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Zürich Handelsgericht 05.12.2025 HG240087

December 5, 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·8,888 words·~44 min·4

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG240087-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Daniel Schindler, Rony Müller und Roger Neukom sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 59'653.65 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 29.09.2023, zu bezahlen. "2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist der Inhaber des im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens C._____ mit Sitz in D._____, welches die Installationen von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen bezweckt (vgl. act. 3/4). Die Beklagte, ursprünglich B._____ GmbH, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E._____, welche die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich Renovationen, Sanierungen und Umbau von Immobilien und Liegenschaften bezweckt (vgl. act. 3/3). Sie wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 2025 aufgelöst. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. b. Prozessgegenstand Die Beklagte war als Generalunternehmerin mit der Sanierung eines Ladenlokals an der F._____-strasse 1 in G._____ betraut. Sie beauftragte den Kläger mit der Installation der Elektroanlagen. Der Kläger klagt den ausstehenden Werklohn ein. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf Am 31. Mai 2024 (ebenso Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein (act. 1 und 3/2-24). Den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2024 auferlegten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 6'300.00 leistete der Kläger fristgerecht (act. 4 und 6). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Kla-

- 3 geantwort angesetzt (act. 7). Innert Frist reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. September 2024 eine Klageantwort ein (act. 9 und 11/1-29). Mit Verfügung vom selben Datum wurde die Verfahrensleitung an Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter delegiert (act. 13). Am 26. März 2025 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 6 f.; act. 20). Mit Eingabe vom 4. April 2025 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 21). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Leistung eines zusätzlichen Vorschusses von CHF 2'000.00 sowie zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 23). Der zusätzliche Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 25). Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte der Kläger innert Frist seine Replik ein (act. 28 und 29/25). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 30). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erstattete die Beklagte fristgerecht ihre Duplik (act. 32 und 33/1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde die Duplik dem Kläger zugestellt und der Eintritt des Aktenschlusses festgestellt (act. 35). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte der Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Duplik ein (act. 37), welche der Beklagten am 20. Juni 2025 zugestellt wurde (Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 38). Die Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 40 und 41). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich diese als zur Entscheidfindung notwendig erweisen.

- 4 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben, was unbestritten ist (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 aZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 1 ff.; act. 9 Rz. 18). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist demzufolge einzutreten. 1.3. Behauptungs-, Substantiierungs-, Beweis- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 [2019] Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungsund Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4; GEHRI, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N. 3 ff.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen,

- 5 dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.1). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.6). Die beweisbefreite Partei ist jedoch grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (vgl. BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 [2003] Nr. 30). 1.4. Eingabe nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2.1). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 35). Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnahmen sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforderlich,

- 6 dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Die Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. SOGO/NAEGELI, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N. 11d). Der Kläger liess sich nach Aktenschluss mit Eingabe vom 17. Juni 2025 vernehmen (act. 37). Er äusserte sich zur Zulässigkeit seiner dabei gemachten Vorbringen einzig dahingehend, dass sich seine Eingabe auf die in der Duplik vorgebrachten neuen Vorbringen der Beklagten beschränke (vgl. act. 37 Rz. 1). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, ob der Kläger echte oder unechte Noven in den Prozess einbringen will. Es gelingt ihm daher bereits aus diesem Grund nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtsgenügend aufzuzeigen. Die vom Kläger nach Aktenschluss eingereichte Stellungnahme ist daher für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 2. Unbestrittener Sachverhalt Die H._____ GmbH in Liquidation (fortan H._____ GmbH; vgl. act. 11/26) beauftragte die Beklagte als Generalunternehmerin mit der Sanierung ihres Ladenlokals an der F._____-strasse 1 in G._____. Die Beklagte kontaktierte ihrerseits den Kläger und bat um Offerten für die Installation der Elektroanlagen. In der Folge unterbreitete der Kläger der Beklagten folgende vier Offerten, welche die Beklagte alle annahm (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; act. 9 Rz. 8, 20): (i) Offerte "Elektroanlagen" vom 19. April 2023 in Höhe von CHF 70'371.18 (inkl. Rabatt und MwSt.), (ii) Offerte "HLKS-Installationen" vom 2. Mai 2023 in Höhe von CHF 3'392.55 (inkl. Rabatt und MwSt.), (iii) Offerte "LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht" in Höhe

- 7 von CHF 5'300.00 (inkl. Rabatt und MwSt.) sowie (iv) Offerte "Brandschutzanlagen" vom 7. Juni 2023 in Höhe von CHF 5'022.80 (inkl. Rabatt und MwSt.). Die Parteien vereinbarten, dass die Leistungen des Klägers nach Mengeneinheiten abzurechnen sind (vgl. act. 9 Rz. 19, 34; act. 28 Rz. 8). Die Beklagte leistete Akontozahlungen in Höhe von CHF 34'346.30 (inkl. MwSt.; vgl. act. 1 Rz. 14; act. 32 Rz. 15). Gestützt auf die Offerten führte der Kläger Arbeiten im genannten Ladenlokal der H._____ GmbH aus. Das Ladenlokal konnte wie geplant in der zweiten Juli-Hälfte 2023 eröffnet werden (vgl. act. 1 Rz. 17, 19; act. 9 Rz. 9 ff., 27 f.). Der Kläger kam für seine werkvertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit der Installation der Elektroanlagen auf ein Gesamttotal von CHF 98'727.20 (exkl. MwSt.). Unter Berücksichtigung eines Rabatts in Höhe von 10 % und unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen stellte er der Beklagten folgende Rechnungen: Am 21. August 2023 erfolgten die Rechnungen Nr. 23185 für die HLKS-Installationen in Höhe von CHF 1'696.25 (inkl. MwSt.) und Nr. 23186 für die Brandschutzanlagen in Höhe von CHF 5'022.80 (inkl. MwSt). Am 28. August 2023 übermittelte der Kläger der Beklagten die Schlussrechnung Nr. 23178 für die übrigen Elektroanlagen, LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht sowie Regiearbeiten in Höhe von CHF 52'934.60 (inkl. MwSt.). Die Beklagte leistete über das Akonto von CHF 34'346.30 hinaus keine weiteren Zahlungen (vgl. act. 1 Rz. 15 f.; act. 28 Rz. 7; act. 32 Rz. 29). Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach im Härtefall die klägerische Forderung gegenüber der Beklagten erst dann fällig werde, wenn der Auftraggeber/Kunde, vorliegend also die H._____ GmbH, bezahlt habe (vgl. act. 9 Rz. 13; act. 11/7; act. 28 Rz. 6). Mit Entscheid vom 10. September 2024 verfügte das zuständige Einzelgericht den Konkurs über die H._____ GmbH (act. 11/26). Für ihre Tätigkeit als Generalunternehmerin im Zusammenhang mit der Sanierung des Ladenlokals überwies die H._____ GmbH der Beklagten einen Betrag von insgesamt CHF 259'599.45; die Restforderung der Beklagten gegenüber der H._____ GmbH in Höhe von CHF 69'553.25 blieb bis heute unbezahlt (vgl. act. 9 Rz. 14, 16 f.; act. 28 Rz. 7).

- 8 - 3. Überblick über die Parteistandpunkte Der Kläger ist der Auffassung, er habe sämtliche Leistungen des Werkvertrags ordnungsgemäss und mängelfrei erbracht (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 28 Rz. 8 ff., 12, 17). Für Regiearbeiten seien ihm CHF 3'245.30 (exkl. MwSt.) zu vergüten (act. 1 Rz. 13; act. 28 Rz. 11). Der Mehraufwand infolge Bestellungsänderung betrage CHF 1'800.00 (exkl. MwSt.; vgl. act. 1 Rz. 11). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten getätigten Akontozahlungen von CHF 34'346.30 und nach Abzug eines Rabatts in Höhe von 10 % stehe ihm daher eine Restforderung von CHF 59'653.65 (inkl. MwSt.) zu (vgl. act. 1 Rz. 15, 19). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei nicht fällig (vgl. act. 9 Rz. 13 ff.; act. 32 Rz. 20). Ohnehin habe der Kläger diverse geschuldete Leistungen nicht erbracht (vgl. act. 9 Rz. 19, 33; act. 32 Rz. 15, 30 ff.). Ausserdem seien gewisse Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden (vgl. act. 32 Rz. 8 ff.). Sie schulde daher über das bereits geleistete Akonto von CHF 34'346.30 hinaus keine Vergütung (vgl. act. 32 Rz. 15). Die vom Kläger vorgebrachten Regiearbeiten und der ebenfalls in Rechnung gestellte Mehraufwand infolge Bestellungsänderung seien nicht geschuldet (vgl. act. 9 Rz. 21 ff.; act. 32 Rz. 25). 4. Vertragsqualifikation Die Parteien schlossen einen Vertrag, worin sich der Kläger zur Installation der Elektroanlagen und die Beklagte im Gegenzug zur Bezahlung eines Werklohns verpflichteten. Der Vertrag ist damit als Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR zu qualifizieren, was im Übrigen unbestritten geblieben ist (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; act. 9 Rz. 10 f.). 5. Akontozahlungen Es ist unbestritten, dass die Beklagte Akontozahlungen in Höhe von CHF 34'346.30 als Anzahlung an die Gesamtforderung des Klägers leistete (vgl. act. 1 Rz. 14 und 19; act. 3/21; act. 32 Rz. 15). Entsprechend hat der Kläger – ausgehend vom geltend gemachten Gesamtbetrag von CHF 98'727.20 (CHF 3'500.00 + CHF 5'181.90

- 9 - + CHF 90'045.30) für werkvertragliche Leistungen (vgl. act. 1 Rz. 19) – zu beweisen, dass über diese erwähnten Akontozahlungen hinaus ein Anspruch in der eingeklagten Höhe besteht (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 1270). 6. Fälligkeit 6.1. Parteistandpunkte Der Kläger behauptet die Fälligkeit der von ihm geltend gemachten Forderung. Die Parteien hätten seiner Ansicht nach nicht vereinbaren wollen, dass die klägerische Forderung gegenüber der Beklagten erst bei einer Zahlung der H._____ GmbH an die Beklagte fällig werde. Es sei einzig um das zeitliche Element der Zahlung, aber nie um deren Schicksal gegangen; sollte diese nicht unverzüglich eintreffen, werde ein Zahlungsaufschub gewährt. Der zeitliche Zahlungsdruck der Beklagten habe durch den zeitlich begrenzten Zahlungsaufschub, den der Kläger aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses gewährt habe, gemindert werden sollen. So und nicht anders habe diese Vereinbarung verstanden werden müssen und dürfen (vgl. act. 28 Rz. 6). Die Beklagte macht aufgrund der ausstehenden Forderungen gegenüber der H._____ GmbH eine Härtesituation geltend. Sie müsse aufgrund des finanziellen Lochs mit Dritten Ratenzahlungen für offenstehende Kreditoren vereinbaren. Gerade für diesen Fall sei diese "back-to-back"-Vereinbarung gedacht gewesen, weshalb der Kläger zumindest bis zum Abschluss des Konkursverfahrens abwarten müsse, bis er seine Forderung gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Die Frage, ob diese back-to-back-Vereinbarung auch das Schicksal der Zahlung regle, müsse nicht geklärt werden (vgl. act. 32 Rz. 20). 6.2. Rechtliches Vorbehältlich anderer Abreden hat die Bestellerin die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Eine Fälligkeitsabrede besonderer Art ist die Vergütungsklausel. Entweder ist sie eine "reine Fälligkeitsklausel" oder eine "Anspruchsklausel". Die reine Fälligkeitsklausel macht den Vergütungsanspruch des Subunternehmers nur in zeitlicher Hinsicht von der Bezahlung der Un-

- 10 ternehmerin durch die eigene Bestellerin abhängig. Dadurch verlagert sich das Cash-Flow-Problem, das sich für die Unternehmerin aus ihrer "Zweifrontenstellung" ergibt, auf den Subunternehmer. Mit Rücksicht darauf muss der Anspruch des Subunternehmers auch dann fällig werden, wenn sich herausstellt, dass die massgebliche Zahlung der Erst-Bestellerin definitiv oder auf unabsehbare Zeit ausbleibt. Die Anspruchsklausel macht den Anspruch des Subunternehmers "existenziell" von der Zahlung der Unternehmerin durch die Erst-Bestellerin abhängig. Sie überwälzt das materielle Zahlungsrisiko der Unternehmerin auf den Subunternehmer. Da der Austauschcharakter des Subunternehmervertrags durch die Anspruchsklausel so stark durchbrochen wird, darf ohne klare Abrede nicht angenommen werden, die Parteien hätten die vereinbarte Vergütungsklausel in dieser Bedeutung verstanden (GAUCH, a.a.O., N. 156 ff.). Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwille bei Vertragsschluss festzustellen. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 6.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Parteien unter Hinweis auf ihre zweijährige erfolgreiche Zusammenarbeit sowie die makellose Zahlungsmoral der Beklagten und das ungebrochene zwischen den Parteien bestehende Vertrauen eine Regelung getroffen haben, wonach "im Härtefall eine Zahlung erst fällig wird, wenn der Auftraggeber/Kunde bezahlt hat" (vgl. act. 11/7; act. 9 Rz. 13 und act. 28 Rz. 6).

- 11 - Da keine Partei konkrete Behauptungen zu einem übereinstimmenden wirklichen Willen im Zeitpunkt dieser Abmachung aufgestellt hat, ist eine Auslegung nach Vertrauensprinzip vorzunehmen. Der Wortlaut nimmt ausschliesslich auf die Fälligkeit des klägerischen Werklohns Bezug. Dem Wortlaut lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass der Werklohnanspruch des Klägers an sich von der Zahlung der H._____ GmbH abhängen und bei deren Ausbleiben definitiv entfallen soll. Die Bezugnahme auf die makellose Zahlungsmoral der Beklagten und das "ungebrochene Vertrauen" im Rahmen ihrer bisherigen Zusammenarbeit deuten vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit der Bezahlung seiner Forderung rechnete. In diesem Sinne spricht auch das damals unbestrittenermassen noch bestehende freundschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien (vgl. act. 9 Rz. 8, 13; act. 28 Rz. 6) dafür, dass der Kläger die Beklagte lediglich vorübergehend vom zeitlichen Zahlungsdruck ihr gegenüber entlasten wollte: Sollte eine Zahlung der H._____ GmbH nicht zeitnah eintreffen, wäre die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Generalunternehmerin in der ungünstigen Lage gewesen, den Kläger für seine werkvertraglichen Leistungen entschädigen zu müssen, ohne dass ihr die entsprechenden finanziellen Mittel bereits zugeflossen wären ("Härtefall"). Demnach wäre eine Zahlung unter den Freunden erst fällig, wenn die Kundin des Freundes ihre Forderung ebenso beglichen hat. Die Beklagte durfte indessen nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Kläger das materielle Zahlungsrisiko der Beklagten übernehmen wollte. Eine kurzzeitige Entlastung vom Zahlungsdruck liegt nämlich nicht mehr vor, wenn der Kläger das Insolvenzrisiko der H._____ GmbH zu tragen oder den Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten hätte, da in einem solchen Fall die Tilgung seiner Forderung definitiv bzw. auf unabsehbare Zeit ausbliebe. Dadurch würde sich für den Kläger letztlich ein unternehmerisches Risiko realisieren, ohne dass sich eine solche Bereitschaft zur Risikotragung durch den Kläger der Regelung entnehmen lässt. Zusammenfassend ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nach objektiver Betrachtungsweise als reine Fälligkeitsabrede zu verstehen. Da infolge des Konkursverfahrens eine Zahlung der H._____ GmbH bis auf Weiteres ausbleibt,

- 12 erweist sich die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 59'653.65 als fällig. 7. Einheitspreise 7.1. Parteistandpunkte Der Kläger macht für die Installation der Elektroanlagen zu Einheitspreisen einen Betrag in Höhe von CHF 93'681.90 (exkl. MwSt.) geltend. Er listet hierfür die von ihm erbrachten Arbeiten jeweils unter Angabe der geleisteten Mengen und Einheitspreise auf (vgl. act. 1 Rz. 19; vgl. auch act. 28 Rz. 17). Ausserdem verweist der Kläger für die von ihm zwischen dem 7. März 2023 bis 21. September 2023 vor Ort geleisteten Arbeiten auf eine von ihm in der Klageschrift erstellte Übersicht, in welcher jeweils die an einem Datum ausgeführten Arbeiten unter Angabe der aufgewendeten Arbeitsstunden und Uhrzeiten aufgeführt sind (vgl. act. 1 Rz. 22). Die Beklagte moniert diverse Arbeiten als nicht bzw. nur teilweise ausgeführt (vgl. act. 9 Rz. 11, 19 ff., 25, 27, 29 ff., 33; act. 32 Rz. 15, 29 ff.). Im Einzelnen geht sie auf folgende Positionen ein: Unter der Position 233 (Leuchtenlieferungen) seien lediglich 75 anstatt der vertraglich geschuldeten 100 Leuchten installiert worden (vgl. act. 32 Rz. 11). Ausserdem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger unter der Position 233.3 die Aussenleuchten installiert sowie unter Position 233.4 die LED Spots in die Seitenverkleidung der Wandregale eingebaut und in die Lichtsteuerung integriert habe (vgl. act. 9 Rz. 33; act. 32 Rz. 14). Im Weiteren seien sämtliche Brandschutzinstallationen (Position 235.9) von der I._____ AG übernommen worden; eine Mitwirkung oder Leistungserbringung durch den Kläger im Bereich Brandschutz habe nicht stattgefunden (vgl. act. 32 Rz. 13). Im Bereich der vorgesehenen Kasseninsel hätten zudem die vertraglich geschuldeten Elektroinstallationen gefehlt (vgl. act. 32 Rz. 12). Ausserdem habe sie den Kläger für das von ihm in Zusammenarbeit mit der Firma J._____ erarbeitete Lichtkonzept (Position 239.3) bereits entschädigt (vgl. act. 9 Rz. 33). Zusammengerechnet würden die ausgeführten Leistungen das Akonto in Höhe von CHF 34'346.30 nicht übersteigen (vgl. act 32 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger in der Klageschrift (vgl. act. 1 Rz. 22) aufgeführten Stundenaufwände (vgl. act. 9 Rz. 31).

- 13 - 7.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Der Unternehmer kann die Werkausführung zu Einheitspreisen übernehmen. Der Einheitspreis stellt einen Festpreis im Sinne von Art. 373 Abs. 1 OR dar und setzt voraus, dass die Parteien zum Voraus eine feste Summe für einzelne Leistungseinheiten vereinbart haben. Die definitive Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der vom Unternehmer später geleisteten Menge an Leistungseinheiten. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB liegt es am Kläger, eine offene Werklohnforderung darzutun. Damit hat er beim Einheitspreis die vereinbarte Leistung, den zugehörigen vereinbarten Einheitspreis und die Menge der geleisteten Einheiten zu beweisen (vgl. GAUCH, a.a.O., N. 915 ff.; KÖNIG, in: Berner Kommentar OR, Art. 373 N. 15 ff., 31 ff., 105). 7.3. Würdigung Abgesehen von den Positionen 233 (Leuchtenlieferungen), 233.3 (Aussenleuchten), 233.4 (LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht), 235.9 (Brandschutzanlagen), Installationen Netzwerk Kasseninsel und Position 239.3 (Planerische Leistungen) sind die Bestreitungen der Beklagten unsubstantiiert. Sie wiederholt mehrfach pauschal, dass der Kläger vertragliche Leistungen nicht erfüllt habe (vgl. act. 9 Rz. 11, 19 ff., 25, 27, 29 ff.; act. 32 Rz. 15, 29) oder bestreitet im Sinne einer "Sammelaufzählung" der Positionsnummern eine klägerische Leistungserbringung (vgl. act. 9 Rz. 33; act. 32 Rz. 30). Es wäre an der Beklagten gewesen, konkret zu bestreiten, welche der vom Kläger unter den Einzelpositionen aufgeführten vertraglichen Leistungen ihrer Meinung nach nicht erbracht worden sind. Da sie dies unterlässt, kommt sie ihrer Bestreitungslast nicht in ausreichender Weise nach, womit die fraglichen Positionen als anerkannt gelten. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die weitere Prüfung auf die eingangs genannten übrigen Positionen. 7.3.1. Position 233 (Leuchtenlieferungen) – Anzahl Spots

- 14 - Der Kläger führt aus, er habe unter Position 233 (Leuchtenlieferungen) die vertraglich vereinbarten 100 Spots eingebaut (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 17; act. 28 Rz. 17). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien lediglich 75 anstatt der vereinbarten 100 Leuchten montiert worden (vgl. act. 32 Rz. 11). Der Kläger unterlässt es, die von ihm vorgebrachte Stückanzahl an Spots (bspw. durch Angaben zum Umfang der Materialbestellung) zu substantiieren. Er begnügt sich – trotz der Bestreitung durch die Beklagte – mit der pauschalen Behauptung, wonach die Beklagte mit ihrer Anzeige beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat vom 5. März 2024 explizit die Neuinstallation von 100 Spots anerkenne (vgl. act. 11/6; act. 28 Rz. 17). Durch die fragliche Anzeige hat die Beklagte indes keine Stückanzahl montierter Spots im Verhältnis zwischen den Parteien anerkannt. Mit der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Anzeige an das Eidgenössische Starkstrominspektorat die Sicht des Klägers in Bezug auf die Anzahl Spots bzw. die angeblich durchgeführte Kontrolle wiedergab (vgl. act. 11/6; act. 32 Rz. 36). Damit bleibt es bei der von der Beklagten anerkannten Stückzahl von 75 Spots (vgl. act. 32 Rz. 11). Es ist unbestritten, dass der Stückpreis pro Spot CHF 144.50 betrug (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 3). Entsprechend ist der Werklohn des Klägers um CHF 3'612.50 (25 Spots x CHF 144.50) zu kürzen. 7.3.2. Position 233.3 (Aussenleuchten) Der Kläger macht geltend, die Position 233.3 (Aussenleuchten) habe das Erschliessen der Aussenreklameschilder an der Fassade sowie der Leuchtschrift aussen über der Automatiktür umfasst. Hierfür sind eine Leistungseinheit zu einem Preis von CHF 800.00 aufgeführt (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 17). Die Beklagte entgegnet, die Installation der Aussenleuchten sei zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags gewesen (vgl. act. 32 Rz. 14). Die Offerte "Elektroanlagen" vom 19. April 2023 führt die Position 233.3 (Aussenleuchten) ausdrücklich auf. Die Beklagte nahm die fragliche Offerte unbestrittenermassen an (vgl. act. 1 Rz. 5, 10 f.; act. 3/6; act. 9 Rz. 8, 20, 31). Damit handelt es sich bei der Position 233.3 (Aussenleuchten) um eine vertraglich vereinbarte Leistung. Im Weiteren moniert die Beklagte, dass eine Installation der Aussenleuchten durch den Kläger nicht ausgeführt worden sei; es liege auch kein Lieferschein vor, der

- 15 belege, dass entsprechende Aussenleuchten überhaupt geliefert worden seien (vgl. act. 32 Rz. 14). Angesichts der eingangs genannten klägerischen Vorbringen reicht das pauschale Bestreiten der Installationsarbeiten und der Verweis auf das Fehlen eines Lieferscheins nicht. Namentlich ist unklar, auf welche der beiden vom Kläger vorgebrachten Leistungen sie sich bezieht. Damit ist die Beklagte ihrer prozessualen Pflicht nicht nachgekommen. Die Position 233.3 (Aussenleuchten) gilt demnach als erbracht. Die Beklagte hat dem Kläger für diese Position CHF 800.00 zu bezahlen. 7.3.3. Position 233.4 (LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht) Der Kläger bringt vor, unter der Position 233.4 (LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht) u.a. 19 LED Spots in die Seitenverkleidung der Wandregale eingebaut, an- und erschlossen sowie in die Lichtsteuerung integriert zu haben. Für die Position 233.4 führt er eine Leistungseinheit zum Preis von CHF 5'500.00 auf (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 17). Die Beklagte entgegnet, ihr sei nicht bewusst, wo diese LED Spots effektiv eingebaut und inwiefern diese in die Lichtsteuerung integriert worden seien (vgl. act. 9 Rz. 33). Die Bestreitungen der Beklagten sind ungenügend. Die Beklagte bestreitet nicht konkret den Einbau der 19 Spots in die Seitenverkleidung sowie deren An- und Erschliessen sowie Integrieren in die Lichtsteuerung. Eine Bestreitung mit Nichtwissen in Bezug auf den Ort des Einbaus und das Lichtkonzept ist im Übrigen unzulässig, hat sie doch gemäss Offerte "LED Verkabelungen Wandregale und Ambientelicht" vom 4. Mai 2023 den Kläger ausdrücklich damit beauftragt, 19 "LED Spots in [die] Seitenverkleidung ein[zu]bauen und an[zu]schliessen" (vgl. act. 1 Rz. 7, 10 f.; act. 3/9; act. 9 Rz. 8, 20, 31). Damit ist nicht ersichtlich, wie sie als Bestellerin dieser Leistung nicht hätte beurteilen können, wo was einzubauen gewesen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass der bauerfahrene Geschäftsführer der Beklagten, K._____, täglich vor Ort auf der Baustelle war (act. 9 S. 15). Damit gelten die vom Kläger vorgebrachten Arbeiten als unbestritten und ist der Werklohn hierfür entsprechend geschuldet.

- 16 - 7.3.4. Position 235.9 (Brandschutzanlagen) Der Kläger legt unter der Position 235.9 (Brandschutzanlagen) die von ihm erbrachten Brandschutzarbeiten unter Angabe der jeweiligen Mengen und Einheitspreise dar (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 15; vgl. auch act. 28 Rz. 16 S. 16 f.). Im Weiteren verweist er für die einzelnen von ihm zwischen dem 7. März 2023 bis 21. September 2023 geleisteten Arbeiten auf die von ihm erstellte Übersicht in act. 1 Rz. 22: In den Tagesrapporten zum 6. Juni 2023, 7. Juni 2023, 14. Juni 2023 bis 16. Juni 2023 und 30. Juni 2023 macht der Kläger ergänzende Ausführungen zu den an den jeweiligen Tagen vorgenommenen Brandschutzarbeiten, einschliesslich der Uhrzeit und der Arbeitsstunden (act. 1 Rz. 22 S. 25 ff.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sämtliche Aufgaben im Bereich des Brandschutzes seien ausschliesslich von der I._____ AG übernommen worden, welche direkt von der Hausverwaltung bzw. H._____ GmbH beauftragt worden sei. Die I._____ AG sei alleinverantwortlich für die Planung, Lieferung, den Anschluss und die Inbetriebnahme sämtlicher brandschutzrelevanter Systeme gewesen (vgl. act. 32 Rz. 13). Entgegen der Beklagten tangiert der Umstand, dass die Hausverwaltung bzw. die H._____ GmbH die I._____ AG allenfalls mit Brandschutzarbeiten betraut hat, das vorliegende Parteiverhältnis nicht. Aus dem allfälligen Vertragsverhältnis der Hausverwaltung/H._____ GmbH mit der I._____ AG können keine Rückschlüsse auf die klägerischen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten gezogen werden. Es ist unbestritten, dass die Beklagte die Offerte des Klägers vom 7. Juni 2023 für die Erstellung der Brandschutzanlagen annahm und den Kläger entsprechend mit den Brandschutzinstallationen beauftragte (vgl. act. 1 Rz. 8; act. 9 Rz. 8, 20, 31). Die Beklagte erklärt im Übrigen nicht, weshalb sie den Kläger mit diesen Arbeiten betraute, wenn eine Drittunternehmung diese angeblich bereits erbracht haben soll. Die Beklagte bestreitet zwar die unter der Position 235.9 aufgeführten Brandschutzarbeiten bzw. die Stundenaufwände vom 7. März 2023 bis 21. September 2023 in ihrer Gesamtheit (vgl. act. 9 Rz. 31, 33 S. 18; act. 32 Rz. 13, 33 f.). Ihre Bestreitungen sind jedoch unsubstantiiert. Sie äussert sich nicht zu den Tagesrapporten vom 6. Juni 2023, 7. Juni 2023, 14. Juni 2023 bis 16. Juni 2023 und 30. Juni 2023 und den jeweils darin aufgeführten Details. Da insoweit keine rechtsgenügenden kon-

- 17 krete Bestreitungen vorliegen, ist auf die klägerischen Ausführungen abzustellen. Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger für diese Position CHF 5'022.80 zu bezahlen. 7.3.5. Installationen Netzwerk Kasseninsel Der Kläger führt die Kasseninselarbeiten als Teil der Positionen 232.5 (Lichtinstallationen) sowie 236.4 (UKV-Installationen) auf. Die Positionen umfassen jeweils eine Leistungseinheit zu einem Preis von CHF 20'000.00 bzw. CHF 5'000.00 (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 16 und 18). In der von ihm in act. 1 Rz. 22 erstellten Übersicht macht er geltend, am 16. Mai 2023 von 7 bis 15 Uhr Rohre für die Bodenanschlüsse und die Kasseninsel in die Hohldecke und hinter die Wandständer verlegt bzw. Kabeladapter an die Flachkabel angeschlossen zu haben; am 6. Juli 2023 habe er u.a. Schalter und Datendosen in die Kasseninsel montiert und angeschlossen (vgl. act. 1 Rz. 22 S. 24 und 29). Die Beklagte stellt nicht konkret in Abrede, dass der Kläger am 16. Mai 2023 bzw. 6. Juli 2023 die von ihm aufgeführten Kasseninselarbeiten vorgenommen hat. Die Beklagte entgegnet lediglich, eine Kasse im klassischen Sinn oder die dafür vorgesehene elektrotechnische Erschliessung und Einrichtung seien vom Kläger nicht installiert worden, weshalb das Tagesgeschäft über ein provisorisches app-basiertes System mittels Tablet/Mobiltelefon hätte abgewickelt werden müssen (vgl. act. 32 Rz. 12). Ausserdem bestreitet sie die in act. 1 Rz. 22 vom Kläger für den Zeitraum vom 7. März 2023 bis 21. September 2023 geltend gemachten Stundenaufwände (vgl. 9 Rz. 31). Pauschal eine Leistungserbringung durch den Kläger und die Gesamtheit der Stundenaufwände zwischen dem 7. März 2023 und 21. September 2023 zu bestreiten, ist angesichts der klägerischen Vorbringen ungenügend. Es ist entsprechend von der Ausführung der Installationen für die Kasseninsel auszugehen. Der Werklohn für die Kasseninselarbeiten ist demnach geschuldet.

- 18 - 7.3.6. Position 239.9 (Planerische Leistungen) Der Kläger macht für die planerischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Lichtkonzept einen Werklohn von CHF 5'000.00 geltend (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 19). Es ist unbestritten, dass der Kläger in Zusammenarbeit mit der Firma J._____ im Auftrag der Beklagten ein Lichtkonzept erarbeitet hat und ihm hierfür grundsätzlich ein Werklohn in Höhe von CHF 5'000.00 zusteht (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 19; act. 9 Rz. 10; act. 32 Rz. 10). Die Beklagte wendet ein, sie habe den Kläger für seine Arbeiten in Bezug auf das Lichtkonzept bereits entschädigt (vgl. act. 9 Rz. 10). Konkret macht die Beklagte aber wiederum nur pauschal und damit unzureichend geltend, dass die Akontozahlung von CHF 34'346.30 an die Erarbeitung des Lichtkonzepts anzurechnen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte dem Kläger grundsätzlich CHF 5'000.– unter dieser Position schuldet. 7.4. Fazit Einheitspreise Der Werklohn des Klägers ist einzig im Hinblick auf die Position 233 (Leuchtenlieferungen) um CHF 3'612.50 zu kürzen. 8. Regiearbeiten 8.1. Parteistandpunkte Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe zusätzlich zum Werkvertrag während der Arbeitsausführung vor Ort in der Woche vom 3. Juli 2023 Regiearbeiten bestellt, welche von ihm am 10. Juli 2023, 11. Juli 2023 und 13. Juli 2023 ausgeführt worden seien. Er habe im Rahmen der Regiearbeiten für die Verdrahtungsarbeiten hinter Holzwänden, den nachträglichen Einbau von LED Netzteilen mit DALI-Schnittstelle, den Anschluss und die Verdrahtungsarbeiten der Leuchtschrift oberhalb der Eingangstür sowie den Anschluss des Reklamekastens an der Aussenfassade 20 Arbeitsstunden aufgewendet (vgl. act. 1 Rz. 13; act. 28 Rz. 11). Die einzelnen Regiearbeiten seien auch den Tagesrapporten zum 10. Juli 2023, 11. Juli 2023, 13. Juli 2023 und 14. Juli 2023 zu entnehmen (vgl. act. 1 Rz. 22 f.). Ihm stehe für die Regiearbeiten sowie für das von ihm verwendete Material eine Vergütung in Höhe von CHF 3'245.30 zu (vgl. act. 1 Rz. 13; act. 28 Rz. 11).

- 19 - Die Beklagte bestreitet die vom Kläger einzeln geltend gemachten Regiearbeiten vom 10. Juli 2023, 11. Juli 2023 und 13. Juli 2023 im Umfang von insgesamt 20 Arbeitsstunden (vgl. act. 32 Rz. 25). 8.2. Rechtliches Vertragsarbeiten, die nach Aufwand vergütet werden, werden als "Regiearbeiten" bezeichnet. Der Aufwand, auf den Art. 374 OR für die Festsetzung der Vergütung abstellt, besteht im Personal-, Sach- und übrigen Aufwand, der dem Unternehmer durch die Ausführung des infrage stehenden Werks entstanden ist (Art. 374 OR; GAUCH, a.a.O., N. 948). Vergütet werden können nur solche Leistungen, die ursprünglich im Vertrag vorgesehen waren, sowie solche, die während der Ausführung von der Bestellerin angeordnet wurden (TERCIER/BIERI/CARRON, Les Contracts Spéciaux, 5. Aufl. 2016, Rz. 4037). Der Unternehmer hat die dem Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden Tatsachen zu beweisen (ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 374 N. 18). 8.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Beklagte in der Woche vom 3. Juli 2023 den Kläger mit den Regiearbeiten beauftragte (vgl. act. 1 Rz. 13; act. 9 Rz. 23). Der Kläger legt die von ihm ausgeführten Regiearbeiten einschliesslich der Arbeitsstunden und dem Materialaufwand dar (vgl. act. 28 Rz. 11). An welchen Daten die Arbeiten ausgeführt wurden, geht aus den Tagesrapporten hervor (vgl. act. 1 Rz. 22 f.). Aufgrund der Leistungsbeschreibung für den 14. Juli 2023 ergibt sich ausserdem schlüssig, dass auch die an diesem Tag vorgenommenen Arbeiten zu den Regiearbeiten gehören. Angesichts der detaillierten klägerischen Vorbringen erweisen sich die Bestreitungen der Beklagten als unsubstantiiert (vgl. act. 32 Rz. 25), hat sie es doch gänzlich unterlassen, sich zu den genannten Tagesrapporten und den darin enthaltenen Informationen zu äussern. Ihre pauschalen Bestreitungen sind folglich unbeachtlich und der Kläger ist für die geltend gemachten Regiearbeiten mit CHF 3'245.30 zu entschädigen. 8.4. Fazit Regiearbeiten

- 20 - Die Beklagte hat dem Kläger für die Regiearbeiten einen Betrag von CHF 3'245.30 zu zahlen. 9. Bestellungsänderung 9.1. Parteistandpunkte Der Kläger macht geltend, die ursprünglich vertraglich vereinbarte Variante "LED Licht in Vulkan mit Runder Acrylscheibe" unter Position 233 (Leuchtenlieferungen) sei technisch nicht machbar gewesen und habe vom Hersteller nicht angefertigt werden können. Die Bestellerin habe eine homogene Fläche gewollt. Dies sei in der Folge mit dem "LED Licht in Vulkan mit abgespannter Spezialfolie" gewährleistet worden. Für die vereinbarte Lösung mit der Acrylscheibe wäre der Kläger mit CHF 5'000.00 zu entschädigen gewesen, die Alternative mit der Spezialfolie sei mit CHF 6'800.00 zu vergüten. Der Mehrpreis in Höhe von CHF 1'800.00 sei infolge dieses Kundenwunschs von der Beklagten notwendig gewesen und habe sich im Rahmen des Zulässigen bewegt (vgl. act. 1 Rz. 11 f.). Die Beklagte bestreitet die klägerischen Vorbringen; sie habe nie eine homogene Fläche verlangt und dem Kläger auch nie etwas dergleichen mitgeteilt (vgl. act. 9 Rz. 21 f.). 9.2. Rechtliches Sowohl der Unternehmer als auch die Bestellerin sind an den vereinbarten Einheitspreis gebunden (vgl. Art. 373 Abs. 1 und 3 OR). Eine Mehrvergütung kann sich jedoch etwa im Falle einer Bestellungsänderung ergeben, durch welche der Leistungsinhalt des Werkvertrags abgeändert wird. Unter Vorbehalt einer anderen Abrede bestimmt sich die Vergütung nach Art. 374 OR und damit nach dem Aufwand des Unternehmers. Die Beweislast für die erfolgte Vertragsänderung und den daraus entstandenen Mehraufwand trägt der Unternehmer (GAUCH, a.a.O., N. 768 ff.; SPIESS/HUSER, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 84 N. 45, 47). 9.3. Würdigung

- 21 - Es obliegt dem Kläger als Unternehmer, die Umstände der Bestellungsänderung hinreichend vorzutragen. Vorliegend unterlässt er es jedoch, im Einzelnen darzulegen, wer seitens der Beklagten, wann und wie (mündlich, schriftlich, konkludent) die Ausführung mittels abgespannter Spezialfolie zum behaupteten Mehrpreis von CHF 1'800.00 gewünscht haben soll (vgl. act. 1 Rz. 11 f.; act. 28 Rz. 9 f.). Dies, obschon die Beklagte diesen Wunsch bzw. eine solche Vereinbarung in ihrer Klageantwort explizit in Abrede stellt (vgl. act. 9 Rz. 22). Der Kläger macht auch nicht geltend, die Beklagte darüber informiert zu haben, dass die abgemachte Ausführung mit der Acrylglasscheibe nicht möglich sei. Schliesslich trägt er auch nicht vor, die Beklagte auf den Mehrpreis von CHF 1'800.00 hingewiesen zu haben. Entsprechend ist der Betrag von CHF 1'800.00 unter der Position 233 (Leuchtenlieferungen) nicht zu entschädigen. Ob die ursprünglich vereinbarte Vergütung von CHF 5'000.00 geschuldet ist, ist nachstehend zu prüfen (siehe E. 10.3.2.). 9.4. Fazit Bestellungsänderung Der Betrag von CHF 1'800.00 ist vom Werklohn des Klägers in Abzug zu bringen. 10. Mängel 10.1. Parteistandpunkte Die Beklagte führt aus, die Vertragsarbeiten seien vom Kläger nicht fertiggestellt worden; eine Abnahme sei nicht erfolgt (vgl. act. 9 Rz. 19; act. 32 Rz. 37). Sie moniert, der Kläger habe werkvertragliche Leistungen mangelhaft erfüllt: Es seien Transformatoren aus einem Nicht-EU-Land zum Einsatz gekommen, die blankes, nicht isoliertes sowie leitendes Metall aufgewiesen und die Anforderungen an eine sichere Elektroinstallation nicht erfüllt hätten (vgl. act. 32 Rz. 8). Ausserdem habe der Kläger unter der Position 233 (Leuchtenlieferungen) für den Vulkan anstatt der vereinbarten Acrylglasscheibe eine qualitativ minderwertige Spannfolie montiert, die nicht die vereinbarte Lichtdurchlässigkeit gewährleistet habe (vgl. act. 32 Rz. 9). Im Weiteren habe der Kläger statt der vertraglich vereinbarten Spots Leuchten minderer Qualität an der Decke angebracht und das vertraglich vereinbarte Lichtkonzept nicht umgesetzt (vgl. act. 32 Rz. 10 f.). Schliesslich seien unter der Position

- 22 - 239.25 (Unabhängige Kontrolle) der Sicherheitsnachweis sowie das Messprotokoll nicht ordnungsgemäss erstellt worden (vgl. act. 32 Rz. 12, 19). Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Beklagte habe die Arbeiten abgenommen (vgl. act. 28 Rz. 6, 17). Er bestreitet zudem die Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten; sämtliche Leistungen seien in guter Qualität ausgeführt worden. Abgesehen von der verspäteten Mängelrüge der Beklagten vom 13. Juli 2023 seien keine Mängelrügen erfolgt (vgl. act. 1 Rz. 17 f.; act. 28 Rz. 3 ff., 8 ff., 12, 17). 10.2. Rechtliches Nach Ablieferung des Werkes hat die Bestellerin dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Nimmt die Bestellerin das Werk in Gebrauch, so gilt es als abgeliefert (BGE 115 II 456 E. 4). Unvollendete Werke können grundsätzlich nicht abgeliefert werden. Gestützt auf Art. 2 ZGB ist jedoch trotz fehlender Vollendung von einer Ablieferung auszugehen, wenn die ausstehenden Arbeiten im Vergleich zum Gesamtwerk ausserordentlich gering sind (BGer 4A_319/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3.1; GAUCH, a.a.O., N. 104). Wenn sich die Bestellerin schon während der Bauarbeiten gegenüber dem Unternehmer über sich abzeichnende Mängel beschwert, kann sich der Unternehmer nach der Ablieferung nicht auf die Verspätung der Mängelrüge berufen (BGer 4C.190/2003 vom 28. November 2003 E. 5.2). Die Mängelrüge muss inhaltlich so substantiiert sein, dass der Unternehmer erkennen kann, welche Mängel geltend gemacht werden und er diese selber feststellen kann (BGer 4A_51/2007 vom 11. September 20007 E. 4.5). Der Werkmangel ist eine Abweichung des Werks vom Vertrag. Nach geläufiger Formulierung weicht der Istzustand des mangelhaften Werkes von der vertraglichen Sollbeschaffenheit ab (vgl. GAUCH, a.a.O., N. 1355 ff.). Soweit die Eigenschaften, die das Werk bei seiner Ablieferung aufweisen muss, nicht durch Parteivereinbarung bestimmt sind, hat die Bestellerin Anspruch auf ein Werk, das "normal" beschaffen und gebrauchstauglich ist (GAUCH, a.a.O., N. 1406). Fehlt dem Werk eine vereinbarte Eigenschaft, so ist dies immer ein Werkmangel, auch wenn das Werk mit den wirklichen Eigenschaften gleichwertig oder sogar wertvoller bzw. wirtschaftlich oder technisch besser ist, als es mit den vereinbarten Eigenschaften wäre. Für eine normale Beschaffenheit

- 23 muss das Werk mindestens den für ein solches Werk "anerkannten Regeln der Technik oder einem gleichwertigen Standard zur Zeit der Ausführung" entsprechen (vgl. BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.1; GAUCH, a.a.O., N. 1398 f., 1411). Die Bestellerin hat den Werkmangel zu beweisen (Art. 8 ZGB; GAUCH, a.a.O., N. 1507). Unterlässt die Bestellerin die Mängelrüge, so gilt das Werk unwiderlegbar als genehmigt (Art. 370 Abs. 1 und 2 OR). Von der Verwirkung ausgenommen sind Mängel, die absichtlich verschwiegen wurden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt bei der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge die Behauptung- und Beweislast auseinanderfallen. Die Bestellerin hat die Mängelrüge und deren Rechtzeitigkeit zu beweisen. Die Behauptungslast liegt allerdings beim Unternehmer: Dieser hat vorzubringen, dass keine Mängelrüge erfolgt oder diese verspätet gewesen sei (BGE 107 II 50 E. 2a; BGer 4A_288/2018 vom 29. Januar 2019 E. 6.1.2). Die Mängelrechte können nur von der Bestellerin ausgeübt werden, was ausschliesst, dass das Gericht einen nicht erklärten Gestaltungswillen der Bestellerin supponiert (vgl. BGE 136 III 273 E. 2.1 f.; BGE 135 III 441 E. 3.3; GAUCH, a.a.O., N. 1490). Hat die Bestellerin ihr Nachbesserungsrecht ausgeübt, kann sie die geschuldete Vergütung nach Art. 82 OR verweigern, bis der Unternehmer seine Nachbesserungsschuld erfüllt hat (GAUCH, a.a.O., N. 2374). Will die Bestellerin Minderung geltend machen, trägt sie die Beweislast für die Höhe des Herabsetzungsbetrages und für den mangelbedingten Minderwert des Werks (GAUCH, a.a.O., N. 1667).

- 24 - 10.3. Würdigung Abgesehen von den 25 fehlenden Spots (Position 233) hat der Kläger sämtliche Leistungen des Werkvertrags erbracht (vgl. E. 7.3.1.). Da somit die im Vergleich zum Gesamtwerk ausstehenden Arbeiten ausserordentlich gering sind, ist trotz fehlender Fertigstellung nach Art. 2 ZGB von der Ablieferung des Werks auszugehen, zumal das Ladenlokal unbestrittenermassen in der zweiten Juli-Hälfte 2023 eröffnet und damit in Gebrauch genommen wurde (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 9 Rz. 9, 27 f.; act. 32 Rz. 15). Der von der Bestellerin erhobene Einwand, dass eine Abnahme im Sinne des Werkvertrags nicht erfolgt sei, erweist sich entsprechend als unzutreffend (vgl. act. 32 Rz. 37). Mit der Ablieferung des Werks oblag der Beklagten demzufolge die Prüfung und allfällige Rüge des Werks. Da der Kläger behauptet, dass abgesehen von der verspäteten Mängelrüge vom 13. Juli 2023 keine weitere erfolgt sei (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 28 Rz. 17), hat die Beklagte jeweils die Mängelrüge und deren Rechtzeitigkeit darzutun und zu beweisen. Die Beklagte macht hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Positionen Mängel geltend. 10.3.1. Transformatoren Die Beklagte bringt vor, im Rahmen der Lichtinstallationen seien Transformatoren aus einem Nicht-EU-Land zum Einsatz gekommen, welche blankes, nicht isoliertes sowie leitendes Metall aufgewiesen hätten (vgl. act. 9 Rz. 11; act. 32 Rz. 8). Der Beklagten gelingt es nicht, einen Werkmangel substantiiert vorzutragen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern der Istzustand vom vertraglichen Sollzustand abweicht. Angesichts der klägerischen Ausführungen, welche die Mangelhaftigkeit der Transformatoren bestreiten (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 28 Rz. 4, 17), hätte die Beklagte konkret ausführen müssen, welche Beschaffenheit ein Transformator nach den anerkannten Regeln der Technik aufzuweisen hat und inwiefern die vom Kläger installierten Transformatoren davon negativ abweichen. Ihre pauschalen Umschreibungen, dass die Transformatoren in keiner Weise die "vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen", die "schweizerischen Sicherheitsvorschriften", die "branchenüblichen Sicherheitsvorschriften" sowie die "Anforderungen an eine sichere Elektroinstallation" erfüllten bzw. dadurch die "Betriebssicherheit" gefährdet sei (vgl. act. 32

- 25 - Rz. 8) genügen dazu nicht. Notwendig wäre eine Darstellung jener konkreten Einzeltatsachen gewesen, die zu diesem Schluss geführt hätten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit der installierten Transformatoren hinreichend substantiiert dargelegt hätte, vermöchte die Beklagte deren Mangelhaftigkeit mangels formgerecht angebotener Beweismittel im Übrigen nicht zu beweisen. So begnügt sich die Beklagte damit, die Beweismittel pauschal am Ende ihrer Ausführungen aufzuführen, ohne diese jeweils mit einer konkreten Behauptung in Verbindung zu bringen. Damit ist die Beklagte dem Erfordernis der Beweisverbindung nicht nachgekommen (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; act. 9 Rz. 11; act. 32 Rz. 8). Eine Minderung des Werklohns fällt somit ausser Betracht. 10.3.2. Position 233 (Leuchtenlieferungen) – Acrylglasscheibe Es ist unbestritten, dass der Kläger im Auftrag der Beklagten unter der Position 233 (Leuchtenlieferungen) einen Vulkan erstellte und ihm hierfür grundsätzlich ein Werklohn von CHF 5'000.00 zusteht (vgl. act. 1 Rz. 11 f., 19 S. 17; act. 9 Rz. 21 f.; act. 28 Rz. 9; act. 32 Rz. 9). Der Kläger montierte jedoch unbestrittenermassen anstatt der vertraglich vereinbarten Acrylglasscheibe eine Spannfolie, welche nicht die vereinbarte Lichtdurchlässigkeit gewährleistete (vgl. act. 1 Rz. 12; act. 9 Rz. 21 f.; act. 28 Rz. 9 f.; act. 32 Rz. 9; siehe E. 9.) Da es sich bei der Acrylglasscheibe und der Lichtdurchlässigkeit um zwischen den Parteien vereinbarte Eigenschaften handelt, stellt die Spannfolie als Abweichung davon einen Mangel dar. Das klägerische Vorbringen, die Spannfolie sei von guter Qualität gewesen und habe keine billige Ausführungsvariante dargestellt, ist demnach für das Vorliegen eines Werkmangels unerheblich (vgl. act. 28 Rz. 9 f.). Die Beklagte bringt sodann vor, die Spannfolie sei in einer Höhe von über drei Metern angebracht worden, offenkundig in der Absicht, die Beklagte durch die erschwerte Sichtkontrolle über die tatsächliche Materialwahl zu täuschen (vgl. act. 32 Rz. 9). Damit macht sie sinngemäss ein absichtliches Verschweigen eines Werkmangels durch den Kläger geltend. Selbst wenn von einem absichtlichen Verschweigen durch den Kläger ausgegangen würde, geht aus den Ausführungen der

- 26 - Beklagten jedoch nicht hervor, welches Mängelrecht sie mit ihrer Argumentation geltend machen will (vgl. act. 9 Rz. 21 f.; act. 32 Rz. 9). Das Gericht darf der Beklagten keinen nicht erklärten Gestaltungswillen unterstellen. Sofern sie mit ihren Ausführungen jedoch einen Minderungsanspruch hätte geltend machen wollen, wäre festzuhalten, dass sie sich weder zur Höhe des Herabsetzungsbetrags noch zum mangelbedingten Minderwert geäussert hat. Der Beklagten gelingt es daher nicht, die Ausübung eines Mängelrechts bzw. den Bestand und Umfang des Minderungsrechts darzutun. Ein Abzug vom Werklohn in Höhe von CHF 5'000.00 ist daher nicht angezeigt. 10.3.3. Position 233 (Leuchtenlieferungen) – Lichtkonzept und Max-Hauri-Spots Die Behauptung der Beklagten, das von ihr in Auftrag gegebene und vom Kläger und der Firma J._____ ausgearbeitete Lichtkonzept sei nicht umgesetzt worden, ist bestritten (vgl. act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 3; act. 32 Rz. 10 f.). Die Beklagte unterlässt es, eine vom Lichtkonzept abweichende Anordnung der Leuchten durch den Kläger hinreichend konkret darzulegen. Sie zeigt mithin nicht substantiiert auf, inwiefern der Istzustand von der vertraglichen Sollbeschaffenheit abweicht. Ihre pauschale Umschreibungen wie die Leuchten seien "wahllos", "willkürlich", "unsystematisch" und "ohne Bezug zu den im Lichtplan festgelegten Positionierungen" an der Decke angebracht worden, reichen nicht aus (vgl. act. 9 Rz. 10; act. 32 Rz. 10, 17). Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von substantiierten Behauptungen auszugehen wäre, könnte die Beklagte die vom Lichtkonzept abweichende und damit mangelhafte Anordnung der Leuchten mangels formgerecht angebotener Beweismittel nicht beweisen. So begnügt sich die Beklagte erneut damit, die Beweismittel pauschal am Ende ihrer Ausführungen aufzuführen, ohne diese jeweils mit einer konkreten Behauptung in Verbindung zu bringen (fehlende Beweisverbindung; vgl. act. 9 Rz. 10; act. 32 Rz. 10, 17). Die Beklagte bringt ausserdem vor, der Kläger habe nicht das vertraglich vereinbarte Produkt, sondern andere Leuchten minderer Qualität installiert (vgl. act. 9 Rz. 10; act. 32 Rz. 11). Es ist unbestritten, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Lichtkonzept Max-Hauri-Spots und damit ein anderes Leuchtenmodell als das-

- 27 jenige, welches ursprünglich im Vertrag vereinbart wurde, geliefert hat (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 3; act. 32 Rz. 11). Der Kläger macht jedoch geltend, es habe bei den ursprünglichen Spots Lieferschwierigkeiten gegeben. Er habe daher die teureren und leistungsstärkeren Max-Hauri-Spots bestellt (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 28 Rz. 3). Dass es aufgrund der Lieferschwierigkeiten zwischen den Parteien zu einer Bestellungsänderung gekommen wäre, und der Kläger demnach neu zur Lieferung von Max-Hauri-Spots verpflichtet gewesen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Entgegen dem Kläger ist es unerheblich, ob die Max-Hauri-Spots dem vertraglich vereinbarten Produkt gleichwertig gewesen wären oder dieses sogar übertroffen hätten. Entscheidend ist alleine, dass der Kläger nicht die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Spots geliefert hat. Die vom Kläger montierten Max-Hauri-Spots stellen damit als Abweichung vom vertraglich Vereinbarten einen Mangel dar. Unstrittig ist, dass die Beklagte mit Email vom 13. Juli 2023 die vom Kläger montierten, nicht vertragskonformen Spots bemängelte (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 17). Die Email vom 13. Juli 2023 stellt eine gültige Mängelrüge dar. Die Rüge erfolgte noch vor der Werkablieferung und damit rechtzeitig. Der vom Kläger erhobene Einwand, die Mängelrüge der Beklagten sei pauschal und verspätet erfolgt, erweist sich entsprechend als unzutreffend (vgl. act. 1 Rz. 18). Die Beklagte forderte den Kläger ebenfalls mit Email vom 13. Juli 2023 dazu auf, die Max-Hauri- Spots durch die ursprünglich geplanten Spots zu ersetzen (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 17). Die Nachbesserung durch den Kläger ist bis heute nicht erfolgt. Folglich besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 82 OR) der Beklagten in Bezug auf die von ihr geschuldete Vergütung. Es ist unbestritten, dass die Kosten per Spot CHF 144.50 betrugen (vgl. act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 10; act. 28 Rz. 3). Entsprechend ist der Betrag von CHF 10'837.50 (CHF 144.50 x 75 Spots; vgl. E. 7.3.1.) vom Werklohn des Klägers in Abzug zu bringen.

- 28 - 10.3.4. Position 239.25 (Unabhängige Kontrolle) Die Beklagte hat den Sicherheitsnachweis einschliesslich des Messprotokolls unbestrittenermassen spätestens mit der Zustellung der Klage erhalten (vgl. act. 9 Rz. 12; act. 28 Rz. 5). Die Beklagte führt aus, dass im Sicherheitsnachweis die L._____ GmbH, mithin M._____, als Elektroinstallateur aufgeführt sei. Der Beklagten sei weder die L._____ GmbH noch ein M._____ bekannt noch habe man jemals M._____ auf der Baustelle angetroffen (vgl. act. 9 Rz. 12, 32; act. 32 Rz. 19). Selbst wenn die Beklagte die L._____ GmbH bzw. M._____ nie auf der Baustelle angetroffen haben sollte, bedeutet dies nicht, dass diese nie vor Ort waren (vgl. auch act. 28 Rz. 14). Solches wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger die Position 239.25 (Unabhängige Kontrolle) erbracht hat und ihm hierfür grundsätzlich ein Werklohn in Höhe von CHF 1'500.00 zusteht (vgl. act. 1 Rz. 19 S. 19). Die Beklagte führt weiter ins Feld, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Sicherheitsnachweis nicht als Elektroinstallateur aufgeführt sei, davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger nicht über die notwendigen Bewilligungen zur Kontrolle von Elektroinstallationen verfüge. Darüber sei die Beklagte nie in Kenntnis gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass sowohl der Sicherheitsnachweis als auch das Messprotokoll nicht ordnungsgemäss erstellt worden seien (vgl. act. 9 Rz. 12; act. 32 Rz. 19). Es ist nicht nachvollziehbar, worin die Beklagte diesbezüglich einen Mangel des Sicherheitsnachweises bzw. Messprotokolls erblickt; insbesondere rügt sie keine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der fraglichen Dokumente. Ausserdem geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, welches Mängelrecht sie mit ihrer Argumentation ausüben will. Der Beklagten gelingt es folglich nicht, die Mangelhaftigkeit des Sicherheitsnachweises bzw. Messprotokolls sowie die Ausübung eines Mängelrechts darzutun. Eine Kürzung des Werklohns in Höhe von CHF 1'500.00 ist folglich nicht vorzunehmen.

- 29 - 10.4. Fazit Mängel Der Werklohn des Klägers ist einzig im Hinblick auf die Position 233 (Leuchtenlieferungen) um CHF 10'837.50 zu kürzen. 11. Gesamtfazit und Verzugszins Gesamthaft ergibt sich folgende Restforderung des Klägers: Werkvertragliche Leistungen CHF 98'727.20 ./. Position 233 (Leuchtenlieferungen) – Anzahl Spots CHF 3'612.50 ./. Bestellungsänderung CHF 1'800.00 ./. Position 233 (Leuchtenlieferungen) – Max-Hauri-Spots CHF 10'837.50 Zwischentotal ohne MwSt. CHF 82'477.20 ./. Rabatt von 10 % (vgl. act. 1 Rz. 19; act. 9 Rz. 29) CHF 8'247.72 Zwischentotal inkl. Rabatt CHF 74'229.48 Total mit MwSt. von 7.7 % (vgl. act. 1 Rz. 19; act. 9 Rz. 29) CHF 79'945.15 Bereits geleistete Akontozahlungen inkl. MwSt. CHF 34'346.30 Restforderung gerundet CHF 45'598.85 Dem Kläger steht eine Restforderung von CHF 45'598.85 zu. Der Kläger beantragt weiter die Zusprechung von Zins zu 5 % seit 29. September 2023 (vgl. act. 1 S. 2). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. act. 9 und 32). Der Verzugszins auf den erwähnten Betrag ist deshalb ab 29. September 2023 zuzusprechen (Art. 102 OR). Mangels abweichender Parteivereinbarung kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 % zur Anwendung (Art. 104 OR).

- 30 - Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger CHF 45'598.85 nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Streitwert Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 59'653.65 (vgl. act. 1 S. 2). 12.2. Gerichtskosten Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger obsiegt im Umfang von CHF 45'598.85 und damit zu rund 3/4. Die Kosten sind demnach zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 aZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr beträgt rund CHF 6'300.00 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts ist diese Grundgebühr vorliegend angemessen auf CHF 8'300.– zu erhöhen und aus den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Dem Kläger ist im Umfang von CHF 6'225.00 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 12.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 7'900.00. Beide Parteien haben nebst ihren ersten Rechtsschriften eine Replik bzw. eine Duplik einge-

- 31 reicht. Zudem fand eine Vergleichsverhandlung statt. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu berechnen. Die volle Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF 11'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss haben beide Parteien Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine dem Kläger zustehende Parteientschädigung von 1/2 (3/4- 1/4). Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'500.00 zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; act. 1 Rz. 28). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 45'598.85 nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'300.00. 3. Die Kosten werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt und vollumfänglich aus den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Dem Kläger wird im Umfang von CHF 6'225.00 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

- 32 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 59'653.65. Zürich, 5. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz

HG240087 — Zürich Handelsgericht 05.12.2025 HG240087 — Swissrulings