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Zürich Kassationsgericht 22.07.2005 AA050079

July 22, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,758 words·~29 min·6

Summary

Richterliche Fragepflicht im Beschwerdeverfahren - Ablehnung von Justizbeamten - Grundsatz der Öffentlichkeit - Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050079/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2005 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Y. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend Persönlichkeitsverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2005 (LB050001/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Zusammenhang mit einem am 18. August 1995 in der A.-Zeitung erschienenen Artikel machte der (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer (Kläger und Appellant) am 20. März 1996 beim Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen (Beklagte und Appellatinnen) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung anhängig (BG act. 1 und 2), welche mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (ein erstes Mal) abgewiesen wurde (BG act. 51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf das Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das bezirksgerichtliche Erkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Erstinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act. 265). b) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom 4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert vom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268). In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 273), welches die Vorinstanz nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Juli 2003 abwies; zugleich erhöhte sie die eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei dem Beschwerdeführer bewilligt wurde, die Kaution in sieben monatlichen

- 3 - Raten zu Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. September 2003, letztmals am 1. März 2004) (OG act. 313). c) Diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss focht der Beschwerdeführer einerseits mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an, auf die das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 2. September 2003 mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat (OG act. 322; s.a. OG act. 319). Ausserdem erhob er dagegen auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 1), welcher der Präsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2003 aufschiebende Wirkung verlieh (Kass.-Nr. AA030141 act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde, die erste der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- am 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen (Kass.-Nr. AA030141 act. 9 = OG act. 324). d) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/3), welche das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) – nachdem ihr mit Verfügung vom 26. März 2004 zunächst aufschiebende Wirkung verliehen worden war (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/6) – mit Urteil vom 28. April 2004 abwies, soweit auf sie einzutreten war (Kass.-Nr. AA030141 act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 act. 3/1). e) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen lassen (vgl. OG act. 333). Weitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorin-

- 4 stanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = OG act. 349 = Kass.-Nr. AA040098 act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kognition zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch für die auf den 1. Mai 2004 terminierte Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels Leistung der per 1. April 2004 und 1. Mai 2004 eingeforderten Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie erklärte das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5). f) Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mangels rechtzeitiger Kautionsleistung auf die Berufung nicht einzutreten (OG act. 334, Disp.-Ziff. 5), erhob der Beschwerdeführer (persönlich) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA040098 act. 1). (Im übrigen Umfang, d.h. hinsichtlich der weiteren Dispositiv- Ziffern, blieb der Beschluss vom 17. Mai 2004 unangefochten.) Am 23. Dezember 2004 beschloss das Kassationsgericht, den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neuansetzung der Kautionsfrist bzw. der Termine für die noch ausstehenden Raten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kass.-Nr. AA040098 act. 14 = OG act. 346 = OG act. 350). g) In Nachachtung der dem kassationsgerichtlichen Rückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung setzte die Vorinstanz in der Folge die Zahlungstermine für die sechs noch ausstehenden Kautionsraten (zu Fr. 2'000.-- ) mit Beschluss vom 10. Januar 2005 neu fest (OG act. 351). Die vom Beschwerdeführer hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht – nachdem ihr zuvor aufschiebende Wirkung verliehen worden war (Kass.-Nr. AA050015 act. 7) – mit Beschluss vom 6. April 2005 unter abermaliger Neufestsetzung der Termine für die Leistung der restlichen Kautionsraten ab, soweit es darauf eintrat; damit verbunden wurde die Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, sollte der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten (Kass.-Nr. AA050015 act. 9 = OG act. 355). Auf die vom Beschwer-

- 5 deführer hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 3. Juni 2005 (ohne prozessuale Weiterungen) nicht ein (vgl. Kass.-Nr. AA050015 act. 11/2). h) Nachdem der Beschwerdeführer die gemäss kassationsgerichtlichem Erledigungsentscheid am 28. April 2005 und am 2. Mai 2005 fälligen Kautionsraten nicht bezahlt hatte (vgl. OG act. 356; s.a. Kass.-Nr. AA050015 act. 10/1 = OG act. 357), beschloss die Vorinstanz am 11. Mai 2005 androhungsgemäss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Berufung nicht einzutreten, und sie erklärte das bezirksgerichtliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (OG act. 358 = Kass.-Nr. AA050079 [= "KG"] act. 2). i) Gegen diesen obergerichtlichen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. Juni 2005 (KG act. 1), die sich inhaltlich über weite Teile mit der im früheren Verfahren Kass.-Nr. AA050015 eingereichten Beschwerdeschrift deckt (weshalb ihr insoweit dieselben Argumente wie im Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2005 entgegenzusetzen sind). Darin stellt der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 11. Mai 2005 (KG act. 1 S. 3, Antrag 20) zahlreiche weitere Begehren (KG act. 1 S. 2 f., Anträge 1-19), auf welche – soweit erforderlich – noch zurückzukommen sein wird. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 wurde den Parteien vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 4). Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig ist und den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen zu genügen vermag, nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) sofort als unbegründet erweist (vgl. nachstehende Erw. 3-4), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen zu werden (vgl. § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Und schliesslich wird mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss in der Sache selbst dessen prozessuales Gesuch um Erteilung der auf-

- 6 schiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Antrag 1) hinfällig, womit sich ein diesbezüglicher Entscheid erübrigt. 2.1. Aus denselben, sogleich näher darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Soweit sich die beschwerdeführerischen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 S. 2, Antrag 2) auch auf das Kassationsverfahren beziehen, kann ihnen folglich schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. Im Übrigen müsste das Armenrechtsgesuch auch aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act. 313) genannten Gründen abgewiesen werden, auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann (s.a. OG act. 324, 337 und 350 [Erw. III] sowie ZR 104 Nr. 14). 2.2. Nach mitunter zwar kritisierter (vgl. Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 166 f.; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 179; Hürlimann, Zum Kassationsverfahren bei naturwissenschaftlich-technisch komplexem Sachverhalt, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 213 f.; s.a. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 72), jedoch gefestigter Praxis besteht im Kassationsverfahren bei formell ungenügenden oder unklaren Vorbringen (Rügen) der Beschwerde führenden Partei keine richterliche Fragepflicht; § 55 ZPO findet insoweit keine Anwendung, sondern muss hinter die vor der Kassationsinstanz geltenden speziellen Regelungen, wo-

- 7 nach die Nichtigkeitsgründe in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen und unter Angabe konkreter Aktenstellen nachzuweisen sind (vgl. nachstehende Erw. 3.2), zurücktreten. Dementsprechend hat die Beschwerde führende Partei nach der Rechtsprechung auch keinen gesetzlichen Anspruch, auf eine formell mangelhafte Beschwerdebegründung aufmerksam gemacht und zu deren Verbesserung bzw. Ergänzung (innert laufender Beschwerdefrist) eingeladen zu werden (ZR 91/92 Nr. 76, Erw. 3/h; RB 1988 Nr. 38; Kass.-Nr. AA040053 vom 30.4.2004 i.S. B. c. W., Erw. 9.2; s.a. Kass.-Nr. 97/329 vom 18.12.1997 i.S. H., Erw. II/3; Kass.-Nr. AA050032 vom 12.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 6.5). Aus diesem Grund ist auch dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm im Falle des Bestehens von "Unklarheiten oder Fragen" eine angemessene (Nach-) Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu gewähren (KG act. 1 S. 3, Antrag 13), nicht zu entsprechen. Soweit mit diesem Begehren darüber hinaus eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ermöglicht werden soll und dasselbe somit im Ergebnis auf ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist hinausläuft, kann ihm im Übrigen auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil es sich bei der dreissigtägigen Frist gemäss § 287 ZPO um eine gesetzliche und als solche grundsätzlich nicht erstreckbare Frist handelt (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vorbem. zu §§ 189 ff. GVG, N 1 zu § 189 GVG; ferner bereits OG act. 355, Erw. 2.2). 2.3.a) Was im Weiteren das vom Beschwerdeführer gegen "alle vorbefassten Vor-Richter-Innen" gestellte Ausstandsbegehren betrifft (KG act. 1 S. 3, Antrag 16 [und S. 4, Ziff. 4]), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solches immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten kann, nicht auch gegen die zuständige Gesamtbehörde als solche oder eine Vielzahl von nicht näher individualisierten Justizbeamten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Sodann ist es grundsätzlich (direkt) bei jener Instanz zu stellen, deren Mitglieder abgelehnt werden, und es kann in der Regel nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben werden (RB 1998 Nr. 47). Schliesslich muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe

- 8 bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich – wie das vorliegend zur Diskussion stehende – zudem gegen eine Vielzahl von (auch mit der Sache nicht befassten) Gerichtsmitgliedern, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG – nicht einzutreten, wobei beim Nichteintretensentscheid auch Richter und Kanzleibeamte mitwirken dürfen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet (vgl. ZR 91/92 Nr. 54; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 18 f. zu §§ 95 f. GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.3/b/aa m.w.Hinw.) b) Soweit der Beschwerdeführer Richter und Richterinnen ablehnt, die weder am vorinstanzlichen noch am vorliegenden Erledigungsbeschluss beteiligt waren resp. sind, erweist sich sein Ausstandsbegehren als hinfällig. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. c) Soweit der Vorwurf der Befangenheit gegen die am angefochtenen Entscheid (vom 11. Mai 2005) beteiligten und die am vorliegenden Beschluss mitwirkenden Justizpersonen gerichtet ist (s.a. KG act. 1 S. 4 [Ziff. 5] und 5 [Ziff. 11 und 3]), unterlässt es der Beschwerdeführer (wiederum), ihn hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe näher mit konkreten Vorhalten zu begründen (obwohl ihm dies bereits in OG act. 355, Erw. 2.3/b, vorgehalten wurde). Damit fehlt es dem Vorwurf an der notwendigen Substanziierung. Die Nennung konkreter Tatsachen, die den Anschein von Befangenheit erwecken, wäre indessen schon deshalb unabdingbar, weil allein der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die abgelehnten Richter (und zahlreiche weitere Personen) im Jahre 2003 eine Klage (u.a. wegen Verletzung in

- 9 seinen persönlichen Verhältnissen) eingeleitet hat (vgl. Kass.-Nr. AA050015 act. 3/4) und daneben möglicherweise auch die Anhebung einer strafrechtlichen Untersuchung verlangt (vgl. KG act. 1 S. 3, Antrag 15; s. dazu auch nachstehende Erw. 6), nicht zu deren Ablehnung berechtigt. Nach der Praxis führt nämlich allein die Einleitung einer Zivilklage oder die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine (oder mehrere) am Verfahren beteiligte Gerichtsperson(en) noch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (ZR 81 Nr. 42; 60 Nr. 33, Erw. 2; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 2/a/bb; AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb; AA050015 [i.S. des Beschwerdeführers] act. 11/2 S. 2); andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so unbegründeten – Zivilklagen oder Strafanzeigen nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 und 23 zu § 96 GVG, N 19 zu § 95 GVG). Ebenso wenig begründet allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), den Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; 69 Nr. 65, Erw. 3; Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a m.w.Hinw.; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; Kass.-Nr. AC030136 vom 25.12.2003 i.S. T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; s.a. ZR 89 Nr. 94, Erw. IV; zum Ganzen auch OG act. 355, Erw. 2.3/b). Unter den gegebenen Umständen muss das (abermals) nicht näher begründete pauschale Ablehnungsgesuch als missbräuchlich betrachtet und daher von der Hand gewiesen werden, soweit es sich gegen die am vorliegenden Entscheid beteiligten Justizpersonen richtet; soweit mit dem Befangenheitsvorwurf daneben sinngemäss geltend gemacht wird, es hätten am vorinstanzlichen Entscheid Gerichtspersonen mitgewirkt, gegen die ein Ausstandsgrund vorliege, ist damit kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Damit ist dem dazu konnexen Begehren um Überwei-

- 10 sung der Sache an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (KG act. 1 S. 3, Antrag 19) das Fundament entzogen. 2.4. Sollte sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Durchführung einer öffentlichen (mündlichen) Hauptverhandlung (s. KG act. 1 S. 11 f., Ziff. 22) nicht (nur) auf das vorinstanzliche Berufungs-, sondern (auch) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen, wäre darauf hinzuweisen, dass das Kassationsverfahren (unter Vorbehalt des vorliegend nicht relevanten § 292 Abs. 1 ZPO) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schriftlich durchzuführen ist (vgl. §§ 288/289 ZPO) und weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art. 14 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) für ein Verfahren, in welchem einzig über Nichtigkeitsgründe zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung vorschreibt (vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. P. und P. c. B., Erw. II/2.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T. c. StaZ und M., Erw. 2/d m.w.Hinw.; VPB 1997 Nr. 113; BGE 128 I 291 ff. [zu Art. 30 Abs. 3 BV]; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 445 [zu Art. 6 EMRK]; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 52 f.; Spühler, Der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 319). Dem Gesuch wäre demnach nicht zu entsprechen. 3.1.a) In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde (allein) der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Mai 2005 (KG act. 2) bildet, mit welchem mangels Leistung zweier fälliger Kautionsraten auf die Berufung nicht eingetreten wurde. Deshalb kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit damit neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids auch die Kassation des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 2005 (OG act. 355) verlangt wird (so KG act. 1 S. 3, Antrag 17 [und S. 5, Ziff. 10]). Gegen diesen Entscheid (und für Rügen betreffend den Gang des damaligen Kassationsverfahrens) stand

- 11 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen (welche im Übrigen auch erhoben wurde). b) Wie bereits im Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2005 dargelegt (OG act. 355, Erw. 3.2/b), ist die Beschwerde im Weiteren insoweit unzulässig, als mit ihr (mitunter sinngemäss) auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangenen vorinstanzlichen Zwischenentscheide (zumal betreffend unentgeltliche Prozessführung und Kautionierung) angefochten und bemängelt werden (vgl. insbes. KG act. 1 S. 3, Antrag 18). Nicht (mehr) zu hören ist insbesondere der im Zentrum der beschwerdeführerischen Argumentation stehende Einwand, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung (und die daraus folgende Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) verweigert (vgl. KG act. 1 S. 4 [Ziff. 1 ff.], 9 f. [Ziff. 6], 10 [Ziff. 12 und 13] und 11 [Ziff. 21]): Nachdem die damit (erneut) aufgegriffene Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts (sowie die damit zusammenhängende Frage der Kautionspflicht des Beschwerdeführers und der Neuansetzung der Frist zur Leistung der einzelnen Kautionsraten) bereits früher rechtskräftig entschieden worden (vgl. OG act. 313, 324, 337; OG act. 334 und 346 [Erw. II/2/a] sowie OG act. 351 und 355) und deshalb nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war, kann sie auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (gegen den auf der Säumnis hinsichtlich der Kautionsleistung beruhenden Erledigungsbeschluss) nicht mehr geprüft werden. Denn es geht nicht an, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid zum Anlass zu nehmen, auf bereits mit früheren Entscheiden rechtskräftig beurteilte Fragen (oder im Rahmen früherer Beschwerdeverfahren nicht erhobene Rügen) zurückzukommen bzw. solche (erneut) zur Prüfung zu stellen (Einmaligkeit des Rechtsmittelweges; s.a. § 104a Abs. 2 GVG). Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die Verweigerung des prozessualen Armenrechts und die – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers explizit begründeten (vgl. OG act. 334 S. 5, Erw. II/2/a-b) – vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Mai 2004, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erstreckung der Kautionsfrist abzuweisen, richtet und darin

- 12 - Rügen zu Inhalt und Zustandekommen dieser Entscheide erhoben werden (vgl. KG act. 1 S. 4 [Ziff. 8] und 5 [Ziff. 1]). c) Nachdem die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren zur Sache selbst aus prozessualen Gründen (§ 80 Abs. 1 ZPO) nicht materiell geprüft hat und die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche (aus Persönlichkeitsverletzung) somit nicht Thema des angefochtenen Entscheids war, können die betreffenden Anträge (Klagebegehren) auch nicht Gegenstand des Kassationsverfahrens sein. Mangels eines inhaltlichen Zusammenhangs mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann mithin auch nicht auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren (Rechtsmittelanträge) eingetreten werden, soweit sich diese auf die Streitsache selbst beziehen (so wohl KG act. 1 S. 2 f., Anträge 6-11). Gleiches gilt bezüglich jener Rügen, mit denen der Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens oder Entscheids geltend macht (vgl. KG act. 1 S. 4 [Ziff. 7] und 5 [Ziff. 1 und 2]). 3.2. Angesichts der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift (KG act. 1) ist der Beschwerdeführer sodann an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits OG act. 355, Erw. 3.3). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder (zu) allgemein gehaltene Kritik am Inhalt des beanstandeten Entscheids genügen hiefür nicht; insbesondere geht es auch nicht an, frühere Eingaben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären (so jedoch KG act. 1 S. 2, Antrag 5). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge-

- 13 ben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt weiter, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund (Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Zulassung bzw. Edition neuer Beweismittel (vgl. KG act. 1 S. 3, Anträge 12 und 14). 4.1. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift kaum Hinweise auf bestimmte Aktenstellen enthält, unterlässt es der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, hinreichend konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Ein solcher lässt sich insbesondere auch mit den zu pauschal gehaltenen Rügen nicht nachweisen, wonach "alle Anträge des ... [Beschwerdeführers] unter Verweigerung dessen rechtlichen Anspruchs auf materielles und formelles Gehör ... abgewiesen", "sämtliche völkerrechtlich, menschenrechtlich, verfassungsmässig, bundesgesetzlich und kantonal geschützten Verfahrensgarantien des ... [Beschwerdeführers] in nicht leicht wieder gut zu machender Art und Weise schwerwiegend wiederholt und fortgesetzt systematisch in massiver Weise gravierend verletzt" worden seien (s. KG act. 1 S. 5/6, Ziff. 2 und 4 [und S. 10, Ziff. 8]) und der Beschwerdeführer "einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit, auf

- 14 - Gleichbehandlung, auf Schutz seiner Privat- und Familiensphäre und auf das Verbot der Diskriminierung und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ... schutzlos in schwerwiegender Art und Weise systematisch gravierend unterworfen" sei (KG act. 1 S. 10, Ziff. 9). Gleich verhält es sich mit der zu allgemein gehaltenen Rüge, mit welcher der Beschwerdeführer die "systematisch immerwährend[e]" Abweisung "jeweils gestellte[r] rechtliche[r] Ansprüche auf Ablehnung/Ausstand" von Richtern beanstandet (KG act. 1 S. 4/5, Ziff. 9). 4.2. Auch mit Bezug auf die Begehren um Feststellung von "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/Verletzung von Verfahrensgarantien, Völkerrecht, UNO-Pakt II, EMR-Konvention und Bundesgesetze etc." (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) sowie der Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 2, Antrag 4) wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, inwiefern einer oder mehrere dieser Verfahrensgarantien (oder eine der auf Seite 1 der Beschwerde genannten Vorschriften) verletzt worden sein sollten. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz (welche konkreten) Vorbringen oder Anträge des Beschwerdeführers übergangen bzw. nicht behandelt hätte. Ebenso ist unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots (s.a. KG act. 1 S. 5 [Ziff. 12] und 10 [Ziff. 9]) treffen sollte, nachdem sie nur wenige Tage nach unbenutztem Ablauf der beiden ersten neu angesetzten Ratenzahlungstermine den Endentscheid gefällt hat. Diesbezüglich ist ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. (Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer monierte lange Verfahrensdauer keineswegs auf "querulatorisch anmutende Trölerei" der Vorinstanzen, sondern in nicht unwesentlichem Umfang auf die wiederholte Stellung prozessualer Gesuche und die Ausschöpfung des gegen deren Abweisung offenstehenden Rechtsmittelweges durch den Beschwerdeführer zurückzuführen.) 4.3. Soweit sie sich überhaupt auf den Beschluss vom 11. Mai 2005 (KG act. 2) bezieht, ist ferner auch die Rüge offensichtlich unbegründet, die Vorinstanz habe in Verletzung von § 157 GVG ohne Begründung entschieden und keine Rechtsmittelbelehrung erteilt (KG act. 1 S. 10, Ziff. 7): Zum Einen hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid explizit damit begründet, dass der Beschwerdeführer die zweite und dritte Kautionsrate innert gebotener Frist nicht ge-

- 15 leistet habe (KG act. 2 S. 2), und zum Anderen wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Nichteintretensentscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offensteht (KG act. 2 S. 3, Disp.-Ziff. 6). (Sollten mit dem Einwand fehlender Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung hingegen früher ergangene Zwischenentscheide der Vorinstanz bemängelt werden, könnte darauf nicht eingetreten werden [vgl. vorstehende Erw. 3.1/b]. Im Übrigen wurde bereits im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 6. April 2005 erwogen, dass die betreffenden Zwischenentscheide durchaus begründet worden sind und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mussten [vgl. OG act. 355, Erw. 4.3].) 4.4.a) Weiter rügt der Beschwerdeführer (als Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO), die Vorinstanz habe das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit in "untersagter vollkommener" bzw. "voller Geheimjustiz" resp. "geheimjustiziell" abgewickelt (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 7] und 5 [Ziff. 11 und 1-3). (Soweit sich dieser Einwand auch auf die vorangegangenen Zwischenentscheide der Vorinstanz und die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Entscheide bezieht ["alle Verfahren vor allen Vorinstanzen"], ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten; vgl. vorstehende Erw. 3.1 sowie OG act. 355, Erw. 4.4.) b) Wie dem Beschwerdeführer schon mehrfach erläutert wurde (vgl. zuletzt Kass.-Nr. AA050032 vom 12.4.2005 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 6.6; ebenso OG act. 355, Erw. 4.4 m.w.Hinw.), gelangt in Verfahren, in welchen lediglich die Eintretensfrage strittig ist bzw. beurteilt wird, Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. Spühler, a.a.O., S. 319; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 52 zu Art. 6 EMRK [S. 195]; BGE 122 V 56 f.; 119 Ia 319; s.a. ZBl 2005, S. 310). Auch die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 3 BV (sowie § 135 GVG) verpflichtet diesfalls nicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 128 I 288 ff.; Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz 2776; s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 135 GVG, sowie § 268 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren – vorbehältlich einer abweichenden gerichtlichen Anordnung – nur bezüglich Replik/Duplik das mündliche Verfahren und

- 16 damit eine öffentliche Verhandlung vorgesehen ist). Nachdem die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid keine materielle Prüfung der eingeklagten Ansprüche vorgenommen und keinen Sachentscheid gefällt hat, sondern (noch vor der Erstattung von Berufungsreplik und -duplik) mangels Leistung der Kaution bzw. einzelner Kautionsraten und damit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (durch Prozessurteil) auf die Berufung nicht eingetreten ist, war folglich keine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer auch nicht nach, dass und wann er eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe, womit wohl auch Verzicht auf eine solche anzunehmen wäre (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 443; Frowein/Peukert, a.a.O., N 121 zu Art. 6 EMRK; BGE 127 I 48; 121 I 37 f.). Damit greift die Rüge, die Vorinstanz habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden, ins Leere, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Dementsprechend wird auch der beschwerdeführerische Antrag, zu einer öffentlichen Hauptverhandlung (vor Vorinstanz) vorzuladen (KG act. 1 S. 11/12, Ziff. 22), hinfällig. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer im nämlichen Kontext geltend macht, die Vorinstanz habe auch unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit entschieden (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 7] und 5 [Ziff. 1]), unterlässt er es, in der Beschwerdeschrift näher aufzuzeigen (und ist auch anderweitig nicht ersichtlich), dass und inwiefern die Vorinstanz ihm als Partei bestimmte Entscheide nicht zur Kenntnis gebracht bzw. nicht zugestellt habe oder dass er von der Teilnahme an von Gesetzes wegen parteiöffentlichen Handlungen des Gerichts ausgeschlossen worden wäre. Auf diesen vollends unsubstanziiert gebliebenen Vorwurf kann daher nicht weiter eingegangen werden (§ 288 ZPO; s.a. vorstehende Erw. 3.2). 4.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 2 IPBPR verletzt, wonach jeder Vertragsstaat insbesondere verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen im Pakt anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht habe, eine wirksame Beschwerde einzulegen und sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere zuständige Stelle feststellen zu lassen (KG act. 1 S. 6, Ziff. 5). Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Denn bezüglich dieser Rüge genügt die Beschwerde, zu deren Begründung lediglich über Seiten hinweg

- 17 verschiedene Stellen aus dem Kommentar Novak (UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, Kehl/Strassburg/Arlington 1989) zitiert werden (vgl. KG act. 1 S. 6-9), ohne dass dabei auch nur ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen würde, den formellen Anforderungen von § 288 ZPO in keiner Weise. 4.7. Offenkundig fehl geht sodann der Einwand, die Vorinstanz habe als verfassungsmässig unzulässiges Ausnahmegericht entschieden (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 5] und 5 [Ziff. 11 und 1]), liegt nach dem zürcherischen Gerichtsverfassungsrecht in Zivilsachen die funktionale Zuständigkeit zur Beurteilung von Berufungen gegen bezirksgerichtliche Urteile doch allein beim Obergericht bzw. dessen Zivilkammern (vgl. § 43 Abs. 1 GVG i.V.m. § 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8.12.1999). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mithin als vom Gesetz vorgesehenes (ordentliches) Gericht gefällt. 4.8. Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (KG act. 2, Disp.-Ziff. 3 und 4) richtet (KG act. 1 S. 5, Ziff. 11). Nachdem die beschwerdeführerischen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im zweitinstanzlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden waren (vgl. OG act. 313, 324, 337, 334 und 346 [Erw. II/2/a]), entspricht die Kostenauflage zu Lasten des im Berufungsverfahren unterliegenden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a) Beschwerdeführers und dessen Verpflichtung, die Gegenparteien für ihre Kosten und Umtriebe im Berufungsverfahren zu entschädigen, nämlich den allgemeinen, auch im Rechtsmittelverfahren geltenden gesetzlichen Regeln von § 64 Abs. 2 ZPO und § 68 Abs. 1 ZPO. Von einer Verletzung klaren materiellen Rechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO), zu welchem die Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach einhelliger Ansicht gehören (ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69), kann demnach keine Rede sein. (Dass die Prozessentschädigung betragsmässig zu hoch angesetzt worden sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.)

- 18 - Im Übrigen würde selbst die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die betreffende Partei bei Unterliegen nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei befreien (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 85 ZPO und N 14 zu § 68 ZPO). 4.9. Nachdem in den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO erhoben werden, bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 11. Mai 2005 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit (insbesondere unter den Gesichtspunkten von § 288 ZPO und § 104a GVG) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnerinnen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht. 6. Ergänzend bleibt anzufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, worauf das beschwerdeführerische Begehren abzielt, "wegen dringenden Verdachts" auf Begehung verschiedener Delikte "in gerichtlichen Verfahren ... eine national wirksame Beschwerde/Anstände zu untersuchen und zu beurteilen gemäss EMR- Konvention Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1" (KG act. 1 S. 3, Antrag 15). Sollte damit der Vorwurf erhoben werden, dass die bislang mit dem vorliegenden Rechtsstreit befassten Gerichtspersonen strafbare Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch, Unterdrückung von Urkunden oder Begünstigung) begangen haben, wäre festzuhalten, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (wie der Beschwerdeführer möglicherweise sinngemäss beantragt).

- 19 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 3. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 418.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; ad CG980278), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050079 — Zürich Kassationsgericht 22.07.2005 AA050079 — Swissrulings