Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050142/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2006 in Sachen X., Klägerin, Erstappellantin, Zweitappellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., Beklagter, Erstappellat, Zweitappellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005 (LC030081/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien lernten sich anfangs 1996 in Ägypten kennen und vollzogen vorerst im Mai 1996 in Hurghada vor einem ägyptischen Rechtsanwalt die Eheschliessung nach ägyptischem Recht. Am 18. Dezember 1996 heirateten sie in Unterengstringen nach schweizerischem Recht. Am 16. Januar 1997 kam der Sohn Z. zur Welt. Im August 1998 zog X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit dem Sohn aus der ehelichen Wohnung aus. Im September 1998 machte sie die (erste) Scheidungsklage anhängig. Mit Urteil des Bezirksgerichts ____ vom 3. Februar 1999 wurde die Ehe der Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt, wobei das Kind Z. unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt und die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet wurde. Dem Ehemann, Y. (nachfolgend Beschwerdegegner), wurde ein begleitetes Besuchsrecht von insgesamt zwei Nachmittagen pro Monat (am ersten Sonntag und dritten Freitag) eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Besuchsrechts kam es verschiedentlich zu Schwierigkeiten und zu vormundschaftlichen Verfahren (vgl. zum Ganzen KG act. 2 S. 7 ff.). Am 13. Oktober 2002 ging beim Friedensrichteramt ____ die (zweite) Scheidungsklage der Beschwerdeführerin ein (ER act. 1), die Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht ____ (Erstinstanz) erfolgte am 17. November 2002 (ER act. 2). Mit Urteil des Einzelrichters der 6. Abteilung des Bezirksgerichts ____ vom 3. November 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden. In Bezug auf die - im vorliegenden Verfahren interessierenden - Kinderbelange entschied die Erstinstanz, dass das Kind Z. unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt werde (Disp.-Ziff. 2). Der Einzelrichter räumte dem Beschwerdegegner sodann (zusammengefasst) ein zunächst begleitetes Besuchsrecht, ab Vollendung des 8. Altersjahres des Kindes ein unbegleitetes Besuchsrecht ein, unter Anordnung bestimmter Sicherungsmassnahmen und Auflagen (Disp.-Ziff. 3). Zudem wurde
- 3 die Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (Disp.-Ziff. 4) (ER act. 80 S. 19 f.). 2. Beide Parteien liessen gegen das Urteil des bezirksgerichtlichen Einzelrichters Berufung erklären (OG act. 88 und 89). Mit Urteil vom 19. Juli 2005 traf die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) folgende Besuchsregelung (OG act. 139 bzw. KG act. 2 S. 65 ff.): "1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seinen Sohn Z. bis zu dessen vollendetem 9. Altersjahr am 16. Januar 2006 auf eigene Kosten jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der von der Beiständin bzw. von der Jugend- und Familienberatung Bremgarten bezeichneten Institution zu besuchen. Ab Vollendung des 9. Altersjahres des Kindes wird der Beklagte für berechtigt erklärt, seinen Sohn Z. am 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht darf ausschliesslich auf dem Gebiet der Schweiz ausgeübt werden und der Beklagte hat für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechts alle seine Pässe sowie sämtliche weiteren für ihn oder den Sohn Z. bestimmten Reisepapiere zusammen mit einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er keine weitere diesbezügliche Papiere in seinem Besitze hat und dass er das Besuchsrecht ausschliesslich auf dem Gebiet der Schweiz ausüben werde, bei einer von der Beiständin zu bezeichnenden Stelle zu hinterlegen. Ab Vollendung des 11. Altersjahres des Kindes wird der Beklagte für berechtigt erklärt, seinen Sohn Z. am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend 19.00 Uhr und am 2. Januar (zweiter Neujahrstag) unter Weiterführung der oben aufgeführten Schutz- und Sicherungsmassnahmen auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Vollendung des 12. Altersjahres wird der Beklagte zudem für berechtigt erklärt, das Kind während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr unter Aufrechterhaltung der oben aufgeführten Schutz- und Sicherungsmassnahmen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Ab Vollendung des 14. Altersjahres von Z. fallen die oben aufgeführten Schutz- und Sicherungsmassnahmen bei der Ausübung der Besuchs- und Ferienbesuchsrechtsausübung weg. Der Beklagte wird zudem ab diesem Zeitpunkt für berechtigt erklärt, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen unter aufgezeigter Voranmeldung auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Die mit Urteil vom 3. Februar 1999 für das Kind Z. zwecks Organisation und Durchführung des Besuchsrechts angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt.
- 4 - Der Beistand bzw. die Beiständin wird beauftragt, die Parteien in Besuchsrechtsfragen (insbesondere bezüglich Übergabeort und -zeit, Verhinderung von Parteien oder Kind, allfällig abweichende Besuchszeiten aufgrund besonderer Umstände und Arbeitszeiten des Beklagten) zu beraten, zwischen ihnen zu vermitteln und im Streitfall die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen. Ferner wird er bzw. sie beauftragt, die im Hinblick auf das unbegleitete Besuchsrecht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die Parteien und das Kind dahingehend zu beraten und dafür zu sorgen, dass das Kind die unbegleiteten Besuche unvoreingenommen antreten und es im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten ins Ausland verbracht werden kann. Zu letztgenanntem Zweck ist der Beistand bzw. die Beiständin berechtigt, die Hinterlegung sämtlicher Reisepapiere des Beklagten und dessen in den Erwägungen aufgeführten Erklärung zu verlangen und zu regeln." 3. Gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte (vgl. OG act. 140/5; § 287 ZPO und § 140 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2005 wurde der Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG act. 9 S. 2). 4. Beide Parteien liessen gegen das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts eidgenössische Berufung erklären (OG act. 142 und 143; KG act. 10). II. 1. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen
- 5 - Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor-instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Hinzuweisen ist sodann darauf, dass gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen wie vorliegend - für die Berufung gemäss Art. 43 ff OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im Rahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss aus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob diese der Verfassungs-, Gesetzesoder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Demzufolge ist in diesen Fällen im kantonalen Beschwer-
- 6 deverfahren auch die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zulässig. 2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aufgrund der obergerichtlichen Erwägungen offenkundig, dass die Vorinstanz - angesichts ihrer intensiven und wiederholten Beschäftigung mit Vorsorge- und Abwehrmassnahmen gegen eine Entführung von Z. - entgegen ihrer Beteuerung, heute könne nicht mehr von einer konkreten Entführungsgefahr gesprochen werden, der Ansicht sei, dass immer noch und für längere Zeit eine konkrete Entführungsgefahr bestehe. Andernfalls hätte sie nicht bis zum 16. Januar 2011 Schutz- und Sicherungsmassnahmen angeordnet, sondern ab sofort erstens ein unbegleitetes Besuchsrecht und zweitens eines ohne Schutz- und Sicherungsmassnahmen verfügt und dem Beschwerdegegner erstens ab sofort ein Ferienbesuchsrecht und zweitens eines ohne Schutz- und Sicherungsmassnahmen zugestanden. Die Feststellung der Vorinstanz, es könne nicht mehr von einer konkreten Entführungsgefahr gesprochen werden, sei daher eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Gleichzeitig liege auch eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 56 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV, mithin Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO vor (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. VI). b) Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt darauf hin darzutun, die angeordneten Massnahmen seien mit der Feststellung, es könne nicht mehr von einer konkreten Entführungsgefahr gesprochen werden, nicht vereinbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin aber im Ergebnis eine willkürliche Anwendung von (materiellem) Recht. Ob das dem Beschwerdegegner konkret eingeräumte Besuchsrecht und die damit verbundenen Massnahmen angesichts der vom Obergericht festgestellten tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles zulässig sind, beurteilt sich nach materiellem Bundesrecht. Die Fragen können nach dem vorstehend Gesagten (Ziff. II.1.b) im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die Feststellung einer willkürlichen tatsächlichen Annahme oder eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht begründen.
- 7 - Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung vorwerfen will. Entsprechende Ausführungen können der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe auch geltend gemacht, der Beschwerdegegner gebärde sich autoritär, patriarchalisch und zuweilen despotisch und nehme auf die Wünsche des Sohnes keine Rücksicht. Der Beschwerdegegner habe einen massiv unbeherrschten Charakter und absolut keine Frustrationstoleranz. Darauf brauche, hielt das Obergericht fest, aber nicht weiter eingetreten zu werden, weil es sich um pauschale Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners handle. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, detailliert darzulegen, worin und wie sich diese von ihr behaupteten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners ihr und dem Sohn gegenüber äussern würden. Mit der Tatsache, dass der Beschwerdegegner vom Sohn verlange, dass er mit der rechten Hand esse, und der Absicht, ihn in der islamischen Religion zu erziehen, könnten diese Vorwürfe nicht begründet werden, weil die Beschwerdeführerin nie rechtsgenügend und substanziiert vorgebracht habe, dass der Beschwerdegegner dabei unzulässige Erziehungsmethoden anwenden würde (KG act. 2 S. 31). b) Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, sie habe vor Vorinstanz(en) detailliert verschiedene Vorfälle geschildert, bei denen sich der Beschwerdegegner autoritär, patriarchalisch und zum Teil despotisch gebärdet und auf die Wünsche des Sohnes keine Rücksicht genommen habe. In der Beschwerdeschrift werden in der Folge diese Vorfälle aufgelistet, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin aufzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich seien und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzen (KG act. 1 S. 9 ff. Ziff. VII.). b) Angesichts der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen ist auf Folgendes hinzuweisen: Als wesentlich erweist sich die obergerichtliche Ansicht, die Beschwerdeführerin habe nicht genügend detailliert dargelegt, worin und wie sich die von ihr behaupteten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners ihr und dem Sohn gegenüber äusserten. Mit anderen Worten ist die Vo-
- 8 rinstanz der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht genügend substanziiert dargetan, inwiefern sich die behaupteten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf die zu regelnde Frage des Besuchsrechts auswirken. Wenn die Beschwerdeführerin verschiedene Vorfälle erneut schildert und geltend macht, diese seien für die Regelung des Besuchsrechts sehr wohl massgebend, macht die Beschwerdeführerin keine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende Rüge geltend. Das materielle Bundesrecht bestimmt, wieweit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann (vgl. statt vieler ZR 102 Nr. 8; BGE 123 II 188). Mit anderen Worten bestimmt sich nach Bundesrecht, ob die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend substanziiert waren, so dass sie bei der Frage der Besuchsrechtsregelung hätten mitberücksichtigt werden müssen. Soweit in der Beschwerdeschrift schon vor den Vorinstanzen vorgetragene Vorfälle und Begebenheiten bloss wiederholt werden, ist darauf im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 4. Weitere Rügen stehen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Entführungsgefahr. Die Vorinstanz kam (zusammengefasst) zum Schluss, der Beschwerdegegner solle der Beschwerdeführerin zwar im Frühsommer 1998 erklärt haben, er werde mit dem Sohn nach Ägypten ziehen, wenn sie sich von ihm scheiden lasse, dass er am 19. September 1998 angeblich versucht habe, ein Passfoto von Z. anfertigen zu lassen, und dass er sich in der Zeit zwischen März 1999 und Oktober 1999 bei drei verschiedenen Amtsstellen bezüglich der Formalitäten für einen Pass für den Sohn Z. erkundigt habe. Weitere rechtsgenügend und substanziiert vorgetragene konkrete und detaillierte Tatsachenbehauptungen, welche auf eine mögliche Entführungsgefahr hinweisen würden, hätten den Ausführungen der Beschwerdeführerin hingegen nicht entnommen werden können. In den verschiedenen Rechtsschriften und Parteivorträgen seien jeweils nur die drei aufgezeigten Vorkommnisse immer wieder repetiert worden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Handlungen des Beschwerdegegners seit November 1999 substanziiert dargelegt, auf Grund derer man auf eine mögliche
- 9 - Entführungsabsicht des Beschwerdegegners schliessen könnte oder müsste. Seit dem 3. Februar 2002 übe der Beschwerdegegner das begleitete Besuchsrecht im Besuchstreff in ____ regelmässig aus. Bis zum 1. April 2003 habe der Beschwerdegegner gewusst, wo die Beschwerdeführerin mit dem Sohn wohne. Dass der Beschwerdegegner diese Kenntnis im Hinblick auf eine mögliche Entführung des Sohnes zu missbrauchen versucht hätte, habe die Beschwerdeführerin nie behauptet. Der Beschwerdegegner habe bei seinen verschiedenen Auftritten und Eingaben an die Behörden lediglich auf ein unbegleitetes Besuchsrecht beharrt. Dass er in diesem Zusammenhang illegale Mittel angewendet hätte, sei nie geltend gemacht worden. Bei dieser Sachlage erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. April 2003 ihre neue Wohnadresse vor dem Beschwerdegegner geheim halten wolle. Zur Begründung habe sie diesbezüglich vor Vorinstanz angeführt, dass sie aufgrund gewisser Vorfälle im Jahr 2001, als der Beschwerdegegner wiederholt beinahe die Wohnungstüre eingeschlagen hätte, keine Auskunft über ihre neue Wohnadresse geben werde. Diese Vorfälle hätten angedauert bis Februar 2002, als ihr Kind wieder in die Kinderkrippe eingetreten sei. Daraus erhelle, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Wohnadresse nur deshalb vor dem Beschwerdegegner verheimliche, weil sie sich damit vor weiteren Belästigungen durch den Beschwerdegegner schützen wolle und nicht, um dadurch einer allfälligen Entführung ihres Sohnes durch den Beschwerdegegner vorzubeugen. Sodann sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die letzten Vorfälle dieser Art im Februar 2002 ereignet hätten und dass es demzufolge ein gutes Jahr lang bis zu ihrem Umzug per 1. April 2003 zu keinen weiteren entsprechenden Zwischenfällen gekommen sei (KG act. 2 S. 35 f.). 4.1 a) Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Beschwerdegegner habe sie am 13. April 2001 angerufen und ihr u.a. erklärt, er wolle alle verpassten Besuchstage nachholen, und - wenn das Obergericht ihm das nicht erlaube - nehme er es selber in die Hand, und zwar für immer. Er sei bis anhin ruhig und geduldig gewesen, damit sei es nun vorbei. Gegenüber Frau A. von der Jugend- und Familienberatung ____ habe er ca. am 2. Mai 2001 telefonisch erneut gedroht, er werde bei Gelegenheit die Sache mit dem Besuchsrecht für immer lösen. Die Be-
- 10 schwerdeführerin habe diese Vorkommnisse in der Berufungsbegründung geschildert. Die Ansicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nie rechtsgenügend und substanziiert behauptet, der Beschwerdegegner habe auch nach dem Frühsommer 1998 mit der Entführung gedroht, sei offensichtlich falsch und aktenwidrig. Gleichzeitig liege im vorinstanzlichen Ignorieren dieser beiden Vorfälle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. VIII.1). b) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz an der in der Beschwerde bezeichneten Urteilsstelle (S. 32/33) nicht dahingehend geäussert, der Beschwerdegegner habe nach dem Frühsommer 1998 nicht mehr mit der Entführung von Z. gedroht. Festgehalten hat das Obergericht hingegen an dieser Stelle, die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner sich auch später nochmals um die Beschaffung eines Passes für Z. bei amtlichen Stellen bemüht habe. An anderer Stelle erwähnt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ganz allgemein geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber wiederholt gedroht, den Sohn Z. nach Ägypten zu entführen, was vom Beschwerdegegner ebenfalls in Abrede gestellt worden sei (KG act. 2 S. 33 unten). Anschliessend nahm die Vorinstanz zu den behaupteten Entführungsdrohungen im Frühsommer 1998 Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nie rechtsgenügend und substanziiert geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner ihr gegenüber auch später nochmals ganz konkrete Entführungsdrohungen ausgestossen hätte (KG act. 2 S. 34). c) Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vorkommnisse vom Mai 2001 in ihrer Berufungsbegründung vortragen liess (OG act. 94 S. 18). Sie selber folgerte allerdings an gleicher Stelle daraus, das Verhalten des Beschwerdegegners lasse nur den Schluss zu, dass es ihm in erster Linie gar nicht um den Kontakt mit seinem Sohn und um das Interesse seines Sohnes um einen guten und regelmässigen Kontakt mit dem Vater gehe, sondern darum, gegen die Beschwerdeführerin Recht zu bekommen, mit anderen Worten um Rechthaberei. Die Beschwerdeführerin ging also selber nicht davon aus, der Beschwerdegegner habe mit seinen andeutungsweisen Äusserung tatsächlich konkrete Ent-
- 11 führungsdrohungen ausstossen wollen, sondern er habe diese vielmehr zum Zweck der Durchsetzung seines (erweiterten) Besuchsrechts geäussert. Die Vorinstanz hat auf die von der Beschwerdeführerin gezogenen Folgerungen aus den Vorkommnissen vom Mai 2001 ausdrücklich Bezug genommen (KG act. 2 S. 25). Dass die Beschwerdeführerin nun (im Kassationsverfahren) angibt (KG act. 1 S. 18), die Äusserung sei damals als Entführungsdrohung verstanden worden, ist als unzulässiges Novum zu betrachten. Damit ist aber weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Gehörsverletzung dargetan. 4.2 a) Was die Beschwerdeführerin unter Ziff. VIII.2 einwendet, überzeugt ebenfalls nicht. Soweit sie auf die vorerwähnten Vorfälle vom April/Mai 2001 Bezug nimmt, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Im Weitern bringt die Beschwerdeführerin vor, aus einem Beschluss des Bezirksrates ____ gehe hervor, dass der Beschwerdegegner über einen ägyptischen Pass mit Ausstellungsdatum 11. März 1999 verfüge, in welchem ____ mit Schrift und Foto eingetragen sei, was sie in der Berufungsbegründung vorgebracht habe. Die Vorinstanz verdränge diesen Umstand (KG act. 1 S. 18 f.). b) Als wesentlich erweist sich, dass die Vorinstanz zur Thematik der Passausstellungen an den Beschwerdegegner festhielt, der Beschwerdegegner habe vor Erstinstanz einen Pass gezeigt, gültig von März 1991 bis 17. Oktober 2001, in welchem auch der Sohn ____ eingetragen sei. Sodann habe er bestätigt, dass er einen neuen Pass habe, der bis 2008 gültig sei. In diesem Pass sei sein Sohn nicht eingetragen. Aus dieser Tatsache, hielt die Vorinstanz fest, dass der Sohn in einem Pass des Beschwerdegegners eingetragen sei, könne noch nicht auf eine geplante Entführung des Sohnes geschlossen werden, komme es doch immer wieder vor, dass Eltern ihre Kinder in ihren Pässen eintragen liessen (KG act. 2 S. 31 f.). c) Es ist zwar richtig, dass in dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beschluss des Bezirksrates ____ vom 29. November 2000 aufgeführt wird, in der Referentenaudienz vom 11. Oktober 2000 habe der Beschwerdegegner einen Reisepass vorgelegt, welcher am 11. März 1999 ausgestellt worden sei und eine Eintragung des Kindes Z. mit Namen und Foto enthalte (ER act. 27/6/1/27 S. 10
- 12 bzw. ER act. 28/4/5 S. 10). Das Protokoll jener Referentenaudienz wird jedoch nicht ins Recht gelegt, und es fehlt sowohl im fraglichen Beschluss als auch in der Beschwerde ein Hinweis darauf, in welchem konkreten Verfahren diese Referentenaudienz stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aufgrund der Akten auch nicht belegen, dass zwischen der Feststellung im Beschluss des Bezirksrates und den obergerichtlichen Erwägungen tatsächlich ein Widerspruch besteht, nachdem die Vorinstanz wie gesehen davon ausgeht, aus dem Eintrag von Z. in einem Pass des Beschwerdegegners lasse sich nicht auf eine geplante Entführung schliessen. Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen aber weder als willkürlich darzustellen, noch stellt das Abstellen der Vorinstanz auf die späteren Aussagen des Beschwerdegegners eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 a) Die Beschwerdeführerin weist sodann auf einen Vorfall anfangs April 2002 hin, bei welchem der Beschwerdegegner gegenüber einer Krippenleiterin versucht habe, die Herausgabe von Z. zu erlangen, um ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erzwingen und es dabei zu Tätlichkeiten gekommen sei. Dies sei ein starkes Indiz für Entführungsgefahr. Auch in diesem Punkt habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert (KG act. 1 S. 19 Ziff. VIII.2.c). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz,
- 13 - 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). c) Es trifft zu, dass die Vorinstanz den fraglichen Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stützt sich bei der Schilderung des Vorfalls auf einen Brief der Jugend- und Familienberatung des Jugendsekretariates Bezirk ____ vom 7. April 2000 (OG act. 94 S. 18; OG act. 96/6). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner zu einem vereinbarten Besuchstermin in der Krippe erschien, weil ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde bzw. werden konnte, dass dieser Termin nicht durchgeführt werden könne. Dass der Beschwerdegegner in dieser Situation versuchte, sein Besuchsrecht doch noch durchzusetzen ist nachvollziehbar, auch wenn die angewendeten Mittel (behauptete Handgreiflichkeiten gegenüber der Kippenleiterin) keinesfalls gutgeheissen werden können. Angesichts dieser genannten Umstände hat die Vorinstanz aber zu Recht (implizit) kein Indiz für eine konkrete Entführungsgefahr gesehen. Die Rüge ist unbegründet. 5. Im Hinblick auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin ist Folgendes vorauszuschicken: Im obergerichtlichen Berufungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren fanden die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften des Scheidungsverfahrens Anwendung. Mithin galt nach Art. 145 ZGB von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime und nach Art. 144 Abs. 2 ZGB der Grundsatz der Anhörung des Kindes (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 39 zu Art. 134 ZGB). Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung hin insbesondere auch bundesrechtliche Verfahrensvorschriften mit freier Kognition (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 46 zu Art. 144 und N 25 zu Art. 145 ZGB; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziffer 73 [Anmerkung 7 mit Beispielen aus der Bundesgerichtspraxis]; vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 58/59). Auf die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime sowie auf die Rüge einer unterlassenen oder nicht richtig durchgeführten Kinderanhörung kann demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Daran vermag auch der Umstand einer Berufung auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im gleichen Sachzusammenhang nichts zu ändern. Das Bundesrecht statuiert wie
- 14 gesagt in Art. 144/145 ZGB die Untersuchungsmaxime bzw. die Kinderanhörung. Folglich beurteilt sich auch nach Bundesrecht (und nicht nach § 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 EMRK), ob und inwiefern der Sachrichter von sich aus den Sachverhalt hätte weiter abklären müssen, und ob der Sachrichter die Kinderanhörung richtig durchgeführt hat (vgl. zum Ganzen RB 2002 Nr. 107). 5.1 a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht ignoriere, dass Vorbereitungen zu einer Kindesentführung nicht vor den Augen der Mutter oder des Kindes getätigt würden. Indem die Vorinstanz trotz der bereits geschilderten Vorgeschichte (u.a. wiederholte heimliche Versuche des Beschwerdegegners, für Z. Reisepapiere zu beschaffen; wiederholte Entführungsdrohungen) über die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse vom 1. Februar 2004 und vom 11. Juli 2005 hinaus weitere Indizien für eine heute noch bestehende konkrete Entführungsgefahr verlange, überspanne sie den Bogen massiv und verstosse gegen das Willkürverbot. Zudem sei auch der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Der obergerichtlichen Bemerkung, ____ habe ausdrücklich bestätigt, der Beschwerdegegner habe ihm gegenüber nie irgendwelche Andeutungen betreffend eine Entführung gemacht, hält die Beschwerdeführerin zudem entgegen, Z. sei offensichtlich nur allgemein betreffend die Entführungsgefahr befragt worden, nicht aber konkret, ob der Beschwerdegegner ihn am 1. Februar 2004 gefragt habe, ob Z. mit dem Beschwerdegegner nach Ägypten reisen wolle. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, meint die Beschwerdeführerin, dass sich Z. ohne konkrete Befragung nicht mehr an den 1. Februar 2004 erinnerte und zudem allenfalls nicht bemerkte, dass der Beschwerdegegner mit diesen Fragen die Verbringung des Sohnes nach Ägypten habe vorbereiten wollen (KG act. 1 S. 20 f. Ziff. IX.1). b) Die Vorinstanz erwog, auch wenn der Beschwerdegegner den Sohn am 1. Februar 2004 immer wieder gefragt haben solle, ob er mit ihm nach Ägypten reisen wolle, so könne darin - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin noch keine Vorbereitung eines Umzuges nach Ägypten erblickt werden. Zudem
- 15 habe Z. am 2. Juni 2005 ausdrücklich bestätigt, der Beschwerdegegner habe ihm gegenüber nie irgendwelche Andeutungen gemacht, dass er ihn entführen wolle. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2005 neu geltend gemacht habe, am Besuchssonntag vom 3. Juli 2005 habe der Beschwerdegegner den Sohn Z., falls dieser mit ihm nach Ägypten reise, mehr Sackgeld, als er von ihr erhalte, einen eigenen TV- Apparat und einen eigenen PC versprochen, was zeige, dass der Beschwerdegegner versucht habe, den Sohn auf wenig kindgerechte Weise zu einer Reise nach Ägypten zu überlisten. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffend wären, so die Vorinstanz, könnte daraus noch nicht auf gezielte Vorbereitungen einer eigentlichen Entführung geschlossen werden. Da einstweilen das begleitete Besuchsrecht unter Betreuung einer Beistandschaft weiterzuführen sei, um das zukünftige unbegleitete Besuchsrecht vorzubereiten, werde es in diesem Rahmen Sache des Beistandes bzw. der Beiständin sein, diesbezüglich Klarheit zu schaffen und den Beschwerdegegner auch auf allfällige Konsequenzen bei unzulässiger Beeinflussung des Sohnes aufmerksam zu machen. Zudem könnte die Vormundschaftsbehörde jederzeit bei einer Gefährdung des Kindeswohles umgehend entsprechende superprovisorische Kinderschutzmassnahmen treffen (KG act. 2 S. 34 f.). c) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass weder in den behaupteten Fragen des Beschwerdegegners, ob Z. mit ihm nach Ägypten reisen wolle, noch in den behaupteten (unangebrachten) Versprechungen Hinweise auf eine konkrete Entführungsgefahr erblickt werden könnten. Allein dass die Beschwerdeführerin anderer Ansicht ist, lässt die vorinstanzliche Folgerung nicht willkürlich erscheinen. Nach Bundesrecht beurteilt sich, ob aufgrund der geltend gemachten Ereignisse (tatsächlicher Natur) die geeigneten Schutzmassnahmen getroffen wurden. Mithin stellt die Frage, ob die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an diejenigen Umstände stellt, welche Voraussetzung der Errichtung oder Beibehaltung spezieller Massnahmen wie einem begleiteten Besuchsrecht bilden, eine solche des Bundesrechts dar.
- 16 - Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren bemängelt, dass Z. nicht konkret auf die Äusserungen oder Fragen des Beschwerdegegners anlässlich des Besuchstages am 1. Februar 2004 angesprochen wurde, weshalb auf die Angaben von Z. nicht abgestellt werden könne, so wirft sie damit die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen auf Aussagen von Kindern anlässlich der Anhörungen abgestellt werden kann. Auch diese Frage beurteilt sich jedoch nach Bundesrecht. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter den Ziffern IX.2 und IX.3 unterbliebene Befragungen von Z. in verschiedener Hinsicht und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht (KG act. 1 S. 21 ff.), kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. II.5) verwiesen werden. Auf diese Rügen ist im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 6. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden Zweifel an der Authentizität des (gedruckten) Protokolls der Kinderanhörung vom 2. Juni 2005. So nehme ein 8 ½ -Jähriger nie und nimmer das Wort "unbeschwert" in den Mund. Während zur bezirksgerichtlichen Anhörung von Z. das Handprotokoll in den Akten liege, fehle ein solches der obergerichtlichen Anhörung. Im Übrigen sei unklar, ob das (nicht vorhandene Hand-)Protokoll simultan oder nachträglich erstellt worden sei. Demzufolge liege eine Verletzung der §§ 141 und 142 GVG sowie eine Gehörsverletzung vor (KG act. 1 S. 23 f. Ziff. X.). b) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und an welcher Stelle sie vor Vorinstanz verlangt hätte, das obergerichtliche Handprotokoll betreffend der Kinderanhörung sei zu den Akten zu nehmen. Eine entsprechende Pflicht der Gerichte, die Handprotokolle zu den jeweiligen Verfahrensakten zu nehmen, besteht nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus den in der Beschwerde erwähnten §§ 141 und 142 GVG. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Protokoll über die Kinderanhörung sei falsch, so hat sie diesen Einwand mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens bei der Vorinstanz zu erheben (§ 154 Abs. 2 GVG). Für das Kassationsgericht bildet die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen (§ 154 Abs. 1
- 17 - GVG). Die Beschwerdeführerin vermag damit bezüglich der Protokollierung der Kinderanhörung (OG Prot. S. 14-16) keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 7. Die Ausführungen unter Ziff. XI. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 24) sind nicht geeignet, einen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund darzutun. Es fehlt der Beschwerdeschrift an jeglicher Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur vorinstanzlichen Folgerung, dass und weshalb von einer Beeinflussung von Z. durch die Beschwerdeführerin auszugehen sei (KG act. 2 S. 38 f.). Allein die pauschal gehaltene (appellatorische) Kritik am vorinstanzlichen Urteil sowie die Behauptung, es lägen Nichtigkeitsgründe vor, genügt nicht. 8. a) Die Vorinstanz hielt fest, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hinterlegung einer Kaution sei abzulehnen, weil der Beschwerdegegner gar nicht in der Lage wäre, eine entsprechende Kaution beizubringen (KG act. 2 S. 45). b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe sich nicht zum Umstand, dass der Beschwerdegegner von der GE Capital Bank ein Darlehen erhalten habe, geäussert. Es sei ihm daher möglich, den ihm noch fehlenden Teil zur Leistung der Kaution von total Fr. 50'000.-- durch einen Darlehensvertrag erhältlich zu machen. Weiter könne er sich auch um eine Kautionsversicherung bemühen. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der auf der Hand liegenden Frage der Ansetzung einer allenfalls reduzierten Kaution befasst (KG act. 1 S. 25 f. Ziff. XII.). c) Welche Schutz- und Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs bei behaupteter Entführungsgefahr zulässig sind und welche Voraussetzung diesbezüglich gegeben sein müssen, beurteilt sich nach Bundesrecht. Ob die Vorinstanz bei Beurteilung dieser Frage alle und die richtigen Aspekte berücksichtigt hat, stellt ebenso eine bundesrechtliche Frage dar, wie die Rüge der Verletzung der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime. Für die Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt demzufolge im kantonalen Beschwerdeverfahren kein Raum.
- 18 - 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. 1. Beiden Parteien wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und je einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (ER Prot. S. 58 bzw. ER act. 60 S. 13). Die erst- bzw. vorinstanzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich weiter, soweit die Rechtsmittelinstanz nicht einen selbstständigen Entscheid fällt (§ 90 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, diesbezüglich einen solchen Entscheid zu fällen. 2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei befreit (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO und N 1 zu § 85 ZPO), ist die Beschwerdeführerin überdies zu verpflichten, dem (ebenfalls) unentgeltlich vertretenen Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertreter (§ 89 Abs. 1 ZPO) für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), welche, sollte sie sich als uneinbringlich erweisen, aus der Gerichtskasse entrichtet würde (§ 89 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht in diesem Fall auf die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. ____, ist für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Kassationsverfahren eine nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu bemessende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (§
- 19 - 89 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 92 ZPO vorbehalten. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 481.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. iur. ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. ____, wird für seine Bemühungen und Aufwendungen im Kassationsverfahren mit Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Auch diesbezüglich bleibt eine Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 92 ZPO vorbehalten.
- 20 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter am Bezirksgericht ____ (6. Abteilung; Proz.-Nr. FE021361) sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: