Skip to content

Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126

October 18, 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·13,760 words·~1h 9min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren - Überprüfungsbefugnis der rückweisenden Instanz bei erneuter Befassung - Beweiswürdigung - Instruktion des Sachverständigen - Verhandlungsmaxime

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA030126/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Alfred Keller, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 18. Oktober 2004 in Sachen X., ..., Kläger, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen "Y." Versicherungs-Gesellschaft, ..., Beklagte, Zweitappellantin, Erstappellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 (LB970113/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 20. Juli 1984 kollidierte der Wagen von Jan F. mit dem Taxi des Klägers (Erstappellant und Zweitappellat, nachfolgend Beschwerdeführer). Die Beklagte (Erstappellatin und Zweitappellantin, nachfolgend Beschwerdegegnerin), ist die Haftpflichtversicherung von F. und anerkannte dessen Verschulden an der Kollision. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer die Rechnung für die Reparatur des Taxis in der Höhe von Fr. 5'286.20 sowie weitere Fr. 58'000.-- als Ersatz für Körperschäden. Weitere Leistungen verweigerte sie (vgl. KG act. 2 S. 10). Eine Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung weiteren Schadenersatzes wies das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, nachfolgend Erstinstanz) mit Urteil vom 9. Januar 1992 ab (OG act. 148). Auf Berufung des Beschwerdeführers wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Sache an die Erstinstanz zurück zur Weiterführung des Verfahrens verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter einem unfallbedingten hirnorganischen Schaden leide (OG act. 192). Die von der Beschwerdegegnerin hiergegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bzw. eidgenössische Berufung wurden vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 (OG act. 206) bzw. vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 1994 (OG act. 207) abgewiesen. 2. Die Erstinstanz verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit ihrem zweiten, vom 26. August 1997 datieren Urteil, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'814'658.- - zuzügl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (BG act. 317 = OG act. 321). Gegen das Urteil der Erstinstanz haben beide Parteien rechtzeitig Berufung erklärt. Der Schriftenwechsel wurde am 27. August 1998 geschlossen (OG act. 320 [Prot.] S. 6). Mit Beschluss vom 2. November 1998 liess die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit mehreren neuen Behauptungen zum (Gegen-)Beweis zu (OG act. 320 [Prot.] S. 7). Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 14.

- 3 - Juni 1999 (OG act. 414) ab. Auf die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde bzw. eidgenössische Berufung wurde mit Beschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 28. August 1999 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 1999 nicht eingetreten (OG act. 423 und 426). Nach Durchführung des diesbezüglichen Beweisverfahrens ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Januar 2000 zur Frage der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit ein erneutes Gutachten an (OG act. 444). Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Kassationsgericht am 1. September 2001 ab (OG act. 473). Mit Beschluss vom 28. September 2001 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ernannte seinen Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab 25. April 2001 (OG act. 474). Nach Erstattung des Gutachtens (OG act. 487) sowie nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien (OG act. 493 bzw. 500) und Durchführung einer weiteren Beweisverhandlung (OG act. 320 [Prot.] S. 88 ff.) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 6. Juni 2003, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 370'044.05 zuzügl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (OG act. 532 = KG act. 2). 3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, aufgrund einer vollständigen Berufs- und Arbeitsunfähigkeit seinerseits über seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin (über das Quantitative) neu zu entscheiden. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zugleich Berufung an das Bundesgericht erklärt (OG act. 320 [Prot.] S. 135).

- 4 - II. 1. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen zunächst für die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im Rahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss

- 5 aus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob diese der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Demzufolge ist in diesen Fällen im kantonalen Beschwerdeverfahren auch die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zulässig. c) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe gegen § 104a Abs. 1 GVG und § 104 Abs. 2 aGVG verstossen. a) Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid der Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin im zweiten Berufungsverfahren vor Vorinstanz vorgebrachten neuen Behauptungen im Sinne von § 267 Abs. 2 aZPO uneingeschränkt zuzulassen, sei vielleicht formal richtig. Materiell aber sei er unrichtig, weil die Vorinstanz über diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die bereits vom Kassationsgericht und dem Bundesgericht entschieden worden seien, keine neuen Beweisverfahren hätte veranlassen dürfen. Die Vorinstanz sei entsprechend dem damaligen § 104 Abs. 2 aGVG an ihren eigenen Rückweisungsbeschluss nicht gebunden. Hingegen sei sie auch nach dem alten § 104 Abs. 2 aGVG an die Auffassung des Kassationsgerichts in dieser Sache gebunden, welche dessen Beschluss vom 6. Dezember 1993 zugrunde gelegen habe. In diesem Beschluss habe sich das Kassationsgericht mit den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Rückweisungsbeschlusses vom 13. April 1993 (OG act. 192)

- 6 auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Gutachten von Dr. G. sei richtig ausgelegt und habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz aller geltend gemachter und unbestrittener Widersprüchlichkeiten nicht simuliere, sondern aggraviere (KG act. 1 Ziff. III.1.a S. 5 ff.). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, hinsichtlich der Bindungswirkung eines Beschlusses des Kassationsgerichts zwischen Rückweisung und Abweisung zu unterscheiden. Im Rahmen der Abweisung bestätige das Kassationsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz und mache sie zu ihrer eigenen. Für die Verbindlichkeit der Rechtsauffassung des Kassationsgerichts für die Vorinstanz spreche auch die Tatsache, dass die obere Instanz ihre hierarchische Kompetenz verlieren würden, wenn die Vorinstanz aufgrund der gleichen Tatsachen eine neue Beweiswürdigung vornehme, deren Ergebnis dem ersten diametral entgegenstehe (KG act. 1 Ziff. III.1.b S. 7 f.). b) Die vorliegend zu entscheidende Frage beurteilt sich nach dem bis 31. Oktober 2001 in Kraft gewesen § 104 Abs. 2 aGVG, da sowohl die Rückweisung durch die Vorinstanz als auch der Entscheid des Kassationsgerichts unter altem Recht ergangen sind. Danach ist die untere Instanz bei Rückweisungen an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Die rückweisende Instanz ist unter altem Recht nach der Rechtsprechung bei erneuter Befassung nicht an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden (ZR 1999 Nr. 21). Ebenso wenig folgt aus § 104 Abs. 2 aGVG, dass bei Gutheissung durch die Kassationsinstanz die untere Instanz auch an solche Erwägungen der Kassationsinstanz gebunden ist, mit denen eine Rückweisung abgelehnt wurde, oder an eigene Erwägungen des ersten Entscheids, die nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde waren (RB 1996 Nr. 70). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz als rückweisende Instanz auch dann nicht an ihre im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden ist, wenn eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen worden ist. Das Kassationsgericht bestätigt den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid nicht in der Sache selbst, sondern überprüft im Rahmen der vorgebrachten Rügen, ob dieser Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist

- 7 oder nicht. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Kassationsgericht habe sich die Auffassung der Vorinstanz zu Eigen gemacht. Das Kassationsgericht ist in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1993 - unter Prüfung mit beschränkter Kognition - zum Schluss gelangt, es könne der Vorinstanz keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie für ihren Entscheid auf das Gutachten von PD Dr. G. abgestellt habe (BG act. 206 S. 15). Damit wurde auch nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz bei erneuter Befassung zu einer anderen Ansicht gelangen könnte, ohne dabei einen Nichtigkeitsgrund zu setzen. c) Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ob es sich bei der fraglichen Feststellung um eine Rechtsauffassung im Sinne von § 104 Abs. 2 aGVG handle (KG act. 1 S. 9 lit. d), muss deshalb nicht näher eingegangen werden. 3. Sodann rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es liege ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG vor. Er macht insbesondere geltend, die Aussagen seiner Nachbarinnen seien nicht beweistauglich und vermöchten die Grundlagen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu erschüttern (KG act. 1 S. 11). 3.1. a) Zur Begründung bringt er vor, dem von der Vorinstanz angeführten Entscheid des Kassationsgerichts habe die Konstellation zugrunde gelegen, dass das Bezirksgericht ein umfassendes Beweisverfahren über diejenigen Tatsachen durchgeführt habe, die für die obere Instanz unvollständig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe die Erstinstanz wegen der Bindung an den Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz bezüglich der bereits entschiedenen Fragen der Kausalität und des Ausmasses des Schadens bzw. des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit kein Beweisverfahren durchführen dürfen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten somit diesbezüglich keine neuen Tatsachen produziert werden können. Entgegen der Ansicht des Vorinstanz habe das von ihr durchgeführte Beweisverfahren, nämlich die Einvernahme der Nachbarn, keine neuen Tatsachen zum Vorschein gebracht, die zu einer erneuten Prüfung der Kausalität und des Ausmasses des Schadens hätten führen müssen. Der Hinweis der Vorinstanz auf diese Zeugenaussagen als Begründung eines neuen Sachverhalts erfolge dann auch nur zum

- 8 - Schein. Sie seien nicht das Hauptmotiv gewesen, um ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies gehe aus dem Instruktionsschreiben des Referenten an den Experten M. hervor (OG act. 477). In diesem Schreiben werde zunächst auf das Strafurteil von 1980, dann auf die angebliche Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers im Gutachten G. verwiesen. Erst an dritter Stelle, völlig unklar und konfus, werde das im Jahr 1999 durchgeführte Beweisverfahren erwähnt, allerdings ohne zu konkretisieren, was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe und welche neuen Kenntnisse dadurch gewonnen worden seien (OG act. 477 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Januar 2000, woraus sich ergebe, dass das Strafurteil von 1980 und das Gutachten G. Hauptursache für die Ausweitung des Beweisverfahrens gewesen seien (OG act. 414 S. 7 f. und OG 444 [KG act. 1 S. 9 f. lit. e]). b) Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens gemachten Zeugenaussagen seien nicht das Hauptmotiv gewesen für die Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens, macht er darin keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des ergänzenden Beweisverfahrens eine Neubeurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dass sie dabei auch das Strafurteil von 1980 sowie die angeblichen Widersprüchlichkeiten mit einbezieht, ist an sich noch nicht zu beanstanden. Sie hat sich denn auch nicht ausschliesslich bzw. zur Hauptsache auf die erwähnten Umstände abgestützt (vgl. KG act. 2 S. 16 f.). 3.2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen weiter geltend, die Beweisaussagen seiner Nachbarinnen seien nicht beweistauglich. Durch sie hätte bewiesen werden sollen, dass er sich normal bewegt, schwere Gartenarbeit verrichtet, Schnee geräumt und sonst Blumen gegossen habe. Zunächst bringt er vor, die vom ihm angegebenen medizinischen Symptome könnten von Laien nicht verifiziert werden und deren Angaben seien wissenschaftlich nicht verwertbar (unter Hinweis auf OG act. 500/8/1-11, worin mehrere von ihm angefragte Neurologen

- 9 die Tauglichkeit dieser Angaben ausdrücklich verneint hätten [KG act. 1 S. 11 lit. f/aa]). Der Gerichtsexperte M. habe weder schriftlich noch mündlich seine Beurteilung der Kausalität mit den Aussagen seiner Nachbarinnen begründet. Die beiläufige pauschale Erwähnung könne dazu nicht herangezogen werden, weil er dort bereits der Vorinstanz und dem Kassationsgericht bekannte Aussagen des Detektivs miterwähne, und diese Beobachtungen der Nachbarinnen nicht zur Begründung seiner Beurteilung heranziehe (KG act. 1 S. 12 lit. bb). b) Soweit der Beschwerdeführer mit den dargelegten Rügen die Untauglichkeit der erwähnten Zeugenaussagen darlegen will, kann darauf mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie mangels Substanzierung nicht eingetreten werden. In der Sache erwiesen sie sich indes ohnehin als unbegründet. Das ergänzende Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei auch nach dem Unfall noch körperlich tätig gewesen, durchgeführt (KG act. 2 S. 14). Hierzu erscheinen die Aussagen von Zeugen nicht als grundsätzlich untauglich. Inwieweit der Beschwerdeführer aus der angeblichen Nichtbeachtung der Aussagen durch den Gutachter M. auf deren Untauglichkeit schliessen will, ist schliesslich nicht ersichtlich. 3.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz suggeriere mit ihrer Annahme, die Unfallfolgen seien "sehr einschneidend" (vgl. KG act. 2 S. 21), dass die körperlichen, optisch wahrnehmbaren Unfallfolgen einschneidend seien. Damit werde der Eindruck erweckt, er müsse ein gebrechlicher, des Gehens und Stehens unfähiger, fast bettlägeriger Mensch sein. Die einschneidenden Folgen des Unfalls bezögen sich auf seine wirtschaftliche Situation bzw. Berufstätigkeit, nicht aber auf seine Geh- und Stehfähigkeit. Der Beschwerdeführer verweist vorweg auf die Aussagen des Gutachters M., wonach Patienten mit Schleudertrauma zum Teil schwere körperliche Arbeiten verrichten könnten (KG act. 2 S. 38). Der erwähnte Satz der Vorinstanz suggeriere weiter, dass die Beobachtungen unbeteiligter Dritter über die Aktivitäten eines Geschädigten im Garten oder in sonstiger Umgebung für die Beurteilung der natürlichen Kausalität und des Ausmasses des körperlichen Schadens medizinisch relevant sein könnten. Die Vorinstanz ha-

- 10 be seinen Hinweis, Laien seien aufgrund zufälliger Beobachtungen nicht in der Lage, eine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen, richtig gefunden und weiter ausgeführt, es gehe nicht um die Vornahme einer solchen Beurteilung, sondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeugen keine Beeinträchtigung aufgefallen sei. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz führe nicht aus, was sie unter Auswirkungen des Unfalls verstehe. Es sei aber den Ausführungen der Vorinstanz unschwer zu entnehmen, dass sie damit die optisch wahrnehmbaren, durch Dritte beobachtbaren Auswirkungen des Unfalls meine. Die Vorinstanz widerspreche sich. Es sei geradezu charakteristisch für Hirn- und HWS-Verletzungen, dass diese optisch nicht wahrnehmbar seien (KG act. 1 S. 12 f. lit. cc/dd). b) Die Vorinstanz führt im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen aus, dessen Angaben gegenüber dem Gutachter G. zeichneten ein Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen. Damit lasse sich nur schwer in Übereinstimmung bringen, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderung wahrgenommen hätten (und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum Privatdetektiv und Zeugen Huwiler, welcher den Beschwerdeführer nur kurze Zeit beobachtet und vorher nicht gekannt hätte). Äpfel pflücken, den Garten bewässern, Rasen mähen seien nicht besonders schwere Arbeiten, aber eine Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würde sie wohl anders ausführen als ein vollkommen gesunder und starker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G. für die Zeit vor dem Unfall geschildert habe. Konkret habe er behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade das habe aber die Zeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er bei zwei Nachbarn Schnee räume (OG act. 379 S. 13). Den Garten bewässere er zum Teil mit einem Schlauch, zum Teil mit Giesskannen, welche nach seinen Angaben (nur) zwölf Liter fassten (OG act. 370 S. 7 [KG act. 2 S. 15]). Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer nichts entgegen, das geeignet erschiene sie umzustossen. So dienten die Beobachtungen der Zeugen nach Ausführungen der Vorinstanz denn auch nicht zur Vornah-

- 11 me einer neurologischen Beurteilung, sondern zur Verifizierung seiner eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. In diesen Zusammenhang gehört auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Formulierung der Vorinstanz betreffend die sehr einschneidenden Unfallfolgen (vgl. KG act. 2 S. 21), welche die Vorinstanz auf seine Angaben gegenüber dem Gutachter G. bezieht. Dass die dort gemachten Angaben nicht zutreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz suggeriere mit der erwähnten Formulierung, der Beschwerdeführer etwas hinsichtlich der wahrnehmbaren Folgen des Unfalls. Die Rüge ist unbegründet. 3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Folge gegen die Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen durch die Vorinstanz. Er bestreitet dabei insbesondere, dass ihnen ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 104a Abs. 3 GVG entnommen werden könne. a) Zunächst bringt er wiederum vor, es werde suggeriert, dass er ein gebrechlicher, des Gehens und Stehens unfähiger Mann sein müsse, was die Nachbarn hätten merken müssen. Seine Beschreibungen gegenüber Dr. G. könnten auch von den Nachbarn nicht wahrgenommen werden. Den Aussagen der Nachbarn, vor allem der Nachbarin Elisabeth B., lasse sich nicht entnehmen, er habe schwere Gartenarbeiten verrichtet. Seine vermutete Beteiligung am Mauerbau (vor dem Unfall) habe durch die Zeugen nicht bestätigt werden können. Umgekehrt habe er nachweisen können, dass alle diese Arbeiten, inkl. des berühmten Kaninchenstalls, durch Drittpersonen erledigt worden seien. Die Tatsache, dass Elisabeth B., auch wenn sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, mit ihm bis aufs Blut verfeindet gewesen sei, sei für die Vorinstanz kein Grund, ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Zu den Aussagen von Christa N. hält der Beschwerdeführer fest, diese sei damals berufstätig gewesen und habe auf die meisten Fragen nicht antworten können. Auf die Frage, ob die von ihm ausgeführten Gartenarbeiten leicht oder schwer gewesen seien, habe sie gefragt, sie wisse nicht, was unter schwerer oder leichter Gartenarbeit zu verstehen sei. Diese Frage sei vom Gericht nicht beantwortet worden. Diese Aussage der Zeugin sei bezeichnend für die ganzen Einvernah-

- 12 men, weil den Zeugen gewisse Arbeiten als schwer suggeriert worden seien. Die Zeugin N. habe als erste die Frage der Definition aufgeworfen. Auf die Frage des Gegenanwalts, ob sie je den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer sei körperlich behindert, habe sie mit nein geantwortet. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, was die Zeugin unter körperlich behindert verstehe, habe sie geantwortet, dass er hinke oder sich nicht so gut bewege. Damit sei auch klargestellt, dass Laien unter Krankheit oder Behinderung die sichtbaren, optisch wahrnehmbaren Gesundheitsstörungen verstünden. Es würde ja kein Arzt auf die Idee kommen, ein inneres krankhaftes Geschehen (z.B. einen Leberkrebs) über die Beobachtungen der Nachbarn zu diagnostizieren. Nehme man die Aussage der Zeugin N. als Massstab für die Erkennbarkeit von Beeinträchtigungen eines Menschen für Laien, so werde auch die Antwort von Frau Gr. verständlich, welche beobachtet haben soll, wie er Heu- und Strohballen für die Kaninchen die Treppe hinaufgetragen haben soll. Auf die Frage, weshalb sie dies erstaunt habe, habe sie geantwortet, weil sie doch wüssten, dass er krank gewesen sei und nicht mehr habe arbeiten können. Die Aussage von Frau Gr., er habe den Stall persönlich aufgebaut, sei falsch (OG Prot. S. 62 f.). Der Zeuge F. habe bestätigt, dass der Stall von ihm aufgebaut worden sei (OG act. 380 B). Abgebaut worden sei er von Herrn W. Auch die Beobachtung, er habe Heu- bzw. Strohballen getragen, sei falsch, weil dies auch Herr Wiesendanger getan habe (der Beschwerdeführer reicht diesbezüglich eine schriftliche Erklärung von Herrn W. ein; KG act. 3). Willkürlich sei schliesslich - so der Beschwerdeführer weiter - die Würdigung der Aussagen seines Sohnes, Rolf X. Vorweg erwähnt er, dass es sich bei diesem Zeugen um eine geburtsgeschädigte und geistig behinderte Person handle (unter Hinweis auf OG act. 487 S. 42). Aus OG Prot. S. 48 gehe hervor, dass er keine Ausbildung genossen und in einer geschützten Werkstatt arbeite. Die Antwort des Zeugen auf die Frage, ob sein Vater Giesskannen (Gewicht unbekannt) getragen habe, das dürfe er ja, habe die Vorinstanz zum Anlass genommen, daraus ein Glaubwürdigkeitsdefizit seinerseits abzuleiten. Bei ihren Ausführungen, es sei davon auszugehen, dass man in der Familie darüber diskutiert haben müsse, was er (der Beschwerdeführer) machen könne (recte dürfe) und was nicht, vergesse die Vorinstanz die semantische Tragweite dieses Wortes. Der Arzt erlaube dem Pati-

- 13 enten, was er machen dürfe und was nicht. Denn der Patient wisse ja selber, was er könne und was nicht (KG act. 1 S. 13 - 16 lit. ee). b) Die Vorinstanz zog in Erwägung, die Zeugin Elisabeth B. sei zur fraglichen Zeit Nachbarin des Beschwerdeführers gewesen. Sie habe gesehen, wie er im Garten gearbeitet, wie er von einem Hochstammbaum Äpfel gepflückt, mit einem Hochdruckgerät die Jalousien gereinigt und im Winter bei einem Nachbarn Schnee geräumt habe. Bei allem sei ihr keine Behinderung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgefallen (OG Prot. S. 32 ff.). Die Zeugin Christa N., ebenfalls eine ehemalige Nachbarin, habe den Beschwerdeführer regelmässig ohne erkennbare Behinderung im Garten arbeiten und dabei Beete umstechen sehen. Sie sei damals aber berufstätig gewesen und habe daher keine genaueren Angaben machen können (OG Prot. S. 41 ff.). Die Zeugin Monika Gr., ebenfalls eine Nachbarin, habe sich erinnert, dass der Beschwerdeführer Gartenarbeiten im üblichen Umfang verrichtet habe, wobei sie das von ihrem Haus aus nicht in allen Details habe beobachten können. Immerhin habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer Heu- und Strohballen für seine Kaninchen die Treppe hinaufgetragen habe, und das sei ihr aufgefallen, weil sie gewusst habe, dass er krank und arbeitsunfähig gewesen sei (OG Prot. S. 60 ff., besonders S. 62). Der Zeuge Rolf X., der Sohn des Beschwerdeführers, habe im Wesentlichen die Angaben des Vaters bestätigt. Auf die Frage, ob dieser auch Giesskannen getragen habe, habe er geantwortet: "Das darf er ja" (OG Prot. S. 47 ff.). Mit Recht weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Aussage etwas seltsam anmute, denn es gehe ja nicht darum, was der Beschwerdeführer arbeiten dürfe, sondern was er könne. Die Wortwahl sei ein gewisses Indiz dafür, dass man in der Familie des Beschwerdeführers diskutiert habe, wieweit der Beschwerdeführer körperlich tätig sein dürfe, ohne den Anspruch gegen die Versicherung zu verlieren. Unerheblich sei der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ihm sein Hausarzt eine gewisse körperliche Betätigung angeraten habe (OG Prot. S. 54 f.). Dass auch ein schleudertraumatisierter Patient im Rahmen des ihm Möglichen aktiv bleiben solle, leuchte durchaus ein. Es sage aber nichts aus darüber, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Behinderungen glaubhaft seien.

- 14 - Weiter führte die Vorinstanz aus, die Zeugin B. habe ohne weiteres eingeräumt, dass sie mit dem Beschwerdeführer früher einmal Differenzen gehabt habe, und dass er "nicht ihr Umgang" sei. Das indiziere allerdings nicht, dass sie als Zeugin unter Strafdrohung falsch ausgesagt habe. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass Laien aufgrund ihrer zufälligen Beobachtungen nicht in der Lage seien, eine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen. Dies sei gewiss richtig. Es gehe aber hier nicht um eine neurologische Beurteilung, sondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeuginnen keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgefallen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. zeichneten das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen. Damit lasse sich nur schwer in Übereinstimmung bringen, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderung wahrgenommen hätten (und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum Privatdetektiv und Zeugen H., welcher den Beschwerdeführer nur kurze Zeit beobachtet und vorher nicht gekannt habe). Äpfel pflücken, den Garten bewässern, Rasen mähen seien nicht besonders schwere Arbeiten, aber eine Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würde sie wohl anders ausführen als ein vollkommen gesunder und starker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G. für die Zeit vor dem Unfall dargestellt habe. Konkret habe er behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade das habe aber die Zeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er bei zwei Nachbarn Schnee geräumt habe (OG act. 370 S. 13). Der Beschwerdegegnerin - so die Vorinstanz weiter - sei zu ihren Behauptungen nicht der Haupt-, sondern der Gegenbeweis auferlegt worden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Beschwerdegegnerin einen (vollen, Haupt-)Beweis erbringen könne, sondern darauf, ob das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens die Überzeugungskraft des ursprünglichen Gutachtens G. so weit erschüttere, dass nicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Das sei der Fall, und zwar in erster Linie wegen des mindestens für den nicht-fachkundigen Leser erheblichen Gewichtes, welches Dr. G. den Angaben des Beschwerdeführers bei-

- 15 messe, welche nun, wenn nicht widerlegt, so doch in nicht zu vernachlässigender Weise erschüttert seien. Mit zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter selbst auf zweifelhafte Elemente in den Selbst-Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen habe (BG act. 108 S. 11, 15 und 22). Die Vorinstanz führte weiter aus, damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Gutachten Dr. G. den Entscheid nicht (mehr) zu tragen vermöge, dass die von der Kammer veranlasste Ergänzung nicht zur Basis des neuen Entscheides gemacht werde könne, und dass auch weitere Ergänzungen durch Dr. G. nicht tunlich seien. Das bedeute, dass die Beurteilung wieder dort ansetzen müsse, wo sie vor dem Gutachten G. gestanden habe: ob der Beschwerdeführer seine Behauptung einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zu beweisen vermöge (KG act. 2 S. 15 - 17). c) So nicht zutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auf entsprechende Frage der Zeugin N., was unter schwerer Gartenarbeit zu verstehen sei, keine diesbezügliche Klärung seitens der Vorinstanz erfolgte. Auf den entsprechenden Einwurf der Zeugin präzisierte der vorinstanzliche Referent seine Frage dahingehend, ob der Beschwerdeführer ein Beet umgestochen habe, worauf die Zeugin ausführte, ja, das habe er sicher gemacht. Auf die Frage, ob er gejätet habe, führte sie aus, sie wisse nicht, was er genau gemacht habe (OG Prot. S. 43 f.). Schwerer wiegt demgegenüber der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugin habe auf die Frage seines Rechtsvertreters, was sie unter behindert verstehe, geantwortet, dass er hinke oder sich nicht so gut bewege (OG Prot. S. 44). Dies relativiert die Aussage der Zeugin, sie habe nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei körperlich behindert, erheblich. Indes sind die Zeugenaussagen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zu sehen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen zeichnete, womit sich nur schwer in Übereinstimmung bringen lasse, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderungen festgestellt hätten, zu sehen. Ferner ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des der Beschwerdegegnerin auferlegten Gegenbeweises hinzuweisen (KG act. 2 S. 15 f.) Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

- 16 - Soweit der Beschwerdeführer die Aussage der Zeugin Gr., er habe den Kaninchenstall persönlich gebaut, bestreitet, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Frunz, dass dieser im Juli 1984 für den Beschwerdeführer Kleintierställe errichtet hat (OG act. 380 B S. 2 f.). Indes hat die Vorinstanz auf die monierte Aussage der Zeugin nicht abgestellt, zudem führte die Zeugin aus, sie wisse nicht, in welchem Jahr der Beschwerdeführer den Kaninchenstall aufgebaut bzw. wieder abgebaut habe (OG Prot. S. 62 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Richtigkeit der Aussage, er habe nach dem Unfall Heu- und Strohballen zu den Kaninchenställen getragen. Er bestreitet diese jedoch nicht hinreichend substanziert. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus seinen Ausführungen zu den Aussagen der Zeugin N.. Dass die Behinderung nicht erkennbar sein soll, vermag am Umstand, dass er von der Zeugin Gr. gesehen worden ist, wie er Heu- und Strohballen trägt, obwohl ihn dies nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. nicht mehr möglich sei, nichts zu ändern. Die von ihm eingereichte Erklärung von Albert Wiesendanger (KG act. 3) kann im Kassationsverfahren - da in diesem keine neuen Beweismittel zulässig sind (wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend festhält) nicht berücksichtigt werden. Sie kann auch nicht dahingehend berücksichtigt werden, um die vom Beschwerdeführer behauptete Überbewertung der Attacken der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz zu untermauern (KG act. 1 S. 15 Fn. 1). Die Würdigung der Aussagen des Zeugen Rolf X. durch das Obergericht, der Wortlaut sei ein gewisses Indiz dafür, es werde in der Familie des Beschwerdeführers darüber diskutiert, was der Beschwerdeführer dürfe und was nicht, um seinen Versicherungsanspruch nicht zu gefährden, ist zwar verständlich, jedoch nicht zwingend. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zusammenhang, dass der Arzt ihm das Tragen von Giesskannen erlaubt hat, liegt demgegenüber viel näher. Umgangsprachlich ist die Wendung "das darf er ja" in diesem Kontext durchaus gebräuchlich. Der Beschwerdeführer weist ferner zutreffend darauf hin, dass das subjektive Empfinden des Patienten, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne, nicht damit übereinstimmen muss, was der Arzt dem Patienten aus medizinischen Gründen erlauben könne.

- 17 - Auch wenn der Vorinstanz nicht in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, so ist ihre Gesamtwürdigung, dass auf das Gutachten G. nicht abgestellt werden könne, dennoch nicht zu beanstanden. Dabei fällt in erster Linie ins Gewicht, dass die von den Zeugen geschilderten Tätigkeiten in der Tat schwer mit den gegenüber dem Gutachter G. geschilderten Beschwerden in Übereinstimmung zu bringen sind. Hinsichtlich der Zeugenaussagen hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass diese Zeugen den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall gekannt hatten und Veränderungen in seinem Verhalten feststellen konnten (oder eben nicht), im Gegensatz zum Privatdetektiv. Insoweit sind die Zeugenaussagen durchaus geeignet, den Wahrheitsgehalt Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin zu führenden Gegenbeweises hinzuweisen (KG act. 2 S. 15 f.). 3.5. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, das Kassationsgericht habe die Frage der Bindung der Vorinstanz an das Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen (KG act. 1 S. 17 - 19), kann auf die Rüge unter Hinweis auf § 104a Abs. 1 GVG nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat diese Frage bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2001 (OG act. 473) entschieden, es könne auf diese Rüge nicht eintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache dieselbe Rüge unter einem anderen Titel vor. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine sie bindenden Entscheidgründe des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 6. Dezember 1993 missachtet hat und auch durch die Beachtung und Würdigung der nach dem genannten Beschluss abgenommenen Beweismittel weder gegen § 104 Abs. 2 aGVG noch gegen § 104a GVG verstossen hat. 4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von § 175 Abs. 2 ZPO geltend. 4.1. a) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Experte M. sei unvollständig bzw. suggestiv instruiert worden und den Parteien sei keine Gelegenheit gegeben wor-

- 18 den, dem Experten Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480), in welcher er gegen diese Art der Instruktion protestiert habe, einfach dem Experten zur Kenntnisnahme zugestellt (OG Prot. S. 80). In dieser Eingabe habe er darauf hingewiesen, dass der Experte suggestiv instruiert worden sei, indem der vorinstanzliche Referent nicht nur auf das Strafurteil vom 5. Februar 1980 (Versicherungsbetrug) verwiesen habe, sondern auch auf die angeblichen Widersprüche im Gutachten G.. Der Beschwerdeführer verweist auf diese Eingabe und hält lediglich punktuell fest, dass der vorinstanzliche Referent dem Experten nicht explizit mitgeteilt habe, was im Laufe der ergänzenden Beweiserhebungen durch die Vorinstanz im Jahr 1999 bekannt geworden sei, und was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe. Der Referent habe die Sprachregelung der Beschwerdegegnerin übernommen, indem er den Experten dahingehend instruiert habe, dass die früheren medizinischen Experten bei der Beurteilung der Unfallfolgen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Das sei eine aktenwidrige Interpretation der medizinischen Berichte. Die Experten Dres. 1, 2, 3 und 4 hätten objektive Befunde erhoben, wie Blickrichtungsnystagmus, stumme Sohle, stumme Bauchhautreflexe, reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit und Einschränkung der Beweglichkeit durch die Funktionsröntgenaufnahmen. Er habe in seiner erwähnten Eingabe die Einvernahme dieser Ärzte als Zeugen zum Thema, ob sie tatsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten, verlangt. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Stattdessen habe der Referent auf die bestrittenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt, wonach die Ärzte nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz auch die Grundsätze der Verhandlungsmaxime verletzt (KG act. 1 S. 19 ff.). b) Nach § 175 Abs. 1 ZPO erläutert das Gericht dem Sachverständigen seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung. Es kann nach Abs. 2 des erwähnten Paragraphen den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Instruktion des Gutachters M. durch die Vorinstanz erfolgte mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 durch den vorinstanzlichen Referenten (OG act. 477). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480) bemängelte der Be-

- 19 schwerdeführer - wie erwähnt - die Art der Instruktion durch die Vorinstanz und beantragte die Einvernahme verschiedener Zeugen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2001 (OG act. 481) nicht darauf beschränkt, die Eingabe des Beschwerdeführers an den Experten weiterzuleiten, sondern hat zu den aufgeworfenen Fragen inhaltlich Stellung bezogen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Es genügt ferner nicht, zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes auf vor Vorinstanz vorgetragene Ausführungen zu verweisen bzw. diese in der Nichtigkeitsbeschwerde zu wiederholen (zumindest soweit nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Instruktionsschreiben den Parteien nicht vorweg im Sinne von § 175 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme unterbreitet, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt, d.h. die Einladung zur Stellungnahme liegt im Ermessen des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 175 ZPO). Diesbezüglich ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO nur gegeben, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid darüber ihr Ermessen über- oder unterschritten hat bzw. in die Ermessenbeurteilung sachfremde Kriterien hat einfliessen lassen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281 ZPO m.w.H.). Einen solchen Nichtigkeitsgrund weist der Beschwerdeführer indessen nicht nach. Mangels hinreichender Substanzierung kann ferner auf die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht eingetreten werden, wobei offen gelassen werden kann, ob die Rüge nach § 285 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. 4.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Gutachten des Experten eingehend analysiert und darauf verwiesen, dass es mangelhaft sei, und ein neues interdisziplinäres Gutachten mit mehreren Experten in Auftrag gegeben werden müsse (§ 108 ZPO; OG act. 500 S. 25). Er habe sich auch dagegen gewehrt, dass der gleiche Experte für eine allfällige Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens beigezogen werde. Zur Begründung führt er einerseits aus, durch die Instruktion des Sachverständigen durch die Vorinstanz sei dessen Objektivität

- 20 und Unvoreingenommenheit beeinträchtigt worden. Ohne Erwähnung seiner Glaubwürdigkeit hätte davon ausgegangen werden können, der Experte sei noch neutral. Andererseits habe der Experte zu allen medizinischen Fragen aus allen Fachgebieten Stellung genommen: er habe nicht nur zu neurologischen und allenfalls neuropsychologischen Befunden Stellung nehmen müssen (ohne allerdings eine eigene neuropsychologische Untersuchung durchzuführen, wozu er auch nicht der Lage gewesen wäre), sondern auch zu rheumatologischen, radiologischen, psychiatrischen und orthopädischen Berichten seinen Kommentar gegeben. Es sei schlicht unmöglich, zur Beurteilung all dieser Fachbereiche einen einzigen, neurologischen Experten beizuziehen. Es hätte ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werde müssen. Ein entsprechender Antrag seinerseits sei nicht einmal zur Kenntnis genommen worden (OG act. 500 S. 25). Daher sei es nicht zulässig gewesen, den gleichen Experten zur Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens beizuziehen (unter Hinweis auf seine Ausführungen in OG act. 504). b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverständige sei aufgrund der suggestiven Instruktion durch die Vorinstanz nicht unvoreingenommen, erweist sich die Rüge ohne Weiteres als unbegründet. Lediglich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Experten auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versicherungsbetrugs aufmerksam gemacht hat, ergibt sich in keiner Weise, dass der Experte nicht mehr unvoreingenommen sein soll. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit sich die Instruktion durch die Vorinstanz auf die Gutachtertätigkeit im behaupteten Sinn ausgewirkt haben soll. c) Der Beschwerdeführer hat ferner eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens M. durch Experten aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen beantragt. Nach § 181 Abs. 1 ZPO lässt das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen ergänzen oder erläutern. Nach Abs. 2 bestellt es einen neuen Sachverständigen, wenn es das Gutachten für ungenügend hält. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substanziert dar, inwieweit das Gutachten von Dr. M. unvollständig, erläuterungsbedürftig oder sogar ungenügend ist. Jedenfalls ergibt sich dies nicht bereits aus

- 21 dem Umstand, dass der Experte Fragen aus verschiedenen Gebieten in seine Beurteilung einbeziehen muss. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. So erwähnt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer einer Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens durch Dr. M. widersetze. Im Weiteren hält sie das Gutachten für vollständig und insgesamt schlüssig, erachtet es aber als sinnvoll, dem Experten im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäusserte fachliche Kritik ergänzende Fragen zu stellen (KG act. 2 S. 25 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass dem Experten alle Fragen vor der mündlichen Befragung durch das Gericht schriftlich mitgeteilt worden seien. Somit habe sich der Experte sehr gut vorbereiten können, um seine einmal geäusserte Auffassung gegen die Kritik des Beschwerdeführers (OG act. 500) zu verteidigen. Hätte man ihm die Gelegenheit gegeben, die Fragen an den Experten spontan zu formulieren, dann hätte man zumindest teilweise herausfinden können, aufgrund welcher eigenen Fachkenntnisse der Experte, vor allem im nicht neurologischen Bereich, geantwortet hätte. b) Nach § 178 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben sei. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 178 ZPO). Ein diesbezüglicher Nichtigkeitsgrund könnte nur bei Ermessungsüber- oder - unterschreitung bzw. Einbezug sachfremder Kriterien gegeben sein. Solches hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht dargetan. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das vorinstanzliche Protokoll sei unvollständig (KG act. 1 S. 22 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass nach § 154 Abs. 2 GVG eine Protokollberichtigung bei jener Gerichtsstelle zu verlangen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht zuständig, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls zu prüfen. Auf die Rüge kann deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Hau-

- 22 ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 154 GVG). 5.1. a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines neuen neuropsychologischen Gutachtens (neben demjenigen von lic. phil. A. H., BG act. 57) im ersten erstinstanzlichen Verfahren verzichtet (BG act. 68). Die Erstinstanz habe dies als Anerkennung des Gutachtens H. qualifiziert. Er (der Beschwerdeführer) habe sein Einverständnis gegeben und geschrieben, "es darf auf die Expertise von H. abgestellt werden". Das erwähnte Gutachten habe seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 20 % geschätzt (BG act. 57). Durch die erwähnte Anerkennung habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und dessen (zumindest neuropsychologischen) Folgen auf seine Gesundheit anerkannt. Sie anerkenne damit aber auch eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb seien alle weitergehenden Beweisabnahmen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Körperschaden des Beschwerdeführers völlig unnötig gewesen. Im angefochtenen Urteil gehe die Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit seinerseits von 15 % aus. Die Beschwerdegegnerin habe aber bereits rein neuropsychologisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % anerkannt (KG act. 1 S. 22 Ziff. 5a). b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 17. April 1991 an die Erstinstanz lediglich ausgeführt, es sei fraglich, ob es überhaupt noch notwendig sei, im Rahmen des Beweisverfahrens ein weiteres neuropsychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin sei mit lic. phil. A. H. der Auffassung, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wesentlich mehr zur Beantwortung der noch anstehenden Fragen beitragen könne (BG act. 68 S. 2) 5.2. a) Sodann habe die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - die Verhandlungsmaxime und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie auf bestrittene, zum Teil aktenwidrige Tatsachen abgestellt habe. Zur Begründung führt er aus, er habe in der Klageschrift keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrzeuge gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe aber selbst behauptet,

- 23 dass die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge 40 km/h bzw. 20 - 30 km/h (Unfallbeteiligter) betragen habe (BG act. 14 S. 3). Diese Angaben der Beschwerdegegnerin habe er nicht bestritten. Damit habe das Gericht von dieser unbestrittenen Tatsache auszugehen. Die Vorinstanz gehe aber unter Hinweis auf den Polizeibericht davon aus, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers minim gewesen sei. Damit setze sie sich über unbestrittene Tatsachen hinweg. Die Vorinstanz verweise in ihrem Urteil (KG act. 2 S. 19) auf BG act. 156/1. Auf diesem Blatt - das sei die dritte Seite des Polizeiberichtes - schreibe der Beschwerdeführer handschriftlich, dass seine Geschwindigkeit über 40 km/h betragen habe. Die Vorinstanz halte dies für unglaubwürdig und führe aus, eine so hohe Geschwindigkeit und die Überraschung durch den Unfall würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden plausibel erscheinen lassen. Die tatsächliche Kollisionsgeschwindigkeit habe 43 km/h betragen. Seine Beschwerden seien somit plausibel. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Kopie desjenigen Fahrtenschreibers, der den Unfall aufgezeichnet habe, drei Mal seinen Rechtsschriften beigelegt (OG act. 143/1, OG act. 156/3 und OG act. 501/11). Dieses Beweismittel sei von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht nur dieses Beweismittel immer wieder eingereicht, sondern darüber hinaus in OG act. 142, in der Stellungnahme zum Gutachten von Prof. W., mehrere Beweisanträge gestellt und dabei unter anderem unter anderem die Einholung eines technischen Gutachtens über die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, einen Augenschein und die Erstellung einer fotogrametrischen Aufnahme verlangt. Er habe entschieden darauf hingewiesen, dass er vom Unfall überrascht worden sei. Diesen Anträgen habe die Erstinstanz im ersten Urteil nicht entsprochen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz habe die Erstinstanz im zweiten Verfahren keine Veranlassung gehabt, den erwähnten Anträgen stattzugeben. Wenn die Vorinstanz die von ihm angegebene Geschwindigkeit in OG act. 156/1 für die Kausalitätsfrage (auch für die haftungsausfüllende) für derart prozessentscheidend halte, dann hätte die Vorinstanz die gesamten Akten durchlesen und feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer in BG act. 156/1 angegebene Geschwindigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht nur nicht bestritten sei,

- 24 sondern auch vom Fahrtenschreiber habe abgelesen werden können. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten diesbezüglich auch nicht bemängelt, dass es sich um Kopien des Originalfahrtenschreibers handle (KG act. 1 S. 23 ff.). b) Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, in seiner Notiz vom 27. November 1984 halte der Beschwerdeführer fest: "Die Polizei wurde telefonisch und am Unfallort über die Körperverletzung in Kenntnis gesetzt. Meine befahrene Geschwindigkeit schätze ich auf über 40 km. Gebremst habe ich nicht gesehen habe das andere Fahrzeug nicht vor dem Unfall" (BG act. 156/1). Eine so hohe Geschwindigkeit würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerde plausibel erscheinen lassen. In der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Genick verspürt, es sei ihm schwindlig geworden und er habe beinahe erbrechen müssen; das habe er dem Polizisten gesagt (BG Prot. S. 15 f.). Gegenüber dem Arzt Dr. O. habe er angegebenen, er habe unmittelbar nach dem Unfall "sehr schwere Hinterkopfschmerzen" verspürt, "verbunden mit mehrmals erbrechen" (BG act. 4/20). Im Polizeirapport - so die Vorinstanz weiter - seien aber die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall wie folgt wiedergegeben: "Bei der Einmündung schaute ich nach links und sah kein Fahrzeug. Ich fuhr in die Hottingerstrasse hinaus. Plötzlich tauchte von links ein Fahrzeug auf. Ich bremste sofort, konnte aber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges war minim, den ich war ja gerade am Anfahren" (BG act. 120/1). Der gerichtliche Gutachter Prof. W. habe festgehalten, "Hinweis auf angebliche 'Geschwindigkeiten' in ärztlichen Berichten [seien] ohne jeden Wert, da sie nur auf anamnestischen Angaben durch die Patienten beruhen" (BG act. 124). Diese generelle Skepsis werde hier ergänzt durch die sehr stark differierenden, ja gänzlich inkompatiblen beiden Schilderungen des Beschwerdeführers zur gefahrenen Geschwindigkeit. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer laut dem Polizeirapport erst einige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt habe, er habe bei der Kollision eine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung (BG act. 120/1 S. 2). Der Polizist habe sich als Zeuge an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfall-

- 25 stelle nicht erinnern können. Wenn er Angaben über die Verletzungen habe, nehme er das aber in den Rapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich, und wenn ein Beteiligter über Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.). Das sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel daran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im Rapport genannten telefonischen Mitteilung (BG act. 22/35). Das beweise allerdings nicht seine Darstellung; es könne ihm auch jemand anders als der rapportierende Polizist ein Antragsformular überlassen haben (dieser "glaubte" das zwar "nicht", das sei aber keineswegs ein sicherer Ausschluss [KG act. 2 S. 19 f.]). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Klageantwort vom 19. Februar 1990 fest: „Die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge betrug ca. 40 km/h (Kläger) bzw. ca. 20 bis 30 km/h (Unfallbeteiligter) (BG act. 14 S. 3). In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest: „Es ist müssig, über die Angaben der Beteiligten betreffend Fahrgeschwindigkeiten zu diskutieren, weil diese meistens als Schutzbehauptungen nicht zutreffen, andererseits auch eine Kollision mit je 30/40 km/h Geschwindigkeit verheerende Folgen haben kann.“ (BG act. 21 S. 2). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine Bestreitung, die die Zugabe der Beschwerdegegnerin einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 40 km/h unbeachtlich machen würde. Auf der dritten Seite des Polizeiberichtes brachte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Vermerk an, wonach er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf über 40 km/h schätze (OG act. 156/1). Die entsprechende Stelle gab der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 1992 im Wortlaut wieder (OG act. 155 S. 5). Diese Schätzung des Beschwerdeführers steht im Einklang mit der Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort. Gemäss § 54 Abs. 1 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Das Gericht hat seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrundezulegen. Nachdem also die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit mit ca.

- 26 - 40 km/h angab und der Beschwerdeführer dies nie bestritt, sondern im Gegenteil eine eigene frühere Stellungnahme zur gefahrenen Geschwindigkeit einreichte, welche die Darstellung der Beschwerdegegnerin bestätigte, hätte für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sondern es hätte von diesen ausgehen sollen. Indem das Obergericht nicht so vorgegangen ist, hat es die Verhandlungsmaxime und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ob im Kassationsverfahren auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Kopien der Fahrtenschreiberscheiben (BG act. 143/1, POG act. 156/3 und OG act. 501/11) abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der Scheiben durch das Obergericht in genügender Weise gerügt hat, kann offen bleiben. Immerhin sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. Dezember 1991 (BG act. 142) eine Kopie der Fahrtenschreiberscheibe mit den Aufzeichnungen zum Unfallzeitpunkt beilegte und gemäss diesem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers etwas über 40 km/h betrug (BG act. 143/1; die beiden andern eingereichten Kopien von Fahrtenschreiberscheiben, OG act. 156/3 und OG act. 501/11, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt, enthalten keine Aufzeichnungen vom Unfallzeitpunkt). Diese Scheibe scheint die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung, was die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit angeht, zu bestätigen. 6. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Würdigung seiner Glaubwürdigkeit durch die Vorinstanz. 6.1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit auf Tatsachen, welche bereits durch das Kassationsgericht gewürdigt worden seien (seine Schilderung zur Kollision stünden im Widerspruch zum Polizeibericht; seine Äusserungen gegenüber Dr. O., das Gutachten G. und H. und das Strafurteil von 1980 [KG act. 2 S. 25 f.]). Die Vorinstanz verletze dadurch § 104 Abs. 2 aGVG. Die Rüge ist unbegründet, wie bereits dargelegt (vgl. Erw. II.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

- 27 - Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 40 km/h sei falsch (KG act. 2 S. 26 unten), kann auf Erw. 5.2. hiervor verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Rüge hinsichtlich der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge. 6.2. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Zeugenaussage des Polizisten am Unfallort unvollständig zitiert zu haben. Der Polizist habe seine Aussage, er lasse immer die Sanität kommen, wenn ein Beteiligter über Schmerzen im Nacken klage, beim Verlesen des Protokolls korrigiert und ausgeführt: "Ich lasse nicht immer die Sanität kommen. Wenn der Verunfallte über Schmerzen klagt, aber eine Verletzung nicht offensichtlich vorliegt, sage ich ihm, er solle zum Arzt gehen." (BG Prot. S. 23). Weiter bringt er vor, der Polizist sei sieben Jahre nach dem Unfall als Zeuge über ein Vorkommnis befragt worden, welches für ihn eher ein Bagatellunfall gewesen und nachts um 2.50 Uhr geschehen sei. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) sich an den Rat des Polizisten gehalten und sich sofort zu seinem Hausarzt begeben (BG act. 487 S. 9 [KG act. 1 S. 26 f.]). b) Es trifft zwar zu, dass der Polizist K. seine Zeugenaussage nach Verlesen wie vom Beschwerdeführer dargelegt ergänzt hat. Ungeachtet dessen bleibt die Aussage des Polizisten als Zeuge, dass er sich an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfallstelle nicht habe erinnern können. Er führte jedoch weiter aus, wenn er Angaben über Verletzungen habe, nehme er das in den Rapport auf (BG Prot. S. 22; KG act. 2 S. 19 f.). Angesichts dessen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz ungeachtet der Ergänzung der Aussage durch den Zeugen K. nicht als willkürlich. 6.3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, die Tatsache, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, sei kein Beweis dafür, dass der Polizist K. ihm das Formular für die Strafanzeige zugestellt habe. Aus BG act. 22/34 gehe mit aller wünschenswerter Klarheit hervor, dass der Polizist K. ihm am 24. Juli 1984 höchstpersönlich das erwähnte Formular zugestellt habe (KG act. 1 S. 27 f.).

- 28 - Das Bundesgericht tritt im Rahmen eines Berufungsverfahrens auf eine Aktenwidrigkeitsrüge in Anwendung von Art. 55 lit. d OG ein - was die Zulässigkeit der Rüge im kantonalen Kassationsverfahren ausschliesst (§ 285 ZPO), wenn eine Feststellung als solche direkt auf dem Versehen beruht und vom Bundesgericht richtig gestellt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Beweiswürdigung eine einzelne Zeugenaussage oder der Wortlaut einer einzelnen Urkunde missverstanden wurde. Basiert eine Feststellung auf mehreren Beweismitteln und liegt bezüglich eines Beweismittels ein offensichtliches Versehen vor, so bedeutet dies noch nicht, dass auch die auf Grund des betreffenden Beweismittels getroffene Feststellung aktenwidrig ist. Hingegen ist es möglich, dass die tatsächliche Feststellung willkürlich ist. Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe laut dem Polizeirapport erst einige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt, er habe bei der Kollision eine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung. Der Polizist habe sich als Zeuge nicht an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfallstelle erinnern können. Wenn er Angaben über Verletzungen habe, nehme er das aber in den Rapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich, und wenn ein Beteiligter über Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.). Dies sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel daran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im Rapport genannten telefonischen Mitteilung. Dies beweise allerdings nicht seine Darstellung; es könne ihm auch jemand anders als der rapportierende Polizist ein Antragsformular überlasser haben. Dieser „glaube“ dies zwar „nicht“, dies sei aber keineswegs ein sicherer Ausschluss (LKG act. 2 S. 19 f.). Der fragliche Polizeirapport vom 29. Juli 1984 wurde von Hubert K. verfasst (BG act. 120/1). Wie aus dem Begleitschreiben vom 24. Juli 1984 hervorgeht, stellte derselbe Polizeibeamte dem Beschwerdeführer das „Formular Strafantrag“ zu (BG act. 22/34). Der Beschwerdeführer füllte am 25. Juli 1984 die „Erklärung betreffend Strafantrag“ aus und bestätigte darin, auf das Recht aufmerksam ge-

- 29 macht worden zu seien, gegen Jan Forejt wegen Körperverletzung Strafantrag stellen zu können (BG act. 22/35). Diese Erklärung wurde wiederum durch den Polizeibeamten Hubert K. entgegengenommen, was sich aus dessen Unterschrift ergibt. Nachdem die „Erklärung betr. Strafantrag“ vom 25. Juli 1984 ausdrücklich Körperverletzung als in Frage kommendes Delikt nennt und das betreffende Formular aktenkundig am 24. Juli 1984 durch Hubert K. an den Beschwerdeführer gesandt wurde, ist zumindest erstellt, dass der Polizeibeamte nicht erst am 27. Juli 1984 durch den Beschwerdeführer telefonisch über seine Verletzung orientiert wurde, wie er dies im Polizeirapport vermerkte (BG act. 120/1 S. 2). Die gerügte Feststellung des Obergerichts ist somit nicht nachvollziehbar und damit willkürlich, was wiederum zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. b) Der Beschwerdeführer führt weitere Mängel des Polizeiberichts an, um - wie er ausführt - darzulegen, dass die Vorinstanz auf diesen dürftigen Polizeibericht abgestellt habe, obwohl er mehrmals auf dessen Mangelhaftigkeit verwiesen und einen Augenschein, eine technische Expertise und eine fotogrammetrische Aufnahme des Unfallorts beantragt habe. So bemängelt er etwa, dass die Polizei den Fahrtenschreiber nicht abgenommen habe, dass die Angaben über die Endlage der Fahrzeuge im Polizeibericht nicht stimmten (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 28 ff.). Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, wo vor Vorinstanz er entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die geltend gemachten Mängel geeignet sein sollen, die gerügten Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. 7.1. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er könne keinen Widerspruch in seinen Ausführungen gegenüber Dr. O. einerseits, wonach er nie ernsthaft krank gewesen sei und praktisch nie an Kopfweh gelitten habe, und den Angaben gegenüber Dr. D. andererseits, welchem er von einer beinahe einjährigen, 25%igen Arbeitsunfähigkeit als Folge der beiden Unfälle im Jahre 1973 und 1982 berichtet habe, sehen. Seine Angabe, er sei nie ernsthaft krank gewesen, sei übrigens zutreffend, weil er bis am 20. Juli 1984 noch nie wegen einer Krankheit bei einem Arzt gewesen sei, und seine Krankenkasse für ihn bis dahin keinen einzigen Fran-

- 30 ken habe bezahlen müssen. Ein Patient könne wegen Nacken- und Kopfschmerzen sowie wegen asystematischen Schwindels arbeitsunfähig sein, ohne an "Kopfweh" zu leiden. Dr. O. sei auch nicht gefragt worden, was er unter Kopfweh verstehe. Auch sei er (der Beschwerdeführer) mit diesen Vorwürfen nie konfrontiert werden, sodass er nicht dazu habe Stellung nehmen können. Diese seien für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit untauglich (KG act. 1 S. 30 f. Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bezieht sich hier auf eine Erwägung des Obergerichts auf Seite 21 des angefochtenen Urteils, ohne jedoch diese Stelle in der Beschwerdeschrift zu nennen. Da es nicht Sache des Kassationsgerichts ist, im vorinstanzlichen Urteil diejenige Stelle zu suchen, welche der Beschwerdeführer als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet rügen möchte, genügt die Rüge an sich bereits aus diesem Grund nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine solche. Im Übrigen erweist die Rüge sich ohnehin als unbegründet. Die Vorinstanz hat willkürfrei schlussfolgern können, die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. O. und Dr. D. seien widersprüchlich. Dass eine Arbeitsunfähigkeit auch gegeben sein kann, ohne dass Kopfschmerzen gegeben sind, ist völlig unstrittig. Allerdings hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D. auch von Kopf- und Nackenschmerzen nach dem zweiten Unfall berichtet sowie von einer einjährigen, 25%igen Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten Unfall (BG act. 4/31 S. 2). Dass diese Widersprüche zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht tauglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hatten die Parteien sehr wohl Gelegenheit im Rahmen des Beweisverfahrens zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung ist eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung oder Konfrontierung mit festgestellten Widersprüchen nicht ohne Weiteres gegeben (sofern nicht etwa ein Fall der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO bei unklarem Sachverhalt vorliegt, welche in concreto indessen nicht gegeben war). b) Der Beschwerdeführer bringt zu den Gutachten G. und H. vor, dass das Gutachten H. von der Beschwerdegegnerin selbst mit dem gesamten Inhalt anerkannt worden sei. Des weiteren seien die beiden Gutachten sowohl vom Obergericht als auch vom Kassationsgericht ausführlich gewürdigt worden (OG act. 192

- 31 und 206). Wenn das Obergericht heute diese medizinischen Gutachten anders interpretiere, dann vertrete es eine andere Auffassung, mit der aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden könne. Das, was das Obergericht unglaubwürdig nenne, habe Dr. G. als Aggravation bezeichnet; eine fachärztliche Interpretation, welche die erste Besetzung des Obergerichts und das Kassationsgericht, nach einlässlicher Begründung, für überzeugend gehalten hätten. Daher verfalle das Obergericht in Willkür, wenn es dieses Gutachten neu würdige und darauf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableite (KG act. 1 S. 31 Ziff. 5). Wiederum unterlässt es der Beschwerdeführer, die Erwägung, die er rügen möchte, genau zu bezeichnen. Der Umstand allein, dass das Obergericht in einer früheren Besetzung ein Gutachten anders würdigte als die Besetzung des heute angefochtenen Urteils, und dass das Kassationsgericht in einem früheren Entscheid die frühere Würdigung des Obergerichts nicht als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet erachtete, bedeutet noch nicht, dass eine abweichende Würdigung durch die neue Besetzung zum vornherein unzulässig oder willkürlich sei. Der Beschwerdeführer setzt zwar der neuen Würdigung durch das Obergericht den von Dr. G. verwendeten Ausdruck „Aggravation“ entgegen, ohne sich jedoch mit der gerügten Erwägung und mit den beiden Gutachten, auch mit dem von ihm bemühten Begriff der „Aggravation“ auseinanderzusetzen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Willkür ist demnach in ungenügender Weise gerügt, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Strafurteil von 1980 sei für das Obergericht von massgebender Bedeutung, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Sein Rechtsvertreter habe immer wieder darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich verurteilt worden sei, und nun nicht noch einmal zivilrechtlich bestraft werden dürfe. Es werde mit diesem Urteil der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt. Denn im Endeffekt führe es doch dazu, dass der Beschwerdeführer diesmal zivilrechtlich bestraft werde, indem man ihm seine wirtschaftliche Existenz entziehe (KG act. 1 S. 32 Ziff. 6).

- 32 - Hinsichtlich dieser Rüge nennt der Beschwerdeführer keine einzige Aktenstelle. Er setzt sich nicht mit der gerügten Erwägung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sich das Strafurteil zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe und dass es dies in willkürlicher oder anderer, einen Nichtigkeitsgrund setzender Weise tat. Eine Bestimmung, wonach der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ Drittwirkung auf die Beweiswürdigung im Zivilprozess entfaltet, besteht nicht. Auch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Rüge ungenügend, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn Strafanzeige wegen Betrug und Urkundenfälschung eingereicht habe. Hätte sie mit diesem Schritt Erfolg gehabt, wäre seine Existenz vernichtet worden. Er hätte wegen des Strafurteils von 1980 nicht mit einer bedingten Strafe rechnen dürfen. Dass er trotz der offensichtlichen Nötigung durch die Beschwerdegegnerin und dem Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe deren Offerte abgelehnt habe, spreche klar dafür, dass er an den Unfallfolgen leide und auch seinerseits für das "richtige Recht" kämpfe. Es wäre lebensfremd, bei einer solchen Tatsachenkonstellation für seine Unglaubwürdigkeit zu plädieren (KG act. 1 S. 32 Ziff. 7). b) Der Beschwerdeführer führt auch in diesem Zusammenhang keine Aktenzitate an, wo vor Erstinstanz bzw. Vorinstanz er auf den geltend gemachten Umstand hingewiesen hat, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. 7.3. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil der Vorinstanz könnten keine klaren Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus der erwähnten Erörterung seiner Glaubwürdigkeit ziehe, entnommen werden. Die Begründung sei widersprüchlich. Einerseits werde ihm gestützt auf die Beurteilung des Experten grundsätzlich geglaubt, dass er durch den Unfall einen körperlichen Schaden erlitten habe: Es werde ihm ein gewisser Schadenersatz, sogar Genugtuung zugesprochen. Es stehe somit fest, dass auch nach Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Unrecht geschehen sei. Anderseits werde ihm nicht geglaubt, wenn es um das Ausmass des Schadens gehe. Diese beiden Ansichten könnten nicht nebeneinander bestehen bleiben. Das dürfe man nur dann machen,

- 33 wie die Vorinstanz dies in ihrem Rückweisungsbeschluss gemacht habe, indem man ihm vorwerfe, seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu aggravieren. Die Vorinstanz habe ihm keinen solchen Vorwurf gemacht. Es werde nirgends erwähnt, dass er seine Arbeitsunfähigkeit zu 85 % aggraviere und diese daher nur zu 15 % unfallbedingt sei. Auch der Gerichtsexperte könne seine restliche Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Für diesen könnte die restliche Arbeitsunfähigkeit auf eine nicht unfallbedingte Besonderheit in seiner Haltung begründet bzw. etwas dazugekommen sein, was ihn daran gehindert habe, Taxi zu fahren (KG act. 2 S. 39; OG Prot. S. 109). Um welche innere Haltung es sich handle, und warum sie nicht unfallbedingt sei, erführe man nicht. Dies seien psychische Vorgänge im Wesen eines Menschen, die in die Kompetenz eines Psychiaters gehörten. So habe denn auch PD Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 7. März 2002 (OG act. 501/6) zum Gutachten von Prof. Dr. M. eindrücklich dargelegt, dass sowohl H. als auch Zöllner als Neuropsychologen neben hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigungen zusätzlich eine erhebliche psychische Komponente im Sinne einer Aggravation diagnostiziert hätten (KG act. 1 S. 32 f. Ziff. 8). b) Auf die Rüge kann mangels hinreichender Substanzierung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Gutachten M. in allgemeiner Form zu kritisieren, ohne darzulegen, welche Schlüsse er daraus gezogen haben will. Er legt insbesondere nicht dar, vor Vorinstanz eine Ergänzung des Gutachtens o.ä. beantragt zu haben. Immerhin sei das Folgende festgehalten: Der Umstand, dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachten soll, dass er (der Beschwerdeführer) einen unfallbedingten Körperschaden erlitten hat, schliesst nicht aus, dass sie ihm hinsichtlich des Schadensausmasses nicht folgt. So verneint denn der Experte die Unfallkausalität der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 85 %. Darin kann jedenfalls kein Widerspruch gesehen werden. 7.4. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe § 148 ZPO verletzt, indem sie die Verantwortung dafür, dass der Experte ihn für glaubwürdig gehalten habe, voll diesem übertrage. An sich halte die Vorinstanz ihn für 100 % unglaubwürdig, könne sich aber über die Schlussfolgerung des Gerichts-

- 34 experten, der Beschwerdeführer sei unfallbedingt zu 15 % arbeitsunfähig nicht hinwegsetzen. Aus diesem Widerspruch rette sich die Vorinstanz mit dem Rückgriff auf das Beweismass und finde, es sei ihm gelungen, eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (KG act. 1 S. 33 f. Ziff. 9.a). Diese Begründung der Vorinstanz lasse sich weder juristisch noch medizinisch nachvollziehen. Korrekter- und dogmatisch konsequenterweise hätte die Vorinstanz, wie im Beschluss vom 13. April 1993 (OG act. 192) und im Beschluss des Kassationsgericht (OG act. 206) geschehen, befinden müssen, dass der Beschwerdeführer zu Aggravationen neige und diese Neigung im gesamten Beschwerdebild des Beschwerdeführers 85 % betrage. Der reale Teil wäre dann mit 15 % zu veranschlagen gewesen (KG act. 1 S. 34 lit. b). b) Auf die Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt keinen Nichtigkeitsgrund dar, der sich auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt hätte. Er verlangt lediglich, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in anderer Weise hätte begründen müssen. Damit fehlt es am Rechtsschutzinteressen als Eintretensvoraussetzung. c) Soweit der Beschwerdeführer in der Folge (KG act. 1 S. 34 lit. b) das von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Beweismass rügt sowie weiter bemängelt, sie verwechsle Schadenersatzberechnung (Kausalitätsebene) mit der Schadenersatzbemessung (Ermessensebene), macht er die falsche Anwendung von Bundesrecht geltend, was mittels der vorliegend zulässigen eidgenössischen Berufung vor Bundesgericht zu rügen ist. 8. Die Beschwerde wendet sich in der Folge gegen die Würdigung des Gutachtens M. sowie der diesbezüglichen mündlichen Äusserungen dieses Experten durch die Vorinstanz. 8.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst wiederum die Instruktion des Beschwerdeführers durch den vorinstanzlichen Referenten. So macht er geltend, die dem Experten gestellte Frage, ob er als Folge des Unfalls vom 20. Juli 1984 arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch sei, sei unzulässig. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin das Gutachten G. (BG act. 57) anerkannt habe und weil die

- 35 - Vorinstanz an den Beschluss des Kassationsgerichts vom 6. Dezember 1993 (OG act. 206) gebunden sei (KG act. 1 S. 35 f.). Diesbezüglich kann auf Erw. II.2. sowie II.4.1. hiervor verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gerichtsexperte M. sei durch die Vorinstanz in Überschreitung seines Ermessens über seine Person negativ beeinflusst worden (KG act. 1 S. 36 f.), kann ebenfalls auf Erw. II.4.1. verwiesen werden. 8.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für einen seriösen Experten sei es nicht möglich, 17 Jahre nach dem Unfall wissenschaftlich fundierte Aussagen über die damals erlittenen Unfallverletzungen zu machen und rückwirkend die Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten zu beurteilen, da er den Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall nicht untersucht habe. Der Experte müsse sich also bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den Unfall gesundheitliche Schädigungen erlitten habe, auf die bereits vorhandenen medizinischen Akten stützen. Ob die darin erhobenen medizinischen Befunde korrekt bzw. ohne methodologische Fehler erhoben worden seien, könne er nicht wirklich beurteilen, weil er bei der Befunderhebung nicht habe teilnehmen können (KG act. 1 S. 36). b) Soweit der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise darlegt, welche Befunde der bisherigen Experten der von der Vorinstanz bestellte Sachverständige nicht soll beurteilen können, kann auf die Rüge mangels hinreichender Substanzierung nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend Erw. 8.3.). 8.3. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten M.s auf 9 "Flüchtigkeitsfehler" des Experten hingewiesen und diese kritisiert (OG act. 500 S. 8 Ziff. 3/a-g und S. 16/e und S. 19/g). Weder die Vorinstanz noch der Experte selbst hätten die Berechtigung dieser Kritik in Frage gestellt. Die Vorinstanz setze sich mit diesen "Flüchtigkeitsfehlern" auseinander und weise darauf hin, dass sie unwichtig seien. Die Bemerkungen des Experten zum Polizeibericht seien auch nicht massgeblich. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, man könnte die erwähnten "Flüchtigkeitsfehler" vernachlässigen, wenn sie einerseits nicht so häufig in so grosser Zahl vorkämen und wenn andererseits feststünde, dass diese Fehler tatsächlich für die Meinungsbildung des Experten völlig irrelevant gewesen wären. Der Be-

- 36 schwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum Gutachten M., wo er ausführlich und detailliert darlege, wie falsch der Experte den Polizeibericht verstanden habe. Wie dem Gutachten unmittelbar entnommen werden könne, sei der Experte stark vom Inhalt des Polizeiberichts beeinflusst worden. Die "Würdigung" dieses Berichts durch den Experten gipfle darin, dass der Beschwerdeführer erst am 27. Juli 1984 von den Genickschmerzen berichtet habe, was den Polizisten veranlasst habe, diese Mitteilung in den am 29. Juli 1984 redigierten Bericht zu integrieren. Damit interpretiere der Experte den Polizeibericht und leite daraus ab, dass er (der Beschwerdeführer) nicht (ganz) glaubwürdig sei. Diese Überzeugung des Experten ziehe sich wie ein roter Faden durch sein Gutachten und seine mündlichen Aussagen. Es sei daher euphemistisch, wenn die Vorinstanz schreibe, es obliege dem Gericht und nicht dem medizinischen Experten, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (KG act. 1 S. 25). An anderer Stelle (KG act. 1 S. 44) gestehe die Vorinstanz aber freimütig, die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weitgehend in die Hand des Experten gegeben zu haben. Der Experte verfalle selbst in Willkür, wenn er aufgrund des Polizeiberichts annehme, der Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 dem Polizisten telefonisch über Genickschmerzen berichtet. Dieser schreibe selbst (OG act. 487 S. 9), dass der Beschwerdeführer am Unfalltag um 8.30 Uhr morgens zu seinem Hausarzt gegangen sei, und dieser Röntgenbilder der Halswirbelsäule angefertigt und dem Beschwerdeführer Medikamente gegeben habe. Der Experte und damit auch die Vorinstanz glaubten, mit dem unrichtigen Polizeibericht den Beschwerdeführer der Lüge über den Zeitpunkt für den Beginn der Genickschmerzen überführt zu haben. Diese "Beweiswürdigung" durch den Experten (betreffend Polizeibericht) habe ihn denn zur Überzeugung gebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien offensichtlich widersprüchlich (OG act. 487 S. 42). Zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten zähle der Experte unter anderem die Blickrichtung beim Unfall, den Zeitpunkt des Beschwerdebeginns, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach dem Unfall nachhause gefahren sei. Eben wegen dieser angeblichen Widersprüchlichkeiten, die nicht existierten, habe der Experte seinen Glaubwürdigkeitsbonus erheblich herabgesetzt (KG act. 1 S. 37 ff. Ziff. 3).

- 37 b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit weitgehend in die Hände des Experten gegeben zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer richtig darstellt - zunächst aus, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei Sache des Gerichts (KG act. 2 S. 25). Im Anschluss an die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz führt diese aus, unter Hinweis auf die zahlreichen Widersprüche, auf die inkohärenten Angaben und Befunde habe der Experte gesagt, könnte man damit eine unfallbedingte Schädigung überhaupt verneinen; seine jahrzehntelange Erfahrung (letztlich: sein Gefühl, auch als Arzt) gebiete ihm aber, eine solche Schädigung anzunehmen und sie auf den kritischen Unfall von 1984 zu beziehen, was ebenfalls nicht ohne weiteres selbstverständlich sei. Das Gericht könne dem folgen, wenn damit auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit, welche grundsätzlich dem Richter obliege, weitgehend in die Hand des Experten gegeben werde. Im Hinblick auf die Frage des Beweismasses führt die Vorinstanz aus, zwar sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den vollen Beweis erbringen müsse und sich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen könne, womit aber nicht gesagt sei, dass er diesen Beweis nur mittels "harter Befunde" wie z.B. Röntgenbilder führen dürfe. Dies wäre eine unzulässige Beweisregel und ein Verstoss gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Es müsse dem Beschwerdeführer vielmehr frei stehen, den Beweis mit allen zulässigen Mitteln zu erbringen, auch mit einem Gutachten. Dort, wo der Experte auf die Angaben des Beschwerdeführers abstelle, stehe nichts entgegen, dass das Gericht seinerseits die Wertungen der Expertise übernehme, so diese überzeugend dargebracht würden (KG act. 2 S. 44 f.). Diese Ausführungen des Obergerichts treffen im Grundsatz zu. Doch lässt sich die Annahme des Experten und des Obergerichts aufgrund des Polizeirapportes, der Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 den Polizeibeamten über seine Verletzung bzw. seine Schmerzen orientiert, nicht aufrechterhalten. Wie vorne Erwägung 6.3. aufgezeigt, hat der rapportierende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 1984 ein Strafantragsformular zugestellt und hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 1984 eine „Erklärung betreffend Strafantrag“ unter-

- 38 zeichnet, worin ausdrücklich von „Körperverletzung“ die Rede ist und welche vom rapportierenden Polizeibeamten entgegengenommen wurde. Somit beruht das Gutachten mindestens in diesem Punkt auf einer fehlerhaften Annahme, was bei der Neubeurteilung nach Rückweisung der Sache an das Obergericht zu beachten sein wird. c) Unbegründet ist die Rüge des Weiteren, soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob bei den geltend gemachten Mängeln noch von Flüchtigkeitsfehlern des Experten die Rede sein könne. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer räume auch selber ein, dass sie zum Teil sehr wenig gewichtig seien. Im Übrigen genügt es den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht, auf die Eingaben vor Vorinstanz zu verweisen bzw. vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen. Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. 9. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, das Beweismass in willkürlicher Weise heraufgesetzt zu haben. In der Sache macht der Beschwerdeführer indessen willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. Soweit er sich gegen das Beweismass an sich richtet, das eine Frage materiellen Bundesrechts ist, kann in Anwendung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 9.1. a) Zur Begründung macht er zunächst geltend, der Experte habe die Instruktion durch die Vorinstanz so verstanden, dass er an den Objektivitätsbegriff einen sehr strengen Massstab anlegen müsse. Daher habe er in seinem Gutachten nach diesen Kriterien die Kausalität grundsätzlich verneint. Die objektiven Befunde seiner Vorgänger habe er als "weich" bezeichnet. Dennoch habe er aufgrund der erfahrungswissenschaftlichen Objektivitätskriterien und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung die grundsätzliche Kausalität zwar bejaht, aber wegen des Fehlens objektiver Befunde und wegen der angeblichen Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers "äusserst grosszügig" auf 15 % geschätzt. Die Vorinstanz habe diese Beweiswürdigung des Experten übernommen und stelle vollständig darauf ab. Mit dieser Übernahme der Schlussfolgerung des Experten würden dessen Relativierungen

- 39 der objektiven Befunde der Vor-Experten nicht übernommen, sodass das Konjunktive in der Sprachregelung des Experten und die theoretisch denkbaren Fehler in der Befunderhebung der Vor-Experten negiert würden. Im Ergebnis sage der Experte, die früher erhobenen objektiven Befunde könnten fehlerhaft erhoben worden sein. Die Vorinstanz folgere daraus, dass es keine objektiven Befunde gebe. Dabei sei das wissenschaftliche Fundament der Schlussfolgerung des Gerichtsexperten, welches auf theoretisch denkbaren, aber nicht nachgewiesenen (und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht weiter abgeklärten) Methodenfehler der Vor-Experten beruhe, rechtlich nicht verwertbar (KG act. 1 S. 40 ff.). b) Soweit der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Befunde der Experte bzw. die Vorinstanz zu unrecht als weich bezeichnet hat, kann mangels Substanzierung auf die Rüge nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend Erw. 9.2. ff.). 9.2. a) Im Hinblick auf den von Dr. O. festgestellten horizontalen Blickrichtungsnystagmus nach rechts führt der Beschwerdeführer aus, der Experte M. sage nicht, der erwähnte Befund sei falsch, sondern, dass dieser Befund nur verifizierbar sei, wenn der Neurologe die Erschöpfbarkeit dieses Befundes sichergestellt habe (OG act. 473 S. 33 Mitte). Weder der Experte noch die Vorinstanz hätten behauptet, dass Dr. O. die Erschöpfbarkeit nicht geprüft hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verweise darauf, dass Prof. D. diesen Blickrichtungsnystagmus nicht festgestellt habe (KG act. 2 S. 27). Eine Seite später zitiere sie aber den Gerichtsexperten, dass der Nystagmus in der Regel nach wenigen Wochen verschwinde. Prof. D. habe ihn am 19.2., 24.2. und am 18.3. 1988, also 3 1/2 Jahre nach dem Unfall, untersucht. Es sei also kein Wunder, dass er keinen Nystagmus mehr habe feststellen können. Auffallend sei, dass sich der Gerichtsexperte freue, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Neurologe Dr. H. nach 17 1/2 Jahren nach dem Unfall keine Nystagmus festgestellt habe. Demzufolge sei es aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Methodenkritik des Experten annehme, der Beschwerdeführer habe keinen Blickrichtungsnystagmus nach rechts gehabt (KG act. 1 S. 42 f. lit. bb).

- 40 b) Die Vorinstanz legt zunächst die Ausführungen des Experten M. betreffend Definition des Nystagmus als eine rhythmische, ruckartige Bewegung der Augen, in der Regel beider Augen synchron, und dessen Verursachung durch eine Störung im Vestibularapparat dar (vgl. im Einzelnen KG act. 2 S. 27). Sie macht sodann Ausführungen zu weiteren Mechanismen, die zu einem Nystagmus führen können. Sodann zieht sie in Erwägung, der Experte betone das (die weiteren, einen Nystagmus auslösenden Mechanismen) deshalb, weil seine Kritik an der ersten Schilderung des Nystagmus (durch Dr. O.) darin bestanden habe, dass nicht festgehalten worden sei, ob die ruckartige Rückführung des Auges in extremer Blickstellung gemacht worden oder ob sie in einer einigermassen mittleren Blickrichtung eingetroffen sei. In extremer Blickstellung würde jeder Gesunde derartige ruckartigen Rückführungsbewegungen aufweisen. Es sei der sogenannte Blickrichtungsnystagmus in Extremstellung, und dieser habe keine pathologischen Bedeutung. Grundsätzlich sei ein sauber definierter Nystagmus auch nach Auffassung des Experten ein pathologischer Befund. Er sage allerdings noch nichts darüber aus, wo der Schaden sitze, der zu diesem Nystagmus führe. In aller Regel sei ein signifikanter Nystagmus - gehe man davon aus, er sei signifikant und nicht durch Überforderung der Muskeln gegeben - Ausdruck einer Schädigung eines Gleichgewichtsorgans im Innenohr. Dies könne bei einem Schädeltrauma durchaus einmal stattfinden. Auch der einseitig vollständige Ausfall eines Gleichgewichtsorgans führe aber dazu, dass zentral d.h. im Inneren des Gehirnes, dieser Ausfall kompensiert werde und der Nystagmus in der Regel nach wenigen Wochen verschwinde. Dann sei das Gleichgewicht nicht mehr in nennenswertem Masse beeinträchtigt. Der Experte fasse dann zusammen, dass ein objektiver Blickrichtungsnystagmus etwas Objektives sei, in seiner Bedeutung aber nur durch eine Analyse weiterer Element beurteilbar sei (KG act. 2 S. 27 f.). c) Der Experte bzw. die Vorinstanz sind demgemäss davon ausgegangen, dass auch ein sauber nachgewiesener Nystagmus nicht ohne Berücksichtigung weiterer Elemente auf das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung schliessen lasse. Die Vorinstanz ist im Übrigen nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Nystagmus gehabt habe. Insoweit geht die Rüge an den Erwägungen vorbei und erweist sich als unbegründet.

- 41 - 9.3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. O. habe bei ihm stumme Sohle befunden. Der Experte habe weder diesen Befund noch die Erhebung durch Dr. O. in Frage gestellt. Wie der Blickrichtungsnystagmus sei auch dieser Befund für ihn weich. Er relativiere die Wertigkeit dieser Befunde und zitiere Dr. O. aktenwidrig (unter Hinweis auf OG act. 500 S. 36 f. lit. c). In seinen mündlichen Aussagen bemühe er Statistiken, ohne allerdings zu sagen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Minderheit gehöre (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 15 f. Ziff. 5). Die Vorinstanz habe sich mit der von ihm geäusserten Kritik nicht auseinander gesetzt (KG act. 1 S. 43 lit. bb). b) Die Vorinstanz führt zunächst aus, wenn man bei einem erwachsenen Gesunden die Fusssohle bestreiche, und zwar am äusseren Rand von hinten nach vorne Richtung kleine Zehe, dann werde entweder nichts passieren, das nenne man "stumme Sohle", oder, wesentlich häufiger, werden die Zehen, vor allem die Grosszehe, nach unten gebeugt. Sei jemand hingegen nicht gesund und sei bei ihm die sogenannte Pyramidenbahn, d.h. die motorische Kommandobahn, die vom Gehirn ins Rückenmark hinuntergehe, geschädigt, dann werde beim Bestreichen der Fusssohle die Grosszehen nach oben, nach hinten also, gebeugt. Das sei ein sogenannter Babinski-Reflex. Babinski habe gefunden, dass der Reflex dann vorkomme, wenn zum Beispiel ein Schlaganfall oder eine andere Schädigung der zentralen Pyramidenbahn stattgefunden habe. Bei hundert Gesunden werde vielleicht bei 90 beim Bestreichen der Fusssohle die Zehe nach unten gebeugt, das sei normal. Bei etwa 10 % passiere nichts, das sei eine stumme Sohle. Das bedeute jedoch nicht, dass es krankhaft sein müsse. Die stumme Sohle könne bei einem Menschen vorhanden sein und bei anderen nicht. Ohne zusätzliche Zeichen, die dafür sprächen, dass die Pyramidenbahn geschädigt sei, sei eine stumme Sohle allein nicht als objektiver Beweis für das Vorhandensein einer organischen Schädigung des zentralen Nervensystems zu interpretieren. (...) Eine stumme Sohle sei aber in der Terminologie des Experten ein "weicher Befund", im Gegensatz zu "harten Befunden", die eindeutig seien. Ein positiver Babinski sei für den Experten ein harter Befund. Eine stumme Fusssohle sei dagegen ein Befund, der etwas bedeuten könne, aber nicht etwas bedeuten müsse (KG act. 2 S. 28 f. lit. d).

- 42 c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Experte M. zitiere Dr. O. in aktenwidriger Weise, kann mangels hinreichender Substanzierung der Rüge nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der blosse Verweis auf frühere Vorbringen vermag den Anforderungen an die Substanzierung nicht zu genügen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung des Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Die Vorinstanz hat die von ihm geäusserte Kritik (OG act. 500 S. 36 f. lit. c und OG act. 525 S. 15 f. Ziff. 5) zumindest implizit verworfen, indem sie auf den vom Experten erwähnten Befund, dass eine stumme Sohle etwas bedeuten könne oder auch nicht, abgestellt hat. 9.4. a) Im Hinblick auf das Taubheitsgefühl in den Händen und Füssen und die verzögerte Nervenleitgeschwindigkeit bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz behandle diese beiden Symptome getrennt. Diese gehörten aber zusammen, weil auch der Experte das Taubheitsgefühl entweder auf eine Polyneuropathie oder auf eine Reizung eines einzelnen Nerven an einer Stelle (lokal) zurückführe (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 16 f. Ziff. 6). Nach der Terminologie des Experten sei eine sauber gemessene, objektive oder verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit ein objektiver Befund beim Beschwerdeführer. Prof. D. habe bei ihm in der Tat eine Polyneuropathie vermutet. Da diese Verzögerung nicht bei allen peripheren Nerven vorgekommen sei, hätten Dres. Hayek und Schiller die Diagnose einer Polyneuropathie entkräftet. Es bliebe somit nur noch die Variante, dass die Verzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit auf eine Nervklemmung an einer lokalen Stelle zurückzuführen sei. Diese auch vom Experten erwähnte Ursache, die auf eine Verletzung der Halswirbelsäulenerven, die für Hände und Füsse zuständig sei, hindeute, habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Der Experte habe, wie beim Blickrichtungsnystagmus, gezweifelt, ob dieser Befund sauber gemessen worden sei. Er habe auf die Raumtemperatur verwiesen, welche mindestens 22° Celsius betragen müsse, damit die Leitgeschwindigkeit richtig gemessen werden könne. Bei 18 ° Celsius sei dies schwierig. Dieser Hinweis höre sich wie "ein schlechter Witz" an, weil er suggeriere, dass Prof. D. einen bis auf die Unterhose ausgezogenen Patienten am 19. Februar 1988, also an einem kühlen Tag, bei einer Raumtemperatur von 18° Celsius untersucht hätte. Die Vorinstanz anerkenne, dass eine sauber ge-

- 43 messene, objektivierte, verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit ein objektiver Befund sein könne, aber der Beschwerdeführer sich damit nicht auseinandergesetzt habe. Dabei habe er diese Aussagen kritisiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Experte M. Prof. D. keine Fehlmessung vorwerfe (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 16 f. ). Daher habe man von einem harten objektiven Befund auszugehen. Die Vorinstanz scheine diese Ausführungen nicht verstanden zu haben (KG act. 1 S. 43 f. lit. cc). b) Unter dem Titel "zum 'Taubheitsgefühl in den Händen und Füssen':" führt die Vorinstanz aus, in der Erfahrung des Neurologen stecke hinter einem Taubheitsgefühl [allerdings] entweder etwas rein Subjektives, das komme bei Befindlichkeitsstörungen, bei übertriebener Selbstbeobachtung vor - oder es stecke organisch gesehen eine sogenannte Polyneuropathie dahinter. Polyneuropathie heisse eine diffuse Funktionsstörung sämtlicher, vor allem der langen peripheren Nerven. Weil die längsten Nerven an den Füssen seien, trete eine Polyneuropathie, zum Beispiel im Rahmen von Zuckerkrankheit oder Alkoholmissbrauch, vorwiegend an den Füssen auf. Die Patienten klagten über Kribbeln, Ameisenlaufen oder Taubheitsgefühl in den Füssen. Dies lasse sich insofern objektivieren, als die sensible Nervenleitgeschwindigkeit in solchen Fällen verzögert sei. Die Leitung des Nervs

AA030126 — Zürich Kassationsgericht 18.10.2004 AA030126 — Swissrulings