Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210152-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, die Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Dario Cimirro, Samuel Kistler und Dr. Martin Liebi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger
Urteil vom 12. Dezember 2023
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen
1. A._____, 2. B._____, Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y2._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y3._____,
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kanton Zürich CHF 2'153'052.19 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab dem 14. Januar 2011 zu bezahlen, wobei die jeweilige Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu solidarischen Lasten der Beklagten. " Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger macht als Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG einen Verantwortlichkeitsanspruch der C._____ AG in Liquidation geltend. Die Beklagte 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in D._____, Kanton E._____. Sie war von 2006 bis 2016 Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der C._____ AG in Liquidation. Der Beklagte 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in F._____, Kanton G._____. Er ist dipl. Steuerexperte und dipl. Treuhandexperte und war im massgeblichen Zeitraum zumindest Berater der C._____ AG in Liquidation bzw. deren Verwaltungsrats. b. Prozessgegenstand Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte 1 als formelles und der Beklagte 2 als faktisches Organ der C._____ AG in Liquidation hätten pflichtwidrig eine Ausschüttung von CHF 2'153'052.19 ermöglicht, veranlasst und umgesetzt. Insbesondere hätten sie es unterlassen, rechtzeitig die pflichtgemässen Rückstellungen für eine Altlastensanierung zu bilden. Den durch die Ausschüttung entstandenen Mittelabfluss will er mit der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage erhältlich machen. Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit.
- 3 - B. Prozessverlauf Mit Klageschrift vom 2. August 2021 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1; act. 3/2-32). Die separat vertretenen Beklagten erstatteten mit Eingaben vom 8. November 2021 (Beklagte 1; act. 29; act. 30/1-26) bzw. 5. November 2021 (Beklagter 2; act. 31; act. 32/1- 17) innert den ihnen mit Verfügungen vom 30. September 2021 bzw. 5. Oktober 2021 (act. 24; act. 27) angesetzten Nachfristen ihre Klageantworten. Darin beantragen sie, die Klage sei abzuweisen (act. 29 S. 3; act. 31 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 33) wurde die Leitung des Prozesses an Oberrichterin Judith Haus Stebler delegiert. Nachdem am 14. März 2022 eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hatte, an der keine Einigung erzielt werden konnte (act. 35; Prot. S. 11 f.), wurde mit Verfügung vom 15. März 2022 (act. 36) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (act. 43; act. 46/33-63) erstattete der Kläger innert der ihm mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (act. 41) erstreckten Frist die Replik. Den Beklagten wurde darauf mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (act. 47) Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 49; act. 50/64-77) reichte der Kläger eine erste Noveneingabe ein, worauf den Beklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2022 (act. 51) eine der Duplikfrist entsprechende Frist angesetzt wurde, um sich zur ersten Noveneingabe des Klägers zu äussern. Mit Eingaben vom 28. Oktober 2022 (Beklagte 1; act. 59; act. 60/27-28) bzw. 26. Oktober 2022 (Beklagter 2; act. 57; act. 58/1-4) erstatteten die Beklagten fristgemäss ihre Dupliken. In den nämlichen Eingaben nahmen sie fristgemäss Stellung zur ersten Noveneingabe des Klägers. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (act. 61) erfolgte die Zustellung dieser Eingaben an die jeweils anderen Parteien. In nämlicher Verfügung wurde erwogen, dass für die Wahrnehmung des Replikrechts und das Einbringen von Noven als Reaktion auf die Duplik eine Zeitspanne von dreissig Tagen angemessen erscheine, wobei dem Kläger auf eine entsprechende Eingabe vom 5. Dezember 2022 (act. 71) hin mit Schreiben vom
- 4 - 6. Dezember 2022 (act. 73) bestätigt wurde, dass mit einem Entscheid bis und mit 17. Dezember 2022 zugewartet werde. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (act. 67; act. 68/78) reichte der Kläger eine zweite Noveneingabe ein. Innert der mit Verfügung vom 29. November 2022 (act. 69) angesetzten Frist nahmen die Beklagten mit Eingaben vom 7. Dezember 2022 (Beklagte 1; act. 75) bzw. 12. Dezember 2022 (Beklagter 2; act. 78) Stellung zur zweiten Noveneingabe des Klägers. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (act. 76; act. 77/79-88) nahm der Kläger Stellung zu den Dupliken und reichte gleichzeitig eine dritte Noveneingabe ein. Den Beklagten wurde darauf mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (act. 79) Frist angesetzt, um sich zur dritten Noveneingabe des Klägers zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 81) nahm die Beklagte 1 fristgemäss Stellung zur dritten Noveneingabe des Klägers. Der Beklagte 2 liess sich diesbezüglich nicht verlauten. Mit Eingabe vom 4. April 2023 (act. 83; act. 84/89) reichte der Kläger eine vierte Noveneingabe ein. Innert der mit Verfügung vom 6. April 2023 (act. 85) angesetzten Frist nahmen die Beklagten mit Eingaben vom 24. April 2023 (Beklagte 1; act. 88) bzw. 17. April 2023 (Beklagter 2; act. 87) Stellung zur vierten Noveneingabe des Klägers. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 90). Während beide Beklagten mit Eingaben vom 6. September 2023 (Beklagte 1; act. 92) bzw. 18. September 2023 (Beklagter 2; act. 94) ihren Verzicht erklärten, bestand der Kläger mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 93) auf der Durchführung der Hauptverhandlung. In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Dezember 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 95). Anlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge. Es wurden keine relevanten Noven rechtsgenüglich vorgebracht (Prot. S. 30 ff.).
- 5 - Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 40 ZPO gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 5; act. 29 Rz. 61; act. 31 Rz. 183). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 6; act. 29 Rz. 61; act. 31 Rz. 183). 1.2. Einfache Streitgenossenschaft Die Beklagten sind einfache Streitgenossen. Sie führen den Prozess unabhängig voneinander (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Umgekehrt bedeutet dies, dass prozessuales Handeln grundsätzlich nur für die handelnde Partei wirkt. Jede von ihnen hat ihren Standpunkt individuell zu substantiieren. Immerhin wirken sich faktisch die Tatsachenbehauptungen einer Partei auch auf die Stellung des Streitgenossen bzw. der Streitgenossin aus (vgl. RUGGLE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 71 N 33). 1.3. Anwendbares Recht Anwendbar ist schweizerisches Recht. Anzumerken ist, dass am 1. Januar 2013 das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 betreffend das Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR) in Kraft trat. Was die hier interessierende Pflicht zur Bildung von Rückstellungen betrifft, bewirkte die Revision allerdings keine massgeblichen Änderungen (RENTSCH/ZÖBELI, Rückstellungen gemäss OR 960e, Jahrbuch des Rechnungswesens 2015, 180).
- 6 - 1.4. Novenrecht 1.4.1. Gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Tatsachen zulässig, wenn diese erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder wenn sie zuvor trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Die Zulässigkeit unechter Noven ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach objektiven Massstäben zu beurteilen (KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 229 N 14; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 229 N 14; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N 32). Entscheidend ist, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- und Beweislast vorgeworfen werden kann (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 229 N 8; siehe auch PAHUD, a.a.O., Art. 229 N 14). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsachen und Beweise unverzüglich in den Prozess eingebracht werden, also bei der nächsten prozessualen Gelegenheit (WILLISEG- GER, a.a.O., Art. 229 N 34). Soweit eine Partei Noven geltend machen will, hat sie zugleich mit deren Einreichung darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Obergericht ZH LF160046 vom 14. September 2016 E. II.3.1; Appellationsgericht BS ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.5; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N 11d; siehe auch LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N 10). 1.4.2. Die erste Noveneingabe des Klägers vom 4. Juli 2022 (act. 49; act. 50/64- 77) erfolgte nach Erstattung der Replik (act. 43). Mithin hatte der Kläger dannzumal bereits zweimal die Möglichkeit gehabt, sich unbeschränkt zu äussern. Damit war für ihn der Aktenschluss eingetreten (vgl. BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.6). Daher sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die er mit dieser ersten Noveneingabe aufstellte bzw. einreichte, Noven. Diese sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO beachtlich.
- 7 - Der Kläger begründet die Zulässigkeit dieser Noven damit, dass er am 24. Juni 2022 – d.h. nach Einreichung der Replik – von der das Strafverfahren gegen die Beklagten (hinten E. 2.5) führenden Staatsanwaltschaft weitere Verfahrensakten erhalten habe. Diese stammten aus Sicherstellungen anlässlich von Hausdurchsuchungen beim Beklagten 2 bzw. der H._____ AG (act. 49 Rz. 1). Zum Beweis reicht er eine E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 ein (act. 50/64). Die Beklagten erachten diese Begründung als ungenügend (act. 57 Rz. 13; act. 59 Rz. 6, 10). Die fraglichen Unterlagen seien am 7. September 2021 sichergestellt und unversiegelt zu den Strafakten genommen worden (act. 57 Rz. 14 f.; act. 59 Rz. 8). Der Kläger habe bereits vor Einreichung der Replik Einsicht in die Strafakten genommen (act. 57 Rz. 19; act. 59 Rz. 7 f.). Es werde daher bestritten, dass die betreffenden Unterlagen dem Kläger erst nach Einreichung der Replik zugänglich geworden seien (act. 57 Rz. 20; act. 59 Rz. 9). Es sei auf die Möglichkeit der Einsichtnahme abzustellen, wobei sich der Kläger vor Ablauf der Replikfrist nicht bei der Staatsanwaltschaft nach neuen Akten erkundigt habe (act. 57 Rz. 21 f.). Der Kläger wiederum äussert sich in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2022 zu diesen Vorbringen der Beklagten (act. 76 Rz. 6 ff.). Die Begründung des Klägers in seiner ersten Noveneingabe vom 4. Juli 2022 genügt den rechtlichen Anforderungen: Mit seinen Erklärungen ("weitere" bzw. "neue" Akten; act. 49 Rz. 1 f.) und der eingereichten E-Mail, worin die Staatsanwaltschaft ausführt, "noch die restlichen Beweisakten" zu übermitteln (act. 50/64), zeigt er auf, dass er vor dieser Übermittlung am 24. Juni 2022 noch nicht über die betreffenden Unterlagen verfügt hatte und dass ihm die Staatsanwaltschaft diese erst mit der besagten E-Mail übermittelte. Entsprechend handelt es sich um unechte Noven, die der Kläger nicht früher vorbringen konnte. Der Kläger liess die zumutbare Sorgfalt walten, indem er die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersuchte. Nicht zu beanstanden ist, wenn er in der Folge die Übermittlung durch die Staatsanwaltschaft abwartete und nicht laufend neue Ersuchen stellte, zumal keine Umstände dargetan wurden, aufgrund derer sich solche wiederholten Ersuchen aufgedrängt hätten. Entsprechend kann mangels Relevanz von der Einholung einer schriftlichen Auskunft seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 57 Rz. 20 ff.; act. 59 Rz. 8) abgesehen werden. Da demnach für die Kenntnisnahme
- 8 durch den Kläger auf die Übermittlung am 24. Juni 2022 abzustellen ist, erfolgte die Noveneingabe vom 4. Juli 2022 fristgerecht. Daher sind die damit eingereichten Beweismittel beachtlich, ebenso wie die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen, soweit sie auf diesen Beweismitteln gründen. 1.4.3. Die dritte Noveneingabe des Klägers vom 8. Dezember 2022 (act. 76; act. 77/79-88) erfolgte ebenfalls, nachdem für den Kläger der Aktenschluss eingetreten war. Entscheidrelevant sind einzig Rz. 21 f., worin sich der Kläger zum Vollzug der Ausschüttung äussert und als neue Beweismittel Steuererklärungen der Beklagten 1 und ihres Ehemanns einreicht (act. 77/84-85). Diese Ausführungen sind Teil der Stellungnahme zu den Dupliken (siehe act. 76 Rz. 18 ff.). In diesem Zusammenhang ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die klagende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61 f.). Die hier interessierenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dienen zur Entkräftung der beklagtischen Behauptung, wonach nicht erstellt sei, dass die von der streitgegenständlichen Ausschüttung erfassten Darlehensforderungen tatsächlich abgetreten worden seien (siehe act. 76 Rz. 20). Wie zu zeigen sein wird, stellten sich die Beklagten in ihren Klageantworten noch auf den Standpunkt, dass die Ausschüttung im Jahr 2011 umgesetzt worden sei, bzw. bestritten, dass die Forderungsabtretung im Juli 2012 nicht vollzogen war (hinten E. 8.3.3). Die Behauptung, die Forderungsabtretung sei nicht erfolgt, ist daher ein Novum, das
- 9 die Beklagten mit ihren Dupliken neu aufbrachten. Auf dieses durfte der Kläger mit seinen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln in act. 76 Rz. 21 f., die die genannten bundesgerichtlichen Anforderungen erfüllen, antworten. Im Übrigen erfolgte diese Noveneingabe vom 8. Dezember 2022 auch fristgerecht (vgl. act. 61, 73). Daher sind die in act. 76 Rz. 21 f. enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (act. 77/84-85) beachtlich. 1.4.4. Im Übrigen kann die Zulässigkeit der Noveneingaben des Klägers mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Beklagte 1 war im massgeblichen Zeitraum Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der C._____ AG ("C._____"; act. 1 Rz. 9, 16; act. 29 Rz. 36; act. 31 Rz. 14, 38; act. 43 Rz. 96, 123, 134, 248; act. 59 Rz. 109). Einziges anderes Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats war ihr 2015 verstorbener Ehemann (act. 1 Rz. 16, 18; act. 29 Rz. 13, 17; act. 31 Rz. 38). Sie war zudem Verwaltungsratspräsidentin der I._____ AG ("I._____"; act. 31 Rz. 47; act. 43 Rz. 96, 123, 294). Diese nicht operative Gruppengesellschaft (act. 31 Rz. 19; act. 43 Rz. 106, 173, 294, 357) war ab Januar 2011 Muttergesellschaft bzw. Alleinaktionärin der C._____ (act. 29 Rz. 53, 65, 109, 125; act. 31 Rz. 19, 23, 36; act. 43 Rz. 106, 173, 298; act. 57 Rz. 222, 226; act. 59 Rz. 234). Zuvor war die C._____ (gemäss Darstellung des Klägers) direkt von der Beklagten 1 und ihrem Ehemann (act. 43 Rz. 298) bzw. (gemäss Darstellung beider Beklagten) direkt vom Ehemann gehalten worden (act. 29 Rz. 17; act. 31 Rz. 23; act. 59 Rz. 172, 174). Die I._____ wiederum wurde (gemäss Darstellung des Klägers und des Beklagten 2) von der Beklagten 1 und ihrem Ehemann (act. 31 Rz. 36; act. 43 Rz. 106, 201, 248, 294, 298, 357; act. 57 Rz. 8, 326) bzw. (gemäss Darstellung der Beklagten 1) vom Ehemann gehalten (act. 59 Rz. 17, 172, 234). Der Verwaltungsrat der I._____ bestand neben der Beklagten 1 aus ihrem Ehemann sowie bis 17. Juli 2012 dem Beklagten 2 und Prof. Dr. J._____, Rechtsanwalt und Rechnungslegungsrechtsexperte (act. 29 Rz. 25; act. 31 Rz. 19, 47, 53, 192; act. 43 Rz. 96, 105, 123, 173, 197, 243, 253, 294; act. 57 Rz. 326; act. 3/9). Letzterer war im Übrigen auch Be-
- 10 rater und enger Vertrauter der C._____ bzw. der Beklagten 1 und ihres Ehemanns (act. 1 Rz. 34; act. 29 Rz. 25; act. 31 Rz. 29). 2.2. Der Beklagte 2 ist Aktionär und leitender Mitarbeiter der H._____ AG, K._____ [Ortschaft] ("H._____"; act. 1 Rz. 19; act. 31 Rz. 16). Die H._____ ist eine Treuhandgesellschaft. Sie war insbesondere mit der Buchhaltung der C._____ betraut bzw. deren "Buchhaltungsstelle" (act. 29 Rz. 31, 145, 149; act. 31 Rz. 34, 148, 155, 159, 228; act. 43 Rz. 184; act. 57 Rz. 334). Zudem übernahm sie die Steuerberatung sowie andere Aufgaben (act. 31 Rz. 34). Seitens der H._____ betreute der Beklagte 2 das Mandat der C._____ (act. 31 Rz. 155; act. 43 Rz. 104g, 197; act. 57 Rz. 355, 365, 469, 652). Bis Mai 2016 war der Beklagte 2 aber nicht formelles Organ der C._____ (act. 1 Rz. 10, 57; act. 31 Rz. 132; act. 43 Rz. 102). Jedoch war er von 2007 bis 2016 zeichnungsberechtigt zu zweien und wurde 2016 Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ (act. 43 Rz. 102; act. 57 Rz. 320). Darüber hinaus war er, wie gesagt, bis 17. Juli 2012 Mitglied des Verwaltungsrats der I._____. Ferner war er Mitglied des Verwaltungsrats der L._____ AG ("L._____"), einer weiteren Gruppengesellschaft (act. 43 Rz. 105, 223; act. 57 Rz. 207, 210, 229). 2.3. Die C._____ bzw. eine ihrer Rechtsvorgängerinnen produzierte von … bis zur Aufgabe der Betriebstätigkeit im Jahr … M._____ (act. 1 Rz. 15; act. 29 Rz. 12, 16, 64; act. 31 Rz. 20, 37, 39; act. 43 Rz. 26, 121, 133, 174, 289). Bis mindestens … [Jahr] leitete sie den dabei entstandenen M._____-schlamm in den N._____ [See], was zu M._____-schlammablagerungen auf dem Seegrund führte. Untersuchungen ergaben, dass diese zu hohen Kosten saniert werden müssen (act. 1 Rz. 20; act. 29 Rz. 12, 39, 64, 66, 144; act. 31 Rz. 37, 39; act. 43 Rz. 26, 121 f., 133, 186, 306). Das Problem dieser M._____-schlammablagerungen und die hohen Kosten einer Sanierung waren den Beteiligten seit einiger Zeit bekannt (act. 29 Rz. 15, 68; act. 31 Rz. 210, 212). Spätestens … [Jahr] teilte der Kläger der C._____ mit, dass bezüglich der M._____-schlammablagerungen Untersuchungen durchzuführen und eine Gefahrenabschätzung sowie nötigenfalls eine Sanierung vorzunehmen sei (act. 29 Rz. 42, 46, 144; act. 43 Rz. 157; act. 59 Rz. 46). Freilich bestanden
- 11 unterschiedliche Ansichten darüber, ob die C._____ zur Tragung der Kosten verpflichtet werden könne: Der Kläger war der Ansicht, bezüglich der Sanierung eine Millionenforderung gegen die C._____ zu haben (act. 1 Rz. 24). Demgegenüber bestritt die C._____ eine Kostentragungspflicht, namentlich mit Verweis auf die Verjährung (act. 29 Rz. 42, 68, 75; act. 31 Rz. 212; act. 59 Rz. 40 f., 182, 211). 2.4. In der Jahresrechnung 2010 wurden noch keine Rückstellungen für die Forderung des Klägers ausgewiesen (act. 29 Rz. 49; act. 31 Rz. 224; act. 43 Rz. 225, 315; act. 59 Rz. 63). Für die diesbezüglichen Rechts- und Verfahrenskosten wurden in der Jahresrechnung 2011 erstmals Rückstellungen von CHF 1 Mio. ausgewiesen (act. 1 Rz. 25; act. 29 Rz. 49; act. 31 Rz. 84 f., 224; act. 43 Rz. 66, 225, 317; act. 59 Rz. 63). In der Jahresrechnung 2012 wurden entsprechende Rückstellungen von CHF 1.1 Mio. ausgewiesen (act. 31 Rz. 94, 224; act. 30/16; act. 32/10-11). Schliesslich wurden in der Jahresrechnung 2013 entsprechende Rückstellungen von CHF 2.02 Mio. ausgewiesen (act. 29 Rz. 49; act. 31 Rz. 96, 225; act. 59 Rz. 63; act. 30/17; act. 32/12-13). 2.5. Nachdem Verhandlungen zwischen dem Kläger und der C._____ nicht zu einer Einigung geführt hatten (act. 1 Rz. 60; act. 29 Rz. 43), verpflichtete Ersterer die Letztere mit Verfügung vom 11. Juli 2017 zur Sicherstellung der ungefähr von ihr zu tragenden Kosten von CHF 8.55 Mio. (act. 1 Rz. 61; act. 31 Rz. 114). Hiergegen beschritt die C._____ den Rechtsmittelweg. Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied das Bundesgericht letztinstanzlich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht der Verjährung unterliege und daher die C._____ zur Tragung eines Grossteils der Sanierungskosten verpflichtet werden könne. Entsprechend bestätigte es die Sicherstellungsverfügung (act. 1 Rz. 62; act. 29 Rz. 52; act. 31 Rz. 114 f.). Infolge des bundesgerichtlichen Urteils wurde über die C._____ am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet (act. 1 Rz. 1, 63; act. 29 Rz. 52; act. 31 Rz. 116; act. 43 Rz. 1). Der Kläger wurde mit seiner Forderung von CHF 8.55 Mio. (bedingt) kolloziert und erlitt einen (vorläufigen) Konkursverlust von rund CHF 6.7 Mio. (act. 1 Rz. 1, 64 f.; act. 31 Rz. 117; act. 43 Rz. 1; act. 57 Rz. 36 f.; act. 59 Rz. 27). Er
- 12 liess sich allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten nach Art. 260 SchKG abtreten (act. 1 Rz. 3, 8; act. 31 Rz. 124; act. 59 Rz. 28). Ferner reichte er Strafanzeige gegen die Beklagten wegen Verdachts insbesondere auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung ein. Die Strafbehörden des Kantons E._____ führen ein entsprechendes Strafverfahren (act. 1 Rz. 2, 67; act. 29 Rz. 59; act. 31 Rz. 180; act. 43 Rz. 3). 2.6. Die C._____ unterstand einer eingeschränkten Revision (act. 29 Rz. 21; act. 43 Rz. 138; act. 57 Rz. 241; act. 59 Rz. 128). 3. Streitpunkte 3.1. Der Kläger stellt seinen Standpunkt zusammenfassend wie folgt dar (act. 43 Rz. 110 ff.): Erstens habe es den Ausschüttungsbeschluss über CHF 2'153'052.19 vom 14. Januar 2011 gar nicht gegeben (act. 43 Rz. 110, 387). Vielmehr sei dieser fingiert worden, was sich aus diversen Ungereimtheiten ergebe (act. 1 Rz. 46 ff.; act. 43 Rz. 10 ff., 37, 88 ff., 200, 367, 387, 400 ff., 415). Zweitens wäre dieser Beschluss, selbst wenn es ihn gegeben hätte, unrechtmässig (act. 43 Rz. 111, 387). Zum einen seien nämlich die formellen Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung, namentlich diejenigen für die Ausschüttung einer Interimsdividende, nicht erfüllt gewesen (act. 1 Rz. 42 ff.). Zum anderen seien bereits im Januar 2011 die materiellen Voraussetzungen für eine derartige Dividendenausschüttung nicht vorgelegen. Denn bereits dannzumal hätten Rückstellungen gebildet werden müssen, die eine Überschuldung bewirkt und einer Ausschüttung entgegengestanden hätten (act. 43 Rz. 111, 360, 383). Drittens hätte dieser Beschluss, unabhängig davon, ob es ihn gab oder er rechtmässig war, im Juli 2012 nicht vollzogen werden dürfen. Denn spätestens nachdem Prof. Dr. J._____ am 9. Juli 2012 in einem Schreiben gewarnt habe, dass Rückstellungen in Höhe von 50% der voraussichtlichen Sanierungskosten zu bilden seien, hätten Rückstellungen gebildet werden müssen, die die Überschuldung der C._____ bewirkt hätten (act. 43 Rz. 112). Nichtsdestotrotz hätten die Beklagten die Ausschüttung im Juli 2012 oder später effektiv vollzogen (act. 43 Rz. 53, 58, 375). Bei alledem habe die Beklagte 1 als formelles Organ und der Beklagte 2 als faktisches Organ mitgewirkt (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 43 Rz. 96 ff.). Dadurch hätten sie die
- 13 - C._____ im Betrag von CHF 2'153'052.19 geschädigt und sich aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR haftbar gemacht (act. 1 Rz. 68). 3.2. Die Beklagten machen geltend, die streitgegenständliche Ausschüttung sei gültig beschlossen worden. Namentlich habe die Alleinaktionärin I._____ am 14. Januar 2011 anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen, einen Teil der Kapitalreserven an sich selbst auszuschütten (act. 29 Rz. 53, 90, 94, 97, 115; act. 31 Rz. 52 ff., 236, 293; act. 57 Rz. 34.1, 41, 45, 102, 133, 140, 144, 179, 330, 405 f., 409, 411, 413, 430, 448, 525, 542; act. 59 Rz. 197). Diese Kapitalreserven seien in Form eines Fusionsagios im Betrag von rund CHF 4.6 Mio. seit längerer Zeit vorhanden und – soweit die allgemeine Reserve die Hälfte des Aktienkapitals überstieg – frei verwendbar gewesen (act. 29 Rz. 53, 104; act. 31 Rz. 243; act. 59 Rz. 157, 222). Die Ausschüttung von CHF 2'132'052.13 sei teils als Sachdividende, indem die C._____ mehrere Darlehensforderungen zediert habe, und teils als Bardividende, die dem Kontokorrent der I._____ gutgeschrieben worden sei, erfolgt (act. 29 Rz. 104, 118, 125; act. 31 Rz. 55, 244, 247). Sie sei buchhalterisch transparent abgebildet und von der damaligen Revisionsstelle nicht beanstandet worden (act. 29 Rz. 54, 74, 112; act. 31 Rz. 245). Das Haftungsrisiko der C._____ für die Sanierungskosten sei aus Sicht der Beklagten zu relativieren gewesen, namentlich weil die Verjährung im Raum gestanden habe (act. 29 Rz. 47, 68; act. 31 Rz. 44, 214). Gestützt auf Abklärungen und den Rat beigezogener Experten und Berater habe der Verwaltungsrat die Eintrittswahrscheinlichkeit als marginal (act. 29 Rz. 49, 73; act. 59 Rz. 63, 240, 293), sehr gering (act. 31 Rz. 215; act. 59 Rz. 43, 46, 60, 182, 240, 293), wesentlich unter 50% (act. 57 Rz. 159) bzw. unter 50% (act. 31 Rz. 226) eingeschätzt. Insbesondere sei Prof. Dr. O._____ in einem von der C._____ in Auftrag gegebenen und am 16. Januar 2012 erstatteten Gutachten zum Schluss gelangt, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien (act. 29 Rz. 75, 151; act. 31 Rz. 218; act. 59 Rz. 58, 60, 62). Sodann habe Prof. Dr. J._____ zumindest bis im Juli 2012 die Ansicht vertreten, dass keine Rückstellungen gebildet werden müssten (act. 29 Rz. 76, 84; act. 59 Rz. 23). In seinem Schreiben vom 9. Juli 2012 habe er
- 14 diese Einschätzung zwar relativiert und vertreten, dass man sich möglicherweise im Grenzbereich von 50:50 bewege (act. 29 Rz. 87, 148; act. 31 Rz. 74 f.; act. 57 Rz. 48). Allerdings habe er als Rechnungslegungsexperte die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht besser einschätzen können als die Umweltrechtsexpertin Prof. Dr. O._____ (act. 29 Rz. 85, 148; act. 31 Rz. 232; act. 57 Rz. 248; act. 59 Rz. 58, 200). Zudem habe er seine Ausführungen später wiederum relativiert, d.h. die Chancen der C._____ wieder besser eingeschätzt, namentlich in einem Memorandum vom 15. Juni 2015 (act. 29 Rz. 88, 149; act. 31 Rz. 103 ff., 219; act. 59 Rz. 24, 61, 192, 199). Letztlich sei der Verwaltungsrat der Einschätzung von Prof. Dr. O._____ gefolgt (act. 29 Rz. 90 f.). Auf diese habe er vertrauen dürfen (act. 57 Rz. 251, 253, 291, 374, 376, 447; act. 59 Rz. 79 ff., 293). Erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2019 sei klar gewesen, dass die Forderung des Klägers nicht verjährt war (act. 29 Rz. 52, 134, 153; act. 31 Rz. 283; act. 59 Rz. 46). Insbesondere im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Januar 2011 sei der Verwaltungsrat überzeugt gewesen, dass die Forderung des Klägers verjährt sei (act. 59 Rz. 211). Aber auch im Jahr 2012 sei nicht absehbar gewesen, dass die C._____ die Sanierungskosten tragen müsse (act. 29 Rz. 57, 127). Dem Vorsichtsprinzip entsprechend seien trotzdem erstmals per 31. Dezember 2011 für das Restrisiko bzw. die Rechts- und Abwehrkosten Rückstellungen gebildet worden (act. 29 Rz. 77, 93, 137; act. 59 Rz. 63). Die damalige Revisionsstelle habe die Jahresrechnungen 2010, 2011 und 2012 ohne Einschränkungen testiert (act. 29 Rz. 78; act. 31 Rz. 224). Für das Geschäftsjahr 2015 habe die neue Revisionsstelle die Rückstellungen geprüft und nach Konsultation der Prozessanwältin Dr. P._____, die die Gewinnchancen mit mindestens 50% beziffert habe, für gut befunden (act. 29 Rz. 50 f.; act. 57 Rz. 378; act. 59 Rz. 128). Zusammengefasst sei der Verwaltungsrat angesichts der einschlägigen Lehre und der angenommenen Eintrittswahrscheinlichkeit in den wesentlichen Zeitpunkten nicht zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet gewesen und habe damit auch keine Überschuldung vorgelegen (act. 57 Rz. 277, 558; act. 59 Rz. 274 ff., insb. 285, 292).
- 15 - Darüber hinaus bestreitet der Beklagte 2 seine Passivlegitimation. Namentlich macht er geltend, während des fraglichen Zeitraums nicht faktisches Organ der C._____ gewesen zu sein (insb. act. 31 Rz. 131 ff.; act. 57 Rz. 462 ff.). 3.3. Auf diese und weitere Vorbringen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 4. Umstände rund um die behaupteten Ansprüche des Klägers, die Ausschüttung und die Rolle des Beklagten 2 im Einzelnen 4.1. Am 31. Oktober 2007 beschloss der Verwaltungsrat der C._____ Massnahmen im Bereich Organisation. Demnach wurde beschlossen, dass der Beklagte 2 "im Auftragsverhältnis für die Geschäftsleitung per tt.mm.2007 übernimmt", wobei er im Rahmen dieses Auftrags für bestimmte, aufgezählte Themen Ansprechperson und für die Koordination der anstehenden Arbeiten zuständig sei. Namentlich wurden als solche Themen Immobilienprojekte und der Verkauf von M._____-maschinen aufgeführt, aber auch das "Führen der Finanzabteilung und Vertretung der C._____ AG (nachfolgend C._____) in finanziellen Angelegenheiten", wozu insbesondere "monatliches Reporting zu Handen des Verwaltungsrates" sowie das "Erstellen von sofern notwendig Quartals- und Jahresabschlüssen" gehören sollte. Sodann gehörte zu den Aufgaben des Beklagten 2, den Verwaltungsrat zeitnah bzw. periodisch über laufende Aktivitäten zu informieren und "wesentliche Entscheide für den Verwaltungsrat vor zu bereiten". Ferner war vorgesehen, dass der Beklagte 2 bei Bedarf Fachleute beiziehen konnte und dass Kostenbeschlüsse von über CHF 20'000.– pro Monat dem Verwaltungsrat vorbehalten waren. "Damit B._____ diese Funktion und Verantwortung wahrnehmen kann" wurde ihm Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien gewährt, wie auch "[i]m Rahmen seiner Stellvertretung und damit operative Entscheide effizient getroffen werden können" seinem Bruder Q._____. Dies ist unbestritten (act. 57 Rz. 201 f.). 4.2. In einem vom November 2007 datierenden, mit "Organigramm C._____ AG" übertitelten Dokument wird der Beklagte 2 als alleiniger, (nur) dem Verwaltungsrat unterstellter und zwei Projektleitern, unter anderem einem R._____,
- 16 übergeordneter "Geschäftsführer" aufgeführt. Als Stellvertreter wird sein Bruder Q._____ bezeichnet (act. 43 Rz. 103; act. 57 Rz. 199). Dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus dem entsprechenden Dokument (act. 46/36 4.1.1 050). 4.3. In vom Oktober 2007 bzw. Februar 2008 datierenden Vollmachtsformularen betreffend Geschäftsbeziehungen der C._____ mit der S._____ [Bank] und der T._____ [Bank] wird der Beklagte 2 als "CFO" bzw. als "Geschäftsführer" bezeichnet. Dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Formularen (act. 43 Rz. 104a, 104b; act. 57 Rz. 203; act. 46/53-54). 4.4. Spätestens ab 2008 wurden die M._____-schlammablagerungen vom Verwaltungsrat der C._____ thematisiert (act. 1 Rz. 21; act. 31 Rz. 44; act. 43 Rz. 5, 27, 187, 190; act. 57 Rz. 43, 78). Namentlich wurden Ausmass, Dringlichkeit und Höhe sowie Tragung der Kosten besprochen (act. 43 Rz. 27 f.; act. 57 Rz. 78; act. 59 Rz. 41 f.; act. 46/37 Nr. 146). Dass eine allfällige Sanierung hohe Kosten verursachen würde, war den Beklagten bekannt, auch wenn die Kostentragungspflicht der C._____ unsicher gewesen sein mag (act. 1 Rz. 21; act. 29 Rz. 68; act. 31 Rz. 212; act. 43 Rz. 27, 187). Namentlich lag eine Kostenschätzung der U._____ AG über CHF 20 Mio. vor (act. 1 Rz. 21; act. 31 Rz. 213; act. 43 Rz. 27, 187, 309). Ebenso war bekannt, dass der Kläger versucht sein würde, diese Kosten zumindest teilweise auf die C._____ zu überwälzen (act. 29 Rz. 73). All dies ist unbestritten. 4.5. Mit Datum 11. März 2008 verfasste die H._____ ein Papier "Pendenzen i.S. C._____ AG". Unter dem Titel "M._____-schlamm im N._____" stehen folgende Passagen (act. 31 Rz. 41 f.; act. 43 Rz. 187 ff.; act. 3/13 Folie 4): " Stand − Gemäss Protokoll vom 26. Oktober 2007 von U._____ hat es im N._____ auf 20'000 m2 M._____-schlammablagerungen: Die U._____ wurde vom V._____ aufgefordert einen offiziellen Bericht einzureichen − Die Entsorgungskosten belaufen sich aufgrund einer ersten Schätzung seitens U._____ auf CHF 20 Mio. […]
- 17 - Weiteres Vorgehen − Historische Untersuchung − Verjährungsfrage (allenfalls 10 Jahre; umstritten) − Bewusstsein der damaligen Zeit eruieren − frühere Grenzwerte − Rechtliche Abklärung der finanziellen Auswirkungen − Bildung allfälliger Rückstellungen in Abhängigkeit des Risikos, dass C._____ haftbar ist (bei welcher Summe ist das Risiko einer Haftung höher als 50%) " 4.6. Am 10. April 2008 fand eine Verwaltungsratssitzung der C._____ statt, an welcher neben der Beklagten 1 und ihrem Ehemann auch der Beklagte 2 teilnahm (act. 1 Rz. 21; act. 29 Rz. 47, 68; act. 31 Rz. 43 f., 214; act. 43 Rz. 27; act. 3/14 S. 1). Dabei wurde im Protokoll Folgendes festgehalten (act. 3/14 S. 3): "Am 25. April 2008 wird ein Treffen mit dem V._____ zum Thema M._____-schlamm stattfinden. Das betragsmässige Risiko ist enorm, wobei das Risiko eines Eintreffens zu relativieren ist. Es bestehen verschiedene Bewilligungen und andere Dokumente, die noch zu prüfen sind." 4.7. Ende August 2009 erstellte der Beklagte 2 eine Präsentation "W._____ / C._____ /I._____ / L._____ Provisorische Ausgangslage und weiteres Vorgehen" für eine Verwaltungsratssitzung der C._____, der I._____ und der L._____ zusammen mit der Beklagten 1 und ihrem Ehemann (act. 43 Rz. 30; act. 57 Rz. 82; act. 46/39). Die Präsentation diente gemäss Titelfolie als Grundlage für das Protokoll ebendieser Verwaltungsratssitzung, wobei der Dateiname diese auf den 21. August 2009 terminiert (act. 43 Rz. 30; act. 46/39 S. 1). Darin finden sich folgende Passagen (act. 43 Rz. 30; act. 57 Rz. 82; act. 59 Rz. 45; act. 46/39 Folien 4, 7 f.): " • Altlasten See: zunehmender Druck zur Kostenübernahme durch die C._____ (mündliche Aussagen U._____ bzw. V._____ […] • C._____: Nicht ohne weiteres ausschüttbar, Frage der Rückstellung für Altlastensanierung See. […]
- 18 - • Entreicherung C._____: Angesichts der drohenden Auflagen und Forderungen seitens des V._____ ist - ungeachtet der Variantenwahl - die C._____ im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu entreichern indem Anlagevermögen (z.B. Darlehen …, W._____-strasse 1/2, AA._____-strasse …) an Dritte oder nahestehende Gesellschaften veräussert wird oder Leistungen (z.B. Liegenschaftenvermittlung) von nahestehenden Gesellschaften an die C._____ erbracht werden. " 4.8. Am 14. September 2009 fand eine Verwaltungsratssitzung der C._____, der I._____ und der L._____ statt, an der die Beklagte 1, ihr Ehemann und der Beklagte 2 als Sekretär des Verwaltungsrats teilnahmen (act. 43 Rz. 31; act. 57 Rz. 84; act. 46/56 S. 1). Die H._____ bzw. der Beklagte 2 hatte eine Präsentation "C._____/I._____/AB._____/AC._____ etc. Präsentation zur VR-Sitzungen vom 14. September 2009" vorbereitet, welche anlässlich der Sitzung behandelt und dem Protokoll beigelegt wurde (act. 43 Rz. 31; act. 57 Rz. 84, 86; act. 46/40; act. 46/56). Darin finden sich folgende Passagen (act. 43 Rz. 31, 107; act. 46/40 Folien 5, 10): " • Pro memoria: die Überlegungen zur Gründung der I._____ und AB._____ waren: • Altlastenproblematik • […] Übersicht zur finanziellen Situation des Ehepaars A._____ AF._____ • AA._____-strasse …: Bei einem Verkauf an Dritte zum Preis von CHF 10 Mio. verbleibt auf der Ebene C._____ nach Steuern rund CHF 8 Mio. Nach Ausschüttung als Dividende ins Privatvermögen des Ehepaars A._____ AF._____ verbleibt rund CHF 6.3 Mio. (evtl. Schwierigkeiten betreffende Ausschüttung infolge der Altlastenproblematik). • Verkauf W._____-strasse 1/2: Verkauf bei rund CHF 2 Mio. […] ergibt ein Gewinn nach Steuern auf Ebene C._____ von CHF 1'600'000. Nach Ausschüttung als Dividende in Privatvermögen des Ehepaars A._____ AF._____ verbleibt rund CHF 1.2 Mio. (evtl. Schwierigkeiten betreffende Ausschüttung infolge der Altlastenproblematik). "
- 19 - Im Protokoll wurde zudem Folgendes festgehalten (act. 43 Rz. 104f; act. 57 Rz. 86, 208; act. 46/56 S. 2 f.): " 1. Projekt "W._____" in AD._____ […] der Verwaltungsrat […] beschlossen hat, das Areal […] zu verkaufen. B._____ von der H._____ AG wird mit der Koordination und dem Verkauf des Areals in AD._____ samt Projekt beauftragt. […] 2. AA._____-strasse … in Zürich […] hat sich der Verwaltungsrat entschlossen, die Liegenschaft […] zu verkaufen. B._____ von der H._____ AG wird mit der Koordination und dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt. […] 3. Beurteilung der Altlastenrisiken durch Herrn Prof. Dr. J._____ Als Beilage liegt diesem Protokoll die Stellungnahme von Herrn RA Prof. Dr. J._____ (Aktennotiz über die A._____-Gesellschaften Bezug zur M._____-schlammablagerung im See; Frage der Kosten einer allfälligen Altlastensanierung vom 16. September 2009) vor. 4. Beauftragung von B._____ von der H._____ AG [Gewährung der Berechtigung, Vermittlungsgebühren an Dritte zu bezahlen.] B._____ wird mit dem Verkauf der Immobilien beauftragt und hat sämtliche Kompetenzen die Liegenschaften zum bestmöglichen Verkauf vorzubereiten. B._____ darf […] auch Dritte beauftragen, die ihn beim Abschluss unterstützen. Für den Verkauf der Liegenschaften in AD._____ und Zürich ist B._____ von der H._____ AG berechtigt neben den direkten Kosten eine Verkaufsprovision zu verrechnen. […] Mit der Verkaufsprovision werden folgende Leistungen abgegolten: • Erstellung einer sauberen Verkaufsdokumentation • Entwurf und Disposition von Inseraten • Bearbeiten von schriftlichen und telefonischen Anfragen • Besichtigung mit Interessenten • Führen von Verkaufsverhandlungen […] • Erstellen einer Reservationsvereinbarung • Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Kauf- bzw. Kaufrechtsvertrages • Instruktion der Notare
- 20 - • Organisation der Beurkundung • Übergabe des Objektes zusammen mit einem Vertreter der Auftraggeber, bzw. des Auftraggebers Der Verwaltungsrat bewilligt vom Bruttoverkaufspreis eine Verkaufsprovision zu Gunsten von B._____ H._____ AG Von 2.5 % Die laufenden Aufträge von H._____ AG (Verwaltung LS 65, Verwaltung C._____, etc.) werden durch den Verkaufsauftrag nicht tangiert. " 4.9. In einer vom 22. Mai 2010 datierenden Honorarrechnung fakturierte die H._____ unter dem Titel "Arbeiten i.S. Buchhaltung und Geschäftsführung" insbesondere die Anpassung des Liquiditätsplans, die Überwachung von Debitoren, Kreditoren und des Zahlungsverkehrs, die Verbuchung des Geschäftsverkehrs, die Lohnverarbeitung, die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2009 und dessen Vorbereitung zur Revision, die monatliche Rapportierung der Aktivitäten in Sachen Verkauf und Geschäftsverlauf sowie Arbeiten betreffend spezifische Projekte. Ferner fakturierte die H._____ unter dem Titel "M._____-schlamm – Altlastenproblematik" das "Aufgleisen von Abwehrszenarien", "Weitere Prüfungsarbeiten von Abwehrszenarien und deren Auswirkungen Skizzieren (rückgängig machen Fusion, Sitzverlegung, Ausschüttung von Reserven, Verjährung etc.)", sowie diesbezügliche Korrespondenz, Telefonate und Besprechungen (act. 49 Rz. 4a, 15a; act. 57 Rz. 628 ff., 651 ff.; act. 59 Rz. 257, 267). All dies wird nicht substantiiert bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus der Honorarrechnung (act. 50/65). 4.10. Am 30. Juni 2010 schickte der Beklagte 2 einen Telefax an die Beklagte 1 und ihren Ehemann (act. 43 Rz. 33; act. 57 Rz. 89). Darin finden sich folgende Passagen (act. 43 Rz. 33; act. 57 Rz. 89; act. 46/41 S. 2 f.): "Herr AE._____ [Vertreter der potentiellen Käuferin eines Grundstücks der C._____] ist damit einverstanden, dass die weiteren Zahlungen […], Gewinnanteil Verkauf Wohnungen und Provisionierung der Verkäufe an eine andere Gesellschaft als die C._____ gezahlt wird, so dass
- 21 dieser Teil nicht von der Altlastenproblematik 'M._____-schlamm' in Mitleidenschaft gezogen werden kann. […] Deshalb empfehle ich Euch, dieses [Immobilienkaufangebot] zu akzeptieren […] Sofern Ihr Einverstanden seid, soll zu Beginn der kommenden Woche die Absichtserklärung unterzeichnet werden. […]" 4.11. In einer vom 12. August 2010 datierenden Honorarrechnung fakturierte die H._____ unter dem Titel "Arbeiten i.S. Buchhaltung und Geschäftsführung" insbesondere die Anpassung des Liquiditätsplans, die Überwachung von Debitoren, Kreditoren und des Zahlungsverkehrs, die Verbuchung des Geschäftsverkehrs, die Lohnverarbeitung, die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2009 und dessen Vorbereitung zur Revision inklusive Erarbeiten der Finanzierung sowie der Rangrücktritte, die Rapportierung der Aktivitäten in Sachen Verkauf, ein Austrittsgespräch sowie Arbeiten betreffend spezifische Projekte. Ferner fakturierte die H._____ unter dem Titel "M._____-schlamm – Altlastenproblematik" insbesondere die "Vertiefung der Abwehrszenarien (rückgängig machen Fusion, Sitzverlegung, Ausschüttung von Reserven, Verjährung etc.)" sowie diesbezügliche Korrespondenz, Telefonate und Besprechungen (act. 49 Rz. 4b, 15b; act. 57 Rz. 628 ff., 651 ff.; act. 59 Rz. 257, 267). All dies wird nicht substantiiert bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus der Honorarrechnung (act. 50/66). 4.12. In einem vom 31. August 2010 datierenden Schreiben der H._____ an eine am Kauf eines Gesellschaftsgrundstücks interessierte Partei, stammend unter anderem vom Beklagten 2, wird ausgeführt, die H._____ sei von der C._____ "seit Jahren mit der Geschäftsführung betraut" (act. 43 Rz. 104d; act. 57 Rz. 205). Dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben (act. 46/55). 4.13. Die Jahresrechnung 2010 der C._____ (Revisionsbericht datierend vom 10. November 2011) wies per 31. Dezember 2010 ein Eigenkapital von CHF 3'437'052.19 aus, welches sich wie folgt zusammensetzte (act. 31 Rz. 45; act. 43 Rz. 76; act. 30/2; act. 32/2):
- 22 - BILANZ per 31. Dezember 2010 2009 PASSIVEN CHF CHF […] Eigenkapital Aktienkapital 656'000.00 656'000.00 Allgemeine gesetzliche Reserve 210'000.00 210'000.00 Fusionsagio 4'614'097.71 4'614'097.71 Aufwertungsreserve 0.00 15'125'000.00 Freie Reserve 182'000.00 182'000.00 Bilanzverlust - Vortrag vom Vorjahr -20'772'462.16 -9'180'237.53 - Jahresgewinn/-verlust 18'547'416.64 -11'592'224.63 Total Eigenkapital 3'437'052.19 14'635.55 Im Geschäftsjahr 2010 hatte die C._____ das von ihr gehaltene Fabrikareal veräussert, was eine Erhöhung des Eigenkapitals um rund CHF 3.4 Mio. im Vergleich zum Vorjahr bewirkt hatte (act. 29 Rz. 41; act. 31 Rz. 45). 4.14. Am 13. Januar 2011 fand eine Verwaltungsratssitzung und Generalversammlung "der M._____-fabrik-Gesellschaften" statt, an der neben der Beklagten 1 und ihrem Ehemann auch der Beklagte 2 sowie Prof. Dr. J._____ teilnahmen (act. 43 Rz. 35; act. 57 Rz. 53, 92, 99). Die H._____ hatte eine Präsentation "VR-Sitzung / GV der M._____-fabrik-Gesellschaften" vorbereitet, welche anlässlich der Sitzung vom Beklagten 2 präsentiert wurde und die Traktanden bildete (act. 57 Rz. 92; act. 46/42). Darin finden sich folgende Passagen (act. 43 Rz. 34, 104e; act. 57 Rz. 93 ff., 207; act. 59 Rz. 50 f.; act. 46/42 Folie 4): " Umstrukturierung C._____ / I._____ und Dividendenausschüttung • Aufgrund der stillgelegten Betriebstätigkeit ist zu erwägen, die ausschüttbaren Reserven der C._____ auszuschütten; • Mit Blick auf eine steueroptimale Handhabung sollte diese Ausschüttung nicht an den jetzigen Aktionär erfolgen (Einkommenssteuer), sondern an eine von ihm gehaltene Gesellschaft. […]
- 23 - • Vor diesem Hintergrund ist der Verkauf der C._____ zu Nennwert an die AB._____ zu erwägen. […] Die Ausschüttung kann auch in Form einer Naturaldividende (folgen. • Mit Blick auf die Thematik rund um die Schlammablagerung im See und dem latenten Anspruchsforderungen seitens des V._____ bzw. des Kantons wird von einem unabhängigen Rechtsexperten ein Gutachten verfasst wonach die erwähnte Thematik verjährt ist und die Ausschüttung vollzogen werden kann. Dieses Gutachten sollte Mitte Februar 2011 vorliegen; • Aufgrund der sich ändernden Funktionen der Gesellschaften kann eine Anpassung der Organe erfolgen: Austritt B._____ und Q._____ als Geschäftsführer aus der C._____, Austritt von B._____ und J._____ aus dem Verwaltungsrat der I._____. Verbleib von B._____ und J._____ im VR bzw. in der Geschäftsleitung der L._____ zwecks Ausübung des Dekontaminationsauftrages. " Anlässlich dieser Sitzung wurde mit Blick auf die M._____-schlammablagerungen beschlossen, ein Rechtsgutachten einzuholen, wonach dieses Thema verjährt sei (act. 59 Rz. 51). Dementsprechend wurde Prof. Dr. O._____ mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Verjährung der Kostenhaftung bei der Sanierung von Altlasten beauftragt (act. 29 Rz. 48; act. 57 Rz. 46; act. 59 Rz. 60, 94, 293). Prof. Dr. O._____ hatte bereits in mehreren Publikationen vertreten, dass die fragliche Haftung der Verjährung unterliege, mithin den von der C._____ eingenommenen Standpunkt vertreten (act. 43 Rz. 85a, 86; act. 57 Rz. 176 f.; act. 59 Rz. 60, 97, 243). All dies ist unbestritten. 4.15. Am 14. Januar 2011 fand gemäss (bestrittener) Darstellung des Beklagten 2 zunächst eine ausserordentliche Generalversammlung der I._____ statt, an der die Beklagte 1 und ihr Ehemann, nicht aber die übrigen Verwaltungsratsmitglieder der I._____ teilnahmen (act. 31 Rz. 47 f.). Es existiert ein diesbezügliches Protokoll, in dem zunächst festgestellt wird, das Ehepaar A._____ AF._____ sei Eigentümer des gesamten Aktienkapitals der C._____, der L._____ und der I._____. Sodann wird festgehalten, die Beklagte 1 beantrage, die Beteiligungsrechte der C._____ rückwirkend per 1. Januar 2011 in die I._____ einzubringen.
- 24 - Schliesslich wird festgestellt, dieser Antrag sei angenommen worden (act. 31 Rz. 51; act. 32/3). Nachfolgend fand gemäss (bestrittener) Darstellung der Beklagten eine ausserordentliche Generalversammlung der C._____, ebenfalls unter Teilnahme nur der Beklagten 1 und ihres Ehemanns, statt (act. 29 Rz. 97 f., 104; act. 31 Rz. 52 ff.). Es existiert ein diesbezügliches Protokoll, in dem unter dem Titel "2. Verwendung von Reserven" Folgendes steht (act. 29 Rz. 104; act. 31 Rz. 55, 243 f., 247; act. 3/4): "Der Vorsitzende beantragt, dass die Reserven der C._____ AG per sofort wie folgt verwendet werden: Bildung gesetzliche Reserven zu Lasten Fusions Agio CHF 118'000.00 Bildung zusätzliche Reserven zu Lasten Fusions Agio CHF 300'000.00 Gutschrift Fusions Agio auf Gewinnvortrag CHF 4'196'097.71 Gutschrift ausserordentliche Reserven auf Gewinnvortrag CHF 182'000.00 Saldo Konto Gewinnvortrag vor Umbuchungen CHF -2'225'045.52 Saldo Konto Gewinnvortrag nach Umbuchungen CHF 2'153'052.19 Es wird beantragt, dass der Saldo des Kontos Gewinnvortrages (Saldo frei verfügbare Reserven) im Betrage von CHF 2'153'052.19 vollumfänglich ausgeschüttet werden soll. Die Ausschüttung soll mittels Zession der folgenden Forderungen erfolgen: Darlehen Dr. AF._____ CHF 1'543'026.68 Darlehen A._____ (…) CHF 215'392.39 Darlehen Dr. AF._____ AG CHF 11'001.13 Darlehen Dr. AF._____ AG CHF 11'814.96 Darlehen AG._____ AG CHF 38'937.40 Darlehen AC._____ AG CHF 6'583.95 Der Restbetrag von CHF 326'295.68 wird dem Kontokorrent der I._____ AG gutgeschrieben. Dieser Antrag wird in offener Abstimmung einstimmig angenommen."
- 25 - Die genannten Darlehensforderungen waren grossmehrheitlich solche gegenüber der Beklagten 1 und ihrem Ehemann und anerkanntermassen (auch) im Übrigen solche gegenüber nahestehenden Personen (act. 1 Rz. 37; act. 29 Rz. 125; act. 43 Rz. 59a, 201, 376, 385, 406; act. 57 Rz. 412, 535; act. 59 Rz. 306, 312). Das Protokoll wurde anerkanntermassen erst nachträglich erstellt, und zwar am 22. August 2012. Dies erfolgte durch die H._____ aufgrund der Informationen, die der Beklagte 2 von der Beklagten 1 und ihrem Ehemann erhalten habe (act. 43 Rz. 379a f.; act. 57 Rz. 414, 425). Dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen aus den Dateieigenschaften, die zwei Mitarbeitende der H._____ als bearbeitende Personen benennen (act. 46/47). Unterzeichnet wurde es am 20. November 2012 vom Ehemann der Beklagten 1 als Präsident sowie von der Beklagten 1 als Vizepräsidentin des Verwaltungsrats sowie als Protokollführerin (act. 1 Rz. 40, 48; act. 29 Rz. 100, 117; act. 43 Rz. 380, 401; act. 57 Rz. 414, 425). Auch dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen aus dem Protokoll (act. 3/4 S. 3). 4.16. Am 16. Januar 2012 erstattete Prof. Dr. O._____ ihr Gutachten. Darin kam sie im Wesentlichen zum Schluss, dass der vom Kläger gegen die C._____ geltend gemachte Anspruch der Verjährung unterliege. Dies hätte bedeutet, dass der konkrete Anspruch verjährt gewesen wäre (act. 29 Rz. 29, 48, 75; act. 31 Rz. 58 f.; act. 57 Rz. 382; act. 59 Rz. 58, 88 ff., 293). In seinem Urteil vom 29. Juli 2019 (vorne E. 2.5) nahm das Bundesgericht auf dieses Gutachten Bezug. Im Hinblick auf den Einwand der C._____, sie habe "aufgrund eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens von O._____ vom 16. Januar 2012, wonach Verjährung bzw. Verwirkung angenommen werden könne, die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Zahlungspflicht auf nur 25 % eingeschätzt", erwog es Folgendes: Der Kläger "vertrat jedoch schon damals die (zutreffende) gegenteilige Rechtsauffassung und konnte sich hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Rechtslage im Bereich des Gewässerschutzrechts stützen […], weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens vertrauen durfte" (act. 43 Rz. 78 f., 144, 204, 314; act. 57 Rz. 347; act. 59 Rz. 82; act. 3/7 E. 3.3).
- 26 - 4.17. Zwischen September 2011 und 5. Juli 2012 fanden drei "Round Tables" zwischen unter anderem dem Kläger und der C._____ statt, an denen seitens Letzterer namentlich der Beklagte 2 teilnahm (act. 29 Rz. 43; act. 31 Rz. 57, 60; act. 43 Rz. 38, 104g; act. 57 Rz. 210). Insbesondere fand am 5. Juli 2012 ein "Round Table" statt, an dem seitens der C._____ der Beklagte 2 und Prof. Dr. J._____ teilnahmen (act. 31 Rz. 67; act. 43 Rz. 7, 38). Der Kläger machte geltend, die C._____ könne und müsse ins Recht gefasst werden, und wies das Verjährungsargument zurück, während die C._____ ihre Haftung bestritt (act. 31 Rz. 64; act. 43 Rz. 39). Das diesbezügliche Protokoll hält zum weiteren Vorgehen fest, der Entscheid über die Art der Mitwirkung der C._____ solle durch deren Verwaltungsrat gefällt werden (act. 31 Rz. 66). Sodann verzeichnet es eine Bemerkung des Beklagten 2 vom 17. Juli 2012, wonach er festhielt, weder im Verwaltungsrat noch in der Geschäftsleitung der C._____ zu sein. Die H._____ vertrete vielmehr die Interessen der C._____ im Rahmen eines Treuhandmandats und habe diesbezüglich stark beschränkte und abgegrenzte Kompetenzen (act. 31 Rz. 68; act. 43 Rz. 208). All dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Protokollen (act. 30/8; act. 32/5; act. 43/38 4.3.1 084 ff.). 4.18. Eine neuerliche Kostenschätzung durch die AH._____ AG bezifferte die voraussichtlichen Sanierungskosten auf CHF 8'250'000.– bzw. inkl. MWST. CHF 8'910'000.–. Dies wurde der C._____ am 5. Juli 2012 eröffnet (act. 1 Rz. 22; act. 31 Rz. 63, 217; act. 43 Rz. 40, 67, 309). Dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus der betreffenden Richtofferte (act. 3/15). 4.19. Am 9. Juli 2012 sandte Prof. Dr. J._____ ein Schreiben an den Beklagten 2. Darin führte er insbesondere Folgendes aus: "Aufgrund des Gutachtens von Frau O._____ dürfen wir davon ausgehen, dass die Chancen, dass ein Gericht von der Verjährung ausgeht, intakt sind. Meine Meinung war, dass die Chancen, dass die Verjährung angenommen wird, grösser sind, als die Chancen, dass die Verjährung verneint wird. Nach der 50% Regel, wie sie im IFRS vorgeschrieben ist, würde das dazu führen, dass eine Rückstellung nicht nötig wäre. Aber: Gegenüber dieser früheren Einschätzung wissen wir heute mehr."
- 27 - Sodann wies er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 50% und namentlich im Grenzbereich 50:50 eine Pflicht zur Bildung einer (anteiligen) Rückstellung greifen könne. In der Folge führte er aus: "Aufgrund des Gutachtens von Frau O._____ gehe ich davon aus, dass die Chance, dass die Verjährung angenommen wird, gleich gross ist, wie das Risiko, dass dies nicht der Fall ist. Aus diesem Grund scheint mir gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückstellung im Umfang von 50% der mutmasslichen Sanierungskosten pflichtgemäss." Er kam entsprechend zum Schluss, dass bis zum Abschluss des Kostenauflageverfahrens keine Ausschüttungen an Aktionäre mehr möglich seien (zum Ganzen act. 1 Rz. 29; act. 29 Rz. 83 ff.; act. 31 Rz. 70 ff.; act. 43 Rz. 7, 41 ff., 55e, 87, 129, 213, 324, 338, 350, 440). All dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben (act. 3/22). 4.20. Am 10. Juli 2012 fand eine Verwaltungsratssitzung der C._____ und der I._____ statt, an der die Beklagte 1, ihr Ehemann und der Beklagte 2 teilnahmen, wobei der Beklagte 2 im entsprechenden Protokoll als Protokollführer bezeichnet wird (act. 1 Rz. 31; act. 29 Rz. 103; act. 31 Rz. 77; act. 43 Rz. 45, 95b; act. 57 Rz. 190; act. 3/23 S. 1). Das Protokoll hält fest, die Beklagte 1 und ihr Ehemann hätten den Beklagten 2 über die am 14. Januar 2011 gefassten Beschlüsse informiert. Sodann habe der Verwaltungsrat die H._____ bzw. den Beklagten 2 beauftragt, die Ausschüttung steuerlich zu deklarieren und in der Buchhaltung abzubilden, d.h. die Jahresrechnungen dahingehend zu korrigieren. Der Beklagte 2 habe auf allfällige Risiken hingewiesen, das Vorgehen gerügt und auf das Schreiben von Prof. Dr. J._____ vom Vortag hingewiesen. Die Beklagte 1 und ihr Ehemann hätten mit Verweis auf den Beschluss vom Vorjahr an diesem Vorgehen festgehalten (zum Ganzen act. 1 Rz. 31 f.; act. 29 Rz. 103, 119; act. 31 Rz. 79 ff., 238 f.; act. 43 Rz. 46, 52). Die ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus dem entsprechenden Protokoll (act. 3/23 S. 3). 4.21. Vom 24. August 2012 datieren Buchhaltungsauszüge der C._____ betreffend "Buchungen Reservenausschüttung per 14.01.2011", die eine "Ausschüttung
- 28 - Reserven C._____ AG" von CHF 2'153'052.19 zulasten des Passivkontos "Gewinn/Verlust-Vortrag" per 14. Januar 2011 dokumentieren (act. 1 Rz. 36, 38, 79; act. 49 Rz. 8a; act. 3/25). Die Beklagten anerkennen denn auch, dass die Ausschüttung über CHF 2'153'052.19 und insbesondere der Darlehensforderungen verbucht wurde (act. 31 Rz. 86; act. 59 Rz. 312), und zwar nach dem 10. Juli 2012 (act. 57 Rz. 134, 146). Spiegelbildliche Buchhaltungsauszüge betreffend "Buchungen Reservenausschüttung per 14.01.2011" finden sich bei der I._____ (act. 49 Rz. 8a; act. 50/70). 4.22. In der Jahresrechnung 2011 der C._____ mit Revisionsbericht datierend vom 22. Oktober 2012 wurden per 31. Dezember 2011 auf der Passivseite der Bilanz die Buchungen gemäss dem streitgegenständlichen Ausschüttungsbeschluss (namentlich: Umbuchung Fusionsagio auf Gewinnvortrag und Reservenausschüttung von CHF 2'153'052.19) verzeichnet. Sodann wurden auf der Aktivseite der Bilanz keine Darlehensforderungen gegenüber Aktionären (per 31. Dezember 2010 noch CHF 1'756'977.90) oder gegenüber Nahestehenden (per 31. Dezember 2010 noch CHF 71'372.62) mehr ausgewiesen (act. 1 Rz. 36, 38; act. 29 Rz. 104; act. 31 Rz. 86; act. 43 Rz. 95d; act. 76 Rz. 21; act. 3/24; act. 30/3; act. 32/7). Spiegelbildlich wurden in der Jahresrechnung 2011 der I._____ (Revisionsbericht datierend vom 21. Dezember 2012) in der Erfolgsrechnung ein Beteiligungsertrag von CHF 2'153'052.19 und auf der Aktivseite der Bilanz diverse Darlehen insbesondere gegenüber den Schuldnern der ausgeschütteten Darlehensforderungen – jeweils in diese ausgeschütteten Forderungen übersteigenden Beträgen – ausgewiesen (act. 29 Rz. 104; act. 31 Rz. 90, 265; act. 30/26 und 32/9). Diese Aktivposten enthielten die ausgeschütteten Darlehensforderungen (act. 31 Rz. 90). Dies zeigen die Buchhaltungsauszüge der I._____ datierend vom 26. September 2012. Denn darin ist die Erhöhung der besagten Aktivposten jeweils im Betrag der ausgeschütteten Forderung verzeichnet (act. 49 Rz. 8a; act. 50/70). Der Beklagte 2 macht denn auch geltend, dass die Ausschüttung in der Jahresrechnung der I._____ per 31. Dezember 2011 "korrekt als Beteiligungsertrag […] und die ausgeschütteten Forderungen als Aktiven der I._____ verbucht" bzw. dass ein Beteiligungsertrag von CHF 2'153'052.19 und die "entsprechenden Aktiven aus der Bar- und Sachdividende" ausgewiesen wor-
- 29 den seien (act. 31 Rz. 90, 265). Ebenso antwortete der Beklagte 2 anlässlich einer Einvernahme im Strafverfahren auf die Frage, ob die Dividenden wie beschlossen ausgeschüttet, d.h. die Forderungen und die CHF 326'295.68 gutgeschrieben worden seien, mit "Ja, hat man umgesetzt" (act. 43 Rz. 53; act. 46/37 Fragen Nr. 165). Schliesslich deklarieren die Steuererklärungen der Beklagten 1 und ihres Ehemanns für das Jahr 2010 Darlehensschulden gegenüber der C._____ von CHF 1'543'027 und CHF 215'392 aber keine gegenüber der I._____ und für das Jahr 2011 keine Darlehensschulden gegenüber der C._____ aber solche gegenüber der I._____ von CHF 1'752'889 und CHF 220'799 (act. 76 Rz. 22; act. 77/84 S. 9; act. 77/85 S. 10). 4.23. In vom 14. April 2014, 5. Juni 2014 und 19. Juni 2014 datierenden Honorarrechnungen fakturierte die H._____ unter dem Titel "Arbeiten i.S. Buchhaltung, Geschäftsführung und Administration" insbesondere die Anpassung des Liquiditätsplans, die Überwachung von Debitoren, Kreditoren und des Zahlungsverkehrs, die Verbuchung des Geschäftsverkehrs, Tätigkeiten im Bereich Steuern, das Erstellen des Jahresabschlusses 2012, die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Revision, die Ausarbeitung einer Kapital- und Geldflussrechnung, die "[w]iederkehrende Unterstützung bei den entsprechenden Verwaltungsratssitzungen und Vorbereitung von teilweisen Entscheidungsgrundlagen und Protokoll auf Diktat im Auftrag des Verwaltungsrates für einen Teil der VR-Sitzungen und Generalversammlungen schreiben" (act. 49 Rz. 15b; act. 57 Rz. 656 f.). All dies ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den Rechnungen (act. 50/75- 77). 4.24. Vom 15. Juni 2015 datiert ein von Prof. Dr. J._____ stammendes internes Memorandum. Darin führt er Folgendes aus (act. 29 Rz. 88; act. 31 Rz. 104 f., 219; act. 43 Rz. 345; act. 30/25; act. 32/15): "Gestützt auf das Gutachten von Frau Prof. O._____ könnten wir uns auf den Standpunkt stellen, dass die Chancen eines Obsiegens über 50% liegen, und dass somit keine Rückstellung zu bilden sei. Dies entspricht der Anwendung der IFRS-Regeln, deren Anwendung auch für das Obligationenrecht vertreten wird. Das Bundesgericht hat aber in mehreren Entscheiden festgehalten, dass bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von knapp unter 50% proporti-
- 30 onale Rückstellungen zu bilden sind, also bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von 45% eine Rückstellung von 45% der Kosten. Weiter ist festzuhalten, dass eine Rückstellung erst dann gebildet werden muss, wenn die Kosten einigermassen verlässlich geschätzt werden können, was im jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Wenn wir vorsichtig sein wollen, müssen wir auch bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit unter 50% eine proportionale Rückstellung bilden, also beispielsweise bei 30% im Umfang von 30% der erwarteten Kosten. Ich würde daher im heutigen Zeitpunkt davon abraten, Gewinne auszuschütten." 5. Allgemeines zur Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens. Darüber hinaus müssen die Aktiv- und Passivlegitimation gegeben sein. Es obliegt dem Kläger, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB; zum Ganzen BGE 132 III 564 E. 4.2; BGE 132 III 342 E. 4.1; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1; BGer 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.1; BGer 4A_344/2020 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; BGer 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1; BGer 4A_373/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3; BGer 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 5; BGer 4C.281/2004 vom 9. November 2004 E. 2.3). 6. Passivlegitimation der Beklagten 1 Die Beklagte war von 2006 bis 2016 Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ (vorne E. 2.1), mithin formelles Organ. Sie unterliegt damit ohne Weiteres der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. nur BGer 4A_373/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.2).
- 31 - 7. Passivlegitimation des Beklagten 2 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Der Kläger macht geltend, der Beklagte 2 sei faktisches Organ der C._____ gewesen. Er habe als Statthalter der Eigentümer gehandelt, sei bestens informiert gewesen, habe die Beschlüsse des Verwaltungsrats umgesetzt und über längere Zeit aktiv an der Willensbildung teilgenommen (act. 1 Rz. 10, 57). Über Jahre hinweg sei er massgebendes Organ gewesen, was sich unter anderem daraus ergebe, dass er bezüglich der M._____-schlammablagerungen beim Kläger vorgesprochen habe und an den vorliegend relevanten Entscheidungen massgeblich beteiligt gewesen sei sowie diese umgesetzt bzw. die schädigenden Handlungen persönlich vorgenommen habe (act. 1 Rz. 19, 57). All dies ergebe sich aus den Strafakten (act. 43 Rz. 103 f.; act. 49 Rz. 15). Ferner sei er ab 2008 Mitglied des Verwaltungsrats der I._____ und der L._____ gewesen, was auch Indizwirkung für seine Stellung innerhalb der C._____ habe, zumal diverse Verflechtungen zwischen den Gruppengesellschaften bestanden hätten (act. 43 Rz. 105 ff.). 7.1.2. Der Beklagte 2 bestreitet eine faktische Organstellung (insb. act. 31 Rz. 131 ff.; act. 57 Rz. 462 ff.). Eine solche bedinge die Einflussnahme auf Verwaltung oder Geschäftsführung in organtypischer Weise. Dies setze eigene Entscheidbefugnisse voraus. Demgegenüber genüge die blosse Mithilfe bei der Entscheidfindung nicht (act. 31 Rz. 136 ff.). Die H._____ bzw. der Beklagte 2 als ihr Vertreter seien als Buchhalter und Steuerberater der C._____ tätig gewesen (act. 31 Rz. 146 f., 159; siehe schon vorne E. 2.2). In dieser Funktion hätten sie langjährige Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse der C._____, der I._____ sowie der Beklagten 1 und ihres Ehemanns gehabt (act. 31 Rz. 159) und Geschäftsvorfälle wie vom Verwaltungsrat vorgelegt verbucht (act. 31 Rz. 148). Ferner sei die H._____ bzw. der Beklagte 2 im Jahr 2007 mit konkreten Mandaten im Hinblick auf die Einstellung des Betriebs der C._____ und die Veräusserung ihres Anlagevermögens beauftragt und diesbezüglich auch zur Vertretung ermächtigt worden. Allerdings seien seine Aufgaben und Kompetenzen klar umschrieben gewesen. Zudem seien die wesentlichen Entscheide, namentlich finanzielle Entscheide über CHF 20'000.–, dem Verwaltungsrat vorbehalten gewesen (act. 57
- 32 - Rz. 200 ff., 205, 208). Der Wille der C._____ sei stets durch die Beklagte 1 und ihren Ehemann gebildet worden (act. 31 Rz. 151). Der Beitrag der H._____ und des Beklagten 2 habe sich auf die Erarbeitung von Entscheidgrundlagen und Empfehlungen beschränkt (act. 31 Rz. 152, 161). Sie hätten nicht in organtypischer Weise eigenverantwortlich den Organen vorbehaltene Entscheide getroffen (act. 31 Rz. 161). Namentlich was das Vorsprechen beim Kläger anbelangt, sei klar gewesen, dass der Beklagte 2 keine Entscheidbefugnisse habe (act. 31 Rz. 157 f.). 7.2. Rechtliches Von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst und damit passivlegitimiert sind nicht nur Mitglieder des Verwaltungsrats, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als solche gelten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch faktische Organe. Faktische Organe sind Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 146 III 37 E. 6.1; BGE 128 III 92 E. 3a; BGE 128 III 29 E. 3a; BGE 117 II 570 E. 3; BGE 107 II 349 E. 5a; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1; BGer 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 3.1; BGer 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 5; BGer 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1; siehe auch BGE 136 III 14 E. 2.4; BGE 132 III 523 E. 4.5). Vorausgesetzt ist, dass eine solche Person die sich aus der internen Organisation ergebenden Pflichten in eigener Entscheidbefugnis zu erfüllen hat, sie also selbständig und eigenverantwortlich handelt. Nicht ausreichend ist ein Handeln im Einzelfall oder eine bloss hilfsweise Tätigkeit in untergeordneter Stellung, ebenso wenig wie eine blosse Mithilfe bei der Entscheidung. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit greift nur, wenn die Kompetenzen der betreffenden Person wesentlich über die Vorbereitung und Grundlagenbeschaffung hinausgehen und sich zu einer massgebenden Mitwirkung bei der Willensbildung verdichten (BGE 136 III 14 E. 2.4; BGE 128 III 29 E. 3a, 3c; BGE 117 II 570 E. 3; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1; BGer 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1). Dabei sind faktische Organe
- 33 auch für pflichtwidrige Unterlassungen verantwortlich, wenn im eigentlich wahrgenommenen Aufgabenbereich ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre (BGE 128 III 92 E. 3a; BGer 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 5). In jedem Fall ist aber verlangt, dass die als faktisches Organ handelnde Person aufgrund ihrer effektiven Entscheidungsgewalt in der Lage ist, den durch die Verletzung einer entsprechenden Pflicht eingetretenen Schaden zu verhindern (BGE 136 III 14 E. 2.4; BGE 132 III 523 E. 4.5; BGE 128 III 29 E. 3a; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1; BGer 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 5; BGer 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1). Was den Begriff der Geschäftsführung betrifft, geht es dabei um die interne Leitung der Gesellschaft. Sie beinhaltet sämtliche Elemente, die im Innenverhältnis der Gesellschaft wirken, wie etwa die Organisation von Produktion und Vertrieb, die Finanzplanung, die Führung der Geschäftsbücher, die Leitung des Personals oder die Festlegung der Ziele für Forschung und Entwicklung (BGer 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 6.3.2; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, N 457). Zum Kernbereich der Geschäftsführung können die Einstellung von Mitarbeitern, die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, das Führen von Verhandlungen mit Kreditgebern, die Entscheidung von Steuerangelegenheiten und die Steuerung der Buchhaltung gezählt werden (GRAF, a.a.O., FN 921 und die dortigen Hinweise). 7.3. Würdigung 7.3.1. Der Beklagte 2 war faktisches Organ der C._____, da er die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung massgebend mitbestimmte: 7.3.1.1. Zunächst ist erstellt, dass der Beklagte 2 die eigentliche Geschäftsführung der C._____ besorgte. Dies ergibt sich erst einmal aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 31. Oktober 2007 (vorne E. 4.1). Damit übertrug der Verwaltungsrat weitreichende Aufgaben auf den Beklagten 2. Namentlich sollte dieser "im Auftragsverhältnis für die Geschäftsleitung" übernehmen. Ihm wurden denn auch typische Geschäftsführungsaufgaben übertragen, wie namentlich die Koordination bestimmter Projekte (Immobilienprojekte, Verkauf von M._____-
- 34 maschinen). Ferner wurde er mit der Führung der Finanzabteilung unter Einschluss der Erstellung von Abschlüssen betraut, wobei es sich ebenfalls um typische Geschäftsführungsaufgaben handelt. Daraus, dass im Rahmen seiner Stellvertretung auch seinem Bruder Kollektivzeichnungsberechtigung gewährt wurde, ergibt sich, dass letztlich eine Struktur geschaffen wurde, die im Wesentlichen derjenigen auf dem kurze Zeit später erstellten Organigramm entspricht, worin der Beklagte 2 als Geschäftsführer und sein Bruder als Stellvertreter bezeichnet wird (vorne E. 4.2). Die Existenz dieses Organigramms stützt damit die Erkenntnis, dass dem Beklagten 2 – eben wie im Beschluss festgehalten – die Geschäftsführung übertragen wurde. Diese Indizwirkung hätte das Organigramm selbst dann, wenn es sich dabei, wie der Beklagte 2 behauptet, nur um eine Idee gehandelt haben sollte, die nicht umgesetzt wurde, weil R._____ aus allen Positionen entfernt werden musste (act. 57 Rz. 199). Dies gilt umso mehr, als die Entfernung von R._____ aus der nächsttieferen Hierarchieebene gar keinen Einfluss auf die Stellung des Beklagten 2 haben musste bzw. wenn schon dessen Aufgaben hätte zunehmen lassen. Auch weitere Tatsachen indizieren, dass der Beklagte 2 – eben wie im besagten Beschluss festgehalten – die Geschäftsführung der C._____ wahrnahm: Dies gilt erstens für die Vollmachtsformulare, in denen er als Geschäftsführer bzw. CFO ausgewiesen wird (vorne E. 4.3), zweitens das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 14. September 2009, worin die "Verwaltung C._____" als einer der laufenden Aufträge der H._____ bezeichnet wird (vorne E. 4.8, am Ende), und drittens die Auskunft gegenüber der Kaufinteressentin vom 31. August 2010, wonach die H._____ seit Jahren mit der Geschäftsführung betraut sei (vorne E. 4.12). Schliesslich zeigt sich die tatsächliche Besorgung der Geschäftsführung durch den Beklagten 2 auch in den diversen Honorarrechnungen (vorne E. 4.9, 4.11, 4.23). Denn darin werden explizit Leistungen in Sachen Geschäftsführung und spezifisch Arbeiten in den Bereichen Finanzplanung, Führung der Geschäftsbücher und Personalführung, mithin typische Geschäftsführungsaufgaben, in Rechnung gestellt. 7.3.1.2. Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 2 seine Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen hatte, mithin über eigene Entscheidungsbefugnis verfügte und die Willensbildung der C._____ massgebend mitbestimmte:
- 35 - Dies ergibt sich zunächst aus dem Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 (vorne E. 4.1). Darin wurden dem Beklagten 2 neben dem Auftrag, wesentliche Entscheide für den Verwaltungsrat vorzubereiten, auch Entscheidkompetenzen übertragen. Denn erstens wurden nur Kostenbeschlüsse von über CHF 20'000.– dem Verwaltungsrat vorbehalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Beklagte 2 betragsmässig tiefere Kostenentscheide selbst treffen konnte. Zweitens wurde neben dem Beklagten 2 auch seinem Bruder Kollektivzeichnungsberechtigung gewährt, und zwar damit operative Entscheide effizient getroffen werden könnten. Dies zeigt gerade, dass eine Entscheidfassung ohne Mitwirkung der Beklagten 1 und ihres Ehemanns ermöglicht werden sollte. Jedenfalls anerkennt auch der Beklagte 2, bei Ausführung der konkreten Mandate eine gewisse bzw. bezüglich des Liegenschaftenverkaufs eine weitgehende Selbstständigkeit genossen zu haben (act. 57 Rz. 205, 469) und für den Immobilienverkauf mit beschränkten Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden zu sein (act. 57 Rz. 87). Dass der Beklagte 2 die Willensbildung der C._____ massgebend mitbestimmte, zeigt sodann seine Mitwirkung auf der Ebene des Verwaltungsrats, und zwar gerade hinsichtlich der M._____-schlammablagerungen. Der Beklagte 2 nahm nämlich an den Verwaltungsratssitzungen vom 10. April 2008, 21. August und 14. September 2009, 13. Januar 2011 sowie 10. Juli 2012 – mithin an sämtlichen von den Parteien erwähnten Verwaltungsratssitzungen in diesem Zeitraum – teil (vorne E. 4.6, 4.7, 4.8, 4.14, 4.20). Zumindest für die drei letztgenannten Sitzungen erstellte die H._____ bzw. der Beklagte 2 Präsentationen. Diese ersetzten teils das Protokoll bzw. die Traktanden, so im Fall der Sitzungen vom 21. August 2009 und 13. Januar 2011. Hinzu kommt bezüglich letzterer Sitzung, dass sich der Beklagte 2 im Hinblick auf den Beschluss betreffend Anpassung der Organisation selbst auf die (vorgängig zur Sitzung erstellte) Präsentation bezieht, um zu belegen, dass der entsprechende Beschluss gefasst worden sei (act. 57 Rz. 98). Dies zeigt, dass die von ihm entworfenen Unterlagen eben nicht nur Entscheidgrundlagen lieferten, sondern vielmehr auch bereits Beschlüsse abbildeten.
- 36 - Dass der Beklagte 2 massgeblich in die Willensbildung eingebunden war, zeigt sich ferner darin, dass die Verwaltungsratssitzungen der C._____, der I._____ und der L._____ wiederholt zusammen stattfanden, so jedenfalls am 21. August und 14. September 2009, 13. Januar 2011 und 10. Juli 2012 (vorne E. 4.7, 4.8, 4.14, 4.20). Der Beklagte 2 mag zwar nicht formelles Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ gewesen sein, war aber unbestrittenermassen Mitglied des Verwaltungsrats der I._____ und der L._____ (vorne E. 2.2). Als solches war er grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen sowie zur Mitwirkung an der Willensbildung bzw. den Abstimmungen verpflichtet (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 N 68; KRNETA, Praxiskommentar Verwaltungsrat, 2. Aufl. 2005, N 719; WERNLI/RIZZI, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 713 N 6). Der Beklagte 2 macht denn auch geltend, er habe seine organschaftlichen Pflichten dort wahrgenommen, wo er als Mitglied des Verwaltungsrats Organstellung gehabt habe, und gibt zu verstehen, dass er in die Entscheidfindung der I._____ einbezogen werden wollte (act. 57 Rz. 268 f.). Es ist lebensfremd, dass der Beklagte 2 im Rahmen der besagten kombinierten Sitzungen zwar bei der Willensbildung der I._____ und der L._____ mitwirkte, nicht aber bei derjenigen der C._____. Aus den betreffenden Protokollen bzw. Präsentationen (die als Traktanden fungierten) ist denn auch in keiner Weise erkenntlich, dass bei Diskussion und Beschlussfassung zwischen den einzelnen Gesellschaften unterschieden worden wäre. Mithin wurde entgegen einschlägigen beklagtischen Behauptungen (act. 57 Rz. 268, 471) gerade nicht zwischen den einzelnen Gesellschaften und Funktionsstufen unterschieden. 7.3.1.3. Zusammengefasst besorgte der Beklagte 2 die Geschäftsführung und bestimmte die Willensbildung der C._____ massgebend mit, was ihn gemäss Rechtsprechung zum faktischen Organ macht. Insbesondere ist erstellt, dass sein Beitrag, entgegen seinen Vorbringen (z.B. act. 31 Rz. 151 f., 161), darüber hinausging, Entscheidgrundlagen zu erarbeiten und Empfehlungen abzugeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er nicht sämtliche Entscheide alleine getroffen haben mag und insbesondere nicht den Zuschlag betreffend Verkauf von Immobilien alleine erteilte und anlässlich des "Round Table" vom 5. Juli 2012 den Ent-
- 37 scheid des Verwaltungsrats vorbehielt (act. 31 Rz. 67 f., 158). Denn eine Qualifikation als faktisches Organ setzt keine allumfassende Entscheidungshoheit voraus. Dem steht schliesslich auch nicht entgegen, dass der Beklagte 2 nicht bei der C._____ angestellt war (act. 57 Rz. 216 ff.), setzt doch eine Qualifikation als faktisches Organ auch kein Arbeitsverhältnis voraus. 7.3.2. Auch die weiteren vom Beklagten 2 gegen seine Qualifikation als faktisches Organ erhobenen Einwände überzeugen nicht: 7.3.2.1. Der Beklagte 2 beruft sich auf eine beschränkte inhaltliche Tragweite seiner Aufgaben. Namentlich macht er mit Verweis auf die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen vom 31. Oktober 2007 und 14. September 2009 (vorne E. 4.1, 4.8) geltend, die H._____ bzw. er sei nur mit konkret zu erledigenden Mandaten im Hinblick auf die Einstellung des Betriebs und die Veräusserung von Anlagevermögen betraut bzw. mit der Veräusserung der Immobilien der C._____ beauftragt und dafür mit keinen bzw. nur beschränkten Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden (act. 57 Rz. 68, 87 f., 200 ff., 208, 265 ff., 272, 275, 355, 469, 652). Dies überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Erstens wird gerade im besagten Protokoll vom 14. September 2009 (vorne E. 4.8, am Ende) auch festgehalten, die laufenden Aufträge der H._____ und namentlich die "Verwaltung C._____" würden von der Beauftragung des Beklagten 2 mit dem Immobilienverkauf nicht tangiert. Dies zeigt, dass über die Betriebseinstellung bzw. den Immobilienverkauf hinausgehende Aufträge bestanden. Zweitens beschränkte sich die tatsächliche Tätigkeit des Beklagten 2 nachweislich nicht auf die Betriebseinstellung bzw. den Immobilienverkauf. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 und diversen Präsentationen sowie Honorarrechnungen (vorne E. 4.1, 4.7, 4.8, 4.9, 4.11, 4.14, 4.23). Denn diese zeigen, dass der Beklagte 2 beispielsweise auch die Rechnungslegung besorgte und sich mit den M._____schlammablagerungen befasste. Drittens hatte die C._____ ihre Betriebstätigkeit im Jahr … aufgegeben (vorne E. 2.3). Mithin betraf die Betriebseinstellung bzw. die Immobilienverkaufstätigkeit ohnehin einen wesentlichen Aspekt der verbleibenden Aktivitäten der C._____ und daher der Geschäftsführung.
- 38 - 7.3.2.2. Der Beklagte 2 verweist auf die zeitlichen Gegebenheiten und bringt vor, selbst wenn eine faktische Organstellung bestanden hätte, sei diese spätestens am 13. Januar 2011 entfallen. Denn anlässlich der Verwaltungsratssitzung von diesem Tag (vorne E. 4.14) sei sein Austritt als Geschäftsführer aus der C._____ sowie derjenige seines Bruders (act. 57 Rz. 39, 98, 357, 366, 472) bzw. der Abschluss der vom Beklagten 2 über die H._____ zu erledigenden Mandate beschlossen worden (act. 57 Rz. 265, 366, 653). Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass Ende 2010 die Grundstücke und das Anlagevermögen verkauft und der Geschäftsbetrieb eingestellt gewesen sei (act. 57 Rz. 472, 653). Die vom Kläger für das Vorliegen einer faktischen Organstellung geltend gemachten Umstände lägen vor der für die streitgegenständliche Verantwortlichkeit relevanten Zeit – die im Juli 2012 liege – und begründeten jedenfalls keine faktische Organschaft des Beklagten 2 in dieser Zeit (act. 57 Rz. 465 f.). Insbesondere führe der Kläger kein auf eine faktische Organschaft hindeutendes Verhalten ab dem Jahr 2011 an, welches auch im Juli 2012 noch angedauert hätte (act. 57 Rz. 472). Dies überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Erstens schliesst der Wegfall der Betriebs- und Immobilienverkaufstätigkeit nicht aus, dass der Beklagte 2 weiterhin andere Aufgaben zu besorgen hatte. Dies gilt namentlich für die anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. September 2009 (vorne E. 4.8, am Ende) vorbehaltene "Verwaltung C._____". Zweitens zeigen die Honorarrechnungen aus dem Jahr 2014 (vorne E. 4.23), dass die H._____ auch zu diesem Zeitpunkt noch typische Geschäftsführungstätigkeiten, namentlich solche in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungslegung, unter dem Titel Geschäftsführung in Rechnung stellte. Drittens zeigt die Teilnahme des Beklagten 2 an den "Round Tables" (vorne E. 4.17), dass er auch nach dem 13. Januar 2011 mit dem Thema der Sanierungskosten befasst war. Dieses machte nach Aufgabe der Betriebstätigkeit und Verkauf des Anlagevermögens den verbleibenden wesentlichen Aspekt der Aktivitäten der C._____ aus. 7.3.2.3. Ebenso wenig schliesst der Hinweis des Beklagten 2, dass der Verwaltungsrat auch im Fall der Delegation der Führung der Buchführung an eine externe Stelle die Verantwortung hierfür trage (act. 57 Rz. 346), seine Passivlegitimati-
- 39 on aus. Die Buchführung mag zwar eine unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats sein (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Allerdings schliesst dies nicht aus, dass zusätzlich ein faktisches Organ hierfür verantwortlich sein kann (vgl. Handelsgericht SG HG.2002.81 vom 10. Juli 2009 E. 13.7). 8. Schaden 8.1. Parteistandpunkte Der Kläger verweist zunächst darauf, dass bei verspäteter Benachrichtigung des Konkursgerichts der Schaden in der durch das Hinauszögern eingetretenen Verminderung der Nettoaktiven, mithin im sog. Konkursverschleppungsschaden bestehe (act. 1 Rz. 76). Sodann macht er geltend, dass, wenn die erforderlichen Rückstellungen vorgenommen und das Konkursgericht rechtzeitig benachrichtigt worden wäre, die Ausschüttung nicht erfolgt wäre (act. 1 Rz. 77). Diese Ausschüttung habe CHF 2'153'052.19 betragen (act. 1 Rz. 77; act. 43 Rz. 452). Mit seiner Klage macht er (nur) diesen Betrag geltend (act. 1 S. 2). Die Beklagten bestreiten einen Schaden von (mindestens) CHF 2'153'052.19 (act. 29 Rz. 158; act. 31 Rz. 301) und erheben dabei die sogleich zu prüfenden Einwände. 8.2. Rechtliches Der Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens der geschädigten Person, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1 m.w.H.; BGer 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.2.3). Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; Handelsgericht ZH HG170213-O vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Abtretungsgläubiger machen im Verantwortlichkeitsprozess nicht ihre eigenen Ansprüche geltend, sondern diejenigen der Konkursmasse bzw. der Gläubigergesamtheit (GERICKE/WALLER, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 757 N 12 ff.). Es geht also um die unfreiwillige Ver-
- 40 mögenseinbusse, die die konkursite Gesellschaft erlitten hat (BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Es ist anerkannt, dass der Substanzabfluss infolge einer Ausschüttung, die durch unzureichende Rückstellungen ermöglicht wird, einen Schaden der Gesellschaft darstellen kann (vgl. BGer 4A_465/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5 und vorinstanzl. Handelsgericht ZH HG200175-O vom 13. September 2022 E. 4.1.3; BGer 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.3 und vorinstanzl. Handelsgericht SG HG.2002.81 vom 10. Juli 2009 E. 14; betreffend verdeckte Gewinnausschüttungen BGer 4A_174/2007 vom 13. September 2007 E. 4.3.3; siehe auch BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 E. 4.2, wonach es im Wesen der Dividende liegt, dass Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen abfliessen; KÄGI, Kapitalerhaltung als Ausschüttungsschranke, 2012, § 7 Rz. 21, 23). 8.3. Würdigung 8.3.1. Dass die streitgegenständliche Ausschüttung CHF 2'153'052.19 betragen hat, ist unbestritten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 14. Dezember 2011 (vorne E. 4.15) sowie den Buchhaltungsunterlagen sowohl der C._____ als auch der I._____ (vorne E. 4.21, 4.22). Sollte sich die Ausschüttung der Dividende in der Höhe von CHF 2'153'052.19 als unzulässig erweisen, wäre daher ein Schaden in dieser Höhe erstellt. Vorbehalten sind die nachfolgend zu prüfenden Einwände der Beklagten. 8.3.2. Die Beklagten wenden ein, der Kläger mache zwar einen Konkursverschleppungs- bzw. Fortführungsschaden geltend, unterlasse es aber, die Zunahme der Überschuldung rechtsgenüglich darzulegen. Namentlich habe er den hypothetischen Zeitpunkt, in dem der Konkurs über die C._____ bei pflichtgemässem Handeln eröffnet worden wäre, nicht bestimmt. Zudem habe er nicht konkret behauptet und belegt, in welchem Zeitpunkt die C._____ wie hoch überschuldet gewesen sei. Daher sei ein Vergleich der tatsächlich eingetretenen Überschuldung im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung mit der Überschuldung, die bei einem hypothetischen Konkurs zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, nicht möglich. Es fehlten insbesondere Vorbringen zu den entsprechenden Liqui-
- 41 dationswerten. Die Ausschüttung einer Dividende alleine könne nicht ein Fortführungsschaden sein, nicht zuletzt weil dadurch allfällige Vermögenszugänge ausser Acht gelassen würden. Jedenfalls sei kein Fortführungsschaden entstanden (zum Ganzen act. 31 Rz. 295, 297; act. 57 Rz. 34.4 f., 453, 484 ff., 494, 496, 501 ff., 508 ff.; act. 59 Rz. 71, 75, 250 f., 294 ff., 299, 302, 304 f., 308, 310). Die Einwände der Beklagten gehen am Punkt vorbei. Der Kläger nimmt zwar vereinzelt auf das Konzept des Konkursverschleppungsschadens Bezug. Tatsächlich macht er aber gar keinen Fortführungsschaden im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. einen Schaden, der "in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden ist" (BGE 136 III 322 E. 3.2; BGE 132 III 342 E. 2.3.3; BGer 4A_271/2016 3.1), geltend. Vielmehr bezieht sich die Klage auf eine spezifische Vermögensverminderung, nämlich die Ausschüttung in der Höhe von CHF 2'153'052.19. Eine solche kann anerkanntermassen einen Schaden darstellen (vorne E. 8.2). Hierfür gelten die Anforderungen betreffend den Nachweis eines Fortführungsschadens nicht. 8.3.3. Die Beklagten bestreiten in ihren Dupliken den Vollzug (von Teilen) der streitgegenständlichen Ausschüttung: Die Beklagte 1 behauptet in ihrer Duplik, sie könne sich nicht erinnern, wann bzw. ob überhaupt die Ausschüttung je vollzogen worden sei (act. 59 Rz. 69, 260, 313), bzw. bestreitet den Vollzug des Dividendenbeschlusses mit Nichtwissen (act. 59 Rz. 300). In ihrer Klageantwort hatte sie noch geltend gemacht, die Dividende sei im Anschluss an den Dividendenbeschluss ausgeschüttet worden, insbesondere indem die C._____ ihre Forderungen gegen diverse Personen an die I._____ zediert und die Bardividende deren Kontokorrent gutgeschrieben habe (act. 29 Rz. 104); nach ihrem Verständnis sei die beschlossene Ausschüttung umgehend bzw. im Jahr 2011 umgesetzt worden (act. 29 Rz. 119 ff.). Der Beklagte 2 behauptet in seiner Duplik, die Dividendenforderung der I._____ sei am 10. Juli 2012 noch nicht erfüllt gewesen (act. 57 Rz. 437), bzw. dass nicht erstellt und ihm nicht bekannt sei, dass die Sachdividende tatsächlich geflossen und damit Aktiven der C._____ abgeflossen seien (act. 57 Rz. 34.3, 388, 393, 401, 408, 426, 433, 537, 581). Er habe jedenfalls mit
- 42 dem Vollzug des Ausschüttungsbeschlusses nichts zu tun gehabt bzw. nicht über das Vermögen der C._____ verfügt und weder die Abtretungserklärungen noch irgendwelche sonstigen Erklärungen für den Vollzug erstellt (act. 57 Rz. 34.3, 61, 129, 131, 149, 231, 296, 306 f., 323, 328, 345, 382, 392, 407, 426, 458, 537 f., 575, 611, 631, 648). In seiner Klageantwort hatte er noch behauptet, die C._____ habe "mittels Zession" ihre Forderungen gegen verschiedene Personen an die I._____ ausgeschüttet (act. 31 Rz. 247), und mit Nichtwissen bestritten, dass die Forderungsabtretung im Juli 2012 nicht vollzogen war (act. 31 Rz. 268). Er und die H._____ hätten mit der "materiellrechtlichen Umsetzung des Beschlusses" nichts zu tun gehabt, diese "wurde von den Mitgliedern des Verwaltungsrats bzw. von AF._____ [Ehemann der Beklagten 1] besorgt" (act. 31 Rz. 251). Der Kläger macht demgegenüber geltend, der Ausschüttungsbeschluss sei im Juli 2012 oder später vollzogen worden (act. 43 Rz. 52 f., 58, 60). 8.3.3.1. Was den Vollzug des Baranteils der Ausschüttung betrifft, wurde ein Betrag von CHF 326'295.68 dem Kontokorrent der I._____ bei der C._____ gutgeschrieben, mithin durch Letztere passiviert (act. 29 Rz. 104; act. 31 Rz. 247). Dies ergibt sich auch aus der Jahresrechnung 2011 der C._____, gelesen zusammen mit den Buchhaltungsauszügen der I._____ (dort: Konto 3 Kto.Korr. C._____ AG; act. 30/3; act. 32/7; act. 50/70). Damit haben sich die Passiven der C._____ erhöht, ist also eine Vermögensverminderung im genannten Betrag eingetreten. 8.3.3.2. Was den Vollzug der Ausschüttung der Darlehensforderungen betrifft, ist erstellt und auch gar nicht bestritten, dass die streitgegenständliche Ausschüttung entsprechend dem Protokoll der Generalversammlung vom 14. Dezember 2011 verbucht wurde. Dies zeigen sowohl die Buchhaltung der C._____ als auch jene der I._____ sowie ferner die Tatsache, dass die Beklagte 1 und ihr Ehemann die Darlehensschuld in ihrer Steuererklärung neu als solche gegenüber der I._____ deklarierten. Hinzu kommt, dass der Beklagte 2 anlässlich einer Einvernahme im Strafverfahren explizit erklärte, die Ausschüttung sei wie beschlossen umgesetzt, d.h. die Forderungen seien übertragen worden (vorne E. 4.21, 4.22). Mit der Verbuchung der Ausschüttung der Darlehensforderungen durch die C._____ verminderten sich ihre Aktiven im Umfang ebendieser Forderungen. Sie waren nicht län-
- 43 ger als Vermögenswerte der C._____ erfasst. Damit war insbesondere nicht mehr davon auszugehen, dass sie allfälligen zukünftigen Konkursgläubigern als Haftungssubstrat zur Verfügung stehen würden, was denn auch tatsächlich nicht der Fall war. Es ist mithin gerade die Verbuchung der Ausschüttung, die bewirkte, dass sich die Vermögensverminderung bei der C._____ einstellte. Eine Vermögensverminderung liegt damit auch im Umfang der von der Ausschüttung erfassten Darlehensforderungen vor. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass gemäss Bundesgericht ein Schaden nicht erst entstanden ist, wenn die geschädigte Person einen Verlust ihres Barvermögens erleidet, sondern die Beeinträchtigung ihres Bilanzvermögens ausreicht (BGE 116 II 441 E. 3a/aa). Was den Verweis auf fehlende Abtretungserklärungen anbelangt, bedarf zwar eine Forderungsabtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Freilich anerkennt das Bundesgericht, dass das Protokoll einer Generalversammlung dieses Schriftformerfordernis erfüllen kann, wenn der Übertragungswille der abtretenden Partei zumindest implizit daraus hervorgeht bzw. nach Treu und Glauben durch Auslegung daraus abgeleitet werden kann (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.4.2; BGer 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4). Das von der Beklagten 1 und ihrem Ehemann in ihren Funktionen als Mitglieder des Verwaltungsrats der C._____ unterzeichnete Protokoll der Generalversammlung vom 14. Januar 2011 wäre daher ohne Weiteres als rechtsgenügliche Abtretungserklärung anzusehen, sofern es für das Vorliegen eines Schadens auf eine solche ankommen würde. Dies gilt umso mehr, als darin erstens explizit von einer "Zession" gesprochen wird, zweitens die betreffenden Darlehensforderungen individualisiert werden und drittens die Beklagte 1 und ihr Ehemann auch Vertreter der Zessionarin I._____ waren. Dass das Protokoll Grundlage der Abtretung war, nimmt letztlich auch der Beklagte 2 an, wenn er geltend macht, die H._____ habe die Ausschüttung "gestützt auf das Protokoll der Generalversammlung in den Büchern der C._____ abgebildet" (act. 57 Rz. 131). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Edition von Belegen (vgl. act. 43 Rz. 58).
- 44 - 8.3.4. Schliesslich stellt die Beklagte 2 die Werthaltigkeit der von der Ausschüttung erfassten Darlehensforderungen in Frage (act. 59 Rz. 251, 300). Allerdings ist nicht ersichtlich, warum die Lage der C._____ die Fähigkeit ihrer Schuldner zur Begleichung ihrer Forderungen hätte beeinflussen sollen. Es wird denn auch nicht behauptet, die Darlehensforderungen seien seitens der C._____ wertberichtigt worden. 9. Pflichtverletzung 9.1. Parteistandpunkte 9.1.1. Der Kläger macht betreffend Pflichtverletzungen – seinem zusammenfassenden Standpunkt (vorne E. 3.1) entsprechend – Folgendes geltend: Erstens sei der Vollzug des angeblichen Generalversammlungsbeschlusses vom 14. Januar 2011 pflichtwidrig gewesen; die Beklagten hätten ihre Pflichten verletzt, indem sie gestützt auf einen fiktiven, jedenfalls aber ungültigen Beschluss eine Ausschüttung vorgenommen hätten (act. 43 Rz. 110, 356, 359 f., 377). Zweitens hätten bereits vor dem bzw. im Januar 2011 Rückstellungen gebildet werden müssen (act. 1 Rz. 24; act. 43 Rz. 76, 111, 166, 383, 393). Denn seit 2008 seien die Sanierungskosten voraussehbar gewesen bzw. habe man gewusst, dass ein grosses Risiko bestehe und etwaige Ausschüttungen kritisch würden (act. 1 Rz. 24; act. 43 Rz. 76, 166, 393). Entsprechend sei den Beklagten jedenfalls im Januar 2011 bewusst gewesen, dass Rückstellungen erforderlich seien (act. 43 Rz. 373). Diese hätten bewirkt, dass eine Ausschüttung im Januar 2011 handelsrechtlich unzulässig gewesen sei, und überdies eine Überschuldung herbeigeführt (act. 43 Rz. 111, 166, 366, 383). Denn das per Ende 2010 ausgewiesene Eigenkapital von rund CHF 3.4 Mio. wäre durch eine auch nur anteilige (namentlich unter 20%ige) Rückstellung der seit 2008 voraussehbaren Sanierungskosten, die dannzumal noch auf CHF 20 Mio. geschätzt worden seien, aufgebraucht worden, womit kein frei verfügbares Eigenkapital für eine Ausschüttung vorhanden gewesen wäre (act. 43 Rz. 76, 166). Nichtsdestotrotz hätten die Beklagten pflichtwidrig keine ausreichende Rückstellung gebildet, hiermit die Überschuldung verschleiert und stattdessen die streitgegenständliche Ausschüttung vorgenommen (act. 1 Rz. 74; act. 43 Rz. 451). Hinzu komme, dass der Ausschüttungsbeschluss vom
- 45 - 14. Januar 2011, wenn er denn gefasst worden wäre, formell unrechtmässig sei. Denn die Ausschüttung einer Interimsdividende setze neben der Einhaltung von Art. 675 Abs. 2 OR, wonach Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und den hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden dürfen, einen revidierten Zwischenabschluss sowie eine spezielle Bestätigung der Revisionsstelle voraus. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt gewesen (act. 1 Rz. 42 ff.; act. 43 Rz. 383, 394). Drittens hätte spätestens am 9. Juli 2012 eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestanden (act. 43 Rz. 67 f., 112, 334, 339). Denn unter Berücksichtigung des Schreibens von Prof. Dr. J._____ vom 9. Juli 2012 sowie der am 5. Juli 2012 thematisierten Kostenschätzung von CHF 8'910'000.– (inkl. MWST.) hätten jedenfalls Rückstellungen in der Höhe der Hälfte dieses Betrags (CHF 4'455'000.–) gebildet werden müssen (act. 1 Rz. 26; act. 43 Rz. 67, 69, 339). Dies hätte die Überschuldung der C._____ bewirkt (act. 1 Rz. 27; act. 43 Rz. 70 ff., 115, 263, 315, 334, 366, 369). Denn die C._____ wäre am 9. Juli 2012 jedenfalls dann überschuldet gewesen, wenn rund 25% der voraussichtlichen Sanierungskosten hätten zurückgestellt werden müssen (act. 43 Rz. 71 f., 74, 115, 341). Deshalb hätten die Beklagten den Ausschüttungsbeschluss spätestens im Juli 2012 nicht mehr vollziehen dürfen (act. 43 Rz. 61, 112, 360, 369). Vielmehr hätten sie die Bilanz der C._____ beim Konkursgericht deponieren müssen (act. 43 Rz. 112, 451). Trotz alledem hätten die Beklagten in Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Pflichten die Bildung dieser Rückstellungen wie auch die Deponierung der Bilanz unterlassen und stattdessen die streitgegenständliche Ausschüttung vorgenommen (act. 1 Rz. 2, 23, 27, 74; act. 43 Rz. 18, 116, 377, 451). Dadurch hätten sie ihre gesetzlichen Pflichten zur Bildung von Rückstellungen (aArt. 669 Abs. 1 OR) und zur Benachrichtigung des Konkursgerichts im Fall einer Überschuldung (aArt. 725 Abs. 2 OR) sowie – namentlich indem sie stattdessen eine Ausschüttung vornahmen – ihre Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie das Vorsichtsprinzip (aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR) verletzt (act. 43 Rz. 15 f., 18, 341). Was spezifisch den Beklagten 2 betrifft, sei dieser als faktisches Organ zur Bildung der Rückstellungen verpflichtet gewesen, was er unterlassen habe (act. 43 Rz. 334, 264). Sodann hätte er sich nicht am Beschluss und Vollzug der Ausschüttungen beteiligen dürfen (act. 43 Rz. 448) bzw. eine Pflichtverletzung be-
- 46 gangen, indem er den Ausschüttungsbeschluss vollzogen und dadurch die C._____ durch effektive Mittelabflüsse geschädigt habe (act. 43 Rz. 265, 337, 465 f.). Überdies sei er spätestens am 9. Juli 2012 verpflichtet gewesen, die Überschuldung dem Konkursgericht anzuzeigen bzw. zumindest die Beklagte 1 und ihren Ehemann über die Überschuldung zu informieren, was er unterlassen habe (act. 43 Rz. 264 f., 448, 451, 466). Die Beklagten hätten bei alledem nicht im Rahmen eines einwandfreien und wohlinformierten Verfahrens, sondern vielmehr unter Einfluss eines Interessenkonflikts gehandelt (act. 43 Rz. 327b). Auch wenn die Ausschüttung primär die Alleinaktionärin I._____ begünstigt habe, h