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Zürich Kassationsgericht 21.12.2006 AA060048

December 21, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,675 words·~13 min·4

Summary

Prozessführungsbefugnis bei Stockwerkeigentümergemeinschaft

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060048/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Bernhard Oertli sowie der juristische Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Y., bestehend aus: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z.

- 1 betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2006 (LB050086/U02)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Klageschrift vom 18. Mai 2004 gelangte X. (künftig: Beschwerdeführer) an das Bezirksgericht Zürich und stellte dabei folgende Begehren (vgl. BG act. 3 S. 2): "1. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 2004 der ordentlichen Generalversammlung der STOWEG Y. betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und der Entlastung der Verwaltung aufzuheben, 2. Es sei die Beklagte anzuweisen, den Kläger von der Haftung als Revisor für die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zu entlasten, 3. Es sei vom Richter anzuweisen, dass die Jahresrechnung 2003 der Beklagten einem qualifizierten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt wird, mit dem Ausschluss oder der Feststellung von allfälligen Verletzungen zivil- oder strafrechtlicher Normen durch den Verwalter der Beklagten, 4. Es sei die Beklagte anzuweisen, dem Verwalter der Beklagten ausdrücklich zu verbieten, Belastungen beim gesetzlichen Erneuerungsfonds der Beklagten vorzunehmen, 5. Es seien Ziffern 8 (Renovation Hoffassade), 9 (Renovation Treppenhausfenster) und 10 (einbruchsichere Türe im Hofeingang) des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." In ihrer Klageantwort beantragte die beklagte Stockwerkeigentümer- Gemeinschaft Y. (künftig: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhob sie Widerklage mit folgenden Anträgen (vgl. BG act. 23 S. 2/3): "1a. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin Fr. 555.85, zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2004 zu bezahlen. b. Weiter sei der Kläger/Widerbeklagte zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin Fr. 333.70, zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2004 zu bezahlen. c. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin Fr. 1'099.--, zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2004 zu bezahlen. Vorbehältlich einer Nachklage für weitere während des Prozesses fällig werdende Zahlungen.

- 3 - 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 103299 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 2. August 2004 sei aufzuheben. 3. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten bzw. deren Verwalter W. den unrechtmässig entzogenen Ordner blau (Jahresabrechung 2003) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, unter Androhung geeigneter Vollstrekkungsmassnahmen (Androhung nach Art. 292 StGB). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten." Mit Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2005 wurden die Klagebegehren Ziff. 2-5 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Das Widerklagebegehren Ziff. 1b wurde im Umfang von Fr. 71.40 als durch Rückzug sowie im Umfang von Fr. 36.90 (zzgl. Zins zu 5% ab dem 14. September 2004) als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. Die Widerklagebegehren Ziff. 1c und 3 wurden als durch Gegenstandslosigkeit bzw. Rückzug bzw. Anerkennung erledigt abgeschrieben. Mit Urteil vom selben Datum wurde das Klagebegehren Ziff. 1 abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Widerklagebegehren Ziff. 1a und 2 wurde der Beschwerdeführer sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 555.85 zzgl. 5% Zins ab 19. Juli 2004 zu bezahlen; in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 103299 des Betreibungsamtes Zürich 4 aufgehoben. In teilweiser Gutheissung des Widerklagebegehrens 1b wurde der Beschwerdeführer zudem zur Zahlung von Fr. 225.40 zzgl. 5% Zins ab 14. September 2004 verpflichtet (BG act. 79 = OG act. 84). 2. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge Berufung und beantragte die Aufhebung von Beschluss und Urteil vom 23. August 2005 bzw. die Gutheissung seines Klagebegehrens Ziff. 1 sowie die Abweisung der Widerklage der Beschwerdegegnerin (OG act. 88 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses verlangte, wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 9. März 2006 darauf nicht eingetreten. Es wurde vorgemerkt, dass der fragliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Urteil desselben Datums wurde das Klagebegehren Ziff. 1 sodann erneut abgewiesen. Auch die Widerklagebegehren Ziff. 1a und 2 sowie 1b wurden - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - wiederum teilweise gutgeheissen (OG act. 99 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).

- 4 - 3. Gegen das Urteil des Obergerichtes (und dessen Beschluss, vgl. Ziff. II.4.1 nachstehend) hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift vom 15. April 2006 beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 3'500.-- auferlegt (KG act. 6), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2006 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte (KG act. 10). Diesen Antrag zog er mit Eingabe vom 22. Mai 2006 zurück unter gleichzeitigem Nachweis, dass die Kaution (fristgerecht) geleistet wurde (KG act. 16-18). In der Folge wurde das Armenrechtsgesuch mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (KG act. 19). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 15), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (KG act. 27 S. 2). In seinen Stellungnahmen zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (KG act. 32, 33). Mit Eingaben vom 28. Juli 2006, 26. Oktober 2006 und 18. Dezember 2006, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. der Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, liess der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht sodann verschiedene Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen (KG act. 38, 39/1-5, 42 und 43-1-4). II. 1. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist vorab auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, womit neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervollständigung des Pro-

- 5 zessstoffes bezwecken, unzulässig sind (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17). Zudem sind gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (sog. Rügeprinzip), wobei der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, entscheidtragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, RA Dr. Z., an einer rechtsgenügenden Prozessvollmacht fehle. Zur Begründung bringt er sinngemäss Folgendes vor: In der Sache richte sich seine Klage gar nicht gegen die Beschwerdegegnerin, sondern gegen deren Verwalter. Der von diesem bestellte Anwalt (gemeint: RA Z.) habe denn auch gar nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt, sondern einzig die Interessen des Verwalters vertreten. Die Bestellung eines Rechtsvertreters in einer Sache des Verwalters zu Lasten der Stockwerkeigentümer- Gemeinschaft setze aber einen einstimmigen Beschluss voraus, womit die anlässlich der Generalversammlung 2004 erteilte Prozessvollmacht vom 8. Juni 2004 mangels Einstimmigkeit ungültig sei. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Oktober 2005 sei dem Verwalter diese ungültige Prozessvollmacht sodann entzogen und direkt auf RA Z. übertragen worden, womit

- 6 sie in jedem Fall hinfällig geworden sei. Eine direkte Übertragung des Mandates durch eine Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft sei sodann gar nicht möglich, weil es der Letzteren an der dafür nötigen Rechtspersönlichkeit bzw. Handlungsfähigkeit fehle. Aus diesen Gründen seien die vorliegenden Prozesse mit nichtigen Vollmachten geführt worden, womit das angefochtene Urteil nichtig sei (KG act. 1 S. 5-7 [Ziff. 2.1]). 2.2 a) Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesen Vorbringen um Noven handelt, welche im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr vorgebracht werden können (so die Ansicht der Beschwerdegegnerin, KG act. 27 S. 3). Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers ist nämlich ohnehin einzugehen, da die Prozessberechtigung von RA Z. für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss § 108 ZPO von Amtes wegen zu beurteilen ist. b) Ziffer 3 des Protokolls der ausserordentlichen Stockwerkeigentümer- Versammlung vom 2. Juni 2004 kann entnommen werden, dass der Verwalter ermächtigt wurde, die Beschwerdegegnerin in Belangen betreffend den Beschwerdeführer vor allen Gerichten und Instanzen zu vertreten und dazu RA Z. als Rechtsanwalt beizuziehen. Die so definierte Prozessführungsbefugnis umfasste gemäss separat durchgeführten Abstimmungen verschiedene Streitgegenstände. Dazu gehörten insbesondere die Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse vom 18. März 2004 sowie die Forderungsklage betreffend ausstehende Beiträge des Beschwerdeführers inkl. Pfandrechtsprozess (Stimmverhältnis jeweils 7:3, vgl. BG act. 15/1 S. 1/2). In der Folge wurde RA Z. vom Verwalter mit Vollmacht vom 8. Juni 2004 mit der Interessensvertretung bezüglich der Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse vom 18. März 2004 und der Forderungsklage betraut (BG act. 15/2). Ausserhalb des summarischen Verfahrens bedarf der Verwalter einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses einer vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712t Abs. 2 ZGB); der entsprechende Beschluss wird mit einfachem Mehr gefasst (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, N 44 zu Art. 712t ZGB). Soweit vorliegend eine Anfechtungsklage betref-

- 7 fend Genehmigung der Jahresrechnung 2003/Entlastung des Verwalters sowie eine Widerklage betreffend ausstehende Beiträge des Beschwerdeführers im Raume stehen, ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich dieser Streitgegenstände ein strengeres Quorum (Einstimmigkeit) gelten sollte. Dazu ist vorab festzuhalten, dass auch mit Bezug auf die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers keine Rede von einer Prozessführungsbefugnis "in einer Sache des Verwalters" sein kann; passivlegitimiert im Anfechtungsprozess ist nicht der Verwalter, sondern die Beschwerdegegnerin selbst (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 139 zu Art. 712m ZGB). Selbst wenn der Verwalter ein gewisses Eigeninteresse an der Abweisung des Anfechtungsbegehrens haben sollte, liegt insofern keine Interessenskollision vor, als sich die Stockwerkeigentümer-Versammlung ausdrücklich für die Aufrechterhaltung des angefochtenen Versammlungsbeschlusses ausgesprochen hat. Im Sinne eines Zwischenfazits kann deshalb festgehalten werden, dass die Prozessführungsbefugnis des Verwalters bzw. dessen Mandatierung von RA Z. (Vollmacht vom 8. Juni 2004) mit Bezug auf das Stimmverhältnis nicht zu beanstanden ist. c) Gemäss Ziff. 3 des Protokolls der ausserordentlichen Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 6. Oktober 2005 (KG act. 4/1) wurde die Prozessführungsbefugnis des Verwalters und dessen Befugnis zum Beizug von RA Z. mit Mehrheitsbeschluss (Stimmverhältnis 7:2) in eine direkte Prozessführungsermächtigung von RA Z. "abgeändert". Ob die Vollmacht vom 8. Juni 2004 von diesem Beschluss tangiert wurde oder ob sich die so beschlossene Ermächtigung von RA Z. nur auf die unter Ziff. 3.1-3.3 des Protokolls genannten Streitgegenstände bezogen hat (so die Ansicht der Beschwerdegegnerin, KG act. 27 S. 3), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer nämlich behauptet, mit dem Entzug der Prozessführungsbefugnis des Verwalters bzw. der von ihm erteilten Vollmacht vom 8. Juni 2004 würde RA Z. über keine Vollmacht mehr verfügen, weil eine direkte Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch eine Stockwerkeigentümer-Versammlung mangels Rechtspersönlichkeit nicht möglich sei, ist ihm nicht zu folgen. So steht es der Stockwerkeigentümer- Versammlung jederzeit frei, die Vertretungsbefugnisse des Verwalters einzuschränken und an dessen Stelle Drittpersonen mit bestimmten Vertretungsbefug-

- 8 nissen - etwa einer Prozessvollmacht - auszustatten (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 38 oder N 71 ff. zu Art. 712t ZGB). Die fehlende Rechtspersönlichkeit der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft spricht keineswegs gegen das Eingehen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses, denn im Bereiche der gemeinschaftlichen Verwaltung kommt der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft durchaus Geschäftsfähigkeit zu (vgl. Rey, Die Grundlagen des schweizerischen Sachenrechts, 2. A., Bern 2000, N 850). Falls die Vollmacht vom 8. Juni 2004 mit dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 tatsächlich "hinfällig" geworden wäre, wäre RA Z. aufgrund der Mandatierung durch die Stockwerkeigentümer-Versammlung somit noch immer gehörig bevollmächtigt. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass RA Z. zur Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin legitimiert ist - sei dies nun aufgrund der Vollmacht des Verwalters vom 8. Juni 2004 oder aufgrund eines am 6. Oktober 2005 unmittelbar von der Stockwerkeigentümer-Versammlung erteilten Mandates. 3.1 Auf den S. 8-10 (Ziff. 2.2) seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 398 OR und verschiedene Literaturstellen vor, dass sich der Verwalter einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft an die üblichen Regeln einer ordentlichen Rechnungsführung zu halten habe. Indem er geltend macht, der Verwalter der Beschwerdegegnerin habe diese Pflichten verletzt, weshalb diesem keine Décharge hätte erteilt werden dürfen, wendet er sich sinngemäss gegen die Abweisung seines Klagebegehrens Ziff. 1 (Anfechtung der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und der Entlastung der Verwaltung). 3.2 Der Beschwerdeführer legt hier lediglich seinen Standpunkt dar, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 8-13) konkret auseinander zu setzen. Mit diesem Vorgehen wird den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. Ziff. 1. vorstehend). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die korrekte Anwendung des materiellen Bundesrechts im Rahmen einer eidgenössischen Berufung mit freier Kognition prüfen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Eine allfällige Missachtung von Art. 398 OR

- 9 hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit ohnehin nicht geprüft werden können (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285 ZPO). 4.1 Auf S. 10 (Ziff. 2.3) der Beschwerdeschrift wird im Weiteren ausgeführt, Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bilde einzig die Abweisung des Klagebegehrens Ziff. 1 (Anfechtung der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 sowie der Entlastung der Verwaltung). In der Folge macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, der Rückzug seiner Klagebegehren 2-5 habe den Richter nicht davon entbunden, ein Beweisverfahren nach §§ 133 und 134 ZPO durchzuführen und eine professionelle Rechnungsprüfung zur Jahresrechnung 2003 anzuordnen. Weil die Anordnung einer solchen Rechnungsprüfung Gegenstand des Klagebegehrens Ziff. 3 bildete, wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen wohl sinngemäss gegen die im obergerichtlichen Beschluss getroffene Feststellung, wonach die rückzugsweise Erledigung dieses Begehrens in Rechtskraft erwachsen sei. 4.2 Das Obergericht legte auf S. 7 des angefochtenen Entscheides dar, weshalb die erstinstanzliche Erledigung der Klagebegehren 2-5 im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angefochten werden könne bzw. weshalb der entsprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Weil der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen keinerlei Bezug nimmt, ist auf sein Vorbringen mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht einzutreten (zur Natur des Beschwerdeverfahrens vgl. Ziff. 1 vorstehend). 5.1 Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich Bezug auf die Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin und bezeichnet die entsprechenden Urteile der Vorinstanzen als "skandalös". Soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, bringt er gegen die teilweise Gutheissung dieser Begehren sinngemäss vor, seine Guthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin seien höher als seine allfälligen Schulden (vgl. KG act. 1 S. 11 [Ziff. 3]). 5.2 Der Beschwerdeführer übt auch hier lediglich appellatorische Kritik, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen betreffend die teilweise Gutheissung

- 10 der Widerklagebegehren Ziff. 1a und 2 sowie 1b (KG act. 2 S. 13-17) konkret auseinander zu setzen. Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten. III. Während der Beschwerdeführer unter dem Titel "Kosteneinsprache" den Antrag stellt, die Kosten des Verfahrens seien dem Verwalter, RA Z. sowie der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. KG act. 1 S. 11/12), sind diese vielmehr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, nachdem sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, soweit auf dieselbe überhaupt einzutreten ist (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zudem ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 390.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. 7.6% MwSt) zu entrichten.

- 11 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) und das Obergericht (I. Zivilkammer), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: