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Zürich Kassationsgericht 31.10.2006 AA060166

October 31, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,489 words·~7 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060166/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Sachen V. W., …, Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen M. W.-M., …, Gesuchstellerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2006 (LC050072/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Parteien heirateten am 29. Juli 1986 in J. Am 23. Juli 1988 wurde ihre gemeinsame Tochter N ebenfalls in J geboren (vgl. Familienschein BG act. 2). Am 8. April 2005 ging beim Bezirksgericht Zürich das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 22. März 2005 / 1. April 2005 ein (BG act. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2005 vor der Einzelrichterin schlossen die Parteien eine Teilkonvention über die Nebenfolgen der Scheidung, wonach sie gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, sich als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, sich zur je hälftigen Übernahme der Gerichtskosten verpflichteten (unter Hinweis auf die beiderseits gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung) und gegenseitig auf Umtriebsund Prozessentschädigungen verzichteten. Sie beantragten, dass das Gericht die Scheidungsfolgen, über welche sie sich nicht einig waren, beurteilen solle (BG act. 18). Die Einzelrichter setzte mit Verfügung desselben Tages eine Bedenkfrist von zwei Monaten an (BG act. 19). Am 27. Juni 2005 erfolgte eine Anhörung der gemeinsamen Tochter N durch die Einzelrichterin (BG act. 27A). Mit Erklärungen vom 16. und 22. August 2005 erklärten beide Parteien, am Entschluss, die Ehescheidung zu verlangen, an den Anträgen zu den Kinderbelangen, an der Teilkonvention und am Begehren, die weiteren Scheidungsfolgen gerichtlich zu entscheiden, festzuhalten (BG act. 36 und 38). Mit Urteil vom 25. August 2005 der Einzelrichterin wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. Die Tochter N wurde unter die elterliche Sorge ihrer Mutter, der Beschwerdegegnerin, gestellt. Von der Anordnung eines Besuchsrechts wurde abgesehen. Weiter genehmigte die Einzelrichterin die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen und merkte vor, dass die Parteien gegenseitig auf einen Vorsorgeausgleich verzichtet hätten. Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Einzelrichterin den Parteien je zur Hälfte, nahm diese jedoch infolge der gleichentags beiderseits gewährten unentgeltlichen Prozess-

- 3 führung einstweilen auf die Gerichtskasse. Sodann nahm sie vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozess- und Umtriebsentschädigung Vormerk (BG act. 41 und 44 = OG act. 49). Der Beschwerdeführer verlangte ohne Mittun seines Rechtsvertreters eine Begründung dieses Urteils (BG act. 45) und erhob in der Folge ebenfalls persönlich Berufung (OG act. 50). b) Nachdem der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt hatte (OG act. 52), ersuchte dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter um seine Entlassung als solcher, welchem Gesuch das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2005 stattgab (OG act. 54). Der Beschwerdeführer begründete hierauf seine Berufung selbst. Sinngemäss richtete sich seine Berufung gegen die Sorgerechtsregelung und die Besuchsrechtsregelung bezüglich der Tochter N sowie gegen die Vormerknahme des Verzichts auf Vorsorgeausgleich, da der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr bereit war (OG act. 55 und 61). Das Obergericht schrieb mit Beschluss vom 4. September 2006 das Verfahren mit Bezug auf die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für N als gegenstandslos geworden ab, da diese inzwischen volljährig geworden war. Weiter merkte das Obergericht vor, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf die erfolgte Ehescheidung, die Genehmigung der Teilvereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung (mit Ausnahme der Freizügigkeitsregelung) und die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem gleichzeitig ergangenen Urteil merkte das Obergericht erneut den Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sodann verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin (OG act. 70 = KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Obergerichts (KG act. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftlich auf

- 4 die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen (KG act. 5), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2006, innert noch laufender Rechtsmittelfrist, eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einreichte (KG act. 8). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und eine Vernehmlassung des Obergerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde wurden nicht eingeholt. II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziffer 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). 2. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer nach kurzen Konventionsgesprächen damit einverstanden, auf eine Aufteilung der Pensionskassenguthaben zu verzichten (BG Prot. S. 7). Dazu war der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht mehr bereit. Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Verbindlichkeit,

- 5 - Angemessenheit und Zulässigkeit einer solchen Verzichtserklärung auseinander und bejaht dies alles (KG act. 2 S. 8 - 10, Erw. 3.2). Sodann merkte es im Urteilsdispositiv (Ziffer 1) den gegenseitigen Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich vor. (Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf einen solchen war nicht streitig.) Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich bringt der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren vor, er halte am Widerruf seines "Vermächtnisses" wegen Missbrauchs des Jugendsparkontos und scheusslichem Verhalten ihm gegenüber fest und verlange nach Gesetz die hälftige Teilung. Dies solle dem Ausgleich für sein heutiges unverdientes "Hundeleben" dienen. Die Beschwerdegegnerin habe von 1980 bis 1995 nie arbeiten müssen (KG act. 1 S. 3 und KG act. 8 S. 3, je zu Erw. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils findet sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Somit zeigt er auch nicht auf, dass diese Erwägungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sind. Es ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3. Soweit der Beschwerdeführer seine Notlage, die Geschichte seiner Ehe und das angebliche Fehlverhalten von Drittpersonen schildert, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil der Einzelrichterin vom 25. August 2005 geschieden. Der Beschwerdeführer hat die Aussprechung der Scheidung nicht angefochten und das Obergericht hat die entsprechende Dispositivziffer als in Rechtskraft erwachsen erklärt (KG act. 2 S. 11, Beschlusses-Dispositiv Ziffer 1). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nichts vor. 4. Zutreffend hält das Obergericht fest, dass die Tochter N am 23. Juli 2006 volljährig geworden ist, weshalb das Sorge- und Besuchsrecht nicht mehr zu regeln sei (KG act. 2 S. 7 Erw. 3.1). Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des Obergerichts, die Frage der Zulässigkeit einer "Auflösung" der Adoption sowie die angestrebte "Personenrechtsklage", mit welcher der Beschwerdeführer die korrekte Eintragung von Personaldaten und die Löschung seines Namens mit Bezug auf

- 6 die Beschwerdegegnerin und die Tochter verlangt, könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Scheidungsverfahrens bilden. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren einen Bezug auf diese Themen aufweisen, ist auf sie nicht einzugehen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, da die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten und teilweise am Gegenstand des Scheidungsverfahrens, soweit es dies im Berufungsverfahren noch war, vorbeizielen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die von der Einzelrichterin dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Prozessführung wurde diesem im Rechtsmittelverfahren nicht entzogen, weshalb sie auch für das vorliegende Kassationsverfahren gilt. Die Kosten sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 85 Abs. 1 ZPO), wobei eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO vorbehalten bleibt. Mangels erheblicher Umtriebe ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 7 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 154.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. 4. Es werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin an der 8. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: