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Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040054

September 6, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,819 words·~29 min·6

Summary

Unentgeltliche Prozessführung - Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens - Staatshaftung im SchKG

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040054/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2004 in Sachen Z., Inhaber der Einzelfirma Y., ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Finanzdirektion, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Prozessführung, Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004 (LN040007/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Nach - nicht streitiger - Sachdarstellung des Beschwerdeführers (vgl. OG act. 8/2 S. 4) wurde am 17. Januar 2000 auf Verlangen der ____-Krankenkasse gegen den Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma Y. die Zwangsvollstrekkung eingeleitet und am 11. April 2000 der Konkurs eröffnet. Im weiteren Verlauf kam zu einem komplexen Konkurs- bzw. Nachlassverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Einzelheiten OG act. 8/2 S. 5f.; ferner S. 5/6 des angefochtenen Beschlusses). Nach Auffassung des Beschwerdeführers begingen sowohl der Nachlassrichter am Bezirksgericht F., das zuständige Konkursamt Q. wie auch der gerichtlich eingesetzte Sachwalter in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfehlungen bzw. strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen, was Anlass für die vorliegenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers bildet. 2. Mit Eingabe vom 3. September 2001 an den Regierungsrat leitete der Beschwerdeführer das Verfahren gemäss § 22 Haftungsgesetz ein und beantragte, es sei das amtspflichtwidrige Verhalten der kantonalen Vollstreckungsorgane (Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts F. [Vizepräsident Dr. ____] als Nachlassrichter sowie der von diesem bestellte Sachwalter ____) festzustellen und es sei ihm für den ihm bzw. seiner Familie unmittelbar entstandenen Schaden bzw. immaterielle Unbill Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Ferner sei ihm für das Verfahren das Armenrecht zu bewilligen (BG act. 3/1). Mit weiterer Eingabe vom 16. Juli 2002 an den Regierungsrat machte der Beschwerdeführer ergänzend Schadenersatz sowie Genugtuung für im Verlauf des Konkursverfahrens (Konkursamt Q. sowie Nachlassrichter am Bezirksgericht F.) widerrechtlich zugefügten Schaden bzw. zu erwartende immaterielle Unbill geltend.

- 3 - Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 lehnte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die Gesuche des Beschwerdeführers als unbegründet und teilweise verjährt ab (BG act. 1/3 = OG act. 8/8). 3. Auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2003 hin orientierte die Finanzdirektion diesen am 20. Januar 2003 über die Modalitäten des weiteren Vorgehens (OG act. 8/9 und 8/10). 4. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2003 an den Friedensrichter wie an das Bezirksgericht Zürich leitetet der Beschwerdeführer das gerichtliche Verfahren ein, mit welchem er seine bereits im Vorverfahren erhobenen Ansprüche geltend macht; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss §§ 84 ff. ZPO (BG act. 1; OG act. 8/11 und 8/12). Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und setzte ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 22'000.-- an (BG act. 4 = OG act. 3). 5. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht, welches den Rekurs mit Beschluss vom 26. Februar 2004 teilweise guthiess, indem es die zu leistende Kaution auf Fr. 12'000.-- herabsetzte und entsprechend neu Frist zur Kautionsleistung ansetzte. Das gleichzeitig vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestellte Armenrechtsgesuch wurde soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen. Ebenso wies das Obergericht sinngemäss verschiedene Verfahrensanträge (öffentliches Verfahren etc.) ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (KG act. 2). 6. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1 S. 2/3), es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts und (sinngemäss in

- 4 - Gutheissung des Rekurses) auch derjenige des Bezirksgerichts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Prozess gegen den Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in einem den zivilprozessualen und grundrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren zurückzuweisen. Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die entsprechenden "minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren (im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise im Sinne des UNO-Menschenrechtspakts II)" zu gewährleisten, insbesondere sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 26. April 2004 hat der Beschwerdeführer (auf entsprechende Aufforderung hin) das in der Beschwerdebegründung erwähnte Protokoll der Fürsorgebehörde der Stadt Kloten nachgereicht (KG act. 10, 11). Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 6. Mai 2004 auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 12). Ebenso hat die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). 7. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Verfügung vom 14. April 2004 antragsgemäss aufschiebende Wirkung verliehen. II. Vorab ist auf die Anträge bzw. Begehren des Beschwerdeführers zum Verfahren vor Kassationsgericht einzugehen. 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach §§ 84 ff. ZPO zu bewilligen; insbesondere sei ihm für eine allfällige Vervollständigung der persönlich verfassten Beschwerdeschrift ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (seiner Wahl) zu bestellen. Im Falle der Abweisung dieses Antrages sei er von der Kautionspflicht zu befreien (Beschwerde S. 5 ff.).

- 5 - In Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO wurde dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution auferlegt (vgl. Verfügung vom 14. April 2004). Zu prüfen bleibt, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden kann. a) Zur Begründung des Gesuches macht der Beschwerdeführer geltend, es seien sämtliche hierfür massgeblichen Kriterien im Sinne von §§ 84 ff. ZPO erfüllt. Erwiesenermassen sei er als bedürftig anzusehen, da er weder über ein regelmässiges Einkommen, welches ihm die Begleichung der Prozess- und Anwaltskosten erlaube, noch über entsprechendes Vermögen verfüge (Beschwerde S. 7); ferner liege keine (erkennbare) Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor, sondern die von ihm erhobenen Rügen seien offensichtlich begründet (Beschwerde S. 8). Schliesslich erweise sich die Beigabe eines Rechtsvertreters (für das Kassationsverfahren) als notwendig, da der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei; auch wenn er sich nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwangsläufig gewisse Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten habe aneignen müssen, reichten seine juristischen Möglichkeiten und Kenntnisse selbstverständlich nicht aus, um seine schützenswerten Interessen in effektiver Weise in einem Verfahren gegen die kantonale Justiz und das Staatswesen zu wahren. Überdies sei er durch die in Frage stehenden Vorkommnisse psychisch beträchtlich belastet und mittlerweile am Ende seiner physischen und psychischen Kräfte angelangt (Beschwerde S. 9). b) Massgebend für die Frage der Aussichten eines Rechtsmittels im Sinne von § 84 ZPO ist nicht der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens als solcher, sondern die Betrachtungsweise im Zeitpunkt der Einreichung; zu prüfen ist mit anderen Worten, ob das Rechtsmittel von Anfang erkennbar an aussichtslos (gewesen) ist (vgl. ZR 98 Nr. 12 Erw. 3b mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Darüber hinaus ergibt sich aber auch, dass bei objektiver Betrachtungsweise ihre Erfolgsaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren waren, weshalb insoweit von Aussichtslosigkeit auszugehen ist. In der Sache selbst geht es im wesentlichen um die Frage, ob die in Frage stehenden Hand-

- 6 lungen des Nachlassrichters bzw. der Konkursverwaltung - bei summarischer, vorläufiger Prüfung - als widerrechtlich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG bezeichnet werden können, was indessen gestützt auf den vorliegenden Prozessstoff eindeutig zu verneinen ist. Ebenso ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen allesamt klarerweise (und von vornherein) unbegründet sind, u.a. schon deshalb, weil teilweise die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgrundlagen (Art. 6 EMRK) im vorliegenden Verfahren gar nicht anwendbar sind (nachfolgend 2b). c) Erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als (von vornherein) aussichtslos, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Ebenso erübrigt es sich unter diesen Umständen, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer für die Führung des Beschwerdeverfahrens auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter angewiesen ist (§ 87 ZPO), denn auch diese Frage stellt sich nur unter den Voraussetzungen von 84 ZPO. d) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen. 2.a) Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm im Verfahren vor Kassationsgericht die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. aus Art. 14 UNO-Pakt II (nachfolgend IPBPR) fliessenden minimalen Ansprüche an ein faires Verfahren zu gewährleisten (Beschwerde Seite 41). Soweit es dabei um die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht, kann auf das oben (Ziff. 1) Ausgeführte verwiesen werden. b) Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie die öffentliche Urteilsverkündung. Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 IPBPR gewährleisteten Garantien auf Öffentlichkeit bzw. Mündlichkeit des Verfahrens finden im Verfahren vor Kassationsgericht, welches (primär) nicht der Fällung eines Sachentscheides, sondern der Rechtskontrolle bzw. der Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf

- 7 das Vorliegen behaupteter Nichtigkeitsgründe dient, keine Anwendung (ZR 90 Nr. 73; BGE 121 I 36). Hinzu kommt, dass Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin nicht anwendbar ist (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1997, Art. 6 N 52; Urteil BGer. v. 21.6.1996, in SZIER 1997, S. 514). Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Zitate beziehen sich demgegenüber auf das Verfahren in der Sache selbst, um welche es hier noch nicht geht. Auch nach kantonalem Verfahrensrecht besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor Kassationsgericht. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 292 Abs. 1 ZPO, doch gilt diese Bestimmung allein für das weitere Verfahren nach erfolgter Gutheissung der Beschwerde gegen ein Urteil, sofern die Kassationsinstanz anschliessend selbst einen neuen Sachentscheid fällt. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung von § 135 GVG berufen; nachdem vor Kassationsgericht keine Verhandlung stattfindet, stellt sich die Frage nach deren Öffentlichkeit nicht. Was die Urteilsverkündung betrifft, gilt zwar grundsätzlich auch im Verfahren vor Kassationsgericht das Gebot der öffentlichen Verkündung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies bedeutet aber nicht, dass der Entscheid mündlich eröffnet werden muss; es genügt insofern das Auflegen der Endentscheide zur Einsichtnahme während einer gewissen Zeit auf der Gerichtskanzlei, was im Sinne von § 21 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) geschieht. c) Nicht weiter einzugehen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien mit der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit unabhängige und unparteiische Gerichtspersonen zu betrauen und die in der Sache befangenen sowie gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommenen Gerichtspersonen hätten gemäss § 95 f. GVG in den Ausstand zu treten. Diesen pauschalen Vorbringen lässt sich jedenfalls kein hinreichend begründetes (vgl. § 100 Abs. 1 GVG) Ablehnungsbegehren entnehmen, weshalb - da keine Ausstandsgründe im Sinne von §§ 95 ff. GVG vorliegen bzw. erkennbar sind - das Gericht mit dem seiner Konstituierung entsprechenden Spruchkörper Beschluss fasst.

- 8 - III. 1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie auf die Verletzung klaren materiellen Rechts (Beschwerde S. 26). Da es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert wurde, was eine Frage des Verfahrensrechts darstellt, ist die Beschwerde in allen Teilen unter dem Blickwinkel von § 281 Ziff. 1 ZPO und insoweit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition zu prüfen (ZR 81 Nr. 12 Erw. 4; RB 1987 Nr. 46; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 15 zu § 281). Soweit der Beschwerdeführer Beweisanträge im Hinblick auf das Kassationsverfahren stellt und die Befragung von Zeugen sowie eine Parteibefragung verlangt (Beschwerde S. 27), ist dem von vornherein nicht zu folgen. Das Kassationsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO m.H.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm sowohl im bezirksgerichtlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden (Beschwerde S. 28/29). a) Zur Begründung der Rüge führt der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe vor den Vorinstanzen verschiedene Anträge gestellt, welche in unbegründeter Weise abgewiesen oder auf welche stillschweigend gar nicht erst eingetreten worden sei. Insbesondere seien die der verwaltungsinternen Instanz einge-

- 9 reichten Akten nicht konsultiert worden, aus welchem sich die Begründetheit der klägerischen Ansprüche ergebe. Ferner sei die Begründungsdichte im erstinstanzlichen Entscheid offenkundig derart ungenügend, dass der Beschwerdeführer für die Rekurseingabe keine Angriffspunkte habe vorfinden können. Mit diesen Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde kaum. Zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) gehört, dass in der Beschwerdebegründung konkret gesagt wird, welche vor der Vorinstanz gestellten Anträge nicht gehört worden seien; in diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Art der Behandlung eines Antrags und auch die bloss stillschweigende Abweisung eines solchen die Frage des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht berührt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es vielmehr zu, Anträge stillschweigend bzw. konkludent zu verwerfen, soweit die Begründung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Eine (formelle) Gehörsverweigerung läge nur vor, wenn bestimmte Parteivorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und deshalb nicht behandelt worden wären. Hinsichtlich der Begründungsdichte ist klarzustellen, dass es hier nicht um das definitive Urteil in der Sache, sondern um die vorgängige Prüfung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht; diese erfolgt summarisch, da es nicht darum gehen kann, das spätere Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen (vgl. FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; Kass.-Nr. 97/234 Z v. 22.9.1997 in Sachen S., Erw. 4c). b) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, ihm eine Frist zur Ergänzung seiner Rekursbegründung anzusetzen; ebenso habe sie es abgelehnt, die bei der Finanzdirektion liegenden Dokumente einzuholen. Schliesslich sei sie auf den Beweisantrag, es seien "die genannten" Zeugen und die Parteien zu befragen, stillschweigend nicht eingetreten.

- 10 - Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist durch die Rekursinstanz sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und Mängel aufweist; ferner kann sie "aus zureichenden Gründen" die Frist zur Ergänzung der Begründung erstrecken (§ 276 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rekursschrift keinen derartigen Antrag gestellt, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich demzufolge auch keine diesbezüglichen Erwägungen entnehmen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, das Obergericht hätte ihm von Amtes wegen die Rekursfrist erstrecken müssen, träfe dies nicht zu, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dartut, aus welchen "zureichenden" Gründen dies hätte der Fall sein sollen. Das Einholen weiterer Dokumente bei der Finanzdirektion (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, OG act. 6) hat das Obergericht abgelehnt (Beschluss S. 4, Ziff. 1.5). Inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen soll, ist nicht ersichtlich; die eingangs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers sowie die weitere Korrespondenz mit der Finanzdirektion sind aktenkundig. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern zur Abklärung der Erfolgsaussichten vor Obergericht ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nachdem es insoweit um eine summarische Prüfung aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers geht, welche zudem in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt werden. c) Der Beschwerdeführer beanstandet es in diesem Zusammenhang als willkürlich, dass das Obergericht materiellrechtliche Gesichtspunkte in Betracht gezogen habe, um den erstinstanzlichen Beschluss zu stützen, und zwar ohne dass der Beschwerdeführer sich hierzu - mangels Begründungsdichte - habe äussern können. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverweigerung insoweit geltend, als das Obergericht seinen Entscheid auf eine andere bzw. gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid erweiterte (rechtliche) Grundlage gestellt habe. Sowohl das Bezirksgericht wie das Obergericht haben das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung primär mit der Begründung abgewiesen, dessen Begehren seien aussichtslos im

- 11 - Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Obergericht ausdrücklich auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen (Beschluss S. 4, Erw. 2.1) und in der Folge ergänzend eigene Ausführungen gemacht, welche in der Schlussfolgerung mündeten, dass die klägerischen Vorwürfe (bzw. Ansprüche) im Lichte von Art. 6 Abs. 1 SchKG grösstenteils verjährt wären, soweit es nicht ohnehin schon an den Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons gemäss Art. 5 SchKG fehle (Beschluss S. 11/12). Es handelt sich insoweit also um eine zusätzliche Begründung. Die Rekursinstanz ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Abweisung eines Rekurses mit anderer Begründung als die erste Instanz den Rekurrenten unter diesem Gesichtspunkt nochmals Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen (ZR 88 Nr. 2; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht nicht mit anderer, sondern mit ergänzender Begründung entschieden und gleichzeitig die ursprüngliche Begründung des Bezirksgerichts bestätigt, womit erst recht kein Anlass zur Einholung einer weiteren Stellungnahme bestand. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist auch unter diesem Aspekt unbegründet. d) Soweit an anderer Stelle (Beschwerde S. 40) vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine hypothetische Verwirkungseinrede (recte: Verjährungseinrede) des Beschwerdegegners in ihre Beurteilung miteinbezogen, erweist sich die Rüge gleichfalls als unbegründet. Auch wenn mit Bezug auf die Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen ist, ist es zulässig (und sinnvoll), bei der Beurteilung der Aussichten noch nicht erhobene Einreden der Gegenseite, mit deren Erhebung aller Wahrscheinlichkeit nach zu rechnen ist, zu berücksichtigen (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; BGE 100 Ia 118). Nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen des Vorverfahrens klar zu erkennen gegeben hatte, dass nach seiner Auffassung Verjährung vorliege, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er auch im Prozess diese Einrede erheben wird. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der §§ 84 ff. ZPO geltend (Beschwerde S. 29 ff.), wobei sich diese Rüge in einzelne Unterrügen betreffend verschiedene Aspekte aufteilt. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die

- 12 - Vorinstanz habe die Einrede der Verwirkung (recte: Verjährung) nach Art. 6 Abs. 1 SchKG, die Einrede der Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG sowie die Frage nach dem Vorliegen von Widerrechtlichkeit nach Art. 5 SchKG falsch beurteilt (nachfolgend Ziff. 4 bis 6). Insgesamt vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seine Gewinnaussichten weit über den Verlustgefahren liegen (Beschwerde S. 31 oben), was Aussichtslosigkeit ausschliesse. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 IPBPR geltend macht (Beschwerde S. 20, Ziff. 3), geht die Rüge inhaltlich nicht über diejenige der Verletzung der §§ 84 ff. ZPO hinaus, da Verfassung und Konvention insoweit nicht mehr gewähren als das kantonale Recht; die Rechtsprechung zu § 84 ZPO lehnt sich denn auch an die entsprechende Verfassungsrechtsprechung an (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 und 21 ff. zu § 84 ZPO). Ferner ist hier nicht zu prüfen, ob die (weitere) Voraussetzung der Mittellosigkeit gegeben wäre, da es zur Abweisung des Gesuches genügt, wenn Aussichtslosigkeit vorliegt. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde S. 31 f.), dass die Vorinstanz von einer Anspruchsverjährung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG ausgegangen ist. Er macht geltend, die (zu erwartende) Einrede des Beschwerdegegners erweise sich in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als haltlos, nachdem das Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren am Montag, 3. September 2001 eingereicht wurde; die haftungsbegründenden Tatbestände beruhten auf der Verfügung des Nachlassrichters vom 25. August 2000 betreffend Widerruf des Nachlassverfahrens (Versand: 30. August 2000; Abholung: 1. September 2000) und dauerten überdies weiter an. a) Nach Art. 6 Abs. 1 SchKG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.

- 13 b) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zunächst - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - erwogen, auf Grund der im Vorverfahren erstatteten Stellungnahme sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im gerichtlichen Verfahren eine Verjährungseinrede im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG erheben werde (Beschluss S. 4 und S. 11 unten). Da im vorliegenden Fall strafbare Handlungen, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 SchKG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führten, nicht vorlägen (dazu nachfolgend Ziff. 5), gelte die einjährige Frist ab dem Tage, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt habe. Dabei erwog das Obergericht weiter (Beschluss S. 10/11), der Begriff der Schadenskenntnis lasse Interpretationsspielraum zu; so reiche Kenntnis vom schädigenden Ereignis allein nicht aus, jedoch dürfe umgekehrt mit dem prozessualen Tätigwerden auch nicht so lange zugewartet werden, bis der Schaden genauestens beziffert werden könne. Genügend bekannt sei der Schaden jedenfalls dann, wenn seine Existenz und Beschaffenheit soweit überblickbar und begründbar seien, dass die gerichtliche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar sei. Vorliegend - so das Obergericht weiter (Beschluss S. 11) - bestehe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte bzw. behauptete Schaden einerseits in den für die Schadensminderung (Einlegung von Rechtsmitteln) geleisteten Aufwendungen, andererseits in der Beeinträchtigung der beruflichen und gesundheitlichen Existenz des Beschwerdeführers, wobei die fortdauernde Schädigung mit der Leistung der für das Nachlassverfahren erhobenen Kaution am 19. Juli 2000 eingetreten sei. Diese Versuche, den angeblichen Schaden als noch nicht abgeschlossen darzustellen, wirkten jedoch äusserst vage und konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, dass durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen der Behörden eine Schädigung oder Verletzung verursacht wurde, die wesentlich über die angeblichen Verfehlungen hinaus angedauert habe. Demzufolge gehe die erste Instanz zu Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (recte: geltend gemachte Ansprüche) gemäss Art. 6 Abs. 1 SchKG grösstenteils verjährt wären.

- 14 c) Der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Kenntnis des Schadens sei nicht gleichzusetzen mit Kenntnis der Rechtsnormverletzung; dies hat aber die Vorinstanz nicht angenommen, sondern vielmehr ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens abgestellt, womit die Kritik insoweit an der Sache vorbeigeht. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die als Folge der Rechtsnormverletzung des Nachlassrichters (Verfügung vom 25. August 2000) eingetretene Schädigung wirke bis heute fort, da das Nachlassverfahren zur Zeit immer noch nicht abgeschlossen sei und die Wirkungen noch heute andauerten. Die Schädigung habe daher "frühestens von diesem Zeitpunkt weg" eintreten können. Im übrigen beruhe der Schaden nicht nur auf diesem einen schädigenden Ereignis, sondern auch oder sogar wesentlich auf den dieser Verfügung folgenden Ereignissen. Damit sei bestenfalls eine der geltend gemachten Schadenspositionen bekannt, während weitere Positionen offensichtlich erst später bekannt geworden seien. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung des Nachlassrichters am 1. September 2000 zugestellt worden sei und der 1. September 2001 ein Samstag war, sei mit der Eingabe vom Montag, 3. September 2001 die einjährige Frist auf jeden Fall gewahrt worden; dies unabhängig davon, dass die Schädigung noch nicht abgeschlossen sei, weshalb ohnehin nicht die relative Frist, sondern vielmehr die (absolute) zehnjährige Frist zur Anwendung gelange. d) Massgebend für die Beantwortung der Frage, wann die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SchKG zu laufen beginnt, ist die - analog anwendbare - Praxis zu Art. 60 OR (SchKG-GASSER, Art. 6 N 1; JAEGER/WALDER/KULL/KOTT- MANN, SchKG, Band I, 4. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu Art. 6). Die Praxis ist allerdings wenig einheitlich. Einerseits wird die Auffassung vertreten, für den Beginn der Verjährungsfrist genüge es, dass der Geschädigte "im allgemeinen von dem Schaden Kenntnis erhält"; eine genaue Kenntnis des Schadensbetrages oder des Ausmasses der Pflichtwidrigkeit werde nicht verlangt (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 6 SchKG). Demgegenüber umschreibt die Praxis zu Art. 60 OR das Kriterium der Kenntnisnahme vom Schaden so, dass der Geschädigte seinen "gesamten Schaden", diesen aber wiederum nur in groben Zügen, müsse abschätzen können (BK-BREHM, OR Art. 6 N 29, 32 ff.).

- 15 - Angesichts dieses - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Interpretationsspielraumes kann man sich immerhin fragen, ob die Verjährungsfrist von Art. 6 Abs. 1 SchKG bereits zu laufen begonnen hatte. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, sofern - was nachfolgend zu prüfen ist (Ziff. 6) - die Klage schon aus anderen Gründen als aussichtslos bezeichnet werden durfte. 5. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 33 f.), die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG verneint. a) Nach Art. 6 Abs. 2 SchKG gilt - abweichend von Abs. 1 - die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht erwogen, vor dem Hintergrund, dass es (schon) an den Voraussetzungen für eine Haftpflicht des Kantons insbesondere an der Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen fehle, lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 6 Abs. 2 SchKG vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (Beschluss S. 9/ 10). b) Das Vorliegen von strafbaren Handlungen setzt Widerrechtlichkeit voraus. Wird schon die Widerrechtlichkeit verneint, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 SchKG nicht. Insofern braucht auf die insoweit vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers hier nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen bleibt, ob das Obergericht vom Fehlen der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG ausgehen durfte. 6. Nach Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für Schaden, den die Beamten, Angestellten usw. bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 5 Abs. 4 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der im angefochtenen Entscheid vertrete-

- 16 nen Auffassung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit zu bejahen sei (Beschluss S. 34 ff.). a) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (Beschwerde S. 36, Ziff. 3.4), die Frage, ob letztlich Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG vorliege oder nicht, sei im ordentlichen Verfahren zu beurteilen und dürfe zweifellos nicht "in kabinettsjustizieller und das rechtliche Gehör in krassester Weise verweigernder Manier" über einen prozessleitenden Entscheid beantwortet werden, übersieht er, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter im Rahmen eines Armenrechtsgesuches vorfrageweise - nämlich im Hinblick auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit gemäss § 84 Abs. 1 ZPO - die Begründetheit der Parteistandpunkte zu beurteilen hat. Diese Beurteilung erfolgt - wie bereits erwähnt - im Sinne einer summarischen bzw. einstweiligen Prüfung und ist in der Sache selbst - d.h. für den Sachrichter - auch nicht bindend, sondern dient als Grundlage für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch. Inwiefern in diesem Vorgehen Kabinettsjustiz bzw. Gehörsverweigerung begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. Unbegründet ist insbesondere der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht bzw. auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR; diese Garantien schliessen nicht aus, dass die Konventionsstaaten den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses bzw. einer Kaution abhängig machen; überdies darf auch konventionsrechtlich im Hinblick auf fehlende Aussichten auf Erfolg von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen werden (vgl. BGE 124 I 325; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 433; MIEHSLER/VOGLER, in IntKomm EMRK, Art. 6 Rz 274; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 N 63 S. 206). b) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang - teils unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - zunächst erwogen, Fehlerhaftigkeit eines Entscheides eines Richters oder Beamten begründe als solche noch keine Widerrechtlichkeit; diese sei erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt habe. Da entgegen

- 17 der Auffassung des Beschwerdeführers ein nicht eingestelltes Konkursverfahren nicht zwingende Voraussetzung für eine Nachlassstundung sei, sei nicht ersichtlich, dass der Nachlassrichter im Rahmen der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung eine wesentliche Amtspflicht verletzt habe. Was den gegen das Konkursamt Q. gerichteten Vorwurf der Nötigung bzw. Drohung anbelange, so sei die Konkursverwaltung verpflichtet, nach Aktiven eines Konkursiten zu forschen, diese der Konkursmasse zuzuführen und dazu gegebenenfalls eine Erbteilungsklage einzuleiten; dass es den Schuldner über das geplante Vorgehen und dessen Alternativen unterrichte, sei nicht zu beanstanden und schon gar nicht rechtswidrig. Richtig sei ferner, dass auch aus dem - angeblich - vom Konkursamt verlangten Vorschuss nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, zumal das behauptete drängende Verhalten der Behörde den Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage lediglich zum Gesuch um Nachlass- bzw. Notstundung veranlasst und nicht zur Leistung einer Kaution an das Konkursamt selbst geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nach bewilligter Nachlassstundung beim Bezirksgericht F. ein "Depot" von Fr. 14'000.-- einbezahlt, wie er selber festhalte für "verschiedene noch offene (...) bestrittene Forderungen". Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung des Konkursamtes gegenüber seinem Bruder am 3. Juli 2000, es werde eine kostspielige zwangsweise Erbteilung vorgenommen, es sei denn, er (der Beschwerdeführer) zahle bis 14. Juli 2000 einen Kostenvorschuss für einen Nachlassvertrag ein, den Tatbestand der Nötigung oder Drohung erfülle, sei vor diesem Hintergrund nicht zu teilen (Beschluss S. 7/8). Schliesslich - so die Vorinstanz weiter - gingen auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Tatbestände der Unterlassung der Anzeigepflicht (§ 21 StPO) bzw. in diesem Zusammenhang der Begünstigung (Art. 305 StGB) seitens des Nachlassrichters fehl, nachdem strafbares bzw. widerrechtliches Handeln des Konkursamtes nicht ersichtlich sei. Überdies obliege die Aufsicht über die Konkursämter ohnehin nicht dem Nachlassrichter, sondern dem Bezirksgericht insgesamt. Schliesslich halte die erste Instanz zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schädigenden Handlungen des Konkursamtes oder des Sachwalters einer Anzeige oder Untersuchung hätten voran-

- 18 gegangen sein müssen und insofern eine schädigende Wirkung der behaupteten Unterlassungen des Nachlassrichters nicht zu ersehen sei (Beschluss S. 8). c) Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich völlig unzutreffend. Das Konkursamt Q. habe in amtsmissbräuchlicher und nötigender Weise gehandelt, als es vom Beschwerdeführer die Zahlung der geforderten Summe für die Durchführung eines Nachlassvertrages eingefordert und ihm wider besseres Wissen angedroht habe, andernfalls eine Erbteilungsklage einzureichen. Die wiederholte Drohung, den Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ein langwieriges Verfahren zu verwikkeln, obschon das Konkursamt über die bereits fünf Jahre zuvor erfolgte Erbteilung informiert gewesen sei und obwohl es das Konkursgericht selbst darüber unterrichtet hatte, dass eine Erbteilungsklage nicht zum Erfolg führen würde, habe den Beschwerdeführer erst veranlasst, beim Nachlassrichter ein Nachlassstundungsverfahren zu beantragen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden, diesen schliesslich zum erheblichen Schaden führenden Schritt einzuleiten. Demnach hätten die Verantwortlichen des Konkursamtes Q. dem Beschwerdeführer nachweislich ernstliche Nachteile angedroht; eine derartige Nötigung sei aber als Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB zu qualifizieren, dies umso mehr, als der Nachlassvertrag offensichtlich im Auftrag des Konkursamtes und somit "mit beträchtlichen finanziellen Gewinnen" abgeschlossen worden wäre. Überdies sei gesetzlich unmissverständlich geregelt, wer wann einen Nachlassvertrag veranlassen könne; diese Zuständigkeit liege zweifellos nicht beim jeweiligen Konkursamt. Der Nachlassrichter - so der Beschwerdeführer - sei über diesen Sachverhalt bestens informiert gewesen. Vom Beschwerdeführer sei er ausdrücklich auf das amtsmissbräuchliche Verhalten hingewiesen worden; dieser wäre alsdann nach § 21 StPO verpflichtet gewesen, gegen die Verantwortlichen des Konkursamtes Strafanzeige zu erstatten. Da der Nachlassrichter seiner diesbezüglichen Amtspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt.

- 19 d) Mit diesen Vorbringen weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor den Vorinstanzen erhobenen, dort aber widerlegten Anschuldigungen bzw. Rechtsbehauptungen, ohne dass ersichtlich ist, weshalb die (im einzelnen begründete) Auffassung der Vorinstanz, wonach es an der vorausgesetzten Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Handlungen fehle, unzutreffend sein soll. In der Tat kann vor dem Hintergrund, dass zum einen nicht jeder rechtlich falsche Entscheid einer Behörde widerrechtlich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG ist, zum anderen aber ohnehin nicht ersichtlich ist, welche der vom Beschwerdeführer erwähnten Handlungen bzw. Entscheide fehlerhaft gewesen sein sollen, vom voraussichtlichen Nachweis widerrechtlicher Handlungen nicht gesprochen werden. Insbesondere trifft auch zu, dass es zu den Pflichten der Konkursverwaltung gehört, allenfalls - wenn der Konkursit Mitglied einer Erbengemeinschaft ist - erbrechtliche Massnahmen in Betracht zu ziehen (Art. 524, 578 ZGB; vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 40 Rz 17; BK- PICENONI, N 2 zu Art. 604 ZGB). Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Konkursverwaltung der Nötigung oder Drohung schuldig gemacht habe, wenn sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Folgen (bzw. zur Abwendung der Erbteilung) zum Abschluss eines Nachlassvertrages drängte; es kann in diesem Zusammenhang - dem Obergericht folgend - auf die zutreffenden Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides verwiesen werden (OG act. 3 S. 5/6). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbotes (Art. 14 EMRK bzw. Art. 14 und 26 IPBPR) geltend (Beschwerde S. 36 ff.); er beruft sich dabei auch auf Art. 29 Abs. 3 BV. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer inhaltlich keine neue Rügen, weshalb - angesichts der Deckungsgleichheit der angerufenen Normen mit dem kantonalen Verfahrensrecht (vorstehend Ziff. 3) - auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann; dies gilt insbesondere für die Frage, ob im Lichte von EMRK bzw. IPBPR die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessfüh-

- 20 rung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zulässig ist (Beschwerde S. 38; vgl. Ziff. 6a vorstehend). An der Sache vorbei gehen die Vorbringen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung im Strafverfahren, da es sich vorliegend um ein zivilrechtliches Verfahren handelt, wo - anders als im Strafverfahren - das Kriterium der Aussichtslosigkeit von Bedeutung ist. 8. Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 39) eine Verletzung klaren materiellen Rechts rügt, gilt das eben Gesagte. Auch hier werden - unter neuem Titel - bereits erhobene und behandelte Rügen wiederholt. Insoweit kann auf das Vorstehende (insbes. auch Ziff. 1) verwiesen werden. 9. Inwiefern die "Gesamtheit der Auseinandersetzungen" um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche den Tatbestand der Folter bzw. der erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 2 EMRK erfüllen sollen (Beschwerde S. 39), ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet. 10. Erweisen sich nach dem Gesagten sämtliche Rügen als unbegründet, bleibt für die mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung zur Neubeurteilung gestellten Anträge (Beschwerde S. 40 f.) kein Raum. Auf die Frage der Zulässigkeit der Beurteilung der (noch nicht erhobenen) Verjährungseinrede wurde bereits an anderer Stelle (Ziff. 2d vorstehend) eingegangen. 11. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als insgesamt unbegründet abzuweisen, womit die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfällt. Dem Beschwerdeführer ist neu Frist zur Kautionsleistung anzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig.

- 21 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 12'000.-- (unter Vorbehalt einer nachträglichen Erhöhung) angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde. Hinsichtlich der Modalitäten gilt Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2004. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 650.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 483.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

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