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Zürich Kassationsgericht 12.04.2005 AA050037

April 12, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,578 words·~13 min·4

Summary

Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Kostenbeschwerde

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050037/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 12. April 2005 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Sozialbehörde Y., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenserledigung, unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2005 (LN050009/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 (Postaufgabe am 24. Dezember 2004) reichte der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht A. (Erstinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) eine Klage betreffend "Verletzung der Vernichtungspflicht (Persönlichkeitsverletzung) und Diskriminierung" ein (BG act. 1), auf welche dasselbe unter gleichzeitiger Abweisung des klägerischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 5. Januar 2005 nicht eintrat (BG act. 4 = OG act. 3). Den vom Beschwerdeführer hiegegen erhobenen Rekurs (OG act. 2) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 15. Februar 2005 ohne Einholung einer Rekursantwort bzw. einer erstinstanzlichen Vernehmlassung in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Erledigungsentscheids ab; zugleich wies sie auch das vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (OG act. 6 = KG act. 2). b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2005 zugestellten (OG act. 7/1) vorinstanzlichen Rekursentscheid, dessen Beschwerdefähigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/192 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. März 2005 (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer in der Sache selbst den Antrag, auf seine Klage vom 21. Dezember 2004 einzutreten, womit er implizit auch die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Daneben erhebt er Kostenbeschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 2).

- 3 c) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend bzw. unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist dem Beschwerdeführer keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGE 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Kassationsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie "eventuell" um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) nachsucht (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3 [und S. 11]), kann seinem Begehren deshalb – unabhängig von seiner offensichtlich angespannten finanziellen Situation – nicht entsprochen werden. 3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rekurs vorgebracht, die Erstinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint, beurteile das Bezirksgericht unter Vorbehalt der Zuständigkeit eines anderen Gerichts als Zivilgericht doch alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- übersteige oder – was für seine Klage zutreffe – nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden könne (vgl. insbes. OG act. 2 S. 5 f.). Dieser Argumentation hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass das Bezirksgericht lediglich für zivilrechtliche, nicht aber für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zuständig sei. Indem der Beschwerdeführer in seiner Klage die Bemessung und Ausgestaltung der ihm gewährten Sozialhilfe durch die Gemeinde Y. beanstande, bringe er öffentlichrechtliche Anliegen vor, welche auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen

- 4 - Rechtspflege zu verfolgen seien. Hiefür sei das Bezirksgericht als Zivilgericht sachlich nicht zuständig (KG act. 2 S. 3, Erw. 4/a). Neben seinen öffentlichrechtlichen Anliegen – so die Vorinstanz weiter – mache der Beschwerdeführer offenbar auch eine grundsätzlich der Zivilgerichtsbarkeit unterliegende Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB geltend und verlange von der Beschwerdegegnerin eine Genugtuung. Diesbezüglich sei die Begründung, mit welcher die Erstinstanz auf die Klage (betreffend Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten sei (fehlende Einreichung der im ordentlichen Verfahren zwingend notwendigen friedensrichteramtlichen Weisung), zwar nicht stichhaltig. Dennoch sei der Rekurs des Beschwerdeführers aber auch in diesem Punkt abzuweisen, da auf die Klage wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung nicht habe eingetreten werden können. So sei davon auszugehen, dass auf eine allfällige Klage gegen die Beschwerdegegnerin, die Sozialbehörde Y., betreffend Persönlichkeitsverletzung das kantonale Haftungsgesetz (HG; LS 170.1) zur Anwendung gelange. In Staatshaftungsfällen sei demnach vor dem Gang ans Gericht, anstelle des in Zivilprozessen üblichen Sühnverfahrens, im Sinne einer Prozessvoraussetzung (des eigentlichen, vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragenden Staatshaftungsprozesses) das administrative Vorverfahren gemäss §§ 22 ff. HG durchzuführen. Danach sei, wenn wie hier Ansprüche gegen eine Gemeinde geltend gemacht würden, das Begehren vorgängig der Gemeindevorsteherschaft zu unterbreiten. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weshalb auf die offenbar auch wegen Persönlichkeitsverletzung erhobene Klage nicht habe eingetreten werden können. Damit sei der klägerische Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid mit einer von der Erstinstanz abweichenden Begründung im Ergebnis zu bestätigen, was praxisgemäss zulässig sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4/b-c m.Hinw. auf §§ 2 und 22 Abs. 1 lit. b HG sowie ZR 88 Nr. 2). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass eine andere erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung als die im bezirksgerichtlichen Entscheid getroffene bei diesem Ergebnis nicht in Betracht komme. Zudem sei die Erstinstanz in zutreffender Weise von der Aussichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer eingelei-

- 5 teten Prozesses ausgegangen, weshalb dessen Armenrechtsgesuch zu Recht abgewiesen worden sei. Der Rekurs sei daher auch mit Bezug auf die Nebenfolgen und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (KG act. 2 S. 4, Erw. 4/d). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten bzw. wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses könne dem Beschwerdeführer schliesslich auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt und kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (KG act. 2 S. 4, Erw. 5). 4. Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer zunächst auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 15. Februar 2005) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re-

- 6 chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). 5.1.a) Von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.2), vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift in (zu) allgemeiner Weise eine "unkorrekte Rechtsanwendung", "unhaltbare Feststellung von Tatsachen durch die Vorinstanzen", eine "allfällig willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts", eine "Verletzung der Vernichtungspflicht von Kopie(n) besonders schützenswerter Daten (Persönlichkeitsverletzung)" sowie eine "Diskriminierung des Klägers" geltend gemacht (KG act. 1 S. 2/3 und 7 unten). Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings, näher darzulegen, worin diese Mängel im Einzelnen zu erblicken sein sollten. Überhaupt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen (Rekurs-)Entscheid (KG act. 2 S. 3 f.) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für die Abweisung des Rekurses und die – sinngemäss wohl mitangefochtene – Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren kann erst recht keine Rede sein. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift nicht näher dargetan, inwiefern die den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Februar 2005 tragenden Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführer erhobene Klage ein öffentlichrechtliches und deshalb nicht auf dem Wege der Zivil-, sondern der verwaltungsrechtlichen Rechtspflege zu verfolgendes Anliegen zum Gegenstand habe und – soweit mit der Klage auch ein Genugtuungsanspruch aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB) geltend gemacht werden sollte – zuerst das administrative Vorverfahren gemäss §§ 22 ff. HG hätte durchgeführt werden müssen, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet seien. (Mit den blossen Behauptungen, mit dem angefochtenen Entscheid werde dem Beschwerdeführer der "Zugang zu der Rechtsprechung" erschwert bzw. verunmöglicht und "im Hinblick

- 7 auf die Dimension der Missstände [Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger] ... [komme] dabei zweifelsohne die Anwendung des Rechts zu kurz" [KG act. 1 S. 7], lässt sich ein solcher jedenfalls nicht nachweisen.) Ebenso wenig rügt der Beschwerdeführer, dass und inwiefern die Vorinstanz die Klage und den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet und ihm deshalb zu Unrecht das prozessuale Armenrecht verweigert habe. Zu all diesen entscheidrelevanten Erwägungen verliert er kein Wort. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Erwägungen der Vorinstanzen wiederzugeben (vgl. insbes. KG act. 1 S. 3 ff.), auf seine Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen (KG act. 1 S. 2 unten und S. 3 oben) und der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. insbes. KG act. 1 S. 7 f.) bzw. am für ihn negativen Ausgang des Rekursverfahrens zu üben. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). b) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4-5), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht ein Mangel des Rekursentscheids im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO nicht ersichtlich ist. 5.2.a) In den formellen Anforderungen von § 288 ZPO genügender Weise beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren bestätigten und für das Rekursverfahren festgesetzten Gerichtskosten (Gerichts-, Schreib- und Zustellgebühren) als zu hoch (KG act. 1 S. 8-11); damit erhebt er der Sache nach eine Kostenbeschwerde im Sinne von § 206 GVG (so ausdrücklich auch die Überschrift des diesbezüglichen Rechtsmittelantrags [KG act. 1 S. 2, Ziff. 2]). Zudem macht er geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass er bereits gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung Kostenbeschwerde erhoben habe (KG act. 1 S. 6).

- 8 b) Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dementsprechend sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angerufene (vgl. KG act. 1 S. 9) Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-) Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO). Liegen Rügen betreffend die Höhe der Gerichtskosten (Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren) somit ausserhalb der kassationsgerichtlichen Beurteilungskompetenz, kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. c) Anzufügen bleibt, dass sich das Kostenbeschwerdeverfahren im Einzelnen nach § 109 GVG richtet (vgl. § 206 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 22 zu § 206 GVG). Danach ist die (auch Kosten-)Beschwerde in Fällen, in denen sie sich – wie hier – gegen einen bestimmten Entscheid richtet, innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids einzurei-

- 9 chen. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss am 25. Februar 2005 in Empfang genommen hat (OG act. 7/1), erweist sich die (erst) am 24. März 2005 zu Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers, soweit damit Kostenbeschwerde (im Sinne von § 206 GVG i.V.m. §§ 108 ff. GVG) gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten geführt wird, als offensichtlich verspätet und das Recht zur Erhebung der Kostenbeschwerde als verwirkt. Hinsichtlich der Kostenbeschwerde fehlt es somit an der (Prozess-)Voraussetzung fristwahrender Einreichung (beim Kassationsgericht als sachlich unzuständiger Behörde), weshalb davon abzusehen ist, sie gestützt auf § 194 Abs. 2 GVG von Amtes wegen an das zu ihrer Beurteilung an sich zuständige Gesamtobergericht (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 206 GVG) weiterzuleiten (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 2 und 11 zu § 194 GVG). 6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

- 10 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht A. (ad CG040047), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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