Skip to content

Zürich Handelsgericht 03.10.2023 HG200190

October 3, 2023·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,084 words·~1h 5min·2

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200190-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Christian Zuber und Dr. Martin Liebi, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 -

Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) .................................................... 4 Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 20 S. 2) ................................................. 4 Sachverhaltsübersicht und Verfahren ............................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................ 5 a. Parteien und ihre Stellung ......................................................................... 5 b. Prozessgegenstand .................................................................................. 5 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 6 a. Klageeinleitung ......................................................................................... 6 b. Wesentliche Verfahrensschritte ................................................................ 6 Erwägungen ......................................................................................................... 7 1. Formelles ..................................................................................................... 7 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................ 7 1.2. Klageänderung ......................................................................................... 7 1.3. Klagehäufung ............................................................................................ 8 1.4. Stufenklage ............................................................................................... 8 1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen ............................................................ 9 1.6. Noveneingabe der Klägerin ...................................................................... 9 2. Vorbemerkungen ....................................................................................... 11 2.1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast ................... 11 2.2. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung ........................................... 14 3. Aktivlegitimation ....................................................................................... 15 4. Schadenersatzanspruch der C._____ ...................................................... 16 4.1. Unbestrittener Sachverhalt / Ausgangslage ............................................ 16 4.1.1. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 16 4.1.2. Ausgangslage ........................................................................................ 22 4.2. Anwendbares Recht ................................................................................ 23 4.3. Übernahme der AGB / Rechtsmissbrauch .............................................. 24 4.3.1. Parteistandpunkte ................................................................................. 24 4.3.2. Rechtliches ............................................................................................ 25

- 3 - 4.3.3. Würdigung ............................................................................................. 25 4.3.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 31 4.4. Genehmigung ......................................................................................... 31 4.4.1. Parteistandpunkte ................................................................................. 31 4.4.2. Rechtliches ............................................................................................ 34 4.4.3. Würdigung ............................................................................................. 39 4.4.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 55 4.5. Haftung aus Darlehensvertrag ................................................................ 56 4.5.1. Parteistandpunkte ................................................................................. 56 4.5.2. Rechtliches ............................................................................................ 56 4.5.3. Würdigung ............................................................................................. 57 4.5.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 58 4.6. Fazit ........................................................................................................ 58 5. Retrozessionen ......................................................................................... 58 5.1. Parteistandpunkte ................................................................................... 59 5.2. Rechtliches ............................................................................................. 59 5.3. Würdigung .............................................................................................. 60 5.4. Fazit ........................................................................................................ 64 6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ...................................... 64 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 65 7.1. Streitwert ................................................................................................. 65 7.2. Verteilungsgrundsätze ............................................................................ 65 7.3. Gerichtskosten ........................................................................................ 66 7.4. Parteientschädigung ............................................................................... 66 Dispositiv ........................................................................................................... 69

- 4 - Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'063'775.19 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'114'756.27 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kickbacks oder sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2015 bis 2016 CHF 4'520.00 zuzüglich 5% Zins ab dem heutigen Datum zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick-backs oder unter sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den finanziellen Gegenwert der gemäss Ziffer 4 hiervor offengelegten Leistungen – mindestens jedoch CHF 1'000 – zu erstatten, wobei die genaue Bezifferung dieser Ansprüche nach entsprechender Offenlegung erfolgt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 20 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'063'775.19 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'114'756.27 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 951'557.00 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kickbacks oder sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2015 bis 2016 CHF 4'520.00 zuzüglich 5% Zins ab dem heutigen Datum zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick-backs oder unter sonstiger

- 5 - Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen. 6. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den finanziellen Gegenwert der gemäss Ziffer 4 [recte: 5] hiervor offengelegten Leistungen – mindestens jedoch CHF 1'000 – zu erstatten, wobei die genaue Bezifferung dieser Ansprüche nach entsprechender Offenlegung erfolgt. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin klagt vorliegend gestützt auf die Zessionserklärung vom 16. September 2020 (act. 3/1a) als Zessionarin sämtlicher Ansprüche der C._____ Limited, B.V.I. (nachfolgend: C._____) im Zusammenhang mit den auf die C._____ lautenden Konten bei der Beklagten (act. 1 Rz. 2 act. 9 Rz. 186). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen den Betrieb einer Bank bezweckt (act. 1 Rz. 3; act. 9 Rz. 186; act. 10/1). b. Prozessgegenstand Die vorliegende Streitigkeit betrifft die am 8. März 2013 zwischen der C._____ und der Beklagten eröffnete Kontobeziehung. Hauptstreitpunkt bilden das im Verlaufe des Sommers 2014 in mehreren Tranchen in Schweizerfranken aufgenommene Darlehen in der Höhe von CHF 7 Mio. und die damit getätigten Euro-Käufe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang diverse Pflichtverletzungen der Beklagten und einen Schadenersatzanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3 geltend. Weiter verlangt sie die Herausgabe von Retrozessionen für die Jahre 2013 bis 2016, wobei sie hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 im Sinne ei-

- 6 ner Stufenklage zunächst ein Begehren um Rechenschaftsablage und Abrechnung stellt. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 27. Oktober 2020 reichte die Klägerin hierorts die Klage ein. b. Wesentliche Verfahrensschritte Den ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 auferlegten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 33'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 4, 6). Nach Eingang der Klageantwort vom 28. Januar 2021 und Delegation des vorliegenden Verfahrens an Oberrichterin Nicole Klausner als Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 11) fand am 14. September 2021 eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses von CHF 11'000.– sowie zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 14). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 25. November 2021 (act. 20) innert der im Einverständnis mit der Beklagten erstreckten Frist erstattet (act. 17 f.). Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 22). Mit Datum vom 25. Januar 2022 machte die Klägerin eine Noveneingabe (act. 24). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Januar 2022 zugestellt (act. 26). Mit Datum vom 15. Februar 2022 erstatte die Beklagte ihre Duplik, mit welcher sie auch zur erwähnten Noveneingabe der Klägerin Stellung nahm (act. 28). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Februar 2022 zugestellt (act. 30). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde der klägerische Antrag um Fristansetzung zur Stellungnahme zur Duplik abgewiesen (act. 32 f.) und das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2022 (act. 36) durch telefonische Kontaktaufnahme durch die Instruktionsrichterin mit dem klägerischen Rechtsvertreter erledigt (Prot. S. 16). Mit Eingabe vom

- 7 - 25. März 2022 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 37). Die klägerische Stellungnahme wurde am 28. März 2022 an die Beklagte gesendet (Prot. S. 17), welche mit Eingabe vom 7. April 2022 dazu Stellung nahm (act. 39). Letztere Stellungnahme wurde der Klägerin am 11. April 2022 zugestellt (act. 40). Sie liess sich dazu nicht vernehmen. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2023 statt (Prot. S. 21). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Aufgrund des ausländischen Sitzes der C._____ und des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin liegt ein internationales Verhältnis vor. Für die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf die in Ziff. 25 der "General Banking Conditions" der Beklagten vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 1 Rz. 4; act. 3/4: Gerichtstand Zürich), was von der Beklagten nicht beanstandet wird (act. 9 Rz. 186). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mithin aus Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Klageänderung Mit der Replik fügt die Klägerin ihrer Klage in Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Subeventualbegehren hinzu, welches auf einer alternativen Schadensberechnung beruht (act. 20 S. 2 und Rz. 5). Eine solche Klageänderung ist zulässig. Das neue (Sub-) Eventualbegehren ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht in

- 8 einem sachlichen Zusammenhang mit den bereits mit der Klage anhängig gemachten Begehren (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.3. Klagehäufung Die Klägerin kombiniert in ihrer Klage Schadenersatzansprüche mit Ansprüchen auf Rechenschaftsablage und Herausgabe. Eine Klagehäufung setzt voraus, dass das gleiche Gericht für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Bei streitwertabhängiger Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart im Sinne von Art. 90 ZPO ist der kumulierte Betrag der Streitwerte der betroffenen Ansprüche massgeblich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die in Art. 93 Abs. 1 ZPO vorgesehene Zusammenrechnung vorgängig zur Prüfung nach Art. 90 ZPO zu erfolgen (BGE 142 III 788 E. 4.2.3; KLAUS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20, 22 zu Art. 90 ZPO). Demnach sind die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung vorliegend erfüllt. 1.4. Stufenklage Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung ist es grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist der klagenden Partei die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindeststreitwert anzugeben hat (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage i.e.S. als auch die Stufenklage. Letztere ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung muss anfänglich und vorübergehend sowie tatsächlicher Natur sein. Sie muss somit vor Prozessbeginn bestehen, Angaben betreffen, welche mit der anbegehrten Aus-

- 9 kunftserteilung zu Tage gefördert werden, und auf fehlender Kenntnis von Tatsachen beruhen (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 438-447). Die eine Stufenklage erhebende Partei hat bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (BGE 148 III 322 E. 3.4). Wie erwähnt, kombiniert die Klägerin in Bezug auf die Jahre 2013 und 2014 ihr Herausgabebegehren betreffend Retrozessionen mit einem Begehren um Rechenschaftsablage und Abrechnung, unter Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung des Herausgabeanspruchs nach erfolgter Offenlegung und Nennung eines Mindeststreitwerts von CHF 1'000.– (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6). Sie erhebt mithin eine Stufenklage. Allerdings macht sie keine Angaben zu den Gründen der Unzumutbarkeit der Bezifferung. Auch wenn diese vorliegend im Wesentlichen auf der Hand liegen mögen, entbindet dies die Klägerin nicht von dahingehenden Behauptungen. Ist das Rechtsbegehren bei Klagen auf Geldzahlung nicht beziffert und fehlen Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 148 III 322 E. 3.4). Demzufolge ist auf Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6 nicht einzutreten. 1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat und in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 und Ziff. 7 auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im entsprechenden Umfang auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO). 1.6. Noveneingabe der Klägerin Mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Dies bedeutet, dass jede Partei das Recht hat, sich zweimal unbeschränkt zu äussern. Danach steht den Parteien grundsätzlich nur noch das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den eingeschränkten

- 10 - Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 33 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N. 15 zu Art. 229 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 17 zu Art. 229 ZPO; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129 ff., 157). Als unzulässig befundene nachträgliche Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., N. 24 zu Art. 229 ZPO). Die Klägerin reicht mit Noveneingabe vom 25. Januar 2022, mithin nach Erstattung ihrer zweiten Rechtsschrift vom 25. November 2021, das von der D._____ zu den Risiken und Bedingungen im Zusammenhang mit Lombardkrediten verfasste Merkblatt vom 31. Dezember 2021 ins Recht und macht gestützt darauf Ausführungen zu den von der D._____ darin aufgeführten Risiken und der seitens der Beklagten in dieser Hinsicht gegenüber der Klägerin (angeblich) nicht erfolgten Aufklärung (act. 24). Im Zeitpunkt der Abfassung der Replik vom 25. November 2021 war das betreffende Merkblatt der D._____ noch nicht erschienen. Insofern ist dessen Publikation als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO und die Noveneingabe in dieser Hinsicht – wie die Klägerin zu Recht ausführt (act. 24 Rz. 4) – als rechtzeitig zu qualifizieren. Indessen handelt es sich bei den im betreffenden Merkblatt der D._____ angeführten Risiken nicht um neue, seit der Abfassung der Replik gewonnene Erkenntnisse. Entsprechendes wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht. Insofern war es der anwaltlich vertretenen Klägerin zuzumuten, diese Risiken im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels vorzutragen, zumal die Frage der ausreichenden Risikoaufklärung der Klägerin – sowohl im Zusammenhang mit der von ihr diesbezüglich geltend ge-

- 11 machten Vertragsverletzung der Beklagten wie auch hinsichtlich der Frage der Genehmigungsfiktion – in ihren beiden Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 58 ff.; 87 ff.; act. 20 Rz. 114 ff., 148 ff.) wie auch in der Klageantwort (act. 9 Rz. 12 ff., 89 ff., 147) bereits Thema war. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend und genügt in dieser Hinsicht abermals ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Zusammenfassend ist daher mit der Beklagten (vgl. dazu act. 28 Rz. 204-206) festzuhalten, dass in der Noveneingabe enthaltene zusätzliche bzw. neue Behauptungen der Klägerin betreffend ihr von der Beklagten (angeblich) nicht mitgeteilten Risiken und daraus abgeleiteten (weiteren) Pflichtverletzungen im Rahmen der nachfolgenden Würdigung nicht zu berücksichtigen sind und insofern nicht weiter darauf einzugehen sein wird. 2. Vorbemerkungen 2.1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 221 ZPO).

- 12 - Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH). Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behaup-

- 13 tungsbelastete Partei kann sich grundsätzlich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO). Eine richterliche Fragepflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der

- 14 - Gleichbehandlung der Parteien sowie gegen die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substanziiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der (vorliegend anwaltlich vertretenen) Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, wäre somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Würdigung. 2.2. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung beziehungsweise Durchsetzbarkeit bestreitet (statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.). Der Hauptbeweis ist der Beweis, mit welchem die beweisbelastete Partei das Gericht von der Wahrheit ihrer Sachbehauptung zu überzeugen sucht. Der Gegenbeweis ist der Beweis des Beweisgegners, mit dem er Zweifel des Gerichts an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der beweisbelasteten Partei wecken und damit den Haupt-

- 15 beweis erschüttern will (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 65 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein (Haupt-)Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allfällige verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2). Der Gegenbeweis gelingt bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 65 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Gemäss Art. 157 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. 3. Aktivlegitimation Die Aktiv- und Passivlegitimation werden durch das materielle Grundrecht bestimmt. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Sie sind von Amtes wegen frei zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117), im (vorliegenden) Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1). Die Klägerin macht vorliegend vertragliche Schadenersatz-, Rechenschaftsablage- und Herausgabeansprüche aus einem zwischen der C._____ und der Beklagten geschlossenen Vertrag geltend. Die Passivlegitimation der Beklagten liegt damit auf der Hand. Für ihre Aktivlegitimation stützt sich die Klägerin auf die von E._____ als "Director" der C._____ unterzeichnete Zessionserklärung vom 16. September 2020, womit Letztere ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit den auf sie lautenden Konten an die Klägerin abgetreten habe (act. 1 Rz. 2), was von der Beklagten unbestritten blieb (act. 9 Rz. 186).

- 16 - Aufgrund des ausländischen Sitzes der C._____ und des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin liegt, wie gesehen, ein internationales Verhältnis vor. Demzufolge bestimmt sich das vorliegend anwendbare Recht nach IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Gemäss Art. 145 Abs. 1 IPRG untersteht die Abtretung einer Forderung durch Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Zessionserklärung vom 16. September 2020 enthält in Ziff. 2.1 eine Rechtswahl zu Gunsten Schweizer Rechts. Auch die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen zufolge Rechtwahl schweizerischem Recht (vgl. hernach Ziff. 4.2). Somit ist die vorliegende Abtretung nach Schweizer Recht zu prüfen. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Nachdem ein schriftlicher Zessionsvertrag vorliegt und keine Hinderungsgründe bestehen, ist von einer gültigen Abtretung auszugehen und auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen. 4. Schadenersatzanspruch der C._____ 4.1. Unbestrittener Sachverhalt / Ausgangslage 4.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 8. März 2013 wurde von der Beklagten für die C._____ ein Konto eröffnet (act. 1 Rz. 24; act. 9 Rz. 22; act. 3/13). Die Klägerin ist Alleinaktionärin der C._____ und wirtschaftlich Berechtigte. Sie verfügte auf dem Konto der C._____ über Einzelzeichnungsberechtigung (act. 1 Rz. 2, 24; act. 9 Rz. 186, 198; act. 3/16). Die Klägerin hat einen Bruder, F._____, welcher ebenfalls über eine Einzelzeichnungsberechtigung in Bezug auf die streitgegenständliche Bankbeziehung verfügte (act. 9 Rz. 20; act. 20 Rz. 76, 214). F._____ war damals auch Kunde der Beklagten (act. 1 Rz. 15; act. 9 Rz. 193).

- 17 - Das von der Klägerin bei der Beklagten via C._____ investierte und im Wesentlichen aus einer Erbschaft ihres verstorbenen Vaters stammende Kapital betrug (nach Abzug der Bezüge) insgesamt EUR 1'554'581.39. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung im Jahre 2016 waren davon noch EUR 558'147.– übrig (act. 1 Rz. 9 f., 27, 40, 46; act. 9 Rz. 24, 189 f., 216, 222). Schon im Vorfeld der Kontoeröffnung wie auch danach fanden zwischen der Klägerin, F._____ und dem damaligen Kundenberater der Beklagten, G._____, diverse Treffen und ein E-Mailverkehr (auf die hier relevanten Kontakte wird nachfolgend weiter eingegangen) statt. Auf dem Konto der C._____ wurden diverse, unbestrittene und hier grösstenteils nicht weiter streitrelevante (Wertschriften- )Transaktionen (vgl. zu den Wertschriftentransaktionen act. 1 Rz. 44 ff.; act. 9 Rz. 44 ff.) vorgenommen. Mit den getätigten Wertschriftentransaktionen erlitt die C._____ bzw. die Klägerin nämlich keinen Verlust. Auch die Klägerin bringt vor, dass der hier relevante Verlust im Zusammenhang mit dem im Juli 2014 aufgenommenen Kredit in Schweizer Franken und den damit getätigten Euro-Käufen (vgl. dazu sogleich nachfolgend) resultierte (act. 9 Rz. 79 f.; act. 20 Rz. 262). Insofern ist auf die übrigen Transaktionen grundsätzlich nicht mehr weiter einzugehen. Sie bilden vorliegend nur insofern Streitpunkt, als sich die Parteien über die Vertragsqualifikation und in diesem Zusammenhang über die Frage der jeweiligen Auftragserteilung durch die Klägerin oder ihren Bruder uneins sind. Im Juli 2014 erfolgte zu Lasten des Kontos der C._____ bei der Beklagten in mehreren Tranchen eine Kreditaufnahme über insgesamt CHF 7 Mio. Damit wurde am 18. Juli 2014 ein Betrag von EUR 2'467'876.47 und am 5. August 2014 ein Betrag von EUR 3'284'072.25 jeweils zum damaligen Kurs von 1.21 erworben und das erworbene Euro-Guthaben in der Folge auf dem Euro-Konto der C._____ deponiert und dort als Cash-Bestand belassen. Der Euro notierte zu jenem Zeitpunkt nur knapp über der damaligen Euro-Untergrenze der Schweizerischen Nationalbank (SNB) von 1.2 (act. 1 Rz. 42; act. 9 Rz. 81 f., 86; act. 20 Rz. 263, 265; act. 3/30 S. 2). Die Kredite hatten eine fixe Laufzeit und mussten in regelmässigen Abständen verlängert werden, so beispielweise am 11. August 2014 um zwei weitere Monate sowie am 17. Oktober 2014, am 17. November 2014 und am

- 18 - 17. Dezember 2014 um jeweils einen weiteren Monat (act. 9 Rz. 85; act. 20 Rz. 265). Die Kreditaufnahme erfolgte unter dem zwischen der Beklagten und der C._____ abgeschlossenen "Credit Agreement" vom 8. März 2013 (nachfolgend: Kreditvertrag; act. 3/17; act. 9 Rz. 81, act. 20 Rz. 263; act. 28 Rz. 39; act. 37 Rz. 25 ff.). Die Kreditunterlagen wurden der Klägerin – gleich wie die "General Banking Conditions" (vgl. dazu auch Ziff. 4.3.3) – mit E-Mail vom 28. März 2013 zugesendet (act. 28 Rz. 157, 213 f.; act. 37; act. 29/55). Die Klägerin hat sich regelmässig Vermögensausweise per E-Mail zustellen lassen, um den Stand und die Entwicklung des Portfolios zu verfolgen. Aus den Vermögensausweisen waren der Stand des Depots und die getätigten Anlagen vollumfänglich ersichtlich und der Klägerin bekannt. Gleiches gilt für die aufgenommenen Kredite sowie den damit getätigten Euro-Kauf, welche unter dem Titel "Loans" bzw. "Cash & Short-Term Investments" aufgeführt waren und insbesondere aus den der Klägerin damals vorliegenden Auszügen vom 25. September 2014 (act. 10/17 S. 5, 7 des Auszugs) und 31. Dezember 2014 (act. 10/23 S. 5, 7 des Auszugs) hervorgingen (act. 9 Rz. 68-70, 74, 84; act. 20 Rz. 256, 264; act. 28 Rz. 159, 181; act. 37). Die aufgenommenen Kredite wurden alsdann mit der Klägerin und F._____ mehrfach besprochen (act. 9 Rz. 84; act. 20 Rz. 264). Die Klägerin und ihr Bruder haben die Beklagte zudem regelmässig in Zürich besucht und die Kontodokumente und banklagernde Korrespondenz eingesehen, wobei sie deren Empfang unterschriftlich bestätigten und nach erfolgter Einsicht und Prüfung der Richtigkeit der Unterlagen den Auftrag zur Vernichtung erteilten. Anlässlich der Besuche wurden das Portfolio sowie die Kontoauszüge und Vermögensausweise mit der Klägerin und F._____ jeweils im Detail durchgegangen (act. 9 Rz. 71 f.; act. 20 Rz. 257). Nach Ausscheiden des Kundenberaters G._____ im September 2014 wurde die Kundenbeziehung durch Kundenberater H._____ übernommen und bis zur Saldierung im Jahr 2016 betreut. Ein erstes Treffen mit ihm fand am 7. Oktober 2014 mit der Klägerin und deren Bruder in Zürich statt (act. 9 Rz. 107; act. 20 Rz. 284). Anlässlich jenes Treffens ging Kundenberater H._____ anhand der Transaktions-

- 19 liste nochmals sämtliche Transaktionen seit Anfang des Jahres 2014 durch. Die Klägerin und ihr Bruder waren über sämtliche Transaktionen im Bilde und bestätigten ausdrücklich deren Richtigkeit (act. 9 Rz. 108; act. 20 Rz. 284). Anlässlich dieses Treffens wurden sodann die (damals) aktuellen Chancen und Risiken des Portfolios, die Kreditsituation sowie die von der Klägerin gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen und eine Reduktion des Leverage wurde mit der Klägerin und ihrem Bruder ausdrücklich thematisiert (act. 9 Rz. 110 f.; act. 20 Rz. 22, 285 f.). Zudem wurde anlässlich dieses Treffens vereinbart, den am 13. Oktober 2014 fälligen Kredit um einen Monat zu verlängern und die Situation genau zu beobachten (act. 9 Rz. 112; act. 20 Rz. 22, 286). Im Zeitpunkt dieses Treffens notierte der Euro-Kurs nur leicht unter dem Einstiegskurs und es bestand lediglich ein geringfügiger Währungsverlust von einigen wenigen tausend Franken. Insgesamt befand sich das Portfolio der Klägerin deutlich im Plus. Die streitgegenständliche Anlage hätte schadlos glattgestellt werden können (act. 28 Rz. 105; act. 37 Rz. 43 ff.). Am 12. November 2014 kontaktierte Kundenberater H._____ die Klägerin per E- Mail. Er schrieb Folgendes (act. 1 Rz. 39; act. 3/27 S. 2):

Die Klägerin antwortete Kundenberater H._____ gleichentags mit folgendem Wortlaut (act. 28 Rz. 65, 107 f.; act. 3/27 bzw. act. 21/3 S. 1):

- 20 -

Am 13. November 2014 schrieb Kundenberater H._____ wiederum Folgendes (act. 28 Rz. 109-111; act. 3/27 bzw. act. 21/3 bzw. act. 29/53 S. 1):

Die Kalkulation sah folgendermassen aus (act. 29/53 S. 2):

Am 14. November 2014 kommentierte die Klägerin die Berechnungen von Kundenberater H._____ wie folgt und erteilte den Auftrag zur Verlängerung um einen weiteren Monat (act. 28 Rz. 112; act. 29/54):

- 21 -

Am 12. und 13. Januar 2015 fand sodann folgender E-Mailaustausch zwischen der Klägerin und Kundenberater H._____ statt (act. 20 Rz. 39-41; act. 21/4):

- 22 -

Am 15. Januar 2015 hob die SNB den bis dahin geltenden Euro-Mindestkurs auf (act. 1 Rz. 45; act. 9 Rz. 116). Der Euro-Kurs brach relativ zum Schweizer Franken stark ein, was bei der C._____ bzw. der Klägerin zu einem erheblichen Währungsverlust führte. Die Klägerin war, wie erwähnt, beim Kurs von 1.21 eingestiegen. Beim Verkauf des Euro-Guthabens am 15. Januar 2015 bzw. Kauf des entsprechenden Schweizer Franken-Betrags zur Ablösung des aufgenommenen Kredits notierte der Euro bei 1.02. (act. 9 Rz. 117; act. 20 Rz. 288 f.). Am 11. Februar 2016 hat die Klägerin die Bankbeziehung zwischen der C._____ und der Beklagten beendet (act. 1 Rz. 46; act. 9 Rz. 222). 4.1.2. Ausgangslage Eine am 8. März 2013 eingegangene Vertragsbeziehung zwischen der C._____ und der Beklagten ist, wie gesehen, unbestritten. Die Klägerin qualifiziert diese im Wesentlichen unter Hinweis auf die von ihr geltend gemachte selbständige Auswahl und Ausführung sämtlicher Anlageentscheidungen bzw. Transaktionen durch den jeweiligen Kundenberater der Beklagten ohne entsprechende Aufträge ihrerseits, die Häufigkeit der persönlichen Treffen zwischen ihr und dem jeweiligen Kundenberater, den Inhalt verschiedener Telefonate und E-Mails sowie das Ausfüllen eines Anlageprofils (act. 1 Rz. 29, 44, 80-82; act. 20 Rz. 16-70) als Vermögensverwaltungsvertrag (eventualiter Anlageberatungsvertrag) und macht geltend, ein solcher sei mündlich vereinbart worden (act. 20 Rz. 61, 217, 325). Ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die Klägerin wirft der Beklagten im Zusammenhang mit der im Juli 2014 erfolgen Kreditaufnahme und den darauf folgenden Investitionen in Euro verschiedene Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen vor (Verletzung der Aufklärungspflicht; Verletzung der Warnpflicht; pflichtwidrige Vermögensverwaltungsstrategie; Übernahmeverschulden; Verletzung der "Know your Customer-Rule"; Verletzung von Art. 12 der Richtlinien der Bankiervereinigung; Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten; mangelnde Diversifikation; act. 1 Rz. 83-116; act. 20 Rz. 104- 139) und macht gestützt darauf einen Schadenersatzanspruch gegenüber der

- 23 - Beklagten geltend. Weiter behauptet sie eine Haftung der Beklagten aus Darlehensvertrag (act. 1 Rz. 117-119). Die Beklagte qualifiziert demgegenüber ihre Vertragsbeziehung mit der C._____ als Execution-only-Beziehung, weil sämtliche Transaktionen auf dem Konto der C._____ von der Klägerin und/oder ihrem Bruder veranlasst worden seien. Weiter verneint sie (selbst für den Fall einer Qualifikation der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung als Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag) die von der Klägerin geltend gemachten Vertragsverletzungen und beruft sich für den Fall, dass von einem Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag auszugehen wäre, auf eine Genehmigung der hier in Frage stehenden Kreditaufnahme und Euro-Käufe (act. 9 Rz. 132 ff.), wobei sie sich einerseits auf die Genehmigungsfiktion gemäss Ziff. 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (act. 9 Rz. 147; act. 28 Rz. 149 ff.) und andererseits auf eine konkludente Genehmigung durch die fehlende Beanstandung der der Klägerin bekannten Kredite (act. 28 Rz. 182 ff.) sowie eine ausdrückliche Genehmigung durch Entscheid der Klägerin zur Weiterführung der Anlage nach Übernahme der Kundenbeziehung durch Kundenberater H._____ beruft (act. 28 Rz. 186). Wäre mit der Beklagten von der Genehmigung der streitgegenständlichen Kredite und Euro-Käufe durch die C._____ auszugehen, wären dahingehende Schadenersatzansprüche der C._____ und damit der Klägerin zu verneinen (vgl. zu den diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen nachfolgend Ziff. 4.4.2). Insofern erweist es sich vorliegend als zweckmässig, in einem ersten Schritt die von der Beklagten geltende gemachte Genehmigung(sfiktion) zu prüfen, wobei vorab auf die von der Klägerin bestrittene Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einzugehen ist. 4.2. Anwendbares Recht Aufgrund des ausländischen Sitzes der C._____ und des ausländischen Wohnsitzes der Klägerin liegt, wie mehrfach erwähnt, ein internationales Verhältnis vor. Demzufolge bestimmt sich das anwendbare Recht nach IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).

- 24 - Vorliegend geht es um einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag. Beide Parteien berufen sich auf eine in Ziff. 25 der "General Banking Conditions" der Beklagten (act. 3/4) getroffene Rechtswahl zu Gunsten Schweizer Rechts (act. 1 Rz. 6; act. 9 Rz. 122). Dementsprechend gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 116 Abs. 1 IPRG). 4.3. Übernahme der AGB / Rechtsmissbrauch 4.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin bestreitet, wie erwähnt, die Übernahme der "General Banking Conditions". Sie habe diese nie erhalten, weil die Kontoeröffnungsdokumente von E._____ unterzeichnet worden seien. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die "General Banking Conditions" Herrn E._____ zugestellt worden sind (act. 20 Rz. 140 ff.). Für den Fall, dass der Beklagten der Nachweis der Zustellung und Genehmigung der "General Banking Conditions" durch Herrn E._____ gelingen sollte, macht die Klägerin geltend, dass es rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn die Beklagte sich zu ihren eigenen Gunsten darauf berufe. Die Klägerin sei durch Kundenberater G._____ aus unlauteren Beweggründen zum Kauf einer Offshoregesellschaft gedrängt worden, um ihr damit den Heimatgerichtsstand und die ansonsten gegebene Möglichkeit, sich auf die gemäss MIFID anwendbaren Anlegerschutzvorschriften zu berufen, zu entziehen. Sie habe keinerlei Bedarf für eine (bereits im Jahre 2013 in Verruf geratene) Offshoregesellschaft gehabt (act. 20 Rz. 143; act. 1 Rz. 17-23). Die Beklagte macht geltend, die Genehmigungsfiktion sei gültig vereinbart worden. Sie führt an, die "General Banking Conditions" seien der Kontoinhaberin bzw. den für die Kontoinhaberin handelnden Organen bei Eröffnung der Kontobeziehung vorgelegt und damit gültig Vertragsbestandteil geworden. Herr E._____ habe bei der Unterzeichnung der Kontoeröffnungsdokumente ausdrücklich bestätigt, die General Banking Conditions erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben (act. 28 Rz. 151 ff.). Sodann seien die "General Banking Conditions" auch der Klägerin vorgelegen, weil sie ihr mit E-Mail vom 28. März 2013 im Rahmen der Zustellung sämtlicher Vertragsunterlagen übermittelt worden sei-

- 25 en (act. 28 Rz. 157). Sie bringt weiter vor, die Verwendung einer Domizilgesellschaft sei der bewusste Entscheid der Klägerin und ihres Bruders gewesen. Die Beklagte bestreitet denn auch, diese zu Umgehungszwecken hinsichtlich MIFID- Bestimmungen und Verbrauchergerichtsstand empfohlen zu haben. Die Klägerin habe sich aus steuerlichen Gründen für die gewählte Struktur entschieden, was denn auch aus der Grundangabe für die Nutzung einer Domizilgesellschaft in den Kontounterlagen hervorgehe (act. 9 Rz. 26 f.). Das betreffende Formular sei auch von der Klägerin unterzeichnet worden (act. 9 Rz. 29; act. 10/6). Der bewusste Entscheid der Klägerin für die Nutzung einer Domizilgesellschaft werde auch dadurch belegt, dass sie diese für weitere Kontobeziehungen bei andern Banken verwendet oder zu verwenden beabsichtigt habe (act. 9 Rz. 35 f., 195 f.; act. 10/7, 8). 4.3.2. Rechtliches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestimmungen, welche im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden. Sie haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise Kenntnis zu nehmen (BGE 148 III 57 E. 2). 4.3.3. Würdigung Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Klägerin vorliegend keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern erwähntermassen als Zessionarin sämtlicher Ansprüche der C._____ im Zusammenhang mit den auf sie lautenden Konten bei der Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR klagt (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 186; act. 28 Rz. 156). Die Bankbeziehung wurde zwischen der C._____ und der Beklagten geschlossen. E._____ war vertretungsberechtigtes Organ ("Director") der C._____ und hat die Kontoeröffnungsunterlagen unterzeichnet (act. 1 Rz. 2, 24; act. 28 Rz. 153, 156). Dabei hat er ausdrücklich bestätigt, die "General Banking

- 26 - Conditions" der Beklagten erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben (act. 28 Rz. 153; act. 37; act. 3/14 S. 4; act. 29/55 S. 7):

Damit wurden sie von der C._____ rechtsgültig übernommen und gelangen vorliegend (grundsätzlich) zur Anwendung. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen einschliesslich der "General Banking Conditions" von der Beklagten mit E-Mail vom 28. März 2013 zugestellt wurden (act. 28 Rz. 157, 326; act. 37; act. 29/55). Zwar machte die Klägerin replicando geltend, die "General Banking Conditions" nie bzw. erst im Vorfeld dieses Prozesses erhalten zu haben (act. 20 Rz. 141, 220), liess indessen die (belegte; act. 29/55) Behauptung der Beklagten in der Duplik, dass ihr (der Klägerin) die Kontounterlagen einschliesslich "General Banking Conditions" am besagten Datum per E-Mail übermittelt worden seien, unkommentiert. Mangels (substanziierter) Bestreitung hat dies im Folgenden als erstellt zu gelten. Auf dem Vollmachtsformular für Herrn F._____ vom 13. Mai 2013 hat die Klägerin – handelnd für die C._____ – ausserdem Folgendes bestätigt (act. 28 Rz. 158; act. 37; act. 10/4 S. 2) und sich damit ausdrücklich mit der Geltung der "General Banking Conditions" einverstanden erklärt:

- 27 - "By signing this power of attorney, the account holder(s) and the attorney accept that the General Banking Conditions and the Terms and Conditions applicable to Custody Accounts are binding." Insofern kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, von den "General Banking Conditions" keine Kenntnis bzw. keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten zu haben, sodass die Rechtserheblichkeit dieses Einwandes nicht weiter zu prüfen ist. Sodann bringt die Klägerin die "General Banking Conditions" selbst zur Anwendung, indem sie sich für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts und das vorliegend anwendbare Recht auf die dort in Ziff. 25 verankerte Gerichtsstandklausel und Rechtswahl beruft (act. 1 Rz. 4, 6; act. 3/4; act. 29/55 S. 24 ff.). Es bleibt somit der klägerische Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Dieser gründet, wie gesehen, auf dem – von der Beklagten bestrittenen – Vorwurf der Klägerin, die Beklagte bzw. der damalige Kundenberater G._____ habe sie (die Klägerin) aus unlauteren Beweggründen zum Kauf einer Offshoregesellschaft gedrängt, während sie keinerlei Bedarf dafür gehabt habe. Wer Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonderen Umstände, welche den Rechtsmissbrauch begründen (LEHMANN/HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 2 ZGB). Demzufolge trägt die Klägerin vorliegend die dahingehende Behauptungs- und Beweislast. Schon aus der zeitlich ersten im Recht liegenden und von der Klägerin zu ihrer Interessenlage bzw. ihrem Bedarf hinsichtlich der Verwendung einer Offshoregesellschaft zum Beweis angerufenen (act. 1 Rz. 23) E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 4. März 2013 geht hervor, dass die Klägerin (zumindest) erwog, die von ihr ausgewählte Offshoregesellschaft C._____ auch für Bankbeziehungen mit anderen Banken zu verwenden (act. 3/12; übersetzt in act. 1 Rz. 23; "[…] Bitte informieren Sie mich auch, wenn die Papiere für die andere Bank bereit sind. […]"). Dies geht ebenso klar aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zum Beweis angerufenen (act. 9 Rz. 35 f.) E-Mail von F._____ vom 15. Mai 2013 an den Kundenberater G._____ wie auch aus jener von der Klägerin am 28. März 2013 an den Kundenberater G._____ gesendeten E-Mailnachricht hervor. In der erstgenannten E-Mail erkun-

- 28 digt sich Herr F._____ im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bankkontos bei der I._____ nach den Kontaktangaben der Treuhandgesellschaft der C._____, weil die betreffende Bank die Unterzeichnung bestimmter Dokumente verlange (act. 10/7). In der erwähnten Korrespondenz der Klägerin fragt sie – gemäss unbestrittener Übersetzung (act. 9 Rz. 36; act. 20 Rz. 225) – nach, ob die vom Kundenberater erwähnten Gesellschaftsdokumente ("company documents") auch zur Eröffnung zusätzlicher Konten bei einer anderen Bank verwendet werden könnten oder ob diese separat vorbereitet werden müssten. Diese Absicht wird alsdann replicando von der Klägerin bestätigt (act. 20 Rz. 225). Weiter haben sowohl die C._____ mit Formular vom 17. März 2015 wie auch die Klägerin mit Formular vom 3. Februar 2015 unterschriftlich bestätigt, dass – wie die Beklagte geltend macht (act. 9 Rz. 27, 29) – die Verwendung der Offshoregesellschaft aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte (act. 3/15; act. 10/6; "The accountholder(s) herewith confirm(s) the legitimacy of the purpose of the structure/contract. In particular, the purpose of the structure/contract includes one or more of the following potential benefits: […] Holding of assets for legal and legitimate tax optimization purposes […]"). Auch wenn die Klägerin den steuerlichen Hintergrund der Verwendung der Offshoregesellschaft replicando bestreitet (act. 20 Rz. 219), muss sie diese (unbestrittene; act. 20 Rz. 221) unterschriftliche Bestätigung vorliegend gegen sich gelten lassen, zumal sie in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem Kundenberater G._____ längst ausgeschieden war. Auch gibt die Klägerin keine weitere Erklärung ab, weshalb sie in jenem Zeitpunkt ein Formular mit nach ihrer (heutigen) Auffassung unwahrem Inhalt unterzeichnete. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich aus den obgenannten Urkunden nicht, wie von der Klägerin behauptet, ergibt, dass die Klägerin von der Beklagten ohne jeglichen dahingehenden Bedarf in die Verwendung der Offshore-Struktur gedrängt wurde. Vielmehr lässt sich daraus klar ableiten, dass die Klägerin (zumindest anfänglich) erwog, diese Struktur auch für andere Bankbeziehungen zu verwenden und sie aus Gründen der Steueroptimierung gewählt wurde. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die klägerische Behauptung, wonach bei ihr der Eindruck erweckt worden sei, sie müsse eine solche Gesellschaft erwerben, um bei der Beklagten ein Konto zu eröffnen (act. 20 Rz. 221), nicht. An diesem Ergebnis ändert auch der von

- 29 der Klägerin angerufene Umstand (act. 1 Rz. 18), dass der Kundenberater – gemäss unbestrittener Übersetzung – am 4. März 2013 folgenden Satz schrieb: "Jetzt musst Du eine BVI-Firma auswählen.", nichts (act. 3/11). Dem Verb "müssen" kommen in dieser Verwendungsform insbesondere folgende Bedeutungen zu: a) einem von aussen kommenden Zwang unterliegen; gezwungen sein, etwas zu tun; b) aufgrund gesellschaftlicher Normen, einer inneren Verpflichtung nicht umhinkönnen, etwas zu tun oder c) aufgrund bestimmter vorangegangener Ereignisse, aus logischer Konsequenz notwendig sein, dass etwas Bestimmtes geschieht (vgl. www.duden.de zu Bedeutungen "müssen", zuletzt besucht am 3. April 2023). Im Gesamtkontext ist der Aussage des Kundenberaters G._____ letztere Bedeutung zuzumessen, nämlich dass als nächster (logischer) Schritt für die Verwendung einer Offshoregesellschaft eine solche auszuwählen war. Dass damit nicht ein eigentlicher Zwang zum Ausdruck gebracht werden sollte, wird auch dadurch deutlich, dass der abschliessende Satz der betreffenden E- Mailnachricht lediglich mit der Bitte verbunden war, einen Namen aus der beigefügten Liste auszuwählen ("Bitte wähle einen Namen und lasse es mich wissen […]."). Schliesslich ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin im Namen der C._____ tatsächlich Bankbeziehungen zu anderen Banken eingegangen ist, was die Klägerin verneint (act. 20 Rz. 225). Eine dahingehende (zumindest anfängliche) im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bestehende Absicht ist in den erwähnten E- Mails klar dokumentiert und letztlich für die vorliegende Würdigung entscheidend. Ob der Verkauf von Offshoregesellschaften im Jahre 2013 nicht mehr der geltenden Usanz entsprach und/oder ob dieses Vorgehen der Beklagten im Jahre 2013 gegen ihre internen Richtlinien und Compliancevorschriften verstiess (act. 1 Rz. 21 f.), ist für die Frage der Interessenlage bzw. des Bedarfs der Klägerin hinsichtlich der Verwendung einer Offshoregesellschaft nicht entscheidend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nebst den vorstehend gewürdigten Urkunden, offeriert die Klägerin unter diesem Punkt ihre Parteibefragung (act. 1 Rz. 17; act. 20 Rz. 66, 221) sowie die Zeugenbefragung von F._____ (act. 20 Rz. 221) zum Beweis. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen An-

- 30 spruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295, E. 7.1 mit Hinweisen; BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016, E. 5.1.2). Das Recht auf Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_71/2009 vom 25. März 2009 E. 3.4 f. m.w.H.). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3). Die vorangegangene Beweiswürdigung gelangt aufgrund der zum Beweis und Gegenbeweis angebotenen Urkunden zum klaren Beweisergebnis, dass der Klägerin der Beweis, dass sie für die verwendete Offshore-Struktur keinen Bedarf hatte und vom Kundenberater G._____ dazu gedrängt wurde, nicht gelingt. Vielmehr ist auf das Gegenteil zu schliessen. Die betreffenden Urkunden wurden echtzeitlich und ohne Bezug zum vorliegenden Prozess erstellt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass allfällige den eigenen Standpunkt stützende Aussagen der Klägerin und/oder von Herr F._____ geeignet wären, etwas an der aufgrund der genannten Urkunden gebildeten Überzeugung zu ändern. Dies umso mehr als die Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat, was ihre Glaubwürdigkeit und damit den Beweiswert ihrer Aussagen von Vorneherein schmälert (vgl. zur Berücksichtigung von Eigeninteresse bei antizipierter Beweiswürdigung: Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.3). Herr F._____ ist der Bruder der Klägerin, sodass es sich auch bei ihm nicht um einen neutralen Zeugen handelt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Folgenden nicht davon auszugehen ist, die Klägerin sei von der Beklagten ohne eigenen dahingehenden Be-

- 31 darf bzw. ohne eigenes Interesse zum Erwerb einer Offshoregesellschaft gedrängt worden. Insofern ist auch der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit im Falle der Berufung der Beklagten auf ihre "General Banking Conditions" nicht weiter zu prüfen bzw. ist ein solcher unzutreffend. 4.3.4. Zwischenfazit Die "General Banking Conditions" wurden von der C._____ rechtsgültig übernommen und gelangen vorliegend (uneingeschränkt) zur Anwendung. 4.4. Genehmigung 4.4.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht unter diesem Punkt zunächst geltend, Ziff. 8 der "General Banking Conditions" betreffe lediglich die Genehmigung der Kontoauszüge, aber nicht die nachträgliche Genehmigung der Vermögensverwaltungsstrategie (act. 20 Rz. 144 f.). Sodann erweise sich die Berufung auf die Genehmigungsfiktion als rechtsmissbräuchlich, da Kundenberater G._____ die streitgegenständlichen Kredite aufgenommen habe, um vermutlich seine eigene Performance zu steigern, da Kredite als Neugelder gelten und damit zur Erreichung der individuellen Neugelder-Ziele eines Bankmitarbeiters beitragen würden (act. 20 Rz. 146 f.). Die Klägerin führt weiter an, dass die Genehmigungsfiktion gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde, wenn der Bankkunde nicht über die Risiken informiert worden sei. Durch die Zusendung von Konto- und /oder Depotauszügen erfolge grundsätzlich keine rechtsgenügende Aufklärung, weshalb mit Ablauf der Beanstandungsfrist keine Genehmigung eintrete. Weil sie nicht über die Risiken von Fremdwährungsspekulationen mit Krediten aufgeklärt worden sei, habe sie auch nicht rechtsgültig in die Anlagestrategie einwilligen können (act. 20 Rz. 148-153, 233, 309). Die Klägerin macht weiter geltend, in ihrem Leben noch nie einen Kredit aufgenommen und keine Ahnung von allfälligen Risiken, welche die Fremdwährungstransaktionen mit Krediten in Millionenhöhe mit sich bringen könnten, gehabt zu haben (act. 1 Rz. 58, 61). Sie verfüge über geringe Erfahrungen und geringes

- 32 - Wissen im Bereich der Finanzanlagen oder Märkte und auch über keinerlei Leverage-Erfahrung (act. 1 Rz. 48-50). Die auf Seite drei des sie betreffenden Anlageprofils vom 9. Juli 2014 ("Client Investment Profil"; act. 3/26) ausgefüllten Angaben über ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Finanzanlagen würden nicht ihrem tatsächlichen Wissen und ihrer tatsächlichen Erfahrung entsprechen (act. 1 Rz. 49). Sie seien von Kundenberater G._____ ausgefüllt worden. Gleiches gelte für die darin enthaltenen Angaben zur Risikofähigkeit und -bereitschaft (act. 20 Rz. 57). Zwar habe sie an der Universität in Zagreb Marketing studiert. Der Abschluss eines Wirtschaftsstudiums bedeute indessen nicht, dass man sich in Finanzfragen hinlänglich auskenne (act. 20 Rz. 198 ff., 211). Das Währungsrisiko sei ihr zwar bekannt gewesen, nicht jedoch der Umstand, dass gehebelte Währungstransaktionen mit erheblichem Risiko verbunden seien (act. 20 Rz. 269). Sie habe die von ihrem Vater geerbte rund 1 Mio. Euro bei der Beklagten sicher anlegen wollen (act. 1 Rz. 27). Sie habe stets betont, dass sie bei der Anlage ihres Vermögens keinerlei Risiko eingehen könne und wolle. Das Vermögen hätte lediglich erhalten bzw. sanft vermehrt werden sollen. Sicherheit und Vermögenserhaltung seien das oberste Gebot bei jedem Investment gewesen (act. 1 Rz. 35; act. 20 Rz. 78). Sie habe das Vermögen riskoarm anlegen wollen und sich gewünscht, dass die Gelder werterhaltend und damit konservativ bewirtschaftet würden (act. Rz. 47, 51, 90). Die Beklagte beruft sich, wie gesehen, auf die in Ziff. 8 der "General Banking Conditions" vereinbarte Genehmigungsfiktion, wonach die in den Konto- und Depotauszügen aufgeführten Positionen als genehmigt gelten, sofern innert Monatsfrist keine Beanstandung erfolge. Sie macht dazu zusammengefasst geltend, dass die streitgegenständlichen Kredite und die damit erworbene Euro-Position aus den der Klägerin zugestellten und von ihr eingesehenen Konto- und Depotauszügen ersichtlich und ihr damit bekannt gewesen seien. Nichtsdestotrotz habe die Klägerin diese nie beanstandet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb von einer Genehmigung auszugehen sei (act. 9 Rz. 147; act. 28 Rz. 161-167). Die vereinbarte Genehmigungsfiktion beziehe sich gemäss Wortlaut klarerweise nicht nur auf die Genehmigung der Kontoauszüge, sondern ausdrücklich auf die Genehmigung sämtlicher darin aufgeführter Positionen

- 33 - (act. 28 Rz. 165 f.). Ausserdem sei spätestens im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsbeziehungen durch den Kundenberater H._____ eine ausdrückliche Genehmigung durch die Klägerin vorgelegen. Die Klägerin habe sich damals nämlich in Kenntnis der Risiken selbst für die Weiterführung der Anlage entschieden, obwohl sie diese ohne Weiteres hätte glattstellen können (act. 28 Rz. 186). Zur Frage der Risikoaufklärung macht die Beklagte geltend, die mit dem Kauf von Euro und dem eingesetzten Leverage verbundenen Risiken seien der Klägerin (und ihrem Bruder) bei der Aufnahme der Kredite vollumfänglich bekannt gewesen. Sie sei diese aus Renditeüberlegungen bewusst eingegangen. Im Oktober 2014 habe die Klägerin die Anlage nochmals ausdrücklich bestätigt und sich entgegen den damaligen Empfehlungen der Beklagten, eine Reduktion des Leverage in Betracht zu ziehen, dazu entschlossen, an der Anlage festzuhalten (act. 9 Rz. 10 f., 89). Bei der Klägerin handle es sich nicht um eine unerfahrene Anlegerin. Sie verfüge gemäss Anlageprofil über gute Kenntnisse sowie langjährige und regelmässige Erfahrung im Umgang mit Finanzierungsinstrumenten. Dies gelte vor allem im festverzinslichen Bereich und für Fremdwährungen. Die Beklagte bestreitet, dass diese Angaben nicht von der Klägerin stammen würden (act. 9 Rz. 12, 102). Sodann ergebe sich – ungeachtet der Angaben im Risikoprofil – bereits aufgrund des beruflichen Hintergrundes und der Ausbildung der Klägerin, dass es sich nicht um eine unerfahrene Anlegerin handle. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Klägerin die Risiken der streitgegenständlichen Anlage nicht von Anfang an bekannt gewesen seien, so sei dies aufgrund des Inhalts des gemeinsamen Treffens vom 7. Oktober 2014 spätestens bei Übernahme der Kundenbeziehung durch Kundenberater H._____ nachweislich der Fall gewesen, was insbesondere auch aus der E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und Kundenberater H._____ vom 12., 13. und 14. November 2014 deutlich werde. Für die Klägerin sei die angeblich pflichtwidrige Anlage sodann ohne weiteres erkennbar gewesen, zumal die Klägerin geltend mache, dass die Kreditaufnahme dem eigenen Risikoprofil komplett widersprochen haben soll (act. 28 Rz. 65, 92 ff., 179-181). Sodann sei in dieser Hinsicht zu beachten, dass die Klägerin bei sämtlichen Treffen von ihrem Bruder begleitet worden sei, welcher ebenfalls Wirtschaftswissenschaften an der Universität in Zagreb studiert habe. Auch bei ihm

- 34 handle es sich angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrundes als Eigentümer und CEO des in Zagreb ansässigen und der …-Industrie zugehörigen Unternehmens J._____ D.O.O. um einen erfahrenen (und risikoaffinen) Anleger. Er habe über Einzelzeichnungsbefugnis auf dem Konto der C._____ verfügt und selber Instruktionen erteilt. Die Klägerin und Herr F._____ hätten in Bezug auf die streitgegenständliche Anlagen genau gewusst, was sie getan hätten, und seien sich der getätigten Anlagen und der damit verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst gewesen (act. 9 Rz. 21; act. 28 Rz. 95). Nichtsdestotrotz habe Kundenberater H._____ anlässlich des Treffens vom 7. Oktober 2014 nochmals auf die Anlage hingewiesen und habe dabei ausdrücklich zu bedenken gegeben, dass die Euro-Untergrenze durchaus wieder aufgehoben werden könne. Entsprechend habe er der Klägerin empfohlen, über eine Reduzierung des Leverage nachzudenken. Sie habe sich indessen bewusst für die Weiterführung der Anlage entschieden, weil der Euro-Kurs zum damaligen Zeitpunkt leicht unter dem Einstiegskurs notiert habe und die Klägerin mindestens diesen wieder habe erreichen wollen (act. 28 Rz. 96, 98). 4.4.2. Rechtliches Nach der Praxis des Bundesgerichts kommen für die Abwicklung von Börsengeschäften bzw. die Anlagetätigkeit grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht: die blosse Konto-/Depotbeziehung ("Execution-Only- Verhältnis"), die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei welcher die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlageberatung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto- /Depotbeziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGE 144 III 155 E. 2.1;

- 35 - Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.1, je m.w.H.). Die Qualifikation des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses beeinflusst Bestand und Umfang der vertraglichen Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten. Am umfassendsten ist die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Vermögensverwaltung (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2016; 4A_466/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1). Mit der in Bankverträgen regelmässig enthaltenen Genehmigungsfiktion vereinbaren die Parteien, dass ein passives Verhalten des Bankkunden als Annahme des Kontoauszuges im Sinne von Art. 6 OR zu werten ist. Gemäss der Rechtsprechung ist eine dahingehende Vereinbarung zulässig bzw. gültig. Sie hat zur Folge, dass der Kunde eine Reklamation bezüglich einer Transaktion innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags oder des Konto- oder Depotauszugs anzubringen hat, ansonsten die Transaktion oder der Auszug als von ihm genehmigt gilt (Urteile des Bundesgerichts 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 5.2; 4A_471/2017 vom 3. September 2018 E. 4.2.2; 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 127 III 147 E. 2d). Wenn die Parteien in diesem Sinne vereinbaren, dass Stillschweigen eine Erklärung durch Schweigen ist, wird aus dem Schweigen nicht auf Annahme geschlossen, sondern das Schweigen drückt selbst die Annahme aus und gilt aufgrund der getroffenen Vereinbarung als ausdrückliche Willenserklärung (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1-18 OR, 2018, N. 28-30 zu Art. 6 OR; KRA- MER/SCHMIDLIN, in: Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1-18 OR, 1986, N. 44 f. zu Art. 6 OR). Sind die Voraussetzungen einer vereinbarten Genehmigungsfiktion erfüllt, ist deren Rechtsfolge, dass eine (allfällige) Sorgfaltspflicht- bzw. Vertragsverletzung nachträglich geheilt wird und kein Raum für dahingehende Schadenersatzansprüche bleibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2018 vom 10. September 2018 E. 7, 4C.342/2003 vom 8. April 2005 E. 2.4; Urteil und Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170093 vom 16. März 2020 E. 6.5 S. 61 und HG150211 vom 20 Juni 2018 E. 6.2 S. 31; FELLMANN, in: Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 1992, N. 171 zu Art. 397 OR; ABEGGLEN/SCHOTT, Einsatz

- 36 alternativer Anlagen in der Vermögensverwaltung, in: GesKR 2010, S. 476 ff., 488). Bei vereinbarter banklagernder Zustellung kann das Gericht unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB auf Unverbindlichkeit der Genehmigungsfiktion erkennen, wenn diese nach dem Umständen des Einzelfalls zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führt. Namentlich kann sich die Bank nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, wenn sie diese zur absichtlichen Schädigung des Kunden benutzt oder sie nach den Umständen wusste oder wissen musste, dass dem Kunden der Genehmigungswille fehlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2019 vom 9. August 2019 E. 3.2.2 und zit. Urteil 4A_42/2015 E. 5.2). Diese für den Sonderfall der banklagernden Korrespondenz entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung gelangt indessen im Falle der ordentlichen Zustellung der Kontoauszüge an den Kunden oder seinen Vertreter nicht zur Anwendung, sofern die Unregelmässigkeiten aus den zugestellten Dokumenten ersichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.5; in diese Richtung auch schon zit. Urteil 4A_42/2015). Folglich greift die Genehmigungsfiktion im Falle der Zustellung der Kontoauszüge selbst dann, wenn die Bank in Bezug auf die Ausführung der vorangegangen Transaktionen grobfahrlässig gehandelt hat. Die unterlassene Prüfung der zugestellten Unterlagen stellt hierbei ein dem Kunden nach Treu und Glauben anzulastendes Versäumnis dar, das den Kausalzusammenhang zwischen dem groben Verschulden der Bank und dem eingetretenen Schaden unterbricht (zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.2.2). Dabei betont das Bundesgericht, dass die Zustellung des Kontoauszugs nicht nur der Information des Kunden dient, sondern auch der rechtzeitigen Aufdeckung und Korrektur von Fehlbuchungen oder unautorisierten Transaktionen in einem Zeitpunkt, in welchem finanzielle Schäden möglicherweise noch abwendbar sind (zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.2.1; so auch zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2017 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch BER- NET/VON DER CRONE, Haftungsrechtliche Stellung der Bank bei Vollmachtsverhältnissen, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht (SZW), 2020 S. 489 ff., S. 497 f.).

- 37 - Der Kunde ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die von der Bank erhaltenen Mitteilungen sorgfältig in Bezug auf allfällige Unregelmässigkeiten hin zu prüfen und Buchungen anzufechten, welche ihm irregulär oder unbegründet erscheinen. Mangels Beanstandung muss sich der Kunde, auch wenn er die Geschäfte durch sein Verhalten nicht bewusst genehmigen wollte, die (in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene) Genehmigungsfiktion entgegenhalten lassen, selbst wenn sich der Kundenbetreuer der Bank nicht an seine Weisungen gehalten hat (zit. Urteile 4A_556/2019 E. 5.2; 4A_161/2020 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1.2; zit. Urteile 4A_471/2017 E. 4.2.2, E. 4.3.2 und 4A_42/2015 E. 5.5). Liegt ein Execution-only-Verhältnis vor, stellt das Bundesgericht aufgrund der eingeschränkten und nur in Ausnahmefällen bestehenden Aufklärungspflicht der Bank (vgl. dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.1) in dieser Hinsicht grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Genehmigungsfiktion (vgl. zit. Urteile 4A_161/2020; 4A_42/2015). Ist (potentiell) von einem Vermögensverwaltungsvertrag auszugehen, setzt das Bundesgericht in Bezug auf die Aufklärungspflicht Folgendes voraus: Unabhängig davon, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag, ein Anlageberatungsvertrag oder ein Execution-only-Verhältnis vorliegt, greift die Genehmigungsfiktion dann, wenn dem Kunden Bankdokumente ausgehändigt werden, aus welchen die – entgegen seinen Weisungen bzw. der vereinbarten Anlagestrategie – getätigten Transaktionen hervorgehen und er in der Lage ist bzw. über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die Bedeutung der Dokumente zu erfassen (zit. Urteil 4A_471/2017 E. 4.1.1, E. 4.3.2). Eine Genehmigung infolge vereinbarter Genehmigungsfiktion setzt voraus, dass der Kunde angemessen darüber informiert ist, dass der Beauftragte seine Anweisungen nicht befolgt hat. Ein in Anlagegeschäften unerfahrener Bankkunde ist nicht gehalten, Investitionen des Vermögensverwalters selber auf ihr Risiko hin zu analysieren, da er – mangels anderer Information – darauf vertrauen darf, dass der Vermögensverwalter sich an die vereinbarte Anlagestrategie hält und Anlagen mit einem entsprechenden Risikopotential tätigt (Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2018 vom 10. September 2018 E. 7; 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3; zit. Urteil 4C.342/2003 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.8). Der Bank-

- 38 kunde, welcher eine ihm mitgeteilte Investition nicht beanstandet, weil er beim blossen Lesen der Dokumente die Vertragsverletzung des Vermögensverwalters nicht erkannte bzw. erkennen konnte, kann daher einwenden, die (stillschweigende) Genehmigung habe auf einem Irrtum bzw. Willensmangel beruht und geltend machen, die Genehmigung sei in der irrtümlichen Annahme erfolgt, dass die jeweilige Transaktion bzw. Anlage gemäss der vereinbarten Anlagestrategie vorgenommen worden sei (zit. Urteile des Bundesgerichts 4A_556/2019 E. 5.2; 4C.342/2003 E. 2.3). In seinem Urteil 4A_449/2018 vom 25. März 2019 hält das Bundesgericht demgegenüber relativ apodiktisch und ohne nähere Begründung fest, dass im Falle eines Vermögensverwaltungsvertrages die Genehmigungsfiktion nichts an einer mangelhaften Aufklärung des Kunden ändere (E. 5.3). In seinem Urteil 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 erwog das Bundesgericht ferner, dass von einer stillschweigenden Genehmigung der Handlungsweise des Beauftragten nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Auftraggeber die Leistung des Beauftragten in Kenntnis ihrer Weisungswidrigkeit vorbehaltlos annehme, wozu es auch die Abweichung der getätigten Anlage vom vereinbarten Risikopotential zählte (E. 1.8). Die Aufklärungspflicht wird inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und durch die Art der in Frage stehenden Anlage andererseits bestimmt. Sie hat keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, Informationsdefizite auszugleichen. Kennt der Kunde die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.3). Je fachkundiger und je geschäftserfahrener ein Kunde ist, desto geringer sind die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung. Die Art des Anlagegeschäfts wirkt sich teils wesentlich auf die Erkennbarkeit der Risiken aus. Sind die mit einer bestimmten Anlagestrategie verbundenen Risiken leicht erkennbar, ist darüber nicht aufzuklären (JENTSCH/VON DER CRONE, Informationspflichten der Bank bei der Vermögensverwaltung: Kundenprofil und Risikoaufklärung, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht (SZW), 2011, S. 639 ff, 639 f.). Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Kunde nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1). Bei wirtschaftlich gebilde-

- 39 ten Personen kann vorausgesetzt werden, dass sich diese der Risiken der Kreditfinanzierung von Vermögensanlagen bewusst sind (JENTSCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 641 unter Verweisung auf Urteil des Obergerichts LB090114 vom 19. Januar 2011). Was die Beweislast betrifft, so obliegt es beim Vermögensverwaltungsvertrag dem Kunden, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Haftung der Bank erfüllt sind, d.h. dass ein Vertrag geschlossen wurde, dass die Bank ihn schlecht erfüllt hat, dass ein Schaden entstanden ist und dass ein Kausalzusammenhang zwischen der schlechten Erfüllung und dem Schaden besteht. Der Bank ihrerseits steht der Exkulpationsbeweis offen. Überdies hat sie den Nachweis allfälliger entlastender Tatsachen zu erbringen, namentlich dass der Kunde neue Anweisungen gegeben oder die getätigten Transaktionen nachträglich genehmigt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Verweisung auf zit Urteil 4C.18/2004; zit. Urteil 4A_41/2006 E. 3.5). 4.4.3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass auf die Frage der Vertragsqualifikation vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Denn selbst wenn – der Argumentationslinie der Klägerin folgend – von einem Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativer Anlagestrategie und nicht bloss von dem von der Beklagten behaupteten Executiononly-Verhältnis auszugehen wäre, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – eine Genehmigung(sfiktion) zu bejahen. Ziff. 8 der General Banking Conditions lautet wie folgt:

- 40 -

Der Wortlaut dieser Klausel ist insofern klar, als dass Beanstandungen hinsichtlich Konto- und/oder Depotauszügen innert vier Wochen ab Versanddatum angebracht werden müssen, andernfalls sie als genehmigt gelten, wobei die Genehmigung sich auf alle darin aufgeführten Positionen bezieht. Das in Schweizer Franken aufgenommene Darlehen (samt Zinsen) und die damit erworbene Euro- Position waren vorliegend ohne Weiteres aus den jeweiligen der Klägerin übermittelten Auszügen ersichtlich (vgl. act. 10/17 und act. 10/23, jeweils S. 5, 7 des Auszugs) und sind daher eindeutig von dieser Klausel erfasst. Insofern ist der Einwand der Klägerin, wonach Ziff. 8 der "General Banking Conditions" lediglich die Genehmigung der Kontoauszüge, aber nicht die nachträgliche Genehmigung der Vermögensverwaltungsstrategie betreffe (act. 20 Rz. 144 f.), unbehelflich. Ausserdem umfasst die Genehmigung von Transaktionsbelegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die damit verfolgte Strategie, sofern die darin aufgeführten Transaktionen für diese repräsentativ sind (zit. Urteil 4A_449/2018 E. 5.2.2). Letzteres ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Somit ist festzuhalten, dass Ziff. 8 der "General Banking Conditions" hinsichtlich der streitgegenständlichen Transaktionen auch unter diesem Aspekt greift.

- 41 - Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin durch Übermittlung von Konto- bzw. Depotauszügen sowie persönliche Treffen mit dem Kundenberater der Beklagten in Zürich regelmässig über die streitgegenständlichen Kredite und die damit getätigte Euro-Anlage informiert worden war, ohne diese jemals beanstandet zu haben. Demzufolge steht vorliegend für die von der Beklagten behauptete Genehmigung(sfiktion) die Frage der Risikoaufklärung im Zentrum. Dabei ist zunächst noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Klägerin nicht Vertragspartei der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung, sondern lediglich wirtschaftlich Berechtigte derselben war. Der Vertrag wurde zwischen der C._____ und der Beklagten geschlossen. Insofern bestand – das Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrages vorausgesetzt – auch die streitgegenständliche Risikoaufklärungspflicht gegenüber der C._____, sodass sich deren Umfang in erster Linie nach dem Wissenstand der C._____ und damit von E._____ als deren vertretungsberechtigtes Organ richtet. Die Sach- und Fachkunde der Klägerin als in Bezug auf das Konto der C._____ einzelzeichnungsberechtigte wirtschaftlich Berechtigte ist der C._____ subsidiär ebenfalls anzurechnen. Es ist insofern massgeblich, als nicht davon auszugehen ist, dass gegenüber der C._____ direkt eine ausreichende Aufklärung seitens der Beklagten stattgefunden hat oder eine solche aufgrund deren Wissensstands gar nicht notwendig war (in diesem Sinne auch zit. Urteil 4A_436/2016; 4A_466/2016 E. 4.3 f.; ZELLWEGER-GUTKNECHT, Zivile Rechtsfolgen wirtschaftlicher Berechtigung, Urteilshinweise und dogmatische Überlegungen, in: Bankvertragsrecht, Susan Emmenegger [Hrsg.], 2017, S. 1 ff, S. 11f.). Da sich die Beklagte im Sinne einer rechtsvernichtenden bzw. entlastenden Tatsache auf die Genehmigung(sfiktion) beruft, ist sie (erwähntermassen) hinsichtlich sämtlicher diesbezüglichen Tatbestandselemente behauptungs- und beweisbelastet (vgl. Ziff. 4.4.2 a.E.). Dazu gehört insbesondere auch die Beweislast für eine angemessene Information und den Erfahrungsgrad der Kundin in Finanzfragen (zit. Urteile 4A_41/2016 E. 4.3; 4C.18/2004 E. 1.8). Die vorliegend streitgegenständliche Investition zeichnet sich dadurch aus, dass Fremdkapital im Umfang von CHF 7 Mio. aufgenommen, damit Euro zum Kurs von 1.21 erworben und im Sinne einer Anlage auf dem Konto der C._____ belassen wurde. Die Anlage birgt mithin im Wesentlichen zwei Risikokomponenten. Ei-

- 42 nerseits besteht beim Fremdwährungskauf ein Währungsrisiko, d.h. das Risiko dass die erworbene Währung im Verhältnis zur investierten Währung an Wert verliert bzw. der Kurs entsprechend sinkt, was der Klägerin hinlänglich bekannt war (act. 9 Rz. 90; act. 20 Rz. 269) und im Übrigen als leicht erkennbares Risiko keiner weiteren Aufklärung bedurfte (JENTSCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 651 und FN 109). Andererseits besteht bei der Aufnahme von Fremdkapital – unabhängig von der Werthaltigkeit der damit getätigten Anlage – die Verpflichtung, dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzubezahlen und einen Darlehenszins zu leisten. Da es sich um Fremdkapital handelt, tritt zur Verlustgefahr die Verschuldungsgefahr hinzu. Steigt der Kurs der gehaltenen Währung (hier Euro) im Verhältnis zur Währung des aufgenommenen Fremdkapitals, resultiert ein (potentieller) Gewinn aus der Differenz zwischen dem Fremdkapitalbetrag und dem – mit dem höheren Kurs – in die Währung des Fremdkapitals umgerechneten Euro- Betrag abzüglich geleisteter Darlehenszinsen. Sinkt hingegen der Kurs der gehaltenen Währung im Verhältnis zur Währung des aufgenommen Fremdkapitals, deckt die gehaltene Währung – umgerechnet mit dem tieferen Kurs – das Fremdkapital nicht mehr und es resultiert ein Verlust in der entsprechenden Differenz zuzüglich Darlehenszinsen. Je höher die Kursschwankung, desto höher ist der Gewinn bzw. der Verlust. Je mehr Fremdkapital aufgenommen wird bzw. je grösser der Betrag der damit erworbenen Währung ist, desto mehr wirkt sich eine Kursschwankung und damit das Währungsrisiko aus und umso höher ist das Verlustrisiko. Das Risiko der Anlage bemisst sich – abgesehen von der Stabilität der Währung – mithin primär nach rein mathematischen Grundsätzen. In dem im Rahmen der Kontoeröffnung zwischen der C._____ und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag wird in Ziff. 5 unter dem Titel "Risk Disclosure" Folgendes festgehalten (act. 28 Rz. 59, 219; act. 3/17 S. 2; act. 29/55 S. 14):

- 43 -

Im Kreditvertrag wurde mithin – zwar in standardisierter Form, aber dennoch unmissverständlich – darauf hingewiesen, dass ein hohes Mass an Leverage sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Investors auswirken und zum Totalverlust der Anlage führen könne, weshalb kein Geld investiert werden solle, in Bezug auf welches der Investor es sich nicht leisten könnte, dieses zu verlieren. Sodann enthält die betreffende Klausel die Bestätigung, dass der Kunde (d.h. die C._____) von der Bank (d.h. der Beklagten) über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit gehebelten Transaktionen aufgeklärt worden sei. Aufgrund des klaren Hinweises auf einen möglichen Totalverlust und der ausdrücklichen Bestätigung der erfolgten Risikoaufklärung durch die C._____ ist – ungeachtet der tatsächlichen Kenntnis der Klägerin – davon auszugehen, dass die C._____ hinsichtlich der aufgenommenen Kredite in Schweizer Franken und der damit erworbenen Euro-Position über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war, zumal das Währungsrisiko als leicht erkennbares Risiko keiner Aufklärung bedurfte und dieses der Klägerin im Übrigen erwähntermassen bekannt war. Vorliegend wurden der C._____ bzw. der Klägerin die den streitgegenständlichen Kredit und die damit erworbene Euro-Position klar ausweisenden Bankbelege – trotz Holdmail-Vereinbarung (act. 3/9) – effektiv zugestellt und diese Positionen ausdrücklich mit ihr besprochen, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsmissbrauchsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.4.5). Im Übrigen würde die von der Klägerin als dahingehend behauptungs- und beweisbelastete Partei (vgl. Ziff. 4.3.2 hiervor) geäusserte blosse Vermutung (act. 20 Rz. 147) für die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit ohnehin nicht

- 44 genügen. Die C._____ bzw. die Klägerin hat die streitgegenständlichen Transaktionen nie beanstandet. Es ist demzufolge in Anwendung von Ziff. 8 "General Banking Conditions" eine Genehmigung derselben zu bejahen. Selbst wenn für die Frage der genügenden Risikoaufklärung nicht auf den "Risk Disclosure" im Kreditvertrag, sondern – mangels weiterer von der Beklagten behaupteten Aufklärungshandlungen gegenüber der C._____ – auf die diesbezüglichen Kenntnisse der Klägerin als einzelzeichnungsberechtigte wirtschaftlich Berechtigte abgestellt würde, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wie nachfolgende Ausführungen zeigen: Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bekanntlich nur insoweit, als die Klägerin über die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht schon im Bilde war. Die Klägerin hat unbestrittenermassen an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zagreb studiert und ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen (act. 1 Rz. 13; act. 9 Rz. 13; act. 20 Rz. 211; act. 28 Rz. 125; act. 3/25). Sie ist demzufolge als wirtschaftlich gebildete Person einzustufen, ungeachtet dessen, dass die Klägerin betont, an der entsprechenden Fakultät (lediglich) Marketing studiert zu haben (act. 1 Rz. 13), was von der Beklagten im Übrigen bestritten wird (act. 28 Rz. 125). Auch wenn daraus – wie die Klägerin richtigerweise anführt (act. 1 Rz. 48; act. 20 Rz. 53, 201) – nicht unmittelbar auf Fachwissen im Finanzbereich geschlossen werden kann, ist aufgrund der klägerischen Ausbildung zumindest davon auszugehen, dass sie die Bedeutung der Aufnahme von Fremdkapital und somit die damit verbundene Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtung sowie das Verschuldungsrisiko kannte. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass dies einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt ist, zumal Konsumkredite bzw. Kreditkarten schon damals zum gängigen Zahlungsmittel gehörten, auch wenn oder gerade weil vorliegend von einer ganz anderen Grössenordnung der Kreditgewährung auszugehen ist. Aufgrund ihres Bildungsstandes ist ebenfalls zu schliessen, dass die Klägerin in der Lage war, die vorstehend dargelegte Funktionsweise und Wechselwirkung der streitgegenständlichen Anlage zu verstehen, zumal es sich – gerade für eine Person mit höherer Schul- und wirtschaftswissenschaftlicher Aus-

- 45 bildung – nicht um einen sonderlich komplexen Mechanismus handelt (so auch die Beklagte act. 9 Rz. 82, 143, 192), auch wenn für die Gewinn- bzw. Verlustermittlung zwei Grössen zusammenspielen. Beachtlich erscheint in dieser Hinsicht weiter, dass sich die Klägerin kurz nach Eröffnung der Kontobeziehung zwischen der C._____ und der Beklagten mit E- Mail vom 28. März 2013 an Kundenberater G._____ wandte, gemäss unbestrittener Übersetzung (act. 10/8 S. 3) gegenüber Kundenberater G._____ bestätigte, dass sie "die restlichen Vermögenswerte" im Gesamtumfang von EUR 500'000.– schicken werde und sodann schrieb: "Wenn das Geld angekommen ist, kannst du alles investieren nach dem System 1:2 (ähnlich wie bei meinem Bruder) und wenn wir uns sehen, können wir das gemeinsam anschauen." (act. 9 Rz. 46; act. 20 Rz. 235). Unbestrittenermassen bezog sich die Instruktion, nach Eingang der Vermögenswerte nach dem "System 1:2" vorzugehen, auf den einzusetzenden Leverage (act. 28 Rz. 30; act. 37 Rz. 23 f.; act. 39 Rz. 17). Am 16. bzw. 17. April 2013 wurde ein Kredit von insgesamt USD 1'050'000.– zu Lasten des Kontos der C._____ aufgenommen. Am 29. April 2013 wurden damit die in Rz. 44 der Klageschrift unter jenem Datum aufgeführten Anlagen getätigt (act. 9 Rz. 48 f.; act. 20 Rz. 238 f.). Am 23. September 2013 bat die Klägerin um Zusendung des aktuellen Vermögensausweises, um den Status und die Entwicklung des Vermögens zu sehen. Kundenberater G._____ übermittelte ihr am Folgetag einen solchen mit einer kurzen Erklärung (act. 9 Rz. 68 f.; act. 20 Rz. 256; act. 10/15, 16). Der Wortlaut dieser E-Mailnachricht der Klägerin vom 23. September 2013 lässt nicht auf eine unbedarfte Person schliessen, sondern auf jemanden, der durchaus in der Lage ist, einen Vermögensausweis bzw. die darin enthaltenen Informationen zu verstehen. Der USD-Kredit und die bis dahin neu aufgelaufenen Zinsen waren im Vermögensausweis per 23. September 2013 aufgeführt (act. 10/16 S. 7 des Auszugs). Anlässlich eines Besuches vom 16. Oktober 2013 wurde sodann das Portfolio mit der Klägerin einzeln durchgegangen und die getätigten Transaktionen von ihr geprüft. Sie nahm sodann Einsicht in den Depotauszug per 15. Oktober 2013 und gab (zumindest) den Auftrag, die banklagernde Korrespondenz zu vernichten (act. 9 Rz. 53 f.; act. 20 Rz. 243 f.; act. 28 Rz. 343; act. 10/11 S. 1). Die USD-Kredite und die bis dahin neu aufgelaufenen Zinsen waren daraus abermals

- 46 ersichtlich (act. 10/11 S. 8). Der Kredit in USD wurde am 29. September 2014 schliesslich zurückbezahlt (act. 1 Rz. 41; act. 9 Rz. 217; act. 20; act. 10/27 S. 2). Ihre Anweisung, nach dem System 1:2 zu investieren bzw. in entsprechendem Ausmass Leverage aufzubauen, ist als weiteres Indiz zu werten, dass die Klägerin schon damals verstanden hat, wie diese Art von Anlage funktioniert, andernfalls die Wortwahl anders ausgefallen wäre (so auch die Beklagte act. 28 Rz. 33). Dies wird auch durch die Bezugnahme auf die Anlagestrategie ihres Bruders klar. Für die von der Beklagten bestrittene klägerische Behauptung, wonach es Kundenberater G._____ war, der den Begriff "1:2" beim Treffen vom 8. März 2013 im Rahmen der Präsentation der Anlagestrategie verwendet habe (act. 37 Rz. 24; act. 39 Rz. 17), offeriert die Klägerin keine Beweismittel, weshalb der diesbezügliche Beweis von vorneherein misslingt und in der Folge nicht von einer entsprechenden Begriffsverwendung durch Kundenberater G._____ auszugehen ist. Insofern kann offenbleiben, ob die dahingehenden im Rahmen der Stellungnahme zur Duplik getätigten Vorbringen der Klägerin rechtzeitig erfolgten. Sodann waren die Höhe der Kreditsumme als Negativsaldo sowie die aufgelaufenen Zinse für die Klägerin sowohl aus dem ihr am 24. September 2013 zugestellten als auch aus dem mit ihr am 16. Oktober 2013 besprochenen Depotauszug per 15. Oktober 2013 klar ersichtlich und damit die Funktionsweise eines Kredites bereits vor der Aufnahme der streitgegenständlichen Kredite für die Klägerin ersichtlich dokumentiert. Nach erfolgter CHF-Kreditaufnahme im Juli 2014 und den damit getätigten Euro- Käufen im Juli und August 2014 wurden anlässlich des Treffens vom 7. Oktober 2014 sodann mit Kundenberater H._____ unbestrittenermassen die (damals) aktuellen Chancen und Risiken des Portfolios sowie die Kreditsituation und die von der C._____ gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen. Weiter wurde auch die Reduktion des Leverage mit der Klägerin und ihrem Bruder ausdrücklich thematisiert. Während die Beklagte geltend macht, dass Kundenberater H._____ bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich auf die bestehenden Risiken, namentlich auf die jederzeitige Möglichkeit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses, hingewiesen und empfohlen habe, eine Reduktion des Leverage in Erwägung zu ziehen (act. 9 Rz. 110-112), bestreitet die Klägerin, von H._____ auf die beste-

- 47 henden Risiken hingewiesen und angehalten worden zu sein, eine Reduktion des Leverage in Betracht zu ziehen (act. 20 Rz. 285 f.). In der Folge wurde – gemäss Klägerin auf Empfehlung von Kundenberater H._____ – vereinbart, den am 13. Oktober 2014 fälligen Kredit um einen Monat zu verlängern und die Situation genau zu beobachten. Hintergrund dieses Vorgehens bildete – gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Beklagten (act. 9 Rz. 112, 119; act. 20 Rz. 285 f., 290; act. 28 Rz. 98 f., 107; act. 37 Rz. 43-46) – der Wunsch der Klägerin, vor Reduktion des Leverage mindestens den Einstiegskurs wieder zu erreichen. Der Klägerin war aufgrund des unbestrittenen Inhalts dieses Treffens spätestens ab jenem Zeitpunkt bewusst, dass ein Kredit über CHF 7 Mio. aufgenommen und damit die streitgegenständliche Euro-Position erworben worden war. Angesichts ihres Bildungsgrades, der eingeräumten Kenntnis des Währungsrisikos und der Höhe des aufgenommenen Kredites bzw. der damit erworbenen Euro-Position war für die Klägerin – entgegen ihren Behauptungen – unschwer zu erkennen, dass mit diesem Vorgehen ein erhebliches Risiko verbunden war, welches zweifelsohne nicht mit dem von ihr behaupteten konservativen Anlageprofil im Einklang stand. Auch war für die Klägerin das Verhältnis dieser Anlage zu den von ihr eingebrachten Mitteln und damit den übrigen von ihr getätigten Anlagen ohne weiteres erkennbar. Der Fakt, dass unbestrittenermassen die Kreditsituation sowie die von der C._____ gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen wurden und über eine Reduktion des Leverage unbestrittenermassen zumindest gesprochen und eine solche verworfen wurde, spricht klar dafür, dass eine Thematisierung der Risiken zumindest im Sinne einer Vor- und Nachteilsabwägung erfolgte. Was sonst hätte man in diesem Zusammenhang besprechen sollen, räumt doch auch die Klägerin, nachdem sie eine Risikoaufklärung pauschal bestreitet, selbst ein, dass über die Chancen und Risiken des Portfolios gesprochen worden war (vgl. act. 20 Rz. 285 f.). Dass die Klägerin anstrebte, den Einstiegskurs wieder zu erreichen, spricht wiederum dafür, dass sie sich schon damals der Funktionsweise der Anlage bewusst war. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, ihr Bruder und Kundenberater H._____ alsdann vereinbarten, die

HG200190 — Zürich Handelsgericht 03.10.2023 HG200190 — Swissrulings