Skip to content

Zürich Handelsgericht 17.03.2023 HG170254

March 17, 2023·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,858 words·~1h 4min·1

Summary

Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170254-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichterin Prof. Dr. Michèle Sutter-Rüdisser, die Handelsrichter Dario Cimirro und Ivo Eltschinger sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller

Beschluss und Urteil vom 17. März 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Beklagte

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit

- 2 -

Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der F._____ Holding AG mit Sitz in G._____ (Firmennummer CHE-…) mindestens 2'292'738 Franken zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 unter solidarischer Haftung für den genannten Betrag und unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die jeweilige Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei; eventualiter fordert der Kläger einen Betrag von mindestens diesem Betrag nach Schätzung des Gerichts i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten; bei einer allfälligen Auferlegung von Gerichtskosten oder Zusprache einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten seien diese nur einmal im für eine Partei geschuldeten Betrag für sämtliche Beklagten gemeinsam festzulegen und zuzusprechen."

Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 38 S. 2) "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, der F._____ Holding AG mit Sitz in G._____ (Firmennummer CHE-…) mindestens 2'310'000 Franken zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 unter solidarischer Haftung für den genannten Betrag und unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die jeweilige Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei; eventualiter fordert der Kläger einen Betrag von mindestens diesem Betrag nach Schätzung des Gerichts i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR; subeventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der F._____ Holding AG mit Sitz in G._____ (Firmennummer CHE-…) 2'310'000 Franken zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 unter solidarischer Haftung für den genannten Betrag und unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die jeweilige Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten; bei einer allfälligen Auferlegung von Gerichtskosten oder Zusprache einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten seien diese nur einmal im für eine Partei geschuldeten Betrag für sämtliche Beklagten gemeinsam festzulegen und zuzusprechen."

- 3 - Übersicht

Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................... 4 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 4 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 5 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 5 Erwägungen .......................................................................................................... 8 1. Formelles ........................................................................................................ 8 1.1. Zuständigkeit ........................................................................................... 8 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit .............................................................................. 8 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................... 8 1.2. Einfache passive Streitgenossenschaft ................................................... 9 1.3. Unbezifferte Forderungsklage / Klageänderung ...................................... 9 1.3.1. Parteistandpunkte .................................................................................... 9 1.3.2. Rechtliches ............................................................................................ 12 1.3.3. Würdigung .............................................................................................. 14 1.3.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 17 1.4. Prozessuale Anträge ............................................................................. 17 1.5. Verfahren betreffend Sonderprüfung ..................................................... 18 1.6. Wechsel im Spruchkörper ..................................................................... 21 1.7. Fazit ...................................................................................................... 21 2. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit ............................................................... 21 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 21 2.2. Wesentliche Streitpunkte ....................................................................... 24 2.3. Rechtliche Grundlagen .......................................................................... 27 2.3.1. Haftungsvoraussetzungen ..................................................................... 27 2.3.2. Behauptungs- und Beweislast ................................................................ 28 2.4. Klagerecht ............................................................................................. 30 2.5. Aktiv-/Passivlegitimation ........................................................................ 32 2.5.1. Überblick ................................................................................................ 32 2.5.2. Aktivlegitimation ..................................................................................... 32 2.5.3. Passivlegitimation .................................................................................. 33 2.5.3.1. Parteistandpunkte ............................................................................... 33 2.5.3.2. Rechtliches ......................................................................................... 35 2.5.3.3. Würdigung ........................................................................................... 36 2.5.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 37 2.6. Pflichtverletzungen ................................................................................ 37 2.6.1. Überblick ................................................................................................ 38 2.6.2. Interessenkonflikt / In-Sich-Geschäfte ................................................... 41 2.6.3. Faktische Liquidation ............................................................................. 47 2.6.4. Pflichtwidriges Unterlassen der Vornahme vertretbarer Bewertungen ... 51 2.6.5. Pflichtwidrige Veräusserung der Beteiligungen unter ihrem Marktwert .. 55 2.6.6. Pflichtwidrige Konkurrenzierung ............................................................. 57 2.6.7. Zwischenfazit ......................................................................................... 59 2.7. Schaden ................................................................................................ 59 2.7.1. Überblick ................................................................................................ 59 2.7.2. Steuerschätzungen Kanton Aargau ....................................................... 64

- 4 - 2.7.3. J._____ AG und K._____ AG ................................................................. 66 2.7.3.1. Überblick ............................................................................................. 66 2.7.3.2. J._____ AG ..................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.7.3.3. K._____ AG .................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.7.4. Transferierung Beträge? ........................................................................ 79 2.7.5. Verhinderung zukünftiger Einnahmen? .................................................. 83 2.7.6. Zwischenfazit ......................................................................................... 85 2.7.7. Richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR ..................... 86 2.7.7.1. Parteivorbringen .................................................................................. 86 2.7.7.2. Würdigung ........................................................................................... 86 2.7.8. Zwischenfazit ......................................................................................... 87 2.8. Kausalzusammenhang .......................................................................... 87 2.9. Verschulden .......................................................................................... 87 2.10. Solidarität ........................................................................................... 87 2.11. Schadenszins .................................................................................... 87 3. Ergebnis ....................................................................................................... 88 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................. 88 4.1. Gerichtskosten ...................................................................................... 88 4.2. Parteientschädigung.............................................................................. 88 Dispositiv………………………………………………………………………………...89

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich. Sie ist die Tochter und einzige Erbin des am tt.mm.2022 verstorbenen H._____, geboren am tt. Oktober 1963, wohnhaft gewesen in I._____ (act. 67). H._____ hielt 133 Aktien (22.2%) an der "F._____ Holding AG", einer Aktiengesellschaft mit Sitz in G._____ (act. 1 Rz. 2; act. 3/2; act. 3/3; act. 13 Rz. 69). Bei den Beklagten 1-4 handelt es sich um natürliche Personen, welche zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlungen formelle Organe der F._____ Holding AG waren (act. 1 Rz. 3; act. 3/3; act. 13 Rz. 70).

- 5 b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 754 ff. OR gegen die Beklagten 1-4 geltend. Zusammengefasst wirft die Klägerin den Beklagten vor, sämtliche Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG veräussert und diese dadurch faktisch liquidiert zu haben. Dadurch hätten die Beklagten als Verwaltungsratsmitglieder unter anderem ihre Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 717 OR sowie weitere ihrer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben nach Art. 716a OR schuldhaft und pflichtwidrig in gravierender Weise verletzt und dadurch die F._____ Holding AG massiv geschädigt (act. 1 Rz. 29 ff. sowie Rz. 162). B. Prozessverlauf Am 22. Dezember 2017 (Datum Poststempel) reichte †H._____ die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren hierorts ein. Gleichzeitig stellte er verschiedene prozessuale Anträge; so beantragte er u.a., es sei das Verfahren unmittelbar nach Eröffnung zu sistieren und es sei vor der Durchführung des Beweisverfahrens ein unabhängiger Bewertungsgutachter zu beauftragen (act. 1; act. 2; act. 3/2-39). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde †H._____ Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 44'000.– zu leisten (act. 4). Nachdem †H._____ den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), wurde den Beklagten 1-4 mit Verfügung vom 19. Januar 2018 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Verfügung vom 6. März 2018 wurde verfügt, dass den Beklagten 1-4 keine separate Frist zur Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen von †H._____ angesetzt werde (act. 11). Am 20. März 2018 erstatteten die Beklagten 1-4 rechtzeitig die Klageantwort und stellten darin u.a. den prozessualen Antrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 13; act. 14/1-2). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde †H._____ Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Nichteintreten zu äussern (act. 15). Mit Eingabe vom 26. April 2018 schloss †H._____ fristgerecht auf Abweisung des Nichteintretensantrages und nahm gleichzeitig eine Klageänderung vor (act. 19), deren Zulässigkeit von den Beklagten 1-4 mit Eingabe vom 15. Mai 2018 innert der ihnen mit Verfügung vom 7. Mai 2018 angesetzten Frist (act. 20) bestritten wurde (act. 22). Mit Beschluss

- 6 vom 18. Juni 2018 wurde der Nichteintretensantrag der Beklagten 1-4 abgewiesen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts des Sonderprüfers im Verfahren HE170369 (bzw. HE180179) sistiert. Den Parteien wurde dabei aufgegeben, das Gericht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Berichts des Sonderprüfers gemäss Art. 697 f. OR über das Vorliegen dieses Berichts zu informieren. Weiter wurde in besagtem Beschluss festgehalten, dass das abgeänderte klägerische Rechtsbegehren zwar einstweilen als rechtshängig gemacht betrachtet werde, über die Zulässigkeit der Klageänderung jedoch noch nicht definitiv entschieden sei. Vielmehr müsse die Klageänderung ordnungsgemäss im nächsten gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritt vorgenommen werden (act. 24). Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte †H._____ dem hiesigen Gericht u.a. den Bericht des Sonderprüfers vom 10. Januar 2019 ein (act. 26; act. 27/1-3). Mit Verfügung von 24. April 2019 wurde das Doppel der Eingabe von †H._____ samt Beilagen (act. 26 und act. 27/1-3) den Beklagten 1-4 zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HE180179 sistiert bleibe (act. 28). Am 23. November 2020 reichte †H._____ eine als "Noveneingabe" betitelte Eingabe ein, worin er eine Klageänderung vornahm, um Aufhebung der Sistierung ersuchte, die Einholung eines Bewertungsgutachtens "vor der Durchführung des Beweisverfahrens" sowie Fristansetzung zur Bezifferung der Klage "nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Auskunftserteilung durch die Beklagten und den unabhängigen Bewertungsgutachter" beantragte (act. 30 S. 2 f.; act. 31/1-5). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde die besagte Eingabe von †H._____ vom 23. November 2020 aus dem Recht gewiesen. Gleichzeitig wurden die Verfahrensanträge †H._____ abgewiesen (act. 32). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde die Sistierung aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Akten aus dem Prozess HE190438 (welche wiederum die gesamten Akten aus dem Prozess HE180179 und HE170369 beinhalten) beigezogen und die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 34). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und †H._____ Frist angesetzt, um eine zweite Rechtsschrift einzureichen (act. 36). Am 10. Mai 2021 reichte †H._____ rechtzeitig seine Replik ein und änderte darin seine Rechtsbe-

- 7 gehren und prozessualen Anträge gemäss Klage vom 22. Dezember 2017 (act. 38; act. 39/1-29). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde den Beklagten 1-4 Frist angesetzt, um die Duplik einzureichen (act. 40). Am 8. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Y._____ unaufgefordert eine Eingabe ein, mit welcher er (wohl im Namen der Beklagten) die Erhöhung des von †H._____ zu leistenden Vorschusses, die Verweisung eines von †H._____ eingereichten Bewertungsgutachtens aus den Akten und das Nichteintreten auf das klägerische Subeventualbegehren beantragte, ausdrücklich ohne den Antrag zu stellen, es sei die laufende Frist abzunehmen, und ohne der Klageänderung zuzustimmen (vgl. act. 42 S. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um für Rechtsanwalt Y._____ eine Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig wurden die prozessualen Anträge von Rechtsanwalt Y._____ zur Zeit abgewiesen (act. 43). Am 18. Juni 2021 reichten die Beklagten fristgerecht aktualisierte Vollmachten ein (act. 45; act. 46/1-4). Am 2. Juli 2021 reichten die Beklagten erneut eine unaufgeforderte Eingabe ein und beantragten, es sei auf das Begehren von †H._____, "den Schadensbetrag durch das Gericht nach Art. 42 Abs. 2 OR / Art. 85 ZPO festzulegen", nicht einzutreten, es sei "das klägerische Rechtsbegehren mangels Passivlegitimation abzuweisen", und es sei die "mit der Verfügung vom 21. Mai 2021 [gemeint wohl: 12. Mai 2021] angesetzte Frist (Ziff. 2) abzunehmen" (act. 47). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurden die Verfahrensanträge der Beklagten erneut abgewiesen (act. 48). Am 17. August 2021 erstatteten die Beklagten fristgerecht die Duplik (act. 50; act. 51/1-11) und reichten am 20. August 2021 eine fehlende Seite von Duplik-Beilage 7 nach (act. 52; act. 53/7). Damit trat Aktenschluss ein (act. 54). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 teilten die klägerischen Rechtsvertreter mit, dass †H._____ am 2. Oktober 2022 verstorben sei (act. 58), worauf das Verfahren mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert wurde (act. 64). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde die Sistierung aufgehoben und es wurde vorgemerkt, dass die Klägerin als einzige Erbin von †H._____ in den Prozess eintritt (act. 69). Fortan wird mit Bezug auf die Parteibehauptungen und die vorgenommenen Handlungen von der Klägerin gesprochen, soweit es sich nicht um Handlungen handelt, welche der Person †H._____ zuzuschreiben sind, oder soweit es um Ausführungen über be-

- 8 reits abgeschlossene Verfahren geht. Bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 war den Parteien Frist zur Erklärung angesetzt worden, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten (act. 59). Die Beklagten verzichteten (act. 61), während die Klägerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festhielt (act. 66). Die Hauptverhandlung fand am 17. März 2023 statt (Prot. S. 32 f.). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Nach durchgeführtem Hauptverfahren ist der Prozess spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung notwendig, einzugehen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig (Art. 40 Abs. 1 ZPO). Der Sitz der F._____ Holding AG befindet sich in G._____. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (vgl. act. 3/3), was von den Beklagten denn auch nicht bestritten wird (vgl. act. 13 Rz. 41). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m § 44 lit. b GOG. So ist für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt. Als Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gelten insbesondere Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 OR (BRUNNER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

- 9 - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 6 N. 16). Demnach ist die sachliche Zuständigkeit gegeben.

1.2. Einfache passive Streitgenossenschaft Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Vorliegend macht die Klägerin gegenüber den Beklagten 1-4 Rechte geltend, die auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen. Für die einzelnen Klagen ist zudem die gleiche Verfahrensart anwendbar, weshalb einer einfachen passiven Streitgenossenschaft nichts im Wege steht, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. act. 1 Rz. 10 ff.). 1.3. Unbezifferte Forderungsklage / Klageänderung 1.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe gegenüber den Beklagten und der F._____ Holding AG bereits verschiedene Schritte unternommen, um an die für die Bezifferung des Schadens notwendigen Informationen zu gelangen. Die Beklagten hätten sich aber wiederholt geweigert, die gestellten Auskunfts- und Einsichtsbegehren zu beantworten. Des Weiteren hätten die Beklagten auch die Erstellung des (ergänzten) Sonderprüfungsberichts verzögert, da sie dem Sonderprüfer entgegen den Anordnungen des Gerichts die angeforderten Unterlagen erst nach mehrfacher Aufforderung offengelegt hätten. Daraus folge, dass die Beklagten mit allen Mitteln versuchen würden, der Klägerin die für die Bezifferung der Verantwortlichkeitsklage notwendigen Informationen vorzuenthalten (act. 38 Rz. 64). Im Anschluss an die Zustellung des ergänzten Sonderprüfungsberichts habe die Klägerin versucht, die Bezifferung der Forderung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 so weit als möglich zu präzisieren. Aufgrund fehlender Unterlagen bzw. fehlender Zahlenangaben, die im Sonderprüfungsbericht nicht enthalten gewesen seien, sei

- 10 es jedoch nicht möglich, für die veräusserten Tochtergesellschaften eine abschliessende korrigierte Bewertung zu erstellen (act. 38 Rz. 65). Aus diesem Grund sei die Klägerin für die Bezifferung der Forderung nach wie vor auf die Edition der in den Editionsbegehren bezeichneten Unterlagen angewiesen. Des Weiteren halte die Klägerin weiterhin an ihrem prozessualen Antrag betreffend Beauftragung eines unabhängigen Bewertungsgutachtens für die Bezifferung bzw. Abschätzung des Schadens fest. Eine Bezifferung der Klage werde in diesem Sinne erst nach Abschluss des Beweisverfahrens möglich sein (act. 38 Rz. 67; act. 1 Rz. 14 ff. sowie Rz. 27 f.). Nichtsdestotrotz habe die Klägerin den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren angegebenen Mindestschaden aufgrund der ihr inzwischen vorliegenden Informationen und Unterlagen angepasst. Bei dieser Anpassung des Mindestwertes der Forderung handle es sich nur um eine Präzisierung des Rechtsbegehrens und nicht um eine Klageänderung (act. 38 Rz. 68). Rein vorsorglich habe die Klägerin in der Klage (Rechtsbegehren Ziff. 1) sodann ein Eventualbegehren gestellt, wonach – falls entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage nicht (mehr) erfüllt sein sollten – der Schaden im Einklang mit Art. 42 Abs. 2 OR gerichtlich zu schätzen sei. Es liege auch im vorliegenden Fall – entgegen der Behauptungen der Beklagten – ein Paradebeispiel für einen ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR vor (act. 38 Rz. 69). Ausschliesslich aus prozessualer Vorsicht stelle die Klägerin mit der vorliegenden Eingabe in Rechtsbegehren Ziff. 1 ein ergänzendes Subeventualbegehren. Mit diesem Subeventualbegehren werde für den Fall, dass die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (mehr) erfüllt sein sollten und auch keine Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen sein sollte, die Klage im Sinne einer bezifferten Teilklage einstweilen auf den Betrag von CHF 2'310'000 beziffert. In diesem Umfang sei der Schaden mindestens gegeben (act. 38 Rz. 70). Der Subeventualantrag stehe mit den Rechtsbegehren gemäss der Klage in einem sachlichen Zusammenhang, zumal er sich auf den gleichen Lebensvorgang stütze. Im derzeitigen Verfahrensstadium sei vor diesem Hintergrund eine diesbezügliche Klageänderung in jedem Fall zulässig (act. 30 Rz. 71).

- 11 - Die Beklagten führen aus, es liege vorliegend kein ziffernmässig nicht beweisbarer Schaden vor. Die Beweiserleichterungsregel nach Art. 42 Abs. 2 OR komme deshalb nicht zur Anwendung. Die Klägerin widerspreche sich in diesem Punkt selber. Sie mache geltend, der Schaden lasse sich nicht feststellen. Zugleich stelle sie aber den Verfahrensantrag, ein gerichtlich bestellter Gutachter solle den Schaden beziffern. Wenn ein Gutachter den Schaden beziffern könne, müsse die Klägerin den Schaden auch behaupten können. In ihrer Klage trage die Klägerin keine Tatsachen vor, weshalb der Schadensbeweis unmöglich zu erbringen sei und weshalb aus diesem Grund ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR gegeben sein sollte. Die Klägerin habe ihre Hausaufgaben selber zu machen und nicht an einen Gutachter zu delegieren. Wenn sie soweit sei, dass sie jede einzelne der zehn angeblichen Handlungen zur Schädigung beziffert habe, könne ein Gutachter beauftragt werden, um zu diesen Behauptungen Stellung zu nehmen (act. 13 Rz. 25 ff.). Die Klägerin wolle den Schaden erst nach dem Beweisverfahren beziffern. So gehe das nicht. Vorliegend liege auch kein Fall von Art. 85 ZPO vor. Die Bezifferung des angeblichen Schadens sei gar nicht Gegenstand der Sonderprüfung gewesen. Vorliegend mache die Klägerin nur geltend, sie sei nicht in der Lage, ihren angeblichen Schaden zu beziffern, weil sie eine Sonderprüfung eingeleitet habe. Dazu, aufgrund welcher objektiven Tatsachen die Klägerin zur Bezifferung nicht in der Lage sein soll, äussere sich die Klageschrift nicht (act. 13 Rz. 34 ff.). Die Klägerin befinde sich keinesfalls in einem Beweisnotstand. Sämtliche für die Bezifferung des angeblichen Schadens notwendigen Informationen würden ihr vorliegen. Ihr sei soweit Akteneinsicht gewährt worden, wie dies zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte notwendig gewesen sei (act. 50 Rz. 4). Obwohl die Klägerin über alle Informationen für eine eigene Schadensberechnung verfüge, mache sie sich das Leben beliebig leicht. Sie foutiere sich um alle Behauptungs- und Substantiierungslasten und erwarte vom Gericht, dass dieses den Job ihrer Anwälte übernehme (act. 50 Rz. 14). Die Klägerin habe einen Parteigutachter beigezogen. Dieser Gutachter sei in der Lage gewesen, die Bewertung zur J._____ AG und zur K._____ AG nachzuzeichnen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin dies auch können müsse (act. 50 Rz. 15). Die Beklagten seien der Auffassung, dass es vorliegend mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei, nach einer

- 12 derart detaillierten Sonderprüfung und nach einem derart detaillierten Parteigutachten noch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben seien (act. 50 Rz. 16). Auch hätten die Beklagten dem Handelsgericht bereits mit der Klageantwort die zehn Kaufverträge sowie die betreffenden Verwaltungsratsprotokolle eingereicht. Die Klägerin sei damit hinreichend darüber informiert, wem wann welche Beteiligungen zu welchem Preis veräussert worden seien (act. 50 Rz. 36 ff.). Demnach dürfe die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass sie ein Rechtsschutzinteresse an der unbezifferten Forderungsklage habe. Damit sei die entscheidende Prozessvoraussetzung dahingefallen. Auf ein solches Begehren könne nicht eingetreten werden (act. 50 Rz. 17 ff.). 1.3.2. Rechtliches Eine Forderungsklage auf Geld ist grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Die Anforderung der Bezifferung gilt allerdings nicht absolut, sondern hat in Form der unbezifferten Forderungsklage eine Ausnahme erfahren. Die klagende Partei kann eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Dies hat insbesondere dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt; hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Anzugeben ist ein Mindeststreitwert, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die ZPO die Bezifferung von Forderungsklagen grundsätzlich verlangt, ist jedoch der Anspruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren (BGE 140 II 409 E. 4.3.1 m.Hinw.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, dem Kläger seine Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des Bestands eines Anspruchs gänzlich abzunehmen, sondern soll ihm insbesondere ermöglichen, den Anspruch nach dem Beweisverfahren in der Höhe genau zu beziffern. So ist denn die Behauptungs- und Substantiierungslast betreffend den Tatsachen für den Bestand eines Anspruchs, welche nicht von einem Informationsdefizit betroffen sind, nicht herabgesetzt. Die Zulassung der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne darf nicht den Weg für eine unzulässige

- 13 - Beweisausforschung ebnen (vgl. hierzu BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 451 und N. 618 ff.). Schliesslich obliegt der klagenden Partei der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Dafür genügt nicht, wenn sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet (BGE 140 III 409, Erw. 4.3.2). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darzulegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8). Tut der Kläger die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO. Dies gilt jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei. Es wäre zwar denkbar, bei unzureichender Substantiierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Klage den angegebenen Mindestwert als geltend gemachte Klageforderung zu interpretieren. Nach dieser Ansicht dürfte kein Nichteintretensentscheid ergehen, sondern wäre die Klage so zu behandeln, wie wenn der Kläger von Anfang an genau den Mindestwert verlangt hätte. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 III 409 E. 4.4 indes explizit abgelehnt. In der Tat scheint eine solche "Uminterpretation" des Klagebegehrens fragwürdig, würde der klagenden Partei doch eine Art "Teilklage" aufgedrängt, die sie so nicht erhoben hat. Demnach ist es an der klagenden Partei, in der Klageschrift ein Eventualbegehren dergestalt zu formulieren, dass sie im Fall der Unzulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage die Bezahlung eines genauen Betrages verlangt (BGE 148 III 322 E. 4). Bei der reinen Ermessensklage ist die klagende Partei hingegen – gestützt auf eine materiellrechtliche Norm im Bundesrecht – ganz von der Pflicht zur Bezifferung entlastet, womit diese eine Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz darstellt (DORSCHNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 85 N. 7).

- 14 - Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht.

1.3.3. Würdigung Vorliegend ist zwischen drei Komponenten des klägerischen Rechtsbegehrens zu unterscheiden: Einerseits macht die Klägerin mit der Klage eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne geltend. Andererseits erhebt sie mittels Eventualbegehren eine Ermessensklage (act. 1 S. 2). Mittels Stellungnahme zum Nichteintretensantrag vom 26. April 2018 sowie mittels Replik stellte die Klägerin sodann ein ergänzendes Subeventualbegehren, mit welchem sie eine Bezifferung vornimmt für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage seien nicht erfüllt (act. 19 S. 2; act. 38 S. 2). Die Beklagten hatten bereits mit der Klageantwort den Antrag gestellt, auf die unbezifferte Forderungsklage sei nicht einzutreten. Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 sah das hiesige Gericht die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO als genügend glaubhaft gemacht an und hielt dafür, dass †H._____ seine Klage somit zu gegebener Zeit – d.h. nach einem allfälligen Beweisverfahren (vgl. dazu act. 32 S. 3) – im Einzelnen zu beziffern habe. Entsprechend wurde der Nichteintretensantrag der Beklagten abgewiesen (act. 24 S. 13 ff.). Der Beschluss ist rechtskräftig. Dessen ungeachtet stellen die Beklagten in der Duplik erneut verschiedene Anträge auf Nichteintreten (act. 50 S. 2). So machen sie geltend, nachdem der detaillierte Bericht zur Sonderprüfung sowie ein detailliertes Parteigutachten zur Bewertung vorliegen würden, fehle es der Klägerin an einem genügenden Rechtschutzinteresse zur Aufrechterhaltung der unbezifferten Forderungsklage. Nach dem Dahinfallen dieser Prozessvoraussetzung könne auf das unbezifferte Begehren nicht mehr eingetreten werden (act. 50 Rz. 17).

- 15 - Ist eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne als zulässig erachtet worden, hat die klagende Partei die Forderung grundsätzlich nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Erhält hingegen der Kläger die zur Bezifferung der Forderung benötigten Informationen bevor eine formelle Beweiserhebung durch das Gericht erfolgt ist, hat das Gericht, da der Kläger die Forderung so früh wie möglich zu beziffern hat, diesen aufzufordern, den definitiven Klagebetrag zu nennen. Beziffert der Kläger die Forderung trotz richterlicher Aufforderung nicht, wird der genannte Mindestwert zum definitiven Klagebetrag (vgl. BAUMANN WEY, a.a.O., N. 519 und N. 667 ff.). Das Gericht hat die Klägerin bis anhin nicht zur Bezifferung ihres Schadens aufgefordert. Da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. Ziff. 2.7.) – die Klägerin ihren Schaden nicht rechtsgenügend darlegt, erübrigt sich eine entsprechende Aufforderung. Bei einer fehlenden nachträglichen Bezifferung trotz Aufforderung müsste sodann vom angegebenen Mindestbetrag (damit CHF 2'310'000.–) ausgegangen werden. Entsprechend besteht kein Raum für das von den Beklagten beantragte Nichteintreten. Auch gilt es an dieser Stelle – entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 50 Rz. 36 ff.) – grundsätzlich nichts an der mittels Eventualbegehren verlangten richterlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR zu bemängeln bzw. ist zumindest nicht ersichtlich, inwiefern es der Klägerin diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlen sollte. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Klägerin in diesem Rahmen gerade keine Bezifferung des Schadens vorzunehmen hat, liegt doch der Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 OR als materiell rechtliche Norm des Bundesrechts darin, die klagende Partei ganz von der Pflicht der Bezifferung zu entlasten. Inwiefern dagegen vorliegend die materiell rechtlichen Voraussetzungen einer richterlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind bzw. ob gestützt auf die besagte Norm eine richterliche Schadensschätzung vorzunehmen ist, gilt es nachfolgend im Rahmen der Anspruchsprüfung zu begründen. Weiter stellt die Klägerin neu auch ein Subeventualbegehren, mit welchem sie die Klage im Sinne einer bezifferten Teilklage einstweilen auf den Betrag von

- 16 - CHF 2'310'000.– beziffert. Dieses Begehren wurde von der Klägerin mit Stellungnahme zum Antrag auf Nichteintreten vom 26. April 2018 (act. 19) mit einem tieferen Betrag einstweilen rechtshängig gemacht und mit der Replik sodann ordnungsgemäss in den Prozess eingeführt und betragsmässig angepasst (vgl. dazu: Beschluss vom 18. Juni 2018; act. 24 S. 8). Die Beklagten haben dieser Klageänderung nicht zugestimmt. Allerdings ist die gleiche Verfahrensart sowie ein sachlicher Zusammenhang gegeben, was unbestritten blieb (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Demnach ist die Klageänderung zulässig, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. act. 38 Rz. 70 f.). Damit liegt gestützt auf das klägerische Subeventualbegehren ohnehin eine Bezifferung der Klage vor, weshalb der Nichteintretensantrag der Beklagten auch aus diesem Grund ins Leere laufen würde. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Beklagten den Sinn und Zweck des Subeventualbegehrens bzw. den Aufbau des klägerischen Rechtsbegehrens generell missverstehen. So lauten das Haupt- und das Subeventualbegehren zwar auf denselben Betrag. Bei der mit dem Hauptbegehren verlangten Bezahlung von mindestens CHF 2'310'000.– handelt es sich jedoch um eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne, hinsichtlich welcher die Klägerin mit prozessualem Antrag Nr. 3 die Fristansetzung zur Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens verlangt. Das Subeventualbegehren, welches die Klägerin lediglich aus prozessualer Vorsicht stellt, dient dagegen der Bezifferung der Klage für den Fall, dass das hiesige Gericht von der Unzulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage bzw. der richterlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR ausgehen würde. Mit anderen Worten lauten zwar beide Begehren auf denselben Betrag, dienen jedoch einem anderen Zweck. So mag es mit den Beklagten zwar sein, dass es sich bei der Zahlung von genau CHF 2'310'000.– um eine Teilmenge einer Zahlung von mindestens CHF 2'310'000.– handle bzw. dass die Mengenlehre ein Teilgebiet der Mathematik darstelle, welches prüfungsrelevanter Stoff für jede Art von Maturität in der Schweiz sei. Entgegen den appellatorischen Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters (vgl. act. 50 Rz. 21) kann daraus jedoch keineswegs gefolgert werden, dass das Subeventualbegehren "vollständig vom Hauptbegehren abgedeckt" sei bzw. dass dieses "keine eigene Bedeutung" habe. Vielmehr ist das schützenswerte Interesse am Subeventualbegehren offensicht-

- 17 lich gegeben bzw. deckt sich dieses sogar mit der vom Bundesgericht vorgeschlagenen Vorgehensweise für den Fall der Unzulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage (siehe oben; BGE 148 III 322 E. 4). 1.3.4. Zwischenfazit Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage sowie der Klageänderung gegeben und die Nichteintretensanträge der Beklagten sind abzuweisen. 1.4. Prozessuale Anträge Die Klägerin stellt mit ihren Eingaben diverse prozessuale Anträge. Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts des Sonderprüfers sistiert, womit der prozessuale Antrag Ziff. 1 gemäss Klage gutgeheissen wurde. Die weiteren mit der Klageschrift gestellten prozessualen Anträge der Klägerin (vgl. dazu Ziff. 2 und 3 in act. 1 S. 2) wurden dagegen offen gelassen, da zu besagtem Zeitpunkt kein Beweisverfahren zur Diskussion stand (act. 24 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurden die besagten Verfahrensanträge abgewiesen, mit der Begründung, dass die Frage der Einholung eines Bewertungsgutachtens sowie die Durchführung von Editionen ein allenfalls durchzuführendes Beweisverfahren, nicht jedoch das zur Zeit noch laufende Haupt- und damit das Behauptungsverfahren betreffen würden. Ferner sei erst nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens über die Frage einer nachträglichen Bezifferung der Klage zu befinden (act. 32). Mit der Replik vom 10. Mai 2021 stellte die Klägerin dessen ungeachtet erneut Anträge auf Einsetzung eines Bewertungsgutachters vor Durchführung eines Beweisverfahrens sowie den Antrag auf Fristansetzung zur Bezifferung der Klage nach Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. dazu Ziff. 1 und 3 in act. 38 S. 3). Zudem stellt sie in diesem Rahmen einen Antrag auf Edition von diversen Dokumenten an den Bewertungsgutachter (vgl. dazu Ziff. 2 in act. 38 S. 3). Wie bereits mit Verfügung vom 25. November 2020 explizit und ausführlich dargelegt (vgl. act. 32), besteht vor der Durchführung eines Beweisverfahrens kein Raum für die Beauftragung eines Bewertungsgutach-

- 18 ters sowie für die Edition von Unterlagen, wären diese Verfahrensschritte doch gerade zentraler Teil eines allfälligen Beweisverfahrens. Zusammenfassend sind die prozessualen Anträge der Klägerin somit allesamt abzuweisen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sind bzw. bereits abgewiesen wurden. 1.5. Verfahren betreffend Sonderprüfung Am 22. September 2017 (Datum Poststempel) reichte †H._____ ein Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers hierorts ein (act. 1 aus HE170369). Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde †H._____ Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 12'000.– zu leisten, und der F._____ Holding AG, um zum klägerischen Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4 aus HE170369). Innert erstreckter Frist reichte die F._____ Holding AG die Gesuchsantwort ein (act. 7 und 10 aus HE170369). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde †H._____ Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 12 aus HE170369), die unter dem 18. Dezember 2017 hierorts einging (act. 14 aus HE170369). Innert mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 angesetzter Frist für eine allfällige Stellungnahme an die F._____ Holding AG reichte diese am 18. Januar 2018 eine Stellungnahme zur Stellungnahme von †H._____ ein (act. 17 und 21 aus HE170369). Die Stellungnahme der F._____ Holding AG wurde alsdann †H._____ zugestellt (Prot. S. 7 aus HE170369). In der Folge ging eine klägerische Stellungnahme vom 26. Januar 2018 hierorts ein (act. 24), die alsdann der F._____ AG zugestellt wurde (Prot. S. 8; act. 25 aus HE170369). Die F._____ Holding AG liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 22. Februar 2018 wurde auf das Gesuch in Bezug auf Ziff. 1 i.V.m. 2g, 2h (Frage 1), 2i, 2j und 2k des Rechtsbegehrens nicht eingetreten. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 i.V.m. 2a, 2b, 2d, 2e, 2f und 2h (Frage 2) wurde das Gesuch dagegen gutgeheissen und in Bezug auf Ziff. 2c und 2l des Rechtsbegehrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Sonderprüfer beauftragt, im Rahmen einer Sonderprüfung diverse Sachverhalte abzuklären und der F._____ Holding AG Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Sonderprüfung zu leisten. Überdies wurde festgehalten, dass die Ernennung des Sonderprüfers und die damit zusammenhängenden bzw. anschliessenden Schrit-

- 19 te in einem separaten Verfahren (sog. zweites Verfahren) erfolgen würden (act. 26 aus HE170369). Nachdem das Urteil vom 22. Februar 2018 unangefochten geblieben war und die F._____ Holding AG den darin festgesetzten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hatte, wurde von Amtes wegen ein zweites Verfahren unter der neuen Prozessnummer HE180179 eröffnet und den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2018 Frist angesetzt, um allfällige begründete Einwände gegen L._____ als Sonderprüfer vorzubringen (act. 5 aus HE180179). Nachdem beide Parteien innert Frist keine Einwendungen gegen den gerichtlich vorgeschlagenen L._____ vorgebracht hatten, wurde dieser mit Verfügung vom 31. Mai 2018 als Sonderprüfer eingesetzt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Parteien und der Sonderprüfer zur mündlichen Experteninstruktion vorgeladen würden (act. 12 aus HE180179). Am 28. August 2018 fand eine mündliche Experteninstruktion statt (Prot. S. 6 ff. aus HE180179; act. 15 aus HE180179). Am 10. Januar 2019 erstattete der Sonderprüfer seinen Sonderprüfungsbericht (act. 17). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde der F._____ Holding AG Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen im Sinne der Erwägungen vorzubringen (act. 21 aus HE180179). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 stellte die F._____ Holding AG das Begehren, einzelne Passagen des Sonderprüfungsberichtes zufolge Verletzung des Geschäftsgeheimnisses †H._____ nicht vorzulegen (act. 23 aus HE180179), welches mit Verfügung vom 31. Januar 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde in besagter Verfügung festgehalten, dass der Sonderprüfungsbericht †H._____ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels zugestellt würde (act. 24). Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde verfügt, dass das Verfahren mit der Zustellung des Sonderprüfungsberichts vom 10. Januar 2019 abgeschlossen und abgeschrieben wird (act. 29 aus HE180179). Am 18. April 2019 reichte †H._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein (act. 32 aus HE180179), welches der F._____ Holding AG mit Verfügung vom 23. April 2019 zugestellt wurde (act. 34 aus HE180179). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurde auf die Begehren gemäss klägerischer Eingabe vom 18. April 2019 nicht eingetreten (act. 37 aus HE180179). Am 16. Mai 2019 erhob †H._____ Beschwerde gegen die Verfügung

- 20 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 (act. 39 aus HE180179). Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 gut, hob die Dispositivziffer 1 der besagten Verfügung auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Handelsgericht zurück (BGE 145 III 446; vgl. act. 46 aus HE190438). Mit Verfügung vom 13. November 2019 wurde den Parteien im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen. Innert Frist stellte †H._____ eine Reihe von Ergänzungsfragen (act. 50 aus HE190438), während die F._____ Holding AG auf Ergänzungsfragen verzichtete (act. 51 aus HE190438). Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei sowie dem Sonderprüfer zugestellt. Gleichzeitig wurde der Sonderprüfer eingeladen, dem Gericht anzugeben, mit welchem Honorar für eine allfällige Beantwortung der Ergänzungsfragen zu rechnen sei (act. 52 aus HE190438), was dieser mit Eingabe vom 27. Februar 2020 tat (act. 54 aus HE190438). Mit Eingabe vom 6. März 2020 hielt †H._____ an seinen Anträgen vom 9. Dezember 2020 vollumfänglich fest (act. 56). Mit Verfügung vom 26. März 2020 wurde der Sonderprüfer beauftragt, in Ergänzung zur Beantwortung der im Sonderprüfungsurteil vom 22. Februar 2018 gestellten sechs Fragen diverse Ergänzungsfragen zu beantworten (act. 58 aus HE190438). Am 6. Oktober 2020 ging der ergänzte Sonderprüfungsbericht hierorts ein (act. 66 aus HE190438). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der ergänzte Sonderprüfungsbericht der F._____ Holding AG zugestellt und dieser Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen im Sinne der Erwägungen vorzubringen (act. 69 aus HE190438). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der ergänzte Sonderprüfungsbericht †H._____ zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht einzureichen oder dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen zu stellen (act. 71 aus HE190438). Nachdem sich die Parteien nicht hatten vernehmen lassen, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. November 2020 abgeschrieben (act. 73 aus HE190438).

- 21 - 1.6. Wechsel im Spruchkörper Der guten Ordnung halber ist vorliegend auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vorliegenden Prozesses hinzuweisen, indem die am Handelsgericht altershalber ausgeschiedenen Handelsrichter Hans Moser und Paul Josef Geisser, welche noch am Beschluss vom 18. Juni 2018 mitwirkten (vgl. act. 24), ersetzt wurden. Ebenfalls wirkt Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, welche neu als Präsidentin des Handelsgerichts des Kantons Zürich amtet, nicht mehr mit. Zudem wurde Gerichtsschreiber Christian Markutt ersetzt. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 und 2.2). Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (vgl. dazu BGE 142 I 93 E. 8.2). 1.7. Fazit Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.

2. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die F._____ Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck des Erwerbs und der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen im …- und …transport sowie in angrenzenden Bereichen, mit Schwergewicht der Beteiligung an …-unternehmen im Kanton Zürich (act. 1 Rz. 37; act. 3/3). Bis vor einigen Jahren betrieb die F._____ Holding AG mit ihren (ehemaligen) Tochtergesellschaften, welche im Anhang zum Geschäftsbericht 2015 (vgl. act. 3/3 S. 9) aufgeführt sind, ein …-unternehmen in Zürich (nachfolgend das "F._____-…unternehmen"). Schematisch kann das F._____-…unternehmen im Jahr 2015 entsprechend der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift wie folgt dargestellt werden, wobei die im Geschäftsbericht ebenfalls aufgeführte "M._____ AG", welche im Laufe des

- 22 - Geschäftsjahres 2015 in die "J._____ AG" fusioniert worden ist, für das einfachere Verständnis weggelassen wird (vgl. act. 1 Rz. 38 FN 14):

In den Jahren 2015 und 2016 hat die F._____ Holding AG verschiedene Beteiligungsverkäufe durchgeführt und dabei sämtliche 7 Tochtergesellschaften in 10 Schritten veräussert. Im Einzelnen wurden die folgenden Beteiligungsverkäufe vorgenommen (act. 38 Rz. 18; act. 39/7; act. 14/1-10; act. 66 aus HE190438):

Nr. Datum Käufer % Gesellschaft Kaufpreis (in CHF)

- 23 - Nr. Datum Käufer % Gesellschaft Kaufpreis (in CHF) 1 02.12.2015 B._____ (Beklagter 1) 95% F._____ Immobilien AG 1'541'850 2 02.12.2015 B._____ (Beklagter 1) 20% K._____ AG 212'000 3 02.12.2015 C._____ (Beklagter 2) 5% K._____ AG 53'000 4 03.02.2016 C._____ (Beklagter 2) 100% N._____AG 1 5 03.02.2016 C._____ (Beklagter 2) 100% O._____ AG (heute: O'._____ AG) 118'587 6 21.11.2016 O'._____ AG 100% F._____ Management AG 195'000 7 21.11.2016 O'._____ AG 15% K._____ AG 159'000 8 30.11.2016 C._____ (Beklagter 2) 5% F._____ Immobilien AG 81'150 9 15.12.2016 O'._____ AG 100% P._____ AG 211'000 10 15.12.2016 O'._____ AG 100% J._____ AG 1'300'000

Insgesamt betrug der Kaufpreis für alle 10 Kaufverträge somit CHF 3'871'588.–. An der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Juni 2017 beantragte der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von CHF 300'000.–. Dieser Antrag wurde angenommen, wobei †H._____ dagegen stimmte (act. 1 Rz. 41; act. 3/5; act. 3/7; act. 3/10-12; act. 38 Rz. 19 und Rz. 109). †H._____ wurde mit Einladung vom 1. Juni 2017 an die besagte ordentliche Generalversammlung der F._____ Holding AG vom 23. Juni 2017 eingeladen (act. 1 Rz. 43; act. 3/7). Dem der Einladung beigelegten Geschäftsbericht der F._____ Holding AG für das Geschäftsjahr 2016 entnahm er erstmals, dass die F._____ Holding AG keine Tochtergesellschaften mehr besitzt (act. 1 Rz. 44; act. 3/10). †H._____ hat in der Folge anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der F._____ Holding AG am 23. Juni 2017 verschiedene Auskunfts- und Einsichtsbegehren gestellt. Der Fragenkatalog wurde den Anwesenden auch in schriftlicher Form übergeben (act. 1 Rz. 45; act. 3/5; act. 3/13). Der Vorsitzende der Generalversammlung lehnte die Behandlung aller Auskunfts- und Einsichtsbegehren ab,

- 24 stellte jedoch eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht. Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung wurde damit weder Auskunft erteilt noch wurden Vertiefungs- oder Ergänzungsfragen zugelassen (act. 1 Rz. 46; act. 3/5; act. 3/14). Unmittelbar im Anschluss an diese Absage stellte †H._____ noch anlässlich der selben Generalversammlung den Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung. Dieser Antrag wurde den Anwesenden auch schriftlich übergeben. Die Generalversammlung lehnte auch den Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung ab (act. 1 Rz. 47; act. 3/5; act. 3/15-16). Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 nahm der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG zu den anlässlich der vorgenannten ordentlichen Generalversammlung von †H._____ gestellten Fragen Stellung, beantwortete diese aber gar nicht oder nur oberflächlich (act. 1 Rz. 48; act. 3/14). Der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG weigerte sich später ferner, †H._____ eine Kopie des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Juni 2017 auszuhändigen (act. 1 Rz. 49; act. 3/15). Vor diesem Hintergrund leitete †H._____ am 22. September 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Sonderprüfungsverfahren gegen die F._____ Holding AG ein (act. 1 Rz. 50; siehe oben Ziff. 1.5). 2.2. Wesentliche Streitpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die streitgegenständlichen Veräusserungen der Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG seien ohne ermächtigenden Beschluss der Generalversammlung erfolgt bzw. †H._____ sei darüber als Aktionär nie informiert bzw. nie zu einer solchen Generalversammlung eingeladen worden (act. 1 Rz. 39; act. 38 Rz. 22). Es sei unter diesen Umständen zweifelhaft, ob die Mehrheitsaktionäre und der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG überhaupt beabsichtigen würden, die F._____ Holding AG weiterzuführen. Abgesehen davon habe der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG im Sonderprüfungsverfahren ohnehin eingeräumt, mit der Wiederaufnahme einer Geschäftstätigkeit abwarten zu wollen. Im Zeitpunkt der Veräusserung habe der Verwaltungsrat der F._____ Holding AG damit nicht die Absicht gehabt, im Anschluss eine Geschäftstätigkeit der F._____ Holding AG weiterzuführen. Demnach sei die

- 25 - F._____ Holding AG faktisch liquidiert worden (act. 1 Rz. 41 ff.; act. 38 Rz. 17 ff.). Eine solche faktische Liquidation bedürfe gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch eines Beschlusses der Generalversammlung mit qualifiziertem Quorum gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR. Demnach hätten die Beklagten bei der Fassung dieser Beschlüsse in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht gehandelt und der F._____ Holding AG dadurch einen Schaden verursacht (act. 1 Rz. 51; act. 38 Rz. 22). Auch die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von CHF 300'000.– in Abweichung zur langjährigen Praxis sei pflichtwidrig erfolgt und habe der F._____ Holding AG einen Schaden verursacht. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass die F._____ Holding AG mit den noch verfügbaren liquiden Mitteln ein …-unternehmen im Kanton Zürich führen bzw. ihren Gesellschaftszweck noch erreichen könne (act. 1 Rz. 52). Parallel zur Veräusserung der Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG hätten die Beklagten 1-4 sodann in pflichtwidriger Konkurrenz eine neue Gesellschaft aufgebaut und würden mit derselben nun das F._____-…unternehmen in Konkurrenz zur F._____ Holding AG führen (act. 1 Rz. 53). Die Beklagten 1 und 2 würden nach wie vor in den Verwaltungsräten der betroffenen Tochtergesellschaften amten (act. 1 Rz. 53.1; act. 38 Rz. 26). Die unveränderte Zusammensetzung der Verwaltungsräte, die Beibehaltung des Sitzes in einer Geschäftsliegenschaft, welche einer veräusserten Tochtergesellschaft gehöre, und die Beibehaltung der jeweiligen Firma würden die Vermutung nahe legen, dass die veräusserten Tochtergesellschaften wirtschaftlich – mit Ausnahme von †H._____ – von den gleichen Personen wie vor deren Veräusserung beherrscht würden. Dies führe zur Schussfolgerung, dass die Beklagten 1 und 2 mit Hilfe der restlichen Verwaltungsratsmitglieder das F._____-…unternehmen zu einem Preis unter dem wirklichen (Markt-)Wert direkt und/oder indirekt erworben (In-Sich-Geschäft) und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hätten (act. 1 Rz. 54; act. 38 Rz. 23 ff.). Zudem hätten die Beklagten im Vorfeld der streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe teils gar keine, teils keine vertretbaren Bewertungen der Tochtergesellschaften eingeholt (act. 1 Rz. 55; act. 38 Rz. 17 ff.). Zusammengefasst hätten die Beklagten die Beteiligungen an der F._____ Holding AG unter ihrem Wert veräussert und dieser dadurch einen Vermögensschaden von mindestens CHF 2'300'000.– verursacht (act. 38 Rz. 52).

- 26 - Die Beklagten entgegnen, †H._____ sei Minderheitsaktionär an einer Beteiligungsgesellschaft. Er habe keinen Anspruch auf Kenntnisnahme zu einzelnen geschäftlichen Vorgängen bei Tochtergesellschaften (act. 13 Rz. 2). Zudem sei er ein (indirekter) Konkurrent der F._____ Holding AG und er missbrauche das vorliegende Verfahren dazu, um an für die jeweiligen Gesellschaften zu schützende Geschäftsdokumente zu kommen (act. 50 Rz. 4 sowie Rz. 294). Die Klägerin genüge mit ihren pauschalen Vorwürfen ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht ansatzweise. Vielmehr sei für jeden einzelnen Verkauf die angebliche Abweichung zum Marktwert substantiiert als Schaden zu behaupten. Daran fehle es jedoch (act. 13 Rz. 47 ff.). In der Klageschrift seien keine Einzelschäden substantiiert behauptet worden. Demnach werde es kein Beweisverfahren dazu geben, da Beweise nur über etwas abgenommen werden könnten, was rechtsgenügend behauptet sei (act. 13 Rz. 54; act. 50 Rz. 85). Weiter seien die Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Beschlüsse jeweils wechselseitig in den Ausstand getreten, weshalb sie für diese Verkäufe nicht verantwortlich gemacht werden könnten und ihnen somit auch die Passivlegitimation fehle. Sodann sei der Verantwortlichkeitsanspruch nicht innert der Sechs-Monats-Frist von Art. 758 OR angehoben worden und wegen ungebührlichen Zuwartens verwirkt (act. 13 Rz. 60 ff.; act. 50 Rz. 46 ff.). Der F._____ Holding AG sei es darum gegangen, auf das mit dem Markteintritt von Q._____ veränderte Marktumfeld angemessen zu reagieren und ihren hohen Fremdkapitalanteil mittels Devestitionen abzubauen, was von der Klägerin fälschlicherweise als faktische Liquidation interpretiert werde. Dies sei jedoch unzutreffend. Die F._____ Holding AG werde weiterhin tätig sein, aber ohne eine hohe Verschuldung. Auch seien noch flüssige Mittel für Neuinvestitionen vorhanden. Dieser Beschluss habe im geschäftlichen Ermessen des Verwaltungsrates gelegen und sei als solcher sachgerecht. Auch hätten die Verkaufspreise den Markt- bzw. Verkehrswerten entsprochen bzw. seien diese gestützt auf sachgerechte Gutachten festgesetzt worden. Grösstenteils seien die Bewertungen und die Preise auch für den eingesetzten Sonderprüfer nachvollziehbar bzw. sinnvoll und üblich gewesen. Auch würden die Bewertungsabweichungen in der üblichen Unschärfentoleranz liegen. Es würden demnach keine schadensbegründenden Handlungen bzw. auch kein Schaden und keine Pflicht-

- 27 verletzungen vorliegen (act. 13 Rz. 84 ff. sowie Rz. 157 ff.; act. 50 Rz. 87 ff.). Weiter gehöre die Finanzplanung, mithin der Entscheid über die Fremdkapitalquote, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Die Klägerin mache demnach zu Unrecht geltend, dass die Generalversammlung darüber hätte entscheiden müssen (act. 13 Rz. 168; act. 50 Rz. 92). Auch sei es vorab grundsätzlich Aufgabe einer Beteiligungsgesellschaft, periodisch die Nachhaltigkeit der Beteiligungen zu überprüfen und diese bei Bedarf abzustossen (act. 13 Rz. 169 ff.). Es sei ferner unzutreffend, dass die F._____ Holding AG von den Beklagten durch die O'._____ AG als Konkurrenzunternehmen ersetzt worden sei. Die F._____ Holding AG sei eine Beteiligungsgesellschaft, die O'._____ AG gerade nicht (act. 13 Rz. 176 ff.; act. 50 Rz. 97). Zusammenfassend sei die Klage abzuweisen bzw. es sei darauf nicht einzutreten (act. 13 S. 38; act. 50 S. 2). 2.3. Rechtliche Grundlagen 2.3.1. Haftungsvoraussetzungen Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzung einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 756 OR). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten fest-

- 28 setzt (Art. 759 Abs. 2 OR). Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt (Art. 759 Abs. 3 OR).

2.3.2. Behauptungs- und Beweislast Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Da im Normalfall der Rechtssuchenden die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), ist es diesfalls an ihr, die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 55 N. 21 m.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen im Prozess unberücksichtigt. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert

- 29 so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. dagegen der Gegenbeweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Im Prinzip ist den genannten Lasten in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das Gericht und die Gegenpartei sollen nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage ausreichend sein. Auch das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Dies ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1, 2.2.2 m.H.; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisverfahren darf nicht der Vervollständigung ungenügender Parteivorbringen dienen.

- 30 - Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Diesfalls ist – ausser die Bestreitungen werden erkennbar an anderer Stelle ausgeführt – von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3, WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 191 ff.). Umgekehrt wird bei einer pauschalen einzelnen Behauptung nicht mehr als eine pauschale einzelne Bestreitung verlangt. Generelle Ausführungen am Anfang einer Rechtschrift, dass alles bestritten werde, was nicht dem eigenen Tatsachenvortrag entspreche, genügen nicht als Bestreitung. 2.4. Klagerecht Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (Art. 758 Abs. 1 OR). Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss (Art. 758 Abs. 2 OR). Mit anderen Worten stellt der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung somit grundsätzlich einen Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Organe dar. Gemäss Art. 758 Abs. 2 OR können jedoch Aktionäre, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, die Rechte der Gesellschaft weiterhin geltend machen. Dabei muss die Klage innert sechs Monaten nach dem Entlastungsbeschluss angehoben werden, wobei der Eintritt der Rechtshängigkeit massgeblich ist. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Entlastungswirkung eines Déchargebeschlusses in der Regel die Geschäftstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres. Ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr erfasst jedoch auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren, von denen die Generalversammlung erst seit der letz-

- 31 ten Décharge-Erteilung Kenntnis erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2014 vom 5. August 2014 E. 6.3; GERICKE/WALLER, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., 2016, Art. 758 N. 2 ff. und N. 7 ff.). Die Klägerin macht geltend, die Generalversammlung habe anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der F._____ Holding AG am 27. Juni 2016 den Beklagten als Verwaltungsratsmitgliedern der F._____ Holding AG die Entlastung verweigert. Hingegen sei den Beklagten an der letzten ordentlichen Generalversammlung der F._____ Holding AG vom 27. Juni 2017 gemäss Traktandum "6. Entlastung des Verwaltungsrates" die Entlastung mit 178 zu 133 Stimmen gewährt worden, wobei †H._____ gegen die Entlastung der Beklagten gestimmt habe. Folglich sei †H._____ als Aktionär legitimiert, den Schaden der F._____ Holding AG, der aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 entstanden sei, geltend zu machen. Die Klageeinreichung erfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Entlastungsbeschluss vom 23. Juni 2017 und sei damit form- und fristgerecht (act. 1 Rz. 9 sowie Rz. 31 ff.). Die Beklagten halten diesen substantiierten Ausführungen, welche sich mit den eingereichten Urkunden decken (vgl. act. 3/5-7), lediglich pauschal entgegen, die Devestition in Beteiligungen sei im Jahresabschluss 2015 ausgewiesen. An der Generalversammlung vom 23. Juni 2016 sei der betreffende Lagebericht genehmigt worden. Innert der Sechs-Monats-Frist von Art. 758 OR sei keine Verantwortlichkeitsklage angehoben worden. Sodann sei der Verantwortlichkeitsanspruch wegen ungebührlichen Zuwartens verwirkt. Auf die Verantwortlichkeitsklage aus diesen Beschlüssen gegen die Beklagten 3 und 4 sei wegen Verwirkung nicht einzutreten bzw. sei die Klage abzuweisen (act. 13 Rz. 63 ff.; act. 50 Rz. 224). Zwar mag es sein, dass die Devestition in Beteiligungen im Jahresabschluss 2015 ausgewiesen (vgl. act. 3/9 S. 7 „Devestition in Beteiligungen") und an der Generalversammlung vom 27. Juni 2016 der betreffende Lagebericht genehmigt worden ist (vgl. act. 3/6). Dies ist jedoch hinsichtlich der Frage der Fristeinhaltung irrelevant. So erlischt das sechsmonatige Klagerecht gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 758 Abs. 2 OR sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.

- 32 - Unbestrittenerweise wurde den Beklagten anlässlich der Generalversammlung der F._____ Holding AG vom 27. Juni 2016 keine Décharge erteilt. An der Generalversammlung vom 23. Juni 2017 verweigerte sodann †H._____ den Beklagten die Entlastung. In der Folge reichte dieser am 22. Dezember 2017 – und somit innert der sechs monatigen Frist gemäss Art. 758 Abs. 2 OR – hierorts die streitgegenständliche Klage ein. Der Verantwortlichkeitsanspruch ist somit – entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 13 Rz. 63 ff.; act. 50 Rz. 224) – nicht verwirkt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern †H._____ vorliegend mit der Klage ungebührend lange zugewartet haben sollte. Zusammenfassend ist die Klagefrist gemäss Art. 758 Abs. 2 OR demnach eingehalten.

2.5. Aktiv-/Passivlegitimation 2.5.1. Überblick Wie bereits mit Beschluss vom 18. Juni 2018 vom hiesigen Gericht festgehalten (vgl. act. 24 S. 12), bildet die Sachlegitimation keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht. Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a), unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3.). 2.5.2. Aktivlegitimation Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen hängt von der Art des erlittenen Schadens ab. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen unmittelbarem Schaden der Gläubiger oder Aktionäre und dem Gesellschaftsschaden bzw. dem mittelbaren Schaden der Gläubiger oder Aktionäre. Gläubiger und Aktionäre sind aktivlegitimiert, wenn sie unmittelbar und direkt geschädigt sind (Art. 41 ff. OR). Wenn in erster Linie die Gesellschaft geschädigt ist

- 33 und die Gläubiger und Aktionäre nur mittelbar betroffen sind (Reflexschaden), dann unterscheidet das Gesetz zwischen Ansprüchen ausserhalb des Konkurses (Art. 756 OR) und Ansprüchen im Konkurs (Art. 757 OR). Ausserhalb eines Konkurses sind nebst der Gesellschaft auch die Aktionäre aktivlegitimiert, den Gesellschaftsschaden einzuklagen, wobei der Anspruch des Aktionärs auf Leistung an die Gesellschaft geht. Im Konkursfall ist zunächst die Konkursverwaltung berechtigt, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen, wobei im Fall eines Verzichts der Konkursverwaltung jeder Gläubiger und Aktionär klageberechtigt ist (anstatt vieler BGE 131 III 306 E. 3.1; GERI- CKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N. 3 ff.). Vorliegend macht die Klägerin einen mittelbaren Schaden geltend und stellt sich auf den Standpunkt, durch die pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten sei der F._____ Holding AG ein unmittelbarer Schaden entstanden, welcher wiederum zu einer Verminderung des Wertes ihrer Beteiligung an der F._____ Holding AG geführt habe. Dabei verlangt die Klägerin die Leistung von Schadenersatz an die F._____ Holding AG. Unbestrittenerweise war †H._____ Aktionär der F._____ Holding AG, und diese befindet sich nicht im Konkurs (vgl. act. 1 Rz. 2 sowie Rz. 29 f.; act. 13 Rz. 69). Demnach ist die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der streitgegenständlichen Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 756 Abs. 1 OR ohne Weiteres gegeben. 2.5.3. Passivlegitimation 2.5.3.1. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte 1 sei seit August 1998 Verwaltungsratsmitglied der F._____ Holding AG. Seit November 2016 sei er das einzige Verwaltungsratsmitglied. Der Beklagte 2 sei seit Oktober 2009, der Beklagte 3 seit Juli 2015 und der Beklagte 4 seit Dezember 2010 Verwaltungsratsmitglied der F._____ Holding AG. Im November 2016 seien die Beklagten 2-4 als Verwaltungsratsmitglieder der F._____ Holding AG mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. Als Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG seien die Beklagten zum Zeitpunkt der schädigenden Hand-

- 34 lungen formelle Organe der F._____ Holding AG gewesen und seien damit als solche passivlegitimiert (act. 1 Rz. 34 ff.). Im vorliegenden Fall seien alle Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe, bei der Abnahme der diesbezüglichen Bewertungen sowie beim Abschluss der Veräusserungsverträge Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG gewesen. Ausserdem seien alle Beklagten an diesen Handlungen beteiligt gewesen. Die Beklagten 1 und 2 hätten sogar den (von ihnen zu bezahlenden) Preis für die Beteiligungsveräusserungen selbständig festgelegt (act. 38 Rz. 81). Auch wenn einzelne Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlüsse teilweise in den Ausstand getreten seien, sei deren Passivlegitimation dennoch gegeben, da sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe, bei der Abnahme der diesbezüglichen Bewertungen sowie beim Abschluss der Veräusserungsverträge Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG gewesen seien (act. 38 Rz. 83 ff.). Wie die Beklagten zudem selbst ausführen würden, seien die streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe Teil eines "Grundsatzentschlusses" gewesen, welcher von sämtlichen Beklagten bereits im Jahr 2015 gefällt worden sei. Dieser Grundsatzentschluss sei in der Folge durch die einzelnen Veräusserungen am 2. Dezember 2015, 3. Februar 2016, 21. November 2016, 30. November 2016 und 15. Dezember 2016 nur noch "umgesetzt" worden. Auch wenn die Beklagten 2-4 demnach am tt.mm.2016 aus dem Verwaltungsrat der F._____ Holding AG ausgeschieden seien, seien sie damit an der Beschlussfassung über sämtliche streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe beteiligt gewesen. Im vorliegenden Fall seien demnach alle Beklagten im massgeblichen Zeitpunkt Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG gewesen und somit passivlegitimiert (act. 38 Rz. 84 ff.). Die Beklagten bestreiten ihre Passivlegitimation und führen aus, die Beklagten 1 und 2 hätten an den Beschlüssen an der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2015 nicht mitgewirkt bzw. seien in den Ausstand getreten. Somit könnten sie für diese Verkäufe nicht verantwortlich gemacht werden und es fehle ihnen an der Passivlegitimation (act. 13 Rz. 57 ff.; act. 50 Rz. 48). Hinsichtlich der Verwaltungsratsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 sei der Beklagte 2 in den Ausstand ge-

- 35 treten, weshalb es ihm an der Passivlegitimation fehle (act. 13 Rz. 66; act. 50 Rz. 48). Aus der Treuepflicht von Art. 717 OR folge, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates in den Ausstand zu treten habe, wenn ein Interessenkonflikt oder eine Pflichtenkollision vorliege. Die Beklagten seien deshalb zu Recht in den Ausstand getreten und könnten für diese Beschlüsse nicht zur Verantwortung gezogen werden (act. 50 Rz. 72 ff.). Die Beklagten 2, 3 und 4 seien spätestens am tt.mm.2016 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden, tatsächlich aber etwas vorher, weil Personalmutationen im Handelsregister bloss deklaratorischer Natur seien und weil es somit auf den Zeitpunkt der Demissionserklärung ankomme. Im vorliegenden Verfahren genüge für das Fehlen der Passivlegitimation bzw. das Fehlen einer verantwortlichkeitsbegründenden Handlung der Rechtszustand vom tt.mm.2016 wie er im Handelsregister nach Publizitätswirkung ausgewiesen sei (act. 13 Rz. 71; act. 50 Rz. 55 ff.). Den Beklagten 2-4 fehle es somit hinsichtlich der streitgegenständlichen Verkäufe vom 21. und 30. November 2016 bzw. 15. Dezember 2016 an der Passivlegitimation, da diese erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat gefällt worden seien (act. 13 Rz. 75; act. 50 Rz. 61 ff.). Nur der guten Ordnung halber sei daran erinnert, dass nicht einmal die Klägerin behaupte, die Beklagten seien nach ihrem Rücktritt als faktische Organe tätig geworden (act. 50 Rz. 60). Nachdem die Beklagten 2-4 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten seien, könnten sie für die genannten fünf Vorgänge nicht mehr verantwortlich gemacht werden und die Klage sei in diesem Umfang mangels Passivlegitimation abzuweisen (act. 50 Rz. 67 ff.). 2.5.3.2. Rechtliches Die Passivlegitimation beantwortet die Frage, wer in einem Prozess als beklagte Partei eingeklagt werden kann. Zum Kreis der Haftpflichtigen gehören die formellen und materiellen Organe. Formelle Organe sind die Mitglieder des Verwaltungsrats, unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung befassen und ob sie ins Handelsregister eingetragen sind (GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N. 4 m.w.H.). So erstreckt sich die aktienrechtliche Verantwortung als Verwaltungsrat – vorbehaltlich einer befugten Delegation – nach Art. 754 OR auf den gesamten gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreis (Urteile des Bundesgerichts

- 36 - 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.4; 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1). Die Verantwortlichkeit beginnt für ein formelles Organ mit dessen Wahl und Amtsantritt und für ein faktisches Organ mit der Ausübung des organtypischen Einflusses. Die formelle Organstellung endet bei Rücktritt, Abberufung oder fehlender Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer, selbst wenn ein allfälliger Eintrag im Handelsregister nicht gelöscht wird. Aufgrund des Organbegriffs muss die Verantwortlichkeit generell von dem Moment an enden, wo gesellschaftsintern die Möglichkeit entfällt, Entscheide der Gesellschaft zu beeinflussen (GERI- CKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N. 11; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 18 N. 110).

2.5.3.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Beklagten 1-4 Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG waren bzw. in der Person des Beklagten 1 noch immer sind (vgl. act. 3/3). Als (ehemalige) formelle Organe gehören sie demnach grundsätzlich zum Kreis der haftpflichtigen Personen im Rahmen einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage. Die Beklagten bestreiten jedoch ihre Passivlegitimation und machen geltend, sie hätten an gewissen Beschlüssen nicht mitgewirkt bzw. seien in den Ausstand getreten. Zudem seien die Beklagten 2-4 zum Zeitpunkt von fünf streitgegenständlichen Vorgängen bereits aus dem Verwaltungsrat der F._____ Holding AG ausgeschieden gewesen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, verfangen diese Einwände jedoch nicht. So ist einerseits irrelevant, inwiefern sich einzelne Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Beschlüsse angeblich in den Ausstand begeben bzw. daran nicht mitgewirkt hätten. Wie bereits ausgeführt (siehe oben), erstreckt sich die aktienrechtliche Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat – vorbehaltlich einer befugten Delegation, die im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht – nach Art. 754 OR auf den gesamten gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreis. Selbst wenn einzelne Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlüsse demnach

- 37 wechselseitig in den Ausstand getreten sind, befreit sie dies nicht von einer allfälligen Haftung, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. act. 38 Rz. 83 ff.). Andererseits trifft es zwar zu, dass die Beklagten 2-4 mit Tagesregisterdatum vom tt.mm.2016 aus dem Verwaltungsrat der F._____ Holding AG ausgeschieden sind (act. 3/3). Auch ist es grundsätzlich richtig, dass die formelle Organstellung und damit die Verantwortlichkeit bei Rücktritt aus dem Verwaltungsrat endet, da von diesem Moment an gesellschaftsintern die Möglichkeit entfällt, Entscheide der Gesellschaft zu beeinflussen (siehe oben). Ebenfalls ist unbestritten, dass die Verkaufsvorgänge Nr. 6-10 vom 21. bzw. 30. November 2016 sowie vom 15. Dezember 2016 (siehe oben Ziff. 2.1) allesamt kurz nach dem Ausscheiden der Beklagten 2-4 aus dem Verwaltungsrat vom tt.mm.2016 vollzogen wurden. Wie die Klägerin jedoch zu Recht festhält, geben die Beklagten selbst unumwunden zu, dass die streitgegenständlichen zehn Verkaufsvorgänge Teil eines "Grundsatzentschlusses" gewesen seien, welcher von sämtlichen Beklagten aufgrund der veränderten und erschwerten Marktbedingungen "rechtzeitig" gefällt worden sei. Dieser Grundsatzentschluss sei in der Folge durch die einzelnen Veräusserungen am 2. Dezember 2015, 3. Februar 2016, 21. November 2016, 30. November 2016 und 15. Dezember 2016 nur noch "umgesetzt" worden (vgl. act. 13 Rz. 79 ff.). Obwohl die Beklagten 2-4 am tt.mm.2016 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und einzelne Veräusserungen unbestrittenerweise erst am 21. November 2016, 30. November 2016 und 15. Dezember 2016 "umgesetzt" worden sind, rechtfertigt es sich demnach, die Beklagten 2-4 hinsichtlich dieser Vorgänge dennoch als passivlegitimiert zu betrachten, da sie zum Zeitpunkt des von ihnen getroffenen Grundsatzentschlusses hinsichtlich der beabsichtigten Devestitionen unbestrittenerweise Mitglieder des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG waren, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. act. 38 Rz. 84 ff.). 2.5.4. Zwischenfazit Die Passivlegitimation der Beklagten 1-4 ist gegeben. 2.6. Pflichtverletzungen

- 38 - 2.6.1. Überblick 2.6.1.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten mit den streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufen ihre aktienrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht in verschiedener Hinsicht verletzt (act. 1 Rz. 123). Die Veräusserung sämtlicher Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG erfülle alle Merkmale einer faktischen Liquidation, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eines Beschlusses der Generalversammlung mit qualifiziertem Quorum gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR bedürfe. Da den Beschlüssen der Veräusserung der Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG jedoch keine solche GV- Beschlüsse zugrunde liegen würden, hätten die Beklagten 1-4 entsprechend in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht gehandelt und gegen ihre Pflicht zur Fortführung der Geschäfte verstossen (act. 1 Rz. 129 f. sowie Rz. 51 ff.; act. 38 Rz. 22 ff.). Weiter hätten die Beklagten im Vorfeld der streitgegenständlichen Beteiligungsverkäufe teils gar keine bzw. teils keine vertretbaren Bewertungen der Tochtergesellschaften eingeholt und dadurch ihre Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 717 Abs. 1 OR verletzt (act. 1 Rz. 131 ff. sowie Rz. 53.1 ff.). Auch sei die Veräusserung der Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG als pflichtwidriges In- Sich-Geschäft zu qualifizieren (act. 1 Rz. 143 f. sowie Rz. 53.1 ff.). Die Tochtergesellschaften seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter ihrem (Markt-)Wert veräussert worden. Sollte dies zutreffen, sei im Umfang der Differenz zwischen dem (Markt-)Wert und dem tatsächlich bezahlten tieferen Preis den Beklagten 1 und 2 als Mehrheitsaktionäre eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgerichtet worden (act. 1 Rz. 136 f.; act. 38 Rz. 27 ff.). Zudem hätten die Beklagten parallel zur Veräusserung der Tochtergesellschaften in pflichtwidriger Konkurrenz zur F._____ Holding AG eine Gesellschaft aufgebaut und würden nun mit derselben das F._____-…unternehmen in Konkurrenz zur F._____ Holding AG führen (act. 1 Rz. 128 f. und Rz. 53; act. 38 Rz. 26). Die Beklagten führen aus, es sei unzutreffend, dass die F._____ Holding AG faktisch liquidiert worden sei (act. 13 Rz. 79 ff. sowie Rz. 169 ff.; act. 50 Rz. 87 ff.). Auch würden keine In-Sich-Geschäfte vorliegen, da die Verkaufspreise den Verkehrswerten entsprochen und die Beklagten bei den entsprechenden Verkaufs-

- 39 vorgängen jeweils wechselseitig in den Ausstand getreten seien. Zudem seien die jeweiligen Unternehmensbewertungen korrekt gewesen bzw. seien durch sachverständige Gutachter ermittelt worden (act. 13 Rz. 90 ff. sowie Rz. 165 ff.; act. 50 Rz. 93). Von erheblichen Mängeln sei im Sonderprüfungsbericht keinesfalls die Rede. Grösstenteils seien die Bewertungen und die Preise auch für den eingesetzten Sonderprüfer nachvollziehbar bzw. sinnvoll (act. 50 Rz. 87). Es würden folglich auch keine Verkäufe unter Marktwert und mithin auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen (act. 13 Rz. 173; act. 50 Rz. 99). Weiter gehöre die Finanzplanung, mithin der Entscheid über das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Die Klägerin mache demnach zu Unrecht geltend, die Generalversammlung hätte darüber entscheiden müssen. Es sei im Übrigen ein leichtes, mittels 2/3 Mehrheit an der Generalversammlung die Liquidation zu beschliessen, wenn dies wirklich die Absicht gewesen wäre. Dass dies nicht der Fall sei, gehe aus den diversen Lageberichten hervor (act. 13 Rz. 167 f.; act. 50 Rz. 92). Ebenfalls sei es unzutreffend, dass die F._____ Holding AG von den Beklagten durch die O'._____ AG als Konkurrenzunternehmen ersetzt worden sei. Schliesslich würden die Handelsregisterauszüge belegen, dass keiner der Beklagten gleichzeitig der F._____ Holding AG und der O'._____ AG angehört habe (act. 13 Rz. 176 ff.; act. 50 Rz. 94). Letztlich sei für jede Organperson die persönliche Vorwerfbarkeit individuell zu beurteilen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, darzulegen, weshalb welcher Beklagter woraus in welchem Umfang verantwortlich gemacht werden solle (act. 50 Rz. 271). 2.6.1.2. Die Verantwortlichkeit einer Organperson nach Art. 754 OR setzt die absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten voraus. Mit der vorliegenden Klage wird keine unmittelbare Schädigung eines Gläubigers oder Aktionärs geltend gemacht. Zur Begründung eines Anspruchs genügt daher die Verletzung irgendeiner durch Gesetz oder Statuten aufgestellten aktienrechtlichen Organpflicht, die Aktionär oder Gläubiger schützen (Gericke/Waller, a.a.O., Art. 754 N. 25 m.w.H.). Zu den Pflichten des Verwaltungsrats gehört zunächst nach Art. 716 Abs. 2 OR die Führung der Geschäfte. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben sind in Art. 716a OR aufgeführt. Sodann gilt die Sorgfalts- und Treue-

- 40 pflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und die Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktionäre gemäss dessen Abs. 2. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BGE 139 III 24 E. 3.2 m.H.). Das Gesellschaftsinteresse bildet in zweierlei Hinsicht Richtschnur für die Beurteilung von Entscheiden des Verwaltungsrats: Zum einen kann es nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, unnötige Kosten für die Gesellschaft zu generieren. Zum andern verbietet das Gesellschaftsinteresse Geschäftsentscheide, mit denen nicht ein im Gesellschaftsinteresse liegendes Ziel verfolgt wird (vgl. BGE 139 III 24 E. 3.3). Gemäss der sog. "Business Judgement Rule" haben sich die Gerichte im Hinblick auf die Beurteilung von Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch ein Organ gemäss Art. 717 Abs. 1 OR Zurückhaltung aufzuerlegen bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint (vgl. auch Urteile 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1; 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Art. 716a OR enthält die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Gemäss dieser Bestimmung obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Wei-

- 41 sungen (Abs. 1); die Festlegung der Organisation (Abs. 2); die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Abs. 3); die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Abs. 4); sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Abs. 5). 2.6.2. Interessenkonflikt / In-Sich-Geschäfte 2.6.2.1. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sich bei den Veräusserungen der streitgegenständlichen Tochtergesellschaften in einem Interessenkonflikt befunden bzw. sie hätten In-Sich-Geschäfte abgeschlossen. Die Treuepflicht verlange von den Verwaltungsratsmitgliedern, dass diese ihre eigenen Interessen und diejenigen von ihnen nahe stehenden Personen hinter die Interessen der Gesellschaft stellen würden. Es handle sich um eine Interessenwahrungspflicht, bei der ein strenger Massstab anzuwenden sei. Bestehe auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so habe der Verwaltungsrat geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt werden könne, dass die Gesellschaftsinteressen den Vorrang erhalten bzw. ein Handeln "at arm's lenght" erfolgen würde. Die Abwicklung eines Geschäftes, bei welchem eigene Interessen verfolgt würden und das Geschäft nicht marktkonform ausgestaltet sei, stelle eine Pflichtverletzung dar (act. 1 Rz. 134). Aufgrund der Beteiligung der Beklagten 1 und 2 an der O'._____ AG sei davon auszugehen, dass diese die ehemaligen Tochtergesellschaften der F._____ Holding AG direkt und/oder indirekt erworben und damit pflichtwidrige In- Sich-Geschäfte vollzogen hätten, was eine Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht i.S.v. Art. 717 Abs. 1 OR darstelle (act. 1 Rz. 135). Wie durch den Sonderprüfungsbericht bestätigt, seien sämtliche Beteiligungen der F._____ Holding AG direkt oder indirekt (über die O'._____ AG) auf die Beklagten 1 und 2 übertragen bzw. von diesen erworben worden. Gemäss den Ausführungen des Sonderprüfers würden für die Verkäufe Nr. 6, 7, 8, 9 und 10 nicht einmal Verwaltungsratsprotokolle vorliegen. Ab dem tt.mm.2016 sei B._____ einziges Verwaltungsratsmitglied der F._____ Holding AG gewesen und habe daher bei den Verkäufen

- 42 - Nr. 6, 7, 8, 9 und 10 alleine für die F._____ Holding AG als Verkäuferin und gleichzeitig für die O'._____ AG als Käuferin gehandelt. Der Interessenkonflikt sei offensichtlich. Für die übrigen Beteiligungsveräusserungen habe zwar ein Beschluss des Verwaltungsrates der F._____ Holding AG vorgelegen, wobei bei den Verkäufen Nr. 4 und 5 lediglich C._____ in den Ausstand getreten sei. Der Verwaltungsrat habe es jedoch unterlassen, einen Kaufpreis für die Tochtergesellschaften zu bestimmen und habe damit die Festsetzung des Kaufpreises den Beklagten 1 und 2 überlassen (act. 38 Rz. 23). Nicht nur die Beklagten 1 und 2, sondern auch der Beklagte 3 (als Verwaltungsratsmitglied der F._____ Immobilien AG) seien auch nach den Beteiligungsveräusserungen weiterhin in die Geschäfte des F._____-…unternehmens involviert gewesen und hätten davon profitiert. Auch hier sei der Interessenkonflikt offensichtlich (act. 38 Rz. 24). Schon aus Gründen des Minderheitenschutzes hätten die Beteiligungsveräusserungen mittels eines anfechtbaren Beschlusses der Generalversammlung erfolgen müssen. Da für keine der Beteiligungsveräusserungen ein anfechtbarer Generalversammlungsbeschluss gefällt worden sei, würden die Beteiligungsveräusserungen pflichtwidrige In-Sich-Geschäfte darstellen (vgl. act. 38 Rz. 91). Die Beklagten entgegnen, die Verkaufsvorgänge seien hinreichend dokumentiert. Auf Seiten der Verkäuferschaft hätten jeweils nur jene Verwaltungsräte unterzeichnet, welche beim entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss nicht in den Ausstand getreten seien (act. 13 Rz. 201). Die Beklagten 1 und 2 seien bei den fraglichen Beschlüssen jeweils in den Ausstand getreten. Mangels Mitwirkung an diesen Beschlüssen könnten sie auch nicht verantwortlich gemacht werden (act. 13 Rz. 102). Die Beklagten 3 und 4 hätten sich beim Beschluss zum Verkauf rechtskonform verhalten. Die Verkaufspreise hätten dem Verkehrswert entsprochen, der durch sachverständige Gutachter ermittelt worden sei. Ein Schaden sei nicht entstanden. In diesem Punkt sei die Klage gegen die Beklagten 3 und 4 abzuweisen (act. 13 Rz. 103 f.). Da pflichtgemäss jene Mitglieder des Verwaltungsrates bei jenen Geschäften in den Ausstand getreten seien, die sie persönlich betroffen hätten, würden auch keine In-Sich-Geschäfte vorliegen (act. 1 Rz. 165 f. und Rz. 199). B._____ sei am tt.mm.2010 als VR-Präsident der O._____ AG zurückgetreten und sei auf Käuferseite (O'._____ AG) nie zeichnungsberechtigt ge-

- 43 wesen. Somit könne auch kein Interessenkonflikt vorliegen und er habe nicht gleichzeitig als Verkäufer und Käufer gehandelt. Somit sei auch die Behauptung bezüglich Ausstandsverletzung falsch. Erstaunlicherweise führe die Klägerin selbst aus, dass ab dem tt.mm.2016 B._____ das einzige Verwaltungsratsmitglied der F._____ Holding AG gewesen sei, doch verantwortlich für diese Verkäufe möchte sie auch die bereits ausgetretenen Verwaltungsratsmitglieder machen. Die Festsetzung der Kaufpreise sei nicht den Beklagten 1 und 2 überlassen worden. Vielmehr hätten die Beklagten für die Festlegung der Bewertungen jeweils einen Experten beigezogen. Dessen Auswahl, Instruktion und auch seine Überwachung bzw. das Arbeitsresultat sei als korrekt erschienen. Folgedessen sei die Festlegung der Verkaufspreise in den zehn besagten Fällen vertretbar, mithin bundesrechtskonform, und die Verkaufspreise hätten den Marktwerten entsprochen (act. 50 Rz. 93). Ab dem Verkauf der Gesellschaften sei keiner der Beklagten gleichzeitig auf Verkäufer- oder Käuferseite tätig gewesen. Dadurch seien Interessenkonflikte konsequent vermieden worden (act. 50 Rz. 94). 2.6.2.2. Der Verwaltungsrat hat für Fälle von manifestierten Interessenkonflikten bei einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern Massnahmen zu ergreifen, wobei sich das zu wählende Vorgehen nach der Schwere des Konflikts richtet (vgl. WAT- TER/ROTH PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., 2016, Art. 717 N. 6a m.w.H.). Die Treuepflicht geht sodann noch einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und bedeutet insbesondere, dass das Verwaltungsratsmitglied seine eigenen Interessen und diejenigen der ihm nahe stehenden Personen hinter die Interessen der AG zu stellen hat. Insofern charakterisiert sich die Treuepflicht als Interessenwahrungspflicht. Tatsächlich dürfte es so sein, dass es unter dem Stichwort "Treuepflicht" vor allem darum geht, diejenigen Verhaltensweisen von Verwaltungsratsmitgliedern zu verhindern, bei denen typischerweise eigene Interessen mit denjenigen der AG kollidieren. Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen (z.B. Bestimmung des Wertes einer Transaktion durch Anwendung eines objektiven Bewertungsmassstabes, durch Einholen einer Fairness Opinion, mittels Genehmigung du

HG170254 — Zürich Handelsgericht 17.03.2023 HG170254 — Swissrulings