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Zürich Kassationsgericht 04.08.2005 AA050011

August 4, 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,399 words·~17 min·4

Summary

Anfechtung von Sachverhaltsannahmen (Beweiswürdigung)

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050011/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 04. August 2005 in Sachen A., geboren ..., von ..., whft. C.str. X, in D., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., geboren ..., von ..., whft. E.str. XX, in F., Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G. in F. betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2004 (LP040081/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Dezember 2003 stellte die Klägerin beim Einzelrichter in Ehesachen des Bezirkes F. ein Eheschutzbegehren. Ein früheres Eheschutzverfahren war mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 durch Genehmigung bzw. Vormerknahme einer Vereinbarung der Parteien vom 30. Juli 2002 beendet worden (ER act. 3/5/21), ein weiteres Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber im Mai 2003 durch Rückzug des Begehrens (ER act. 3/9). Mit Verfügung vom 1. April 2004 nahm der Einzelrichter des Bezirkes Zürich davon Vormerk, dass die Parteien mit dem Getrenntleben einverstanden seien (Disp.-Ziff. 1). Er stellte die Kinder der Parteien (H., geb. 18. Mai 1990, I., geb. 28. November 1992 und K., geb. 9. Januar 1996) für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin (Disp.- Ziff. 2) und regelte das Besuchsrecht des Beklagten (Disp.-Ziff. 3). Sodann wurde bestimmt, dass die mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 angeordnete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder fortgesetzt werde (Disp.-Ziff. 4). Der Einzelrichter wies sodann das eheliche Haus samt Hausrat und Mobiliar mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Beklagten der Klägerin zur alleinigen Benutzung zu und befahl dem Beklagten, das Haus bis spätestens am 30. April 2004 zu verlassen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind und Fr. 6'000.-- für die Klägerin persönlich; zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die gesamte Amortisation der ehelichen Liegenschaft zu übernehmen (Disp.-Ziff. 6). Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin jeweils 2/3 seines jährlichen Bonus zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7). Das Begehren der Klägerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Beklagten, die Unterhaltsbeiträge direkt an die Klägerin zu bezahlen (Disp.-Ziff. 8), sowie das Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (Disp.-Ziff. 9), wurden abgewiesen (ER act. 21).

- 3 - 2. Gegen diese Verfügung des Einzelrichters erhob der Beklagte Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziff. 2, 3, 5, 6, 7, 10, 11 und 12. Er beantragte weiter insbesondere die Zuteilung der Obhut über die drei Kinder der Parteien an sich, die Festlegung eines angemessenen Besuchsrechts für die Klägerin und die Zuteilung des ehelichen Hauses an sich selbst, sowie die Herabsetzung des von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages an die Klägerin persönlich (eventualiter auch jener für die Kinder der Parteien) und des zu bezahlenden Bonusanteils (OG act. 2 und 11, S. 2 f.). Prozessual stellte er die Anträge auf Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin, die getrennte (erneute) Befragung der Kinder sowie die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens für jedes der Kinder (OG act. 11, S. 3). Die Klägerin beantragte die Abweisung des Rekurses und erhob bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheides Anschlussrekurs. Sodann stellte sie den Antrag, der Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten (OG act. 17). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Anschlussrekurses sowie des Antrages auf Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (OG act. 31). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hob die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 6 und 7 der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2004 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'275.-- (nämlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind und Fr. 3'775.-- für die Klägerin persönlich) zu bezahlen und zudem die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft zu übernehmen. Zudem wurde der Beklagte für berechtigt erklärt, der Tochter H. ein Busabonnement für den Schulweg zu kaufen und die Kosten mit dem Unterhaltsbeitrag zu verrechnen. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin jeweils die Hälfte seines jährlichen Bonus auszuzahlen. Im Übrigen wurden der Rekurs des Beklagten sowie der Anschlussrekurs der Klägerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt (OG act. 51 = KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss der I. Zivilkammer vom 21. Dezember 2004 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die teilweise Aufhebung von Disp.-

- 4 - Ziff. 1.6 des vorinstanzlichen Entscheides beantragte und seine Verpflichtung zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von Fr. 4'576.-- zuzüglich Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'150.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 1'126.-- für die Klägerin persönlich, zahlbar erstmals ab 1. Mai 2004 verlangte, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Hypothekarzinsen für die Liegenschaft (KG act. 1, S. 2). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 27. Januar 2005 wurde der Beschwerde insoweit teilweise aufschiebende Wirkung verliehen, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind und Fr. 2'000.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich, erstmals per 1. Februar 2005; vollumfängliche aufschiebende Wirkung wurde gewährt für die bis zum 31. Januar 2005 aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge, soweit diese Fr. 4'576.-- im Monat überstiegen, sowie für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG act. 7). Die ebenfalls mit Verfügung vom 27. Januar 2005 auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 4'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 10). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (künftig: Beschwerdegegnerin) liess die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (KG act. 11). II. 1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in aktenwidriger Weise von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 22'708.-ausgegangen, obwohl ihr schon mit Noveneingabe vom 12. August 2004 unter Verweis auf die damit ins Recht gelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit Änderungskündigung vom 30. Juni 2004 auf den 31. Dezember 2004 gekündigt worden sei. Die Tatsache der gültigen Kündigung sei aktenkundig gewesen, jedoch von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es treffe zwar zu, dass die Offerte vom 30. Juni 2004 noch nicht unterzeichnet gewesen sei, doch könne dies kein Grund sein, nicht von den neuen Vertragsbestimmungen als Entscheidgrundlage auszugehen; die Vertragsofferte

- 5 habe rein formalen Charakter gehabt, da ihm nur die Wahl zwischen der Akzeptierung der neuen, an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die jüngsten Geschäftsergebnisse angepassten Vertragsbedingungen und der Kündigung geblieben sei. Unzutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer jemals ausgeführt habe, er befinde sich noch in Salärverhandlungen; Verhandlungen hätten einzig bezüglich dem neuen Hypothekarvertrag stattgefunden. Die Vorinstanz sei demnach von willkürlichen Annahmen ausgegangen. Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, am 1. Dezember 2004 bzw. 14. Januar 2005 unterzeichneten Arbeitsvertrag sei demnach zumindest ab 1. Januar 2005 von einem Einkommen von brutto Fr. 240'000.-- im Jahr, nach Abzug der Kinderzulagen von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 17'681.55 auszugehen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 16'079.30 (exkl. 13. Monatslohn), bei Berücksichtigung des 13. Monatslohns einem monatlichen Nettolohn von gerundet Fr. 17'420.-- entspreche (KG act. 1, S. 3 f.). 1.2 Die Vorinstanz fasste zusammen, dass der erstinstanzliche Richter auf Grund des Lohnausweises 2003 von einem Bruttoeinkommen von Fr. 284'701.-bzw. Nettoeinkommen von Fr. 251'211.-- für 11,5 Monate, abzüglich Kinderzulagen von Fr. 6'170.--, zuzüglich monatlichen Repräsentationsspesen von Fr. 1'000.-- und zuzüglich Fr. 400.-- für das auch privat zur Verfügung stehende Geschäftsauto, und somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 22'708.-- (netto, exklusive Kinderzulagen und Bonus) ausgegangen sei. Nach Darlegung der Parteistandpunkte im Rekursverfahren führte die Vorinstanz aus, dem Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat (der L.) beschlossen habe, die Arbeitsverträge des Direktionskaders den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere den persönlichen Leistungen des Direktionsmitgliedes anzupassen, wobei festgehalten worden sei, dass man hoffe, die vermehrte Berücksichtigung der persönlichen Leistung liege auch im Interesse des Beschwerdeführers, und dass man weiter auf seine geschätzte Mitarbeit zählen könne. In der nicht unterzeichneten, eingereichten Vertragsofferte sei in Ziff. 9 von einem festen Lohn von Fr. 240'000.-- im Jahr die Rede; neben dem festen Bruttolohn erhalte das Direktionsmitglied einen von seinen Leistungen abhängigen variablen Lohn, welcher sich gemäss Lohn- und Bonusreglement be-

- 6 rechne und grundsätzlich innert sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres ausbezahlt werde. Das Lohn- und Bonusreglement sei nicht eingereicht worden und es liege auch der bisherige Arbeitsvertrag nicht bei den Akten. In der Folge bestätigte die Vorinstanz die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters zur Berechnung des Netto-Einkommens des Beschwerdeführers hinsichtlich Repräsentationsspesen und Anrechnung des Privatkostenanteils für den Geschäftswagen. Weiter erwog die Vorinstanz, einzig auf Grund der nicht unterzeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 für einen neuen Arbeitsvertrag und ohne Kenntnis des darin erwähnten Lohn- und Bonusreglements könne nicht schlüssig von einer Lohnreduktion ab Anfang 2005 ausgegangen werden, insbesondere da der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, die Vertrags- und Salärverhandlungen seien noch im Gange, was klar darauf hindeute, dass die in der Offerte genannte Lohnsumme erst ein Anfangsangebot darstelle. Damit habe es mit dem berechneten Netto-Einkommen von Fr. 22'708.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) sein Bewenden (KG act. 2, S. 22 - 25). 1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).

- 7 - Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, nämlich der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der L. vom 1. Dezember 2004/14. Januar 2005 (KG act. 3/2) sowie das "Leistungs- und Bonusreglement (in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.12.2004)" (KG act. 3/3), die Lohnabrechnung für den Januar 2005 (KG act. 3/4), die "Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite" der Bankiervereinigung (KG act. 3/5) und die darauf beruhenden Behauptungen können somit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 1.4 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei unzutreffend, dass er jemals ausgeführt habe, er befinde sich noch in Salärverhandlungen; solche hätten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei lediglich über einen neuen Hypothekarvertrag verhandelt worden (KG act. 1, S. 4). Diese Beanstandung einer willkürlichen tatsächlichen Annahme durch die Vorinstanz geht fehl. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe – nach der Noveneingabe vom 12. August 2004 betreffend Änderungskündigung – in seiner Anschlussrekursantwort vom 6. September 2004 auf momentan laufende Vertrags- und Salärgespräche verwiesen (KG act. 2 S. 23 unter Hinweis auf OG act. 31 S. 16 f.). Wörtlich liess der Beschwerdeführer in jener Rechtsschrift ausführen: "Aufgrund von momentan stattfindenden Vertragsund Salärgesprächen zwischen dem Rekurrenten und seiner Arbeitgeberin, ist es dem Rekurrenten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, einen neuen Hypothekarvertrag beizubringen. Aufgrund der Lohnverhandlungen war der Verwaltungsrat der L. nicht bereit, mit dem Rekurrenten über einen neuen Vertrag zu diskutieren (OG act. 31, S. 16/17)". Weshalb die vorinstanzliche Annahme von in jener Zeit stattfindenden Lohnverhandlungen – und nicht bloss von Hypothekarvertragsverhandlungen – willkürlich sein sollte, ist somit nicht nachvollziehbar, stützt sich die Vorinstanz doch auf die (diesbezüglich klaren) Ausführungen des Beschwerdeführers selbst. Die Rüge ist unbegründet. Nicht zutreffend ist sodann, dass die Vorinstanz einzig auf Grund der nicht unterzeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 eine Lohnreduktion ab Anfang 2005 als nicht schlüssig angesehen habe, wie dies der Beschwerdeführer im selben

- 8 - Zusammenhang geltend macht (KG act. 1, S. 4 oben). Die Vorinstanz hat ausdrücklich ausgeführt, dass einzig auf Grund der nicht unterzeichneten Offerte vom 30. Juni 2004 für einen neuen Arbeitsvertrag und ohne Kenntnis des darin erwähnten Lohn- und Bonusreglementes [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] nicht schlüssig von einer Lohnreduktion ab Anfang 2005 ausgegangen werden könne, zumal da der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass die Vertrags- und Salärverhandlungen noch im Gange seien (KG act. 2, S. 24/25). Auch diese Annahme erscheint jedoch auf Grund des vor Vorinstanz vorliegenden Aktenstandes nicht willkürlich. Wie gesagt können im Beschwerdeverfahren der neu eingereichte unterzeichnete Arbeitsvertrag und das Bonus- und Leistungslohnreglement nicht mehr berücksichtigt werden. Damit wäre allenfalls in einem Abänderungsverfahren eine Lohnreduktion geltend zu machen. 2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, er zahle keine Amortisation für seinen Hypothekarkredit. Es stimme nicht, dass in der Vergangenheit keine Amortisationszahlungen geleistet worden seien: die K. sei bloss eine Zeit lang bereit gewesen, auf die Leistung der Amortisationszahlungen zu verzichten, weil er während Jahren massiv in das Haus investiert habe. Zutreffend sei, dass er zur Zeit noch immer mit seiner neuen Arbeitgeberin über einen neuen Kreditvertrag verhandle. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, gemäss den (im Beschwerdeverfahren neu eingereichten) Richtlinien der Bankiervereinigung sei die Tragbarkeit von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten von der finanziellen Situation des Kunden abhängig und müsse längerfristig gegeben sein. Es sei eine gerichtsnotorische Tatsache, dass führende Banken diese Tragbarkeit anhand von Bedarfsrechnungen abklärten, weshalb der Beschwerdeführer bei den laufenden Vertragsverhandlungen sich gegenüber der Bank mit dem gerichtlichen Beschluss ausweisen müsse, wie viel er für allfällige Amortisationszahlungen aufwenden könne. Wenn ihm vorliegend keine Amortisationszahlungen angerechnet würden, sei es ihm künftig unmöglich, jemals einen Hypothekarkredit abzuschliessen und das Haus müsse früher oder später verkauft werden. Unter Berücksichtigung des massiv tieferen Einkommens sei es dem Beschwerdeführer wohl möglich, einen neuen Hypothekarvertrag abzuschliessen, sofern ihm Amortisationszahlungen

- 9 von mindestens Fr. 2'000.-- zugebilligt würden. Die Nichtberücksichtigung der Amortisationskosten sei dagegen aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1, S. 5 f.). 2.2 Die Vorinstanz führte aus, Amortisationen von Grundpfandschulden bewirkten Vermögensbildung und seien daher in der Regel in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bestehe dort, wo der Schuldner gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet sei und es die finanziellen Verhältnisse zulassen würden. Weiter wurde erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die Hypothek gegenüber der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entgegen der vertraglichen Abmachung und entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Richters nicht amortisiert worden sei. Der Vertrag sei per Ende 2003 gekündigt worden. Ob und zu welchen Konditionen die Hypothek durch die neue Arbeitgeberin übernommen worden sei bzw. ob darin erneut eine vertragliche Pflicht zur Amortisation vereinbart worden sei, sei unklar und der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, einen neuen Vertrag einzureichen oder entsprechende Zahlungen auszuweisen. Weder die aktuelle Amortisationspflicht noch deren konkrete Höhe sei damit glaubhaft gemacht worden, weshalb im Bedarf keine solche Kosten berücksichtigt werde könnten (KG act. 2, S. 28). 2.3 Weshalb die Nichtberücksichtigung von Amortisationszahlungen bezüglich der Hypothekarschuld des Beschwerdeführers aktenwidrig und willkürlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er derzeit bzw. zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides solche Amortisationszahlungen leistete bzw. deren Leistung glaubhaft gemacht hat. Solche Zahlungen sind jedoch – ausnahmsweise, falls vertraglich vereinbart und falls es die finanziellen Verhältnisse erlauben – in der Bedarfsrechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich anfallen. Eine solche aktuelle vertragliche Verpflichtung macht der Beschwerdeführer jedoch gar nicht geltend, sondern er führt vielmehr aus, er könne den Hypothekarkreditvertrag erst abschliessen, wenn seine Bedarfsberechnung im Eheschutzentscheid ausgewiesen sei. Den offenbar vertragslosen Zustand betreffend Hypothekarkredit kann der Beschwerdeführer aber nicht der Vorinstanz anlasten bzw. diese indirekt dafür verantwortlich machen, dass er keinen Vertrag abschliessen könne, solange seine Verpflichtungen aus dem Eheschutzentscheid und damit sein Bedarf nicht festgelegt sei. Es ist

- 10 nicht Sache der Vorinstanz, seine Vertragsverhandlungen mit seiner Arbeitgeberin vorweg zu nehmen bzw. für ihn vorzubereiten und ihm zu erleichtern, indem vorläufig irgend ein fiktiver Betrag für Amortisationszahlungen in die Bedarfsberechnung aufgenommen würde. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, im vorliegenden Verfahren zumindest glaubhaft zu machen, dass er solche Amortisationszahlungen tatsächlich auch leistet, was bisher jedoch nicht der Fall war. Sollte er in einem späteren Zeitpunkt die vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Amortisationszahlungen belegen können, wäre vom Beschwerdeführer allenfalls ein Abänderungsverfahren anzustreben. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind weder willkürlich noch aktenwidrig und auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von klarem materiellem Recht nicht zu beanstanden. 3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Obergerichts zu den Fahrkosten als willkürlich und aktenwidrig und verweist dazu auf seine Ausführungen in der Rekurs- und in der Anschlussrekursantwortschrift. Für die private Nutzung des Fahrzeuges könne dem Beschwerdeführer kein Privatkostenanteil zum Einkommen dazugezählt werde (KG act. 1, S. 6). 3.2 Wie bereits zuvor ausgeführt wurde (Erw. 1.3), genügt die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen nicht, sondern der Nichtigkeitsgrund ist in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen. Weder verweist der Beschwerdeführer konkret auf die beanstandete Stelle im vorinstanzlichen Entscheid, noch macht er weitere Ausführungen, weshalb ihm kein Privatkostenanteil als Einkommen angerechnet werden könne. Indem der Beschwerdeführer bloss seine eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz entgegen setzt, bleibt die Beschwerde jedoch ungenügend begründet. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 4.1 Bezüglich Steuerbelastung führt der Beschwerdeführer sodann aus, auf Grund der neuen Einkommensverhältnisse und der sich reduzierenden Unterhaltsbeiträge seien auch die Steueraufwendungen anzupassen. Die Vorinstanz habe die bei der Beschwerdegegnerin eingesetzte monatliche Belastung von Fr. 1'400.-- von vornherein willkürlich viel zu hoch angesetzt (KG act. 1, S. 6).

- 11 - 4.2 Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei die künftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsleistung (bestehend aus Unterhaltsbeiträgen und dem direkt vom Beschwerdeführer übernommenen Hypothekarzins als Naturalleistung) zum Verheiratetentarif als Einkommen werde versteuern müssen, während der Beschwerdeführer diese bei seinem Einkommen (zum Grundtarif versteuerbar) abziehen könne, sei unter Schätzung der üblichen weiteren Abzüge von einem monatlichen Betrag von Fr. 1'400.-- bei der Beschwerdegegnerin und von Fr. 2'400.-- beim Beschwerdeführer auszugehen (KG act. 2, S. 28/29). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Beanstandung der der Beschwerdegegnerin angerechneten Bedarfsposition für die Steuern damit begründet, dass wegen der neuen Einkommensverhältnisse und daraus resultierenden tieferen Unterhaltsbeiträgen von anderen Steueraufwendungen auszugehen sei, ist nicht weiter auf die Rüge einzutreten. Er macht diesbezüglich keinen eigenständigen Nichtigkeitsgrund geltend. Wie gezeigt konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen (vgl. oben Erw. 1.4). Der Beschwerdeführer hätte ein allfälliges tieferes Einkommen (woraus allenfalls tiefere Unterhaltsbeiträge und eine tiefere Steuerbelastung resultieren würden) in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zum vornherein eine viel zu hohe steuerliche Belastung angerechnet (KG act. 1, S. 6), begründet er nicht weiter, weshalb diese angenommene Steuerbelastung zu hoch sein soll und welche Steuerbelastung weshalb richtigerweise anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung überhaupt nicht auseinander und begründet nicht, weshalb bei einem angenommenen Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 139'116.-- (12 x Fr. 8'275.-- + 12 x Fr. 3'318.--) und unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge eine steuerliche Belastung von Fr. 1'400.-- im Monat geradezu

- 12 willkürlich sein sollte. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. 5. Mit der neuen Bedarfsrechnung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann anführt (KG act. 1, S. 6 f.), macht er keine weiteren Nichtigkeitsgründe geltend, ebenso wenig mit den nachfolgenden Ausführungen unter "Rechtliches" (KG act. 1, S. 7 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird damit der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 - 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie den Einzelrichter am Bezirksgericht F., 5. Abteilung (ad EE030814), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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