Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060174/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 22. November 2006 in Sachen A. , geboren …, von …, Beruf …, whft. …, Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B. , geboren …, von …, Beruf …, whft. …, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt C. in D. betreffend Verfahrenserledigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2006 (LN060047/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Einreichung der Klageschrift und Weisung am 22. März 2006 beim Bezirksgericht E. erhob die Klägerin eine negative Feststellungsklage gegen den Beklagten. Sie verlangte die Feststellung, dass die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung gemäss Zahlungsbefehl Nr. 05/2284 des Betreibungsamtes F. vom 23. 9. 2005 über Fr. 64'674.-- nebst Zins nicht bestehe und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei (BG act. 1 und 2). Nach Eingang der Klageantwort (BG act. 10) schrieb der Vorsitzende des Bezirksgerichts E. das Verfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2006 als durch Anerkennung der Klage erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Kosten und verpflichtete diesen zur Leistung einer Prozessentschädigung (BG act. 13). Auf Einsprache des Beklagten hin (BG act. 15) schrieb das Bezirksgericht E. mit Beschluss vom 29. Juni 2006 das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Kosten und verpflichtete diesen zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Klägerin (BG act. 20). 2. Den vom Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. September 2006 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts E. vom 29. Juni 2006 (KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kassationsgericht des Kantons Zürich fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 5. September 2006 (KG act. 1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (KG act. 3). Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 31. Oktober 2006 wurde den Parteien und der Vorinstanz vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5), und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG act. 4). Weitere prozessuale An-
- 3 ordnungen sind nicht ergangen und erübrigen sich angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (§ 289 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren erstmals den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (KG act. 3). Zur Begründung führte er an, dass er finanziell nicht in der Lage sei, einen solchen Prozess zu bestreiten und legte dem Gesuch je eine Kopie der Steuerrechnungen 2005 und 2006 bei (KG act. 3 mit Anhang), gemäss welchen er in diesen Jahren über ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'000.-- verfügte. Die Frage der allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers muss jedoch vorliegend nicht abschliessend geprüft werden und es erübrigt sich damit auch, ihn aufzufordern, weitere Angaben und Belege zu seinen Lebenshaltungskosten und insbesondere die Steuererklärung selbst inkl. Vermögensverzeichnis einzureichen. Die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 84 ZPO kann nämlich nur gewährt werden, wenn der vom Gesuchsteller angestrengte Prozess bzw. hier das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen deutlich ergibt, muss die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde jedoch als zum vornherein aussichtslos angesehen werden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, wonach er die Betreibung der Beschwerdegegnerin habe löschen lassen, da sie irrtümlich veranlasst worden sei und sich die Betreibung gegen deren Ehemann hätte richten müssen, aus, die erste Instanz habe diese Äusserungen zu Recht als Klageanerkennung ausgelegt. Es bestehe kein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und es sei auch nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer von der ersten Instanz im Hinblick auf eine Neubeurteilung verlangen wolle. Soweit er damit erreichen wolle, dass die erste Instanz abkläre, weshalb es zu der in seinen Augen irrtümlichen Betreibung der Beschwerdegegnerin gekommen sei, sei er darauf hinzuweisen, dass die erste Instanz nicht Aufsichtsbehörde des Be-
- 4 treibungsamtes F. (im Kanton G.) und dafür demnach nicht zuständig sei (KG act. 2, S. 3). 5.2 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er wiederholt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die schon im Rekursverfahren erhobenen pauschalen Vorwürfe gegen den Ehemann der Beschwerdegegnerin, und dass die Betreibung diesem hätte zugestellt werden sollen. Er habe sich bei der Beschwerdegegnerin entschuldigt und das Betreibungsbegehren zurückgezogen und aus dem Betreibungsregister löschen lassen; der Beschwerdegegnerin sei somit kein finanzieller oder persönlicher Nachteil entstanden. Er verstehe somit weder das Urteil noch die Höhe der Entschädigung, welche er an die Beschwerdegegnerin bezahlen solle. Er bitte daher das Gericht, das Urteil nichtig zu erklären und ihm für diese nicht gewollte Betreibung die Gelegenheit neu zu geben, zu beweisen, dass dies auch so sei (KG act. 1, S. 1 - 3). 5.3 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
- 5 - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 5.4 Diesen Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vermag die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Wie dargelegt wurde, kann mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde nur geltend gemacht werden, der vorinstanzliche Entscheid leide an Nichtigkeitsgründen gemäss § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes; willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahmen; Verletzung von klarem materiellem Recht). Solche Nichtigkeitsgründe macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht geltend. Er moniert nur, das Urteil und die Höhe der Entschädigung seien für ihn nicht nachvollziehbar und es sei ihm Gelegenheit zu geben, zu beweisen, dass die Betreibung von ihm so nicht gewollt gewesen sei. Weshalb das Urteil nicht nachvollziehbar sein soll, bleibt unklar. Im Gegenteil ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen zu Recht die Anerkennung der negativen Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 85a SchKG (wonach die in Betreibung gesetzte Forderung ihr gegenüber nicht bestehe) durch den Beschwerdeführer angenommen haben, nachdem der Beschwerdeführer klar äusserte, dass die Betreibung irrtümlich an die Beschwerdegegnerin anstatt an deren Ehemann zugestellt worden sei. Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführte, kann im vorliegenden Verfahren betreffend negative Feststellungsklage nicht weiter auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Betreibung, welche seiner Meinung nach irrtümlich an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei, eingegangen werden; solches hätte er bei den Aufsichtsbehörden des fraglichen Betreibungsamtes geltend zu machen. Ein neues Aufrollen dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie dies der Beschwerdeführer offenbar erreichen will – ist jedenfalls nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer sodann mit seiner Bemerkung, die Höhe der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin sei für ihn nicht nachvollziehbar (KG act. 1, S. 2), bezüglich der von der ersten Instanz zugesprochenen Prozessent-
- 6 schädigung einen Nichtigkeitsgrund geltend machen wollte, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, da er diese Beanstandung im Beschwerdeverfahren erstmals und somit verspätet vorbringt. 6. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 154.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht E. (CG000000), je gegen Empfangsschein.
- 7 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: