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Zürich Kassationsgericht 24.05.2006 AA050137

May 24, 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,688 words·~18 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren - Beweiswürdigung - Fragen der genügenden Substanziierung, Dispositionsmaxime

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050137/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 24. Mai 2006 in Sachen X., Kläger, Widerbeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Beklagte, Widerklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2005 (LC020056/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. März 1997 erhob X. (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht ____ die Ehescheidungsklage gegen Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Beilage der Weisung (KG act. 1 und 2). Mit Urteil vom 12. Juli 2002 schied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes ____ die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen (ER act. 92, insb. S. 22). Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin folgende, monatliche (indexierte) nacheheliche Unterhaltsrente zu bezahlen: Fr. 2'070.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2005), Fr. 1'070.-- (ab 1. Juli 2005 bis Ende Februar 2010) und schliesslich Fr. 500.-- (ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2018). 2. Beide Parteien erhoben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (OG act. 102; 103). Umstritten war im Berufungsverfahren schliesslich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil (und Beschluss) vom 31. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer - in Abänderung von Ziff. 7 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts ____ vom 12. Juni 2002 -, verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2018 eine monatliche Unterhaltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu bezahlen (OG act. 176 bzw. KG act. 2 S. 34). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 (Unterhaltsbeitrag), 2 (Grundlagen der Unterhaltsregelung), 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsregelung des Berufungsverfahrens), und die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 700.-- bis 31. August 2006 beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeantwort ein (KG act. 10), mit

- 3 welcher sie die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 11 und 12/1). 4. Der Beschwerdeführer hat gegen das obergerichtliche Urteil auch eidgenössische Berufung erhoben (OG Prot. S. 78 bzw. act. 180). II. 1. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor-instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Hinzuweisen ist sodann darauf, dass gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der angefochtene

- 4 - Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen wie vorliegend - für die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im Rahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss aus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob diese der Verfassungs-, Gesetzesoder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Demzufolge ist in diesen Fällen im kantonalen Beschwerdeverfahren auch die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zulässig. In Bezug auf die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 ZGB hat das Bundesgericht - wie in der Beschwerde erwähnt (KG act. 1 S. 7 f.) - Folgendes ausgeführt (Entscheid 5P.199/2005 E. 2.1 vom 28. Juli 2005): Bereits nach bisherigem Scheidungsrecht habe jeweilen geprüft werden müssen, ob - regelmässig die geschiedene Ehefrau die wirtschaftliche Selbstständigkeit wiederum erreichen könne und ob ihr dies nach den konkreten Verhältnissen zuzumuten sei. Soweit es um den Gesetzesbegriff "Zumutbarkeit" gehe, liege eine Rechtsfrage vor, die im Verfahren der eidgenössischen Berufung frei überprüft werden könne. Was die (tatsächliche) Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit anbetreffe, sei zu unterscheiden, ob deren Beurteilung auf konkreten Anhaltspunkten oder ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhe; während Schlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung auf Berufung hin überprüft werden könnten, bildeten solche aus Indizien Ergebnis der Beweiswürdigung und seien im Berufungsverfahren verbindlich.

- 5 - 2. In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Berechnung von Einkommen und Bedarf der Beschwerdegegnerin und somit bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers kantonales Verfahrensrecht verletzt und in mehrfacher Hinsicht willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 6). 3.1 a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, unhaltbar und willkürlich sei die Schlussfolgerung des Obergerichts, es sei mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in den vergangenen zehn Jahren an der bisherigen Tätigkeit festgehalten habe (KG act. 1 S. 9 ff. Ziff. 14 und 15). b) Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse während der Trennungszeit verpflichtet gewesen wäre, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen bzw. ob sie genügende Anstrengungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit unternommen hat, ist eine Rechtsfrage, welche der Prüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht offen steht. Selbst wenn jedoch eine Beurteilung möglich wäre, fehlte es an einer Eintretensvoraussetzung, beschränkt sich doch der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten obergerichtlichen Überlegungen (KG act. 2 S. 15 f.) fehlt. Dies genügte den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. 3.2 Als unhaltbar und aktenwidrig erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, er habe das Verharren der Beschwerdegegnerin in ihrer bisherigen Tätigkeit gebilligt. Im Berufungsverfahren habe er immer wieder geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin könnte durch einen Stellenwechsel deutlich mehr verdienen. Zudem habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit der Trennung gewusst habe, dass sie sich auf die Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit einzurichten habe. Aus der beschwerdeführerischen Antragstellung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer von der Erreichung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Beschwerdegegnerin im Jahre 2004 ausgegangen sei. Mit dieser Antragstellung habe der Beschwerdeführer seine Haltung

- 6 zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem 18. Altersjahr des jüngsten Kindes ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu erreichen habe und ab diesem Zeitpunkt kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Wie die Beschwerdegegnerin dieses Ziel zu erreichen habe, habe ihr der Beschwerdeführer nicht vorzuschreiben brauchen (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 16). b) Zum einen hielt die Vorinstanz fest, ein Stellenwechsel oder gar ein Wiedereinstieg in die Immobilienbranche sei auch vom Beschwerdeführer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nie thematisiert worden (KG act. 2 S. 15). Zum anderen folgerte die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer bereits während acht Jahren ausgeübten Tätigkeit auch nach der regelmässig mit Unsicherheiten verbundenen Trennung festgehalten habe, sei mehr als nachvollziehbar und sei es für den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich ebenfalls gewesen, ansonsten er ihr zweifellos aktenkundig nahegelegt hätte, ihre gegenwärtige Stelle zugunsten einer anderen im kaufmännischen Bereich aufzugeben (KG act. 2 S. 16). c) Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im Berufungsverfahren verweist, ist diese Argumentation von vorneherein haltlos, beziehen sich die Erwägungen der Vorinstanz doch ausdrücklich auf das erstinstanzliche Verfahren. Allein aufgrund der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren - der Beschränkung der Unterhaltspflicht bis Juni 2004 (ER act. 10 S. 2) - kann sodann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe einen Stellenwechsel der Beschwerdegegnerin thematisiert. Eine willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Feststellung ist nicht nachgewiesen. 3.3 Was der Beschwerdeführer unter Ziffer 17 (KG act. 1 S. 12 f.) der Beschwerdeschrift darlegt, ist nicht geeignet, einen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Nichtigkeitsgrund darzutun. Ob Art. 125 ZGB dadurch verletzt wurde, dass der Beschwerdegegnerin unter den vorliegenden Verhältnissen nicht einmal der Versuch einer Reintegrati-

- 7 on in die angestammte Tätigkeit zugemutet wurde (KG act. 1 Ziff. 17 lit. a+b), beurteilt sich nach materiellem Bundesrecht. Ebenfalls im Rahmen der eidgenössischen Berufung kann geprüft werden, ob die Erwägung des Obergerichts, es sei von einem rauen Klima auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (KG act. 2 S. 16), zulässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5P.199/2005 vom 28. Juli 2005, Erw. 2.2). Die Vorinstanz hat - wie im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts - auf die generelle Arbeitsmarktlage abgestellt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 lit. e), hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass sich die Beschwerdegegnerin früher ohne entsprechende kaufmännische Ausbildung zur Immobilienfachfrau mit gutem Einkommen empor gearbeitet hat (KG act. 2 S. 14). Wie dieser Umstand im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu würdigen ist, beurteilt sich nach Bundesrecht. 3.4 Die Kritik unter Ziffer 18 der Beschwerdeschrift richtet sich gegen die Anwendung von Art. 125 ZGB durch die Vorinstanz. Darauf kann nicht eingetreten werden. 3.5 a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei sachlich nicht vertretbar und beruhe auf einer mit voreiligen Schlüssen behafteten Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz festhalte, die Beschwerdegegnerin würde bei einem 100%- Pensum nicht mehr verdienen (KG act. 1 S. 14 Ziff. 19). b) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine obergerichtliche Schlussfolgerung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (KG act. 1 S. 14 Ziff. 19 lit. a) bzw. die Vorinstanz habe einen Erfahrungssatz nicht berücksichtigt (a.a.O., lit. b), sind dies Themen, welche im Berufungsverfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden können. Mit den weiteren Ausführungen (a.a.O. lit. c+d) übt der Beschwerdeführer appellatorische Kritik, indem er seine eigene Auffassung wiedergibt, ohne sich mit den obergerichtlichen Überlegungen auseinander zu setzen. Eine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende und den

- 8 entsprechenden Anforderungen genügende Rüge kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. 4. Im zweiten Teil der Beschwerdeschrift wird die Verletzung kantonalen Rechts geltend gemacht (KG act. 1 S. 16 ff.). 4.1 a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe übersehen, dass die Beschwerdegegnerin der ihr mit Blick auf den gebührenden Bedarf obliegenden Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Zum einen entspreche es einer prozessual unstatthaften Überdehnung der richterlichen Fragepflicht, wenn das Gericht einer Partei gewissermassen Vorschläge zur Auswahl unterbreite, wie sich der gebührende Bedarf zusammensetzen könnte. Dies habe die Referentin im Berufungsverfahren jedoch getan, wenn sie die Beschwerdegegnerin gefragt habe, was aus ihrer Sicht der gebührende Unterhalt umfasse, wie er sich zusammensetze, ob damit das erweiterte Existenzminimum plus die Altersvorsorge gemeint sei oder ob noch ein Anteil am Freibetrag dazu komme. Die Beschwerdegegnerin habe es - trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung - unterlassen, den gebührenden Bedarf zu substanziieren und es dabei bewenden lassen, auf eine Beilage zur Berufungsbegründung zu verweisen. Aus diesem Verweis lasse sich auch kein Antrag auf einen Anteil von 50 % am Freibetrag ableiten. Dass das Obergericht die Beschwerdegegnerin von jeglicher Substanziierungspflicht entbunden habe, zeige sich schliesslich in der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Darstellung ein eigenes Einkommen von Fr. 3'218.-zugrunde lege und eine Unterhaltsrente von Fr. 2'070.-- beantrage, sie damit sinngemäss von einem ihr gebührenden Unterhalt von Fr. 5'288.-- ausgehe (KG act. 1 S. 16 ff. Ziff. 22 und 23). b) Die Vorinstanz erwog an der angefochtenen Stelle unter Hinweis auf die Berufungsantwort bzw. Zweitberufungsbegründung (KG act. 2 S. 20), die Beschwerdegegnerin lege ihrer Darstellung ein eigenes Einkommen von Fr. 3'218.-zugrunde und beantrage die Zusprechung einer bis am 31. Dezember 2018 zahl-

- 9 baren Rente von Fr. 2'070.--. Sinngemäss gehe sie damit von einem ihr gebührenden Unterhalt von Fr. 5'288.-- aus. c) Vorauszuschicken ist, dass das materielle Bundesrecht bestimmt, wieweit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann (vgl. statt vieler ZR 102 Nr. 8; BGE 123 II 188). Mit anderen Worten bestimmt sich nach Bundesrecht, ob die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin genügend substanziiert waren, so dass sie bei der Frage der Unterhaltsregelung mitberücksichtigt werden konnten. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, kann somit im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass die Referentin - wie in der Beschwerde erwähnt vom Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Berufungsverhandlung wissen wollte, was der gebührende Unterhalt aus seiner Sicht umfasse, wie sich dieser zusammensetze und ob es aus seiner Sicht das erweiterte Existenzminimum der Beschwerdegegnerin plus die Altersvorsorge sei oder ob dazu noch ein Anteil am Freibetrag dazukomme (OG Prot. S. 45). Inwiefern dadurch die richterliche Fragepflicht zu extensiv ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sogar alle sich aus Beilagen zu Rechtsschriften ergebenden Tatsachen als behauptet zu gelten haben, sofern die Beilagen in der Rechtsschrift ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil derselben erklärt werden. Wenn Beilagen in einer Rechtsschrift bloss erwähnt werden oder wenn darauf verwiesen wird, so gelten sie (nur) im Umfang der Verweisung als von der Partei vorgebracht (ZR 95 Nr. 12). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Lebenshaltungskosten nicht nur in einer Beilage, sondern in einem Anhang zur Berufungsantwort aufgelistet. Dieser Anhang - auf welchen die Beschwerdegegnerin in ihrer Rechtsschrift verwies (OG act. 111 S. 6) - bildet per definitionem Bestandteil der Rechtsschrift. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht behauptete Tatsachen berücksichtigt bzw. die Beschwerdegegnerin zu nicht behaupteten Tatsachen befragt, geht dieser Einwand fehl. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund der von der

- 10 - Beschwerdegegnerin eingereichten Berechnung entsprechende Anträge ableitete. Dass die Vorinstanz einzelne Bedarfsposten berücksichtigt hätte, welche von der Beschwerdegegnerin nicht belegt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und er setzt sich mit den konkreten diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 22 ff.) auch nicht auseinander. Im Übrigen weist die Beschwerde nicht nach, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin überhaupt einen Anteil am Freibetrag zugesprochen hätte. Insoweit fehlte es der Beschwerde auch am Nachweis eine Nachteils zu Lasten des Beschwerdeführers. 4.2 a) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Dispositionsmaxime, indem im Bedarf der Beschwerdegegnerin eine Rückstellung für die Altersvorsorge von Fr. 700.-- berücksichtigt worden sei, obschon dies von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden sei (KG act. 1 S. 18 Ziff. 24). b) Gemäss der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die gegnerische Partei anerkannt hat (§ 54 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, sind nur die gestellten Anträge im Vergleich zum Urteil; auf die Begründung kommt es nicht an (ZR 94 Nr. 16, Erw. V.; Kass.-Nr. 2001/279 vom 28.01.2001 i.S. M., Erw. II.5.b; BGE 119 II 396; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14a zu § 54 ZPO). c) Die Beschwerdegegnerin beantragte im Berufungsverfahren die Zusprechung einer monatlichen Unterhaltsrente in der Höhe von Fr. 2'070.-- (OG act. 111 S. 2). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsrente in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verpflichten (KG act. 2 S. 34). Nach dem Gesagten erweist sich somit die Kritik des Beschwerdeführers als haltlos. 4.3 Mit den Ausführungen unter Ziff. 25 der Beschwerdeschrift bemängelt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe bei der Ermittlung des hypothetischen Bedarfs der Beschwerdegegnerin im Rentenalter willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen und der Entscheid beinhalte Rechnungs- und Überlegungsfehler (KG act. 1 S. 18 ff.).

- 11 a) Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 700.-- pro Monat zur Äufnung einer zusätzlichen Altersvorsorge stehe in einer unhaltbaren Diskrepanz zu dem im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Fehlbetrag bei Altersrücktritt von Fr. 200.--, so wird mit diesem Einwand letztlich geltend gemacht, der Beschwerdegegnerin sei ein unangemessen hoher Betrag für die Altersvorsorge zugesprochen worden. Ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin angesichts der tatsächlichen Feststellungen aber eine angemessenen Altersvorsorge im Sinne von Art. 125 ZGB zugebilligt hat, beurteilt sich nach Bundesrecht. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist auf die Rüge nicht einzutreten. b) Was der Beschwerdeführer unter Ziff. 25 lit. b vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Erwägung seine eigene Auffassung entgegen. Soweit es sich überhaupt um eine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende Rüge handelte - die Vorinstanz erwog, gewisse mit der Zeit altersbedingt wegfallende Kosten wie diejenigen für das Auto dürften durch altersbedingte Zusatzkosten im Bereich Gesundheit und Pflege jedenfalls kompensiert werden (KG act. 2 S. 27) -, könnte darauf nicht eingetreten werden. c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe bei der Beurteilung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin im AHV-Alter nicht beachtet, dass sich aufgrund einer Einkommensreduktion im Rentenalter auch eine Reduktion der Steuerbelastung ergeben werde, womit der Bedarf der Beschwerdegegnerin auch ohne zusätzliche Rückstellungen für die Altersvorsorge wieder gedeckt wäre (KG act. 1 S. 19 f. Ziff. 25 lit. c). Die Vorinstanz erwog, insgesamt könne die Beschwerdegegnerin voraussichtlich mit einem Renteneinkommen von ungefähr Fr. 4'125.-- rechnen. Von einer gesicherten Altersvorsorge könne damit nicht die Rede sein. Bereits heute wäre bei diesem Einkommen der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin (ohne Altersvorsorge) nach Abzug der durch eine Aufgabe der Berufstätigkeit wegfallenden Berufskosten (Fr. 130.-- auswärtiges Essen, Fr. 80.-- Fahrten zum Arbeitsplatz) um rund Fr. 200.-- nicht gedeckt. Ohne zusätzliche Mittel für die Al-

- 12 tersvorsorge bestehe damit die ernstliche Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin ihren gebührenden Unterhalt im Alter nicht mehr aus eigener Kraft werde finanzieren können (KG act. 2 S. 26 f.). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanz keine verbindliche tatsächliche Feststellung über den Bedarf der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Eintrittes in das AHV-Alter getroffen hat. Eine solche Feststellung wäre über eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren auch kaum möglich. Soweit der Einwand auf den Vorwurf abzielt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Festlegung eines Betrages für die Altersvorsorge der Beschwerdegegnerin massgebliche Aspekte unberücksichtigt gelassen, so beurteilt sich dies wiederum nach materiellem Bundesrecht. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist die Prüfung dieser Frage demzufolge nicht möglich. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Beiden Parteien wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (ER act. 85). Die erst- bzw. vorinstanzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich weiter, soweit die Rechtsmittelinstanz nicht einen selbstständigen Entscheid fällt (§ 90 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, diesbezüglich einen solchen Entscheid zu fällen. Dies gilt insbesondere auch für den Beschwerdeführer, welchem nach den Feststellungen der Vorinstanz bei Berücksichtigung des erweiterten Existenzminimums und der Unterhaltsverpflichtung ein Überschuss von monatlich Fr. 1'962.-- verbleibt (vgl. KG act. 2 S. 30 f.). Aus dem obergerichtlichen Urteil geht nämlich hervor, dass die Kinder der Parteien, trotz zwischenzeitlich eingetretener Mündigkeit, weiterhin auf die (finanzielle) Unterstützung durch den Be-

- 13 schwerdeführer - zumindest die Tochter A. wohl ungefähr im Rahmen der erstinstanzlich noch festgelegten Unterhaltsbeiträge (vgl. ER act. 92 bzw. OG act. 101 S. 21) - angewiesen sind (vgl. KG act. 2 S. 8 und S. 15). Vor diesem Hintergrund ist vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege abzusehen. 2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei befreit (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO und N 1 zu § 85 ZPO), ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, der (ebenfalls) unentgeltlich vertretenen Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter (§ 89 Abs. 1 ZPO) für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), welche, sollte sie sich als uneinbringlich erweisen, aus der Gerichtskasse entrichtet würde (§ 89 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht in diesem Fall auf die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. ____, ist für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Kassationsverfahren eine nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu bemessende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 92 ZPO vorbehalten.

- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. ____, wird für seine Bemühungen und Aufwendungen im Kassationsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Auch diesbezüglich bleibt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 92 ZPO vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes ____ (Proz.-Nr. CE970077) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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