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Zürich Handelsgericht 29.08.2023 HG210168

August 29, 2023·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,891 words·~1h 4min·2

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210168-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Hans M. Dietschweiler, Roland Jelinek und Thomas Kraft sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Gottini

Urteil vom 29. August 2023

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2._____,

gegen

B1._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 3 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................. 3 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 3 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 3 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 4 Erwägungen ......................................................................................................... 5 I. Formelles........................................................................................................... 5 1. Zuständigkeit ................................................................................................ 5 1.1. Örtliche Zuständigkeit .............................................................................. 5 1.2. Sachliche Zuständigkeit .......................................................................... 5 2. Übrige Prozessvoraussetzungen ................................................................ 5 3. Aufbau der Rechtsschriften ........................................................................ 5 II. Materielles ........................................................................................................ 6 1. Zivilprozessuale Grundsätze ....................................................................... 6 1.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast ........................... 6 1.2. Beweislast- und Beweisführung .............................................................. 8 2. Vertragliche Grundlage ................................................................................ 8 3. Übersicht über die klägerische Forderung .............................................. 10 4. Anspruch auf Mehrvergütung ................................................................... 11 4.1. Ausgangslage ....................................................................................... 11 4.2. Grundsätze der Auslegung .................................................................... 11 4.3. Komplettheitsklausel bzw. Vollständigkeitsklausel ................................ 13 4.4. Bestellungsänderungen ......................................................................... 16 4.5. Bauablaufstörungen .............................................................................. 25 4.6. Einzelne Positionen ............................................................................... 26 4.6.1. Nachtrag 1: Längeres Vorhalten der Installation .................................... 26 4.6.2. Nachtrag 2: Zusätzliche Bauführung für Mehraufwand .......................... 50 4.6.3. Nachtrag 3: Stilllegzeit/Bauunterbruch bei Haus 1 und 2 ....................... 52 4.6.4. Nachtrag 4: Beschleunigungsmassnahmen ........................................... 56 4.6.5. Nachtrag 5: Mehraushub gegenüber ursprünglichen Plänen ................. 58 4.6.6. Nachtrag 6: Mehraufwendungen durch ungleiche Sohle ....................... 60 4.6.7. Nachtrag 7: Zufahrten bei schlechtem Baugrund ................................... 65 4.6.8. Nachtrag 12: Mehrkosten für Geländeausgleich/Geländeaufschüttung . 69 4.6.9. Nachtrag 14: Mehraufwand für Gunitwandrückbau ................................ 71 4.6.10. Nachtrag 15: Zusatzaufwände für Hinterfüllung ................................... 72 4.6.11. Nachtrag 18: Umdeponieren von Unterboden ...................................... 75 5. Verrechnungseinrede der Beklagten ........................................................ 78 5.1. Parteivorbringen .................................................................................... 78 5.2. Rechtliches ............................................................................................ 78 5.3. Würdigung ............................................................................................. 78 6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ....................................... 79 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 79 7.1. Kostentragung ....................................................................................... 79 7.2. Gerichtskosten ...................................................................................... 79 7.3. Parteientschädigungen .......................................................................... 79

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 914'469.17 nebst 5% Zins seit dem 12. April 2021 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet … (act. 3/B). Auch bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Ihr Sitz befindet sich gemäss Handelsregisterauszug in D._____ (UR) und sie bezweckt als Untergesellschaft der «B2._____ Aktiengesellschaft» mit Sitz in E._____, Österreich, den Betrieb eines …-dienstleisters für … in der Schweiz (act. 3/C). b. Prozessgegenstand Die Beklagte erstellte als Totalunternehmerin an der F._____-strasse 1-2 in Zürich vier Mehrfamilienhäuser mit 129 Wohnungen. Mit Werkvertrag vom 15. Juli / 5. August 2019 übertrug sie Arbeiten, insbesondere für Rodung, Abbruch, Schadstoffbeseitigung und Aushub, an die Klägerin. Die Klägerin stützt sich auf diesen Werkvertrag mit der Beklagten und macht geltend, sie habe im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zahlreiche Mehrleistungen erbracht, deren Vergütung sie nun einfordere. Demgegenüber behauptet die Beklagte, es handle sich bei den von der Klägerin behaupteten Mehraufwendungen überwiegend um die Erfüllung ihrer werkvertrag-

- 4 lichen Pflichten. Die von der Klägerin behaupteten Bestellungsänderungen seien lediglich Konkretisierungen des Werkvertrages, für welche der Klägerin keine Mehrvergütung zustehe. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. August 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage mit vorstehendem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. August 2021 wurde die Klageschrift den Beklagten zugestellt und der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Ergänzung des Beweismittelverzeichnisses angesetzt (act. 4). Die Klägerin reichte daraufhin ein ergänztes Beweismittelverzeichnis ein (act. 6 f.) und bezahlte auch den Kostenvorschuss von CHF 29'000.– innert Frist (act. 8). Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 29. September 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Beklagten das Mandatsverhältnis an und reichte dem Gericht die Vollmacht ein (act. 11 f.). Die Klageantwort erging sodann fristgerecht (act. 15). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 20). Die am 24. Februar 2022 durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses von CHF 10'000.– angesetzt (act. 20). Diesen bezahlte sie fristgerecht am 21. März 2022 (act. 22). In der Folge ergingen am 30. Mai 2022 die Replik (act. 23) und – nach entsprechender Zustellung und Fristansetzung (vgl. act. 26) – am 17. September 2022 die Duplik (act. 27). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik samt Beilagen unter Hinweis auf den Aktenschluss zugestellt (act. 29). Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass keine Fristansetzungen für weitere Stellungnahmen bzw. Eingaben zur Sache (unter Vorbehalt der allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens) erfolgten, indes das verfassungsmässige Replikrecht gewahrt bleibe. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 31). Dazu wiederum erging am 17. November 2022 eine Stellungnahme der Beklagten (act. 36). Nach Erhalt der Ver-

- 5 fügung vom 13. Juni 2023 erklärte die Klägerin, auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 41); die Beklagte äusserte sich nicht, weshalb auch ihrerseits von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist. Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Subunternehmer-Werkvertrag (act. 3/1). Gemäss Art. 12.2 dieses Vertrags haben die Parteien Zürich als Gerichtsstand vereinbart. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist demnach für die vorliegende Klage örtlich zuständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). 2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 3. Aufbau der Rechtsschriften Die Parteien haben je drei Rechtsschriften eingereicht (act. 1 [37 Seiten]; act. 15 [97 Seiten]; act. 23 [132 Seiten]; act. 27 [202 Seiten]; act. 31 [28 Seiten]; act. 36 [21 Seiten]). Der zweite Schriftenwechsel (act. 23 u. 27) ist gerade im Verhältnis zum ersten Schriftenwechsel ausführlich ausgefallen. Die Rechtsschriften enthalten zahlreiche Wiederholungen. Sodann befinden sich Tatsachenbehauptungen

- 6 und Argumente zu einzelnen Themen teilweise über die gesamten Rechtsschriften verstreut. Insbesondere die Struktur der Replik ist unübersichtlich und nicht durchwegs nachvollziehbar. Beispielsweise arbeitet die Klägerin unter Abschnitt II.B.2.a (Nachtrag 1: Längeres Vorhalten der Installation), welcher insgesamt 70 Seiten umfasst, zwar mit weiteren Untertiteln, die allerdings nicht nummeriert sind, was die Orientierung sowie das Nachvollziehen der Argumente erschwert. Gleiches gilt in Bezug auf die Hierarchie der einzelnen Titel: Der Titel «Durch Nebenunternehmer verschuldete Verzögerungen» (vgl. act. 23 bei Rz. 144) scheint als Übertitel konzipiert zu sein, wobei unklar ist, ob ein weiterer bzw. welcher Titel neben «Sanitärunternehmen» auf der untergeordneten Ebene angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass einzelne Themen immer wieder erwähnt werden (so zum Beispiel die Öltanks, welchen ein eigener Abschnitt gewidmet ist, die aber auch unter anderen Titeln genannt werden; vgl. act. 23 Rz. 59, 90 f., 125, 257). Die mangelnde Übersichtlichkeit und Systematik erschwert das Verständnis sowie die Nachvollziehbarkeit der Parteistandpunkte und kann sich nachteilig auswirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsschriften eine Zuordnung der Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen zu den konkret zu beurteilenden Tatbestandselementen (namentlich Bestellungsänderung und Mehraufwand) nicht mehr erlauben. Insoweit sind die Parteien ihrer Behauptungs- und Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen. II. Materielles 1. Zivilprozessuale Grundsätze 1.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass Rechtssuchende die Tatsachen behaupten und beweisen müssen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten. Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Damit obliegt den Parteien im Zivilprozess die Behauptungslast (Art. 55 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5 u. 6.2; BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).

- 7 - Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (RICHERS/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 221 N 27; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f. S. 368 f.; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 u. 6.2 je m.w.H.). Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüglich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Verweis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1–9 ZGB, 2012, Art. 8 N 191 ff.). Zumindest hat die beweisfreie Partei in den Grundzügen darzulegen, weshalb das gegnerische Vorbringen unrichtig ist und wie es sich in Wahr-

- 8 heit verhält. Unterlässt sie dies, so gilt die betreffende Tatsache als nicht bestritten (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 55 N 12 m.w.H.). 1.2. Beweislast- und Beweisführung Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (GUYAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 150 N 3; BRÖNNIMANN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 152 N 27). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Die Rechtsschriften (insbesondere der Klägerin) enthalten zuweilen längere Ausführungen. Im Anschluss daran werden (zum Teil zahlreiche) Beweismittel genannt (vgl. etwa act. 23 Rz. 251 ff.). Bei der Beklagten sind die Beweisofferten teilweise unübersichtlich in den Fliesstext integriert (vgl. etwa act. 27 Rz. 106, 108). Es obliegt den Parteien, die offerierten Beweismittel klar mit den einzelnen Tatsachenbehauptungen zu verbinden. Es ist auch hier nicht Aufgabe des Gerichts, nachzuforschen, welche der zahlreichen Tatsachenbehauptungen mit welchen Beweismitteln bewiesen werden sollen. Sofern sich zwischen den Tatsachenbehauptungen und den offerierten Beweismittel keine klare Verbindung ergibt, sind sie nicht abzunehmen. 2. Vertragliche Grundlage Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Subunternehmer-Werkvertrag und verpflichtete sich in Bezug auf das Bauprojekt WÜB G._____/WÜB F._____ zur Erbringung der Gewerke Rodung, Abbruch, Altlastensanierung und Aushub (act. 3/1 S. 1 f.; vgl. auch act. 1 Rz. 6, 9; act. 15 Rz. 10 f.). Im Gegenzug hatte die Beklagte einen Werklohn von pauschal CHF 2'000'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen

- 9 - (act. 3/1 S. 3). Der Vertrag ist als Werkvertrag gemäss Art. 363 OR zu qualifizieren. Dies ist unbestritten geblieben (act. 1 Rz. 6, 9; act. 15 Rz. 10 f.). Ebenso ist unbestritten, dass auf diesen Werkvertrag die SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013; fortan «SIA-Norm 118») anwendbar ist (act. 15 Rz. 12 f.; act. 24 Rz. 28). Im Übrigen weist der von den Parteien am 15. Juli bzw. 5. August 2019 unterzeichnete Subunternehmer-Werkvertrag (act. 3/1) diverse Bestandteile auf, welche unter Art. 2 des Vertrags in der Reihenfolge ihrer Rangordnung wie folgt aufgeführt sind: 2.1 Werkvertragsurkunde 2.2 Mail vom 28. Juni 2019, Letztpreisbestätigung und Angebotsannahme 2.3 Verhandlungsniederschrift vom 24. Juni 2019 2.4 Objektgebundene Bedingungen vom 27. April 2018 (rev. 18. Januar 2019) 2.5 Bauentscheid 1744/18 vom 31. Oktober 2018 und Bauentscheid 1274/17 vom 22. August 2017 2.6 Baubeschriebe für Haus 1 + 2 sowie für Haus 3 + 4 vom 11. Juni 2018 (rev. 18. Januar 2019) 2.7 Muster für Garantien, Deklarationen, Antrag Untervergaben 2.8 Angebot vom 17. Juni 2019 mit händischen Anmerkungen 2.9 Regiesätze gem. Mail vom 10. Juli 2019 2.10 SIA-Norm 118, Ausgabe 2013 2.11 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR)

- 10 - 3. Übersicht über die klägerische Forderung Die Klägerin zeigte der Beklagten mit E-Mail-Nachricht vom 20. November 2020 die Fertigstellung ihrer Arbeiten an (act. 3/5). Unbestrittenermassen bezahlte die Beklagte der Klägerin nebst der Vertragspauschale von CHF 2'000'000.– im Rahmen von sogenannten Nachtragspaketen zusätzlich CHF 700'000.– (Nachtragspaket 1), CHF 300'000.– (Nachtragspaket 2), CHF 174'000.– (Altlasten) sowie CHF 30'906.15 (Teil Nachtragspaket 3), je zzgl. Mehrwertsteuer (act. 1 Rz. 16). Über weitere Positionen des Nachtragspakets 3 fanden die Parteien keine Einigung, weshalb die Klägerin das vorliegende Verfahren einleitete. Die Klägerin begründet ihre Forderung mit offen gebliebenen Rechnungen betreffend die Erbringung diverser Nachtragsarbeiten, was eine Gesamtforderung von CHF 921'921.07 (brutto) ergibt, wie der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden kann (act. 1 Rz. 18):

Nach Bereinigung dieses Betrags im Sinne der werkvertraglichen Konditionen (abzüglich Rabatt von 6% und allgemeine Abzüge von 1.9%, zuzüglich Mehrwert-

- 11 steuer von 7.7%; act. 1 Rz. 77, 79) resultiert die eingeklagte Summe von CHF 914'469.17. 4. Anspruch auf Mehrvergütung 4.1. Ausgangslage Die Klägerin behauptet insgesamt elf Nachtragspositionen, die sie mit Bauablaufstörungen und Bestellungsänderungen begründet. Die dafür in Rechnung gestellten Beträge seien durch die Werkvertragspauschale nicht gedeckt (act. 1 Rz. 7 f., 10, 18; act. 23 Rz. 9; im Einzelnen zu den Nachträgen act. 1 Rz. 19 ff.; act. 23 Rz. 21 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, es handle sich bei den von der Klägerin behaupteten Mehraufwendungen überwiegend um die Erfüllung ihrer werkvertraglichen Pflichten. Die von der Klägerin behaupteten Bestellungsänderungen seien lediglich Konkretisierungen des Werkvertrags. Der Klägerin stehe dafür keine Mehrvergütung zu. Gleiches gelte für Putativveränderungen sowie durch die Komplettheitsklausel erfasste, mitbestellte Änderungen und Störungen im Bauablauf (act. 15 Rz. 23; im Einzelnen bestritten in act. 15 Rz. 39 ff.; act. 27 Rz. 49 ff.). Ferner macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei ihren Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen (act. 15 Rz. 8; act. 27 Rz. 7). Nachfolgend gilt es die Voraussetzungen zur Vergütung der Nachträge zu erörtern. Da sich die Parteien über die Tragweite und Bedeutung einzelner Vertragsbestimmungen uneinig sind, ist diesbezüglich eine Auslegung vorzunehmen. Anschliessend ist im Detail auf die einzelnen Nachträge einzugehen (vgl. E. 4.6.). 4.2. Grundsätze der Auslegung Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Auslegung). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a

- 12 - S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 m.w.H.). Die objektivierte Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut. Vielmehr ist dabei sämtlichen Umständen des Vertragsschlusses Rechnung zu tragen (BGE 113 II 49 E. 1b S. 51). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGer 4A_579/2017 vom 7. Mai 2018 E. 5.2.2.1; BGE 126 III 119 E. 2c S. 121; BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451; siehe zur Vertragsauslegung allgemein auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich HG160214 vom 7. Juni 2019 E. 3.1.). Auch wenn dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien materiellrechtlich der Vorrang zukommt, kann es bei der objektivierten Auslegung bleiben, sobald kein davon abweichender übereinstimmender wirklicher Wille behauptet oder bewiesen wird (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180091 vom 7. April 2020 E. 2.1.2. m.H. auf BGer 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG120019 vom 8. Juli 2014 E. 2.3.3 m.H. auf BGE 121 III 118 E. 4b/aa; vgl. auch BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 18 OR: Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Aufl., 2014, N 45 u. 358).

- 13 - 4.3. Komplettheitsklausel bzw. Vollständigkeitsklausel 4.3.1. Parteistandpunkte Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im Werkvertrag vereinbarten Werkvertragssumme um eine Pauschale mit Komplettheitsklausel handle. Demnach seien im vereinbarten Pauschalpreis sämtliche für die vertragsgemässe Erstellung des Bauwerks notwendigen Leistungen inbegriffen, insbesondere sämtliche Leistungen und Lieferungen des Unternehmers und seiner Dritten (Subunternehmer und Lieferanten) gemäss der in der Ausschreibung verlangten und mit dem Vertrag vereinbarten Leistungen (act. 15 Rz. 13). Die Klägerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass eine Komplettheitsklausel vereinbart worden ist. Sie führt aber ins Feld, unter die zum Pauschalpreis zu erledigenden Arbeiten falle einzig, was vereinbart und was zur Erstellung der vereinbarten Leistung notwendig und in einem gewissen Mass voraussehbar gewesen sei. Insbesondere seien Bestellungsänderungen nicht von der Pauschalpreisabrede erfasst (act. 23 Rz. 4). 4.3.2. Rechtliches Die Komplettheitsklausel (auch «Vollständigkeitsklausel» genannt) ist eine Vertragsklausel, die sich auf den Abgeltungsumfang des Pauschalpreises bezieht. Mit ihr verabreden die Parteien, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch solche Leistungselemente der geschuldeten Gesamtleistung abgelte, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung nicht speziell aufgeführt, zur vertragsgemässen Ausführung des vereinbarten Werkes aber notwendig sind (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N 909a). Vollständigkeitsklauseln, die den Abgeltungsumfang des vereinbarten Pauschalpreises über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinaus erstrecken, schliessen zwar weder eine Bestellungsänderung noch einen darauf gestützten Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung aus, sind häufig aber so formuliert, dass sie den Umfang der ursprünglich bestellten Gesamtleistung mitbestimmen. Obwohl Vollständigkeitsklauseln den Unternehmer erheblich belasten, können sie in den Schranken des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 OR) wirksam

- 14 vereinbart werden. Sie unterliegen jedoch bei unterschiedlichem Verständnis, wie jede Vertragsabrede, der Auslegung. Durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist zunächst, ob eine bestimmte Abrede überhaupt den Sinn einer Vollständigkeitsklausel hat. Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des einzelnen Vertrages an. Führt die konkrete Vertragsauslegung zur Bejahung einer Vollständigkeitsklausel, so stellt sich die weitere Auslegungsfrage, ob die konkret vereinbarte Vollständigkeitsklausel den Abgeltungsumfang des Pauschalpreises auf alle für die Ausführung des vereinbarten Werkes notwendigen Leistungen ausdehnt (GAUCH, a.a.O., N 909d u. 909e; SPIESS/HUSER, Stämpflis Handkommentar zur Norm SIA 118, 2014, Art. 41 N 6 ff.). 4.3.3. Würdigung Der Leistungsumfang ist in Art. 3.2 des Werkvertrags wie folgt beschrieben:

- 15 - Bereits durch diesen Wortlaut im Vertrag wird die (explizit so bezeichnete) Komplettheitsklausel klar und unmissverständlich definiert. In Ziff. 8.3 der Verhandlungsniederschrift vom 24. Juni 2019 wird festgehalten, dass die Abrechnung als Pauschale gemäss Art. 41 SIA-Norm 118 erfolge (act. 3/2 u. act. 16/1 S. 6): «In den Pauschalpreis sind sämtliche in den Ausschreibungsunterlagen und dem Angebot des Unternehmers enthaltenen Leistungen einzurechnen, insbesondere auch: − alle in den Unterlagen nicht speziell aufgeführten Leistungen, sofern sie für die einwandfreie und vollständige Erbringung der beschriebenen Leistungen notwendig oder üblich sind. − alle Regiearbeiten, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.» In Ziff. 8.5 der Verhandlungsniederschrift vom 24. Juni 2019 heisst es sodann unter dem Titel Preisbildung: «Die eingesetzten Preise verstehen sich für fix und fertig erstellte Arbeiten, einschliesslich aller Nebenleistungen (auch für Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement), die zu deren einwandfreien Ausführung notwendig sind.» Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin über alle notwendigen Informationen verfügte, um hinsichtlich des Projektes WÜB G._____/WÜB F._____ ein konkretes Angebot für die Rodungs-, Abbruch-, Altlastensanierungs- und Aushubarbeiten zu errechnen. Die Klägerin war denn auch in der Lage, der Beklagten bewusst und in Kenntnis der Sachlage ein erstes Angebot über CHF 2'164'770.– (inkl. MwSt.) zu unterbreiten (vgl. act. 3/4). Wäre die Klägerin mit einer Vollständigkeitsklausel nicht einverstanden gewesen, so hätte von ihr erwartet werden dürfen und müssen, dass sie diese aus den vorstehend zitierten Be-stimmungen gestrichen hätte, zumal es immerhin um einen Vertrag mit einem Arbeitsvolumen von rund CHF 2 Mio. ging. Zudem war die Klägerin sogar bereit, auf die Geltendmachung der Rechte aus Art. 59 SIA-Norm 118 und Art.

- 16 - 373 Abs. 2 OR, mithin auf eine Entschädigung für unvorhersehbare Arbeiten, zu verzichten, was deutlich für eine Vollständigkeitsklausel spricht. Die Auslegung führt zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien eine Komplettheitsklausel vereinbart worden ist, welche weit auszulegen ist und sich grundsätzlich auf alle für die Ausführung der vereinbarten Werke (Rodung, Abbruch, Altlastensanierung und Aushub) notwendigen Leistungen ausdehnt, selbst wenn diese im Werkvertrag und seinen Bestandteilen nicht enthalten sind, jedoch sinngemäss zum Leistungsumfang gehören. Auch Abweichungen zu den Ausschreibungsplänen sind vom Komplettheitsgedanken noch erfasst und berechtigen zu keiner Mehrvergütung: Bei einem Grossprojekt in der vorliegenden Grössenordnung kann naturgemäss nicht alles im Detail geplant werden und plangemäss ablaufen, Anpassungen in der Ausführungsplanung drängen sich mitunter auf. Solches ist sinngemäss von dem Pauschalgedanken und der Komplettheitsklausel erfasst, soweit notwendige Leistungen zur Herstellung des Werkes betroffen sind. Eine andere Auslegung würde der Komplettheitsklausel nicht gerecht werden. Dennoch sind Mehrvergütungsansprüche unter gewissen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. 4.4. Bestellungsänderungen 4.4.1. Rechtliches 4.4.1.1. Grundsätzliches Bei Bestellungsänderungen handelt es sich um rechtsgeschäftliche Änderungen des Vertragsinhalts. Die vereinbarte Bestellungsänderung beruht auf einem Abänderungsvertrag, worin die Parteien des Werkvertrags übereinkommen, die Herstellungspflicht des Unternehmers und damit den Werkvertrag in dieser oder jener Hinsicht abzuändern. Die einseitige Bestellungsänderung beruht auf einer einseitigen Willenserklärung des Bestellers, die mit ihrem Zugang beim Unternehmer wirksam wird, ohne dass sie der Zustimmung des Unternehmers bedarf (GAUCH, a.a.O., N 768 ff.). Der Unternehmer hat für den Mehraufwand, der durch eine (vereinbarte oder einseitige) Bestellungsänderung erforderlich wird, Anspruch auf

- 17 eine Mehrvergütung. Ist dieser Anspruch streitig, liegt die Beweislast für die Anspruchsgrundlage beim Unternehmer, der die Forderung geltend macht. Insbesondere hat der Unternehmer die erfolgte Bestellungsänderung und den daraus entstandenen Mehraufwand nachzuweisen (GAUCH, a.a.O., N 785 m.w.H.). 4.4.1.2. Vereinbarungsklausel Einseitige Bestellungsänderungen können die Parteien im Werkvertrag durch eine sogenannte Vereinbarungsklausel ausschliessen, indem sie vorsehen, dass ohne Vereinbarung überhaupt keine Bestellungsänderung zustande kommt. Die Bestellungsänderung durch Vereinbarung beruht auf einem Änderungsvertrag. Um keine Bestellungsänderungen handelt es sich dagegen bei nachträglichen Konkretisierungen der vom Unternehmer geschuldeten, im Werkvertrag aber nicht bis in alle Details differenziert umschriebenen Leistungen. Die Herstellungspflicht des Unternehmers wird lediglich näher bestimmt, jedoch nicht verändert (GAUCH, a.a.O., N 810b). 4.4.1.3. Genehmigungsvorbehalt Von einer Vereinbarungsklausel ist ein sogenannter Genehmigungsvorbehalt zu unterscheiden. Dieser befasst sich mit dem Anspruch auf Mehrvergütung, der dem Unternehmer aus einer bereits erfolgten Bestellungsänderung zustehen kann. Ein Genehmigungsvorbehalt bezweckt, einen späteren Streit über Bestand und Umfang von Mehrforderungen zu vermeiden. Danach besteht der Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung nur unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer die Mehrforderung, die er für eine erfolgte Bestellungsänderung geltend machen will, vor der Ausführung der Bestellungsänderung durch den Besteller genehmigen lässt. Solange die Genehmigung durch den Besteller ausbleibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der erfolgten Bestellungsänderung zu beginnen, es sei denn, er beharre auf einer Mehrvergütung, auf die er mangels Mehrkosten überhaupt keinen Anspruch oder die er in treuwidriger Weise zu hoch angesetzt hat. Genehmigt der Besteller die in Aussicht gestellte Mehrforderung, die der Unternehmer betrags- oder berechnungsmässig benannt hat, so bedeutet dies zugleich, dass über die Höhe der für die Bestellungsände-

- 18 rung zu bezahlenden Mehrvergütung eine konsensuale Einigung zustande kommt, welche für die Parteien verbindlich ist. Führt der Unternehmer die Bestellungsänderung ohne Genehmigung der zu bezahlenden Mehrvergütung aus, so scheitert sein Vertragsanspruch auf deren Bezahlung an der hierfür vertraglich vorausgesetzten Genehmigung. Genehmigt der Besteller eine vom Unternehmer in Aussicht gestellte Mehrforderung zwar erst nach begonnener Ausführung der Bestellungsänderung, dann aber doch, so ist es gleich zu halten, wie wenn die Genehmigung dem vereinbarten Vorbehalt entsprechend schon vor der Ausführung erfolgt wäre. Bringt der Besteller gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck, dass er bezüglich einer bestimmten Bestellungsänderung auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehaltes verzichtet, so entfällt sein Recht, sich auf den Vorbehalt zu berufen (GAUCH, a.a.O., N. 789 f.). 4.4.1.4. Formvorbehalt Ein vereinbarter Formvorbehalt begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Unter Schriftlichkeit ist mangels anders lautender Abrede die einfache Schriftlichkeit im Sinne der Art. 13 bis 15 OR zu verstehen (HÜRLIMANN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., 2017, Art. 27 N 6 f.). Haben die Parteien somit für Bestellungsänderungen vertraglich eine besondere Form vorbehalten, so wird (widerlegbar) vermutet, dass die Parteien bei Nichterfüllung der Form keine Änderung vereinbaren wollten. Eine Bestellungsänderung kann auch stillschweigend vereinbart werden, indem der Besteller z.B. in Kenntnis der Situation eine zusätzliche oder veränderte Leistung des Unternehmers anstandslos geschehen lässt. Doch ist die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Änderung nicht leichthin anzunehmen. Insbesondere gelten Zusatzleistungen nicht schon deshalb als stillschweigend vereinbart, weil sie für die Ausführung des Werkes erforderlich waren (GAUCH, a.a.O., N 770 f. m.H. auf BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 9; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG090303 vom 4. September 2012 E. 4.5.5.).

- 19 - Fehlt es an einer vereinbarten Form, so steht die Formwidrigkeit dem Anspruch auf Mehrvergütung nicht entgegen, falls der Unternehmer nachweist, dass die vereinbarte Form lediglich die Bedeutung einer Beweisform hat oder der Besteller den Genehmigungswillen zwar formwidrig, aber doch erklärte (GAUCH, a.a.O., N 789a m.w.H.). 4.4.1.5. Würdigung 4.4.1.5.1. Objektivierte Auslegung Wortlaut und Systematik: Folgende Vertragsbestimmungen sind im vorliegenden Zusammenhang relevant: Art. 3.3 des Werkvertrags (act. 3/1) lautet wie folgt: «Nachträge, Zusatz- und Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängigem, schriftlichen Auftrag der B1._____ ausgeführt werden. Andernfalls werden sie nicht anerkannt und nicht vergütet.». In Art. 3.4 des Werkvertrags (act. 3/1) heisst es sodann unter dem Titel «Mehrund Minderleistungen»: «Zur Anpassung des pauschalen Werkpreises berechtigen nur schriftliche Bestellungsänderungen. Mehraufwendungen des Unternehmers gegenüber seiner Annahme oder Kalkulation, die erforderlich sind um die Leistungen gemäss diesem Vertrag zu erbringen, sind keine Bestellungsänderungen und berechtigen nicht zu Nachträgen. Sofern im Leistungsbeschrieb Mengen genannt werden, berechtigen (auch wesentliche) Änderungen der Mengen nicht zu Nachträgen oder zur Reduktion des Werkpreises, sofern eine Pauschale vereinbart wurde. Ausgenommen sind die Teilleistungen, die für die offene Abrechnung und bzw. oder die Budgetpositionen vereinbart worden sind.». Art. 3.5 des Werkvertrags (act. 3/1) bezieht sich auf Bestellungsänderungen und lautet wie folgt: «Die B1._____ ist berechtigt, jederzeit Änderungen des vertraglich vereinbarten Werkes zu verlangen. Für Bestellungsänderungen offeriert der Unternehmer Mehr- bzw. Minderpreise, welche auf der Kalkulationsgrundlage und den Konditionen des Angebots basieren. Dies gilt sowohl für Bestellungsänderungen der B1._____ als auch für vom Unternehmer vorgeschlagene Änderungen.».

- 20 - Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 3.4 des Vertrags die Funktionsweise eines Werkvertrags mit Pauschalpreisabrede erläutert: Demnach berechtigen Mehraufwendungen des Unternehmers grundsätzlich nicht zu einer Anpassung des pauschalen Werkpreises, sondern eben nur (schriftliche) Bestellungsänderungen. Sodann ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass die Parteien für gewisse Vorgänge explizit ein Schriftformerfordernis vorgesehen haben: Nachträge, Zusatz- und Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängigem, schriftlichem Auftrag der Beklagten ausgeführt werden, andernfalls diese nicht anerkannt und nicht vergütet werden (vgl. act. 3/1 Art. 3.3). Die Anpassung des pauschalen Werkpreises setzt eine schriftliche Bestellungsänderungen voraus (vgl. act. 3/1 Art. 3.4). Ferner ist die Beklagte berechtigt, jederzeit Änderungen des vertraglich vereinbarten Werkes zu verlangen (act. 3/1 Art. 3.5 Satz 1), was einer einseitigen Bestellungsänderung entspricht. Die Klägerin hat sowohl für von ihr vorgeschlagene Änderungen als auch für Bestellungsänderungen der Beklagten Mehr- bzw. Minderpreise zu offerieren, welche auf der Kalkulationsgrundlage und den Konditionen des Angebots basieren (act. 3/1 Art. 3.5 Satz 2 u. 3). Zusammenfassend kann gestützt auf den Wortlaut und die Systematik des Werkvertrags festgehalten werden, dass Bestellungsänderungen einen vorgängigen (schriftlichen) Auftrag der Beklagten voraussetzen (vgl. act. 3/1 Art. 3.3). Noch nicht gesagt ist damit, ob die entsprechende Mehrvergütung ebenfalls vorgängig zu genehmigen ist. Mit anderen Worten ist fraglich, ob sich der Formvorbehalt nur auf die Bestellungsänderung, verstanden als Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte mit nicht vom Pauschalpreis erfassten Leistungen bzw. Arbeiten, oder auch auf die dafür von der Beklagten zu leistende Mehrvergütung bezieht. Wird Art. 3.3 des Werkvertrags (act. 3/1) in den Kontext von Ziff. 8.4 der Verhandlungsniederschrift (act. 16/1) gesetzt, welche ebenfalls Vertragsbestandteil ist (vgl. act. 3/1 Art. 2.3), lässt dies darauf schliessen, dass eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütung voraussetzt, dass die Beklagte den entsprechenden Mehrpreis vorgängig schriftlich genehmigt. Der erwähnte Passus lautet wie folgt: «Sämtliche zusätzliche oder geänderte Leistungen sind als Nachtrag (Pau-

- 21 schal oder Einheitspreis) abzurechnen. Der Nachtrag kann mittels Aufwandsnachweis (Regierapport) abgerechnet werden. Ausschliesslich Nebenleistungen (Arbeiten ohne Mangelhaftung) können als Regiearbeiten abgerechnet werden. Bei Nachtragsbestellungen hat der Unternehmer die gleichen Kalkulationsgrundlagen/Einheitspreise wie für den Hauptauftrag zu verwenden.». Ein Nachtrag beinhaltet demnach im Verständnis der Parteien die Abrechnung über zusätzliche oder geänderte Leistungen, mithin die dafür geschuldete Vergütung. Ein «Nachtrag» ist sodann gemäss Art. 3.3 des Werkvertrags von der Beklagten vorgängig schriftlich zu genehmigen. Vertragszweck und Interessenlage: Eine vorgängige schriftliche Genehmigung von Nachträgen bzw. Bestellungsänderungen samt der entsprechenden Vergütung bietet sowohl für den Unternehmer als auch den Besteller mehr Rechts- und Planungssicherheit. Dies ist Sinn und Zweck einer solchen vertraglichen Regelung. Dass lediglich die Beauftragung vorgängig und schriftlich zu erfolgen hat, nicht aber die Vereinbarung der dafür geschuldeten Vergütung, erscheint hingegen unter diesem Aspekt weder aus Sicht des Unternehmers noch des Bestellers sinnvoll. Gleich erfahrene Vertragsparteien im Rechtsverkehr mit den gleichen Kenntnissen wie die vorliegenden Parteien hätten die vertraglichen Bestimmungen aufgrund des Vertragszwecks und der Interessenlage daher so verstanden, dass die Beauftragung und Vereinbarung der Vergütung bei Nachträgen bzw. Bestellungsänderungen vorgängig und schriftlich zu erfolgen hat. Auch die Parteien durften und mussten dies nach Treu und Glauben so verstehen. Begleitumstände: Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages oder anderen Begleitumständen ergeben sich vorliegend keine weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf die objektivierte Auslegung der in Frage stehenden vertraglichen Regelung.

- 22 - Nachvertragliches Parteiverhalten: Nachvertragliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu aber nachfolgende Ausführungen zum tatsächlichen Konsens). Zwischenfazit: Die normative Auslegung führt zum Ergebnis, dass die Parteien einen Genehmigungsvorbehalt im oben erläuterten Sinn (vgl. E. 4.4.1.3.) vereinbart haben. Demnach setzen Bestellungsänderungen einen vorgängigen (schriftlichen) Auftrag der Beklagten voraus (vgl. act. 3/1 Art. 3.3). Die entsprechende Mehrvergütung ist ebenfalls vorgängig zu genehmigen. Der Formvorbehalt bezieht sich sowohl auf Bestellungsänderungen bzw. Nachträge, verstanden als Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte mit nicht vom Pauschalpreis erfassten Leistungen bzw. Arbeiten, als auch auf die dafür von der Beklagten zu leistende Mehrvergütung. 4.4.1.5.2. Subjektivierte Auslegung Die Parteien machen keine substantiierten Ausführungen zum Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses. Namentlich hat die Klägerin keinen von der objektivierten Auslegung abweichenden tatsächlichen Parteiwillen rechtsgenügend behauptet. Beide Parteien berufen sich auf Umstände, die zusammengefasst als nachvertragliches Parteiverhalten zu bezeichnen sind (vgl. act. 23 Rz. 16-18; act. 15 Rz. 34; act. 27 Rz. 16). Indessen stellen sie keine ausdrücklichen, konkreten Behauptungen zum Vorliegen von gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserungen auf, weshalb ein tatsächlicher Konsens nicht dargetan ist. Der Vollständigkeit halber ist im Sinne einer Eventualbegründung Folgendes nachzutragen: Zwar konnten die Parteien ‒ wie soeben dargelegt ‒ keinen tatsächlichen Konsens substantiiert behaupten. Indessen würden auch ihre vereinzelten Ausführungen zum nachträglichen Parteiverhalten ‒ ein nur bei der subjektiven Auslegung zulässiges Auslegungsmittel, das Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien geben kann ‒ das Ergebnis der objektivierten Auslegung stützen bzw. zu keinem anderen Ergebnis führen.

- 23 - Die Klägerin behauptet pauschal und ohne Verweis auf Belege, die Beklagte habe für umfangreiche Nachtragsarbeiten «häufig» keine schriftliche Genehmigung erteilt, aber für «viele» davon eine Vergütung geleistet. Sie habe die Ausführung der Arbeiten jeweils per E-Mail oder mündlich verlangt (act. 23 Rz. 16). Sie (die Klägerin) habe zwar für Bestellungsänderungen Preise offeriert, aber gleichzeitig bereits «häufig» mit der Leistungserbringung begonnen und sei durch die Beklagte nicht daran gehindert worden. Die Beklagte selbst habe «häufig» zur Leistungserbringung aufgefordert, aber die klägerischen Offerten erst später geprüft. Über Preise sei in der Regel erst während oder nach der Leistungserbringung verhandelt worden (act. 23 Rz. 18). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Parteien hätten sich während der gesamten Bauzeit an das vertraglich vereinbarte Vorgehen gehalten (act. 15 Rz. 34). Sie habe die Klägerin kontinuierlich aufgefordert, Nachträge schriftlich und detailliert zur Prüfung vorzulegen. Ebenso habe sich die Klägerin an das stipulierte Vorgehen gehalten und die genehmigten Nachträge zeitnah offeriert (act. 27 Rz. 16 m.H. auf act. 3/29 und act. 23 Rz. 106). Die Beklagte bestreitet, dass sie für Nachtragsarbeiten häufig keine schriftliche Genehmigung erteilt, aber für viele davon während laufenden Arbeiten oder nach deren Abschluss eine Vergütung geleistet habe. Sie habe die von der Klägerin während dem Bau angemeldeten Nachträge (sofern berechtigt) jeweils umgehend oder zumindest per E-Mail dem Grunde nach freigegeben und die entsprechenden Mehrkosten damit schriftlich genehmigt (act. 27 Rz. 27 m.H. auf act. 28/49- 53). Sie bestreitet sodann, dass sie die Ausführung der Arbeiten jeweils nur per E- Mail oder mündlich verlangt habe; die entsprechenden Behauptungen seien unsubstantiiert und unbelegt. Sie habe die meisten Nachträge unterschriftlich genehmigt (act. 27 Rz. 30). Da die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf das nachträgliche Parteiverhalten sehr allgemein gehalten sind, in keiner Weise konkretisiert werden und damit unsubstantiiert, bestritten und unbelegt sind, während die Ausführungen der Beklagten detailliert und mit konkreten Beispielen sowie entsprechenden Belegen untermauert sind und das Ergebnis der objektivierten Auslegung stützen, hat es bei diesem sein Bewenden.

- 24 - 4.4.1.5.3. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Bestellungsänderungen unter dem vorliegenden Werkvertrag einen vorgängigen (schriftlichen) Auftrag der Beklagten voraussetzen (vgl. act. 3/1 Art. 3.3). Die entsprechende Mehrvergütung ist ebenfalls vorgängig durch die Beklagte zu genehmigen. Der vereinbarte Formvorbehalt bezieht sich sowohl auf Bestellungsänderungen bzw. Nachträge, verstanden als Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte mit nicht vom Pauschalpreis erfassten Leistungen bzw. Arbeiten, als auch auf die dafür von der Beklagten zu leistende Mehrvergütung. Die Klägerin konnte keinen davon abweichenden übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen nachweisen. 4.4.1.6. Aufhebung des Formvorbehalts Unklar und umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Parteien im Verlauf der Bauarbeiten an den vereinbarten Formvorbehalt gebunden waren. Die Klägerin stellt sich in Bezug auf den Formvorbehalt auf den Standpunkt, die Beklagte habe für umfangreiche Nachtragsarbeiten häufig keine schriftliche Genehmigung erteilt, sondern die Ausführung der Arbeiten jeweils per E-Mail oder mündlich verlangt. Da sich die Klägerin (recte wohl: Beklagte) kaum je an das selbst stipulierte Schriftformerfordernis gehalten habe, könne sie sich heute nicht darauf berufen, dass die Beklagte (recte wohl: Klägerin) einseitig daran gebunden sei. Insofern sei lediglich von einem Beweisformerfordernis auszugehen (act. 23 Rz. 16). Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, eine konsensuale Aufhebung des Formvorbehaltes habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Diskutabel sei allenfalls, was mit schriftlich gemeint sei, namentlich, ob eine Unterschrift erforderlich sei oder ob ein blosser Nachweis in Schriftform (E-Mail) genüge (act. 27 Rz. 14). Dass eine Aufhebung der Formvorschriften nicht erfolgt sei, zeigten zudem die wiederkehrenden mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Beklagten an die Adresse der Klägerin, die Nachträge schriftlich und detailliert zur Prüfung vorzulegen (act. 27 Rz. 16 m.H. auf act. 3/29).

- 25 - Vorliegend haben die Parteien sowohl für Bestellungsänderungen, verstanden als Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte mit nicht vom Pauschalpreis erfassten Leistungen bzw. Arbeiten, als auch auf die dafür von der Beklagten zu leistende Mehrvergütung einen Formvorbehalt vereinbart. Auf eine stillschweigende Aufhebung des Formvorbehalts kann nicht geschlossen werden, zumal die Parteien auch dem Erfordernis der Schriftlichkeit nachgelebt haben (vgl. act. 28/49). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben jeweils auf eine schriftliche Offerte bzw. Genehmigung der Nachträge beharrt (vgl. act. 3/29 und act. 24/130- 132). Es standen sich stets auf beiden Seiten im Bauwesen fachkundige Akteure gegenüber, die sich auf «Augenhöhe» begegnet sind und bis zum Ende des Projekts Verhandlungen über Nachträge geführt haben. Auch legt die Klägerin im Einzelnen keine genügenden Anhaltspunkte dar, wonach die Parteien von der vorbehaltenen Form grundsätzlich abgewichen wären (vgl. act. 23 Rz. 16). Freilich kann eine vorbehaltlose Bezahlung eines Nachtrags im Einzelfall zu einer Aufhebung der Schriftlichkeitsform führen. Aus einer geringen Anzahl an bezahlten, aber nicht unterzeichneten Nachträgen lässt sich – aus den dargelegten Gründen – indes noch keine stillschweigende Aufhebung des Formvorbehalts insgesamt begründen (so auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG140147 vom 15. November 2019 E. 5.6). Damit kann – mit Ausnahme von allenfalls bezahlten Nachträgen – kein Verzicht auf die vorbehaltene Form der Schriftlichkeit angenommen werden. 4.5. Bauablaufstörungen Ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers kann neben einer Bestellungsänderung auch aufgrund mangelhafter Mitwirkungshandlungen oder Angaben des Bauherrn begründet sein. Der Mehraufwand, welcher dem Unternehmer zufolge fehlerhafter Mitwirkungshandlungen respektive Annahmeverzug des Bauherrn erwächst, ist mangels anderer Abrede nach Art. 374 OR zu bemessen und dem Unternehmer zu vergüten. Als wichtige Mitwirkungshandlungen des Bauherrn gelten insbesondere die Abklärung, Prognose, Projektierung und Ausschreibung sowie die Koordination von Arbeiten der Nebenunternehmer. Der Annahmeverzug berechtigt gemäss Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 lediglich zu einer angemessenen

- 26 - Fristerstreckung. Der Anspruch auf eine Mehrvergütung ergibt sich nicht direkt daraus, sondern aus allgemeinen Grundsätzen. Angaben des Bauherrn sind mangelhaft und können zu einer Mehrvergütung führen, wenn sie fehlen oder lückenhaft sind oder der Wirklichkeit widersprechen (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180113 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2. m.w.H.). Sogenannte «Bauablaufstörungen» sind weder im gesetzlichen Werkvertragsrecht noch in der SIA-Norm 118 erwähnt und stellen damit allein keine Anspruchsgrundlage für Mehrvergütungen dar. Als indirekte Wirkung der Bauablaufstörung ergeben sich für den Unternehmer Mehraufwand und Mehrkosten, insbesondere durch längeres Vorhalten der Baustelleneinrichtungen und Geräte, Effizienzverluste, Beschleunigungsmassnahmen, Wegfallen von Pufferzeiten, Umstellungen im Bauablauf und Bauverfahren (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180113 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2. m.w.H.). Für seinen Mehrvergütungsanspruch, und damit auch für den Mehraufwand, ist der Unternehmer beweispflichtig im Sinne von Art. 8 ZGB. Dies bedeutet, dass er (i) die Existenz und den Umfang des Mehraufwandes, (ii) eine in den Risikobereich des Bauherrn fallende Ursache für Mehraufwand, der über den ursprünglichen Leistungsinhalt hinausging, sowie (iii) den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Folgen, z.B. zwischen geltend gemachtem Mehraufwand und anderen Baugrundverhältnissen, zu beweisen hat (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180113 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2. m.w.H.). 4.6. Einzelne Positionen 4.6.1. Nachtrag 1: Längeres Vorhalten der Installation 4.6.1.1. Grundsätzliche Parteistandpunkte Die Klägerin macht zusammenfassend geltend, Bestellungsänderungen und weitere nicht durch sie verursachte Verzögerungen hätten dazu geführt, dass ihre Bauarbeiten länger als werkvertraglich vereinbart gedauert hätten (bis im September 2020 statt bis am 25. November 2019). Daher habe sie die Baustellenin-

- 27 stallation länger vorhalten müssen und Anspruch auf eine über die dafür im Werkvertrag vereinbarte Pauschale hinausgehende Vergütung (act. 1 Rz. 19 ff.; act. 23 Rz. 21 ff.). Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin für ein längeres Vorhalten der Baustelleneinrichtung irgendwelche Ansprüche zustünden (act. 27 Rz. 49). Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten für die Baustelleneinrichtung nicht einen Betrag von pauschal CHF 85'000.– vereinbart, sondern einen gesamthaften Pauschalpreis. Die Klägerin hätte beim Auftreten von Bestellungsänderungen sämtliche Mehrkosten in den pauschal zu offerierenden Nachtrag einrechnen müssen. Erst im Nachhinein angezeigte Mehrkosten für die Baustelleneinrichtung könnten daher nicht nachgängig quasi als Einheitspreise abgerechnet werden (act. 27 Rz. 50 f.). 4.6.1.2. Vorbemerkung Nachfolgend ist im Einzelnen auf die von der Klägerin behaupteten Sachverhalte bzw. Verzögerungsgründe einzugehen. Vorab festzuhalten ist, dass die Klägerin teilweise erst im Rahmen der Gesamtdarstellung des zeitlichen Verlaufs (vgl. act. 23 Rz. 192 ff.) eine konkrete Verzugszeit für die einzelnen Sachverhalte nennt. Die Zuordnung ist mitunter schwierig. Es ist vielfach nicht ersichtlich oder unklar, wie viele Tage Verzug die Klägerin für den konkreten Sachverhalt im Ergebnis geltend macht. Bereits dies erscheint im Hinblick auf die der Klägerin obliegende Behauptungs- und Substantiierungslast kritisch. 4.6.1.3. Anfangsphase: Werkleitungen und Schadstoffe 4.6.1.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe gemäss Vertrag bauseitig vorzunehmende Leistungen (Trennung der Werkleitungen, Baustrom und -wasser zur Verfügung stellen) nicht rechtzeitig bzw. nur sehr schleppend vorgenommen, weshalb sie (die Klägerin) bereits zu Beginn der Arbeiten nicht mit voller Kapazität habe zuarbeiten können. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden (act. 23 Rz. 75-79). Auch in Bezug auf die im Rahmen der Aushubarbeiten festgestellten

- 28 - Schadstoffe und weiteren Altlasten habe die Beklagte nicht sofort die erforderlichen Massnahmen ergriffen (act. 23 Rz. 80-91). Aus diesen Gründen habe sie (die Klägerin) ihre Leistungen zunächst nicht schneller erbringen können, obwohl sie kontinuierlich weitergearbeitet habe, soweit dies möglich gewesen sei (act. 23 Rz. 92, 95). In Bezug auf die Werkleitungen und Altlasten macht die Klägerin einen Verzug von vier bzw. zehn Tagen geltend (act. 23 Rz. 193). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin nicht mit voller Kapazität habe zuarbeiten können, weil sie (die Beklagte) den Baugrund nicht vereinbarungsgemäss übergeben habe (act. 27 Rz. 112, 115). Im Übrigen hätten sich die Parteien betreffend Altlasten bereits im Rahmen der genehmigten Nachträge geeinigt (act. 27 Rz. 118). Es sei üblich, dass Altlasten im Aushubmaterial vorhanden seien, weshalb eine Triage und gesonderte Entsorgung zum Leistungsumfang des Werkvertrags gehörten (act. 27 Rz. 117, 120). Die Beklagte bestreitet, dass sie die Problematik rund um die Schadstoffe und Werkleitungen sehr langsam und schleppend in Angriff genommen und die notwendigen Vorleistungen nicht erbracht habe (act. 27 Rz. 123, 128). Schliesslich bestreitet sie, dass sie in Bezug auf Werkleitungen und Altlasten einen Verzug von vier bzw. zehn Tagen verursacht habe (act. 27 Rz. 336). 4.6.1.3.2. Würdigung Die Parteien weisen sich gegenseitig die Schuld für den verzögerten Baustart und weitere Verspätungen zu. Was welche Partei wann falsch gemacht bzw. pflichtwidrig unterlassen hat, lässt sich heute gestützt auf die Rechtsschriften und aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht vollständig rekonstruieren. Klar ist, dass sich die Klägerin im Werkvertrag zur Einhaltung folgender Termine verpflichtet hat: Baubeginn spätestens am 5. August 2019 (Baustelleninstallation bereits im Juli 2019), keine verbindlichen Zwischentermine, Fertigstellung bis 28. Oktober 2019 (Haus 1 + 2) bzw. bis 25. November 2019 (Haus 3 + 4) (act. 3/1 Art. 6.1). Behauptet und unbestritten geblieben ist sodann, dass sich die Klägerin mit dem Nachtrag Nr. 1a zu Grabarbeiten im Zusammenhang mit den Werkleitungen verpflichtet (vgl. auch act. 3/6 S. 6) und die entsprechenden Arbeiten vom 26. Juli bis 5. August 2019 erbracht hat (vgl. auch act. 28/56). Diese Arbeiten sind demnach

- 29 innerhalb der vertraglich fixierten Bauzeit erbracht worden. Eine zusätzliche Entschädigung für die Baustelleninstallation rechtfertigt sich dafür demnach nicht. Inwiefern die Klägerin nicht mit voller Kapazität habe zuarbeiten können, weil die Beklagte den Baugrund nicht vereinbarungsgemäss übergeben habe (vgl. act. 23 Rz. 78 f.), legt die Klägerin nicht dar. Damit kommt die Klägerin der ihr obliegenden Behauptungs- bzw. Substantiierungslast nicht nach und ist deshalb diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Unsubstantiiert sind sodann die bestrittenen Behauptungen der Klägerin, die Beklagte habe Vorbereitungsarbeiten «nur sehr schleppend» erbracht und die Klägerin habe «tagelang» Vorarbeiten in Regie zu leisten gehabt, damit die Beklagte überhaupt erst ihre Aufgaben betreffend die Werkleistungen habe erfüllen können, die sie bereits hätte erledigt haben sollen (vgl. act. 23 Rz. 77; act. 27 Rz. 112 f.). Zwar führt die Klägerin an anderer Stelle zusätzlich an, sie habe zwischen dem 26. Juli 2019 und 31. August 2019 verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit den Werkleitungen erbracht. Zu welchen Verzögerungen dies konkret geführt habe, legt die Klägerin allerdings nicht dar. Damit erfüllt die Klägerin die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Substantiierung nicht und ist deshalb diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (E- Mail vom 27. August 2019 [act. 24/102]; Werkrapporte [act. 24/116]; E-Mail vom 17. September 2019 [act. 24/117]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtung aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Zunächst geht auch aus der eingereichten E-Mail-Nachricht vom 27. August 2019 (act. 24/102) nicht hervor, inwiefern die Klägerin nicht mit voller Kapazität habe zuarbeiten können, weil die Beklagte den Baugrund nicht vereinbarungsgemäss übergeben habe, zumal die Beklagte den Annahmeverzug bestreitet und geltend macht, die Elektro-, Wasser- und Gasleitungen seien am 2. Juli 2019 zurückgebaut bzw. abgehängt worden und der Rückbau der Gebäude sei ab dem ersten Bautag möglich gewesen (vgl. act. 27 Rz. 103 ff., 107 m.H. auf act. 28/56, 115).

- 30 - Zwar ist in der genannten E-Mail-Nachricht (act. 24/102) die Rede von der noch ausstehenden Trennung der Werkleitungen. Dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt (gar) nicht habe arbeiten können, wird nicht geltend gemacht und wäre überdies unglaubwürdig, zumal die entsprechende Meldung an die Beklagte erst über 20 Tage nach Baustart erfolgte und die Beklagte bereits am 5. August 2019 darauf hingewiesen hatte, dass die Verschiebung des Arbeitsbeginns mit schwerem Gerät keinen Einfluss auf die vereinbarten Fertigstellungstermine haben dürfe (vgl. act. 16/2). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass der Baustart zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erfolgt ist. Aus den Werkrapporten (act. 24/116) geht zwar hervor, dass Angestellte der Klägerin an den entsprechenden Tagen Arbeiten im Zusammenhang mit den Werkleitungen (unter anderem Sondierungsarbeiten) erbracht haben. In welchem Umfang und zu welchen Verzögerungen dies konkret geführt haben soll, ist allerdings unklar, zumal jeweils auch noch andere Arbeiten aufgeführt sind, bei denen es sich anscheinend nicht um Regiearbeiten handelte. Ferner sind die Stundenangaben nicht ohne weiteres nachvollziehbar und teilweise unvollständig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aufgrund dieser Rapporte auszurechnen, welche Verzögerungen sich insgesamt ergeben haben könnten. Schliesslich ist der E- Mail-Nachricht vom 17. September 2019 (act. 24/117) lediglich die Aufforderung an die Beklagte zu entnehmen, die Kanalisationsleitungen zu verdämmen. Eine sich dadurch ergebende Verzögerung wird hingegen nicht einmal erwähnt. Ein Verzug von vier Tagen aufgrund der Werkleitungsthematik ist vor diesem Hintergrund nicht erwiesen. In Bezug auf die Altlasten ist festzuhalten, dass die Klägerin unbestrittenermassen werkvertraglich verpflichtet war, 200 m3 Altlasten im Aushubmaterial auf eigene Kosten zu entsorgen (act. 23 Rz. 86; act. 27 Rz. 119). Demnach gingen beide Parteien grundsätzlich davon aus, dass belastetes Material anfallen würde. Auch war den Technischen Beschrieben Baugrube (act. 16/4 u. act. 16/5) jeweils in Ziff. 4 zu entnehmen, es sei nicht auszuschliessen, dass im Hinterfüllungsbereich der bestehenden Siedlung Ziegelreste und Bauschutt angetroffen werden könne. Erwiesen ist sodann, dass die Klägerin der Beklagten für das die vertrag-

- 31 lich vereinbarte Menge übersteigende belastete Aushubmaterial am 7. Oktober 2019 eine Nachtragsofferte zugestellt hatte (act. 28/58), für welche Letztere am 10. Oktober 2019 die Beauftragung erteilt hat (act. 28/51). Inwiefern die Klägerin aufgrund der Altlasten nicht mit voller Kapazität oder gar nicht habe arbeiten können, legt diese nicht konkret dar. Auch hier wird der Behauptungs- bzw. Substantiierungslast nicht Genüge getan und die Klägerin ist diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (diverse E-Mails August 2019 [act. 24/103-105]; Protokoll H._____ vom 19. August 2019 betreffend Altlasten [act. 24/106]; Bericht I._____ AG betreffend belasteter Aushub vom 9. September 2019 [act. 24/109]; Besprechungsprotokoll Klägerin/Beklagte vom 23. September 2019 [act. 24/110]; diverse E-Mails vom September und Oktober 2019 [act. 24/107 f., 111-115, 118]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtung aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offerierten Beweismitteln – grösstenteils handelt es sich dabei um E-Mail- Korrespondenz – geht nicht hervor, an welchen Tagen und aus welchen Gründen die Klägerin nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Die von der Klägerin ins Recht gelegte E-Mail-Nachricht vom 15. August 2019 (act. 24/105) betrifft offensichtlich nicht (nur) die Altlastenthematik. Unklar ist daher, auf welchen Sachverhalt sich die darin erwähnte Terminverschiebung gemäss Programm der Klägerin bezieht. Ohnehin wird diese in der E-Mail-Nachricht nicht bestätigt, sondern deren Prüfung in Aussicht gestellt und die Klägerin um Bestätigung der bestehenden Endtermine ersucht. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Fristerstreckung hat, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. In der E-Mail-Nachricht vom 2. September 2019 wies J._____ (Klägerin) darauf hin, dass die Mehrmenge an Aushubmaterial von der Beklagten deklariert und freigegeben werden müsse, ansonsten die weiteren Aushubarbeiten behindert würden (act. 24/107). Eine bereits bestehende Behinderung oder Verzögerung wird allerdings nicht geltend gemacht. Mit E-Mail- Nachricht vom 30. September 2019 meldete J._____ (Klägerin), dass auf der Baustelle ein Behälter mit weisser Flüssigkeit gefunden worden sei und dass in

- 32 diesem Bereich nicht weitergearbeitet werden könne, solange keine Deklaration und Freigabe erfolgt sei (act. 24/111). Dass aufgrund des Behälters gar nicht bzw. insgesamt weniger effizient habe gearbeitet werden können, wird hingegen nicht geltend gemacht und wäre im Hinblick auf die Gesamtfläche der Baustelle auch nicht überzeugend. Sodann hat J._____ (Klägerin) am 4. Oktober 2019 per E-Mail festgehalten, dass die abgemachten Termine für die Fertigstellung Aushub und Übergabe an den Baumeister nicht eingehalten werden könnten und neu definiert werden müssten (act. 24/113). Auch hier wird aber kein konkreter Zeithorizont bzw. eine konkrete Verzögerung genannt. Schliesslich meldete J._____ (Klägerin) mit E-Mail-Nachricht vom 4. Oktober 2019, dass auf der Baustelle ein alter Öltank gefunden worden sei und an dieser Stelle nicht weitergearbeitet werden dürfe, solange keine Abklärungen seitens der Beklagten erfolgt seien (act. 24/114). Auch hier wird nicht geltend gemacht, dass aufgrund des Öltanks gar nicht bzw. insgesamt weniger effizient habe gearbeitet werden können. Die als Beweismittel offerierte Parteibefragung von K._____ und die Zeugeneinvernahme von L._____ können von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Ein Verzug von zehn Tagen aufgrund der Werkleitungsthematik ist vor diesem Hintergrund nicht substantiiert. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund der Werkleitungs- und Altlastenproblematik nicht erwiesen sind. 4.6.1.4. Neuplanungsphase: Wasserproblematik 4.6.1.4.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Wasserproblematik sei es zu einer Verzögerung von insgesamt 38 Tagen gekommen (act. 24 Rz. 96 ff., 193). Zudem habe die Beklagte von ihr die Erstellung eines Planums sowie die Platzierung von Bürocontainern verlangt (act. 24 Rz. 99). Die Planung zur Lösung des Wasserproblems sei schleppend verlaufen und sie sei immer wieder vertröstet worden (act. 24 Rz. 97 ff.). Sodann habe die Beklagte die entsprechenden Nachträge vor

- 33 der Ausführung nicht genehmigt, obschon sie diese bestellt habe (act. 24 Rz. 109). Die Beklagte bestreitet, dass sich das Bauvorhaben aufgrund der Wasserproblematik im Umfang von 38 Tagen verlängert habe (act. 27 Rz. 131, 336). Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Wasserproblematik ab Ende Oktober 2019 zu Planänderungen und gewissen Bauverzögerungen bzw. Effizienzeinbussen geführt habe (act. 27 Rz. 132 u. 142). Allerdings stehe der Klägerin dafür keine Fristerstreckung zu, weil sie eine solche nicht in besagtem Umfang angezeigt habe (act. 24 Rz. 132). Selbst wenn sich die Bauzeit aufgrund der Wasserproblematik um insgesamt 38 Tage verlängert hätte, sei die Klägerin für diese Verzögerungen im Rahmen der am 18. November 2019 übermittelten Nachträge abschliessend entschädigt worden (act. 27 Rz. 142). 4.6.1.4.2. Würdigung Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin gemäss act. 28/60 im fraglichen Zeitraum, als die Wasserproblematik zutage getreten ist (vom 1. Oktober 2019 bis 29. November 2019), täglich Aushub- bzw. Abbrucharbeiten auf der Baustelle WÜB F._____-strasse erbracht und den Personalbestand nicht reduziert hat. Der von der Klägerin angezeigte Baustopp (vgl. act. 24/125) bezog sich nur auf einen Teilbereich der Baustelle (nachvollziehbar dargelegt von der Beklagten in act. 27 Rz. 143 m.H. auf act. 28/60; von der Klägerin nicht bestritten). Sodann hat die Klägerin auch in keiner Weise dargelegt, wann genau und inwiefern sie nur mit reduzierter Effizienz habe arbeiten können, so dass es zu einem Zeitverlust von 38 Tagen gekommen sei. Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (diverse E-Mails vom Oktober und November 2019 [act. 24/119-132]; akzeptierte Nachträge 12 und 20 [act. 3/51]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtung aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offerierten Beweismitteln

- 34 - – grösstenteils handelt es sich dabei um E-Mail-Korrespondenz – geht nicht hervor, an welchen Tagen und aus welchen Gründen die Klägerin nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Zwar hat die Klägerin (M._____) mit E-Mail- Nachricht vom 23. Oktober 2019 (act. 24/125) an die Beklagte (N._____) festgehalten, dass bei Haus 1 und 2 im Moment ein Baustopp bestehe und dass sie ohne Aushubpläne für Haus 3 und 4 auflaufen werde. Eine konkrete Verzögerung wird nicht behauptet bzw. begründet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin demnach in einem Teilbereich der Baustelle Arbeiten verrichten. Auch mit der Mitteilung, dass die Klägerin immer mehr Zeit verliere und ihre Kapazität knapper werde (vgl. act. 24/132), wird kein konkreter Verzug dargetan. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung des Verzugs. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund der Wasserproblematik sind nach dem Gesagten nicht erwiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beklagte die Klägerin in Bezug auf die Wasserproblematik bereits umfassend, d.h. auch für eine allfällige zusätzliche Vorhaltedauer der Baustelleneinrichtung, entschädigt hat (vgl. u.a. act. 27 Rz. 202). 4.6.1.5. Verzug Planlieferung 4.6.1.5.1. Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe mit den ständigen und verspäteten Teillieferungen einen planerischen Flickenteppich geschaffen und ihre Planlieferungen bzw. -änderungen hätten zu Verspätungen geführt (act. 24 Rz. 110 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Pläne verspätet geliefert worden seien und wirft der Klägerin in diesem Zusammenhang eine ungenügende Substantiierung vor (act. 27 Rz. 155, 175).

- 35 - 4.6.1.5.2. Würdigung Festzuhalten ist zunächst, dass die vorab separat behandelten Themenkomplexe Wasser sowie Altlasten auch unter diesem Titel thematisiert werden, wobei die Klägerin eine klare Abgrenzung unterlässt und gewisse Aspekte doppelt vorbringt (vgl. z.B. act. 24 Rz. 80 ff., 100-103, 116 f. u.126 f.). Es bleibt unklar, was die Klägerin unter «Verzug Planlieferung» zusätzlich zu bzw. abweichend von den Ausführungen unter «Anfangsphase: Werkleitungen, Schadstoffe» und «Neuplanungsphase: Wasserproblematik» geltend macht. Die Klägerin legt sodann weder substantiiert dar noch belegt sie, wann die Beklagte welche Pläne hätte liefern müssen und welche Verzögerungen sich daraus konkret ergeben hätten, obschon die Beklagte einen entsprechenden Verzug bestreitet (act. 15 Rz. 65; act. 27 Rz. 163, 175). Zwar ist die Ankündigung eines Verzugs durch die Klägerin im Zusammenhang mit Planunterlagen für das Haus 3 und 4 in dem in der Rechtsschrift integrierten Auszug aus dem Baustellenjournal vermerkt (act. 23 Rz. 123). Um welche Pläne es sich konkret gehandelt habe und inwiefern die Klägerin ohne diese Pläne nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können und in welchem zeitlichen Umfang sich ihre Arbeiten dadurch verzögert hätten, führt sie hingegen nicht aus. In einem anderen in der Rechtsschrift integrierten Auszug aus dem Baustellenjournal hat die Klägerin im Zusammenhang mit Kanalisationsplänen zudem vermerkt, «diese Pläne» dringend zu brauchen (act. 23 Rz. 127). Um welche Pläne es sich konkret gehandelt habe und dass diese schliesslich zu spät geliefert worden seien, sodass sich Verzögerungen ergeben hätten, legt die Klägerin hingegen nicht dar. Aus dem genannten Auszug aus dem Baustellenjournal ergibt sich ferner und es ist auch unbestritten, dass die Beklagte der Klägerin mehrmals aktualisierte Pläne zukommen liess. Weder legt die Klägerin dar, um welche Änderungen es sich jeweils gehandelt habe – sie hält bloss fest, es habe sich «oft nicht um Anpassungen in Details, sondern um sehr gewichtige Anpassungen» gehandelt – noch macht sie geltend, inwiefern sie aus diesem Grund nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können und in welchem zeitlichen Umfang sich die Arbeiten dadurch verzögert hätten. Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen.

- 36 - Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (Baustellenjournal [act. 3/11]; diverse E-Mails von Oktober 2019 bis März 2020 [act. 3/12-25]; E-Mail vom 13. November 2020 [act. 3/61]; Bericht I._____ AG betreffend belasteter Aushub vom 9. September 2019 [act. 24/109]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung eines Anspruch auf Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offerierten Beweismitteln – grösstenteils handelt es sich dabei um E-Mail-Korrespondenz – geht nicht hervor, wann und gestützt auf welche Vertragsbestimmung die Beklagte welche Pläne hätte zur Verfügung stellen müssen und an welchen Tagen, aufgrund welcher fehlender Pläne und in welchen Bereichen der Baustelle die Klägerin deshalb nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Zwar wies die Klägerin (M._____) mit E-Mail-Nachricht vom 15. Oktober 2019 (act. 3/13) darauf hin, dass sie verschiedene Pläne nicht innerhalb der von der Beklagten angegebenen Frist erhalten habe, und kündigte mit E- Mail-Nachricht vom 17. Oktober 2019 an, dass sie bis dato noch keine Pläne für Haus 3 und 4 erhalten habe und es zu massivem Terminverzug kommen werde (act. 3/14). Gleichentags wies die Klägerin (M._____) erneut daraufhin, dass die Beklagte (N._____) die angekündigten Planlieferungstermine nicht eingehalten habe. Statt vier könnten aktuell nur zwei Bagger arbeiten (act. 3/15). Die sich daraus konkret ergebenden Verzögerungen werden aber nicht dargelegt. Aus der E- Mail-Korrespondenz vom Zeitraum zwischen November 2019 und März 2020 (act. 3/17-25) sowie aus der E-Mail-Nachricht vom 13. November 2020 (act. 3/61) ergibt sich sodann lediglich, dass die Beklagte der Klägerin mehrmals aktualisierte Pläne zukommen liess. Die als Beweismittel offerierten Parteibefragungen von M._____ und K._____ können von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung des Verzugs. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs bei der Planlieferung sind damit nicht erwiesen. 4.6.1.6. Öltanks

- 37 - 4.6.1.6.1. Parteistandpunkte Die Klägerin führt an, am 9. Januar 2020 seien drei (weitere) alte Öltanks in der Baugrube zum Vorschein gekommen (act. 23 Rz. 131). Für die Abklärungen und die Beseitigung des Öltanks sowie des aufgefundenen Behälters macht sie weitere zehn Tage als Verzug geltend (act 23 Rz. 193). Die Beklagte bestreitet diesen Verzug und moniert, die Klägerin zeige nicht auf, weshalb auf der ganzen Baustelle während zehn Tagen nicht habe gearbeitet werden können. Ebenso werde bestritten, dass durch die Öltanks eine Verlängerung der Bauzeit um zwei Tage eingetreten sei (act. 27 Rz. 207 f.). 4.6.1.6.2. Würdigung Die Ausführungen der Klägerin zu den Öltanks sind unübersichtlich und inkohärent. Wie bereits erwähnt, werden die Öltanks nicht nur im so betitelten Abschnitt thematisiert, sondern auch an anderen Stellen in den Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 22; act. 23 Rz. 59, 90 f., 125, 131-133, 257). Die Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Klägerin der behaupteten Verzögerung von zehn Tagen (act. 23 Rz. 193) selbst widerspricht: So ist in der Klage die Rede von vier Tagen (act. 1 Rz. 22), in der Replik gibt die Klägerin eine Verzögerung von zwei Tagen betreffend die Öltanks bei Haus 4 an (act. 23 Rz. 132) und im Baustellenjournal werden vier Tage genannt (act. 3/11, 04.10.2019 und 09.01.2020). Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Behauptungen voraus. Die Klägerin muss sämtliche rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sich ihr Anspruch auf eine Mehrvergütung ergibt, widerspruchsfrei, vollständig und klar darlegen. Wie gezeigt, vertritt die Klägerin in Bezug auf die Öltanks verschiedene Sachstandpunkte, die sich gegenseitig ausschliessen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den präsentierten Sachverhaltselementen eine geeignete Sachverhaltsvariante zusammenzustellen und diese der Rechtsanwendung zuzuführen. Ebenso kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden, diese Ausführungen zu beantworten. Damit ist der Behauptungslast nicht Genüge getan. Entsprechend müssen zu diesen Vorbringen auch keine weiteren

- 38 offerierten Beweise abgenommen werden. Die als Beweismittel offerierte Parteibefragung von M._____ sowie die Zeugeneinvernahmen von O._____ und P._____ können von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Die Klägerin legt überdies weder substantiiert dar noch belegt sie, welche zeitlichen Verzögerungen sich aufgrund der Öltanks (und des Behälters) konkret ergeben hätten bzw. inwiefern sie aus diesem Grund weniger effizient habe arbeiten können, obschon die Beklagte einen entsprechenden Verzug bestreitet (act. 27 Rz. 123, 207-210). Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs im Zusammenhang mit den auf der Baustelle entdeckten Gegenstände (Öltanks und Behälter) sind damit nicht erwiesen. 4.6.1.7. Kanalisationsschächte zu spät bereit gestellt 4.6.1.7.1. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe die Kanalisationsschächte zu spät bereitgestellt bzw. bestellt. Dies habe die Arbeit der Klägerin um mindestens fünf Arbeitstage verzögert (act. 1 Rz. 27; act. 23 Rz. 134 ff., 143). Die Beklagte bestreitet die zu späte Bestellung und Lieferung der Kanalisationsschächte sowie eine sich daraus ergebende Verlängerung der Bauzeit (act. 15 Rz. 91; act. 27 Rz. 215). Überdies bestreitet sie, dass die Klägerin durch die angeblich zu spät gelieferten Kanalisationsschächte an der Weiterarbeit gehindert gewesen und eine Bauverzögerung von fünf Arbeitstagen ausgewiesen sei. Sie macht geltend, die Klägerin habe die Schächte zu spät abgerufen (act. 27 Rz. 221). 4.6.1.7.2. Würdigung Die Klägerin versäumt es, substantiiert darzulegen, welche zeitlichen Verzögerungen sich aufgrund der angeblich zu spät bereitgestellten Kanalisationsschächte konkret ergeben hätten, obschon die Beklagte einen entsprechenden Verzug

- 39 bestreitet und geltend macht, (i) selbst nach der Darstellung der Klägerin hätten die fehlenden Schächte lediglich grossflächige Arbeiten verunmöglicht, und (ii) andere Arbeiten hätten verrichtet und der Bereich der Schächte hätte ausgespart werden können (act. 15 Rz. 91; act. 27 Rz. 211, 221). Mit anderen Worten fehlen Ausführungen dazu, an welchen Tagen die Klägerin (wo) auf der Baustelle nicht oder weniger effizient habe arbeiten können und aus welchen Gründen. Dies geht auch aus den in der Replik integrierten Auszügen aus der E-Mail-Nachricht vom 23. Januar 2020 (act. 3/28) und dem Baustellenjournal (act. 3/11) nicht hervor. Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Die als Beweismittel offerierten Parteibefragungen von M._____ und K._____ können von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs im Zusammenhang mit den Kanalisationsschächten sind damit nicht erwiesen. 4.6.1.8. Durch Nebenunternehmer verschuldete Verzögerungen (Sanitär) 4.6.1.8.1. Parteistandpunkte Sodann macht die Klägerin geltend, für die längere Bearbeitungsdauer sei auch ausschlaggebend gewesen, dass Vorleistungen von Nebenunternehmern nicht pünktlich oder mangelhaft erbracht worden seien, so dass sie ihre eigenen Arbeiten nicht in der dafür vorgesehenen Zeit habe erledigen können (act. 23 Rz. 144 f.) Zunächst betreffe dies die Kanalisationsarbeiten, welche viel langsamer als voraussehbar und in grossen Teilen mangelhaft ausgeführt worden seien (act. 23 Rz. 146). Die Leistungen des Sanitärunternehmens und teilweise auch die notwendigen Materialbestellungen seien zu spät erbracht worden, weshalb ihr (der Klägerin) Produktivitätseinbussen und Wartezeiten entstanden seien. Zudem habe die Beklagte ihre Aufgaben als Bauleitung teilweise mangelhaft wahrgenommen (act. 23 Rz. 155). Es seien vier Tage Verzug aufzurechnen (act. 23 Rz. 193).

- 40 - Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin mache zu Unrecht vier Tage Verzug im Zusammenhang mit den Kanalisationsarbeiten geltend und bestreitet deren verspätete und mangelhafte Ausführungen sowie daraus resultierende Produktivitätseinbussen und Wartezeiten. Zudem bestreitet sie, die Aufgaben als Bauleitung mangelhaft wahrgenommen zu haben (act. 27 Rz. 226 f., 252). 4.6.1.8.2. Würdigung Auch in Bezug auf die angeblich durch Nebenunternehmer verursachten Verzögerungen legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche zeitlichen Verzögerungen sich dadurch für sie konkret ergeben hätten, obschon die Beklagte einen entsprechenden Verzug bestreitet (act. 27 Rz. 226, 252). Mit anderen Worten fehlen Ausführungen dazu, an welchen Tagen die Klägerin (wo) auf der Baustelle nicht oder weniger effizient habe arbeiten können und aus welchen Gründen. Dies geht auch aus den in der Replik (vgl. act. 23 Rz. 146 ff.) integrierten Auszügen aus dem Baustellenjournal (act. 3/11 u. act. 24/133) und aus der E-Mail-Nachricht vom 18. Februar 2020 (act. 3/32) nicht hervor. Im Baustellenjournal hat die Klägerin zwar für den 17. Februar 2020 vermerkt, dass die Leitungen bei Kran 4 nicht wie abgemacht verlegt worden seien und sich somit die Freigabe für den Kran 4 um eineinhalb Tage verzögere. Eine Behinderung von mindestens eineinhalb Tagen im Zusammenhang mit vier Abzweigern für Kanalisationsleitungen im Bereich von Kran 4 ist im Journal am 18. Februar 2020 dokumentiert. Sodann sei angemeldet worden, dass der Sanitär sehr langsam voran komme (act. 23 Rz. 146). Welche Folgen sich aus den behaupteten Vorgängen für die Klägerin auf der Baustelle gesamthaft ergeben haben sollen und inwiefern sie deshalb nicht oder weniger effizient habe arbeiten können, macht sie aber nicht geltend. Gleiches gilt für den in der E-Mail-Nachricht vom 18. Februar 2020 thematisierten Zeitverlust von drei Tagen (act. 23 Rz. 147). Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (Baustellenjournal [act. 3/11]; diverse E-Mails von Februar bis April 2020 [act. 3/28; act. 3/33 f.; act. 3/52 f.; act. 24/134]; Foto einer mangelhaft verlegten Rohrleitung [act. 3/54]; Ergänzung Baustellenjournal [act. 24/133]) als eigentliche

- 41 - Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Verlängerung der Bauzeit aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offerierten Beweismitteln – grösstenteils handelt sich dabei um E-Mail-Korrespondenz – geht nicht hervor, an welchen Tagen, aus welchen konkreten Gründen und in welchen Bereichen der Baustelle die Klägerin nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Mit E-Mail- Nachricht vom 23. Januar 2020 wies die Klägerin (M._____) die Beklagte (N._____) unter anderem darauf hin, dass die «am nächsten Montag» benötigten Schächte erst am Donnerstag oder Freitag eintreffen würden und forderte sie auf, ihre Arbeiten zu erledigen (act. 3/28). Am 4. März 2020 teilte die Klägerin (M._____) der Beklagten (N._____) mit, dass der Sanitär «nicht vom Fleck» komme und sie bald anstehe mit den Arbeiten (act. 3/33). Auch mit E-Mail- Nachricht vom 5. März 2020 meldete die Klägerin (M._____) Verzögerungen durch den Sanitär sowie einen gestörten Bauablauf an (act. 3/34). Am 5. März 2020 erklärte die Klägerin (M._____) gegenüber der Beklagten (Q._____), der bauseitige Sanitär habe einen «Baustopp bei Haus 4 Baufeld 1» verursacht. Sie wies zudem darauf hin, dass bei Haus 3 aus logistischen Gründen noch nicht gestartet werden könne, nachdem sich die Beklagte (Q._____) gleichentags erkundigt hatte, ob die Klägerin die Arbeiten am Baufeld 2 eingestellt habe und weshalb bei Haus 3 nicht gearbeitet werde (act. 3/52). Im Baustellenjournal hat die Klägerin vermerkt, dass sie am 5. März 2020 aufgrund des langsamen Fortschreitens des Sanitärs nicht effizient habe weiterarbeiten können. Ferner sei der Sanitär am 31. März 2020 sowie am 22. April 2020 trotz Aufgebot nicht erschienen und habe dann am 23. April 2020 die Leitungen falsch eingebaut (act. 24/133). Aus der E- Mail-Nachricht vom 31. März 2020 geht hervor, dass die Beklagte (R._____) in Aussicht gestellt hat, der Sanitär werde am Folgetag mit den Verlegearbeiten starten (act. 24/134). Schliesslich teilte die Klägerin (M._____) der Beklagten (N._____) am 8. April 2020 mit, das sie nicht wie geplant, effizient und nach Bauprogramm arbeiten könne, da Abmachungen nicht eingehalten worden seien (act. 3/53). Welche Folgen sich aus den behaupteten Vorgängen für die Klägerin auf der Baustelle gesamthaft ergeben haben sollen, inwiefern sie deshalb nicht oder weniger effizient habe arbeiten können und welche Verzögerungen sich dar-

- 42 aus konkret ergeben hätten, macht sie aber nicht geltend. Die als Beweismittel offerierte Parteibefragung von M._____ kann von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung des Verzugs. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs im Zusammenhang mit verspäteten Leistungen von Nebenunternehmern sind damit nicht erwiesen. 4.6.1.9. Erdsondenbohrungen 4.6.1.9.1. Parteistandpunkte Weiter führt die Klägerin aus, die Beklagte habe es zunächst versäumt, die Arbeiten im Zusammenhang mit den Erdsonden in die Planung miteinzubeziehen, weshalb sie (die Klägerin) diverse Probleme habe bewältigen und Nachträge habe leisten müssen (act. 23 Rz. 157, 162). Dadurch hätten sich 15 Tage Verzug ergeben (act. 23 Rz. 171, 193). Dem entgegnet die Beklagte, die Klägerin mache zu Unrecht 15 Tage Verzug im Zusammenhang mit der Koordination der Arbeiten betreffend Erdsondenbohrungen geltend. Sie bestreitet, zunächst vergessen zu haben, die Erdsondenarbeiten in die Planung einzubeziehen (act. 27 Rz. 259 f.). Ferner seien die Erdsondenbohrungen nur in einem sehr kleinen Bereich der Baustelle ausgeführt worden, weshalb die Klägerin bei allfälligen Verschiebungen im Bauablauf und Baubehinderungen durch etappenweises Arbeiten problemlos um die Erdsondenbohrungen hätte herumarbeiten können (act. 27 Rz. 262). 4.6.1.9.2. Würdigung Auch in Bezug auf den behaupteten Verzug im Zusammenhang mit der Koordination der Arbeiten betreffend Erdsondenbohrungen legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche zeitlichen Verzögerungen sich dadurch konkret ergeben hätten, obschon die Beklagte einen entsprechenden Verzug bestreitet und geltend macht, die Klägerin hätte bei Bauablaufverschiebungen und -behinderungen in nicht von

- 43 den Erdsondenbohrungen betroffenen Bereichen der Baustelle arbeiten können (act. 27 Rz. 259, 262, 291). Mit anderen Worten fehlen Ausführungen dazu, an welchen Tagen die Klägerin (wo) auf der Baustelle nicht oder weniger effizient habe arbeiten können und aus welchen Gründen. Dies geht auch aus dem in der Replik (vgl. act. 23 Rz. 146 ff.) integrierten Auszug aus dem Baustellenjournal (act. 3/11) nicht hervor. Mit pauschalen Behauptungen, wie beispielsweise, es sei zu einem Zeitverlust von einer Woche gekommen oder die Klägerin habe bis zum 17. bzw. 19. Februar 2020 keine Möglichkeit gehabt, ihre Arbeiten grossflächig und zielführend voranzutreiben (vgl. act. 23 Rz. 169 f.), kommt die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht rechtsgenügend nach. Auch fehlen Ausführungen darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte was hätte planen bzw. bestellen müssen und woraus sich eine allfällige so lautende Pflicht ergebe. Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (diverse E-Mails vom September und Oktober 2019 [act. 24/135-138]; Bauprogramm Beklagte vom 13. August 2019 [act. 24/98]; E-Mail-Verkehr vom November 2019 [act. 3/37]; E-Mail vom 12. Dezember 2020 [act. 3/38]; E-Mail vom 21. Oktober 2019 [act. 3/36]; E-Mails vom Februar 2020 [act. 3/39-41]; Foto betreffend Baustellenorganisation [act. 3/42]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Verlängerung der Bauzeit aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offerierten Beweismitteln – grösstenteils handelt sich dabei um E-Mail-Korrespondenz – geht nicht hervor, an welchen Tagen, aus welchen konkreten Gründen und in welchen Bereichen der Baustelle die Klägerin nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Bei act. 24/135-138 handelt es sich um E- Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten (N._____), der Klägerin (J._____, M._____) sowie einem Drittunternehmen im Zeitraum vom 9. bis 19. September 2019, welche Informationen betreffend Termine und Vorgänge im Zusammenhang mit den Erdsondenbohrungen sowie entsprechende Anweisungen beinhaltet. Gleiches gilt für die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin (M._____), der Beklagten (N._____) und einem Drittunternehmen vom 21. Oktober bis

- 44 - 19. November 2019 (act. 3/36-41). Der Hinweis der Klägerin, sie müsse die Ausführungspläne des Aushubes für Haus 3 und 4 bis zum 22. Oktober 2019 erhalten, damit der Termin von S._____ realistisch sei (vgl. act. 3/36), zeigt noch keinen Verzug. Auch der Umstand, dass die Erdsondenarbeiten gemäss Bauprogramm der Beklagten ursprünglich für den September 2019 vorgesehenen gewesen wären, ersetzt nicht die substantiierte Behauptung einer konkreten Verzögerung. Die als Beweismittel offerierten Parteibefragungen von M._____ und K._____ können von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung des Verzugs. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs im Zusammenhang mit den Erdsondenbohrungen sind damit nicht erwiesen.

4.6.1.10. Kräne 4.6.1.10.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, das Baufeld, welches die Klägerin bereits ab dem 3. März 2020 hätte bearbeiten müssen, sei für sie auch nach den Mängelbehebungsarbeiten des Sanitärs nicht zugänglich gewesen, weil es mit Kranteilen der Firma T._____ komplett blockiert gewesen sei (act. 23 Rz. 173). Zudem habe T._____ am 9. März 2020 angekündigt, dass sie am 13. und 17. März 2020 die gesamte Einfahrt sowie grosse Teile des Bauplatzes für die Montage des grossen Krans benötige. Damit sei erwiesen, dass die Klägerin nicht wie geplant habe zuarbeiten können und zwei Tage Verzug entstanden seien (act. 23 Rz. 175 f., 195). Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Verzug von zwei Tagen und eine entsprechende Fristerstreckung für die Kranmontage durch den Baumeister. Sie bestreitet sodann, dass die Firma T._____ am 13. und 17. März 2020 die gesamte Einfahrt und grosse Teile des Bauplatzes für die Montage des grossen Krans

- 45 benötigt habe, sowie die Tatsache, dass die Klägerin nicht schlagkräftig habe arbeiten können. Der Klägerin sei der Zugang zur Baustelle jederzeit gewährleistet gewesen (act. 27 Rz. 292, 297 f., 352). Ohnehin seien alle eventuellen Zusatzleistungen, welche sich aus Störungen des Bauablaufes ergeben könnten, gemäss Art. 9.4 des Werkvertrages im Werkpreis inbegriffen (act. 27 Rz. 301). 4.6.1.10.2. Würdigung Die Klägerin versäumt es, hinsichtlich der behaupteten Behinderungen durch die Kranarbeiten konkret darzulegen, inwiefern sie nicht mit voller Kapazität habe arbeiten können, obwohl die Beklagte eine entsprechende Behinderung und den Verzug bestreitet (act. 27 Rz. 292, 297 f., 352). Dies geht auch aus dem in der Replik (vgl. act. 23 Rz. 175) integrierten Auszug aus dem Baustellenjournal (act. 3/11) nicht hervor. Zudem sind die Ausführungen der Klägerin insofern widersprüchlich bzw. unklar, als sie zum einen ausführt, am 6. März 2020 sei «das entsprechende Baufeld» für die Klägerin nicht zugänglich gewesen, weshalb sie dort keine Gräben habe verfüllen können (act. 23 Rz. 173), zum anderen behauptet, am 13. und 17. März 2020 seien die gesamte Einfahrt sowie grosse Teile des Bauplatzes für die Kranmontage benötigt worden (act. 23 Rz. 175) und schliesslich einen Verzug von insgesamt zwei Tagen geltend macht (act. 23 Rz. 195). Wie sie zu dieser Summe der Verzugstage kommt, legt sie nicht dar. Überdies geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, welche Teile der Baustelle konkret betroffen gewesen sein sollen und weshalb sie nicht auf andere Teile der Baustelle habe ausweichen können, um ihre Arbeiten voranzutreiben. Damit wird der Behauptungs- bzw. Substantiierungslast nicht Genüge getan. Da es an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt, ist die Klägerin diesbezüglich nicht zum Beweis zuzulassen. Selbst wenn die mit diesen Vorbringen verbundenen blossen Beweisofferten (Baustellenjournal [act. 3/11]; E-Mail vom 6. März 2020 [act. 3/43]; Foto mit Kranteilen die den Baugrund blockieren [act. 3/44]; Ergänzung Baustellenjournal [act. 24/133]) als eigentliche Verweisungen zu verstehen wären, reichte dies für die Substantiierung einer Verlängerung der Bauzeit aus folgenden – im Sinne einer Eventualbegründung anzuführenden – Gründen nicht aus: Auch aus den offe-

- 46 rierten Beweismitteln geht nicht hervor, an welchen Tagen, aus welchen konkreten Gründen und in welchen Bereichen der Baustelle die Klägerin nicht bzw. nicht effizient habe arbeiten können. Zwar meldete die Klägerin (M._____) mit E-Mail- Nachricht vom 6. März 2020, dass das Baufeld, welches gleichentags zur Umhüllung der Kanalisation freigegeben worden sei, mit Kranteilen zugestellt sei und sie ihre Arbeiten nicht ausführen könne (act. 3/43). Welche Folgen sich aus den behaupteten Vorgängen für die Klägerin auf der Baustelle gesamthaft und welche Verzögerungen sich daraus konkret ergeben haben sollen, legt sie aber weder in der genannten E-Mail-Nachricht noch im Baustellenjournal (act. 3/11 u. act. 24/133) dar. Die als Beweismittel offerierte Parteibefragung von M._____ kann von vornherein nicht der Sachverhaltsergänzung dienen. Die Voraussetzungen einer Mehrvergütung für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation aufgrund des behaupteten Verzugs im Zusammenhang mit den Behinderungen durch die Kranarbeiten sind damit nicht erwiesen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine allfällige Mehrleistung gemäss Art. 9.4 des Werkvertrages im Werkpreis inbegriffen wäre. 4.6.1.11. Verzögerung durch verschobenes Zeitfenster 4.6.1.11.1. Parteistandpunkte Schliesslich vertritt die Klägerin die Auffassung, folgende nicht durch sie verursachten Verzögerungen nach dem abgemachten Fertigstellungstermin könnten nicht vertraglich in ihre Risikosphäre verschoben werden (act. 23 Rz. 180): Zunächst sei die Deponie, wo sie grosse Teile des Aushubes und der Abfallprodukte habe anliefern müssen, während sieben Tagen geschlossen gewesen, nachdem die Arbeiten bereits komplett hätten abgeschlossen sein sollen (act. 23 Rz. 181). Sodann hätten sich die Arbeiten länger als geplant auch über die Feiertage bzw. branchenüblichen Ferien Ende Jahr hingezogen, was zu sieben weiteren unproduktiven Tagen geführt habe (act. 23 Rz. 183). Weiter seien nach dem vertraglichen Fertigstellungstermin diverse Regen- und Sturmtage zu verzeichnen gewesen. Während einer Schlechtwetterperiode habe die Bausohle nicht bearbeitet werden dürfen, weshalb sie (die Klägerin) ihre Arbeiten nicht habe fortführen kön-

- 47 nen (act. 23 Rz. 184 f.). Aufgrund der widrigen Umstände und der Personalreduktion während der ersten Zeit der Covid-19-Pandemie sei ihr eine Fristerstreckung zu gewähren. Jedenfalls sei es plausibel, dass sie aufgrund der Pandemie weitere Zeit verloren habe, ohne dafür verantwortlich gewesen zu sein (act. 23 Rz. 189). Schliesslich habe die Optimierung des Bauprogramms durch die Beklagte am Ende der Bauzeit dazu geführt, dass sie (die Klägerin) und der Baumeister parallel und koordiniert hätten arbeiten müssen, was ihre Arbeiten behindert habe (act. 23 Rz. 191). Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin nach November 2019 mit zahlreichen weiteren Unwägbarkeiten konfrontiert gesehen habe, die nicht in ihre Risikosphäre fielen. Ohnehin habe sie (die Beklagte) nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen und dürfen, dass sämtliche Mehrkosten in den genehmigten Nachträgen enthalten seien (act. 27 Rz. 309 f.). Sie bestreitet, dass die Deponie während sieben Tagen geschlossen gewesen und der Klägerin deshalb ein Mehraufwand entstanden sei. Zudem macht sie unter anderem geltend, die Klägerin hätte die Deponie einfach wechseln können (act. 27 Rz. 311 u. 313). Bestritten wird auch, dass über die Feiertage sieben übliche Freitage bestanden hätten und dass, wie im Baujournal vermerkt, Regentage angefallen seien (act. 27 Rz. 317 u. 320). Die Klägerin behaupte selbst, dass sie wegen Covid keine Mehrkosten geltend mache, entsprechend könne sie auch für das längere Vorhalten keine Mehrkosten fordern. Ohnehin substantiiere die Klägerin nicht, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie an der Arbeit konkret beeinträchtigt worden sei, weshalb sie (die Beklagte) die behauptete Verzögerung nicht überprüfen könne und bestreite (act. 27 Rz. 324 u. 327). Schliesslich habe die Klägerin nicht substantiiert, wie lange die Verzögerung aufgrund des parallelen Arbeitens mit dem Ba

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