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Zürich Handelsgericht 24.08.2022 HG200098

August 24, 2022·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,888 words·~1h 9min·2

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200098-O U1

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Walter Schläpfer, Handelsrichter Werner Heim und Handelsrichterin Anja Widmer sowie Gerichtsschreiber Dr. Andreas Baeckert

Urteil vom 24. August 2022 (berichtigte Fassung)

in Sachen

A._____ Generalunternehmen GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

B1._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 5 Parteien und ihre Stellung ............................................................................. 5 Prozessgegenstand ...................................................................................... 5 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 6 Erwägungen .......................................................................................................... 7 1. Formelles ...................................................................................................... 7 2. Unbestrittener Sachverhalt und Übersicht der Streitpunkte .......................... 8 3. Forderungen der Klägerin aus den Hauptverträgen .................................... 10 3.1. Ablieferung bzw. Abnahme des Werks ............................................... 10 3.2. Vertraglich vereinbarte Abzüge .......................................................... 12 3.2.1. Abzug für allgemeine Baureinigung, Bauwasser und Baustrom ................................................................................ 12 3.2.2. Abzug für (Aussen-)Baulift ..................................................... 14 3.3. Minderung aufgrund von Mängeln ...................................................... 15 3.3.1. Zwischenzeitlich behobene Mängel ....................................... 15 3.3.2. Neu entdeckte Mängel ........................................................... 15 3.3.3. Verbleibende Mängel ............................................................. 17 3.3.3.1. Allgemeines .......................................................... 17 3.3.3.2. Mangel Nr. 17........................................................ 20 3.3.3.3. Mangel Nr. 22........................................................ 21 3.3.3.4. Mangel Nr. 29........................................................ 21 3.3.3.5. Mangel Nr. 30........................................................ 22 3.3.3.6. Mangel Nr. 55........................................................ 23 3.3.3.7. Mangel Nr. 76........................................................ 23 3.3.3.8. Mangel Nr. 77........................................................ 24 3.3.3.9. Mangel Nr. 80........................................................ 24 3.3.3.10. Mangel Nr. 110 ...................................................... 25 3.3.3.11. Mangel Nr. 123 ...................................................... 26 3.3.3.12. Mangel Nr. 128 ...................................................... 26 3.3.3.13. Mangel Nr. 134 ...................................................... 27 3.3.3.14. Mangel Nr. 135 ...................................................... 27 3.3.3.15. Mangel Nr. 142 ...................................................... 28 3.3.3.16. Mangel Nr. 149 ...................................................... 28 3.3.3.17. Mangel Nr. 163 ...................................................... 29 3.3.3.18. Mangel Nr. 165 ...................................................... 30 3.3.3.19. Mangel Nr. 168 ...................................................... 30

- 3 - 3.3.3.20. Mangel Nr. 177 ...................................................... 31 3.3.3.21. Mangel Nr. 185 ...................................................... 32 3.3.3.22. Mangel Nr. 188 ...................................................... 32 3.3.3.23. Mangel Nr. 189 ...................................................... 33 3.3.3.24. Mangle Nr. 196 ...................................................... 34 3.3.3.25. Mangel Nr. 200 ...................................................... 34 3.3.3.26. Mangel Nr. 206 ...................................................... 34 3.3.3.27. Mangel Nr. 217 ...................................................... 35 3.3.3.28. Mangel Nr. 241 ...................................................... 36 3.3.3.29. Mangel Nr. 242 ...................................................... 36 3.3.3.30. Mangel Nr. 249 ...................................................... 37 3.3.3.31. Mangel Nr. 252 ...................................................... 38 3.3.3.32. Mangel Nr. 255 ...................................................... 39 3.3.3.33. Mangel Nr. 260 ...................................................... 40 3.3.3.34. Mangel Nr. 270 ...................................................... 40 3.3.3.35. Mangel Nr. 283 ...................................................... 41 3.3.3.36. Mangel Nr. 299 ...................................................... 42 3.3.3.37. Mangel Nr. 314 ...................................................... 42 3.3.3.38. Mangel Nr. 331 ...................................................... 43 3.3.3.39. Mangel Nr. 334 ...................................................... 44 3.3.3.40. Mangel Nr. 335 ...................................................... 44 3.3.3.41. Mangel Nr. 356 ...................................................... 45 3.3.3.42. Mangel Nr. 370 ...................................................... 45 3.3.3.43. Mangel Nr. 371 ...................................................... 46 3.3.3.44. Mangel Nr. 419 ...................................................... 47 3.3.3.45. Mangel Nr. 455 ...................................................... 48 3.3.3.46. Mangel Nr. 490 ...................................................... 49 3.3.3.47. Mangel Nr. 512 ...................................................... 49 3.3.3.48. Mangel Nr. 518 ...................................................... 50 3.3.3.49. Mangel Nr. 553 ...................................................... 51 3.3.3.50. Mangel Nr. 554 ...................................................... 51 3.3.3.51. Mangel Nr. 558 ...................................................... 51 3.3.3.52. Mangel Nr. 571 ...................................................... 52 3.3.3.53. Mangel Nr. 585 ...................................................... 53 3.3.4. Fazit betreffend Minderung .................................................... 54 3.4. Fazit zur Forderung der Klägerin aus den Hauptverträgen und Verzugszins ........................................................................................ 55

- 4 - 4. Forderungen der Klägerin aus Regiearbeit ................................................. 56 5. Verrechnungsforderungen der Beklagten ................................................... 57 5.1. Verrechnungserklärung ...................................................................... 57 5.2. Verrechnungsforderung aus Parkverbot ............................................. 58 5.3. Verrechnungsforderung aus Unterlagsboden im 2. OG, Bodenisolation .................................................................................... 60 5.4. Verrechnungsforderung aus Gipserarbeiten mit falschen (veralteten) Plänen ............................................................................................... 62 5.5. Verrechnungsforderung aus Verschmutzung der Wasserleitungen .... 63 5.6. Verrechnungsforderung aus Beschädigung der Wandplatten im WC des 5. OG ........................................................................................... 65 5.7. Verrechnungsforderung aus Gipserarbeiten mit falschen Plänen (Schranknische) .................................................................................. 66 5.8. Verrechnungsforderung aus unberechtigtem Beizug von Subunternehmern ............................................................................... 67 5.9. Verrechnungsforderung aus Nachbearbeitung der 8 Protokolle der C._____ AG ........................................................................................ 68 5.10. Verrechnungsforderung aus Badzimmertüren/Türzargen ................... 70 5.11. Verrechnungsforderung aus Zimmertüren (Zierbekleidung) ............... 71 5.12. Verrechnungsforderung aus Dosendeckel anstelle der Revisionsklappen ............................................................................... 72 5.13. Verrechnungsforderung aus Materialverschleiss ................................ 73 5.14. Fazit zu den Verrechnungsforderungen der Beklagten....................... 76 6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ........................................... 76 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 77 7.1. Gerichtskosten .................................................................................... 77 7.2. Parteientschädigungen ....................................................................... 78

- 5 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 122'661.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.12.2018 auf CHF 74'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15.11.2018 auf CHF 2'972.52, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.12.2018 auf CHF 689.28 und zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11.12.2019 auf CHF 45'000.00 zu bezahlen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 10 S. 2) "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; 2. eventuell sei die Klage abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt den Betrieb einer Generalunternehmung, insbesondere das Ausführen von … sowie … mit Waren aller Art (vgl. act. 1 Rz. 2; act. 10 Rz. 72; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____. Bei Klageeinleitung firmierte sie noch unter B2._____ AG, hatte Sitz in F._____ und bezweckte den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Baustoffen (vgl. act. 1 Rz. 3; act. 10 Rz. 72; act. 3/3). Prozessgegenstand Die Beklagte als Generalunternehmerin hat die Klägerin mit Gipser- und Malerarbeiten in Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft G._____-H._____, I._____-strasse 1, 2 +3, J._____ beauftragt. Dafür wurden zwei Werkverträge mit Pauschalpreisen abgeschlossen. Die Klägerin fordert vorliegend den ausstehenden Restwerklohn aus diesen Verträgen sowie eine zusätzliche Entschädigung für

- 6 - Regiearbeit. Die Beklagte widersetzt sich dieser Forderung und bringt verschiedene, teils schwerwiegende Mängel, vertraglich vereinbarte Abzüge sowie Verrechnungsforderungen vor. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (Datum Poststempel) samt Beilagen machte die Klägerin die vorliegende Klage rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/2–37). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort mit Eingabe vom 28. September 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht samt Beilagen (act. 10; act. 9; act. 11/1–74; act. 12), wobei die Beklagte unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob. Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern (act. 13). Die entsprechende Stellungnahme der Klägerin erfolgte mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 fristgerecht (act. 15) und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme weitergeleitet (Prot. S. 6; act. 16). Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 abgewiesen (act. 17). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde die Prozessleitung delegiert (act. 19). Mit Vorladung vom 15. März 2021 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung am 14. April 2021 vorgeladen (act. 21). Anlässlich der Vergleichsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 9 f.). Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses sowie zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 22). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 24) erstattete die Klägerin mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Datum Poststempel) die Replik ebenfalls fristgerecht samt Beilagen (act. 25; act. 26/38–45). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde der Beklagten

- 7 - Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 27), welche mit Eingabe vom 27. September 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht samt Beilagen erstattet wurde (act. 29; act. 30/1–173; act. 31). Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und der Eintritt des Aktenschlusses festgestellt (act. 32). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme und ersuchte um Fristansetzung zur vollständigen Stellungnahme zur Duplik (act. 34). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde die Eingabe der Beklagten zugestellt und der Klägerin Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt (act. 35). Die Klägerin erstattete ihre freiwillige Stellungnahme zur Duplik mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht samt Beilage (act. 37; act. 38/1). Die Eingabe wurde der Beklagte weitergeleitet (Prot. S. 16; act. 39), worauf sie mit Eingabe vom 10. November 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichte (act. 40), welche wiederum der Klägerin weitergeleitet wurde (Prot. S. 16; act. 41). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde. Gleichzeitig wurde angesichts der seitens der Beklagten erfolgten Umfirmierung von bisher "B2._____ AG" zu neu "B1._____ AG" das Rubrum entsprechend angepasst (act. 42). Beide Parteien erklärten in der Folge, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 44; act. 45). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Über die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 befunden und diese bejaht (act. 17). Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG), weshalb sich Weiterungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

- 8 - 1.2. Bei Klageeinleitung und während des Grossteils des bisherigen Prozessverlaufs firmierte die Beklagte noch unter "B2._____ AG" und hatte ihr Domizil in F'._____ (vgl. auch act. 3/3). Gemäss Handelsregistereintrag erfolgte mit SHAB- Publikation vom tt. mm. 2021 eine Umfirmierung zu "B1._____ AG" und eine Sitzverlegung nach E._____. Diese Mutationen wurden mit Verfügung vom 7. Juni 2022 bereits von Amtes wegen berücksichtigt und das Rubrum entsprechend angepasst (act. 42). 1.3. Beide Parteien haben sodann nach Abschluss des ordentlichen, doppelten Schriftenwechsels und damit nach Eintritt des Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) weitere unaufgeforderte Eingaben eingereicht (act. 34; act. 37; act. 40). Aufgrund des den Parteien zustehenden unbedingten Replikrechts steht ihnen zwar das Recht zu, sich zu jeder Eingabe der Gegenseite nochmals zu äussern. Allerdings führt das unbedingte Replikrecht nicht dazu, dass Noven – wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neue Bestreitungen zählen (vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6) – nochmals unbeschränkt vorgebracht werden können, sondern diesbezüglich gelten die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Dabei obliegt es der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (HGer ZH HG190089 vom 3. Mai 2021 E. 2.2.; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017, S. 156 f.). Beide Parteien unterlassen es, im Einzelnen darzutun, inwiefern neue Tatsachen oder neue Beweismittel in ihren unaufgeforderten Eingaben noch zulässig sein sollen. Sofern ihre Eingaben in tatsächlicher Hinsicht über das im Rahmen des bereits im ordentlichen Schriftenwechsel Vorgetragene hinausgehen, wären sie entsprechend nicht zu beachten, weshalb es sich erübrigt, im Einzelnen auf diese Eingaben einzugehen. 2. Unbestrittener Sachverhalt und Übersicht der Streitpunkte 2.1. Die Beklagte hat sich als Generalunternehmerin gegenüber der G._____ Real Estate AG zur schlüsselfertigen Erstellung (Innenausbau) des G._____ H._____s (eine besondere Art von Hotel) an der I._____-strasse 1, 2 +3 in J._____ verpflichtet (act. 10 Rz. 11; act. 25 Rz. 7). Eigentümerin der Liegenschaft

- 9 ist die Gewerkschaft K._____, die das H._____ im Rohbau vermietet (act. 29 Rz. 56). 2.2. Am 8. Juli 2018 schlossen die Parteien einen ersten Werkvertrag, der die Erbringung von Gipserarbeiten durch die Klägerin im Rahmen des Innenausbaus des G._____ H._____s zum Gegenstand hatte (act. 1 Rz. 11; act. 10 Rz.12). Dieser Werkvertrag wurde am 21./22. September 2018 durch zwei Werkverträge ersetzt. Ein Werkvertrag betraf die Erbringung von Gipserarbeiten zu einem Pauschalpreis von CHF 410'000.00. Der andere Werkvertrag betraf die Erbringung von Malerarbeiten zu einem Pauschalpreis von CHF 40'000.00 (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 10 Rz. 12). Dabei wurde die Bauleitung der L._____ GmbH übertragen (act. 1 Rz 12; act. 10 Rz. 11) und für beide Werkverträge wurde die Geltung der SIA- Norm 118 vereinbart (act. 1 Rz. 5; act. 10 Rz. 12). 2.3. Die Klägerin schloss ihre Arbeiten grundsätzlich im Dezember 2018 ab und die Beklagte stellte der Klägerin am 26. Dezember 2018 eine Liste mit Mängeln zur Behebung zu (act. 1 Rz. 23, 38; act. 10 Rz. 25). Nachdem die Klägerin die Mängel am 16/17. Januar 2019 behoben haben wollte, fand am 18. Januar 2019 eine gemeinsame Begehung der Baustelle statt (act. 1 Rz. 39; act. 10 Rz. 89). Am 21. Januar 2019 schickte die Beklagte der Klägerin erneut eine Mängelliste zu (act. 1 Rz. 40; act. 10 Rz. 26). 2.4. Die Klägerin fordert nun mit der vorliegenden Klage den noch ausstehenden Werklohn für ihre Arbeit. Die klägerische Forderung setzt sich dabei aus Forderungen auf den Restwerklohn aus den beiden Werkverträgen mit Pauschalpreis (nachfolgend Erw. 3) sowie aus Forderungen aus zusätzlichen Regiearbeiten (nachfolgend Erw. 4) zusammen. Die Beklagte hält den Forderungen im Hauptpunkt entgegen, dass das Werk der Klägerin nie abgenommen worden sei (nachfolgend Erw. 3.1). Daneben macht sie vertraglich vereinbarte Abzüge vom Werklohn (nachfolgend Erw. 3.2), eine Minderung des Werklohns aufgrund von Mängeln (nachfolgend Erw. 3.3) sowie zahlreiche Verrechnungsforderungen (nachfolgend Erw. 5) geltend.

- 10 - 3. Forderungen der Klägerin aus den Hauptverträgen 3.1. Ablieferung bzw. Abnahme des Werks 3.1.1. In Zusammenhang mit den beiden Hauptverträgen fordert die Klägerin CHF 74'000.00 aus der 8. Akontorechnung vom 26. November 2018 (act. 1 Rz. 22) sowie CHF 45'000.00 aus der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2018 (act. 1 Rz. 23). Die Summe in Höhe von CHF 119'000.00 entspricht der Differenz zwischen den in den Werkträgen vereinbarten Pauschalpreisen in Höhe von insgesamt CHF 450'000.00 abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von CHF 331'000.00 (act. 1 Rz. 18). 3.1.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 OR hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen. Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Werks hindert die Fälligkeit der Entschädigung nicht (BGE 129 III 738 E. 7.2; BSK OR- ZINDEL/SCHOTT, Art. 372 N 4 f.). Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Werk abgeliefert wurde. 3.1.3. Die Klägerin behauptet eine konkludente Ablieferung bzw. Abnahme des Werk per 18. Januar 2019, da das Hotel per diesem Datum in Betrieb genommen worden sei (act. 1 Rz. 42, 53 ff.). Die Beklagte bestreitet hingegen, dass eine Abnahme stattgefunden habe. Im Gegenteil habe sie mit E-Mail vom 21. Januar 2019 die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zurückgestellt (act. 10 Rz. 26, 90; act. 29 Rz. 114, 412). Die Klägerin wiederum bestreitet das Vorliegen wesentlicher Mängel und entsprechend die Berechtigung der Beklagten zur Zurückstellung der Abnahme (act. 25 Rz. 110 ff.). 3.1.4. Gemäss Art. 161 Abs. 1 SIA-Norm 118 kann die Abnahme des Werks bei wesentlichen Mängeln, die sich im Rahmen der gemeinsamen Prüfung zeigen, zurückgestellt werden. Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung hingegen nur unwesentliche Mängel, findet die Abnahme gemäss Art. 160 Abs. 1 SIA-Norm 118 mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt. Die Wesentlichkeit eines Mangels beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab hinsichtlich des Einflusses des Mangels auf die Tauglichkeit des Werks zum normalerweise üblichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch (vgl. SHK SIA-Norm 118-SPIESS/HUSER,

- 11 - Art. 160 N 10; GAUCH/STÖCKLI, in: Gauch/Stöckli (Hrsg.), Kommentar zur SIA- Norm 118, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 161 N 2.2). Für die Bejahung der Wesentlichkeit müssen die Mängel die Tauglichkeit unmittelbar und erheblich beeinträchtigen, z.B. indem von ihnen eine Gefährdung von Leib und Leben ausgeht oder sie einen beachtlichen Mangelfolgeschaden verursachen (vgl. GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 161 N 2.2). Wesentlichkeit ist nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 161 N 2.1) und kommt bei ästhetischen Mängeln nur ausnahmsweise in Frage (vgl. SHK SIA-Norm 118-SPIESS/HUSER, Art. 160 N 10; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 161 N 2.2). Als rechtshindernde Tatsache liegt die Behauptungs- und Beweislast für die Wesentlichkeit der Mängel bei der Bestellerin (vgl. SHK SIA-Norm 118-SPIESS/HUSER, Art. 161 N 20). 3.1.5. Vorliegend behauptet die Beklagte das Vorliegen von wesentlichen Mängeln, wobei sie primär ästhetische Mängel anführt. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass bei einem Hotel hohe Anforderungen an die Ästhetik bestehen würden (vgl. act. 29 Rz. 111). Ob dieser Standpunkt betreffend die Ästhetik verfängt, kann offengelassen werden. Denn es ist unbestritten, dass das Hotel per 18. Januar 2019 eröffnet wurde und per Ende Januar 2019 bereits eine Auslastung von 80% aufwies (vgl. act. 1 Rz. 42; act. 10 Rz. 90 ff.). Ein solch erfolgreicher Betrieb eines Hotels wäre bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln undenkbar, müssten die wesentlichen Mängel doch definitionsgemäss die Tauglichkeit des Gebäudes als Hotel erheblich und unmittelbar beeinträchtigen. Folglich ist das Vorliegen von wesentlichen Mängeln, die eine Zurückstellung der Abnahme erlaubt hätten, zu verneinen. Entsprechend erfolgte am 18. Januar 2019, als die gemeinsame Begehung der Baustelle stattfand (vgl. act. 1 Rz. 39; act. 10 Rz. 89), die Abnahme bzw. Ablieferung des Werks. 3.1.6. Aufgrund der erfolgten Ablieferung des Werks besteht grundsätzlich auch die Pflicht der Beklagten zur Bezahlung des vereinbarten, pauschalen Werklohns abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen. Die Schlussrechnung wurde unbestrittenermassen am 13. Dezember 2018 gestellt (vgl. act. 1 Rz. 23; act. 10 Rz. 78 ff.) und der Restsaldo zugunsten der Klägerin blieb unbezahlt. Zu prüfen

- 12 sind jedoch noch die von der Beklagten geltend gemachten vertraglichen Abzüge sowie die Minderungsansprüche aufgrund von Mängeln. 3.2. Vertraglich vereinbarte Abzüge 3.2.1. Abzug für allgemeine Baureinigung, Bauwasser und Baustrom 3.2.1.1. Die Beklagte bringt vor, auf dem vereinbarten Werklohn aus den beiden Hauptverträgen seien Abzüge für Allgemeine Baureinigung (0.5%), Bauwasser (0.3%) und Baustrom (0.3%), total also Abzüge in Höhe von 1.1% des Werklohns vorzunehmen. Die entsprechenden Abzüge ergäben sich aus Ziff. 11.3 der Allgemeinen Bedingungen und würden auch in Ziff. 6 der Werkverträge aufgeführt. Dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, habe keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Abzüge (act. 10 Rz.29; act. 29 Rz. 5 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass entsprechende Abzüge vereinbart worden seien. Die in den AGB vorgesehenen Abzüge seien nur bei Verträgen ohne Pauschalpreis anwendbar. Vorliegend seien jedoch Pauschalpreise vereinbart worden (act. 25 Rz. 40 ff.). 3.2.1.2. Da die Beklagte aus der Vereinbarung von Abzügen Rechte ableiten will, hat sie eine entsprechende Vereinbarung nachzuweisen (Art. 8 ZGB). Sie beruft sich dazu auf die beiden Werkverträge (act. 3/4; act. 3/5). Es ist somit eine Auslegung der Verträge vorzunehmen, wobei die für die vorliegende Frage relevanten Bestimmungen in beiden Verträgen identisch sind. 3.2.1.3. In Ziff. 2.1.2 der Verträge wird zunächst jeweils festgehalten, dass es sich um einen Pauschalpreis handle, und dieser wird genau beziffert (CHF 410'000.00 bzw. CHF 40'000.00). Als Pauschalpreis gilt eine im Voraus genau bestimmte Geldsumme, für die das Werk zu erstellen ist. Er ist von den tatsächlichen Erstellungskosten unabhängig und – von ausserordentlichen Umständen abgesehen – unabänderlich (vgl. BSK OR-ZINDEL/SCHOTT, Art. 373 N 6 m.w.N.). Die Vereinbarung eines genau bezifferten Pauschalpreises spricht deshalb grundsätzlich – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – gegen die Vereinbarung von zusätzlichen Abzügen bzw. ist zu vermuten, dass die Abzüge bereits im Pauschalpreis enthalten

- 13 sind, zumal der Pauschalpreis definitionsgemäss genau bestimmt und unabänderlich ist. 3.2.1.4. Diese Bedeutung des Pauschalpreises wird nochmals durch Ziff. 6 der Verträge bestärkt, der festhält: "Der Preis unter Pos. 2.1.2 "Gesamttotal inkl. MWST" versteht sich als verbindlich". Die Ziffer hält in der Folge weiter fest, dass der Auftragnehmer dem Bauherrn innerhalb des Vertrags "folgende Konditionen" gewähre, worauf eine Liste von verschiedenen Konditionen (Rabatt auf Regie, Skonto etc.) folgt. Die Liste enthält als letzten Posten "Allgemeine Bauabzüge gemäss den Allg. Bedingungen Art 11.3". Ob die Abzüge zusätzlich zum vereinbarten Pauschalpreis zu gewähren sind oder bereits im Pauschalpreis enthalten und damit gewährt sind, bleibt unklar. Gegen eine zusätzliche Gewährung spricht, dass der Skonto, der ebenfalls in Ziff. 6 erwähnt wird, nochmals explizit in Ziff. 2.1.2 aufgeführt und dort zu beziffern ist. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass die Allgemeinen Bauabzüge, die in Ziff. 2.1.2 nicht separat aufgeführt sind, im Pauschalpreis bereits eingerechnet sind. 3.2.1.5. Ziff. 11 der Allgemeinen Bedingungen hat schliesslich die Überschrift "Abrechnung". Ziff. 11.1 regelt dabei, wie die Abrechnung zu erfolgen hat, "[s]ofern und soweit nicht Pauschalen vereinbart worden sind". Ziff. 11.3 hält sodann fest: "Bau-Abzug: Allgemeine Baureinigung 0.5%, Bauwasser 0.3% und Baustrom 0.3%". Ob der Einleitungssatz von Ziff. 11.1 allgemein für die gesamte Ziff. 11 gilt und diese somit nur anwendbar ist, wenn keine Pauschalen vereinbart sind, bleibt unklar. Die Systematik der Ziffer würde eine solche Leseart jedoch unterstützten. 3.2.1.6. Insgesamt ist festzuhalten, dass ein Pauschalpreis vereinbart wurde und dieser sowohl gemäss vertraglicher Absprache zwischen den Parteien als auch gemäss allgemeiner Verkehrsauffassung als fix und verbindlich zu betrachten ist. Zwar enthalten die Verträge weitere Bestimmungen betreffend Allgemeine Bauabzüge. Diese Bestimmungen sind jedoch unklar formuliert und belegen weder eine tatsächliche Vereinbarung noch sind sie bei objektiver Auslegung als Abkehr vom eigentlich fixen Pauschalpreis zu verstehen. Weitere Beweismittel für eine Vereinbarung oder Auslegungsmittel für die vertragliche Vereinbarung werden nicht vorgebracht. Der Beklagten gelingt somit der Beweis für eine Vereinbarung

- 14 betreffend (zusätzliche) Allgemeine Bauabzüge auf den Pauschalpreisen nicht, weshalb keine entsprechenden Abzüge vorzunehmen sind. 3.2.2. Abzug für (Aussen-)Baulift 3.2.2.1. Die Beklagte macht weiter einen Abzug in Höhe von CHF 1'750.00 für die Benutzung eines (Aussen-)Baulifts auf der Baustelle geltend. Man habe gemeinsam beschlossen, einen solchen zu installieren und die Kosten auf die Betroffenen zu verteilen. Der vereinbarte Anteil der Klägerin habe 20% betragen, was abgerundet CHF 1'750.00 ergebe (act. 10 Rz. 30; act. 29 Rz. 8 ff.). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung (act. 25 Rz. 43). 3.2.2.2. Da die Beklagte aus der Vereinbarung eines Abzugs für den (Aussen-) Baulift Rechte ableiten will, steht sie wiederum in der Beweislast (Art. 8 ZGB). Entsprechend obliegen ihr auch die Behauptungs- sowie die Substantiierungslast, zumal die Klägerin das Vorliegen einer Vereinbarung bestritten hat. Auch nach der Bestreitung blieben die Ausführungen der Beklagten zum angeblichen Abschluss der Vereinbarung jedoch oberflächlich und unsubstantiiert. Namentlich macht sie keine Ausführungen dazu, wann diese Vereinbarung geschlossen worden sein soll und wer auf Seiten der Klägerin zugestimmt haben soll. Entsprechend hat ein Beweisverfahren zu diesem Thema zu unterbleiben und der Beweis einer entsprechenden Vereinbarung als nicht erbracht zu gelten. 3.2.2.3. Soweit die Beklagte sodann in einem Nebensatz noch das faktische Vertragsverhältnis oder eine ungerechtfertigte Bereicherung erwähnt (vgl. act. 29 Rz. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Das (umstrittene) Institut des faktischen Vertragsverhältnisses ist in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht einschlägig (vgl. BK OR-MÜLLER, Art. 18 N 392 ff.) und weder ein entgeltliches Massengeschäft noch ein konkludenter Vertragsschluss wurden von der Beklagten substantiiert oder nachgewiesen. Für eine ungerechtfertigte Bereicherung lässt die Beklagte sodann sämtliche (substantiierten) Ausführungen zum Vorliegen und zur Bezifferung einer Bereicherung vermissen. 3.2.2.4. Es ist somit auch kein Abzug für den (Aussen-)Baulift vorzunehmen.

- 15 - 3.3. Minderung aufgrund von Mängeln Die Beklagte macht des Weiteren verschiedene Mängel am Werk der Klägerin geltend, die zu einem Minderungsanspruch und folglich zu einer Reduktion des geschuldeten Werklohns führen sollen. Die in den Rechtsschriften vorgebrachten Mängel lassen sich dabei für die Beurteilung in drei Kategorien einteilen. 3.3.1. Zwischenzeitlich behobene Mängel 3.3.1.1. Die erste Kategorie umfasst Mängel, die in der Klageantwort noch vorgebracht wurden (vgl. act. 1 Rz. 56). Gemäss Darstellung der Beklagten in der Duplik seien diese Mängel aber zwischenzeitlich behoben worden, weshalb in diesem Zusammenhang keine Minderungsansprüche mehr gelten gemacht würden. Namentlich umfasst diese Kategorie die Mängel Nr. 12 (act. 29 Rz. 121), Nr. 61 (act. 29 Rz. 148), Nr. 63 (act. 29 Rz. 149), Nr. 72 (act. 29 Rz. 150), Nr. 88 (act. 29 Rz. 165), Nr. 105 (act. 29 Rz. 166), Nr. 152 (act. 29 Rz. 203), Nr. 153 (act. 29 Rz. 204), Nr. 155 (act. 29 Rz. 205), Nr. 176 (act. 29 S. 80 [Absatz ohne Rz.]), Nr. 179 (act. 29 S. 82 [Absatz ohne Rz.]), Nr. 181 (act. 29 S.82 [Absatz ohne Rz.]), Nr. 207 (act. 29 Rz. 258), Nr. 247 (act. 29 Rz. 274), Nr. 262 (act. 29 Rz. 294), Nr. 277 (act. 29 Rz. 300), Nr. 287 (act. 29 Rz. 306), Nr. 292 (act. 29 Rz. 307), Nr. 321 (act. 29 Rz. 317), Nr. 343 (act. 29 Rz. 333), Nr. 364 (act. 29 Rz. 339), Nr. 427 (act. 29 Rz. 355), Nr. 498 (act. 29 Rz. 370), Nr. 566 (act. 29 Rz. 397), Nr. 591 (act. 29 Rz. 407) und Nr. 592 (act. 29 Rz. 408). 3.3.1.2. Nachdem die Beklagte in Zusammenhang mit diesen Mängeln keine Ansprüche mehr geltend macht, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.2. Neu entdeckte Mängel 3.3.2.1. Die zweite Kategorie umfasst neu entdeckte Mängel, die erstmals in der Duplik vorgebracht wurden (vgl. act. 29 Rz. 411 ff.). Namentlich umfasst diese Kategorie die Mängel Nr. A (act. 29 Rz. 415 ff.), Nr. B (act. 29 Rz. 421 ff.), Nr. C (act. 29 Rz. 427 ff.), Nr. E (act. 29 Rz. 432 ff.), Nr. G (act. 29 Rz. 437 ff.), Nr. I (act. 29 Rz. 442 ff.), Nr. J (act. 29 Rz. 448 ff.), Nr. K (act. 29 Rz. 453 ff.), Nr. L

- 16 - (act. 29 Rz. 458 ff.), Nr. M (act. 29 Rz. 463 ff.), Nr. N (act. 29 Rz. 469 ff.) und Nr. O (act. 29 Rz. 475 ff.). 3.3.2.2. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass noch keine Abnahme des Werks stattgefunden habe, weshalb auch die Rügefrist für Mängel noch nicht zu laufen begonnen habe. Entsprechend könnten die Mängel nach wie vor gerügt werden und die Mängelrüge am 24. September 2021 sei rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 29 Rz. 411 ff.). Wie vorstehend ausgeführt, ist jedoch eine Abnahme des Werks am 18. Januar 2019 erstellt (siehe vorne Erw. 3.1.5). Die zweijährige Rügefrist gemäss Art. 172 SIA-Norm 118 ist deshalb bereits im Januar 2021 abgelaufen. Entsprechend kann den Ausführungen der Beklagten nicht gefolgt werden, sondern die Mängelrüge vom 24. September 2021 erweist sich als verspätet. 3.3.2.3. Subsidiär beruft sich die Beklagte auf Art. 179 SIA-Norm 118 und bringt vor, es habe sich um versteckte Mängel gehandelt (vgl. act. 29 Rz. 413). Wieso es sich um versteckte Mängel handeln soll, führt die Beklagte in der Folge jedoch nur in Bezug auf die Mängel Nr. A (act. 29 Rz. 418), Nr. B (act. 29 Rz. 424), Nr. I (act. 29 Rz. 445), Nr. M (act. 29 Rz. 466) und Nr. N (act. 29 Rz. 472) aus. In Bezug auf die restlichen Mängel erfolgen keinerlei Ausführungen dazu, wieso es sich angeblich um einen versteckten Mangel handeln soll. Es ist deshalb nicht mehr weiter auf diese Mängel einzugehen. 3.3.2.4. Gemäss Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 SIA-Norm 118 haftet der Unternehmer für Mängel, die der Bauherr erst nach Ablauf der Rügefrist entdeckt, sofern sie vom Bauherrn sofort nach der Entdeckung gerügt werden. Demgegenüber können gemäss Art. 178 SIA-Norm 118 vor Ablauf der Rügefrist entdeckte Mängel sowie während der Rügefrist offensichtliche Mängel nach Ablauf der Rügefrist nicht mehr gerügt werden. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt beim Besteller, wozu auch der Nachweis gehört, wann er den gerügten Mangel entdeckt hat (vgl. BGE 118 II 142 E. 3.a; SHK SIA-Norm 118-SPIESS/HUSER, Art. 179 N 11). Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, nur schon Behauptungen dazu, wann die Mängel entdeckt worden seien, oder zur Rechtzeitigkeit der Mängelrüge aufzustellen. Sie führt einzig aus, dass die Mängel "erst anläss-

- 17 lich der Dokumentation der Mängel für die Duplik entdeckt" worden und am 24. September 2021 gerügt worden seien (vgl. act. 29 Rz. 418 f., 424 f., 445 f., 466 f., 472 f.). Dieser Tatsachenvortrag der Beklagten erlaubt es – unbesehen einer allfälligen Bestreitung durch die Klägerin – nicht, eine Subsumtion unter Art. 179 SIA-Norm 118 vorzunehmen. Er erweist sich als nicht schlüssig und scheitert schon auf der Ebene der Behauptungslast. 3.3.2.5. In Zusammenhang mit den angeblich neu entdeckten Mängeln bestehen somit mangels rechtzeitiger Mängelrüge keine Minderungsansprüche der Beklagten. 3.3.3. Verbleibende Mängel 3.3.3.1. Allgemeines 3.3.3.1.1. Als dritte Kategorie verbleiben die restlichen geltend gemachten Mängel In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin in allgemeiner Hinsicht vor, die Beklagte habe das Werk durch die Inbetriebnahme am 18. Januar 2019 konkludent genehmigt. Damit seien gemäss Art. 163 SIA-Norm 118 sämtliche Mängelrechte verwirkt (vgl. act. 1 Rz. 57 ff.; act. 25 Rz. 111). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Genehmigung des Werks. Die Abnahme sei mit Schreiben vom 21. Januar 2019 verweigert und es sei eine Liste mit 78 Mängeln beigelegt worden (vgl. act. 10 Rz. 100; act. 29 Rz. 4, 521). 3.3.3.1.2. Unbestritten ist, dass am 18. Januar 2019 eine gemeinsame Begehung des Werks stattfand, das Hotel gleichentags eröffnet wurde und die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2019 die Abnahme des Werks wegen wesentlicher Mängel verweigerte. Wie vorstehend ausgeführt, war die Verweigerung der Abnahme ungerechtfertigt und ist von einer Abnahme per 18. Januar 2019 auszugehen (siehe vorne Erw. 3.1). Dies führt jedoch nicht ohne Weiteres auch zu einer konkludente Genehmigung des Werks. Vielmehr bringt bereits der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 21. Januar 2019 (act. 3/26) die Abnahme verweigern wollte, klar zum Ausdruck, dass sie das Werk nicht genehmigte. Ebenso lag dem Schreiben eine erneute Mängelliste bei (act. 3/27), worauf auch

- 18 im Schreiben selber verwiesen wurde ("die offenen Mängel finden sie in der Beilage"). Einige der Mängel wurden von der Beklagten gar als gravierend bezeichnet ("Rot hinterlegte Nummern sind gravierende Mängel"). Vor diesem Hintergrund und dem deutlichen Wortlaut des Schreibens kann keine Rede von einer konkludenten Genehmigung des Werks oder einem Verzicht auf die Mängelrechte sein. Ebenso erfolgte das Schreiben vom 21. Januar 2019 innert angemessener Frist nach der gemeinsamen Begehung vom 18. Januar 2019, weshalb nicht aufgrund von langem Zeitablauf von einer konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. Der Standpunkt der Klägerin entbehrt jeglicher Grundlage. 3.3.3.1.3. Die Klägerin bringt sodann vor, dass mit der Mängelanzeige vom 21. Januar 2019 keine Frist zur Behebung der gerügten Mängel angesetzt worden sei. Des Weitern sei auch nie eine substantiierte Mängelrüge erfolgt, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (vgl. act. 1 Rz. 63 f.; act. 25 Rz. 116). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mängel durch die E-Mail vom 26. Dezember 2018 sowie die Schreiben vom 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 bzw. die den Schreiben beigelegten Mängellisten vom 23. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 gerügt worden seien (vgl. u.a. act. 29 Rz. 125, 130, 141). Die Aufforderung zur Nachbesserung sei mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 erfolgt (act. 29 Rz. 110, 537). 3.3.3.1.4. Festgestellte Mängel am Werk sind vom Bauherrn gegenüber dem Unternehmer zu rügen. Festgestellte, aber nicht gerügte Mängel gelten gemäss Art. 163 SIA-Norm 118 als genehmigt und es können für diese Mängel keine Mängelrecht mehr geltend gemacht werden (vgl. GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 163 N 4.1). Zum Inhalt der Mängelrüge enthält die SIA-Norm 118 keine Bestimmung, weshalb diesbezüglich Art. 367 OR anwendbar ist (vgl. BGer 4A_511/2014 vom 4. März 2015 E. 4.3; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 163 N 4.2). Die Mängelrüge muss folglich sachgerecht substantiiert werden. Die Mängel sind nach Möglichkeit einzeln anzugeben und hinsichtlich Art, Umfang und Ort möglichst genau zu bezeichnen, sodass der Unternehmer abschätzen kann, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Besteller das Werk bemängelt. Die blosse Bezeichnung als

- 19 - "mangelhaft" genügt nicht. Hingegen ist der Besteller nicht verpflichtet, die Mängel in fachmännischer Weise zu beschreiben und die Ursachen der Werkmängel anzugeben (vgl. BGE 107 II 172 E. 1.a; BGer 4A_231/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.2, 2.3.2 ff.; BGer 4A_643/2014 vom 25. November 2015 E. 3.2; BSK OR- ZINDEL/SCHOTT, Art. 367 N 18). 3.3.3.1.5. Gemäss Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 steht dem Bauherr bei einem Mangel sodann zunächst einzig das Recht auf Nachbesserung zu und er hat vom Unternehmer zu verlangen, den Mangel innert angemessener Frist zu beseitigen. Erst nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist, stehen dem Bauherr weitere Mängelrechte offen. Wird keine Frist zur Nachbesserung angesetzt, verwirken die Mängelrechte des Bestellers (vgl. GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 169 N 7.3). 3.3.3.1.6. Vorliegend ist unbestritten, dass mit der E-Mail vom 26. Dezember 2018 und dem Schreiben vom 28. Dezember 2018 der Klägerin Frist zur Beseitigung der Mängel gemäss Mängelliste vom 23. Dezember 2018 angesetzt wurde. Hingegen erfolgt auch gemäss Darstellung der Beklagten mit dem Schreiben vom 21. Januar 2019 keine Fristansetzung zur Beseitigung der Mängel gemäss Mängelliste vom 21. Januar 2019. Im Gegenteil wird im Schreiben explizit festgehalten, dass erst später, nach der Schlussabnahme mit der Bauherrin festgelegt werde, "in welchem Umfang die bestehenden und allfälligen neue Mängel behoben werden" (vgl. act. 3/26). Dass später noch eine Fristansetzung erfolgte, wird von der Beklagten nicht behauptet. Entsprechend können Mängelrechte nur in Bezug auf die in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 vorhandenen Mängel geltend gemacht werden, da nur für diese Mängel je eine Frist zur Nachbesserung angesetzt wurde. Ob die mit dieser Liste erfolgten Mängelrügen sachgerecht substantiiert waren, ist nachfolgend für jeden Mangel im Einzelnen zu prüfen. 3.3.3.1.7. Soweit der Mangel während der Rügefrist rechtsgenüglich gerügt wurde, sieht Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 in Abweichung der allgemeinen Beweislastverteilung vor, dass der Unternehmer den Beweis dafür zu erbringen hat, dass der Mangel keine Vertragsabweichung darstellt. Dazu gehört zum Beispiel der Beweis, dass der angebliche Mangel die Folge normaler Abnutzung oder unsach-

- 20 gemässen Gebrauchs des mängelfrei erstellten Werks ist (vgl. GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 174 N 9.2). 3.3.3.1.8. Bezüglich des Umfangs der Minderung hat es sich in der Praxis etabliert, diese mit dem Betrag der Verbesserungskosten gleichzusetzen (vgl. BGE 105 II 99 E. 4; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 169 N 18.5; so auch übereinstimmend die Parteien in act. 25 Rz. 85 und act. 29 Rz.112). 3.3.3.2. Mangel Nr. 17 3.3.3.2.1. Mangel Nr. 17 betrifft den Abschluss des Verputzes beim Kasten mit den Anschlüssen für die Wasserverteiler im Entrée (vgl. act. 29 Rz. 122 ff.). 3.3.3.2.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 14 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (beim Heizverteiler an der Wand im Entrée im Erdgeschoss) und was bemängelt wird (unsauberer Abschluss zum Verteilerkasten). 3.3.3.2.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 122) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 126) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 27 f.).

- 21 - 3.3.3.2.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 17 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 1'100.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.3. Mangel Nr. 22 3.3.3.3.1. Mangel Nr. 22 betrifft den Trenn- resp. Schwedenschnitt in der Ecke zwischen den Wänden bei der Réception (vgl. act. 29 Rz. 127 ff.). 3.3.3.3.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 19 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Wand bei der Réception im Erdgeschoss) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt). 3.3.3.3.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 127) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 131) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.3.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 22 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 330.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.4. Mangel Nr. 29 3.3.3.4.1. Mangel Nr. 29 betrifft Flecken auf den Fensterleibungen im Office im Erdgeschoss (vgl. act. 29 Rz. 132 ff.).

- 22 - 3.3.3.4.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 26 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (an den Fensterleibungen im Office im Erdgeschoss) und was bemängelt wird (Flecken seitlich und oben). 3.3.3.4.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 132) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 137) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 31 ff.). 3.3.3.4.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 29 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 550.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.5. Mangel Nr. 30 3.3.3.5.1. Mangel Nr. 30 betrifft die unsaubere Montage des Lichtschalters im Office im Erdgeschoss (vgl. act. 29 Rz. 138 ff.). 3.3.3.5.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden.

- 23 - 3.3.3.6. Mangel Nr. 55 3.3.3.6.1. Mangel Nr. 55 betrifft zwei Beschädigungen an der Wand neben dem Lift im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 143 ff.). 3.3.3.6.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 50 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Wand beim Liftvorplatz im 1. OG) und was bemängelt wird (2 Hicke). 3.3.3.6.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 143) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 147) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 36 f.). 3.3.3.6.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 55 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 110.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.7. Mangel Nr. 76 3.3.3.7.1. Mangel Nr. 76 betrifft die Steckdose im Zimmer 103 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 151 ff.). 3.3.3.7.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 70 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 24 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit der Steckdose gerügt wird. Es ist jedoch nicht hinreichend klar, ob das Montieren des Deckels der Steckdose (also das Werk des Elektromonteurs) oder das Zuputzen des Ausschnitts für die Kabel (also das Werk der Klägerin) gerügt wird. Ein Schliessen des Lochs, wie von der Beklagten in der Mängelrüge verlangt, wäre denn auch sowohl durch korrektes Platzieren des Deckels als auch durch Verkleinern des Lochs durch ergänzendes Zuputzen möglich. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.8. Mangel Nr. 77 3.3.3.8.1. Mangel Nr. 77 betrifft den Wandanschluss im Zimmer 103 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 155 ff.). 3.3.3.8.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.9. Mangel Nr. 80 3.3.3.9.1. Mangel Nr. 80 betrifft das Spaltmass bei der Badezimmertüre im Zimmer 104 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 160 ff.). 3.3.3.9.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 73 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich

- 25 sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Badtüre im Zimmer 104 im 1. Obergeschoss) und was bemängelt wird (grosses Spaltmass unten und seitlich). 3.3.3.9.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 160) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 164) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.9.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 80 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 2'350.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.10. Mangel Nr. 110 3.3.3.10.1. Mangel Nr. 110 betrifft Abplatzungen an der Zarge der Badezimmertür im Zimmer 107 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 167 ff.). 3.3.3.10.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 100 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge der Türe beim Bad im Zimmer 107 im 1. OG) und was bemängelt wird (Abplatzungen). 3.3.3.10.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 167) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 171) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25

- 26 - Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 44 ff.). 3.3.3.10.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 110 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 385.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.11. Mangel Nr. 123 3.3.3.11.1. Mangel Nr. 123 betrifft Streifen an der Decke aufgrund von nicht sachgemässem Einsetzen und Verspachteln der Gipsplatten (vgl. act. 29 Rz. 172 ff.). 3.3.3.11.2. Die Beklagte verweist dafür auf einen Eintrag in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26), der dort die Lfd Nr 110 trägt. Allerdings passt das dort Gerügte nicht zu dem, was die Beklagte als Mangel geltend macht. Gemäss Eintrag in der Mängelliste und auch Abdruck in der Rechtsschrift der Beklagten bezog sich die Mängelrüge auf ein Loch in der Wand oberhalb der Türzarge sowie Flecken an der Decke und der Wand zum Bad. Die Mängelrüge bezog sich somit primär auf die Wand und nicht auf die Decke. Betreffend Decke wurden nebenbei auch Flecken, nicht aber Streifen gerügt. Für die vorliegend von der Beklagten als Mangel Nr. 123 geltend gemachten Streifen lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) somit keine passende Rüge finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.12. Mangel Nr. 128 3.3.3.12.1. Mangel Nr. 128 betrifft die Steckdose im Zimmer 109 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 177 ff.).

- 27 - 3.3.3.12.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.13. Mangel Nr. 134 3.3.3.13.1. Mangel Nr. 134 betrifft den Ausschnitt der Leuchte im Bad im Zimmer 110 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 182 ff.). 3.3.3.13.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.14. Mangel Nr. 135 3.3.3.14.1. Mangel Nr. 135 betrifft den Lichtschalter und die Steckdosen im Zimmer 110 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 187 ff.). 3.3.3.14.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 120 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit dem Lichtschalter und den Steckdosen gerügt wird. Inhaltlich wird jedoch eine unsaubere Montage und damit das Werk des Elektromonteurs gerügt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden.

- 28 - 3.3.3.15. Mangel Nr. 142 3.3.3.15.1. Mangel Nr. 142 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 111 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 193 ff.). 3.3.3.15.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 127 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 111 im 1. OG) und was bemängelt wird (Kratzer). 3.3.3.15.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 193) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 197) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 58 ff.). 3.3.3.15.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 142 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 430.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.16. Mangel Nr. 149 3.3.3.16.1. Mangel Nr. 149 betrifft die Badezimmertüre im Zimmer 112 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 198 ff.). 3.3.3.16.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 130 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 29 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit der Badezimmertüre gerügt wird. Inhaltlich wird jedoch das grosse Spaltmass und eine schlechte Montage ("hängt schief, lässt sich nicht gut schliessen") gerügt. Die Zarge, die die Beklagte in der Rechtsschrift als mangelhaft rügt, wurde in der Mängelrüge nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die Schreinerei M._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.17. Mangel Nr. 163 3.3.3.17.1. Mangel Nr. 163 betrifft den Lichtspot im Zimmer 113 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 206 ff.). 3.3.3.17.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 144 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit dem Lichtspot gerügt wird. Es wird jedoch nicht hinreichend klar, dass damit der Ausschnitt für den Lichtspot in der Decke gerügt werden soll. Gemäss Beschreibung wird vielmehr das unsaubere Einpassen und damit die Montage des Lichtspots, die nicht Teil des Werks der Klägerin darstellte, gerügt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden.

- 30 - 3.3.3.18. Mangel Nr. 165 3.3.3.18.1. Mangel Nr. 165 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 114 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 211 ff.). 3.3.3.18.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 146 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 114 im 1. OG) und was bemängelt wird (Kratzer). 3.3.3.18.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 211) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 215) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 67 f.). 3.3.3.18.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 165 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 275.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.19. Mangel Nr. 168 3.3.3.19.1. Mangel Nr. 168 betrifft den Lichtschalter im Zimmer 114 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 216 ff.). 3.3.3.19.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 149 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 31 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit dem Lichtschalter gerügt wird. Es wird jedoch nicht hinreichend klar, dass damit der Ausschnitt für den Lichtschalter gerügt werden soll. Gemäss Beschreibung wird vielmehr die unsaubere Montage, die nicht Teil des Werks der Klägerin darstellte, gerügt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.20. Mangel Nr. 177 3.3.3.20.1. Mangel Nr. 177 betrifft den Lichtspot im Zimmer 115 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 221 ff.). 3.3.3.20.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 156 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit dem Lichtspot gerügt wird. Es wird jedoch nicht hinreichend klar, dass damit der Ausschnitt für den Lichtspot in der Decke gerügt werden soll. Gemäss Beschreibung wird vielmehr das unsaubere Einpassen und damit die Montage des Lichtspots, die nicht Teil des Werks der Klägerin darstellte, gerügt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden.

- 32 - 3.3.3.21. Mangel Nr. 185 3.3.3.21.1. Mangel Nr. 185 betrifft den Lichtschalter im Zimmer 116 im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 226 ff.). 3.3.3.21.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 164 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit dem Lichtschalter gerügt wird. Es wird jedoch nicht hinreichend klar, dass damit der Ausschnitt für den Lichtschalter gerügt werden soll. Gemäss Beschreibung wird vielmehr das unsaubere Einpassen und damit die Montage des Lichtschalters, die nicht Teil des Werks der Klägerin darstellte, gerügt. Hinzu kommt, dass sich die Rüge sowohl an die Klägerin als auch die N._____ richtete, was ebenfalls zu Unklarheiten Anlass gibt. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.22. Mangel Nr. 188 3.3.3.22.1. Mangel Nr. 188 betrifft den Übergang zwischen Decke und Wand im Korridor im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 231 ff.). 3.3.3.22.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 166 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Korridor im 1. OG) und was bemängelt wird (wellenförmiger Übergang). 3.3.3.22.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 231) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 235) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert

- 33 - (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 76 f.). 3.3.3.22.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 188 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 2'200.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.23. Mangel Nr. 189 3.3.3.23.1. Mangel Nr. 189 betrifft Verputz der Wände im Korridor im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 236 ff.). 3.3.3.23.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 168 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich jedoch als nicht sachgerecht substantiiert. So wird daraus zwar klar, dass etwas in Zusammenhang mit den Wänden gerügt wird. Die blosse Bezeichnung mit "mangelhaft" genügt jedoch nicht als substantiierte Mängelrüge. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels substantiierter Mängelrüge verwirkt und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden.

- 34 - 3.3.3.24. Mangle Nr. 196 3.3.3.24.1. Mangel Nr. 196 betrifft die Wände im Korridor im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 241 ff.). 3.3.3.24.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 175 nur teilweise enthalten. Gerügt wurden damals einzig fleckige Wände, nicht aber auch eine Rissbildung, wie sie heute geltend gemacht wird. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte in Bezug auf die Rissbildung mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Ausführungen der Beklagten zu den nötigen Verbesserungskosten bzw. zum Umfang der Minderung unterscheiden in der Folge nicht zwischen den Kosten für die Beseitigung der Flecken und den Kosten für die Beseitigung der Risse (vgl. act. 29 Rz. 247). Entsprechend lässt sich aus den Ausführungen der Beklagten der Umfang der Minderung einzig für die Flecken nicht ableiten, weshalb ihr in diesem Zusammenhang nichts zugesprochen werden kann. 3.3.3.25. Mangel Nr. 200 3.3.3.25.1. Mangel Nr. 200 betrifft das Türfutter im Korridor im 1. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 248 ff.). 3.3.3.25.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.26. Mangel Nr. 206 3.3.3.26.1. Mangel Nr. 206 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 201 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 253 ff.). 3.3.3.26.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 183 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 35 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 201 im 2. OG) und was bemängelt wird (Kratzer). 3.3.3.26.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 253) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 257) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 84 f.). 3.3.3.26.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 206 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 430.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.27. Mangel Nr. 217 3.3.3.27.1. Mangel Nr. 217 betrifft die Wand beim Liftvorplatz im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 259 ff.). 3.3.3.27.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 194 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Wand unter Fenstersims beim Liftvorplatz im 2. OG) und was bemängelt wird (Flecken).

- 36 - 3.3.3.27.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 259) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 263) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 86 ff.). 3.3.3.27.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 217 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 1'215.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.28. Mangel Nr. 241 3.3.3.28.1. Mangel Nr. 241 betrifft die Eingangstüre Zimmer 204 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 264 ff.). 3.3.3.28.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.29. Mangel Nr. 242 3.3.3.29.1. Mangel Nr. 242 betrifft die Fensterleibung und die Decke im Zimmer 205 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 269 ff.). 3.3.3.29.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 218 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur

- 37 - Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Fensterleibung und Decke im Zimmer 205 im 2. OG) und was bemängelt wird (Flecken). 3.3.3.29.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 269) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 273) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 92 ff.). 3.3.3.29.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 242 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 825.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.30. Mangel Nr. 249 3.3.3.30.1. Mangel Nr. 249 betrifft den Schwedenschnitt bei der Wand beim Zimmereingang im Zimmer 206 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 275 ff.). 3.3.3.30.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 225 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Wand beim Zimmereingang im Zimmer 206 im 2. OG) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt).

- 38 - 3.3.3.30.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 275) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 278) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.30.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 249 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 330.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.31. Mangel Nr. 252 3.3.3.31.1. Mangel Nr. 252 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 207 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 279 ff.). 3.3.3.31.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 228 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 207 im 2. OG) und was bemängelt wird (Kratzer). 3.3.3.31.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 279) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 283) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausfüh-

- 39 rungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 97 f.). 3.3.3.31.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 252 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 619.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.32. Mangel Nr. 255 3.3.3.32.1. Mangel Nr. 255 betrifft den Schwedenschnitt zwischen Fensterfront und Wand im Zimmer 207 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 284 ff.). 3.3.3.32.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 231 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Fensterfront im Zimmer 207 im 2. OG) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt). 3.3.3.32.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 284) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 288) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.32.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 255 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 165.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren.

- 40 - 3.3.3.33. Mangel Nr. 260 3.3.3.33.1. Mangel Nr. 260 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 208 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 289 ff.). 3.3.3.33.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 235 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 208 im 2. OG) und was bemängelt wird (Hicke). 3.3.3.33.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 289) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 293) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 100 f.). 3.3.3.33.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 260 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 618.75 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.34. Mangel Nr. 270 3.3.3.34.1. Mangel Nr. 270 betrifft den Schwedenschnitt zwischen Fensterfront und Wand im Zimmer 209 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 295 ff.). 3.3.3.34.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 245 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 41 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Fensterfront im Zimmer 209 im 2. OG) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt). 3.3.3.34.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 295) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 299) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.34.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 270 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 275.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.35. Mangel Nr. 283 3.3.3.35.1. Mangel Nr. 283 betrifft den Schwedenschnitt zwischen Fensterfront und Wand im Zimmer 211 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 301 ff.). 3.3.3.35.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 258 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Fensterfront im Zimmer 211 im 2. OG) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt). 3.3.3.35.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 301) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 305) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert

- 42 - (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.35.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 283 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 275.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.36. Mangel Nr. 299 3.3.3.36.1. Mangel Nr. 299 betrifft Flecken auf dem Vorhang im Zimmer 213 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 308 ff.). 3.3.3.36.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.37. Mangel Nr. 314 3.3.3.37.1. Mangel Nr. 314 betrifft den Schwedenschnitt zwischen Fensterfront und Wand im Zimmer 215 im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 312 ff.). 3.3.3.37.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 288 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (bei der Fensterfront im Zimmer 215 im 2. OG) und was bemängelt wird (fehlender Schwedenschnitt). 3.3.3.37.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 312) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minde-

- 43 rung (vgl. act. 29 Rz. 316) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. 3.3.3.37.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 314 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 275.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.38. Mangel Nr. 331 3.3.3.38.1. Mangel Nr. 331 betrifft den Übergang zwischen Decke und Wand im Korridor im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 318 ff.). 3.3.3.38.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 303 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Korridor im 2. OG) und was bemängelt wird (wellenförmiger Übergang). 3.3.3.38.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 318) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 322) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 110 ff.).

- 44 - 3.3.3.38.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 331 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 2'200.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.39. Mangel Nr. 334 3.3.3.39.1. Mangel Nr. 334 betrifft das Türfutter im Korridor im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 323 ff.). 3.3.3.39.2. Dieser Mangel lässt sich in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) nicht finden. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6) und die weiteren Voraussetzung eines Minderungsanspruchs brauchen nicht geprüft zu werden. 3.3.3.40. Mangel Nr. 335 3.3.3.40.1. Mangel Nr. 335 betrifft die Wände im Korridor im 2. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 328 ff.). 3.3.3.40.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 307 nur teilweise enthalten. Gerügt wurden damals einzig fleckige Wände, nicht aber auch eine Rissbildung, wie sie heute geltend gemacht wird. Entsprechend wären allfällige Mängelrechte in Bezug auf die Rissbildung mangels Ansetzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels verwirkt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Ausführungen der Beklagten zu den nötigen Verbesserungskosten bzw. zum Umfang der Minderung unterscheiden in der Folge nicht zwischen den Kosten für die Beseitigung der Flecken und den Kosten für die Beseitigung der Risse (vgl. act. 29 Rz. 332). Entsprechend lässt sich aus den Ausführungen der Beklagten der Umfang der Minderung einzig für die Flecken nicht ableiten, weshalb ihr in diesem Zusammenhang nichts zugesprochen werden kann.

- 45 - 3.3.3.41. Mangel Nr. 356 3.3.3.41.1. Mangel Nr. 356 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 302 im 3. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 334 ff.). 3.3.3.41.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 327 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Zarge beim Bad im Zimmer 302 im 3. OG) und was bemängelt wird (Kratzer). 3.3.3.41.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 334) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 338) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 119 ff.). 3.3.3.41.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 356 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 619.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.42. Mangel Nr. 370 3.3.3.42.1. Mangel Nr. 370 betrifft eine Beschädigung an der Wand im Zimmer 306 im 3. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 340 ff.). 3.3.3.42.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 341 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail

- 46 vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Wand neben zentraler Steckdose im Zimmer 306 im 3. OG) und was bemängelt wird (Beschädigung). 3.3.3.42.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 340) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 344) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 122 f.). 3.3.3.42.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 370 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 110.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.43. Mangel Nr. 371 3.3.3.43.1. Mangel Nr. 371 betrifft die Decke im Zimmer 307 im 3. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 345 ff.). 3.3.3.43.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 342 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Kante vor Vorhangschiene im Zimmer 307 im 3. OG) und was bemängelt wird (Abplatzung).

- 47 - 3.3.3.43.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 345) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 349) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 124 ff.). 3.3.3.43.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 371 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 165.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.44. Mangel Nr. 419 3.3.3.44.1. Mangel Nr. 419 betrifft den Übergang zwischen Decke und Wand im Korridor im 3. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 350 ff.). 3.3.3.44.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 387 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der Mangel ist (Korridor im 3. OG) und was bemängelt wird (wellenförmiger Übergang). 3.3.3.44.3. Die Beklagte substantiiert sodann sowohl den Mangel (vgl. act. 29 Rz. 350) als auch die nötigen Verbesserungskosten bzw. den Umfang der Minderung (vgl. act. 29 Rz. 354) detailliert. Die Klägerin bestreitet dies nicht substantiiert (ungenügend ist namentlich die pauschale Behauptung, sämtliche gerügten Mängel seien am 16./17. Januar 2019 behoben worden [vgl. act. 1 Rz. 62; act. 25 Rz. 34]). Soweit sie geltend macht, die Mängel seien durch andere Unternehmen

- 48 oder den Gebrauch des Hotels entstanden (vgl. u.a. act. 25 Rz. 37, 39), verbleiben die Ausführungen der Klägerin ebenfalls unsubstantiiert und auch unbelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man die grundsätzlich unbeachtlichen neuen Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (siehe dazu vorne Erw. 1.3) beachten würde (vgl. act. 37 Rz. 127 f.). 3.3.3.44.4. Entsprechend ist der Beklagten in Zusammenhang mit dem Mangel Nr. 419 ein Minderungsrecht im Umfang von CHF 2'200.00 zuzugestehen und der Werklohn der Klägerin entsprechend zu reduzieren. 3.3.3.45. Mangel Nr. 455 3.3.3.45.1. Mangel Nr. 455 betrifft die Zarge beim Bad im Zimmer 409 im 4. Obergeschoss (vgl. act. 29 Rz. 356 ff.). 3.3.3.45.2. Dieser Mangel ist in der Mängelliste vom 23. Dezember 2018 (act. 11/26) unter der Lfd Nr 423 enthalten. Er wurde somit gerügt und mit E-Mail vom 26. Dezember 2018 bzw. Schreiben vom 28. Dezember 2018 wurde Frist zur Beseitigung angesetzt (siehe vorne Erw. 3.3.3.1.6). Die Mängelrüge erweist sich sodann als sachgerecht substantiiert. Es wird daraus klar, wo der M

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