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Zürich Handelsgericht 16.04.2025 HG240142

April 16, 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,500 words·~8 min·3

Summary

Urheberrecht

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG240142-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Michael Spahn, der Handelsrichter Attila Mathé, die Handelsrichterinnen Dr. Seraina Denoth und Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Urheberrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten nichts schuldet, insbesondere, dass die von der Beklagten mittels Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C._____ vom 1. Juli 2024 geltend gemachte Forderung über EUR 3.953,40 nicht besteht. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagten der von ihr mittels Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C._____ vom 1. Juli 2024 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin nicht zusteht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt unter anderem die Veranstaltung des Lokalradios "A._____" (act. 1 Rz. 3; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in E._____. Sie bezweckt die … [Zweck] (act. 1 Rz. 4; act. 3/2). b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt vorliegend die gerichtliche Feststellung, dass die auf deutsches Urheberrecht gestützte Forderung der Beklagten über EUR 3'953.40 für die Nutzung einer Fotografie zur Schaffung eines sogenannten "Memes", welches auf dem Facebook-Account "A._____" veröffentlicht wurde, nicht besteht (act. 1 Rz. 1 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. September 2024 setzte das Gericht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-

- 3 ses von CHF 1'000.– an (act. 4). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (act. 6) setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 27. September 2024 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Klageantwort und Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz an (act. 7). Diese Verfügung konnte der Beklagten am 27. November 2024 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 8B S. 1). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, setzte das Gericht ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2025 nochmals Frist zur Klageantwort an (act. 9), wobei ihr die besagte Verfügung am tt.mm.2025 mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet worden ist (act. 12). Die Beklagte liess sich bis heute nicht vernehmen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Öffentliche Bekanntmachung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). In Ausnahmefällen kann die Zustellung auch durch öffentliche Publikation erfolgen, etwa dann, wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem der Beklagten die Verfügung vom 27. September 2024 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte und sie entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, rechtfertigte es sich, die Verfügung vom 17. Februar 2025 i.S.v. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO öffentlich bekanntzumachen. In Anwendung von Art. 141 Abs. 2 ZPO gelten sie jeweils am Tag der Publikation als der Beklagten zugestellt. 1.2. Versäumte Klageantwort

- 4 - Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif, so dass ein Urteil zu fällen ist. 1.3. Prozessvoraussetzungen Im weitgehend identischen Rechtsfall HG180107 (Urteil vom 6. Mai 2020) hat das Handelsgericht ausführlich erläutert, dass die Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit, Feststellungsinteresse etc.) erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden. 1.4. Anwendbares Recht Mit Verweis auf Art. 110 IPRG und HG180107 (Urteil vom 6. Mai 2020) kann sodann festgehalten werden, dass deutsches Recht anwendbar ist. 2. Sachverhalt Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 mahnte die Beklagte die Klägerin mittels der Anwaltskanzlei C._____ wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstosses ab. Als Grund wurde angegeben, dass die Klägerin eine Fotografie auf ihrem Facebook- Profil "A._____" publiziert habe, welche urheberrechtlich geschützt und deren Rechteinhaberin die Beklagte sei. Im Schreiben verlangte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 3'000.– und Anwaltsgebühren von EUR 953.40 (total EUR 3'953.40) (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 3/3). Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin hat das Social Media- Team der A.____-Gruppe die streitgegenständliche Fotografie auf der Plattform "Pinterest" gefunden und daraus ein sogenanntes "Meme" geschaffen. Dieses Meme wurde am 21. Januar 2024 auf dem Facebook-Profil von "A._____" aufgeschaltet. Die A.____-Gruppe hat das beanstandete Meme zwischenzeitlich gelöscht (act. 1 Rz. 25).

- 5 - 3. Würdigung Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Urheberrechtsverletzungen zu Recht (act. 1 Rz. 26 ff.). 3.1. Da in der Sache deutsches Recht anwendbar ist, beurteilt sich die Beweislastverteilung vorliegend nach deutschem Recht. Im Einklang mit den Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts trägt auch in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich sein Anspruch ableitet, während der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. im Einzelnen HG180107, Urteil vom 6. Mai 2020, E. 2.3). Da die Beklagte vorliegend keine Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Urheberrechtsverletzung gemacht hat, scheidet der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bereits aus diesem Grund aus. 3.2. Hinzu kommt, dass die Klägerin erklärt hat, dass die streitgegenständliche Fotografie auf der Plattform "Pinterest" aufgeschaltet ist. Gemäss Ziffer 3b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pinterest dürfen die Nutzenden die Inhalte unter anderem lizenzfrei nutzen (act. 1 Rz. 29 f.). Da sie von einer lizenzfreien Nutzung der Fotografie ausgegangen ist, liegt keine Rechtsverletzung vor. Zudem ist gemäss § 51a UrhG-DE die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Mit der in § 51a UrhG-DE eingeführten Pastiche- Schranke hat der deutsche Gesetzgeber bewusst darauf abgezielt, auch Memes zu legitimieren (act. 1 Rz. 31). Da aus der verwendeten Fotografie ein Meme vom Social Media-Team der A.____-Gruppe geschaffen wurde, ist dieses von § 51a UrhG-DE erfasst, weshalb sich die Verwendung auch danach als zulässig erweist. 3.3. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Klägerin keine Urheberrechtsverletzung mit der Verwendung des streitgegenständlichen Meme begangen hat. Damit scheiden auch ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadenersatzanspruch und eine Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten aus (vgl. § 97a Abs. 3 UrhG-DE).

- 6 - 3.4. Fazit Mangels Verletzung von Urheberrechten schuldet die Klägerin der Beklagten weder Schadenersatz in der Höhe von EUR 3'000.– noch vorprozessuale Anwaltskosten im Betrag von EUR 953.40. Ebenfalls besteht kein Unterlassungsanspruch. Antragsgemäss ist somit festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten nichts schuldet, insbesondere, dass weder die von der Beklagten mittels Schreiben der Kanzlei C._____ vom 1. Juli 2024 gestellte Forderung von EUR 3'953.40 noch der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin besteht. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher sich vorliegend auf EUR 3'953.40 beläuft, was zum Wechselkurs bei Klageeinleitung (EUR 1 = CHF 0.93865) CHF 3'710.– entspricht. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, wobei ihr in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 950.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 950.– zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist

- 7 sie praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt nichts schuldet, insbesondere, dass die von der Beklagten mittels Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C._____ vom 1. Juli 2024 geltend gemachte Forderung über EUR 3'953.40 nicht besteht. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten der von ihr mittels Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C._____ vom 1. Juli 2024 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin nicht zusteht. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 950.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'710.–.

- 8 - Zürich, 16. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. Stephan Mazan Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen

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