Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050135/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2005 in Sachen A., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft B., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Ungültigerklärung von Beschlüssen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2005 (LB040021/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 wies das Bezirksgericht Uster die Klage ab, mit welcher die (anwaltlich vertretene) Klägerin (als Miteigentümerin bei der be-
- 2 klagten Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft) verlangte, dass neun verschiedene, in den Jahren 1996 bis 1998 gefällte Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung als ungültig erklärt werden, und dass die unzulässigerweise mit Farbe überstrichenen Sichtbeton-Bauteile an der Fassade der gemeinschaftlichen Liegenschaft G.-strasse 9 in Z. in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Mit Beschluss gleichen Datums trat das Bezirksgericht Uster auf die Klage in einem Punkt (Beschluss Nr. 8 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 1998) nicht ein (vgl. OG act. 94). 2. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigt die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 24. Juni 2005 in Abweisung der Klage das erstinstanzliche Urteil (vgl. KG act. 2). 3. a) Der Rechtsvertreter der Klägerin (nachstehend Beschwerdeführerin) hat das Urteil des Obergerichts am 30. Juni 2005 in Empfang genommen (vgl. OG act. 120/2). Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Poststempel) und damit einen Tag vor Ablauf der 30-tätgigen Begründungsfrist erhob die Beschwerdeführerin (in eigenem Namen) gegen den obergerichtlichen Entscheid "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils (vgl. KG act. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. KG act. 1 S. 1). b) Das Kassationsgericht zog nach Eingang der Beschwerde (13. September 2005) die vorinstanzlichen Akten bei (KG act. 3), welche hierorts am 14. September 2005 eingingen (KG act. 5). Gleichentags orientierte der zuständige Sekretär die Parteien mit Eingangsanzeige über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 12). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unzulässig erweist bzw. den Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. Da so-
- 3 gleich ein Endentscheid in der Sache selber gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Aus den gleichen Gründen hat das Kassationsgericht von der Auferlegung einer Prozesskaution abgesehen. 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.
- 4 b) Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sodann nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung des Bundesrechts mit freier Kognition. c) Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht - auch nicht sinngemäss - hervor, dass sie einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend machen will. Statt dessen scheint sie sich auf eine Verletzung von Bundesrecht berufen zu wollen, wenn sie einwendet, dass der vorinstanzliche Entscheid über die Renovationskosten-Verteilung gegen eine zwingende Gesetzesbestimmung verstosse, und dass sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den (grundlegenden) Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. Juli 1996 noch anfechten könne (vgl. KG act. S. 1-2). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände beschlagen somit - soweit ersichtlich - die richtige Anwendung von Bundesrecht, was im Verfahren der eidgenössischen Berufung vorgebracht werden kann. Auf die entsprechende Beschwerdepunkte ist somit nicht einzutreten (vgl. § 285 ZPO). Darüber hinaus lassen die Vorbringen nicht auf die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes schliessen. 6. Auf die Beschwerde kann bei dieser Sach- und Rechtslage nicht eingetreten werden. 7. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Gegenpartei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär