantons Zürich, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 29'997.-- (Fr. 26'664.-- + Fr. 3'333.--) zu bezahlen (OG act. 49 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 setzte das Obergericht (I. Zivilkammer) der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 9'000.-- an mit der Androhung, bei Säumnis auf die Berufung nicht einzutreten (KG act. 2/1). Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 wies das Obergericht ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erstreckte ihr die Frist zur Leistung der Prozesskaution von Fr. 9'000.-- (KG act. 2/2). Gegen beide obergerichtlichen Beschlüsse, sowohl gegen denjenigen vom 18. Juni 2007 als auch gegen denjenigen vom 3. Juli 2007, reichte die Beschwerdeführerin am 20. August 2007 und damit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 287 ZPO eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1a). Mit dieser beantragt sie in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse (Beschwerde KG act. 1a S. 7 Ziff. 3.1). Antragsgemäss (KG act. 1a S. 7 f. Ziff. 3.2, act. 1b) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8). Ferner wurde der Beschwerdeführerin auf ihren entsprechenden Antrag (Beschwerde KG act. 1a S. 8 Ziff. 3.3) nach diversen Ergänzungen (KG act. 8, 12 - 21) mit Zwischenbeschluss vom 21. Dezember 2007 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt (KG act. 22). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein (KG act. 10). Diese wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (KG act. 15, act. 22). Die Beschwerdeführerin erklärte
- 3 dazu einzig, an ihrer Sachverhaltsdarstellung festzuhalten (KG act. 17 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und auf eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (KG act. 24). II. 1. Bei den angefochtenen vorinstanzlichen Beschlüssen handelt es sich um prozessleitende Entscheide im Sinne von § 282 ZPO. Solche dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Gegen einen Entscheid, welcher die Kautionspflicht einer Partei bejaht, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Aspekt von § 282 Ziff. 1 ZPO ohne weiteres zulässig (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 33; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5b zu § 282). Unter diesem Aspekt ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 18. Juni 2007 ohne weiteres zulässig. 2. Ein Entscheid, mit welchem ein Wiedererwägungsgesuch gegen einen prozessleitenden Entscheid abgewiesen wurde, unterliegt keinem Rechtsmittel (RB [Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts] 1999 Nr. 96; Kass.-Nr. AA040074 vom 6.7.2004 [auffindbar im Internet unter www.gerichte-zh.ch, Obergericht, Entscheidsammlung] Erw. II.2.1; Kass.-Nr. AA050095 vom 15.11.2005 Erw. II.3.1). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Juli 2007, mit welchem ein eigentliches Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (zur Unterscheidung zwischen einem solchen eigentlichen Wiedererwägungsgesuch und einem auf geänderte Verhältnisse gestützten Abänderungsgesuch vgl. ebenfalls Kass.-Nr. AA040074 vom 6.7.2004 Erw. II.2), kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Am 30. April 2007 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz einen ihr in einem Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ausgestellten Verlustschein vom 26. April 2007 ein (OG act. 78) und beantragte, die Beschwer-
- 4 deführerin sei gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO zu kautionieren (OG act. 77). Mit Schreiben vom (Poststempel) 12. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Quittung ein, wonach sie die erwähnte Verlustscheinsforderung bezahlt habe (OG act. 85), und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens ohne Kautionsauflage (OG act. 84). Im angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2007 erwog die Vorinstanz, ein durch Zahlung aufgelöster Verlustschein bilde keinen Kautionsgrund mehr. Die Beschwerdeführerin schulde aber der Gerichtskasse Kosten aus früheren Verfahren. Dazu verwies die Vorinstanz auf Schreiben des Zentralen Inkassos des Obergerichts vom 14. und 23. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin, wonach diese Gerichtskosten von total Fr. 3'349.-- schulde, um eine Stundung dieser Kosten ersucht habe und diese Kosten bis am 31.12.2007 gestundet würden (OG act. 86/2 und act. 86/3). Von der Gerichtskasse für offene Kosten gewährte Zahlungserleichterungen änderten - so heisst es im angefochtenen Beschluss weiter - nichts an der Kautionspflicht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO kautionspflichtig (KG act. 2/1 S. 2). 4. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, diese Gerichtskosten seien noch gar nicht fällig gewesen, sondern ihr bis zum 31.12.2007 gestundet worden. Sie könnten deshalb keinen Kautionsgrund bilden (Beschwerde KG act. 1a S. 2 oben). Bereits die Vorinstanz hat auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 36 zu § 73 und auf ZR 83 (1984) Nr. 130 verwiesen. Demnach ändern von der Gerichtskasse für offene Kosten gewährte Zahlungserleichterungen (Stundungs-, Ratenzahlungsvereinbarungen) nichts an der Kautionspflicht. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die vorinstanzlichen Zitate bestätigen die vorinstanzliche Rechtsauffassung (so auch Kass.-Nr. 96/264 vom 26.8.1996 Erw. III.2). Diese Rüge geht fehl. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Gerichtskosten, welche Grundlage der Kautionsauflage bildeten, am 18. Juni 2007 auf der Post einbezahlt (Beschwerde KG act. 1a S. 2 mit Verweisung auf OG act. 90). Der angefochtene Beschluss sei ihr am 26. Juni 2007 zugestellt worden (Beschwerde KG act. 1a S. 1). Zu diesem Zeitpunkt habe sie die fraglichen
- 5 - Gerichtskosten mit ihrer Zahlung bereits getilgt gehabt und nicht mehr geschuldet. Auch deshalb verletze die Kautionsauflage § 74 Ziff. 4 ZPO und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Beschwerde KG act. 1a S. 2 f.). 5.1. Gemäss Praxis des Kassationsgerichts beseitigt die Tilgung von Gerichtskostenschulden den im Zeitpunkt der Klageeinleitung bestehenden Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO selbst dann nicht, wenn sie noch vor Erlass der Kautionsauflage erfolgt ist. Das Obergericht geht in seiner Praxis weniger weit, indem es lediglich annimmt, die Zahlung ausstehender Gerichtskosten nach erfolgter Kautionsauflage lasse den Kautionsgrund nicht mehr dahinfallen (Kass.-Nr. 99/181 vom 1.11.1999 Erw. II.2. mit verschiedenen Hinweisen). Nach dem zitierten Beschluss des Kassationsgerichts vom 1.11.1999 sind bei der Frage, ob der Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO gegeben ist, "die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Praxis des Kassationsgerichts) bzw. im Zeitpunkt, in welchen die erstinstanzliche Kautionsauflage erfolgt (Praxis des Obergerichts)" massgebend (Erw. II.2). Gemäss Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., sind die Verhältnisse im Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Kautionsauflage entschieden wird (N 4 zu § 73, mit weiteren Hinweisen). 5.2. Am 18. Juni 2007 fasste die Vorinstanz den Beschluss über die Kautionsauflage (OG Prot. S. 15, act. 87 = KG act. 2/1). Dabei verwies sie für die offenen Kosten als Grundlage der Kautionspflicht auf OG act. 86/1-6 (KG act. 2/1 Erw. 2). Dabei handelt es sich um Gerichtskosten eines vom Obergericht mit Entscheid vom 27.1.2006 und eines vom Kassationsgericht mit Entscheid vom 26.6.2006 erledigten Verfahrens im Totalbetrag von Fr. 3'349.-- (OG act. 86/3). Am 18. Juni 2007 - also am gleichen Tag, an welchem die Vorinstanz den Beschluss über die Kautionsauflage fasste - bezahlte die Beschwerdeführerin diese Fr. 3'349.-- (OG act. 90/1). Dies wurde von der Gerichtskasse bestätigt (OG act. 88; OG Prot. S. 16). Am 18. Juni 2007 wurde der Kautionsbeschluss vom gleichen Tag versandt und der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2007 zugestellt (OG act. 87 mit angehefteten Empfangsbestätigungen).
- 6 - 5.3. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ein Entscheid vor der Mitteilung an die Parteien keine rechtliche Existenz habe (Beschwerde KG act. 1a S. 2 f.). Sinngemäss macht sie damit geltend, dass der Beschluss vom 18. Juni 2007 erst mit der Zustellung an sie am 26. Juni 2007 rechtliche Existenz erlangt, sie aber die Gerichtskosten schon vorher, nämlich am 18. Juni 2006, bezahlt gehabt habe, demnach zum Zeitpunkt der rechtlichen Existenz des Kautionsbeschlusses der Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO nicht vorhanden gewesen sei, dem Kautionsbeschluss damit die Rechtsgrundlage gefehlt habe und der Beschluss deshalb mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. 5.4. Sind nach der zitierten Praxis des Kassationsgerichts die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung bzw. der Einreichung des Rechtsmittels massgebend, wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Unrecht eine Kaution auferlegt. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Berufung mit Eingabe vom 30. August 2005 (OG act. 44) schuldete sie der Gerichtskasse keine Kosten (OG act. 43 S. 1) und war nicht kautionspflichtig (OG act. 46 S. 2). Sind nach der zitierten Praxis des Obergerichts die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kautionsauflage massgebend, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es dabei auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem das Gericht den Kautionsbeschluss fasst, oder auf den Zeitpunkt, in welchem ein solcher Beschluss rechtliche Existenz entfaltet. Denn ein Urteil existiert, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, erst von dem Zeitpunkt an, an dem es den betroffenen Parteien eröffnet wird. Bis dahin liegt ein blosser Urteilsentwurf vor, der ein Nichturteil bleibt, das weder aufgehoben werden kann noch aufgehoben werden muss (BGE 122 I 97 = Pra 85 [1996] Nr. 209; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 190). Das gilt nicht nur für eigentliche Urteile oder Endentscheide (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 190), sondern für sämtliche Formen gerichtlicher Entscheide (Verfügungen, Beschlüsse, Urteile), welche die Parteien betreffen. Entfaltete der angefochtene Beschluss erst Existenz mit der Mitteilung an die Beschwerdeführerin, d.h. am 26. Juni 2007, fehlte ihm zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage (vgl. ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 36), da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zufolge ihrer Zahlung keine Gerichtskosten mehr schuldete.
- 7 - 5.5. Diese Fragen brauchen indes im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die vorinstanzliche Kautionsauflage ohnehin als unbillig erscheint: a) Zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Berufung war die Beschwerdeführerin nicht kautionspflichtig. Erst nach Erstattung der Berufungsduplik (OG act. 69), also nachdem der Schriftenwechsel vor Vorinstanz bereits vollständig durchgeführt war, ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Januar 2007 zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Kautionsauflage nach § 73 Ziff. 4 ZPO gegeben seien. Falls nicht, solle die Vorinstanz dafür sorgen, dass der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren aus den beiden Verfahren LS050009 und AA060035 umgehend in Rechnung gestellt würden und die Beschwerdeführerin, bei nicht fristgerechter Bezahlung, kautioniert werde (OG act. 73). Nach einer vorinstanzlichen Aktennotiz waren die Gerichtskosten der erwähnten Verfahren am 1. Februar 2007 noch nicht fakturiert worden (OG act. 76). Mit Eingabe vom 30. April 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Verlustschein über Fr. 2'776.95, die Beschwerdeführerin sei umgehend im Sinne von § 73 Ziff. 3 ZPO zu kautionieren (OG act. 77 und 78). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (OG act. 79). Innert erstreckter Frist (OG act. 81, act. 83, OG Prot. S. 13) bezahlte die Beschwerdeführerin die Verlustscheinsforderung vollumfänglich (OG act. 85) und ersuchte gestützt darauf, das Verfahren ohne Kautionsauflage fortzusetzen (OG act. 84). Die Vorinstanz zog darauf Urkunden der Gerichtskasse betreffend die Bezahlung der Gerichtskosten aus den vorerwähnten Verfahren LS050009 und AC060035 (Totalbetrag Fr. 3'349.--; vgl. OG act. 86/3) bei (OG act. 86/1 - 86/6). Ohne diese Urkunden der Beschwerdeführerin zuzustellen, ohne ihr Kenntnis vom Beizug dieser Urkunden zu geben, ohne ihr Frist zur Stellungnahme auch dazu anzusetzen, setzte die Vorinstanz mittels Beschluss vom 18. Juni 2007 (dem in diesem Verfahren angefochtenen Beschluss) der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 9'000.-- an mit der Androhung, sonst auf die Berufung nicht einzutreten (OG act. 87). Die Beschwerdeführerin bezahlte die Fr. 3'349.-- vor Erhalt dieses Beschlusses am 18. Juni 2007 (OG act. 88 und 90/1; OG Prot. S. 16).
- 8 b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Beschwerde KG act. 1a S. 3 Ziff. 1.3). Dabei bezieht sie sich auf Telefongespräche mit dem vorinstanzlichen Referenten und auf eine behauptete dabei abgegebene Zusicherung, den Kautionsentscheid nicht vor Ende Juni 2007 zu fällen (Beschwerde KG act. 1a S. 3 - 6). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde erklärt der vorinstanzliche Referent, der Beschwerdeführerin seien entgegen ihrer Schilderung keine Versprechungen oder Zusicherungen gemacht worden, wonach bis Ende Juni 2007 mit einem allfälligen Kautionsentscheid zugewartet werde (KG act. 10). c) Der Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren (Berufungsbegründung bis Berufungsduplik) war durchgeführt worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Verlustschein die Kautionierung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 73 Ziff. 3 ZPO beantragt hatte und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben worden war, zahlte sie die Verlustscheinsforderung innert der für die Stellungnahme angesetzten Frist. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie gewillt war, Schulden, welche eine Kautionspflicht begründeten, möglichst zu begleichen, um eine Kautionierung abzuwenden. Gleichwohl orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht über den Beizug der Akten von der Gerichtskasse, gemäss welchen sie der Gerichtskasse noch Kosten von total Fr. 3'349.-- schuldete, und die deswegen im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO in Aussicht genommene Kautionierung und setzte ihr keine Frist zur Stellungnahme dazu an (innert welcher die Beschwerdeführerin auch diese Kosten zur Vermeidung der Kautionspflicht hätte bezahlen können). Üblicherweise verfügt der Gerichtspräsident über Prozesskautionen (§ 122 Abs. 3 GVG). Die Parteien können dagegen innert zehn Tagen Einsprache erheben. Darauf entscheidet das Gericht (§ 122 Abs. 4 GVG). Wäre die Vorinstanz in dieser üblichen Weise vorgegangen, hätte die Beschwerdeführerin vor einem vorinstanzlichen Kautionsbeschluss wenigstens durch diese Präsidialverfügung vom Beizug der Akten der Gerichtskasse und deren Relevanz für die Kautionsfrage Kenntnis erhalten, im Rahmen einer Einsprache dazu Stellung nehmen und die geschuldeten Gerichtskosten von Fr. 3'349.-- zur Vermeidung der Kautionierung
- 9 - (mit Fr. 9'000.-) auch innert der Einsprachefrist bezahlen können. Die Vorinstanz entschied indes direkt mittels Beschlusses. Zwar ist es nicht grundsätzlich prozessual unzulässig, anstelle einer Präsidialverfügung direkt einen Beschluss zu fassen, wenn von vornherein klar scheint, dass eine Partei eine Präsidialverfügung nicht akzeptieren, sondern Einsprache dagegen erheben würde. Im vorliegenden Fall führte dieses Vorgehen der unterlassenen Information über den Beizug der Akten der Gerichtskasse, der unterlassenen Fristansetzung zur Stellungnahme dazu und zur beabsichtigten Kautionierung und des direkten Beschlusses anstelle einer Präsidialverfügung mit Einsprachemöglichkeit aber dazu, dass der bei einer drohenden Kautionierung mit Fr. 9'000.-- erkennbar beabsichtigten Zahlung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin zuvorgekommen wurde. Dieses Vorgehen (mit der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Berufung, nachdem das Berufungsverfahren bereits bis nach Erstattung der Berufungsduplik [OG act. 69] durchgeführt worden ist) ist nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, an den auch das Gericht gebunden ist (§ 50 Abs. 1 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2, 8 und 9 zu § 50), vereinbar, sondern verletzt diesen und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der darauf basierende angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 18. Juni 2007 ist aufzuheben. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt einen eigenen Entscheid des Kassationsgerichts, mit welchem das Kautionsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen und "die Kautionsfreiheit festgestellt" werde (Beschwerde KG act. 1a S. 7 Ziff. 3.1). Nachdem indes bereits die Vorinstanz festgestellt hatte, dass der von der Beschwerdegegnerin angerufene Kautionsgrund (Verlustschein) nicht mehr besteht (OG act. 87 = KG act. 2/1 S. 2 Erw. 1), genügt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Kautionsbeschlusses mit dem vorliegenden Entscheid. Damit besteht die von der Beschwerdeführerin beanstandete Kautionierung nicht mehr, und die Vorinstanz wird das Verfahren weiterführen müssen. Über Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines allfälligen anderen Kautionsgrundes ist nicht vom Kassationsgericht zu befinden.
- 10 - 7. Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens brauchen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde KG act. 1a S. 3 - 6) nicht mehr geprüft zu werden. III. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses obsiegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Es sind ihr deshalb keine Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und auf Anträge im Beschwerdeverfahren (KG act. 24). Sie brachte keine Identifikation mit dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck und veranlasste den Nichtigkeitsgrund nicht. Auch sie ist deshalb nicht unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren, und auch ihr sind deshalb die Kosten dieses Verfahrens nicht aufzuerlegen. Diese Kosten sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO). IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. Juli 2007 richtet.
- 11 - 2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2007 aufgehoben. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert in diesem arbeitsrechtlichen Verfahren beträgt Fr. 29'997.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: